Urteil
8 C 21/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Revisionsurteil, mit dem die Sache vollständig an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, begründet keine materielle Rechtskraft über die Berechtigtenfeststellung; es war kein (teil)rechtskräftiges Teil- oder Zwischenurteil.
• Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO verpflichtet das erstinstanzliche Gericht zur Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts nur so lange, wie die der Revisionsentscheidung zugrundeliegende Tatsachengrundlage unverändert bleibt.
• Ändert sich der entscheidungserhebliche Streitstoff durch neuen Tatsachenvortrag oder zusätzliche Ermittlungen im zweiten Rechtsgang, entfällt die Bindungswirkung des Revisionsurteils insoweit und das Tatsachengericht darf unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen neu entscheiden.
• Eine in einem Land der SBZ erfolgte Listenenteignung nach SMAD-Befehl Nr.124 erstreckt sich nach den damals geltenden Ausführungsrichtlinien auf das gesamte betriebliche Vermögen und kann daher auch andere Niederlassungen desselben Unternehmens in der SBZ erfassen; solche Maßnahmen sind der Besatzungsmacht zuzurechnen, sofern ihnen kein ausdrückliches Verbot der Besatzungsmacht entgegenstand.
Entscheidungsgründe
Zur Bindungswirkung zurückverweisender Revisionsurteile und Wirkung von SMAD-Listenenteignungen • Das Revisionsurteil, mit dem die Sache vollständig an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, begründet keine materielle Rechtskraft über die Berechtigtenfeststellung; es war kein (teil)rechtskräftiges Teil- oder Zwischenurteil. • Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO verpflichtet das erstinstanzliche Gericht zur Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts nur so lange, wie die der Revisionsentscheidung zugrundeliegende Tatsachengrundlage unverändert bleibt. • Ändert sich der entscheidungserhebliche Streitstoff durch neuen Tatsachenvortrag oder zusätzliche Ermittlungen im zweiten Rechtsgang, entfällt die Bindungswirkung des Revisionsurteils insoweit und das Tatsachengericht darf unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen neu entscheiden. • Eine in einem Land der SBZ erfolgte Listenenteignung nach SMAD-Befehl Nr.124 erstreckt sich nach den damals geltenden Ausführungsrichtlinien auf das gesamte betriebliche Vermögen und kann daher auch andere Niederlassungen desselben Unternehmens in der SBZ erfassen; solche Maßnahmen sind der Besatzungsmacht zuzurechnen, sofern ihnen kein ausdrückliches Verbot der Besatzungsmacht entgegenstand. Die Klägerin, ehemals Wohnungsbaugesellschaft mit Betriebsvermögen in der SBZ, begehrt Rückübertragung eines in Potsdam gelegenen Grundstücks, das 1950 auf Volkseigentum umgeschrieben wurde. Sie war vor 1945 Eigentümerin und stellte 1990 einen Rückübertragungsantrag, den die Behörde 1999 ablehnte mit der Begründung, die Enteignung habe auf besatzungsrechtlicher Grundlage stattgefunden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage 2006 ab; das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil 2008 auf und verwies die Sache zurück. Im zweiten Verfahren führte neues Vorbringen zu Feststellungen, dass die Klägerin bereits 1946 in einer Thüringer Enteignungsliste aufgeführt war und dadurch das gesamte SBZ-Vermögen erfasst worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage 2010 erneut ab. Die Klägerin rügt, das Revisionsurteil habe ihre Berechtigung bereits rechtskräftig festgestellt; der Beklagte hält die Enteignung für besatzungsrechtlich zuzurechnen und beruft sich auf SMAD-Befehle. • Rechtskraft und Bindungswirkung: Das Revisionsurteil vom 25.6.2008 hat das erste Urteil vollständig aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; es ist daher nicht materiell rechtskräftig im Sinne einer abschließenden Berechtigtenfeststellung (§§ 121,110 VwGO nicht erfüllt). • Teilentscheidungen: Eine isolierte, rechtskräftige Feststellung der Berechtigung (§ 2 Abs.1 VermG) kann nur dann vorliegen, wenn sie tatsächlich als selbständiges Teilurteil oder als isolierte Entscheidung der Behörde getroffen und nicht angefochten worden ist; das war hier nicht der Fall. • Bindungswirkung des § 144 Abs.6 VwGO: Die Vorinstanz ist an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, solange die der Revisionsentscheidung zugrundeliegende Tatsachengrundlage unverändert bleibt. Neue tatsachenrelevante Anträge oder Aufklärungen im zweiten Rechtsgang können den Streitstoff jedoch so ändern, dass die Bindung entfällt. • Neue Tatsachen im Verfahren: Im zweiten Rechtsgang wurde erstmals auf die Thüringer Liste A von 17.4.1946 abgestellt; dieser Tatsachenvortrag war für das erste Verfahren nicht festgestellt und entzieht der zurückverweisenden Entscheidung insoweit die Grundlage. • Rechtsfolgen der Listenenteignung: Nach den Ausführungsrichtlinien zur SMAD-Befehlsdurchführung erstreckt sich die Listenenteignung auf das dem betrieblichen Zweck dienende Vermögen gesamter Unternehmensteile; bei der Klägerin erfasste die Thüringer Listenenteignung nach den Feststellungen das gesamte in der SBZ belegene Betriebsvermögen. • Besatzungsrechtliche Zurechnung: Maßnahmen der deutschen Stellen in der SBZ sind der Besatzungsmacht zuzurechnen, wenn sie auf deren Willen oder Einwirkung zurückgehen; die hier festgestellte Listenenteignung ist der Besatzungsmacht zuzurechnen, weil ihr kein wirksames allgemeines oder individuelles Verbot entgegenstand. • Anwendung des VermG: Wegen der besatzungshoheitlichen Zurechnung liegt keine Anwendung des Vermögensgesetzes auf Rückübertragungsansprüche nach § 1 Abs.8 Buchst. a VermG vor; damit scheitert der Rückübertragungsanspruch der Klägerin. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die neuen entscheidungserheblichen Tatsachen — insbesondere die Thüringer Liste A von 1946 und die darauf gestützte Betriebslistenenteignung — zu Recht berücksichtigt hat. Aufgrund dieser Feststellungen ist die Enteignung des Unternehmensvermögens der Klägerin als besatzungsrechtlich bzw. besatzungshoheitlich zuzurechnen, so dass § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG Anwendung findet und das Vermögensgesetz für den begehrten Rückübertragungsanspruch nicht eingreift. Folglich hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher in vollem Umfang zu bestätigen.