Urteil
W 4 K 23.499
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten im Erörterungstermin am 18. Juni 2024 hierzu übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die vorliegende Klage ist auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 6904/2 der Gemarkung E. … (Schutzhafen E. …) gerichtet. Die Klage, für die der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Würzburg gegeben ist (1.), bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig (2.). 1. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Würzburg ist vorliegend gegeben. Ungeachtet der jedenfalls bestehenden Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Oberlandesgerichts B. … vom … … 2020 (Az.: ...) (vgl. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) geht die erkennende Kammer im Einklang mit der im vorgenannten Beschluss dargestellten Rechtsauffassung davon aus, dass es sich auch bei dem im hiesigen Verfahren geltend gemachten Anspruch um eine den Verwaltungsrechtsweg eröffnende öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob eine Rechtsstreitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, richtet sich nach der wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Nicht entscheidend ist hingegen, ob sich die Klägerin auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. BGH, B.v. 29.4.2008 – VIII ZB 61/07 – BGHZ 176, 222-234 = juris Rn. 8 m.w.N.). Auch wenn ein Anspruch mit bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten begründet wird, kann es sich um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichen Beziehungen handeln, für den der Zivilrechtsweg verschlossen ist. Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 8 C 21.1411 – juris Rn. 15). Zwischen dem im hiesigen Verfahren geltend gemachten Nutzungsentschädigungsanspruch und der Frage über den Umfang der Befugnis zum Gebrauch der bundeseigenen Schutzhafenanlage, die allein anhand der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) zu klären ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 10.9.2024 – W 4 K 23.497) besteht ein enger Sachzusammenhang. Denn die Klägerin stützt den begehrten Zahlungsanspruch auf Beeinträchtigungen ihres Grundstückseigentums, die sie mit der zweckwidrigen Nutzung des Schutzhafens durch die Beklagten begründet (vgl. S. 8 der Klageschrift v. 11.10.2019). Angesichts dieses spezifischen, in das öffentliche Recht hineinreichenden Zusammenhangs sowie des öffentlich-rechtlichen Charakters der Gebührenerhebung auch im Bereich der Bundeswasserstraßen, die bei der Prüfung über das Bestehen des hier geltend gemachten Anspruchs zu berücksichtigen ist, ist auch der mit der vorliegenden Klage verfolgte Nutzungsentschädigungsanspruch als öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu bewerten. Der Auffassung der Klägerseite, die den Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts B. … im Erörterungstermin kritisierte, ist daher nicht zu folgen. 2. Die auf Nutzungsentschädigung gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Klagebefugnis auch für die vorliegende – hier auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichtete – Leistungsklage Zulässigkeitsvoraussetzung ist und § 42 Abs. 2 VwGO analoge Anwendung findet (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2016 – 1 C 3/15 – juris Rn. 16; U.v. 5. 9.2013 – 7 C 21.12 – juris 18 m. w. N). Die Klage ist demnach nur dann zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, dass ihr möglicherweise ein Anspruch auf die von ihr geforderten Entschädigungszahlungen gegenüber den Beklagten zusteht. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass klägerseitig Tatsachen vorgetragen werden, die das Bestehen des begehrten Anspruchs zumindest denkbar und möglich erscheinen lassen (vgl. zur Darlegungslast: Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 111 ff.; Wysk in ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 125). Daran fehlt es im Falle der allgemeinen Leistungsklage, wenn der von der Klägerin behauptete Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 2 A 2/14 – juris Rn. 16; U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 11 ZB 21.1777 – juris Rn. 14). Hiervon ausgehend fehlt es vorliegend an der Klagebefugnis. Die Klägerin hat offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der begehrten Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit und Zukunft. Eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage, die den begehrten Zahlungsanspruch zu tragen vermag, besteht nach der Aufhebung des Tarifs für das Hafengeld in den bundeseigenen Häfen an den Bundeswasserstraßen im Binnenbereich seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr (2.1.). Auf die in der Klagebegründung ins Feld geführten privatrechtlichen Vorschriften (§§ 987 ff. BGB) kann sich die Klägerin wegen bestehender Umgehungsgefahr vorliegend nicht berufen (2.2.). 2.1. Dass es eine öffentlich-rechtliche (Anspruchs-)grundlage gibt, die der Klägerin möglicherweise eine Rechtsposition vermittelt, aufgrund derer sie von den Beklagten die Entschädigung für die Nutzung der bundeseigenen Schutzhafenanlage E. … verlangen könnte, ist weder vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Denn mit der Aufhebung des Tarifs für das Hafengeld in den bundeseigenen Häfen an den Bundeswasserstraßen im Binnenbereich mit Wirkung zum 1. Januar 2019 durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Abschaffung der Schifffahrtsabgaben vom 21. Dezember 2018 (VkBl 2019 S. 97) ist die Grundlage für die Erhebung des Hafengeldes als öffentlich-rechtliche Gebühr entfallen. Hiervon geht erkennbar auch die Klägerin aus. Aus ihrem Vortrag sowie aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Inanspruchnahme von Wasserteilflächen im Schutzhafen E. … als Liegeflächen für die Wasserfahrzeuge der Beklagten bis zum 1. Januar 2019 über das Hafengeld abgerechnet wurde (vgl. hierzu S. ... der Klageschrift v. …2019). Dessen Abschaffung war die Triebfeder der (gerichtlichen) Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten, nachdem der Abschluss eines befristeten Nutzungsvertrags beklagtenseits abgelehnt worden war. Auch andere (öffentlich-rechtliche) Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (vgl. BGBl. I S. 1666) neben der Änderung des Bundesgebührengesetzes die Aufhebung weiterer Gebührenregelungen vorsah. Mit Ablauf des 30. September 2021 wurden damit auch § 47 WaStrG, der eine verpflichtende Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen normierte und damit für den vorliegenden Fall auch vor seiner Aufhebung nicht einschlägig war, sowie die Wasserstraßengesetz-Kostenverordnung (WaStrG-KostV) aufgehoben. Deutlich wird aus diesen Vorgängen, dass die Abschaffung von Gebühren im Bereich der Binnenschifffahrt zum Zwecke der Steigerung der Attraktivität der Bundeswasserstraßen als Verkehrswege ein aktuelles Begehren des Gesetzgebers darstellt. Öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen für den begehrten Zahlungsanspruch bestehen daher eindeutig nicht. 2.2. Auch kann sich die Klägerin bei wertender Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht auf die ins Feld geführten privatrechtlichen Vorschriften berufen. Der Rückgriff auf privatrechtliche Vorschriften zur Begründung des gegen die Beklagten gerichteten Nutzungsentschädigungsanspruchs ist mit der Aufhebung des Hafengeldtarifs (s.o.) nicht in Einklang zu bringen. Wie oben bereits ausgeführt, ist durch die Aufhebung des Tarifs für das Hafengeld in den bundeseigenen Häfen an den Bundeswasserstraßen im Binnenbereich die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren für die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Hafenanlage entfallen. Könnte sich die Klägerin nun allerdings auf eine Eigentumsbeeinträchtigung berufen, welche sie mit einer widmungswidrigen Nutzung des Schutzhafens begründet, der sie im Vorfeld auch nicht durch den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts begegnet ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 10.9.2024 – W 4 K 23.497), und so die Zahlung einer Nutzungsentschädigung einfordern, so bliebe die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Hafenanlage auch nach der Abschaffung der öffentlich-rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Gebühren weiterhin kostenpflichtig. Der Rückgriff auf privatrechtliche Vorschriften birgt daher die Gefahr, dass die Klägerin wesentliche öffentlich-rechtliche Bindungen und Voraussetzungen umgehen kann. Diese Unzulässigkeit einer solchen Umgehungsmöglichkeit erkennt die Klägerin sogar selbst, indem sie die Festsetzung von Entgelten und Gebühren für nicht durch schriftliche Nutzungsverträge überlassene Liegeflächen in bundeseigenen Häfen vom Gegenstand der Verwaltungsvorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes „Nutzungsentgelte VV-WSV 2604 Version 2024.1“ herausnimmt (vgl. hier S. 12). Die Heranziehung privatrechtlicher Vorschriften zur Begründung des mit der vorliegenden Klage verfolgten Zahlungsbegehrens gegenüber den Beklagten ist aus vorstehenden Gründen als widersprüchliches Verhalten zu werten („venire contra factum proprium“). Um die Gefahr der Umgehung der unter 2.1. dargestellten Maßnahmen zur Gebührenreduzierung im Bereich der Binnenschifffahrt durch den Rückgriff auf privatrechtliche Vorschriften auszuschließen, kann sich die Klägerin daher im vorliegenden Fall nicht auf §§ 990, 987 BGB berufen. Die pauschalen und nicht weiter substantiierten Hinweise der Klägerseite sowohl auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom … … 1967 (Az.: ...) als auch auf die Ausführung Frieseckes im Kommentar zum Bundeswasserstraßengesetz, dass sich der Bund gegen Beeinträchtigungen des Eigentums mit der Eigentumsfreiheitsklage nach § 1004 BGB zur Wehr setzen könne (vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 7. Aufl. 2019, Einleitung Rn. 23), lassen die unter 2.1. beschriebenen Reformen und wesentlichen Änderung des Gebührenrechts insbesondere im Bereich der Binnenschifffahrt und die hiermit einhergehenden Besonderheiten des vorliegenden Falles unberücksichtigt und gehen daher offensichtlich an der Sache vorbei. Im Übrigen stammt die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1967 und damit aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundeswasserstraßengesetzes am 10. April 1968 (vgl. BGBl. 1968 II 173 Nr. 16). Es fehlt damit eindeutig an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage für die begehrte Nutzungsentschädigung. Die Klage war daher abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.