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Beschluss

M 31 K 23.6118

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Landshut verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. I. Die Beteiligten sind örtlich benachbarte Zweckverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Trinkwasserversorgung wahrnehmen. Das Versorgungsgebiet des Klägers liegt landkreis- und bezirksübergreifend in den Landkreisen F..., K..., P... a.d. I... und L..., das des Beklagten im Landkreis F.... Im Streit steht zwischen den Beteiligten im Wesentlichen die Preisbildung für die Trinkwasserlieferung des Klägers an den Beklagten. Der Kläger nimmt hierzu den Beklagten auf (erhöhte) Zahlung für die zuletzt ohne Geltung einer entsprechenden Vereinbarung erfolgte Lieferung von Trinkwasser in Anspruch. Ferner beantragt er die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten, bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung über die Trinkwasserlieferung für geliefertes Trinkwasser einen bestimmten Betrag zu bezahlen sowie die Feststellung der Berechtigung, vom Beklagten einen näher bestimmten Investitionskostenzuschuss für von beiden Beteiligten genutzte Anlagen und Einrichtungen zu verlangen. Das Klagebegehren wurde zuletzt mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 der Höhe nach angepasst bzw. verändert. Der Kläger beliefert nach eigener Darstellung den Beklagten seit 1970 mit Trinkwasser, dies früher auf Grundlage eines letztmalig Mitte 2016 zwischen den Parteien abgeschlossen Wasserlieferungsvertrags. Eine Nachkalkulation des Wasserpreises von Seiten des Klägers im Oktober 2020 ergab eine Erhöhung des Wasserpreises, die der Kläger dem Beklagten im Wege eines Nachtragsvertrags unterbreitete. Nach verschiedenen Einigungsversuchen lehnte der Beklagte die Unterzeichnung der Nachtragsvereinbarung ab, woraufhin der Kläger den Wasserlieferungsvertrag zum 31. Dezember 2021 kündigte. Die Belieferung mit Trinkwasser setzt der Kläger dennoch fort, der Beklagte entrichtet weiterhin ein Entgelt im Umfang des in dem gekündigten Vertrag früher Vereinbarten. Mit dem Zahlungsantrag geltend gemacht wird mithin der aufgelaufene Unterschiedsbetrag zwischen dem früher vereinbarten und dem nunmehr seitens des Klägers kalkulierten und geforderten Wasserpreis. Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht München erheben und beruft sich für die begehrte Zahlung auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Hinsichtlich der begehrten Feststellungen verweist der Kläger auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines (künftigen) Wertersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs bis zum Zustandekommen einer neuen Vereinbarung. Weiter bestehe ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Höhe des vom Beklagten zu verlangenden Investitionskostenzuschusses. Der Beklagte bezweifelt zunächst die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München, lässt sich indes ausdrücklich rügelos auf den gewählten Rechtsweg ein und weist darauf hin, dass bei der Berechnung des Wasserpreises zivilrechtliche Grundsätze zugrunde zu legen seien. In der Sache tritt der Beklagte den Anträgen entgegen und führt eingehend zur Unrichtigkeit oder jedenfalls fehlenden Nachvollziehbarkeit der klägerseitigen Berechnungen des Wasserpreises aus. Die erhobenen Feststellungsanträge seien darüber hinaus subsidiär bzw. zu unbestimmt. Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Durchführung eines von Beklagtenseite angeregten Mediationsverfahrens wurde das streitige Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 seitens der Klagepartei wieder aufgenommen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 hat das Gericht die Beteiligten zur in Betracht kommenden Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht angehört. Der Beklagte äußerte sich mit Schriftsatz vom 3. März 2024, der Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 2024. Beide Beteiligte gehen darin (nunmehr) von der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht eröffnet, da es sich vorliegend nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Vielmehr ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG). Das Gericht spricht daher die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges aus und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Landshut (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 4 Nr. 12, Art. 5 Abs. 2 Nr. 21 GerOrgG). 1. Für das – auch durch Auslegung anhand der Klagebegründung zu ermittelnde – tatsächliche Rechtsschutzziel des Klägers ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet. Der Kläger macht einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aufgrund einer seit Kündigung des bisherigen Wasserlieferungsvertrags (ab 1.1.2022) erfolgenden rechtsgrundlosen Lieferung von Trinkwasser geltend. Er beruft sich hierzu auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Weiter begehrt der Kläger im Verhältnis zu dem Beklagten die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Trinkwasserlieferung einen bestimmten Betrag für geliefertes Trinkwasser zu bezahlen. Schließlich erstrebt der Kläger die Feststellung, dass er berechtigt sei, vom Beklagten im Zusammenhang der Trinkwasserlieferung eine bestimmte Kostenbeteiligung für notwendige Neu-, Um- oder Ausbauten der von beiden Seiten genutzten Anlagen und Einrichtungen zu verlangen. 1.1 Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob ein Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist dabei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. aktuell z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 8 C 21.1411 – juris Rn. 15 m.w.N.) Die geltend gemachten Ansprüche führen hier nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Zunächst führt allein die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs noch nicht zur Annahme eines öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch stellt ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts dar, das der Rückgängigmachung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen dient (vgl. statt vieler etwa BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 48/82 – juris Rn. 12 f.). Der zugrunde liegende Rechtsgrundsatz, wonach rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen nach dem Rechtsgedanken wiederherstellender Gerechtigkeit auszugleichen sind, gilt nicht nur im privaten, sondern ebenso im öffentlichen Recht. Ob sich im Einzelfall die Ausgleichspflicht aus dem privaten oder dem öffentlichen Recht ergibt, hängt davon ab, wie es zu der Bereicherung gekommen ist: Ansprüche auf Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung richten sich auf Abwicklung; sie sind Ansprüche, mit denen ein vermeintlicher Leistungsanspruch gleichsam umgekehrt wird; dementsprechend teilen sie die Rechtsqualität des Anspruchs, den sie umkehren (BVerwG, U.v. 1.2.1980 – IV C 40.77 – juris Rn. 36; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020 § 40 Rn. 127: „Kehrseitentheorie“). Ob eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen ist, kann mit Hilfe des Kriteriums des Rechtsgrundes dann festgestellt werden, wenn der Rechtsgrund ursprünglich bestand, später aber weggefallen ist. War ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung jedoch von vornherein nicht vorhanden, ist nach der hypothetischen (vermeintlichen) causa zu fragen und darauf abzustellen, welche Verbindlichkeit die erbrachte Leistung erkennbar erfüllen sollte (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 531 m.w.N.). Auch hinsichtlich der klägerseitigen Feststellungsanträge kommt es für die Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Recht auf die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses an, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand der Feststellungsklage ist (§ 43 Abs. 1 VwGO), die sich insbesondere aus der Rechtsnatur des behaupteten Anspruchs ergibt (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 32; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020 § 40 Rn. 101; GmS-OGB, B.v. 29.10.1987 – GmS-OGB 1/86 – juris Rn. 11). Mithin entscheidend ist im vorliegenden Fall die Rechtsnatur des (hypothetischen) Rechtsgrunds für die Trinkwasserlieferung und des daraus folgenden Rechtsverhältnisses. 1.2 Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der hier inmitten stehenden Trinkwasserlieferung des Klägers an den Beklagten nicht um ein öffentlich-rechtliches, sondern ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Aus der durch die Beteiligten gewählten und künftig angestrebten Gestaltung, insbesondere mit Blick auf die (gekündigten) vertraglichen Regelungen, ergibt sich ein privatrechtlicher Charakter des Rechtsverhältnisses (1.2.1). Etwas anderes folgt nicht aus den weiteren Umständen des Einzelfalls, insbesondere greift keine Vermutung für ein öffentlich-rechtliches Handeln ein (1.2.2). 1.2.1 Das hier inmitten stehende Verhältnis der Trinkwasserlieferung besteht, wie bereits ausgeführt, zwischen zwei Versorgungsunternehmen, die jeweils die kommunale Pflichtaufgabe der örtlichen Trinkwasserversorgung in kommunaler Zusammenarbeit für ihre Verbandsmitglieder wahrnehmen (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 2, 3 BayGO). Die örtliche Trinkwasserversorgung im Sinne des Art. 57 Abs. 2 BayGO umfasst begrifflich mehrere Stufen von der Wassergewinnung über die Aufbereitung und Heranleitung des Wassers bis zu seiner Verteilung an die Endverbraucher (BVerwG, B.v. 29.7.2021 – 4 VR 8/20 – juris Rn. 9). In diesem Sinne verstanden erscheint es bereits diskutabel, inwieweit die Beschaffung von Trinkwasser – hier von einem Dritten – Teil dieser öffentlichen Pflichtaufgabe – etwa im Sinne einer „Wassergewinnung“ im weiteren Sinne oder einer „Heranleitung“ – ist. Nicht zu übersehen ist insbesondere eine gewisse Nähe zu einem schon grundlegend als privatrechtlich zu qualifizierenden fiskalischen Handeln im Sinne einer Bedarfsdeckung der Verwaltung. Hierzu zählen etwa solche Maßnahmen, welche der Beschaffung der für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Sachmittel (z.B. Kauf von Büromaterial oder Kraftfahrzeugen, Kauf von Grundstücken, Miete oder Errichtung von Gebäuden) dienen (NK-VwGO/Sodan, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 356). Freilich unterscheidet sich der vorliegende Fall der Beschaffung von Trinkwasser zur Versorgung der Bevölkerung (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 2 BayGO) insofern von gängigen, allgemeinen Beschaffungsvorgängen der Verwaltung, als gewissermaßen gerade der Gegenstand der öffentlichen Aufgabe – hier das Trinkwasser – beschafft wird. Daher dürfte darin naheliegend gerade ein Aspekt der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe und damit ein Handeln innerhalb des rechtlich-öffentlichen Funktionskreises (vgl. die Begrifflichkeit bei NK-VwGO/Sodan, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 355) zu sehen sein. Diese – vorwiegend begriffliche – Frage kann indes offenbleiben, da die Verwaltung insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge, in dem sie lediglich aufgrund von Aufgabenzuweisungs- und Zuständigkeitsnormen tätig wird, welche nicht unmittelbar das Verhältnis zwischen Staat und Bürger durch Vorgabe einer bestimmten Handlungsform regeln, sondern lediglich die Erfüllung bestimmter Aufgaben vorschreiben, die Wahlfreiheit besitzt, in welcher Form sie diese Pflichtaufgabe erfüllen will (vgl. allgemein etwa NK-VwGO/Sodan, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 312 f.; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020 § 40 Rn. 107; zur Aufgabe der Abwasserbeseitigung BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 4 C 19.1345 – juris Rn. 7). Damit kommt selbst dann, wenn die Beschaffung von Trinkwasser von einem Dritten unmittelbar als Teil der öffentlichen Aufgabe der Trinkwasserversorgung zu betrachten ist, auch und insbesondere eine privatrechtliche Ausgestaltung dieses Beschaffungsvorgangs in Betracht. Maßgeblich ist mithin in den Blick zu nehmen, welche Form die Beteiligten für das Rechtsverhältnis der Trinkwasserlieferung untereinander gewählt haben. Die (gekündigte) Vereinbarung der Beteiligten – Anlage K1 – spricht zwar von der „gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben der Trinkwasserverordnung“ (wohl: Trinkwasserversorgung), in der Sache betrifft sie indes alleine eine Lieferung von Trinkwasser. Eine Mitbenutzung von Einrichtungen oder Übertragung von Aufgaben (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KommZG) ist in dem Vertragswerk nicht vorgesehen (insoweit gerade anders die Konstellation bei VG Bayreuth, U.v. 14.6.2010 – B 3 K 09.773 – juris Rn. 55). Sie enthält im Wesentlichen (nur) Regelungen zu Beschaffenheit, Umständen der Lieferung, Abrechnung und Entgelt. Somit ist nicht ersichtlich, dass die getroffenen (mittlerweile gekündigten) Vereinbarungen auf die Begründung eines Rechtsverhältnisses auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gezielt hätten (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 4 C 19.1345 – juris Rn. 7; wohl offener BayVGH, U.v. 11.4.1990 – 1 B 85 A.1480 – juris Rn. 43, wonach bereits eine „Einbindung“ des jeweiligen Rechtsverhältnisses in eine öffentlich-rechtlich geregelte Materie es rechtfertige, einen Vertrag als öffentlich-rechtlich anzusehen; ähnlich VG Bayreuth, U.v. 14.6.2010 – B 3 K 09.773 – juris Rn. 45). Für ein zivilrechtliches Verhältnis und insbesondere den Willen der Parteien zur Nutzung einer privatrechtlichen Handlungsform im Sinne eines bloßen „Wasserkaufs“ spricht schließlich und insbesondere die in dem früheren Wasserlieferungsvertrag getroffene Vereinbarung, wonach der ordentliche Rechtsweg gelten soll, auch wenn eine Prorogation hinsichtlich des Rechtswegs unzulässig sein dürfte (Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, Vor § 38 Rn. 4). Es bestehen auch mit Blick auf die zeitliche Dimension der geltend gemachten Ansprüche keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten nach Kündigung des Wasserlieferungsvertrags das Rechtsverhältnis nunmehr in öffentlich-rechtlicher Natur gestalten. Mangels neuerlichem Vertragsschluss liegt jedenfalls ein einvernehmlicher Wechsel einer Vertrags- bzw. Handlungsform (hierzu BayVGH, U.v. 23.8.2023 – 4 B 22.192 – juris Rn. 53; B.v. 15.10.2019 – 4 C 19.1345 – juris Rn. 7) nicht vor. Unabhängig davon gibt auch und gerade der als Anlage K 45 vorgelegte Entwurf eines neuen Wasserlieferungsvertrags keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Im Gegensatz zum gekündigten Wasserlieferungsvertrag ist in § 1 als Gegenstand und Zweck des Vertrags(entwurfs) ausdrücklich (nur) die Lieferung von Trinkwasser des Zweckverbandes an den Abnehmer festgelegt. Von einer gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben der Wasserversorgung ist in dem Vertragsentwurf nicht mehr die Rede. Im Wesentlichen enthält der Vertragsentwurf als neuen Bestandteil nunmehr eine detaillierte Regelung über Investitions-, Betriebs- und Verwaltungskosten (§ 11). Auch hier handelt es sich jedoch lediglich um eine Regelung zur Kostenverteilung bei gemeinsam genutzten Anlagen und Einrichtungen, so dass sich daraus eine Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gerade nicht entnehmen lässt. Alles in allem ergibt sich somit nach dem Gesamtbild der vertraglichen Regelungen – sowohl der gekündigten als auch des Entwurfs einer neuen Vereinbarung – das Bild eines privatrechtlich vereinbarten Wasserkaufs, nicht aber der gemeinsamen Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Trinkwasserversorgung. Unabhängig vom Ausgeführten ist zu bemerken, dass gerade das tatsächliche Vorgehen der Beteiligten – und insbesondere des Klägers – nach Kündigung des früheren Wasserlieferungsvertrags für ein Handeln nach privatrechtlichen Grundsätzen spricht. Der Kläger liefert trotz Kündigung des Wasserlieferungsvertrags (Anlage K 4) weiterhin Wasser (Anlage K 5: „solange es von den Verantwortlichen angefordert wird“), dies nimmt der Beklagte auch ohne weiteres und bewusst in Anspruch, Dissens besteht lediglich über den Preis (Anlage K 12). Angesichts des Schriftformerfordernisses nach Art. 57 BayVwVfG kann dieses Vorgehen nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Vertragsschluss führen, eine zivilrechtliche Lösung erscheint dagegen zumindest möglich. Ob hier konkret und im Ergebnis eine Deutung des Verhaltens der Beteiligten etwa im Sinne einer konkludent angenommenen Realofferte (vgl. grundlegend etwa Armbrüster, in: Erman, BGB, 17. Auflage 2023, vor § 145, Rn. 42; Busche, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 145 Rn. 26) in Betracht kommt oder aber eine solche gerade bei offenem Dissens über den Preis typischerweise eher in der Konstellation von Massengeschäften der Daseinsvorsorge wie Versorgungsverträgen mit Endverbrauchern denkbar ist (BayVGH, U.v. 23.8.2023 – 4 B 22.192 – juris Rn. 53), kann unter dem Blickwinkel der durch die Beteiligten gewählten Handlungsform offen bleiben. Denn es ist für diese Frage – und damit letztlich der Rechtswegzuständigkeit – nicht entscheidend, ob eine gewählte Handlungsform auch wirksam ist oder sein kann (BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 4 C 19.1345 – juris Rn. 7). Auch kann ein gegebenenfalls formnichtiger öffentlichrechtlicher Vertrags nicht unmittelbar in einen wirksamen, formfreien privatrechtlichen Vertrag umgedeutet werden. Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag ist anhand objektiver Kriterien vorzunehmen und nicht durch eine begünstigende Umdeutung überwindbar (Mann, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 57 Rn. 37; VG Würzburg, U.v. 11.11.2020 – W 2 K 20.331 – juris Rn. 108). Es kann jedoch angenommen werden, dass zwei Parteien, zumal Körperschaften des öffentlichen Rechts, für ihr Handeln – wie hier die faktische Erbringung von Dauerleistungen im Rahmen eines leitungsgebundenen Belieferungssystems (VG Würzburg, aaO) – eine Rechtsform wählen, die nicht von vornherein bereits zur Formunwirksamkeit führt. 1.2.2 Auch aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls folgt nichts anderes, insbesondere greift keine Vermutung für ein öffentlich-rechtliches Handeln ein (vgl. zur wohl überwiegend angenommenen Vermutung für ein öffentlich-rechtliches Handeln eines Trägers öffentlicher Verwaltung BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 4 C 19.1345 – juris Rn. 7 m.w.N.; zu Recht mit Hinweis auf die Subsidiarität einer solchen Vermutung Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 40 Rn. 128). Die Aufgabenbestimmung des Klägers und des Beklagten (§ 4 Nr. 1 der jeweils im Internet einsehbaren Verbandssatzungen) beinhaltet, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage (der Verbandsmitglieder) zu errichten und die Versorgung der Endverbraucher mit Trinkwasser. § 4 Nr. 4 der Verbandssatzung des Klägers spricht von der Möglichkeit, Dritte für Bereiche, die nicht zu seinem Versorgungsgebiet gehören, mit Trinkwasser zu versorgen, wozu Wasserlieferungsverträge abzuschließen seien. Die skizzierten Regelungen sprechen nicht dafür, dass dem Kläger die Versorgung Dritter mit Trinkwasser als Teil seiner (satzungsmäßigen) Kernaufgabe überantwortet ist und indizieren damit jedenfalls nicht eine zwingend öffentlich-rechtliche Form. Schließlich unterliegt die hier fragliche Beschaffung bzw. Lieferung von Trinkwasser im Verhältnis zweier kommunaler Trinkwasserversorger auch keinen (öffentlich-rechtlichen) Bindungen, die es zwingend erscheinen ließen, sich einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform zu bedienen oder die für eine entsprechende Vermutung sprächen. Insbesondere ist nicht unmittelbar das kommunalabgabenrechtlich determinierte Verhältnis eines Trinkwasserversorgers mit den (potentiell) Beitrags- oder Gebührenpflichtigen (Art. 5, 8 KAG) betroffen. Für dieses Verhältnis mag eine Vermutung dafür sprechen, dass sich ein Träger öffentlicher Verwaltung in seinem Aufgabenbereich der für das Verwaltungshandeln besonders zugeschnittenen öffentlichen Rechtsform bedient (hierzu Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 45; BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 4 C 19.1345 – juris Rn. 7 m.w.N.). Wie ausgeführt, steht hier indes die Wasserlieferung zwischen kommunalen Trinkwasserversorgern inmitten, deren rechtlicher Rahmen durch die kommunalabgabenrechtlichen Gegebenheiten nur mittelbar geprägt wird, namentlich durch die kalkulatorische Berücksichtigung des auf die Wasserlieferung an den jeweils anderen Trinkwasserversorger („Wassergast“) gegebenenfalls entfallenden Aufwands (vgl. hierzu im Einzelnen etwa BayVGH, U.v. 25.4.2007 – 23 B 06.3220 – juris Rn. 23; VG Augsburg, U.v. 10.2.2009 – Au 1 K 07.1109 – juris Rn. 33 ff.). Daraus folgt jedoch nur eine (kommunalabgabenrechtliche) Verpflichtung, bestimmte, mit der Wasserlieferung an einen Dritten zusammenhängende Kostenanteile nicht im Wege der Beitrags- oder Gebührenerhebung bei den Endverbrauchern zu finanzieren. Dies mag zwar mittelbar Auswirkungen auf die zwischen den Wasserversorgern zu treffenden Regelungen haben (hierzu die als Anlage K 13 vorgelegte Kalkulation von Klägerseite, auch die seitens der Beklagtenseite hierzu als Anlage B 1 vorgelegte Stellungnahme), zwingt aber nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Gestaltung des Rechtsverhältnisses (vgl. konzeptionell auch Bolte, in: Geschäftsbericht über die Tätigkeit des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands, 1989, S. 125). 2. Nach alledem war die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtsweges auszusprechen und die Streitsache nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Landshut zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Landshut folgt dabei aus § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach gilt insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts der Gerichtsstand des Sitzes (vgl. etwa Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 17 Rn. 3). Der Beklagte hat seinen Sitz in H..., Landkreis F... (Art. 4 Nr. 12, Art. 5 Abs. 2 Nr. 21 GerOrgG). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich schließlich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. dem Beschluss über den vorläufigen Streitwert i.H.v. 18.062,87 EUR vom 15. Juni 2022. 3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, da die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.