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Urteil

7 D 92/15.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0503.7D92.15NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan M.   148 n - T.-----weg - der Stadt E.        ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan M. 148 n - T.-----weg - der Stadt E. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan M. 148 n - T.-----weg ‑ der Antragsgegnerin, mit dem Planungsrecht für ca. 150 Wohneinheiten geschaffen werden soll. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks F. -H. -Straße 91, das von der Antragstellerin selbst bewohnt wird. Der Bebauungsplan überplant ein ursprünglich überwiegend unbebautes Areal, das südöstlich des Ortsteils P. liegt. Das Plangebiet wird im Westen von der F. -H. -Straße, im Norden von der Südseite der Straße T.-----weg , im Osten von der Westseite der A 45 (Sauerlandlinie) sowie von der Nord- und Westseite des Grundstücks T.-----weg 75 und im Süden von einer Linie, die 20 m südlich parallel zu der Südseite des bebauten Grundstücks T.-----weg 75 (I. ) nach Westen bis zur F. -H. -Straße verläuft, begrenzt. Das Plangebiet ist bereits voll erschlossen. Alle Baustraßen mit Schmutzwasserkanälen sind fertiggestellt, ebenso wie das Mulden-Rigolensystem zur Regenwasserbewirtschaftung. Von den insgesamt 46 Einfamilienhäusern im nördlichen Bauabschnitt sind bereits 42 fertiggestellt. Der östliche Bereich des Plangebiets wird in Nord-Süd-Richtung von zwei Hochspannungsfreileitungen (380 kV bzw. 110 kV) durchquert, die etwa parallel zur A 45 verlaufen. Der Bebauungsplan setzt für den gesamten westlichen Bereich allgemeine Wohngebiete fest. Diese sollen unmittelbar von der F. -H. -Straße bzw. dem T.-----weg sowie im Übrigen über Stichstraßen erschlossen werden, die von der F. -H. -Straße bzw. der Straße In der P1. in das Plangebiet hineinführen. Der zur Bebauung vorgesehene westliche Bereich des Plangebiets ist ferner durchzogen von öffentlichen Mischverkehrsflächen sowie untereinander verbundenen Flächen für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Baugebietsausweisungen werden im Osten und Süden durch einen Lärmschutzwall begrenzt. An diesen schließt sich eine Fläche für Landwirtschaft als Schutzstreifen für die Hochspannungsleitungen an. Dieser Schutzstreifen grenzt an einen weiteren Schutzstreifen - diesmal für die Gasfernleitung -, der bis zur östlichen Plangebietsgrenze reicht. Der Plan weist Ausgleichs- und Waldersatzflächen in E. -Q. aus. Ferner werden Festsetzungen zum passiven Lärmschutz getroffen. In § 10 der textlichen Festsetzung zu Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden Innenraumpegel festgelegt, im Anschluss heißt es unter anderem: „Sofern diese Werte nicht schon durch Grundrissgestaltung und Baukörperanordnungen eingehalten werden können, sind schallschützende Außenbauteile, wie z.B. Schallschutzfenster und deren Zusatzeinrichtungen sowie Zwangslüftungen (entsprechend der VDI-Richtlinie 2719), Außentüren, Dachflächen, Wände etc. zu verwenden.“ Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 5.9.2007 fasste der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin den am 26.10.2007 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan M. 148 n - T.-----weg . Planungsanlass war die Unwirksamkeitserklärung des Vorgängerplanes M. 148 durch Senatsurteil vom 16.12.2005 (7 D 48/04. NE). Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 14.9.2009 bis 25.9.2009 wurden zahlreiche Einwendungen gegen den Plan - u.a. auch von der Antragstellerin - vorgebracht. Infolge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde das Plangebiet nach Süden erweitert, um ausreichend Platz für die Festsetzung des Lärmschutzwalls zu schaffen. Zudem wurden externe Ausgleichsflächen in E. -Q. /T1. in das Plangebiet aufgenommen. Der Rat der Stadt E. beschloss am 27.9.2012, den Planbereich um obige Flächen zu erweitern und den Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung in der Zeit vom 22.10.2012 bis 22.11.2012 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt E. öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde in den E1. Bekanntmachungen vom 12.10.2012 öffentlich bekannt gemacht. Mit am 21.11.2012 eingegangenem Schreiben vom 20.11.2012 brachte die Antragstellerin umfangreiche Einwendungen vor. Unter anderem machte sie geltend, durch die gegenüber ihrem Grundstück geplante Bebauung werde der Verkehrslärm auf der F. -H. -Straße zurückgeworfen. Der durch die Rettungswache am T.-----weg verursachte Lärm sei vom Plangeber nicht berücksichtigt worden. Mit dem Bebauungsplan werde die letzte zusammenhängende Grünfläche und Frischluftschneise zerstört. Die Planungen berücksichtigten auch nicht die Gefährdung der Bestandsbebauung durch Methanausgasungen. Das Entwässerungskonzept sei unzureichend und entspreche nicht dem Stand der Technik. Die in der F. -H. -Straße vorhandenen Abwasserrohre entsprächen nicht den technischen Vorgaben. Nach der Erstellung des ersten Bauabschnittes habe eine Wassersäule die Gullydeckel bis zu einem halben Meter hoch und in ihren Keller gedrückt. Dies sei auch nicht mit „Jahrhundertereignissen“ zu erklären, sondern allein mit unzureichender Planung und einem fehlerhaften Entwässerungskonzept. Bei weiterer Bebauung und Verfüllung der Hohlräume sei zu befürchten, dass der Grundwasserspiegel weiter ansteige. Das Mulden-Rigolen-System sei noch nicht ausreichend erprobt. Die Mulden müssten regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden, so dass erhebliche Folgekosten entstünden. Die gegenüber ihrem Grundstück geplante Riegelbebauung führe zu einer völligen Einkesselung ihres Grundstücks und dem Verlust des Sonnenlichts und jeglicher Sicht. Die geänderten Vorgaben an die Planung in der Umgebung von Hochspannungstrassen seien ebenso wie die durch die Hochspannungsleitungen ausgehenden Beeinträchtigungen durch Elektrosmog nicht hinreichend berücksichtigt worden. Nach der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung überarbeitete die Antragsgegnerin den Bebauungsplan unter anderem hinsichtlich der Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen und erweiterte das Plangebiet nach Süden um einen 1 m breiten Streifen. In seiner Sitzung am 18.7.2013 beschloss der Rat der Stadt E. die Planänderungen und die erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 12.8.2013 bis 12.9.2013. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in den E1. Bekanntmachungen vom 2.8.2013. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 3.9.2013 erneut ihr Einwendungsschreiben aus der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Nach der zweiten Offenlage wurde der Entwurf erneut - unter anderem hinsichtlich der Bezugspunkte der Höhenfestsetzungen - überarbeitet. In seiner Sitzung vom 10.4.2014 stimmte der Rat der Antragsgegnerin den Änderungen zu und beschloss die erneute Offenlage des Bebauungsplans und seiner Begründung in der Zeit vom 5.5.2014 bis zum 5.6.2014 einschließlich. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in den E1. Bekanntmachungen vom 25.4.2014 unter Angabe der vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen. Mit am 4.6.2014 eingegangenem Schreiben der Antragstellerin legte diese erneut ihre Stellungnahme aus der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Am 11.12.2014 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen. Er beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 16.1.2015 bekanntgemacht. Die Antragstellerin hat am 30.10.2015 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ergebe sich aus § 1 Abs. 7 BauGB. Ihre Beeinträchtigung durch die Belange Lärm, Verkehr und Wasser sei von ihr qualifiziert dargelegt worden. So werde künftig der Verkehrslärm von der F. -H. -Straße wegen erhöhter Fahrzeugbewegungen zunehmen und von dem gegenüberliegenden Gebäude zurückgeworfen. Trotz des Gefälles in der F. -H. -Straße bestehe die dargestellte Wasserproblematik. Die Kanalisation sei schon jetzt auf Höhe des ersten Bauabschnittes überlastet. Das Wasser werde buchstäblich bergauf gedrückt. Seit 2008, der Realisierung des ersten Bauabschnittes, sei ihr Keller aufgrund der überlasteten Kanalisation mehrmals geflutet worden. Der Antrag sei begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er stimme zwar mit dem Flächennutzungsplan überein, dieser verstoße jedoch gegen den gültigen Regionalplan, der für einen Teil der Fläche einen regionalen Grünzug vorsehe. Es sei mit Methangasaustritten zu rechnen, gegen die der Altbestand nicht geschützt sei. Auch sei das Rigolen-System nicht mit einer Entlüftung versehen. Im Plangebiet selbst sei das Risiko des Methangasaustritts auf die Käufer verlagert worden. Bereits durch die Fertigstellung des ersten Bauabschnittes sei das planbedingte Oberflächenwasser so angestiegen, dass es zu extremen Oberflächenstaus und zu Feuchtigkeitseinträgen in den Kellern des Bestandes gekommen sei. Bei Starkregenereignissen würden die Kanaldeckel durch Wasserfontänen in die Höhe gedrückt. Die Bewältigung der Problematik des Oberflächenwassers sei somit abwägungsfehlerhaft erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht habe ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Hinweisen in den Offenlagen die alte Planung auch nicht in den Grundzügen bestätigt. Das südlich an ihr Grundstück angrenzende Trafohaus gefährde durch seine niederfrequenten magnetischen Felder ihre Gesundheit. Durch die geplante Bebauung sei die Versorgung mit Frischluft nicht mehr gewährleistet. Die Lärmbelange seien fehlerhaft abgewogen worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass auch Lärmbelastungen unterhalb von Grenzwerten abwägungsrelevant seien. Die Feuerwache am T.-----weg , die Einsatzfahrten mit Martinshorn und die Geräuscheinwirkung durch die Hochspannungsleitungen und die Windkraftanlage (Koronageräusche) seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der planbedingte Verkehr sei fehlerhaft ermittelt worden. Der Schattenwurf des Windrades wirke bis in das Plangebiet hinein. Der notwendige Abstand der festgesetzten Wohnbebauung zur Hochspannungsleitung werde nicht eingehalten. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan M. 148 n - T.-----weg - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Ausweislich des Schallschutzgutachtens und der Begründung zum Bebauungsplan verändere sich der Schallpegel durch den Verkehrslärm des neuen Baugebiets an dem stärker von Verkehrsimmissionen betroffenen Nachbargrundstück F. -H. -Straße 93 nicht nachteilig. Die geltend gemachten Wasserprobleme seien bislang nicht nachgewiesen worden. Der vorhandene Kanal in der F. -H. -Straße werde wegen der Pufferwirkung des Mulden-Rigolen-Systems mit seinen erheblichen Speicherkapazitäten erst mit zusätzlichen Wassermengen belastet, wenn die Abflussspitze aus dem vorhandenen Kanalsystem in der Regel längst überschritten sei. Das Wasser aus dem bereits bebauten Gebiet könne schon rein physikalisch nicht in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin fließen. Auch die Notüberläufe zum Kanal der F. -H. -Straße lägen tiefer als das Grundstück der Antragstellerin. Bei dem Starkregenereignis im Sommer 2008 hätten im E1. Südwesten hunderte von Kellern unter Wasser gestanden. Für solche Starkregenereignisse könne die Dimensionierung der Kanäle nicht ausgelegt sein. Die vorgetragenen Probleme der Kellerüberflutung im Haus der Antragstellerin basierten nicht auf dem Mulden-Rigolen-System, sondern auf der fehlenden Rückstausicherung im Haus der Antragstellerin. Das Konzept zur Bewirtschaftung des Niederschlagswassers von 2003, das bereits baulich umgesetzt worden sei, sei im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2012 nochmals überprüft und modifiziert worden. Die bei dieser Überprüfung festgestellten notwendigen Umbaumaßnahmen wie z.B. eine Vergrößerung der Speicherkapazität einiger Rigolen (Ersetzung kiesgefüllter Rigolen durch sog. Kistenrigolen mit höherem Einstauvolumen) seien noch nicht umgesetzt. Die Notwasserwege aus dem Neubaugebiet mündeten auf einer öffentlichen Straße. Das Niederschlagswasser werde somit ohne Gefahr für die Anlieger abgeleitet. Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen im Parallelverfahren 7 D 25/15.NE. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 2.2.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auch zum Verfahren 7 D 25/15.NE und der von der Antragsgegnerin dazu vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48 = BauR 1999, 1128, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2011- 7 D 1/10.NE -. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Die Antragstellerin macht mit ihrer Antragsbegründung u. a. einen Abwägungsmangel wegen der nach ihrer Auffassung nicht funktionierenden Niederschlagsentwässerung des Plangebietes und der detailliert beschriebenen negativen Auswirkungen auf ihr Grundstück geltend. Sie hat damit als Plannachbarin hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB zu ihren Lasten vorliegt. Bei der Abwägung war die schadlose Ableitung des Niederschlagwassers aus dem Neubaugebiet und damit ein Gesichtspunkt in den Blick zu nehmen, der zugleich ein privates Interesse der Antragstellerin darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = BauR 2002, 1650. Die Beantwortung der Frage, ob dieses Interesse tatsächlich in abwägungsrelevanter Weise betroffen ist, muss der Begründetheitsprüfung vorgehalten bleiben. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051 sowie Urteil vom 20.2.2014 - 4 CN 1.13 -, BRS 82 Nr. 67 = BauR 2014, 1136. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Sie hat in allen drei Öffentlichkeitsbeteiligungen i. S. d. § 3 Abs. 2 BauGB fristgerechte Einwendungen wegen der Niederschlagswasserbeseitigung erhoben, die sie im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgt. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zwei durchgreifenden Verfahrensmängeln. Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil es bei allen drei Offenlagen an der nach Satz 2 der Vorschrift jeweils erforderlichen ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Offenlegung fehlte. Alle drei Offenlegungsbekanntmachungen weisen Mängel auf, die geeignet waren, Planbetroffene von der (rechtzeitigen) Erhebung von Einwendungen abzuhalten. Die öffentliche Bekanntmachung darf keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein können, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.5.2013 - 4 BN 28.13 -, BRS 81 Nr. 73 sowie auch Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BRS 76 Nr. 62 = BauR 2011, 488. Die von der Antragsgegnerin verwendete Bekanntmachung war geeignet, einen von den Festsetzungen Betroffenen in diesem Sinn davon abzuhalten, gegen die Planung Einwendungen zu erheben. In allen drei Offenlagebekanntmachungen heißt es unter der Überschrift „Planungsinhalt“ übereinstimmend: „Der Bebauungsplan M. 148 wurde im Rahmen einer Normenkontrollklage für unwirksam erklärt. Er wurde in seinen wesentlichen Grundzügen vom Gericht zwar bestätigt, jedoch für unwirksam erklärt, weil mögliche aktive Lärmschutzmaßnahmen an dem östlichen und südlichen Siedlungsrand der geplanten Neubausiedlung nicht ausreichend abgewogen wurden.“ Dieser Hinweis entspricht in wesentlicher Hinsicht nicht dem Inhalt der in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen. Der erkennende Senat hat in seinem den Vorgängerbebauungsplan betreffenden Urteil vom 16.12.2005 - 7 D 48/04.NE -, juris, in positiver Hinsicht lediglich erkannt, dass es dem Plan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Sonstige Feststellungen, die als Bestätigung der wesentlichen Grundzüge der Planung aufgefasst werden könnten, enthält das Urteil nicht. Im Gegenteil heißt es dort ausdrücklich: „Einer näheren Erörterung, ob etwa die von den Antragstellern weiterhin angesprochenen Aspekte der Niederschlagswasserbeseitigung, der Belastung der neuen Bauflächen durch "Elektrosmog", einer Berücksichtigung der bergbaubedingten Beeinträchtigungen sowie einer hinreichenden Berücksichtigung des planbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommens sachgerecht abgewogen sind, bedarf es angesichts dessen nicht.“ Auch in der nachfolgenden Revisionsentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, dass die zahlreichen weiteren Einwendungen der Antragstellerin jenes Verfahrens gegen den Bebauungsplan M. 148 nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = BauR 2007, 1365. Der Hinweis in allen drei Offenlegungsbekanntmachungen war auch geeignet, Planbetroffene von der Erhebung von Einwendungen abzuhalten. Er konnte bei dem Adressaten der Bekanntmachung zu der Einschätzung führen, dass Einwendungen - jenseits der Lärmschutzmaßnahmen - jedenfalls gegen die wesentlichen Grundzüge der Planung vor dem Hintergrund der behaupteten Ergebnisse einer ober- und höchstrichterlichen Prüfung keine Erfolgsaussichten haben. Der Mangel ist nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1), § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, oder bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13 (auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. Hier wurde die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB verletzt, ohne dass einer der vorgenannten Unbeachtlichkeitsfälle gegeben wäre. Der Verfahrensmangel ist auch nicht gemäß § 215 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Unbeachtlich wird nach dieser Vorschrift eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hier hat die Antragstellerin den vorliegenden Mangel rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntgabe des Bebauungsplans, in ihrer Antragsbegründung gerügt. Diese Rüge entspricht auch (noch) den inhaltlichen Anforderungen, die die genannte Vorschrift stellt. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Sachverhalt darzulegen, der die Rechtsverletzung oder den Mangel begründen soll. Diese Anforderung hat Anstoßfunktion, sie dient dem Zweck, die Gemeinde mit gezielter Information auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Fehler tatsächlich besteht und wie er gegebenenfalls behoben werden kann. Das Gesetz erlegt dem Einwender eine Mitwirkungslast auf und verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge. Dementsprechend genügt ein noch nicht begründeter Normenkontrollantrag zur Fristwahrung nicht. Andererseits dürfen keine überspannten Anforderungen an den Inhalt der Rüge gestellt werden. So kann nicht verlangt werden, dass mit der Rüge die angeblich verletzte Vorschrift bezeichnet wird oder rechtliche Darlegungen vorgebracht werden. Es genügt, wenn mit erkennbarem Rügewillen und hinreichender Klarheit ein Sachverhalt dargelegt wird, aus dem die Gemeinde erschließen kann, inwieweit es einer Überprüfung bedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.2.2017 - 7 D 49/14.NE -, juris, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das fragliche Vorbringen der Antragstellerin noch. In tatsächlicher Hinsicht hat sie substantiiert aufgezeigt, dass das Ergebnis der Prüfung in dem den Vorgängerplan betreffenden Normenkontrollverfahren in den Offenlegungsbekanntmachungen unrichtig dargestellt ist. Dass sie diese tatsächlichen Ausführungen nicht in den richtigen rechtlichen Kontext eingeordnet hat - sie hat ihre Darlegungen nicht in den Zusammenhang eines Verfahrens-, sondern eines Abwägungsmangels gestellt -, ist nach den dargestellten Grundsätzen unschädlich. Allein die Schilderung der zu Grunde liegenden Sachverhalte war geeignet, die Antragsgegnerin auf die Fehlerhaftigkeit ihrer Offenlegungsbekanntmachung aufmerksam zu machen und Überlegungen zur Beseitigung eines daraus resultierenden Verfahrensmangels im oben genannten Sinn anzustoßen. Ferner ist der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Denn die Verkündung ist integraler Teil der förmlichen Rechtsetzung, also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann er dadurch bewirken, dass er die DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.8.2016 - 4 BN 24.16 -, BauR 2016, 2037; OVG NRW, Urteil vom 12.4.2016 - 10 D 69/14.NE -, juris, jeweils m. w. N. Entsprechende Anforderungen gelten auch für Verweisungen auf die VDI-Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure e.V. Vgl. Külpmann, Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom 11.8.2016 - 4 BN 23.16 -, juris. Die Festsetzung in § 10 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen verweist auf die VDI-Richtlinie 2719, der danach Schallschutzfenster und deren Zusatzeinrichtugen sowie Zwangslüftungen zu entsprechen haben (vgl. Nr. 3 sowie Anhang 2 der Richtlinie). Die Antragsgegnerin muss daher sicherstellen, dass die von der Planung Betroffenen von dieser VDI-Richtlinie verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies ist aber weder durch einen entsprechenden Hinweis auf der Planurkunde, noch in den öffentlichen Bekanntmachungen geschehen. Der Senat weist für den Fall einer Neuplanung darauf hin, dass die unter § 6 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung zur Ableitung des Niederschlagswassers hinsichtlich des dort genannten „Entwässerungskonzepts“ mit Blick auf die Vielzahl der zur Entwässerungsproblematik vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen schon unter Bestimmtheitsgrundsätzen problematisch erscheint. Außerdem wird die Frage in den Blick zu nehmen sein, inwieweit diese Bezugnahme rechtsstaatlichen Anforderungen an die Ausfertigung, vgl. zur Ausfertigung von Satzungen, die aus mehreren Teilen bestehen, etwa OVG NRW, Urteil vom 19.11.2015 - 10 D 84/13.NE -, BRS 83 Nr. 20 = BauR 2016, 467, m. w. N., bzw. Bekanntmachung von Bebauungsplänen Rechnung trägt. Soweit in § 10 der textlichen Festsetzungen Mittelungen für Innenraumpegel angesprochen sind, stellt sich die Frage, wie diese vorzunehmen sind. Letztlich stößt die Verkehrsmengenermittlung auf Bedenken, da nach dem jetzigen Konzept lediglich von 105 Wohneinheiten ausgegangen wird und die 42 im Plangebiet bereits realisierten Wohnbauvorhaben nicht berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.