Beschluss
3 W 46/24
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0217.3W46.24.00
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Leitsätze
Machen Anlieger öffentlicher Straßen Ansprüche auf ordnungsgemäße Straßenentwässerung gegen den Träger der Straßenbaulast geltend, so ist der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte eröffnet.(Rn.17)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 08.08.2023, Az. 6 O 365/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Machen Anlieger öffentlicher Straßen Ansprüche auf ordnungsgemäße Straßenentwässerung gegen den Träger der Straßenbaulast geltend, so ist der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte eröffnet.(Rn.17) 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 08.08.2023, Az. 6 O 365/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verweisung eines Rechtsstreits an ein Gericht des Verwaltungsrechtswegs. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks R.-Straße 1 in S.. Ihr Grundstück grenzt im Norden an die M.-Straße, bei der es sich um eine Kreisstraße handelt, und im Westen an die R.-Straße, bei der es sich um eine Gemeindestraße handelt. Zuständiger Träger der Straßenbaulast der M.-Straße ist der Beklagte zu 1) als Kreis. Zuständige Trägerin der Straßenbaulast der R.-Straße ist die Beklagte zu 2) als Gemeinde. Am 23.06.2021 kam es in der Gemeinde S. zu starken Regenfällen. Infolge dessen trat Niederschlagswasser von den Straßenkörpern der M.-Straße und der R.-Straße auf das Grundstück der Klägerin über. Auf dem Grundstück der Klägerin kam es zu einer Überschwemmung streitigen Ausmaßes. Mit ihrer am 08.12.2022 gegen den Beklagten zu 1) und am 12.12.2021 gegen die Beklagte zu 2) zum Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, entlang der Grenze ihres Grundstücks nach Norden zur M.-Straße und entlang der Grenze ihres Grundstücks nach Westen zur R.-Straße eine Schutzvorrichtung gegen Überschwemmungen herzustellen, die der Höhe nach mindestens 50 cm misst und in der Breite mindestens eine Stärke von 15 cm aufweist, sowie hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die verhindern, dass wesentliche Mengen Abwasser und Niederschlagswasser, die geeignet sind, Schäden herbeizuführen, ihrem Grundstück über die M.-Straße bzw. die R.-Straße zugeführt werden. Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten. Die Beklagte zu 2) hat unter anderem eine Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt. Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht mit Beschluss vom 08.08.2023 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch könne als Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs angesehen werden. Der Person der Beteiligten des Rechtsstreits komme eine indizielle Wirkung zu. Die Beklagten bezögen sich auf ihre Funktion als Träger der Straßenbaulast und Abwasserbeseitigungspflichtige und damit auf Rechte, die ihnen durch das öffentliche Recht verliehen würden. Zudem spreche die Sachnähe für die Einschlägigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Der Umfang der Pflichten der Beklagten als Träger der Straßenbaulast bilde den Mittelpunkt des Streits. Es handele sich nicht um ein bloßes nachbarschaftliches Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Parteien, sondern um die Frage, ob hoheitlich auferlegte Pflichten ausreichend erfüllt worden seien oder ob sich aus solchen Pflichten eine Handlungspflicht der Beklagten ergeben könne. Durch eine gerichtliche Entscheidung werde in die Entschließungsfreiheit der Beklagten als Hoheitsträger eingegriffen. Gegen den ihr am 09.08.2023 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit bei dem Landgericht am 21.08.2023 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, sie habe dargestellt, dass sie eine Verpflichtung der Beklagten auf §§ 830 Abs. 1 S. 2, 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB stütze und die damit einhergehenden zivilrechtlichen Pflichten der Beklagten ihr gegenüber als verletzt ansehe. Die Klage sei damit auf die zivilrechtliche nachbarliche Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner gestützt worden. Es stelle sich die Frage, ob das angerufene Gericht ihr vorzuschreiben berechtigt sei, welche Anspruchsnormen sie zur Entscheidung stelle, bzw. ob das angerufene Gericht sich der Prüfung der zur Entscheidung gestellten zivilrechtlichen Anspruchsnormen entziehen dürfe. Die Frage der Sachnähe stelle sich nicht, wenn ausschließlich zivilrechtliche Anspruchsnormen zur Klagebegründung herangezogen würden. Die Entscheidung führe dazu, dass sie zur Erreichung eines einheitlichen Anspruchsziels von Unterlassung und Schadensersatz zwei Prozesse führen müsse. Das könne nicht Sinn und Zweck der §§ 13, 17a Abs. 2 GVG sein. Zudem stellten sich durch eine derartige „Aufgliederung“ Fragen der Verjährungshemmung zu ihren Lasten. Dies alles zeige, dass der angefochtene Beschluss in ihre Rechte weitreichend eingreife und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Mit Schriftsatz vom 18.09.2023, dessen Zustellung nicht veranlasst worden ist, hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 13.243,40 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, durch die Überschwemmung am 23.06.2022 sei ihr ein Schaden jedenfalls in der genannten Höhe entstanden. Mit Beschluss vom 23.07.2024 hat das Landgericht entschieden, der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 08.08.2023 nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorzulegen. II. 1. Die Beschwerde der Klägerin bleibt erfolglos. a) Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG statthaft. Sie richtet sich gegen einen nach § 17a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 GVG ergangenen Beschluss. Die gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilende Zulässigkeit der Beschwerde ist gegeben. Die Beschwerde wahrt die in § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO bezeichnete Form und ist innerhalb der in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmten Beschwerdefrist von zwei Wochen bei dem Landgericht als Ausgangsgericht eingelegt worden. b) Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen. Bei dem Rechtsstreit über den auf Herstellung einer Schutzvorrichtung bzw. auf Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Übertritts von Wasser gerichteten Klagantrag handelt es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ob eine Rechtsstreitigkeit bürgerlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Anspruchstellers darstellt, und nicht, ob der Anspruchsteller sich auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (GmS-OGB, Beschluss vom 10.07.1989 – GmS-OGB 1/88; BGH, Urteil vom 25.02.1993 – III ZR 9/92; BGH, Beschluss vom 29.04.2008 – VIII ZB 61/07). Abzustellen ist darauf, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1988 – VI ZR 212/87, Rz. 8). Die Klägerin leitet hier ihre Ansprüche gegen die Beklagten aus einem Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine bürgerliche Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem die Ansprüche gegen die Beklagten auf Herstellung einer Schutzvorrichtung bzw. auf Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Übertritts von Wasser abgeleitet werden, nicht schon daraus, dass sie ihr prozessuales Begehren ausschließlich auf die im BGB kodifizierte Anspruchsgrundlage des § 1004 BGB stützt. Die Berufung auf diese Anspruchsgrundlage schließt nicht aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch in Wahrheit um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, nachdem auch der nicht kodifizierte öffentlich-rechtliche Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch aus dieser Anspruchsgrundlage hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77/87). Der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt wird von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt. Die Klägerin begehrt eine Veränderung des Ablaufs von Niederschlagswasser auf den Straßenkörpern der M.-Straße und der R.-Straße in dem Bereich, in dem ihr Grundstück an diese Straßenkörper angrenzt. Sie macht damit einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung geltend. Die Pflicht zur Straßenentwässerung wird von Normen des öffentlichen Rechts bestimmt. Die Straßenbaulast im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 StrG, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) StrG den Bau und die Unterhaltung der Straßenkörper einschließlich der Entwässerungsanlagen umfasst, ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet und gemäß §§ 43 ff. StrG juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Trägern der Straßenbaulast zugewiesen. Die Pflicht zur Beseitigung von Straßenoberflächenwasser wird ebenfalls von Normen des öffentlichen Rechts bestimmt. Straßenoberflächenwasser ist Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG. Die Abwasserbeseitigungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Pflicht ausgestaltet und gemäß § 56 WHG, § 46 WG juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Rechts als Abwasserbeseitigungspflichtigen zugewiesen. Dass die Straßenbaulast bzw. die Pflicht zur Abwasserbeseitigung dem Anlieger grundsätzlich keine subjektive Rechtsposition verleiht, kraft derer er die Herstellung von Schutzanlagen oder die Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Übertritts von Wasser verlangen könnte, ist unerheblich. Die Frage nach der konkreten Anspruchsgrundlage stellt eine Frage der Begründetheit der Klage dar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2022 – 8 C 21.1411, Rz. 14 ff.). Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Insofern kann sich das Gericht der Prüfung von einschlägigen Anspruchsnormen sowohl des bürgerlichen als auch des öffentlichen Rechts nicht „entziehen“. Andererseits unterliegt die Pflicht zur Entscheidung des Rechtsstreits unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten nicht der Disposition der Parteien. Insoweit ist es nicht an der Klägerin, dem Gericht vorzuschreiben, welche Anspruchsnormen es prüft und auf der Grundlage ihres Vortrags für einschlägig hält. Durch die Verweisung des Rechtsstreits über den auf Herstellung einer Schutzvorrichtung bzw. auf Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Übertritts von Wasser gerichteten Klagantrag an das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die dem ebenfalls nicht zur Disposition der Parteien stehenden Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG Rechnung trägt, werden der Klägerin keine prozessualen Rechte abgeschnitten. Die Entscheidung, öffentlich-rechtliche Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche einerseits und zivilrechtliche Haftungsansprüche bzw. Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG andererseits Gerichten unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten zuzuweisen, ist diejenige des Gesetzgebers. Darauf, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts noch keinen auf Schadensersatz gerichteten Klagantrag gegen die Beklagten anhängig gemacht hatte, kommt es genauso wenig an wie darauf, dass sie nach dieser Entscheidung einen solchen Klagantrag anhängig gemacht hat. Auf die Verjährung von Ansprüchen hat die Verweisung des Rechtsstreits keine Auswirkungen. Eine durch die Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung entfällt durch die Verweisung nicht. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Bundesgerichtshof in einer mitgeteilten Entscheidung (BGH, Urteil vom 31.10.2019 - III ZR 64/18) im Falle von abfließendem Wasser über eine Kreisstraße in Bezug auf Abwehransprüche des Eigentümers aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB eine Zuständigkeit des Zivilrechtswegs „offenbar nicht für diskussionswürdig“ erachtet habe, greift das nicht durch. Gemäß § 17 Abs. 5 GVG war dem Bundesgerichtshof eine Prüfung des beschrittenen Rechtswegs verwehrt. Die Berufung der Klägerin darauf, dass die Verweisung des Rechtsstreits gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße, ist widersprüchlich, nachdem die von Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie des effektiven Rechtsschutzes gegen ein Handeln der öffentlichen Gewalt ein solches Handeln voraussetzt; greift der Staat nicht auf seine übergeordnete öffentliche Rechtsmacht zurück, ist Art. 19 Abs. 4 GG nicht anwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03, Rz. 52). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Sie ist nicht wegen der Regelung in § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich, da die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung ein selbständiges Rechtsmittelverfahren auslöst, in dem nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kosten zu befinden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.07.2011 – 7 W 41/11, Rz. 24). 3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 S. 5 GVG nicht vorliegen.