Beschluss
19 L 507/20
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0305.19L507.20.00
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Leitsätze
1. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (Rn.19)
2. Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. (Rn.24)
3. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. (Rn.27)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (Rn.19) 2. Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. (Rn.24) 3. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. (Rn.27) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin richtet sich gegen die Rücknahme einer fingierten erhaltungsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Aufzugs. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A... in 13353 Berlin-Wedding. Das Grundstück ist mit einem mehr als hundert Jahre alten fünfgeschossigen Wohnhaus bebaut und liegt im Geltungsbereich der „Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet ‚Seestraße‘ im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Wedding“ vom 3. Mai 2016 (GVBl. 2016, S. 276, im Folgenden: Erhaltungsverordnung Seestraße). Nach § 2 dieser Erhaltungsverordnung bedarf u.a. die Änderung baulicher Anlagen der erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019, beim Bezirksamt Neukölln von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) eingegangen am 13. Mai 2019, beantragte die Antragstellerin eine erhaltungsrechtliche Genehmigung für den Anbau eines Aufzugs an der Hofseite des Vorderhauses auf dem Grundstück A... mit einem Schachtgerüst aus Glas und Stahl. Der Aufzug mit einem Innenmaß von 100x125 cm soll von der Hofseite begangen werden und auf den Zwischenetagen zwischen 1. und 2., 3. und 4. sowie 4. OG und Dachgeschoss halten. Die Gesamtkosten sollen 169.575 EUR betragen. Mit einem mit „Zwischenbescheid gem. § 173 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 5 BauGB“ überschriebenen Schreiben vom 24. Mai 2019 verlängerte das Bezirksamt die Bearbeitungsfrist bis zum 13. September 2019 und teilte mit, der Antrag sei mit den Zielen der Erhaltungsverordnung nicht vereinbar und daher nicht genehmigungsfähig. Der Antrag sei nur unter der Auflage genehmigungsfähig, dass die Mieten nicht über die Verordnungsmiete hinaus bzw. – bei schon vorliegender Überschreitung – nicht weiter erhöht würden, weswegen bis zum 7. Juni 2019 ein Umlageverzicht erklärt werden solle. Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 versagte das Bezirksamt die beantragte Genehmigung mit der Begründung, die Maßnahme diene nicht der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards und sei geeignet die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu gefährden. Am 15. Juli 2019 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Nachdem die sachbearbeitende Mitarbeiterin des Rechtsamts des Antragsgegners am 27. Februar 2020 zu dem Ergebnis kam, dass Genehmigungsfiktion eingetreten sei, nahm das Bezirksamt mit Bescheid vom 27. März 2020 die durch Fiktion am 13. Juni 2019 eingetretene Genehmigung nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurück und erklärte die Rücknahme für sofort vollziehbar. Zudem versagte das Bezirksamt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Zur Begründung führte es aus, die fiktiv eingetretene Genehmigung sei rechtswidrig, da die Maßnahme den Zielen der Erhaltungsverordnung entgegenstehe. Die Rücknahme sei ermessensfehlerfrei und geeignet, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig, da mit dem Bauvorhaben noch nicht begonnen worden sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da andernfalls die erhaltungsrechtliche Genehmigung bis zum Abschluss eines etwaigen Widerspruchs- und Klageverfahrens fortbestehe. Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 15. April 2020 Widerspruch. Unter dem 27. Juli 2020 beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Mit ihrem Antrag vom 21. Dezember 2020 begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Zur Begründung führt sie aus, die fingierte Genehmigung sei nicht rechtswidrig. Aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ergebe sich eindeutig, dass der Einbau eines Aufzugs bei Gebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen zu den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen i.S.d. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB gehöre und dies im Regelfall einen uneingeschränkten Anspruch auf Genehmigungserteilung nach sich ziehe. Dabei sei unerheblich, wenn bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen nur für Neubauten bestünden. Auch die Ausnahme von der Aufzugpflicht zugunsten von nachträglich errichteten oder ausgebauten Dachgeschosswohnungen ändere an der Beurteilung nichts. Eine Ausnahme komme allenfalls in Betracht, wenn die Kosten für Bau und Betrieb des Aufzugs ungewöhnlich aufwändig seien oder wenn im Gebiet eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr bestehe. Beides sei hier nicht der Fall. Die Kosten für Aufzüge seien in den letzten Jahren gestiegen, und ein überdurchschnittlicher Verdrängungsdruck könne nicht festgestellt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die leichtere Erreichbarkeit der oberen Geschosse es gerade auch älteren Bewohnern ermögliche, im Erhaltungsgebiet zu verbleiben. Im Übrigen solle das Dachgeschoss in absehbarer Zeit ausgebaut werden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. April 2020 gegen den Rücknahmebescheid vom 27. März 2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, die Rücknahme sei rechtmäßig. Die fiktive Genehmigung sei rechtswidrig. Die Errichtung des Aufzugs erhöhe nachhaltig den Wohnwert, diene aber nicht der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards. Es sei zu bezweifeln, dass hierbei auf die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an einen Neubau abzustellen sei, weil dies stets sehr weitreichende und kostspielige Baumaßnahmen rechtfertigen würde. § 39 BauO Bln sehe eine Aufzugspflicht jedoch nur bei Neubauvorhaben und bei einer mehr als eingeschossigen Aufstockung von Gebäuden vor. Auch gingen die verschiedenen Bauordnungen der Länder mit der Frage des nachträglichen Ausbaus von Dachgeschossen verschieden um. Zudem entspreche der Aufzug nur bedingt den heutigen Anforderungen an Neubauvorhaben, da er durch den Halt auf den Zwischenetagen keinen barrierefreien Zugang zu den Wohnungen eröffne. Des Weiteren sei der Kostenaufwand eines durchschnittlichen Aufzugs im Vergleich zu dessen – nur die oberen Geschosse betreffenden – Nutzen sehr hoch. Auch das konkrete Vorhaben sei sehr kostenträchtig, was sich in Gestalt einer Modernisierungsumlage von 100 EUR/Wohnung, zusätzlichen Nebenkosten von bis zu 0,33 EUR/m² und gegebenenfalls weiteren Mieterhöhungen auswirke. Gleichzeitig sei in den Erhaltungsgebieten des Bezirks Mitte ein überdurchschnittlicher Verdrängungsdruck vorhanden, welcher sich seit der Änderung des BauGB 1997 und der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugespitzt habe. Schließlich komme dem Vorhaben negative Vorbildwirkung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte des hiesigen Verfahrens und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. 1. Der Eilantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Antragstellerin insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, denn sie kann durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ihre Rechtsstellung verbessern, weil infolge des Suspensiveffekts die fiktiv ergangene (vgl. auch unten, b)) erhaltungsrechtliche Genehmigung dann weiterhin gilt. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der fiktiv ergangenen erhaltungsrechtlichen Genehmigung stellt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. a) Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen formellen Bedenken. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, insbesondere entspricht die Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist hier mit dem Hinweis des Antragsgegners auf die Rechtswidrigkeit der fingierten Genehmigung und dem Interesse an der unverzüglichen Einhaltung der erhaltungsrechtlichen Regelungen geschehen. Ob diese Erwägungen auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO von vornherein unbeachtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris Rn. 3). b) In materieller Hinsicht unterliegt der Rücknahmebescheid ebenfalls keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. aa) Die Rücknahmevoraussetzungen liegen vor. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall liegt ein aufhebbarer Verwaltungsakt vor, denn die erhaltungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung des Aufzugs entsprechend des Antrags vom 9. Mai 2019 ist gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BauGB fiktiv eingetreten, wovon auch der Antragsgegner zutreffend ausgegangen ist. Denn die Monatsfrist des § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB begann bereits mit Eingang des bescheidungsfähigen Bauantrags zu laufen (vgl. hierzu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 14. August 2020 – 19 K 492.19 –, juris Rn. 26 ff. m.w.N.) und endete folglich am 13. Juni 2019. Der Versagungsbescheid vom 1. Juli 2019 ging daher ins Leere. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Bezirksamt mit Zwischenbescheid vom 24. Mai 2019 die Bearbeitungsfrist um drei Monate bis zum 13. September 2019 verlängerte. Denn dieser Bescheid stellt sich als rechtswidrig dar. Nach § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB ist, wenn die Prüfung des Antrags innerhalb der Monatsfrist nicht abgeschlossen werden kann, die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, höchstens jedoch um drei Monate. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Denn bereits im Zwischenbescheid teilte das Bezirksamt dem Antragsteller mit, der Antrag sei nicht genehmigungsfähig, und setzte ihm eine Frist zur Abgabe eines Umlageverzichts bis zum 7. Juni 2019. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt also bereits abgeschlossen. Die dennoch verfügte Fristverlängerung - zudem sogleich um volle drei Monate - war folglich nicht notwendig. Aus der Rechtswidrigkeit des Zwischenbescheids folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Fristverlängerung nicht eingetreten ist (so bereits VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2020 – 19 K 33/20 –, Rn. 34 m.w.N.; s. auch VG München, Urteile vom 09. Mai 2016 – M 8 K 14.3090 –, – M 8 K 14.3088 –, – M 8 K 14.3084 – und – M 8 K 14.3087 –, alle bei juris; VG Köln, Beschluss vom 30. März 2014 – 2 K 5848/14 –, juris Rn. 1; ähnlich offenbar Reidt, in: Bracher/ders./Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 870 zu § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 89 m.w.N. zu § 42a VwVfG; a.A. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 7/2016, § 22 Rn. 41 m.w.N.). Andernfalls wäre ein Bauherr insoweit rechtsschutzlos gestellt. Geht man mit der Literatur davon aus, dass ein Zwischenbescheid als bloß verfahrensleitende Verfügung nicht isoliert, sondern nur zusammen mit einer Sachentscheidung der Genehmigungsbehörde angefochten werden kann (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 54b; wohl auch Kraft, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: 8/2020, § 22 Rn. 39; so zu § 42a VwVfG auch Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 70 m.w.N.; a.A. Dürr, a.a.O., Rn. 41), wäre es der Behörde möglich, den Fiktionseintritt durch beliebig viele, rechtswidrige (und nicht angreifbare) Zwischenbescheide hinauszuzögern, was mit dem Gesetzeszweck schlechthin unvereinbar ist. Diese (fiktive) erhaltungsrechtliche Genehmigung ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und kann daher aufgehoben werden. Die bauliche Maßnahme bedurfte der erhaltungsrechtlichen Genehmigung (1), auf die die Antragstellerin nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB keinen Anspruch hatte (2) und die der Antragsgegner nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB versagen durfte (3). (1) Die Errichtung des Aufzugs ist gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 2 Satz 1 der Erhaltungsverordnung genehmigungsbedürftig. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Im Land Berlin tritt an die Stelle der Satzung nach § 172 Abs. 1 BauGB eine Rechtsverordnung, die von dem zuständigen Bezirksamt erlassen wird (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 30 Satz 1 AGBauGB Bln). Eine solche Rechtsverordnung liegt für das hier maßgebliche Gebiet mit der Erhaltungsverordnung Seestraße vom 3. Mai 2016 vor. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung bestehen nicht. Die Erhaltungsverordnung gibt hinreichend bestimmt an, in welchem Gebiet (vgl. § 1 der Erhaltungsverordnung) und aus welchem der in § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Gründe, nämlich zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), das erhaltungsrechtliche Genehmigungserfordernis statuiert werden sollte (vgl. § 2 der Erhaltungsverordnung sowie deren Titel). Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, weil die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, auf der über die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - BVerwG 4 N 2.13 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014 - OVG 2 B 7.12 -; Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 - OVG 2 E 3/13.N -, alle zitiert nach juris). Auch die Antragstellerin selbst hat die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung nicht in Zweifel gezogen. Die beabsichtigte Maßnahme bedarf nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch einer Genehmigung. Denn es handelt sich dabei um eine Änderung baulicher Anlagen in dem durch § 1 der Erhaltungsverordnung bestimmten Erhaltungsgebiet. Zur Errichtung des Aufzugs wird in die bauliche Substanz des vorhandenen Wohngebäudes eingegriffen. Auch die für die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung erforderliche Relevanz der Maßnahme ist gegeben. Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.). Der streitgegenständlichen Maßnahme kann die grundsätzliche Eignung, das Ziel der Erhaltungsverordnung negativ zu beeinflussen, nicht abgesprochen werden. Denn diese kann sich nicht unerheblich auf die Miethöhe auswirken. (2) Auf die Erteilung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung hatte und hat die Antragstellerin keinen Anspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung“ ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse („durchschnittlich“) ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -). Zudem enthält § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse („durchschnittlich“), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85/04 -, juris Rn. 10). Dabei sind weder nur bauordnungsrechtliche Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch bauordnungsrechtliche Nachrüstpflichten maßgeblich, sondern auch die für Neubauten geltenden Anforderungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 10). Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher „Substandard“ festgeschrieben wird (vgl. ebd. und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 32). Werden mit dem Vorhaben erstmals gegenwärtig geltende bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen erfüllt, indiziert dies, dass die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung des „zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung“ dient und daher grundsätzlich zu genehmigen ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Durch die Benennung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands bringt der Genehmigungstatbestand zudem zum Ausdruck, dass der maßgebliche Ausstattungszustand einer Wohnung nicht statisch zu betrachten, sondern im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen ist. Bestimmend sind insbesondere der technische Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen, wie z.B. die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 33). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist bei wertender Betrachtung festzustellen, dass die Errichtung eines Aufzugs für ein fünfgeschossiges Wohngebäude zwar der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Dennoch besteht für das konkrete Vorhaben nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren kein Genehmigungsanspruch. Im Einzelnen: (a) Die Kammer geht mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 31 ff.) davon aus, dass sich aus den bauordnungsrechtlichen Regelungen ergibt, dass ein - wie hier - fünfgeschossiges Gebäude mit einem Aufzug auszustatten ist, und dass dies einen Genehmigungsanspruch indiziert. Für Berlin folgt dies aus § 39 Abs. 4 BauO. Nach dieser Norm müssen Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Auf die Zahl der Geschosse wird das oberste Geschoss nur angerechnet, wenn es Aufenthaltsräume enthält oder in ihm Aufenthaltsräume möglich sind. Wird bei bestehenden Gebäuden ein oberstes Geschoss zu Wohnzwecken nachträglich errichtet oder ausgebaut, muss kein Aufzug hergestellt werden. Hier verfügt das Gebäude einschließlich des Erdgeschosses über fünf überirdische Geschosse, so dass es auf die Frage, wie sich der beabsichtigte Dachausbau auf die Pflicht zur Errichtung des Aufzugs auswirkt, nicht ankommt. Wie ausgeführt, ist für die Frage der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen unerheblich, dass § 39 BauO Bln grundsätzlich - wie die ganz überwiegende Zahl der Regelungen der Bauordnung - Neubauten betrifft (vgl. oben und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 31). Soweit ein über das Land Berlin hinausgehender Standard in den Blick zu nehmen ist, ergibt sich auch aus den Bauordnungen aller anderen Bundesländer, dass fünfgeschossige Gebäude mit einer Höhe von wie hier 14,6 m (Fußbodenoberkante 4. OG) über einen Aufzug verfügen müssen (nämlich in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen gem. § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW; mit mehr als vier Geschossen gem. § 36 Abs. 4 LBauO RLP; ab einer Höhe von 10,25 m gem. § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bremen; ab einer Höhe von 12,25 m gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 BauO Nds; ab einer Höhe von 13 m gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 BauO B-W, Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayBO, § 39 Abs. 4 Satz 1 BbgBO, § 37 Abs. 4 Satz 1 Hamb. BauO, § 42 Abs. 5 Satz 1 Hess. BauO, § 39 Abs. 4 Satz 1 LBauO M-V, § 39 Abs. 5 Saarl. LBO, § 38 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA, § 39 Abs. 4 Satz 1 SächsBO, § 40 Abs. 4 Satz 1 LBO S-H, § 39 Abs. 4 Satz 1 ThürBO). Der Herstellung eines bauordnungsrechtlichen Mindeststandards entspricht die Errichtung eines Aufzugs auch dann, wenn sie nicht vollständig die bauordnungsrechtlichen Detailanforderungen an das „Wie“ der Errichtung erfüllt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 40). Zwar soll der Aufzug entgegen § 39 Abs. 4 Satz 5 BauO Bln nur auf den Zwischenetagen halten und eine geringere als in § 39 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln vorgeschriebene Grundfläche haben. Dennoch bleibt es bei der Grundwertung, dass der Einbau des Aufzugs der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes dient, da durch diesen die Erreichbarkeit der Wohnungen jedenfalls den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen deutlich angenähert wird. Der Aufzug hat mit seinen Haltestellen erhebliche Vorteile für den Transport von Lasten, für die Zugänglichkeit der Wohnungen für Personen mit leichter Gehbehinderung, ältere Menschen und Familien mit Kleinkindern (ebd., Rn. 40). (b) Umschreiben die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wie ausgeführt einen Standard, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. für den Fall eines Aufzugs bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 10). Im Einzelfall bedarf es nämlich einer sorgfältigen Betrachtung und Abwägung, ob aufgrund besonderer Umstände etwas anderes zu gelten hat. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Einbau und Betrieb des Aufzugs für sich genommen oder ggf. im Zusammenwirken mit anderen vorrangegangenen oder gegenwärtigen, die baulichen Anlage ändernden Einzelmaßnahmen oder als Teil einer Gesamtmaßnahme eine „ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung“ wäre. Vom Kostenaufwand erheblich von der Regel abweichende Maßnahmen haben nämlich im besonderen Maß das Potenzial, modernisierungsbedingte Mietsteigerungen hervorzurufen und so in erheblichem Maß zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung oder zu einer städtebaulich nicht erwünschten Veränderung der Bevölkerungsstruktur beizutragen. Darüber hinaus ist auch das Ausmaß der Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung durch die Änderung der baulichen Anlage von Bedeutung. Dies hat zur Folge, dass bei überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr ausnahmsweise kein Anspruch auf Genehmigung eines Aufzugs mit Haltestellen in allen Geschossen bestehen kann, wenn der Einbau des Aufzugs aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 36). Vorliegend weicht die beantragte Maßnahme hinsichtlich des Kostenaufwandes nach der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung erheblich von den Kosten einer durchschnittlichen Aufzugsanlage ab und hat damit im besonderen Maß das Potenzial, als Vorbild für erhebliche modernisierungsbedingte Mietsteigerungen zu dienen und so in erheblichem Maß zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung beizutragen. Die Errichtungskosten von 169.575 EUR sind nicht nur 3,7 mal so hoch wie im vom OVG Berlin-Brandenburg 2012 entschiedenen Fall (dort 32.369 EUR für den Fahrstuhl mit zwei Haltepunkten zzgl. 6.545 EUR für einen weiteren Haltepunkt), sie übersteigen auch die dem Gericht aus anderen Verfahren bekannten aktuellen Errichtungskosten für nachträglich angebaute Aufzugsanlagen um einen mindestens mittleren fünfstelligen Eurobetrag. Selbst wenn die zusätzliche, zur Hofseite öffnende Kabinentür berücksichtigt wird, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie sich die überdurchschnittlich hohen Errichtungskosten rechtfertigen. Eine substantiierte Erläuterung ist die Antragstellerin - obwohl der Antragsgegner auf diesen Punkt hingewiesen hat - schuldig geblieben. Da schon nicht nachvollziehbar ist, wie sich die geltend gemachten und außergewöhnlich hohen Errichtungskosten rechtfertigen, bedarf es keiner Entscheidung, ob diese auch im Falle ihrer durch die baulichen Gegebenheiten bedingten Notwendigkeit und unter Berücksichtigung der gebietsspezifischen Bevölkerungssituation unverhältnismäßig sind. (3) Darüber hinaus durfte die Behörde die Genehmigung auch nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB versagen. Nach dieser Norm darf die erhaltungsrechtliche Genehmigung in den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Dieser Versagungsgrund ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Versagungsgrund aus § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB liegt vor, wenn ein Vorhaben geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen, und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2/97 -, NVwZ 1998, 503). Die Prüfung betrifft daher im Wesentlichen die Frage, ob die bauliche Maßnahme einen sachlich begründeten Anlass zu der Sorge gibt, dass die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nachteilig verändert wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2020, § 172 Rn. 175). Da das Ziel der Erhaltungsverordnung die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Erhaltungsgebiet ist, ist es für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht entscheidend, ob durch die konkrete Maßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Baumaßnahme generell geeignet ist, eine solche Verdrängungsgefahr auszulösen. Die Erhaltungsverordnung dient als städtebauliches Instrument nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – dem Schutz einzelner konkreter Bewohner, sondern dem allgemeineren und längerfristigen Ziel, die Struktur der Wohnbevölkerung zu erhalten. Dieses Planungsziel kann nur bei Anknüpfung an objektive und dauerhafte Gegebenheiten erreicht werden, die durch eine Maßnahme in der Regel verändert werden. Deshalb kommt die Versagung der Genehmigung auch dann in Betracht, wenn die Wohnung, an der bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, derzeit leer steht oder wenn die davon betroffenen derzeitigen Bewohner mit der Baumaßnahme einverstanden sind. Da eine einzelne Maßnahme innerhalb eines größeren Erhaltungsgebiets kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, darf die Maßnahme auch nicht isoliert gesehen werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die einzelne Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell die Veränderung der Zusammensetzung der vorhandenen Wohnbevölkerung nach sich zieht. Ob eine Baumaßnahme zu einer allgemeinen Verdrängung führen kann, ist aufgrund einer Prognose der künftigen Entwicklung zu beantworten. Dabei kann bei Modernisierungsmaßnahmen, die über den im Erhaltungsgebiet üblichen Ausstattungsstandard hinausgehen und die zu einer nicht nur geringfügigen Mieterhöhung führen können, allgemein von einer Verdrängungsgefahr ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 – 4 C 2/97 –, juris Rn. 19 ff.). Nach diesen Maßstäben hat die Kammer keine Bedenken, dass die begehrten Maßnahmen geeignet sind, eine solche Wirkung hervorzurufen. Wie bereits ausgeführt, kann sich die Errichtung des Auszugs nicht unerheblich auf die Bestandsmieten auswirken, was aufgrund der geringen Haushaltseinkommen und hohen Armutsgefährdung im Erhaltungsgebiet zu einer Verdrängung der Wohnbevölkerung führen kann. So wird die monatliche Mietbelastung, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, nicht nur durch die Betriebskosten, sondern auch durch die Modernisierungsumlage steigen. Soweit angeführt werden sollte, dass unter der derzeitigen Geltung des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vom 11. Februar 2020 (im Folgenden: MietenWoG Bln, GVBl. S.50) ohnehin keine Verdrängungsgefahr bestehe, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes und dem Umstand, dass es auf fünf Jahre befristet ist, ist das MietenWoG Bln, anders als das soziale Erhaltungsrecht, ein Instrument des Mieterschutzes und schützt die Bewohner eines Gebietes nur als Reflex auch davor, wegen einer Mieterhöhung ihr „Milieu“ verlassen zu müssen. Es stellt jedoch keinen wirksamen Schutz gegen eine weitere Erhöhung des Modernisierungs- und Ausstattungsstandards der Wohnungen in einem bestimmten Stadtgebiet dar und verhindert damit dort auch keine städtebaulich negative Veränderung der Bevölkerungsstruktur des Gebiets. Weil die gesetzlich bestimmten Mietobergrenzen durch die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen – wie z.B. einen Aufzugsanbau – gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln nach oben verschoben werden können (bis zu 1,00 € pro m²), bietet das als „Mietendeckel“ bekannte Gesetz den Vermietern möglicherweise sogar einen Anreiz für eine entsprechende Anhebung des Modernisierungs- und Ausstattungsstandards einer Wohnung. Erfolgt diese Anhebung für eine größere Anzahl von Wohnungen des Gebietes, wirkt sie sich auch auf dessen potentielle Bewohnerschaft aus, denn einkommensstärkere Bevölkerungsschichten fokussieren sich zumeist auf moderne Wohnungen mit einem gehobenen oder hohen Ausstattungsstandard. Im Wettbewerb um denselben Wohnraum können sich einkommensstarke Haushalte nach allgemeiner Erfahrung gegenüber den einkommensschwächeren durchsetzen und diese Haushalte – mit häufig längerer Wohndauer im Gebiet – verdrängen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020, a.a.O., Rn. 36). Anhaltspunkte dafür, dass eine Versagung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung ermessensfehlerhaft wäre, liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB es zwar nicht aus, dass die Genehmigung trotz Vorliegens einer Verdrängungsgefahr und damit eines Versagungsgrundes gleichwohl nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden kann. Damit das Ermessen der Behörde eröffnet ist, bedarf es jedoch einer atypischen Fallgestaltung im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2/97 -; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 19 K 125.15 -, beide in juris). Ein solcher atypischer Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. bb) Auch die Frist zur Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG ist noch nicht verstrichen. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn die Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Unerheblich ist insoweit, ob die Fehlerhaftigkeit ihre Ursache in einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung oder -bewertung oder in einer rechtlichen Fehleinschätzung hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 2019 - BVerwG 10 C 5/17 -, juris). Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 -, juris). Von der vollständigen Kenntnis der für die Rücknahme des Verwaltungsaktes notwendigen Sachkenntnis kann dann ausgegangen werden, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG GrSen 1.84 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 ; Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230). Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 -, juris Rn. 27). Unter Anwendung dieses Maßstabes kann im vorliegenden Fall frühestens mit der E-Mail der sachbearbeitenden Mitarbeiterin des Rechtsamts vom 2. März 2020 davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter der Baubehörde den Eintritt der Fiktion und deren Rechtwidrigkeit erkannt hat. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG wurde damit eingehalten. cc) Die Rücknahme der fiktiven Genehmigung ist auch frei von Ermessensfehlern erfolgt (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere hat die Behörde im Rücknahmebescheid zu erkennen gegeben, dass sie sich ihres Rücknahmeermessens bewusst war (s. S. 2 des Bescheides). Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens lassen sich nicht erkennen. c) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist gerechtfertigt. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse ergibt sich hier daraus, dass im Falle der Durchführung der baulichen Maßnahmen eine Vorbildwirkung geschaffen wird, die zu der bereits ausgeführten Verdrängungsgefahr führen würde, und sich der materiell baurechtswidrige Zustand somit bis zum Abschluss des Klageverfahrens und eines sich möglicherweise daran anschließenden Verfahrens zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände perpetuieren würde. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 1.5 des nicht bindenden, aber sachgerechten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei der von der Kammer für die Errichtung des Aufzugs angenommene Streitwert von 10.000 EUR für das Eilverfahren halbiert wurde.