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Beschluss

2 B 7/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sind die Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren übereinstimmend der Auffassung, der Rechtsstreit sei erledigt, ist das Verfahren einzustellen. • Bei Erledigungserklärungen sind die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Bezugnahme auf den bisherigen Sach- und Streitstand zu verteilen; maßgeblich ist, wer die Kosten getragen hätte, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre. • Wenn der Kläger das bis dahin erforderliche Verfahren nach herrschender Rechtsprechung geführt hat und erst eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung die Klageerfolge vereitelt, spricht dies gegen seine alleinige Kostentragung; hälftige Kostenteilung kann demnach billig sein.
Entscheidungsgründe
Erledigung nach Änderung der Rechtsprechung; hälftige Kostenverteilung • Sind die Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren übereinstimmend der Auffassung, der Rechtsstreit sei erledigt, ist das Verfahren einzustellen. • Bei Erledigungserklärungen sind die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Bezugnahme auf den bisherigen Sach- und Streitstand zu verteilen; maßgeblich ist, wer die Kosten getragen hätte, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre. • Wenn der Kläger das bis dahin erforderliche Verfahren nach herrschender Rechtsprechung geführt hat und erst eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung die Klageerfolge vereitelt, spricht dies gegen seine alleinige Kostentragung; hälftige Kostenteilung kann demnach billig sein. Der Kläger führte ein Dienstentlassungsverfahren gemäß § 55 Abs. 3 SG, weil er aus Gewissensgründen nicht weiter Sanitätsdienst leisten wollte. Das Verfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig; während des Verfahrens änderte das Gericht seine bisherige Rechtsauffassung dahingehend, dass Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehren können und dieses Verfahren Vorrang hat. Weiterhin endete das befristete Soldatenverhältnis des Klägers und dieser wurde später als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Streitgegenstand war die Frage der Entlassung aus Gewissensgründen sowie die sich daraus ergebende Kostenverteilung nach Erledigung. • Das Verfahren ist wegen gegenseitiger Erledigungserklärungen einzustellen; Vorentscheidungen sind wirkungslos. • Nach § 161 Abs. 2 VwGO sind die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu verteilen; maßgeblich ist, wie die Kostenverteilung aussähe, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre. • Der Kläger hatte das nach bislang herrschender Rechtsprechung erforderliche Verfahren geführt; die nachträgliche Änderung dieser Rechtsprechung machte sein Verfahren zwar unnütz, darf ihn aber unter Kostengesichtspunkten nicht einseitig belasten. • Der prozessuale Erfolg war bis zum Eintritt der Erledigung ungewiss; es bestanden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren endgültige Entscheidung offen geblieben wäre. • Vor dem Hintergrund der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der konkreten Umstände erscheint eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten als billiges Ermessen. • Der Streitwert wurde auf Grundlage von § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG festgesetzt. • Die Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten im Wehrbeschwerdevorverfahren war wegen unklarer Zuständigkeitsabgrenzungen und der besonderen Fallgestaltung des Klägers erforderlich (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. WBO). Das Verfahren wurde gemäß §§ 141, 125 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, Vorentscheidungen sind wirkungslos. Die Verfahrenskosten sind nach billigem Ermessen jeweils zur Hälfte den Beteiligten aufzuerlegen. Begründend wurde berücksichtigt, dass der Kläger das zur Durchsetzung seines Rechtsschutzziels nach damaliger Rechtsprechung richtige Verfahren geführt hat und die nachträgliche Änderung der Rechtsprechung seinen Erfolg vereitelte, weshalb ihm die alleinige Kostentragung nicht zugemutet wird. Zugleich war der Ausgang des Verfahrens vor Eintritt der Erledigung ungewiss, so dass eine vollständige Entlastung der Beklagten ebenfalls nicht gerechtfertigt wäre. Der Streitwert wurde nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.