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Beschluss

4 K 2799/23.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2024:0418.4K2799.23.GI.00
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Leitsätze
1. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Antrages im Sinne von § 75 VwGO liegt unter anderem vor, wenn der Antragsteller mit der Verzögerung einverstanden war. 2. Das Einverständnis für die verzögerte Bearbeitung ist jederzeit widerrufbar. 3. Im Falle eines Widerrufs kann eine Untätigkeitsklage erst erhoben werden, wenn die jeweils angemessene Frist nach § 75 VwGO ab Zugang des Widerrufs abgelaufen ist.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Antrages im Sinne von § 75 VwGO liegt unter anderem vor, wenn der Antragsteller mit der Verzögerung einverstanden war. 2. Das Einverständnis für die verzögerte Bearbeitung ist jederzeit widerrufbar. 3. Im Falle eines Widerrufs kann eine Untätigkeitsklage erst erhoben werden, wenn die jeweils angemessene Frist nach § 75 VwGO ab Zugang des Widerrufs abgelaufen ist. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zunächst ist auszuführen, dass sich die Kostenfolge vorliegend nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO bestimmt. Erledigt sich danach im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Hauptsache durch eine Entscheidung des Beklagten, trifft den Beklagten die Kostenlast, wenn der Kläger bei Klageerhebung mit der Bescheidung seines Antrags rechnen durfte. Die Kostenfolge tritt dann nicht ein, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 161 Rdnr. 37 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 11.03.2024 (3 D 155/24) hatte der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung und dieser Grund musste dem Kläger bekannt sein. Der Kläger durfte also bei Klageerhebung nicht mit der Bescheidung seines Antrages rechnen. Ob ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die vielfältigen Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit aus der Sicht des Klägers. Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann. Der zureichende Grund für die Nichtbescheidung des Antrags des Klägers ist hier darin zu sehen, dass der Kläger mit einer längeren Wartezeit einverstanden war. Wenn der betroffene Antragsteller mit einer längeren Bearbeitungszeit einverstanden ist, stellt dies einen zureichenden Grund für die Verzögerung im Sinne des § 75 VwGO dar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.1989 - Bs VI 83/89, Rn. 1, Juris; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75, Rdnr. 14; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 161, Rndr. 234). Dies ist vollkommen konsequent, weil bei einem Einverständnis des Antragstellers oder Widerspruchsführers der Sinn und Zweck des § 75 VwGO überhaupt nicht tangiert wird. § 75 VwGO bezweckt nämlich, zu vermeiden, dass die Verwaltung durch Untätigkeit eine durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Klagemöglichkeit des Klägers nehmen oder zumindest unangemessen verzögern kann (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75, Rdnr. 1). Der Beklagte wies den Kläger mit E-Mail vom 04.04.2023 darauf hin, dass die voraussichtliche Bearbeitungszeit rund 12 bis 14 Monate betrage (Bl. 31 BA). Mit E-Mail vom 25.07.2023, 13:14 Uhr, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser längere Zeit nichts vom Beklagten hören werde (Bl. 33 BA). Der Kläger antwortete hierauf mit E-Mail vom selben Tage, 16:43 Uhr und teilte mit, dass er sich bewusst sei, dass es momentan eine Vielzahl an Einbürgerungsanträgen gebe und dass jedes einzelne Verfahren seine Zeit benötige. Weiter erklärte er, es sei nicht seine Absicht, eine Priorisierung oder eine besondere Behandlung seines Antrages zu fordern. Er habe Verständnis dafür, dass alle Anträge gleichbehandelt werden müssten, was auch seine Erwartung sei. Er benötige jedoch eine grobe Einschätzung der voraussichtlichen Bearbeitungsdauer. Weiter wolle er wissen, ob die Bearbeitung voraussichtlich mehr als zwei Monate dauern werde, da er ein Auslandssemester plane und diese Planung einen Vorlauf von rund sechs Monaten beanspruche (Bl. 36 BA). Der Kläger machte damit deutlich, dass er lediglich wissen wollte, wie lange ungefähr die weitere Bearbeitung dauern werde, jedoch verlangte er keine Bescheidung. Im Gegenteil stellte er sogar klar, dass er eine Bearbeitung seines Antrages wünsche, wenn dieser an der Reihe sei. Dieses Einverständnis ist jederzeit widerruflich (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75, Rdnr. 14) und der Kläger hat es auch mit Schreiben seines Bevollmächtigten an das Regierungspräsidium Gießen vom 04.08.2023, per E-Mail am 05.08.2023 übermittelt, konkludent widerrufen, indem dort die Einbürgerung bis zum 04.09.2023 verlangt wurde (Bl. 40 BA). Im Falle eines solchen Widerrufs muss der Kläger jedoch wiederum die Frist des § 75 VwGO ab Zugang seines Widerrufs bei dem Beklagten abwarten, bevor er eine Untätigkeitsklage erhebt. Es wäre nämlich unbillig und nicht hinnehmbar, wenn der jeweilige Kläger zunächst einverstanden war mit einer Verzögerung und dann mit seinem Widerruf des Einverständnisses die Behörde unter Druck setzen könnte, indem er nunmehr plötzlich eine sofortige Bescheidung oder eine Bescheidung innerhalb einer von ihm frei disponierbaren Frist verlangen könnte, obwohl weder der Schutzzweck des § 75 VwGO, noch Art. 19 Abs. 4 GG vor dem Widerruf tangiert oder gar verletzt waren. Die Frist des § 75 VwGO war vorliegend noch nicht abgelaufen, als der Kläger seine Klage am 01.11.2023 erhob. § 75 Satz 2 VwGO verlangt, dass der Kläger in der Regel mindestens drei Monate ab Antragstellung warten muss, bevor er Klage erhebt, außer wegen besonderer Umstände ist eine kürzere Frist geboten. Diese Mindestfrist von drei Monaten (ab Zugang des Widerrufs, s. o.) ist auch hier einschlägig. Vorliegend sind nämlich keine besonderen Umstände im Sinne des § 75 Satz 2 VwGO ersichtlich. Insbesondere stellt die bis zum Widerruf des Einverständnisses verstrichene Bearbeitungszeit von 13 Monaten keinen derartigen Umstand dar, weil der Kläger gerade dies mit seinem Einverständnis gebilligt hat. Würde etwas anderes gelten, könnte der Kläger wiederum doch entgegen der oben beschriebenen Unbilligkeit über die Bearbeitungsfrist disponieren. Daher bleibt es vorliegend bei der Kostenverteilung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht hier unter Würdigung der Gesamtumstände billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO folgend entspricht es in der Regel billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre oder der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 C 9/16, Rn. 7, Juris; BVerwG, Beschl. v. 07.02.2007 – 1 C 7/06, Rn. 2, Juris). Es sind aber auch die weiteren kostenrechtlichen Grundgedanken wie etwa § 155 Abs. 4 VwGO und § 156 VwGO zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.11.2001 - 13 B 1116/01, Rn. 5, Juris; VG Frankfurt, Beschl. v. 19.08.2003 - 3 E 2114/03, Rn. 3, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. § 161, Rn. 17). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2012 – 2 B 7/12, Rn. 2, Juris; OVG Bautzen, NVwZ-RR 1999, 788 (789); VGH Kassel, Beschl. v. 29.03.1993 – 5 UE 512/92, Rn. 6, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. § 161, Rn. 16). Das erledigende Ereignis ist ein nach Klageerhebung eintretendes außerprozessuales Geschehen, welches dem Klagebegehren die Grundlage entzieht (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 – 7 C 19/02, Rn. 21, Juris). Dies ist vorliegend die erfolgte Einbürgerung des Klägers. Die Klage war entgegen der Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 11.03.2024 zunächst nicht begründet. Sie wäre begründet gewesen, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Einbürgerung zugestanden hätte (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dies ist allerdings offensichtlich nicht der Fall gewesen. Auch der Beschlussbegründung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs lassen sich keinerlei Ausführungen entnehmen, die auf eine Begründetheit der Klage schließen könnten. Dies ist erstaunlich, weil das hiesige Gericht mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.01.2024 ausführlich unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen des Identitätsnachweises begründet hat, weswegen die Identität des Klägers noch nicht nachgewiesen war und damit gerade kein Anspruch des Klägers besteht. In dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird lediglich auf den Seiten 3 und 4 ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage zulässig sei, wobei auch diese Ausführungen unvollständig sind, weil nicht auf ein etwaiges Einverständnis des Klägers eingegangen wird. Soweit auf Seite 4 des Beschlusses ausgeführt wird, es lasse sich nicht entnehmen, dass die Untere Verwaltungsbehörde oder der Beklagte selbst Zweifel an der Identität des Klägers gehabt hätten, dürfte sich auch dies auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beziehen, zumal sich nicht erschließt, welches Tatbestandsmerkmal welcher Anspruchsgrundlage damit einschlägig sein sollte. Zwar war die Klage dann in maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. Allerdings führt dies vorliegend dazu, dass nach der Wertung des § 156 VwGO die Kosten dem Kläger aufzuerlegen sind. Denn der Beklagte kam dem Begehren des Klägers letztendlich nach, indem er ihn einbürgerte. Es existiert auch keine prozessuale Regel, wonach im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO der Behörde stets die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sein sollen, wenn diese dem Begehr des Klägers freiwillig nachgekommen ist (vgl. NK-VwGO/ Neumann/ Schaks VwGO, 5. Auflage, § 161 Rn. 100). Vielmehr sind auch immer die konkreten Beweggründe der Behörde zu berücksichtigen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 26.07.2011 - 10 S 1368/10, Rn. 2, Juris). Erfolgt beispielsweise die Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes als Reaktion auf eine geänderte Sach- oder Rechtslage, ist gerade nicht von einer freiwilligen Aufgabe des Rechtsstandpunktes auszugehen (VGH Mannheim, a. a. O.). Vorliegend hat der Beklagte mit der Einbürgerung des Klägers lediglich auf eine von diesem herbeigeführte Änderung der Sachlage reagiert, nachdem der Kläger auf Anforderung des Beklagten vom 09.11.2023 die noch fehlenden Unterlagen für die Bearbeitung seines Antrages (insbesondere den Identitätsnachweis) vorgelegt hatte. Zuvor hatte er dem Kläger auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil der Kläger seine Klage zu früh erhoben hatte (s. o.). Der Beklagte hat auch „sofort“ (vgl. § 156 VwGO) gehandelt. Ein sofortiges Handeln liegt vor, wenn es in der ersten sachlichen Äußerung zur Klage geschieht, ohne also zuvor in der Sache erwidert wird, etwa der Klageanspruch oder die Prozessvoraussetzungen bestritten werden oder ohne dass das das Gericht schon eine dem Beklagten ungünstige Rechtsauffassung geäußert hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 4. Februar 2021 - 13 FEK 388/20, Rdnr. 5, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.02.2024 - 4 P 6/23 EK, Rdnr. 33, Juris, m. w. N.). Dabei ist dem Beklagten zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs eine angemessene Frist zu lassen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.02.2024 - 4 P 6/23 EK, Rdnr. 33, Juris). Zwar hat er zunächst mit Schriftsatz vom 27.11.2023 Klageabweisung beantragt, weswegen ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 156 VwGO eigentlich ausgeschlossen ist. Allerdings legte der Kläger die fehlenden Dokumente erst am 05.12.2023 vor (Bl. 39 PKH-Heft). Der Beklagte ließ sodann innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist die erforderlichen Sicherheitsabfragen aktualisieren und daraufhin den Kläger am 24.02.2024 einbürgern. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57), der unter Ziffer 42.1 für eine Einbürgerung den doppelten Auffangwert pro Person vorsieht.