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Urteil

OVG 2 B 24.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0421.OVG2B24.12.0A
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Leitsätze
Gestalterische Vorgaben, die nicht dem bauzeitlichen Original oder einer späteren Änderung mit eigenem Denkmalwert entsprechen, können mit einer denkmalrechtlichen Genehmigung nicht durchgesetzt werden.(Rn.72)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2012 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des der Klägerin zu 1. erteilten Bescheids vom 3. Februar 2012 verpflichtet, ihr den vorhandenen Anstrich der Hauseingangstür und der Fensterklappläden an dem Wohnhaus X in Berlin zu genehmigen. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der den Klägern zu 3. und 4. mit Bescheid vom 3. Februar 2012 erteilten denkmalrechtlichen Genehmigung verpflichtet, ihnen den vorhandenen Anstrich der Klappläden an dem Wohnhaus XX in Berlin denkmalrechtlich zu genehmigen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1. 1/8, die Klägerin zu 2. 1/4, die Kläger zu 3. und 4. gesamtschuldnerisch 1/8, die Klägerin zu 5. 3/16 und der Beklagte 5/16. Der Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 3. und 4. je 1/2 sowie von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5. 1/4. Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1. 1/8, die Klägerin zu 2. 1/4, die Kläger zu 3. und 4. gesamtschuldnerisch 3/16, die Klägerin zu 5. 1/4 und der Beklagte 3/16. Der Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. 1/2 und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3. und 4. 1/4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gestalterische Vorgaben, die nicht dem bauzeitlichen Original oder einer späteren Änderung mit eigenem Denkmalwert entsprechen, können mit einer denkmalrechtlichen Genehmigung nicht durchgesetzt werden.(Rn.72) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2012 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des der Klägerin zu 1. erteilten Bescheids vom 3. Februar 2012 verpflichtet, ihr den vorhandenen Anstrich der Hauseingangstür und der Fensterklappläden an dem Wohnhaus X in Berlin zu genehmigen. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der den Klägern zu 3. und 4. mit Bescheid vom 3. Februar 2012 erteilten denkmalrechtlichen Genehmigung verpflichtet, ihnen den vorhandenen Anstrich der Klappläden an dem Wohnhaus XX in Berlin denkmalrechtlich zu genehmigen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1. 1/8, die Klägerin zu 2. 1/4, die Kläger zu 3. und 4. gesamtschuldnerisch 1/8, die Klägerin zu 5. 3/16 und der Beklagte 5/16. Der Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 3. und 4. je 1/2 sowie von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5. 1/4. Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1. 1/8, die Klägerin zu 2. 1/4, die Kläger zu 3. und 4. gesamtschuldnerisch 3/16, die Klägerin zu 5. 1/4 und der Beklagte 3/16. Der Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. 1/2 und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3. und 4. 1/4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen, denn sie ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig (A). Die zulässige Verpflichtungsklage ist teilweise begründet (B). Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Unrecht abgewiesen, soweit der Klägerin zu 1. und den Klägern zu 3. und 4 mit den angegriffenen Bescheiden die Erteilung einer denkrechtlichen Genehmigung für den vorhandenen Anstrich der Fensterklappläden an ihren jeweiligen Wohnhäusern sowie der Klägerin zu 1. zusätzlich eine denkmalrechtliche Genehmigung für den vorhandenen Anstrich ihrer Hauseingangstür versagt worden ist (B I. u. II.). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklagen zu Recht abgewiesen, so dass die Berufungen insoweit zurückzuweisen waren (B III.) A) I. Der Hauptantrag, festzustellen, dass die Häuser der Kläger nicht aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind, bezieht sich nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Zudem fehlt es an dem nach dieser Vorschrift erforderlichen Feststellungsinteresse. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u.a. die Feststellung oder Nichtfeststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Dagegen bilden Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. u.a BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 44.02 -, juris Rn. 18). Die denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien stellen lediglich tatbestandliche Voraussetzungen für die Annahme eines Denkmals dar und können als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Pflichten des Denkmaleigentümers, namentlich seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals nach § 8 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin – DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) sowie die Genehmigungspflicht bestimmter Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln folgen aus der Denkmaleigenschaft des in Rede stehenden Objekts und nicht aus der jeweiligen Bedeutungskategorie, die die Denkmaleigenschaft begründet. Zwar hängt der Umfang der einen Denkmaleigentümer treffenden Erhaltungspflicht maßgeblich von den jeweils einschlägigen Bedeutungskategorien ab, da in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass bei der Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes der Genehmigung eines Vorhabens entgegenstehen, zu prüfen ist, ob das Denkmal durch die beabsichtigte Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt und diese wertende Einschätzung kategorienadäquat zu erfolgen hat, d.h. sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren muss (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris Rn. 23). Dies ändert jedoch nichts daran, dass Erhaltungs- und Genehmigungspflicht als solche ausschließlich von dem Vorliegen eines Denkmals abhängen, wofür im Übrigen lediglich eine Bedeutungskategorie erfüllt sein muss. Wie sich das Vorliegen einzelner Bedeutungskategorien auf die Genehmigungsfähigkeit konkreter Maßnahmen auswirkt, ist ohnedies eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Zudem fehlt den Klägern das für die begehrte Feststellung des Nichtvorliegens einzelner Bedeutungskategorien das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse, da die begehrte Feststellung ihnen keinen rechtlichen Vorteil verschafft. Indem sich die Kläger mit ihrem Antrag gegen die Annahme der wissenschaftlichen und künstlerischen Bedeutung der Kleinhaussiedlung wenden, stellen sie die Denkmaleigenschaft ihrer Wohnhäuser nicht in Abrede, denn die in § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln genannten vier Bedeutungskategorien gelten alternativ, d.h. ein Denkmal liegt bereits vor, wenn eine Kategorie erfüllt ist. Demgemäß muss für jede Maßnahme, mit der die Häuser in ihrem Erscheinungsbild verändert, ganz oder teilweise beseitigt oder instandgesetzt bzw. wiederhergestellt werden sollen, gemäß § 11 Abs. 1 DSchG Bln eine Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde eingeholt werden. Letztlich begehren die Kläger vorbeugenden Rechtsschutz gegen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Beklagten möglicherweise unter Berufung auf die Kategorien der künstlerischen und wissenschaftlichen Bedeutung gestellte, aus Sicht der Kläger überzogene Anforderungen. Es ist indes nicht ersichtlich, dass ihnen unzumutbare Nachteile drohen oder ein nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht, wenn sie die befürchteten Maßnahmen abwarten und sich gegen die entsprechenden Bescheide wenden. Ein solcher Nachteil ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil der Beklagte wegen ungenehmigter Maßnahmen Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Kläger eingeleitet hat, denn dies beruht allein auf dem Umstand, dass die Kläger vor Durchführung dieser Maßnahmen die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt haben. II. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass die Häuser der Kläger nicht dem Denkmalschutz unterliegen, ist wegen Subsidiarität zu der mit dem Antrag zu 2. unbedingt erhobenen Verpflichtungsklage ebenfalls unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Zwar ist grundsätzlich ein auf die Feststellung der Genehmigungsfreiheit gerichtetes Begehren nicht Bestandteil eines auf die Erteilung einer (Ausnahme)Genehmigung gerichteten Verpflichtungsbegehrens. Das setzt aber voraus, dass der Kläger deutlich gemacht hat, dass er in erster Linie keine (Ausnahme)Genehmigung, sondern eine Klarstellung begehrt, keine derartige Genehmigung zu benötigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 -, juris Rn. 19). Das ist hier nicht der Fall. Die Kläger haben im Verwaltungsverfahren Anträge auf Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen gestellt und im gerichtlichen Verfahren nicht lediglich hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Genehmigungen beantragt. Die Prüfung der Frage, ob die Wohnhäuser überhaupt dem Denkmalschutz unterliegen, ist aber eine Vorfrage, über die im Rahmen dieses unbedingt gestellten Antrags zu entscheiden ist. B) Die auf die Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Genehmigungen gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Oktober 2011 erhobene Untätigkeitsklage eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO darstellt, denn der Beklagte hat sich rügelos auf die Klageerweiterung eingelassen. Ein Vorverfahren war nicht erforderlich, weil diese Klage nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben wurde und das Verwaltungsgericht keine Frist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt hat. Die denkmalrechtlichen Bescheide vom 3. Februar 2012 haben die Kläger mit am 29. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. Februar 2012 rechtzeitig in das Verfahren einbezogen. II. Die Verpflichtungsklage ist teilweise begründet. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 DSchG Bln darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert oder instand gesetzt werden. 1. Die Wohnhäuser der Kläger unterfallen der denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht, denn sie sind als Teil der Kleinhaussiedlung konstituierende Bestandteile der Reichsforschungssiedlung Haselhorst (a), die als Denkmalbereich (Gesamtanlage) in die Berliner Denkmalliste eingetragen ist (b). Ein Denkmalbereich ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln eine Mehrheit baulicher Anlagen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist (c). a) Die Kleinhaussiedlung ist Bestandteil der Gesamtanlage Reichsforschungssiedlung Haselhorst. Denkmalbereiche in Form von Gesamtanlagen i.S.d. § 2 Abs. 3 DSchG Bln stellen Mehrheiten baulicher Anlagen dar, die durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet sind und in der Regel aus konzeptionell in einem Zug geplanten und errichteten (Einzel-)Denkmalen bestehen (OVG Berlin, Urteil vom 8. Juli 1999 - OVG 2 B 1.95 -, juris Rn. 18; Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 2 Nr. 3.2.2). Bei der Reichsforschungssiedlung handelt es sich um eine Gesamtanlage im Sinne dieser Vorschrift. Sie wurde nach Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs in den Jahren 1930 bis 1934 nach einem in der Folge überarbeiteten Bebauungsplan von Walter Gropius und Stephan Fischer und den Entwürfen von acht Architekten in acht zeitlich gestaffelten Bauabschnitten errichtet und ist auf sechs Baublöcke angelegt (vgl. Gutachten des Landesdenkmalamtes zur Denkmaleigenschaft der Reichsforschungssiedlung Haselhorst von 30. Mai 2000, BA VI Anlage K 14 Bl. 2 - im Folgenden: Gutachten). Jeder dieser Baublöcke wurde in einem Zuge geplant und errichtet. Die Gebäude weisen einen funktionalen Zusammenhang auf, da die Architekten in den einzelnen Blöcken verschiedene Erschließungsformen und Wohnungsgrundrisse sowie durch die Anordnung der Zeilen und ggf. Quergebäude zueinander unterschiedliche Formen von Hofräumen und Freiflächengestaltungen durchgearbeitet haben (vgl. Gutachten, a.a.O., Bl. 5, sowie fachliche Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 27. Juli 2011, GA Bd. I Bl. 21 – im Folgenden: Stellungnahme). Auch zwischen den sechs Baublöcken besteht ein innerer Funktionszusammenhang, der die gesamte Reichsforschungssiedlung als eine Gesamtanlage kennzeichnet. Im Jahr 1927 wurde angesichts der bestehenden Wohnungsnot die Reichsforschungsgesellschaft für Wirtschaftlichkeit im Bau- und Wohnungswesen e.V. gegründet, der Reichstag bewilligte ihr 10 Millionen Reichsmark „für Arbeiten und Versuche zur Verbilligung und Verbesserung des Wohnungsbaus“. Die Gemeinnützige Heimstätten-Aktiengesellschaft (Heimag), die später unter dem Namen Gemeinnützige Wohnungsbau-Aktiengesellschaft (Gewobag) firmierte, erwarb mit Mitteln der Reichsforschungsgesellschaft das Baugelände der Reichsforschungssiedlung (vgl. Bienert: Moderne Baukunst in Haselhorst – Geschichte, Bewohner und Sanierung der Reichsforschungssiedlung in Berlin-Spandau, 1. Aufl. der überarbeiteten und erweiterten Neuauflage 2015, S. 26, 29). Dort sollten wirtschaftliche Vergleiche der Geländeerschließung mit unterschiedlichen Formen des Grundrisses und des Ausbaus in Verbindung mit neuesten Konstruktionen und Bauausführungen durchgeführt werden (vgl. Stellungnahme, a.a.O.). Es entspricht dem Konzept der Reichsforschungssiedlung, nach dem verschiedene Architekten zum Zwecke der Forschung unterschiedliche Typen von Experimental- und Versuchsbauten errichten sollten, dass die einzelnen Baublöcke nicht „aus einem Guss“ erscheinen, sondern sich voneinander unterscheiden. Der funktionale Zusammenhang der Reichsforschungssiedlung umfasst die Kleinhaussiedlung. Zwar wurde das Gelände der Kleinhaussiedlung nicht gemäß den ursprünglichen Planungen mit Mehrfamilienhäusern bebaut, sie stellt sich aber dennoch als Vollendung der Reichsforschungssiedlung dar. Sie befindet sich auf dem Gelände der Reichsforschungssiedlung (vgl. Karte in Heinz Johannes: neues bauen in berlin, Berlin 1931, S. 96) und ist deren achter (und letzter) Bauabschnitt sowie der sechste Baublock (vgl. Gutachten a.a.O. Bl. 2). Auch die Errichtung der Kleinhaussiedlung wurde, wie ein Artikel der Arbeitsgemeinschaft für Bauuntersuchungen Berlin „Untersuchungen an Eigenheimbauten für Arbeiter und Angestellte in Berlin-Haselhorst“ (Baugilde 1934, S. 543) belegt, durch Forschungen begleitet (vgl. auch Stellungnahme, a.a.O., Bl. 22). Die Gebäude stellten ebenfalls Versuchsbauten dar, mit denen Lösungen für die historische Problemstellung, günstigen Wohnraum für jedermann zu schaffen, gesucht werden sollten. Bei der Wandkonstruktion kamen neben der üblichen Ausführung in normalem Ziegelmauerwerk aus Vollziegeln mit der üblichen Außenwandstärke von 38 cm Hohlmauerwerk verschiedener Art mit einer geringeren Außenwandstärke zur Anwendung und neben den üblichen Ausführungen der Holzbalkendecke und der Massivdecke wurden andere Formen des Deckenbaus („Hoyer-Decke“, „Böhler-Massivdecke“, „Böhler-Stahl-Holzdecke“) zum Einsatz gebracht. Diese Maßnahmen wurden durch die Arbeitsgemeinschaft für Bauuntersuchungen Berlin im Hinblick auf Güte und Kosten der Maßnahmen, der Bauvorbereitung und Baudurchführung untersucht (vgl. Arbeitsgemeinschaft für Bauuntersuchungen Berlin, a.a.O., S. 545). Dass die Kleinhaussiedlung erst nach der im Juni 1931 erfolgten Auflösung der Reichsforschungsgesellschaft errichtet wurde, hebt ihren funktionalen Zusammenhang mit der übrigen Reichsforschungssiedlung nicht auf. Die gesamten Bauabschnitte 3 bis 8 wurden erst nach dieser Auflösung durchgeführt (vgl. Gutachten Bl. 2), federführend war nunmehr die Gewobag (vgl. Kurzbegründung des Denkmalwerts vom 15. Juni 1990, BA VI, Anlage K 3 Bl. 1 – im Folgenden: Kurzbegründung). Rechtsnachfolger der Reichsforschungsgesellschaft war die Stiftung zur Förderung von Bauforschungen (vgl. Bienert, a.a.O., S. 28), die in sämtliche Rechte und Pflichten der Reichsforschungsgesellschaft eintrat und die laufende Auswertung der Forschungsaufträge übernahm. Wie sich aus dem oben angeführten Artikel „Untersuchungen an Eigenheimbauten für Arbeiter und Angestellte in Berlin-Haselhorst“ ergibt, führte die Arbeitsgemeinschaft für Bauuntersuchungen Berlin ihre Untersuchungen in der Kleinhaussiedlung auf Veranlassung dieser Stiftung durch. b) Die Reichsforschungssiedlung ist als Gesamtanlage denkmalfähig, da ihr bau- bzw. architekturgeschichtliche, städtebauliche und wissenschaftliche Bedeutung zukommt. Ob darüber hinaus die Kategorie künstlerische Bedeutung erfüllt ist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung. Bei der Beurteilung der Denkmalfähigkeit und -würdigkeit eines Bauwerks oder – wie hier – einer Gesamtanlage kann sich das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die regelmäßig erforderliche sachverständige Beratung sowohl auf die von der Behörde herangezogenen Gutachten, Äußerungen oder fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen als Urteilsgrundlage als auch auf fachkundige Stellungnahmen der Behörde selbst stützen. Fachbehördliche gutachterliche Äußerungen eines Landesamtes für Denkmalpflege sind auf Grund der Sachkunde dieser Behörde, die mit ihrem Fachwissen in erster Linie dazu berufen ist, entsprechende Stellungnahmen abzugeben, eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung einer Denkmaleigenschaft. Die verfahrensrechtliche Stellung der Denkmalschutzbehörde als Beteiligter steht einer solchen Verwertung nicht entgegen, da allein die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben den Verdacht mangelnder Unabhängigkeit bei der Bewertung nicht zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 -, juris Rn. 27 m.w.N.). aa) Die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzrechts ist erfüllt, wenn ein Bauwerk oder Gruppen von Gebäuden historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht bzw. machen, also insoweit ein Aussagewert besteht (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 29). Den gutachterlichen Äußerungen des Landesamtes für Denkmalpflege ist zu entnehmen, dass der Gesamtanlage Reichsforschungssiedlung jedenfalls eine bau- und architekturgeschichtliche Bedeutung zukommt. In der Kurzbegründung des Denkmalwerts vom 15. Juni 1990 (vgl. dort Bl. 1) wird ausgeführt, die Reichsforschungssiedlung sei wichtigstes bauliches Dokument der Reichsforschungsgesellschaft und damit ein geschichtlich bemerkenswertes Dokument einer staatlich getragenen Suche nach neuen Wohnungs- und Bauformen im Siedlungsbau, die auch den Konstruktions- und Fertigungsprozess einbezieht. Sie dürfe als letzte Berliner Siedlung der Weimarer Republik angesehen werden. Architekturgeschichtlich sei der Wandel im Siedlungsbau von der Moderne zum konservativen Siedlungsbau der dreißiger Jahre hier beispielhaft nachvollziehbar. Das Gutachten vom 30. Mai 2000 (vgl. dort Bl. 7) führt zur geschichtlichen Bedeutung der Reichsforschungssiedlung aus, sie stelle in mehrfacher Hinsicht den Höhepunkt der Siedlungsbautätigkeit in der Weimarer Republik dar: Sie sei mit ihren ca. 3.500 Wohnungen mit Abstand die größte Siedlung der Republik, sie sei die „Forschungssiedlung“ der Siedlungsbau-Bewegung und sie sei zugleich die zeitlich letzte Siedlung der Weimarer Republik vor 1933. An der Planung der Siedlung seien unter den acht Architekten drei jüdischer Herkunft beteiligt, die Siedlung sei deshalb ein Dokument der „deutsch-jüdischen Symbiose“ und ihrer Zerstörung. Unter den Ausführungen zur wissenschaftlichen Bedeutung findet sich die Aussage, die Reichsforschungssiedlung stelle einen frühen Höhepunkt der Bauforschung zur Rationalisierung und Verbesserung des Wohnungsbaus für breite Schichten der Bevölkerung in Deutschland dar. bb) Eine städtebauliche Bedeutung ist u.a. dann anzunehmen, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die einem Gebäude oder einer Gruppe von Gebäuden als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Außenwirkung, eine gewisse „Dominanz“ verleihen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2010, a.a.O. Rn. 34 f.; OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591, 593). Der Umstand, dass die Gesamtanlage von namhaften Architekten als Forschungs- und Versuchssiedlung geplant und errichtet wurde, stellt eine stadtbaugeschichtliche Besonderheit dar. Darüber hinaus liegt eine deutlich wahrnehmbare Prägung des Stadtbildes vor, da eine Fläche von insgesamt 36 ha (vgl. Gutachten Bl. 1) planmäßig bebaut wurde. cc) Eine wissenschaftliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn Gebäude oder andere Objekte wegen ihrer dokumentarischen Bedeutung für die Wissenschaft erhaltenswert sind, weil durch sie ein bestimmter Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt wird oder weil sie als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997, a.a.O., 593; VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 1998 - 1 S 3307/96 -, juris Rn. 18). Die Reichsforschungssiedlung dokumentiert den Stand der Bauforschung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung. Es wurden neue Materialien und Konstruktionen sowie Fertigungsmethoden erprobt und die Wirtschaftlichkeit verschiedener Baumethoden wissenschaftlich untersucht. In dem Gutachten des Landesdenkmalamtes vom 30. Mai 2000 (vgl. dort Bl. 7) wird die Siedlung als früher Höhepunkt der Bauforschung zur Rationalisierung und Verbesserung des Wohnungsbaus für breite Schichten der Bevölkerung bezeichnet. Auch an der Kleinhaussiedlung ist diese Form der Bauforschung – wie bereits ausgeführt wurde – ablesbar. c) An der Erhaltung der Reichsforschungssiedlung besteht im Hinblick auf die genannten Bedeutungskategorien ein öffentliches Interesse. Ein solches Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines denkmalfähigen Objekts ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit und der Notwendigkeit seiner Erhaltung besteht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 38). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Wie bereits ausgeführt, war die Reichsforschungssiedlung der Kurzbegründung des Denkmalwerts vom 15. Juni 1990 zufolge das wichtigste bauliche Dokument der Reichsforschungsgesellschaft und die letzte Berliner Siedlung der Weimarer Republik. Diese Siedlung war, wie den Eintragungen in der Denkmaldatenbank der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/denkmal/liste_karte_datenbank/de/denkmaldatenbank/daobj.php?obj_dok_nr=09080018) zu entnehmen ist, seit den 1930er Jahren bis heute Gegenstand verschiedener Veröffentlichungen. Die letzte dort genannte Publikation stellt das bereits zitierte, im Jahr 2013 erschienene Werk von Bienert: „Moderne Baukunst in Haselhorst. Geschichte, Bewohner und Sanierung der Reichsforschungssiedlung“ dar, das sich insbesondere mit der bau- und architekturgeschichtlichen Bedeutung der Siedlung befasst. Die Beschreibung der Siedlung in verschiedenen Veröffentlichungen über Architektur bzw. Architekten in Berlin (vgl. Hüter, Architektur in Berlin 1900-1933, 1987; Rave/Knöfel, Bauen seit 1900 in Berlin, 1999; Ribbe/Schäche, Baumeister, Architekten, Stadtplaner: Biographien zur baulichen Entwicklung Berlins, 1987) belegt, dass jedenfalls in sachverständigen Kreisen ein Bewusstsein für ihre bau- und architekturgeschichtliche sowie städtebauliche Bedeutung besteht. Der Denkmalwert der Reichsforschungssiedlung als Gesamtanlage ist nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt das öffentliche Erhaltungsinteresse, wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die das jeweilige Denkmal ausmachenden Bedeutungskategorien nicht mehr sichtbar sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 38). Die an den Mehrfamiliengebäuden der Reichsforschungssiedlung von der Gewobag anhand eines Denkmalpflegeplans vorgenommenen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen führen nicht dazu, dass der denkmalfachliche Aussagewert der Siedlung als Gesamtanlage vollständig oder weitgehend überdeckt wäre. Zwar ist durch die Zusammenlegung von Wohnungen das von den Verfassern der ursprünglichen Entwürfe verfolgte Ziel, verschiedene Konzepte für die Grundrisse kleiner Wohnungen zu erproben, möglicherweise nicht mehr (vollständig) nachvollziehbar. Insbesondere die äußere Gestaltung der einzelnen Baublöcke der Zeilenbebauung, die Zuordnung der Gebäude zueinander und die Freiraumgestaltung sind jedoch weiterhin erkennbar. Dass die Anbringung einer Wärmedämmung auf den Fassaden oder der Anbau moderner Balkone die optische Wirkung der Gebäude derartig verfremdet hätte, dass sie nicht mehr als Bauwerke des Neuen Bauens erkennbar wären, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig haben die an einzelnen Gebäuden der Kleinhaussiedlung als Teil der Gesamtanlage vorgenommenen baulichen Veränderungen dazu geführt, dass der Zeugniswert der Reichsforschungssiedlung ganz oder überwiegend weggefallen wäre. Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch angesichts der vorliegenden Fotos erkennbar. 2. Die streitgegenständlichen Maßnahmen, der Farbanstrich der Hauseingangstür und der Fensterklappläden, der Einbau von Milchglasscheiben in die Kassetten der Hauseingangstür, die Verkleidung der Dachgaube mit Schindeln sowie der Einbau eines Rollladens in das straßenseitige Fenster im Erdgeschoss und eines Kunststoffisolierglasfensters in die straßenseitige Dachgaube sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln genehmigungspflichtig, weil sie das Erscheinungsbild der Häuser verändern. Die Genehmigungspflicht setzt nicht voraus, dass die Beeinflussung des Erscheinungsbildes von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris Rn. 20). Die Genehmigung ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. a) Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Bezugspunkt für diese Prüfung ist die Reichsforschungssiedlung als Denkmalbereich. Dieser Denkmalbereich zeichnet sich durch eine besondere Form der Heterogenität aus, denn er besteht aus mehreren Baublöcken, die jeder durch in sich geschlossene Konzeptionen mit teils unterschiedlichen Forschungsaufgaben eine besondere Eigenständigkeit aufweisen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Reichsforschungssiedlung nach den Entwürfen von acht Architekten in den Jahren von 1930 bis 1934 in sechs Baublöcken verwirklicht worden. Die einzelnen Baublöcke sind jeweils in einem Zug errichtet worden und weisen jeder für sich eine einheitliche Gestaltung auf, die sie als gesondert wahrnehmbaren Baublock kenntlich macht. Der historische Aussagewert der Gesamtanlage setzt voraus, dass die einzelnen Blöcke als solche deutlich erkennbar bleiben. Nur so kann die in der Reichsforschungssiedlung ablesbare geschichtliche Entwicklung vom Neuen Bauen in der Weimarer Republik zum konservativen Siedlungsbau der NS-Zeit nachvollzogen werden. Dies erfordert, dass die ursprünglich vorhandene einheitliche Gestaltung der jeweiligen Baublöcke nicht durch unterschiedliche Gestaltung einzelner Bestandteile dieser Blöcke aufgehoben oder beeinträchtigt wird. Bezugspunkt hierfür ist die Kleinhaussiedlung als Teil des Denkmalbereichs. Gerade in einer kleinteiligen Siedlung wie der Kleinhaussiedlung führen unterschiedliche Gestaltungselemente der einzelnen Häuser dazu, dass diese nicht mehr als „aus einem Guss“ erscheint, sie würde also nicht mehr als ein zusammenhängend konzipierter Baublock wahrgenommen. Zudem ist die Kleinhaussiedlung, wie der fachlichen Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 27. Juli 2011 zu entnehmen ist, errichtet worden, um durch bautechnische Verbesserungen und bauwirtschaftliche Einsparungen möglichst vielen Arbeitern den Erwerb eines Eigenheimes zu ermöglichen. Dies erforderte die anzutreffende, einheitlich zurückhaltende Gestaltung mit sparsamen Details. Diese Aussage bleibt ebenfalls nur durch Bewahrung der einheitlichen, schlichten Gestaltung der Häuser ablesbar. Auch die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage wird beeinträchtigt, wenn das städtebauliche Charakteristikum der Reichsforschungssiedlung, die Errichtung mehrerer in sich einheitlicher, sich aber voneinander unterscheidender Baublöcke, nicht oder weniger deutlich erkennbar bleibt. b) Eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung scheidet allerdings aus, wenn bei einer so großen Anzahl von Häusern in der Kleinhaussiedlung an einem Bauteil derart umfangreiche Veränderungen vorgenommen worden sind, dass dieses Bauteil nicht mehr zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beitragen kann. Bei einem Denkmalbereich in Form einer Gesamtanlage ist die Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur „kategorienadäquat“, sondern auch auf die betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, juris Rn. 18). Bezugsrahmen ist das gesamte Gebiet der Kleinhaussiedlung (vgl. zur Erhaltungsverordnung Urteil des Senats vom 13. März 2014 - OVG 2 B 7.12 -, juris Rn. 27). Maßgeblich ist, welche Abweichungen vom Originalzustand zum Zeitpunkt der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste vorlagen, da bei einer vor Eintragung erfolgten Änderung von Originalbauteilen eine Rückführung in den früheren Zustand nicht mehr verlangt werden kann. Darüber hinaus sind die Veränderungen zu berücksichtigen, für die nach erfolgter Eintragung eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde. c) Eine denkmalrechtliche Schutzbedürftigkeit liegt schließlich nicht vor, wenn sich das konkret betroffene Bauteil bei Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste nicht mehr im originalgetreuen Zustand befand. Der Begriff der „Erhaltung“ beinhaltet lediglich die Bewahrung des Bestandes. Er umfasst hingegen nicht die vollständige oder teilweise Wiederherstellung des historischen Originals im Wege der Ersetzung von Bauteilen, die bereits im Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste denkmalwidrig waren, durch neue form- und materialgetreue Bauteile. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes. Soweit es nach § 1 Abs. 1 DSchG Bln Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, Denkmale nicht nur nach Maßgabe des Gesetzes zu „erhalten“, sondern u.a. auch zu „schützen“ und zu „pflegen“, kann auch hieraus nicht das Ziel einer Rückführung zu einem vor der Eintragung des Denkmals bestehenden Originalzustand hergeleitet werden. Der Umstand, dass der Verfügungsberechtigte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren nicht nur „instand zu halten“ sondern auch „instand zu setzen“ hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Auslegung, dass ein zum Zeitpunkt der Eintragung bereits nicht mehr vorhandener Originalzustand anzustreben ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass eine „Wiederherstellung“ des früheren Zustandes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln nur dann verlangt werden kann, wenn ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden ist. Da die Genehmigungspflicht erst mit der Eintragung in die Denkmalliste entsteht, kann sich auch die Wiederherstellungspflicht nicht auf den Originalzustand, sondern nur auf den zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Zustand beziehen (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, a.a.O., Rn. 33; zur Wiederherstellungspflicht VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. März 1999 - 35/97 -, juris Rn. 23). 3. Die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 3. und 4. haben Anspruch auf die Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen für den Anstrich der Fensterklappläden und – im Falle der Klägerin zu 1. – der Hauseingangstür. Der vorhandene Anstrich der Fensterklappläden und der Hauseingangstür an dem Haus der Klägerin zu 1. in mittelbraun/beige sowie der Fensterklappläden an dem Haus der Kläger zu 3. und zu 4. in grün ist denkmalrechtlich zu genehmigen. Zwar verlangt kein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen, Gründe des Denkmalschutzes stehen jedoch nicht entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln). Der jeweils gewählte Farbanstrich beeinträchtigt weder den bau- und architekturgeschichtlichen Aussagewert noch die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage, obwohl er die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung durchbricht, da er den Vorgaben des von der unteren Denkmalschutzbehörde in Zusammenarbeit mit interessierten Eigentümern erstellten „Maßnahmenkatalog(s) für die denkmalgeschützten Reihenhäuser der Reichsforschungssiedlung Haselhorst“, Stand März 2012, nicht entspricht. Danach sind die Klappladen- und Türrahmen in wasserblau (RAL 5021) und die Klappladenlamellen sowie die Türkassetten in verkehrsweiß (RAL 9016) zu streichen. Bei diesem Anstrich handelt es sich unstreitig nicht um den bauzeitlichen Originalanstrich, der nach Angaben des Beklagten in der Kleinhaussiedlung nicht mehr vorhanden ist, sondern um die zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesamtanlage in die Denkmalliste überwiegend in der Siedlung vertretene farbliche Gestaltung. Diese - nicht bauzeitliche - Farbgebung kann denkmalrechtlich nicht durchgesetzt werden, da ihr für sich genommen kein Denkmalwert zukommt. Zwar kann in Einzelfällen durchaus auch solchen Bestandteilen eines Gebäudes, die von dem Originalzustand abweichen, ein eigenständiger Denkmalwert zuzumessen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass diese später hinzugefügten oder veränderten Elemente ihrerseits denkmalrechtliche Bedeutungskategorien erfüllen, d.h. etwa künstlerische oder geschichtliche Bedeutung haben (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, a.a.O., Rn. 28). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Der blau/weiße Anstrich kann ferner nicht mit dem Argument verlangt werden, nur ein einheitlicher Anstrich wäre denkmalverträglich, denn die Farbgebung, soweit sie Klappläden und Haustüren betrifft, ist mit dem Verlust des bauzeitlichen Originals als einheitsstiftendes Merkmal untergegangen. Eine dem historischen Original bzw. einer späteren Gestaltung mit eigenem Denkmalwert unstreitig nicht entsprechende einheitliche Farbgestaltung kann im Rahmen der denkmalrechtlichen Genehmigung von Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten nicht vorgeschrieben werden. Dies würde dazu führen, dass Verfügungsberechtigte, deren Fensterläden und/oder Haustüren noch im bauzeitlichen Originalton gestrichen sind, gezwungen wären, diesen im Falle einer notwendigen Instandsetzung durch einen nicht originalgetreuen Farbton zu ersetzen. Hierfür bietet das Berliner Denkmalschutzgesetz keine rechtliche Grundlage. Gemäß § 8 Abs. 1 DSchG Bln ist der Verfügungsberechtigte lediglich verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefahren zu schützen. Gestalterische Vorgaben, die über diese Verpflichtung zur Erhaltung des Denkmals hinausgehen, können mit einer denkmalrechtlichen Genehmigung nicht durchgesetzt werden. Die gewählten Farben mittelbraun/beige und grün sind schließlich für sich genommen denkmalverträglich, weil sie weder besonders schrill noch aus anderen Gründen zu beanstanden sind. III. Im Übrigen können die Kläger denkmalrechtliche Genehmigungen für die von ihnen bereits vorgenommenen Veränderungen an ihren Häusern nicht beanspruchen. 1. Der Einbau der Milchglasscheiben in die Kassetten der Hauseingangstür des Wohnhauses der Klägerin zu 2. ist nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig. Diese Maßnahme beeinträchtigt den bau- und architekturgeschichtlichen Aussagewert sowie die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage, denn sie durchbricht die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung, die erforderlich ist, um die historische Aussage der Kleinhaussiedlung als Bestandteil der Reichsforschungssiedlung sichtbar zu machen. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt der Austausch der Holzkassetten gegen Milchglasscheiben schon deshalb keine geringfügige Beeinträchtigung dar, weil er augenfällig ist. Die Gestaltung der Hauseingangstür ist wesentlich, da es sich um ein prägendes Merkmal eines Hauses handelt. Wie die Aufnahmen der straßenseitigen Gebäudefronten in der von den Klägern vorgelegten Fotodokumentation belegen, fallen gerade in der Kleinhaussiedlung angesichts der sparsamen Details der Hausfassaden die kassettierten Hauseingangstüren umso mehr ins Auge (vgl. Anlage BK 1 Bl. 17 – 25). Die Veränderung ist zudem deutlich wahrnehmbar, wenn im Hausflur das Licht eingeschaltet ist. Bei einer Haustür mit Holzkassetten handelt es sich um ein Bauteil, das nach wie vor zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beiträgt. Ausweislich der Ermittlungen des Beklagten befanden sich zum Zeitpunkt der Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste in 65 der 98 Häuser der Kleinhaussiedlung noch die bauzeitlichen bzw. originalgetreuen Hauseingangstüren. Nach der Eintragung in die Denkmalliste wurde bei zwei Häusern mit denkmalrechtlicher Genehmigung die Haustür ersetzt. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 eine Fotodokumentation betreffend die Heterogenität der Hauseingangstüren vorgelegt haben (Anlage BK 2), ist dieser Dokumentation lediglich zu entnehmen, dass im November 2015 29 abweichende Hauseingangstüren festgestellt worden sind. Dies entspricht lediglich maximal 32 % aller Häuser. Dass die Hauseingangstüren im aktuellen Zustand der Siedlung den Eindruck einer Einheitlichkeit vermitteln, ergibt sich überdies aus der von den Klägern vorgelegten Fotodokumentation Anlage BK 1. Bei Durchsicht der Fotos von den Straßenfronten der Häuser fallen die kassettierten Hauseingangstüren stark ins Auge. Angesichts ihrer Anzahl vermitteln sie den Eindruck einer gewissen Gleichförmigkeit der Häuser. Die Haustür des Hauses der Klägerin zu 2. befand sich bei Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste unstreitig noch im originalgetreuen Zustand (vgl. Foto aus dem Jahr 1997, VV Bd II Bl. 14). Private Interessen der Klägerin zu 2., die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ihr Wunsch nach mehr Licht im Hausflur überwiegt nicht das öffentliche Interesse am Erhalt der Einheitlichkeit der Siedlung. Die Kostenbelastung für eine Wiederherstellung des originalgetreuen Zustands der Hauseingangstür kann keine Berücksichtigung finden, denn sie ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht Folge der denkmalpflegerischen Vorgaben, sondern des Umstandes, dass sich die Klägerin zu 2. über ihre Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln, vor Durchführung der Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen, hinweggesetzt hat. 2. Der Einbau eines Rollladens in das straßenseitige Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger zu 3. und 4. ist gleichfalls nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig. Durch diese Maßnahme werden der bau- und architekturgeschichtliche Aussagewert sowie die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage beeinträchtigt, weil sie ebenfalls die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung durchbricht. Es handelt sich um eine nicht geringfügige Beeinträchtigung, da die Fenster ganz wesentlich zum optischen Eindruck eines Hauses beitragen, insbesondere, wenn - wie hier - die Fassade schlicht gehalten ist. Der Rollladen stellt einen Fremdkörper dar, weil er nicht nur in geschlossenem Zustand deutlich sichtbar ist, sondern auch der in der Fensteröffnung angebrachte Rollladenkasten ist augenfällig (vgl. VV Bd. III Bl. 10). Bei einem straßenseitigen Fenster im Erdgeschoss ohne Rollladen handelt es sich um ein Bauteil, das nach wie vor zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beiträgt. Ausweislich der Ermittlungen des Beklagten verfügten bei Eintragung der Gesamtanlage in die Denkmalliste lediglich 26, d.h. 27 %, der Häuser der Kleinhaussiedlung über einen Rollladen am straßenseitigen Fenster im Erdgeschoss, Genehmigungen zum Einbau wurden in der Folgezeit nicht erteilt. Dass ausweislich der von den Klägern eingereichten Anlage BK 1 nunmehr 33 Rollläden eingebaut sein sollen, rechtfertigt keine hiervon abweichende Bewertung. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste befand sich unstreitig noch kein Rollladen an dem straßenseitigen Fenster im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger zu 3. und 4 (vgl. Foto aus dem Jahr 1997, Rechnung für den Einbau vom 13. Januar 1999, VV Bd. III Bl. 9, 14). Interessen der Kläger, die eine Genehmigung des Einbaus des Rollladens rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Soweit sie darauf verwiesen haben, dass der Rollladen der Sicherheit und Bequemlichkeit diene, kann dies das Interesse an der Erhaltung des Denkmals nicht überwiegen. Eine Einbruchsicherung kann durch eine Aufrüstung der Fensterklappläden erreicht werden. Ihr Vortrag, sie seien auf Grund der Genehmigung verschiedener Maßnahmen durch die frühere Vermieterin davon ausgegangen, dass dem Einbau des Rollladens keine Hinderungsgründe entgegenstünden, lässt keine andere Beurteilung zu. Die Kläger hätten wissen müssen, dass Umbaumaßnahmen einer Genehmigungspflicht unterliegen, denn nach eigenen Angaben war ihnen bekannt, dass das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Jedenfalls hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich beim Beklagten über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. 3. Der Austausch der bauzeitlichen Bretterverschalung der straßenseitigen Gauben der Wohnhäuser der Klägerinnen zu 2. und 5. gegen Schindeln ist nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig. Diese Maßnahme beeinträchtigt die bau- und architekturgeschichtliche sowie städtebauliche Bedeutung der Reichsforschungssiedlung, weil sie die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung durchbricht. Die Beeinträchtigung ist nicht als geringfügig zu bewerten, denn das Dach eines Hauses mit seinen Aufbauten trägt maßgeblich zu dessen Erscheinungsbild bei. Die von den Klägern vorgelegten Fotos der Straßenansichten der Siedlungshäuser zeigen, dass die Dachgauben von der Straße aus ohne weiteres einsehbar sind, eine Verschindelung der Front und auch der Seitenwände der Gauben sich unschwer erkennen lässt und deutlich von der bauzeitlichen Bretterverschalung zu unterscheiden ist (vgl. u.a. Bl. 20 ff. der Fotodokumentation Anlage BK 1). Soweit die Klägerin zu 5. vorgetragen hat, dass die verschindelte Ecke ihrer Dachgaube allenfalls in den „laublosen“ Monaten von November bis April von ganz wenigen Nachbargrundstücken einsehbar sei, lässt sich dies anhand der eingereichten Fotografie ihres Hauses nicht bestätigen (vgl. Anlage BK 1 Bl. 22). Dieses Bild ist zwar auch in der genannten Zeit aufgenommen worden, es ist aber erkennbar, dass die Gaube des Hauses jedenfalls aus der von dem Fotografen eingenommenen Position durch den davor stehenden Baum nicht verdeckt wird. Bei den bretterverschalten Gauben handelt es sich um ein Bauteil, das nach wie vor zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beiträgt. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten wiesen bei Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste ca. 80 % der Gauben noch die originale Bretterverschalung auf. Insoweit bestand kein Aufklärungsbedarf, da selbst nach dem Vortrag der Kläger, dass nunmehr 38 verschindelte Gauben existieren sollen (vgl. Aufstellungen in Bl. 13/14 und Bl. 15/16 der Anlage BK 1), der überwiegende Teil der Häuser noch über die bauzeitliche Bretterverschalung verfügt. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste waren an beiden Gauben noch keine Schindeln angebracht. Die Klägerin zu 2. hat dies nicht bestritten und die Klägerin zu 5. hat im Verwaltungsverfahren ausdrücklich vorgetragen, die Schindeln erst nach dem Erwerb des Hauses im Jahre 1999 angebracht zu haben. Private Belange, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Einheitlichkeit der Siedlung überwiegen könnten, haben die Kläger nicht geltend gemacht. 4. Der Austausch des Holzfensters in der straßenseitigen Gaube des Wohnhauses der Klägerin zu 5. gegen ein Kunststoffisolierglasfenster ist nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig. Diese Maßnahme beeinträchtigt die bau- und architekturgeschichtliche sowie die städtebauliche Bedeutung der Reichsforschungssiedlung, weil sie die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung durchbricht. Die Beeinträchtigung ist nicht als geringfügig zu bewerten, denn die Gestaltung der Fassade und Fenster tragen maßgeblich zum optischen Eindruck eines Hauses bei, sie stellen dessen „Gesicht“ dar. Ein Kunststofffenster mit aufgeklebter Sprosse unterscheidet sich deutlich von einem durch eine Sprosse geteilten Holzfenster. Hinzu kommt, dass dem Material Holz vorliegend eine prägende Wirkung beizumessen ist. Jede Änderung des Materials würde hier den Zeugniswert des Denkmals beeinträchtigen. Zwar fehlt ein allgemeiner, voraussetzungslos geltender Grundsatz der Materialgerechtigkeit im Denkmalschutzgesetz Berlin. In Fällen, in denen bauzeitliche, das Erscheinungsbild prägende Holzfenster bei der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste noch vorhanden sind, ist jedoch in der Regel davon auszugehen, dass der Einbau von Kunststofffenstern zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung des Denkmals führt (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, a.a.O., Rn. 35). Dies setzt voraus, dass dem Material – wie im vorliegenden Fall - eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008, a.a.O., Rn. 32). Die Reichsforschungssiedlung bildet als Gesamtanlage mit ihren einzelnen Bestandteilen den Stand der Bauforschung ab, die sich u.a. auf verschiedene Materialien bezog. Unabhängig davon, ob in diesem Rahmen konkret verschiedene Materialien für Fensterrahmen erprobt wurden, bildet der flächendeckende Einbau von Holzfenstern in der Kleinhaussiedlung in jedem Fall noch das üblicherweise zu dieser Zeit für das Bauteil Fenster verwendete Baumaterial ab. Bei den Holzfenstern in den straßenseitigen Gauben handelt es sich um ein Bauteil, das nach wie vor zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beiträgt. Ausweislich der Ermittlungen des Beklagten verfügten bei Eintragung der Gesamtanlage in die Denkmalliste 49 Häuser, d.h. 50 %, noch über die bauzeitlichen bzw. originalgetreuen Holzfenster in der straßenseitigen Dachgaube. Denkmalrechtliche Genehmigungen zum Austausch derartiger Fenster gegen Kunststofffenster wurden danach nicht erteilt. Die von den Klägern übersandten Unterlagen, rechtfertigen keine hiervon abweichende Bewertung, da ihnen lediglich zu entnehmen ist, dass es derzeit 43 Fenster in „alter Anmutung“ geben soll, wobei nicht ausschließlich Holzfenster berücksichtigt wurden (vgl. Bl. 15/16 sowie 58 der Anlage BK 1). Zum Zeitpunkt der Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste war in der Dachgaube des Wohnhauses der Klägerin zu 5. noch ein bauzeitliches bzw. originalgetreues Holzfenster eingebaut, da sie das Haus erst im Jahre 1999 erworben und in ihrem Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung angegeben hatte, ein völlig verrottetes, einfach verglastes Gaubenfenster ersetzt zu haben. Private Interessen der Klägerin zu 5., die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Einbau eines Holzfensters unzumutbare Kosten verursachen würde. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie ergeht unter Be-rücksichtigung des erst- und zweitinstanzlichen Unterliegens sowie der erstinstanzlich nicht gesondert ausgewiesenen Kosten der Hauptsachenerledigung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Kläger sind Eigentümer von jeweils mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücken XXX in Berlin-Spandau. Die Grundstücke sind Bestandteil der aus 98 zweigeschossigen Reihenhäusern bestehenden Kleinhaussiedlung Haselhorst, die zusammen mit der Reichsforschungssiedlung Haselhorst seit August 1995 als Denkmalbereich (Gesamtanlage) in der Berliner Denkmalliste eingetragen ist. Unter dem 19./20. März 2011 beantragten die Kläger die nachträgliche denkmalrechtliche Genehmigung von zuvor vom Beklagten beanstandeten Veränderungen. Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren noch streitigen Punkte beantragten dabei - die Klägerin zu 1. die Genehmigung des Anstrichs der Fensterklappläden und der Haustür in mittelbraun/beige, - die Klägerin zu 2. die Genehmigung des Einbaus von Milchglasscheiben in die Kassetten der Hauseingangstür sowie der frontseitigen Verkleidung der Dachgaube mit Schindeln, - die Kläger zu 3. und zu 4. die Genehmigung des Anstrichs der Fensterklappläden in grün sowie der Anbringung eines Rollladens am straßenseitigen Fenster im Erdgeschoss - die Klägerin zu 5. die Genehmigung des Einbaus eines Kunststoffisolierglasfensters in der Dachgaube sowie der teilweisen Verkleidung der Dachgaube mit Schindeln. Diese Anträge wurden vom Beklagten mit Bescheiden vom 3. Februar 2012 wie folgt beschieden: - Klägerin zu 1.: Genehmigung des Anstrichs der Klappläden und der Hauseingangstür im Farbton RAL 5021/ wasserblau (Klappladen- bzw. Türrahmen) und RAL 9016/ verkehrsweiß (Lamellen bzw. Türkassetten); - Klägerin zu 2.: Ablehnung der Genehmigung für den Austausch der hölzernen Kassetten der Hauseingangstür gegen Milchglas und für die Erneuerung der Bretterverschalung der Gaube durch eine Schindelverkleidung; - Kläger zu 3. und zu 4.: Genehmigung des Anstrichs der Klappläden im Farbton RAL 5021/ wasserblau (Klappladenrahmen) und RAL 9016/ verkehrsweiß (Lamellen), Ablehnung der Genehmigung für die Anbringung eines Rollladens am straßenseitigen Fenster im Erdgeschoss; - Klägerin zu 5.: Genehmigung der Erneuerung des Gaubenfensters als Holzfenster gemäß beigefügter Konstruktionszeichnung, Ablehnung der Genehmigung für die Erneuerung der Bretterverschalung der Gaube durch eine Schindelverkleidung. Mit der am 11. April 2011 erhobenen Klage hatten die Kläger zunächst nur die Feststellung begehrt, dass ihre Häuser nicht aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert seien, hilfsweise, dass die Baulichkeiten nicht dem Denkmalschutz unterfielen. Am 11. Oktober 2011 haben sie darüber hinaus im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung nachträglicher denkmalrechtlicher Genehmigungen begehrt. Diese Anträge haben sie nach Erlass der Bescheide vom 3. Februar 2012 als Verpflichtungsanträge fortgeführt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. August 2012 die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Feststellung, dass die Häuser der Kläger nicht aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert seien, sowie der Hilfsantrag, festzustellen, dass die fraglichen Häuser nicht dem Denkmalschutz unterstünden, seien unzulässig. Der auf Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Genehmigungen gerichtete Verpflichtungsantrag sei unbegründet. Die Erhaltung der mit der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste eingetragenen Kleinhaussiedlung liege zumindest wegen ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit. Die von den Klägerinnen und dem Kläger erstrebten nachträglichen denkmalrechtlichen Genehmigungen seien zu Recht der Sache nach abgelehnt worden. Die Erlebbarkeit der historischen und städtebaulichen Aussage der Kleinhaussiedlung hänge wesentlich von der Erhaltung oder - wo dieses bereits verloren gegangen sei - der Wiederherstellung eines einheitlichen und betont schlichten äußeren Erscheinungsbildes der Reihenhäuser ab. Gewichtige private Belange stünden dem nicht entgegen. Der Einwand, dass der Beklagte nicht die Wiederherstellung eines Zustandes verlangen dürfe, der bei Unterschutzstellung des Denkmalbereichs nicht mehr vorhanden gewesen sei, greife nicht. Der Austausch der hölzernen Türkassetten gegen Milchglas sowie der Holzverschalung der Dachgauben gegen Schindeln sei ersichtlich erst nach der Eintragung des Denkmalbereichs in die Denkmalliste erfolgt. Es sei im Hinblick auf die Bewahrung bzw. sukzessive Wiederherstellung des einheitlichen Erscheinungsbildes der Siedlung auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei einem Neuanstrich die erforderliche Genehmigung von der Verwendung bestimmter, für die ganze Siedlung einheitlich festgelegter Farbtöne abhängig mache. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte eine nicht bauzeitliche, zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in der Siedlung mehrheitlich vorhandene Farbgebung zur Norm erhoben habe, da die ursprüngliche Farbigkeit der Fensterläden und Halseingangstüren nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sei. Gegen das den Klägern am 20. November 2012 zugestellte Urteil haben diese am 11. Dezember 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Hauptantrag, festzustellen, dass ihre Häuser nicht aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind, sei zulässig, weil es sich bei den denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur um eine Vorfrage handele. Sie hätten ein rechtlich geschütztes Interesse daran, den maßgeblichen kategorienadäquaten Genehmigungsmaßstab zu klären, der zwischen ihnen und dem Beklagten im Streit stehe, denn hiervon hingen Art und Ausmaß der Befugnisse zur Veränderung des Erscheinungsbildes sowie des zukünftigen Erhaltungsaufwandes der Häuser und letztlich auch deren Verkehrswert ab. Dies entspreche zudem den Rechtsschutzstandards, die das Oberverwaltungsgericht Berlin und der Berliner Verfassungsgerichtshof beim Übergang vom konstitutiven zum deklaratorischen Verfahren bei der Unterschutzstellung von Denkmalen aufgestellt hätten. Jedenfalls der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei zulässig. Die Feststellungsanträge seien auch begründet. Die erst nach Auflösung der Reichsforschungsgesellschaft errichtete Kleinhaussiedlung stehe in keinem Zusammenhang zu den gestalterischen Planungen der Reichsforschungssiedlung, mit der Bebauung dieses Abschnitts sei der am Wettbewerb nicht beteiligte Architekt Peter Jürgensen beauftragt worden. Die Errichtung von Einfamilienhäusern an dieser Stelle sei im Rahmen des ursprünglichen städtebaulichen Wettbewerbs gerade nicht geplant gewesen. Entscheidend sei die geschichtliche Zäsur zwischen Planung und Konzeption der Reichsforschungssiedlung ab dem Jahr 1928 und der Errichtung der Kleinhaussiedlung 1934. Die Reichsforschungsgesellschaft sei seit 1931 aufgelöst gewesen. Auch inhaltlich-konzeptionell stelle die Kleinhaussiedlung einen Bruch zu dem so genannten Neuen Bauen der Weimarer Republik dar, sodass von einer Gesamtanlage nicht die Rede sein könne. Die Kleinhaussiedlung habe zudem anders als die Reichsforschungssiedlung nicht der Forschung, sondern der Schaffung von Wohnraum für Ingenieure der Firma Siemens gedient. Sie habe keine bau- und architekturwissenschaftliche Bedeutung, weil sie keine besonderen Konstruktionsmerkmale als Zeichen modellhafter oder erstmaliger Bewältigung bestimmter statischer Probleme aufweise und nicht Gegenstand aktueller Forschung sei. Ferner habe sie keine künstlerische Bedeutung. Eine individuelle schöpferische Leistung auf der Basis künstlerischer Inspiration sei nicht ablesbar, an dem möglichen wissenschaftlichen und künstlerischen Wert der Reichsforschungssiedlung nehme die Kleinhaussiedlung nicht teil. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die baulichen Anlagen auch nicht aus geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen erhaltenswert, weil die Kleinhaussiedlung nicht Bestandteil der Gesamtanlage Reichsforschungssiedlung sei. Jedenfalls sei das Verpflichtungsbegehren begründet. Dies gelte zunächst für die beantragten Genehmigungen des vorhandenen Anstrichs von Fensterklappläden und Eingangstüren. Bei der von dem Beklagten favorisierten Farbgestaltung handele es sich um eine subjektive, willkürlich gewählte, mit der Entstehungsgeschichte nicht ansatzweise in Einklang zu bringende Vorgabe, die mit der gesetzlichen Erhaltungspflicht nichts zu tun habe. Erhaltung beinhalte lediglich die Bewahrung des Bestandes. Der Denkmalschutz habe die baulichen Anlagen in der Kleinhaussiedlung Haselhorst in einem heterogenen Zustand vorgefunden. Nicht anders als bei Einzeldenkmalen gehöre es nicht zu den Befugnissen der Denkmalschutzbehörden, einen heterogenen Zustand im Rahmen der Genehmigung von Instandhaltungsmaßnahmen in eine Einheitlichkeit zurückzuführen, die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Insbesondere sei es nicht zulässig, insoweit nicht das bauzeitliche Erscheinungsbild, sondern ein willkürlich gewähltes neues Erscheinungsbild erreichen zu wollen. Dass bei Unterschutzstellung bei ca. zwei Drittel der Häuser die Fensterläden und Hauseingangstüren in den Farben wasserblau und verkehrsweiß gestrichen gewesen seien, werde bestritten. Die ursprüngliche Farbgestaltung der Kleinhaussiedlung sei ohne größeren Aufwand feststellbar, weil sich in der Siedlung noch Häuser mit der ursprünglichen Farbgestaltung fänden, eine benannte Zeugin könne den Original-RAL-Farbton bestätigen. Auch bei der Beurteilung der übrigen Verpflichtungsbegehren sei das heterogene Erscheinungsbild der Kleinhaussiedlung zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in Rechnung zu stellen. Der Beklagte räume selbst ein, dass lediglich 50 % der Häuser der Kleinhaussiedlung noch den bauzeitlichen Zustand dokumentierten, und selbst dies nur mit Ausnahme des Anstrichs der Haustüren und Klappläden, weshalb der Einbau von Milchglasscheiben in der Eingangstür genehmigungsfähig sei. Zudem seien die Beeinträchtigungen allenfalls geringfügig. Die mit Schindeln verkleidete Dachgaube sei von der Straße aus so gut wie nicht einsehbar. Die Anbringung eines Rollladens im Fenster im Erdgeschoss des Hauses der Kläger zu 3. und 4. stelle ebenfalls eine allenfalls geringfügige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dar, weil der Rollladen tagsüber nicht geschlossen sei. Der Austausch eines Gaubenfensters im Haus der Klägerin zu 5. sei für den straßenseitigen Betrachter kaum erkennbar. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2012 abzuändern und 1. festzustellen, dass die Reihenhäuser auf den Grundstücken XXX nicht aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind, hilfsweise, festzustellen, dass die genannten Reihenhäuser nicht dem Denkmalschutz unterliegen, 2. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 3. Februar 2012 zu verpflichten, die nachträglichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen wie folgt zu erteilen: a) der Klägerin zu 1. für den vorhandenen Anstrich der Hauseingangstür und der Fensterklappläden, b) der Klägerin zu 2. für die vorhandenen Kassetten der Hauseingangstür aus Milchglas sowie die vorhandene Verkleidung der Dachgaube mit Schindeln, c) der Klägerin zu 3. und dem Kläger zu 4. für den vorhandenen Anstrich der Fensterklappläden und für den im Erdgeschoss-Fenster auf der Straßenseite vorhandenen Rollladen, d) der Klägerin zu 5. für das vorhandene Kunststoffisolierglasfenster in der Dachgaube und die vorhandene Verkleidung der Dachgaube mit Schindeln. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Kleinhaussiedlung als integraler Bestandteil der Reichsforschungssiedlung besitze eine besondere wissenschaftliche Bedeutung, da hier angesichts des großen Bedarfs an Wohnungen unterschiedliche Wohnungszuschnitte, Baumaterialien für Wände und Decken sowie Bauorganisationsformen zur Anwendung gekommen seien und zu einem ökonomischeren Bauen für die einfachere Bevölkerung führen sollten. Ihre wissenschaftliche Bedeutung innerhalb der Reichsforschungssiedlung werde durch die wissenschaftlichen und institutionellen technologischen Untersuchungen und Veröffentlichungen in zeitgenössischen Publikationen deutlich. Ihre mittelbare wissenschaftliche Bedeutung zeige sich in der bis heute aktuellen Auseinandersetzung und Bauforschung zur Technologie im Wohnungsbau; die Forschungen der Reichsforschungsgesellschaft wirkten bis heute nach. Der Siedlung komme zudem eine künstlerische Bedeutung zu. International renommierte Architekten hätten modellhaft neue Siedlungsstrukturen entwickelt, auch die Reihenhaussiedlung habe eine vorbildliche soziale und versorgungstechnische Infrastruktur mit Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlichen Funktions- und Erlebnisräumen erhalten. Ihre künstlerische Bedeutung liege gerade in ihrer auf wenige strukturierende Elemente beschränkte Klarheit und Schnörkellosigkeit. Es bestehe ein öffentliches Erhaltungsinteresse an der gesamten Reichsforschungssiedlung, die ein herausragendes Zeugnis der Entwicklung im Siedlungsbau darstelle. Die von den Klägern durchgeführten Maßnahmen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals dar. Die Kläger hätten den bei der Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste vorhandenen Bestand nachträglich verändert. Die Auswahl der genehmigungsfähigen Farben für den Anstrich der Hauseingangstüren und Fensterklappläden sei nicht willkürlich erfolgt, sondern habe sich an dem orientiert, was zum Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste mehrheitlich vorhanden gewesen sei. Die seinerzeit von der Gewobag gewählte Farbkombination sei auf alle Häuser übertragen worden, weil es sich nicht um ein Einzeldenkmal, sondern um als Bestandteil einer Gesamtanlage eingetragene Reihenhäuser handele. Das homogene Erscheinungsbild sei entscheidendes und somit denkmalrelevantes Wesensmerkmal einer Reihenhaussiedlung. Bei der Entscheidung über die farbliche Gestaltung sei berücksichtigt worden, dass dies den Wohnwert der Häuser nicht mindere und für die Eigentümer keine erhöhten Kosten verursache, zudem greife die Forderung nach farblicher Anpassung nur im Falle eines Neuanstrichs. Zu Gunsten der Eigentümer sei auf eine kostenintensive Untersuchung zur Feststellung der ursprünglichen Farben verzichtet worden. Bauliche Veränderungen könnten schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht genehmigt werden. Die Gaubenverschalung mit Schindeln sei deutlich sichtbar. Fenster trügen wesentlich zum Zeugniswert eines Denkmals bei; Kunststofffenster beeinträchtigten das Erscheinungsbild und den Aussagewert des Denkmals. Das Gericht hat zu der Frage, in welchen Häusern der Kleinhaussiedlung sich zum Zeitpunkt der Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste noch die bauzeitlichen bzw. originalgetreuen Hauseingangstüren und Holzfenster in der straßenseitigen Dachgaube sowie Rollläden am straßenseitigen Fenster im Erdgeschoss befanden und in welchen Häusern die angeführten Bauteile nach dem genannten Zeitpunkt mit denkmalrechtlicher Genehmigung ersetzt, geändert oder eingebaut worden sind, Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Unteren Denkmalschutzbehörde des Bezirksamts Spandau von Berlin. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der amtlichen Auskunft vom 21. Dezember 2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und sonstigen eingereichten Unterlagen (insg. 10 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.