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Beschluss

16 L 89/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0131.16L89.23.00
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Tenor

Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,

  • 1.

    das Grundstück Gemarkung N.       , Flur 0, Flurstück 000 zu räumen, also zu veranlassen, dass eigene Bedienstete und Mitarbeiter der von ihr mit Bauarbeiten beauftragten Firmen das Grundstück verlassen und dass sämtliches im Zusammenhang damit auf das Grundstück verbrachte bewegliche Material vom Grundstück entfernt wird,

  • 2.

    es nach Abschluss der unter 1. bezeichneten Räumung zu unterlassen, eigene Bedienstete und Mitarbeiter der von ihr mit Bauarbeiten beauftragten Firmen zu veranlassen, das unter 1. bezeichnete Grundstück zu betreten, zu nutzen, zu verändern oder sonst zu beeinträchtigen,

solange dieses Grundstück im Eigentum der Antragstellerin steht und keine schriftliche Genehmigung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin vorliegt, das Grundstück betreten, nutzen, verändern oder sonst beeinträchtigen zu dürfen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, 1. das Grundstück Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000 zu räumen, also zu veranlassen, dass eigene Bedienstete und Mitarbeiter der von ihr mit Bauarbeiten beauftragten Firmen das Grundstück verlassen und dass sämtliches im Zusammenhang damit auf das Grundstück verbrachte bewegliche Material vom Grundstück entfernt wird, 2. es nach Abschluss der unter 1. bezeichneten Räumung zu unterlassen, eigene Bedienstete und Mitarbeiter der von ihr mit Bauarbeiten beauftragten Firmen zu veranlassen, das unter 1. bezeichnete Grundstück zu betreten, zu nutzen, zu verändern oder sonst zu beeinträchtigen, solange dieses Grundstück im Eigentum der Antragstellerin steht und keine schriftliche Genehmigung der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin vorliegt, das Grundstück betreten, nutzen, verändern oder sonst beeinträchtigen zu dürfen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Von dem am 11. Januar 2023 bei Gericht anhängig gemachten Antrag, „1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, sämtliche Bauarbeiten auf dem Grundstück der Antragsstellerin Gemarkung: N. , Flur: 0, Flurstück: 000 unverzüglich einzustellen, 2. die dort widerrechtlich gelagerten Baumaterialien zu entfernen, 3. die dort ferner widerrechtlich vorgenommene Ausbaggerung einer Straßentrasse rückgängig zu machen, 4. jede/s weitere Betreten, Nutzung, Veränderung oder anderweitige Beeinträchtigung des Grundstückes zu unterlassen, die Auswahl im modularen Qualifizierungsverfahren zu Gunsten der Mitbewerber nicht ohne Berücksichtigung auch der hiesigen Antragstellerin vorzunehmen“, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz Ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. Januar 2023 den Antrag zu 3. zurückgenommen, woraus insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO die ausgesprochene Einstellung des Verfahrens folgt. Soweit die Antragstellerin den Antrag aufrechterhalten hat, hat dieser mit dem sich aus dem Tenor ergebenden, im freien Ermessen des Gerichts stehenden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) Anordnungsinhalt Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Insoweit ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag zulässig. Er ist wirksam gestellt worden. Dabei handelt die Antragstellerin als juristische Person im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihre gesetzlichen Vertreter. Gesetzlicher Vertreter ist im Falle der Antragstellerin als katholischer Kirchengemeinde gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (Vermögensverwaltungsgesetz) der Kirchenvorstand. Für die Vertretung der Gemeinde nach außen gelten dabei die Sätze 2 und 3 des § 14 Vermögensgesetz gelten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift. verpflichten die Willenserklärungen des Kirchenvorstandes die Gemeinde und die vertretenen Vermögensmassen nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. Nach Satz 3 wird hierdurch nach außen die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. Eine den Vorgaben des § 14 Satz 2 Vermögensverwaltungsgesetz genügende Prozessvollmacht gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, durch die gemäß § 14 Satz 3 Vermögensverwaltungsgesetz eine ordnungsgemäße Vertretung der Antragstellerin nach außen bewirkt wird liegt vor: Die vom 9. Januar 2023 datierende Prozessvollmacht „in der Angelegenheit Kath. Kirchengemeinde St. H. und E. gegen Stadt N. und etwaige weitere Beteiligte wegen Grundstückes Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000“ wurde unter Beidrückung des Amtssiegels der Antragstellerin von den drei Mitglieder des Kirchenvorstandes der Antragstellerin Pfarrer N1. I. als Vorsitzender sowie den weiteren beiden Mitgliedern C. H1. -O. und U. T. unterzeichnet. Angesichts dieser im Außenverhältnis wirksamen Bevollmächtigung kommt es auf dieser möglicherweise im kirchlichen Innenverhältnis zugrundeliegende Mängel, insbesondere einen möglicherweise fehlenden oder unzureichenden Beschluss des Kirchenvorstands, nicht an. Der für die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin handelnde Rechtsanwalt agierte damit bei Einreichung der Antragsschrift bei Gericht gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Rahmen der erteilten Prozessvollmacht. Für den Rechtsstreit ist zugleich gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen ist. Ob eine Rechtsstreitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der durch den Klageanspruch und den Klagegrund konkretisierte Streitgegenstand unmittelbar durch das öffentliche Recht oder durch das bürgerliche Recht geregelt und deswegen die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch nach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist. Dabei kommt es auf die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag der Antragstellerin darstellt, und nicht darauf an, ob die Antragstellerin sich auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 –, BGHZ 108, 284 ff. = juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 – 2 C 30/79 –, NVwZ 1983, 220 f. = juris, Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 8 C 21.1411 –, juris Rn. 15; VG Cottbus, Urteil vom 16. Juni 2022 – 5 K 451/16 –, juris, Rn. 20 – jeweils m.w.N. Hier kommt nach dem Vortrag der Antragstellerin ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch in Betracht, der sich als bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf § 1004 BGB oder als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch auf Gewohnheitsrecht bzw. eine entsprechende Anwendung des § 1004 BGB i.V.m. Art. 14 GG stützen lässt. In derartigen Fällen teilt der Anspruch grundsätzlich die Rechtsnatur des Handelns, das die Beeinträchtigung verursacht hat. Danach stellt sich die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks für Straßenbaumaßnahmen durch die Antragsgegnerin als ein öffentlich-rechtliches Handeln dar. Mit dem Bau einer öffentlichen Straße nimmt die Antragsgegnerin eine öffentliche Aufgabe wahr. Zwar bewirkt gemäß §§ 2 Abs. 1, 6 StrWG NRW erst der hoheitsrechtliche Akt der Widmung, dass eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält. Jedoch setzt die Straßenbaulast, bei der es sich gemäß § 9a Abs. 1 StrWG NRW um eine hoheitliche Tätigkeit handelt und die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben umfasst, bereits mit dem Baubeginn bzw. sogar bereits mit dem Beginn der dem Bau zuzurechnenden Planung der Straße ein, da Planung und Bau einer zur Widmung vorgesehenen Straße notwendigerweise vor der Widmung erfolgen müssen, vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage, § 9 Rn. 1, m.w.N.). Schließlich ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag auch statthaft, da das Begehren auf ein schlicht hoheitliches Verhalten gerichtet ist, so dass der in § 123 Abs. 5 VwGO geregelte Vorrang eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ein welcher nur im Falle der Anfechtung eines Verwaltungsakts statthaft ist, hier nicht zum Tragen kommt. Insoweit ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag auch begründet. Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 ZPO. 3 ZPO i. V. m. §§ 920 ZPO. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Das Bestehen eines Anordnungsgrundes, also die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, drängt sich hier geradezu auf. Die Antragsgegnerin maßt sich an, zur Inanspruchnahme des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks für Straßenbauzwecke berechtigt zu sein, hat mit dieser Inanspruchnahme bereits begonnen und beabsichtigt auch nach Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens durch die Antragstellerin, diese Inanspruchnahme fortzusetzen. Sie geriert sich damit als rechtmäßige Besitzerin des Grundstücks und hat insbesondere durch die beauftragten Baufirmen bereits substanzverändernde Maßnahmen in Form von Bodenaushubmaßnahmen an dem Grundstück durchführen lassen. Der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin ist es nicht zuzumuten, diese aus ihrer Sicht rechtswidrige Inanspruchnahme ihres Grundstücks einschließlich substanzverändernder Maßnahmen weiter hinzunehmen. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsanspruch ist hier offensichtlich gegeben, denn mangels Erkennbarkeit eines Rechtfertigungsgrundes für die Inanspruchnahme des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die eine solche Inanspruchnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Die Antragsgegnerin stützt sich allein darauf, aufgrund mündlicher Zusagen einzelner Gemeindevorstandsmitglieder der Antragstellerin zur Inanspruchnahme des Grundstücks bereits vor dem – von beiden Beteiligten jedenfalls ursprünglich beabsichtigten – Übergang des Eigentums an dem Grundstück von der Antragstellerin auf die Antragsgegnerin berechtigt zu sein. Hierbei beachtet die Antragsgegnerin jedoch nicht die für die Vertretung der Antragstellerin im Außenverhältnis maßgeblichen Regelungen, auf die sie in anderem Zusammenhang selbst Wert legt. Ebenso wie die von der Antragstellerin ihren Prozessbevollmächtigten erteile Prozessvollmacht würde eine die Erlaubnis der Antragsgegnerin zur Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks beinhaltende rechtsverbindliche Erklärung der Antragstellerin im Außenverhältnis die Einhaltung der Vorgaben des § 14 Satz 2 Vermögensverwaltungsgesetz bedingen. Das Vorliegen einer derartigen schriftlichen Erklärung unter Beidrückung des Amtssiegels behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht, sondern spricht – auch in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Beigeordneten Dr. Q. – lediglich von mündlichen Zusagen einzelner Gemeindevorstandsmitglieder, namentlich der Herren U1. und T. . Es kann dahinstehen, ob derartige mündliche Zusagen tatsächlich erfolgt sind. Selbst wenn man deren Vorliegen unterstellt, stellen diese mangels Einhaltung der Vorgaben des § 14 Satz 2 Vermögensverwaltungsgesetz keine im Außenverhältnis der Antragstellerin zuzurechnenden Erklärungen dar. Leitend für die Ausübung des gerichtlichen Ermessens hinsichtlich der exakten Tenorierung der einstweiligen Anordnung, bei der das Gericht nicht an die Antragsformulierung gebunden ist, war es, dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin vollinhaltlich gerecht zu werden, dabei zugleich das dem der Antragstellerin Aufgegebene so exakt wie möglich zu präzisieren und schließlich die Abhängigkeit der getroffenen Anordnung von der zivilrechtlichen Rechtslage in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück klarzustellen. Der Beschlusstenor zu 1. korrespondiert dabei mit den Anträgen zu 1. und 2., der Beschlusstenor zu 2. mit dem Antrag zu 4. Dabei war es dem Gericht wichtig, insbesondere klarzustellen, dass vom Anordnungsinhalt auch eine Einwirkung der Antragsgegnerin auf die in ihrem Auftrag auf dem streitgegenständlichen Grundstück die Bauarbeiten ausführenden Firmen umfasst ist, und desweiteren klarzustellen, dass die unter 2. tenorierte Unterlassungsverpflichtung vom Abschluss der unter 1. tenorierten Räumungsverpflichtung abhängig ist. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Dabei bewertet das Gericht den Verfahrensteil, in Bezug auf den die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, als wertmäßig gleichwertig mit dem Verfahrensteil, in Bezug auf den die einstweilige Anordnung ergangen ist, woraus sich die Aufteilung der Kosten zu gleichen Teilen ergibt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.