Beschluss
29 K 22.16
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1125.29K22.16.0A
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Leitsätze
1. Hinsichtlich einer Rechtsauffassung, in diesem Fall über die Berechtigung, einen Entschädigungsanspruch nach DDR-EErfG geltend zu machen, ist das Gericht im Fall einer Zurückverweisung regelmäßig nicht mehr gebunden, da es als Tatsachengericht nach einer revisionsgerichtlichen Zurückverweisung eigenständig prüfen muss, ob die Tatsachengrundlage in entscheidungserheblicher Hinsicht gegenüber dem ersten Rechtsgang unverändert ist oder ob sie sich etwa auf Grund neuen Tatsachenvortrags der Beteiligten oder der Aktenlage anders darstellt. Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn neue Unterlagen beigebracht werden, die noch nicht Prozessstoff waren.(Rn.4)
2. Eine wirtschaftliche Schädigung allein in der Person des Treugebers kann regelmäßig nur eintreten, wenn sein Eigentum am Vermögenswert im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-) Treuhand auf den Treuhänder übertragen hatte. Insoweit setzt eine Berechtigung des Treugebers voraus, dass die Rechtsposition vom Treugeber auf den Treunehmer übergegangen sein muss.(Rn.6)
3. Für die Bemessung der Entschädigungshöhe ist grundsätzlich eine Reinvermögensberechnung nach der letzten Stichtagsbilanz vorzunehmen, wenn ein festgestellter Einheitswert des Unternehmens wegen später eingetretener erheblichen Kriegsschäden nicht verwertbar ist.(Rn.10)
Tenor
Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur Beilegung des Rechtsstreits folgender Vergleich vorgeschlagen:
1. Die Beigeladene zahlt der Klägerin für deren Beteiligung an der D... AG eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz in Höhe von 365.000,00 Euro. In diesem Betrag sind die Zinsen gemäß § 3 Satz 2 DDR-EErfG enthalten.
2. Damit sind alle im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche der Klägerin wegen der Enteignung der D... AG auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I S. 34) abgegolten.
3. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Die Beteiligten werden gebeten, schriftlich bis zum 30. Januar 2017 (Eingang bei Gericht) zu erklären, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich einer Rechtsauffassung, in diesem Fall über die Berechtigung, einen Entschädigungsanspruch nach DDR-EErfG geltend zu machen, ist das Gericht im Fall einer Zurückverweisung regelmäßig nicht mehr gebunden, da es als Tatsachengericht nach einer revisionsgerichtlichen Zurückverweisung eigenständig prüfen muss, ob die Tatsachengrundlage in entscheidungserheblicher Hinsicht gegenüber dem ersten Rechtsgang unverändert ist oder ob sie sich etwa auf Grund neuen Tatsachenvortrags der Beteiligten oder der Aktenlage anders darstellt. Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn neue Unterlagen beigebracht werden, die noch nicht Prozessstoff waren.(Rn.4) 2. Eine wirtschaftliche Schädigung allein in der Person des Treugebers kann regelmäßig nur eintreten, wenn sein Eigentum am Vermögenswert im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-) Treuhand auf den Treuhänder übertragen hatte. Insoweit setzt eine Berechtigung des Treugebers voraus, dass die Rechtsposition vom Treugeber auf den Treunehmer übergegangen sein muss.(Rn.6) 3. Für die Bemessung der Entschädigungshöhe ist grundsätzlich eine Reinvermögensberechnung nach der letzten Stichtagsbilanz vorzunehmen, wenn ein festgestellter Einheitswert des Unternehmens wegen später eingetretener erheblichen Kriegsschäden nicht verwertbar ist.(Rn.10) Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur Beilegung des Rechtsstreits folgender Vergleich vorgeschlagen: 1. Die Beigeladene zahlt der Klägerin für deren Beteiligung an der D... AG eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz in Höhe von 365.000,00 Euro. In diesem Betrag sind die Zinsen gemäß § 3 Satz 2 DDR-EErfG enthalten. 2. Damit sind alle im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche der Klägerin wegen der Enteignung der D... AG auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I S. 34) abgegolten. 3. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Die Beteiligten werden gebeten, schriftlich bis zum 30. Januar 2017 (Eingang bei Gericht) zu erklären, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen. Dem Vergleichsvorschlag liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2015 – BVerwG 5 C 13.14 –, berichtigt mit Beschluss vom 30. November 2015, Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 5 = juris) sind die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG dem Grunde nach erfüllt (a.a.O. Rn 14 ff.). Das Verwaltungsgericht habe noch über die Höhe der Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 DDR-EErfG und über die Frage zu entscheiden, wer Entschädigungsverpflichteter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3 DDR-EErfG ist (a.a.O. Rn. 43). 1. Frage der Berechtigung Diese Frage schien zunächst zu Gunsten der Klägerin geklärt. Durch den neuen Sachvortrag der Beigeladenen ergibt sich jedoch gegenüber der revisionsgerichtlichen Entscheidung eine wesentlich veränderte Tatsachengrundlage mit der Folge, dass die Kammer nicht mehr gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an die Feststellung der Berechtigung der Klägerin gebunden ist. Dies gilt auch insoweit, als es sich um das Entdecken oder Auffinden „alter“, also bereits zur Zeit des ersten Rechtsgangs vorliegender, damals vom Tatsachengericht aber noch nicht festgestellter Tatsachen handelt. Denn das Tatsachengericht muss nach einer revisionsgerichtlichen Zurückverweisung des gesamten Rechtsstreits, sofern nicht einzelne Teilentscheidungen (teil-) rechtskräftig geworden sind, eigenständig prüfen, ob die Tatsachengrundlage in entscheidungserheblicher Hinsicht gegenüber dem ersten Rechtsgang unverändert ist oder ob sie sich etwa auf Grund neuen Tatsachenvortrags der Beteiligten oder der Aktenlage anders darstellt (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – BVerwG 8 C 21.11 –, BVerwGE 145, 122 = juris Rn. 25). Hier hat die Beigeladene Unterlagen beigebracht, die bislang nicht Prozessstoff waren. Bislang ergab sich aus den vorliegenden Unterlagen lediglich, dass sich die Beteiligten 1948 über die Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der D... AG auf die S... AG einig waren, die Übertragung selbst aber erst 1951 stattfand. Soweit sich aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen ergeben könnte, dass zum Enteignungszeitpunkt die Übertragung bereits erfolgt war, ist dies einer erneuten tatsächlichen und ggf. rechtlichen Würdigung durch das Tatsachengericht zugänglich. Dabei erscheint es nach der Auffassung der Kammer fraglich, ob sich aus diesen Unterlagen ergibt, dass sich die Klägerin der Beteiligung zum Enteignungszeitpunkt bereits so weit entäußert hatte, dass die Freistellung der ausländischen Beteiligung ins Leere gegangen wäre. Die Regelung, dass „dass jede der Parteien berechtigt ist, so zu handeln, als wären die Aufhebung und der Transfer formell abgeschlossen“, konnte sich nach Lage der Dinge zunächst nur auf das Innenverhältnis beziehen, da die Beteiligten ausweislich des Vermerks vom 9. Juni 1950 bewusst davon abgesehen haben, die erforderliche Genehmigung durch die Besatzungsmacht einzuholen. Angesichts des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2016 (BVerwG 8 B 9.16 (8 C 19.16) –, juris Rn. 2), wonach klärungsbedürftig erscheint, ob es auf die (formal-) rechtliche Position oder auf die tatsächliche Lage der Dinge ankommt, erscheint die Auffassung der Beigeladenen, die S... AG sei bereits wirtschaftlicher Eigentümer und damit die Klägerin nicht Berechtigte, nicht von vornherein abwegig. Zu dem von der Beigeladenen weiterhin angeführten Urteil (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – BVerwG 8 C 4.15 –, juris Rn. 43), wonach die wirtschaftliche Schädigung allein in der Person des Treugebers eingetreten war, wenn sein Eigentum am Vermögenswert im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-) Treuhand auf den Treuhänder übertragen hatte, ist allerdings anzumerken, dass es auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar sein dürfte, weil eine Berechtigung des Treugebers voraussetzt, dass die Rechtsposition vom Treugeber auf den Treunehmer übergegangen sein muss (BVerwG, Urteil vom 16. August 2006 – BVerwG 8 C 16.05 –, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 85 = juris Rn. 27), was hier gerade nicht der Fall war. Auch erscheint fraglich, ob mangels staatlicher Genehmigung von einer der Anwartschaft vergleichbar gesicherten Position ausgegangen werden kann (dazu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – BVerwG 8 C 11.02 –, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77 = juris Rn. 20 ff.). 2. Frage der Verpflichtung Die Kammer würde im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich an ihrer zuletzt im Urteil vom 23. April 2015 (VG 29 K 57.11, juris Rn. 72 ff., Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter BVerwG 8 B 9.16) dargelegten bisherigen Auffassung festhalten, dass allein die Beigeladene verpflichtet i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG ist, wenn ein Unternehmen enteignet wurde und dieses Unternehmen letztlich in die Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt gelangt ist. Dabei ist der Beigeladenen zuzugestehen, dass die Formulierung im vorangegangenen Urteil der Kammer vom 31. Januar 2013 (VG 29 K 25.13 –, juris Rn. 47), maßgeblicher Vermögenswert sei „das enteignete Unternehmen“ im dortigen Kontext missverständlich erscheinen mag. Auch trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht dies (nur) mit der Begründung bestätigt hat, aus den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Schicksal der enteigneten Vermögenswerte sei zu folgern, dass diese Werte der Treuhandanstalt zumindest mittelbar übertragen worden seien. Denn sie seien in den Gesellschaften enthalten, auf den die enteigneten Vermögenswerte übergegangen seien (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 – BVerwG 5 C 18.13 –, BVerwGE 150, 200 = juris Rn. 54). Damit hat aber das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Behauptung der Beigeladenen nicht auf der Grundlage entschieden, die Tatsacheninstanz habe bindend festgestellt, alle enteigneten Vermögenswerte seien – mittelbar – der Treuhandanstalt übertragen worden. Vielmehr hat die Kammer damals keine Feststellungen bezüglich aller Betriebsgrundstücke getroffen, sondern dies als unerheblich offen gelassen. Gebunden gesehen kann sich das Bundesverwaltungsgericht daher nur an die Feststellung, ein Unternehmen als Sachgesamtheit sei enteignet worden. Daran anknüpfend ist wiederum der Ansatz der Beigeladenen zutreffend, dass zwischen Unternehmensträger – D...AG – und enteigneten Vermögenswerten – Sachgesamtheit des Betriebes in S...– zu unterscheiden ist. Da aber die Vermögenswerte der D...AG in S... im Zuge der Treuhandverwaltung zu einer selbständigen Betriebseinheit zusammengefasst wurden, ist dem Unternehmensträger D...AG mit dem Betrieb in S... ein Unternehmen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG, § 1 URüV entzogen worden. Diesen hätte die Beigeladene im Falle einer vermögensrechtlichen Berechtigung gemäß § 6 Abs. 1 VermG in dem Zustand zum Zeitpunkt der Rückgabe zurückübertragen müssen, ohne dass es auf Zu- oder Abgänge einzelner Vermögenswerte des Unternehmens angekommen wäre, so dass es auch gerechtfertigt erscheint, für die Entschädigungsverpflichtung an das Unternehmen und nicht an die ursprünglich vorhanden gewesenen Vermögenswerte anzuknüpfen. Nach der Entwicklung des Betriebes, wie sie sich aus den vorliegenden Unterlagen darstellt, besteht auch kein Anlass, an der Vergleichbarkeit des 1949 entzogenen Betriebs mit dem 1990 auf die Treuhandanstalt übergegangenen zu zweifeln. 3. Frage der Entschädigungshöhe Insoweit ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG i.V.m. § 4 EntschG eine Reinvermögensberechnung nach der letzten Stichtagsbilanz zum 31. Dezember 1948 vorzunehmen, da der zum 1. Januar 1942 festgestellte Einheitswert des Unternehmens wegen der später eingetretenen erheblichen Kriegsschäden nicht verwertbar ist. Hinsichtlich der Beteiligungshöhe neigt die Kammer dazu, zunächst von einer Aktienbeteiligung der Klägerin i.H.v. 49 % auszugehen. Verhandelt wurde zwischen 1946 und 1951 nur über die Übertragung der Beteiligung in dieser Höhe, was darauf schließen lässt, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt weder über weitere 2 % verfügte noch auf Grund früherer Vereinbarungen, wonach diese 2%ige Beteiligung turnusgemäß zwischen der Klägerin und der Schering AG wechseln sollte, Ansprüche geltend machen wollte. Darüber hinaus neigt die Kammer zu der Auffassung, dass die nach den vorliegenden Unterlagen bis auf das Stimmrecht mit den Aktien gleich gestellten Genussscheine bei der Beteiligungsquote mit einzuberechnen sind. Danach ergibt sich eine Quote von 46,04(Periode 4) %. Bei der Reinvermögensvermittlung dürften die Posten der Sonderrechnung nicht zu berücksichtigen sein. Die Bilanz zum 31. Dezember 1948 ist für den Treuhandbetrieb, d.h. den sequestrierten Betrieb aufgestellt worden, nicht für die D...AG, die – insbesondere mit einem Zweigbetrieb in H... – auch Vermögenswerte in den Westzonen hatte. Dem entsprechend war es auch die Auffassung der Deutschen Treuhandstelle zur Verwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin, dass ein sequestrierter Betrieb nicht Rechtsnachfolger des früheren Betriebes sei; insbesondere sei bei konzernentflochtenen Betrieben jeder Betrieb für sich als neue Einheit anzusehen (Schreiben vom 10. Juli 1947). In der Sonderrechnung wiederum waren nach dem Nachtrag zu den vorläufigen Richtlinien für die Bilanzierung der treuhänderisch verwalteten Betriebe alle diejenigen Aktiven und Passiven aus der Schlussbilanz des alten Betriebes enthalten, die bei Erstellung der Treuhandbilanz nicht in die Hauptrechnung zu übernehmen waren. Es handelte sich mithin um nicht betriebsbezogene Werte, die folglich beim – so vorhanden – Altbetrieb verblieben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG ist der Bilanzwert der Betriebsgrundstücke durch den Einheitswert zu ersetzen. Da es sich um ein Betriebsgrundstück handelt, ist kein Hauszinssteuerabgeltungsbetrag hinzuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2007 – BVerwG 5 B 3.07 –, Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 3 = juris Rn. 10). Zudem dürfte die Angabe „Neubau“ in den Einheitswertbescheiden dafür sprechen, dass die Grundstücke nicht der Hauszinssteuer unterlagen. Zu Gunsten der Klägerin ist aber zu berücksichtigen, dass der Einheitswert sich nur auf das 19.289 m² große Betriebsgrundstück bezog, also wohl nicht auf die im Grundbuch Band 235 Blatt 7201 verzeichneten Grundstücke. Dabei handelte es sich bei den Flurstücken 4482/23 und 4821/23 offenbar um die 1940 zum Zwecke der Wohnbebauung erworbenen Siedlungsparzellen. Alle Flächen auf diesem Grundbuchblatt sind bis 1984 mit der Nutzungsart Grünland aufgeführt. Daher kann als Hilfswert i.S.v. § 3 Abs. 3 EntschG der Bodenwert angesetzt werden (VG Berlin, Urteil vom 23. April 2015 – 29 K 57.11 –, juris Rn. 61), der ausweislich des Einheitswertes für das Betriebsgrundstück dort 67.511,- RM, also 3,50 RM/m² betrug. Hinsichtlich des Passivposten „Gewinn“ ist eine bewertungsrechtliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 – BVerwG 3 C 42.03 –, Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2 = juris Rn. 25). Um als Verbindlichkeiten anzusehende Rückstellungen dürfte es sich nicht handeln. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es sich um eine Gewinnrücklage oder einen Gewinnvortrag handelt und somit freien Rücklagen gleichzustellen ist (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juli 1999 – I R 57/98 –, BFHE 190, 103 = juris Rn. 1). Danach errechnet sich die Entschädigung wie folgt: Aktiva 2.287.009,43 RM ./. Grundstücke und Gebäude 421.194,80 RM zzgl. Einheitswert Betriebsgrundstück 197.400,00 RM zzgl. EEW 1.802 m² x 3,50 RM/m² 6.307,00 RM Rohvermögen 2.069.521,63 RM Passiva 2.287.009,43 RM ./. Kapital 1.725.466,29 RM ./. Gewinn 86.161,52 RM abzuziehende Verbindlichkeiten 475.381,62 RM Reinvermögen (Rohvermögen ./. Verbindlichkeiten) 1.594.140,01 RM x 1,3 2.072.382,01 RM davon 46,04(Periode 4) % 954.216,78 RM Entschädigung 487.883,29 € 4. Vergleichsvorschlag Die zuletzt genannte Summe wäre nach dem Ergebnis der Vorberatung der Kammer voraussichtlich der Betrag, den die Kammer der Klägerin nebst Zinsen gemäß § 3 Satz 2 DDR-EErfG zusprechen würde. Gegen ein solches Urteil würde die Beigeladene aller Voraussicht nach das gegebene Rechtsmittel einlegen; dabei kommt durchaus in Betracht, dass die Kammer die Revision zulässt. Ob der nunmehr zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes in allen Punkten der Linie des bisher zuständigen 5. Senats folgt, ist nicht sicher, wobei nach Einschätzung der Kammer Unwägbarkeiten hinsichtlich der Frage der Berechtigung im Hinblick auf die zum Enteignungszeitpunkt bereits fest vorgesehene Übertragung der Beteiligung und hinsichtlich der Frage der alleinigen Verpflichtung der Beigeladenen gesehen werden können; die Revision gegen das Urteil der Kammer vom 23. April 2015 – 29 K 57.11 –, in dem diese Frage auch von Bedeutung ist, ist noch anhängig. Vor allem aber erscheint es offen, ob der 8. Senat zu einer Umrechnung des auf Reichsmarkbasis berechneten Entschädigungsbetrags gemäß § 3 Satz 1 DDR-EERfG 2:1 in Deutsche Mark vornehmen wird. Die Kammer hat bislang diese Halbierung nicht vorgenommen (Urteil vom 31. Januar 2013 – VG 29 K 25.13 –, juris Rn. 17), und das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 – BVerwG 5 C 18.13 –, BVerwGE 150, 200 = juris Rn. 55 ff.). § 3 Satz 1 DDR-EERfG ist in diesen Entscheidung jedoch nicht angesprochen, und es ist nicht erkennbar, ob der 5. Senat diese – ihrem Wortlaut nach nicht anwendbare – Bestimmung im Blick hatte. Angesichts dieser Lage erscheint es angemessen, dass sich die Beteiligten in Anlehnung an diese Berechnung auf die Hälfte der von der Kammer errechneten Entschädigungssumme einigen. Die Zinsen gemäß § 3 Satz 2 DDR-EErfgG (4 % jährlich seit dem 17. Dezember 2003, inzwischen also ca. 52 %) sind in der pauschalierten Summe enthalten.