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Urteil

19 K 195/21

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0525.19K195.21.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides Nr. BB 88/20 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Mai 2021 verpflichtet, dem Kläger die erhaltungsrechtliche Genehmigung für den Anbau eines Außenaufzugs zur Erschließung der Dachgeschosswohnung auf dem Grundstück L... in Berlin-Schöneberg zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides Nr. BB 88/20 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Mai 2021 verpflichtet, dem Kläger die erhaltungsrechtliche Genehmigung für den Anbau eines Außenaufzugs zur Erschließung der Dachgeschosswohnung auf dem Grundstück L... in Berlin-Schöneberg zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs.2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Einbau eines Außenaufzugs auf seinem Grundstück, § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO. Der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag bedarf daher keiner Entscheidung. Rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers ist § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB. Nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB ist die Genehmigung u.a. dann zu erteilen, wenn die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Der vom Kläger geplante Einbau eines Außenaufzugs ist gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB i.V.m. § 2 Satz 1 der Erhaltungsverordnung genehmigungsbedürftig. Die nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB erforderliche rechtliche Grundlage liegt für das hier maßgebliche Gebiet mit der am 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB für das Gebiet Schöneberger Insel im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg, vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 277) vor. Denn im Land Berlin tritt an die Stelle der Satzung nach § 172 Abs. 1 BauGB eine Rechtsverordnung, die von dem zuständigen Bezirksamt erlassen wird (vgl. § 246 Abs.2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 30 Satz 1 AGBauGB Bln). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung bestehen nicht. Die Erhaltungsverordnung gibt hinreichend bestimmt an, in welchem Gebiet (vgl. § 1 der Erhaltungsverordnung) und aus welchem der in § 172 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten Gründen, nämlich zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB), das erhaltungsrechtliche Genehmigungserfordernis statuiert werden sollte (vgl. § 2 der Erhaltungsverordnung). Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, da die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, auf der über die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013, - BVerwG 4 N 2.13 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, - OVG 2 B 7.12 -; Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, - OVG 2 E 3/13.N -, alle zitiert nach juris). Auch der Kläger hat die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung nicht in Zweifel gezogen. 2. Der geplante Einbau eines Außenaufzugs bedarf nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB einer solchen Genehmigung. Denn es handelt sich dabei um eine Änderung baulicher Anlagen in dem durch § 1 der Erhaltungsverordnung bestimmten Erhaltungsgebiet. Zur Errichtung des Aufzugs wird nicht zuletzt durch die Schaffung der Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten in die bauliche Substanz des vorhandenen Wohngebäudes eingegriffen. Auch die für die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung erforderliche Relevanz der Maßnahme ist gegeben. Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O.). Der streitgegenständlichen Maßnahme kann die grundsätzliche Eignung, das Ziel der Erhaltungsverordnung negativ zu beeinflussen, nicht abgesprochen werden. Denn sie ist abstrakt geeignet, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, wie sie mit der Erhaltungsverordnung geschützt werden soll, zu gefährden, da die Errichtung einer Aufzugsanlage jedenfalls prinzipiell zu Mieterhöhungen und damit möglicherweise zu einer Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung führen kann. 3. Der Kläger hat nach der Auffassung der Kammer Anspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung. Nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB i.V.m. § 2 Satz 4 der Erhaltungsverordnung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Bei Vorliegen dieses Tatbestandes wird ein Genehmigungsanspruch ausgelöst (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, - 10 B 9.11 -, zitiert nach juris; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Oktober 2022, § 172 RdNr. 175). Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung“ ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse („durchschnittlich“) ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004, - OVG 2 B 3.02 -, zitiert nach juris; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015, - VG 19 K 125.15 -). Zudem enthält § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB nicht nur eine Bezugnahme auf tatsächliche Verhältnisse („durchschnittlich“), sondern zugleich mit der Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ein wertendes Element (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.). Dabei sind weder nur bauordnungsrechtliche Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch bauordnungsrechtliche Nachrüstpflichten maßgeblich. Abzustellen ist vielmehr auf das gegenwärtig geltende Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O. -; differenzierter: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB, § 172, RdNr. 103). Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher „Substandard“ festgeschrieben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Werden mit dem Vorhaben erstmals gegenwärtig geltende bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen erfüllt, indiziert dies, dass die Änderung der baulichen Anlage der Herstellung des „zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung“ dient und daher grundsätzlich zu genehmigen ist. Mit anderen Worten: die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben einen Standard, für den die Genehmigung nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Durch die Benennung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands bringt der Genehmigungstatbestand zudem zum Ausdruck, dass der maßgebliche Ausstattungszustand einer Wohnung nicht statisch zu betrachten, sondern im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen ist. Bestimmend sind insbesondere der technische Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen, wie z.B. die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mit § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB eine Art "Öffnungsklausel" zur Ermöglichung von Modernisierungen geschaffen, um der Gefahr einer dauerhaften Festschreibung unzuträglicher Wohnsituationen zu begegnen; er bringt mit dieser Regelung zugleich zum Ausdruck, dass er die Anhebung des Wohnstandards auf eine zeitgemäße Ausstattung ungeachtet etwaiger höherer Mietbelastungen für sinnvoll erachtet und im Hinblick auf dieses Ziel offenbar auch bereit ist, in gewissem Umfang Verdrängungswirkungen hinzunehmen (OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004, - OVG 2 B 3.02 -; VG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2022, - 13 K 247.19 -, amtl. Abdruck). Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer bei wertender Betrachtung zu der Einschätzung, dass die Errichtung eines Aufzugs für ein jetzt sechsgeschossiges Wohngebäude der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Im Einzelnen: (a) Die Kammer geht mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.) davon aus, dass sich aus den bauordnungsrechtlichen Regelungen ergibt, dass ein - wie hier - sechsgeschossiges Gebäude (Erdgeschoss, vier Obergeschosse und Dachgeschoss) mit einem Aufzug auszustatten ist, und dass dies einen Genehmigungsanspruch indiziert. Für Berlin folgt dies aus § 39 Abs.4 Satz 1 und 2 BauO Bln. Nach dieser Norm müssen Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Auf die Zahl der Geschosse wird das oberste Geschoss nur angerechnet, wenn es Aufenthaltsräume enthält oder in ihm Aufenthaltsräume möglich sind. Im vorliegenden Fall verfügte das Gebäude des Klägers - einschließlich des Erdgeschosses - schon vor dem Ausbau des Dachgeschosses über fünf oberirdische Geschosse, so dass es auf die Frage, wie sich der bereits durchgeführte Dachausbau auf die Pflicht zur Errichtung des Aufzugs auswirkt, nicht ankommt. Wie bereits ausgeführt, ist es für die Bewertung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen unerheblich, dass § 39 BauO Bln grundsätzlich - wie die ganz überwiegende Zahl der Regelungen der Bauordnung - Neubauten betrifft (vgl. oben und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Soweit ein über das Land Berlin hinausgehender Standard in den Blick zu nehmen ist, ergibt sich auch aus den Bauordnungen aller anderen Bundesländer, dass fünfgeschossige Gebäude mit einer Höhe von wie hier 19 m (Fußbodenoberkante Dachgeschoss) über einen Aufzug verfügen müssen (nämlich in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen gem. § 39 Abs.4 Satz 1 BauO NRW; mit mehr als vier Geschossen gem. § 36 Abs.4 LBauO RLP; ab einer Höhe von 10,25 m gem. § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bremen; ab einer Höhe von 12,25 m gem. § 38 Abs.2 Satz 1 BauO Nds; ab einer Höhe von 13 m gem. § 29 Abs.2 Satz 1 BauO B-W, Art. 37 Abs.4 Satz 1 BayBO, § 39 Abs.4 Satz 1 BbgBO, § 37 Abs.4 Satz 1 Hamb. BauO, § 33 Abs.5 Satz 1 Hess. BauO, § 39 Abs.4 Satz 1 LBauO M-V, § 39 Abs.5 Saarl. LBO, § 38 Abs.4 Satz 1 BauO LSA, § 39 Abs.4 Satz 1 SächsBO, § 39 Abs.4 Satz 1 LBO S-H, § 39 Abs.4 Satz 1 ThürBO). Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass nach § 39 Abs.4 Satz 3 BauO Bln kein bauordnungsrechtlicher Mindeststandard gelte, wenn - wie hier - das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut werde, kann ihm nicht gefolgt werden. § 39 Abs.4 Satz 1 BauO Bln beinhaltet den Grundsatz, dass Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen Aufzüge haben müssen und umschreibt somit den bauordnungsrechtlichen Mindeststandard. Das Gebäude des Klägers verfügte - wie bereits dargestellt - mit Erdgeschoss und vier Obergeschossen schon vor dem Ausbau des Dachgeschosses über fünf Geschosse und unterfiel daher schon zu diesem Zeitpunkt der Aufzugspflicht. Der Umstand, dass der Kläger das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut hat und damit ein weiteres Geschoss i.S.d. § 39 BauO Bln hinzugekommen ist, ändert daran nichts. § 39 Abs.4 Satz 3 BauO Bln privilegiert den Bauherrn, der ein Dachgeschoss ausbaut, jedoch keinen Aufzug einbauen kann oder will. In der Abwägung zwischen der Schaffung weiteren Wohnraums und der Aufzugspflicht, hat der Gesetzgeber dem Wohnungsneubau den Vorzug eingeräumt. Dass er damit die Aufzugspflicht als bauordnungsrechtlicher Mindeststandard für Gebäude mit mehr als vier Geschossen beseitigen wollte, lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. Der Herstellung eines bauordnungsrechtlichen Mindeststandards entspricht die Errichtung eines Aufzugs auch dann, wenn sie nicht vollständig die bauordnungsrechtlichen Detailanforderungen an das „Wie“ der Errichtung erfüllt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.; a.A.: Hess.VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022, - 3 A 247/21.Z -, zitiert nach juris). Zwar soll im vorliegenden Fall der Aufzug entgegen § 39 Abs.4 Satz 5 BauO Bln nur zwischen dem 4. Obergeschoss und dem Dachgeschoss halten und eine geringere als in § 39 Abs.5 Satz 1 BauO Bln vorgeschriebene Grundfläche haben. Dennoch bleibt es bei der Grundwertung, dass der Einbau des Aufzugs der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes dient, da durch diesen die Erreichbarkeit der Wohnung im Dachgeschoss jedenfalls den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen deutlich angenähert wird. Der Aufzug hat erhebliche Vorteile für den Transport von Lasten, für die Zugänglichkeit der genannten Wohnung für Personen mit leichter Gehbehinderung, für ältere Menschen und Familien mit Kleinkindern (ebd.). Insbesondere älteren Menschen kann so - auch vor dem Hintergrund der Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung - länger eine unabhängige Lebensführung und ggfs. ein Verbleib in ihrer Wohnung erst ermöglicht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). (b) Umschreiben die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen wie ausgeführt einen Standard, bei dem grundsätzlich eine Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht, führt dies jedoch nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. für den Fall eines Aufzugs bereits BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.). Im Einzelfall bedarf es nämlich einer sorgfältigen Betrachtung und Abwägung, ob aufgrund besonderer Umstände etwas anderes zu gelten hat. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Einbau und Betrieb des Aufzugs für sich genommen oder ggf. im Zusammenwirken mit anderen vorangegangenen oder gegenwärtigen, die bauliche Anlage ändernden Einzelmaßnahmen oder als Teil einer Gesamtmaßnahme eine „ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung“ wäre. Vom Kostenaufwand erheblich von der Regel abweichende Maßnahmen haben nämlich im besonderen Maße das Potenzial, modernisierungsbedingte Mietsteigerungen hervorzurufen und so in erheblicher Weise zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung oder zu einer städtebaulich nicht erwünschten Veränderung der Bevölkerungsstruktur beizutragen. Darüber hinaus ist auch das Ausmaß der Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung durch die Änderung der baulichen Anlage von Bedeutung. Dies hat zur Folge, dass auch bei einer überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr ausnahmsweise kein Anspruch auf Genehmigung eines Aufzugs bestehen kann, wenn der Einbau des Aufzugs aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu der Einschätzung, dass im hier zu entscheidenden Fall die aufgrund der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 39 Abs.4 Sätze 1 und 2 BauO Bln bestehende Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BauGB nicht widerlegt wird. Zum einen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern der hier geplante Aufzugsanbau modernisierungsbedingte Mieterhöhungen für die Mieter - mit Ausnahme der des Dachgeschosses - bedingen kann (siehe aa.). Zum anderen kommt die Kammer nicht zu der Auffassung, dass der hier geplante Aufzugseinbau ungewöhnlich kostenaufwändig ist (siehe bb.) oder in dem betroffenen Gebiet ein überdurchschnittlicher Verdrängungsdruck besteht (siehe cc.). aa. Wie oben bereits dargestellt, plant der Kläger den Anbau eines Aufzugs mit zwei Haltestellen: eine Zugangsmöglichkeit im Erdgeschoss und eine Haltestelle zwischen dem 5. Geschoss und dem Dachgeschoss. Nach der im baurechtlichen Verfahren bezüglich des Aufzugs eingereichten Baubeschreibung, den im erhaltungsrechtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren soll der Aufzug ausschließlich der Erschließung der Wohnung im Dachgeschoss dienen. Soweit der Beklagte daher davon ausgeht, dass alle Wohnungen in den Obergeschossen des Gebäudes von dem Aufzug profitieren würden - und damit zusammenhängend auch an den Errichtungs- und Betriebskosten partizipieren müssten -, erschließt sich dem Gericht nicht, auf welchen Sachverhalt der Beklagte diese Annahme stützt. Soweit der Beklagte vermutet, dass die nach DIN EN 81-20 erforderliche Nottür zwischen dem 2. und dem 3. Obergeschoss tatsächlich als reguläre Haltestelle genutzt werden wird, gilt das eben Gesagte entsprechend. Auf Veranlassung des Klägers hat die Aufzugsfirma mit Schreiben vom 12. Juli 2021 zugesichert, sowohl an der Schachttür als auch in der Aufzugskabine jegliche Ausstanzungen für eine Ruftaste zu unterlassen mit der Folge, dass der Notausstieg auch nur als solcher genutzt werden kann. Sollte der Kläger den Aufzug anders als von der Genehmigung erfasst errichten und nutzen, muss er mit bauordnungsrechtlichen Maßnahmen rechnen. Dies trifft jedoch auf alle Baumaßnahmen zu, die abweichend von der Genehmigung ausgeführt werden. Allein die auf keine tatsächlichen Umstände gestützte Vermutung des Beklagten, der Kläger werde sich nicht an den Umfang der Genehmigung halten, vermag den Genehmigungsanspruch nicht entfallen zu lassen. Sind jedoch nur die Mieter des Dachgeschosses von einer möglichen Modernisierungsumlage betroffen, leitet sich für die übrigen Bestandsmieter mangels daraus resultierender Änderung ihrer Miethöhe keine Verdrängungsgefahr durch den Anbau des Aufzugs ab. bb. Ferner kann die Kammer nach Prüfung der vorgelegten Kostenangebote nicht erkennen, dass vorliegend ein Kostenaufwand entsteht, der signifikant von den Kosten einer durchschnittlichen Aufzugsanlage abweicht und damit im besonderen Maß das Potenzial hat, zu erheblichen modernisierungsbedingten Mietsteigerungen zu führen und so in erheblicher Weise zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung beizutragen. Nach einer vom Kläger vorgelegten aktualisierten Kostenschätzung der Aufzugsfirma vom 21. April 2023 belaufen sich die Kosten für den Aufzug als solchen auf 86.060,- Euro (netto). Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Schaffung des bauseitigen Zugangs, die der Kläger mit 18.750,- Euro zzgl. Baunebenkosten i.H.v. 3.750,- Euro beziffert hat. Mit Mehrwertsteuer belaufen sich die Kosten für den Einbau des Aufzugs daher auf insgesamt 129.186,40 Euro. Dieser Betrag ist angesichts der Tatsache, dass es sich um ein fünfstöckiges Wohnhaus handelt, zwar nicht unerheblich, aber auch nicht ungewöhnlich hoch. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das OVG Berlin-Brandenburg in dem von ihm 2012 entschiedenen Fall von erheblich geringeren Kosten (32.369 EUR für den Fahrstuhl mit zwei Haltepunkten zzgl. 6.545 EUR für einen weiteren Haltepunkt) ausgegangen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum einen nicht klar ist, ob die vom Oberverwaltungsgericht damals zugrunde gelegten Kosten auch die bauseitigen Kosten des Einbaus erfassten oder nur die Kosten des Aufzugs als solchen berücksichtigt wurden. Ferner sind seit dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht zugrundeliegenden Angebot aus dem Jahr 2008 15 Jahre vergangen. In dieser Zeit ist es zu erheblichen Kostensteigerungen gekommen mit der Folge, dass die damaligen Werte für heutige Bauvorhaben keine Relevanz mehr beanspruchen können. Auch angesichts des eher bescheidenen Außenmaßes des Aufzugs von 2,36 m² (1,60m * 1,48) und der bautechnischen Ausführung ist nicht erkennbar, dass der Einbau des geplanten Aufzuges eine ungewöhnlich kostenaufwändige Änderung einer baulichen Anlage ist. Gegenteiliges hat der Beklagte nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kosten des Betriebs des Personenaufzuges (Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Reinigung der Anlage, vgl. § 2 Nr. 7 BetrKV) und die sich daraus ergebenden Belastungen für Wohnungsmieter ungewöhnlich hohe Aufwendungen zur Folge hätten und so geeignet wären, eine hohe Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen. Nach der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt veröffentlichten und weiterhin aktuellen Berliner Betriebskostenübersicht 2019 betrugen auf Grundlage der Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2017 die Betriebskosten eines Aufzuges im Mittelwert, der vier Fünftel der erhobenen Werte berücksichtigt, monatlich 0,18 Euro pro qm der Wohnfläche. Anhaltspunkte dafür, dass der konkret vom Kläger einzubauende Aufzug abweichend vom Mittelwert höhere Betriebskosten verursachen wird, sind weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Bei einer durchschnittlichen Größe einer Berliner Wohnung von 73 qm (https://www.berliner-mieterverein.de/magazin/ online/mm0718/durchschnittliche-wohnungsgroessen-unterschiede-in-den-bezirken-071810b.htm) entstehen daher im Mittelwert rund 13,14 Euro monatliche Betriebskosten für einen Aufzug, weshalb nicht ersichtlich ist, dass der Einbau und Betrieb des Aufzuges in das nunmehr sechs Stockwerke umfassende Wohngebäude des Klägers eine ungewöhnlich kostenaufwändige Maßnahme wäre. Zudem ist - wie bereits dargelegt - im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Kosten für den Einbau und den Betrieb des Aufzugs allenfalls auf die Mieter der neu geschaffenen Dachgeschosswohnung umgelegt werden könnten, da nur diese von dem Aufzug profitieren. Eine dadurch entstehende überdurchschnittliche Verdrängungsgefahr für andere Mieter im Erhaltungsgebiet vermag das Gericht nicht zu erkennen. cc. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass in dem konkreten Erhaltungsgebiet ein so starker Verdrängungsdruck auf die vorhandene Wohnbevölkerung besteht, aufgrund dessen die Errichtung eines Aufzuges generell geeignet wäre, durch eine geringfügige Wohnwertsteigerung eine relevante Verdrängungsgefahr auszulösen, weshalb ein (zeitweiser) Verzicht auf die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes gerechtfertigt sein könnte. Da eine Baumaßnahme innerhalb eines Erhaltungsgebietes für sich genommen kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, kommt es darauf an, dass die einzelne zu genehmigende Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.). Wie bereits dargelegt bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob der hier angestrebte Anbau eines Aufzuges an das Wohngebäude des Klägers, der nur die Dachgeschosswohnung erschließen soll, überhaupt geeignet ist, zu signifikanten Mieterhöhungen und damit zur Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung zu führen. Denn angesichts des Umstandes, dass der Mietspiegel 2021 das Vorhandensein eines Aufzugs bei Gebäuden von mehr als fünf Geschossen nicht als wohnwerterhöhendes Merkmal ansieht (s. dort S.19), erscheint es zweifelhaft, ob sich der Aufzug bei eventuellen künftigen Vermietungen des Dachgeschosses überhaupt in relevanter Weise - über die Modernisierungsumlage hinaus - auf die Miethöhe (ohne Betriebskosten) auswirken würde und damit verdrängungsverdächtig ist. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass ein mögliches Verdrängungspotential auch dadurch kompensiert wird, dass ein Aufzug der angestammten älteren Bevölkerung überhaupt erst ermöglicht, im Gebiet zu verbleiben (so auch VG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2022, - 13 K 247.19 -). Ferner hat der Beklagte eine solche überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr nicht substantiiert dargelegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der von TOPOS Stadtforschung durchgeführten Untersuchung zur Begründung einer sozialen Erhaltungsverordnung für das Gebiet Schöneberger Insel vom April 2015 (file:///tmp/schoeneberger-insel_2015_endbericht-1.pdf) bzw. aus der von S.T.E.R.N. Gesellschaft der behutsamen Stadterneuerung mbH durchgeführten Nacherhebung zur Überprüfung des Anwendungserfordernisses drei bestehender Sozialer Erhaltungsverordnungen gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB in Berlin Tempelhof-Schöneberg vom Dezember 2020 (file:///tmp/schoeneberger-insel_2020_nachuntersuchung_erweiterung-1.pdf), die auch das Erhaltungsgebiet Schöneberger Insel umfasst. Die Studie von TOPOS kommt zwar zu dem Ergebnis, dass im Gebiet der Schöneberger Insel ein Verdrängungspotential besteht und in den letzten Jahren (bezogen auf 2015) insbesondere Haushalte mit einer überdurchschnittlichen ökonomischen Lage zugezogen sind. Die Entwicklung ist nicht so ausgeprägt wie in dem benachbarten Gebiet Kaiser-Wilhelm-Platz, wenn auch erheblich stärker als im Nachbargebiet Bautzener Straße (TOPOS, S. 41). Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang jedoch, dass zum einen der Ausstattungsstand der bewohnten Wohnungen im Erhaltungsgebiet gut bzw. sehr hoch ist (TOPOS S. 26, 47), die Erwerbsquote über dem Berliner Durchschnitt liegt (TOPOS S. 11) und das Gebiet der Schöneberger Insel ein gemessen an Berlin deutlich überdurchschnittliches und gemessen am Bezirk Tempelhof-Schöneberg ein etwas überdurchschnittliches Einkommensniveau hat (TOPOS S. 14), vermag das Gericht eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr, die durch den Anbau des Aufzugs ausgelöst werden könnte, nicht zu erkennen. Wesentlich veränderte Parameter, die zu einer anderen Entscheidung Anlass geben würden, lassen sich auch der zeitlich nachfolgenden Erhebung der S.T.E.R.N. GmbH nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Anbau einer Aufzugsanlage. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L... in Berlin-Schöneberg. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus, bestehend aus Vorderhaus und Seitenflügel, bebaut. Es verfügt über sechs Geschosse (Erdgeschoss, vier Obergeschosse sowie Dachgeschoss). Das Grundstück liegt zum einen im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960, der in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 als übergeleiteter Bebauungsplan fortgilt. Dieser weist für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet der Baustufe V/3 aus. Zum anderen liegt das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet Schöneberger Insel im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg, vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 277). Am 1. April 2020 stellte der Kläger beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) einen Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren für den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Nachdem ihm mit Bescheiden vom 9. Juli 2020 eine Zulassung gem. § 23 Abs.5 BauNVO 1968, eine Ausnahme gem. § 8 Nr.1a BO 58 und eine Befreiung von der Geschossflächenzahl (GFZ) erteilt wurde, erging am gleichen Tag eine Mitteilung nach § 62 Abs.3 Satz 3 BauO Bln, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen abgeschlossen und die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht notwendig sei. Am 20. November 2020 stellte der Kläger beim Bezirksamt einen Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren für die Errichtung eines Außenaufzugs zur Anbindung der Wohnung im Dachgeschoss. Aus der eingereichten Baubeschreibung ergibt sich, dass mit dem Aufzug ausschließlich die neu geschaffene Wohnung im Dachgeschoss erschlossen werden soll. Hierfür soll der Aufzug eine Haltestelle im Erdgeschoss und eine zweite Haltestelle auf dem letzten Zwischenpodest zwischen dem obersten Geschoss und dem Dachgeschoss erhalten. Zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss muss aus technischen Gründen ein Nothalt eingebaut werden. Nachdem ihm mit Bescheiden vom 22. Januar 2021 eine Ausnahme gem. § 8 Nr.2 BO 58 und eine Befreiung von der GFZ und Grundflächenzahl (GRZ) erteilt wurde, erging am gleichen Tag eine Mitteilung nach § 62 Abs.3 Satz 3 BauO Bln, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen abgeschlossen und die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht notwendig sei. In dieser Mitteilung findet sich zudem folgender Hinweis: „Da sich das o.g. Gebäude in einem sozialen Erhaltungsgebiet befindet, sind Aufzüge auch erhaltungsrechtlich zu beantragen. Diese werden dabei generell versagt. Daher berechtigt eine Genehmigung in diesem Verfahren nicht zur Bauausführung der geplanten Maßnahme.“ Am 20. November 2020 beantragte der Kläger beim Bezirksamt auch die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung des Aufzugs. Die Kosten für den Aufzugbau gab er mit 98.770,- Euro an. Zudem reichte er ein Schreiben des Aufzugsherstellers ein, aus dem sich ergibt, dass der Nothalt zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss nicht entfallen könne, da nach der DIN EN 81-20/50 nach 11 m eine Evakuierungsmöglichkeit erforderlich sei. Mit Bescheid Nr. BB 88/20 vom 17. Dezember 2020 versagte das Bezirksamt die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Zur Begründung wird in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Aufzugsanlage generell als überdurchschnittlich angesehen werde und in der Folgewirkung geeignet sei, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu gefährden. Durch eine solche Verbesserung des baulichen Ausstattungsstandards werde der betroffene Wohnraum aufgewertet, was zu Mietsteigerungen führen könne. Auch durch einen Umlageverzicht könne keine Genehmigungsfähigkeit hergestellt werden, da dieser bei einem Mieterwechsel nicht greife. Auch für die Bestandswohnungen des 2. bis 4. Obergeschosses könne eine Verbesserung des baulichen Ausstattungsstandards dieser Wohnungen nicht ausgeschlossen werden, da der Notausstieg durch bauliche Maßnahmen nachträglich zu einer normalen Haltestelle umgebaut werden könne. Es bestehe hier auch keine bauordnungsrechtliche Pflicht zum Einbau eines Aufzugs. Schließlich sei die Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell die Veränderung der Zusammensetzung der vorhandenen Wohnbevölkerung nach sich ziehen könne. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2021, bei der Behörde am 15. Januar 2021 per Fax eingegangen, Widerspruch ein. Zur Begründung wies der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 darauf hin, dass die Versagung der Genehmigung rechtswidrig sei. Er bezog sich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die auch auf den hier vorliegenden Fall Anwendung finde. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Einbau im vorliegenden Fall ungewöhnlich kostenaufwändig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2021 wies das Bezirksamt den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch sei zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Denn die geplante Baumaßnahe sei generell geeignet, eine Verdrängungsgefahr auszulösen. Nach den geltenden Prüfkriterien des Bezirks solle für den Ein- und Anbau von Aufzügen keine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt werden. Das Fehlen eines Aufzugs stelle auch keinen Substandard dar bzw. könne eine Aufzugsanlage nicht als ein allgemeingültiger Standard von durchschnittlichen Wohnungen in diesem Gebiet angesehen werden. Ein solcher Einbau führe vielmehr zu einer über das durchschnittliche Ausstattungsniveau hinausgehenden Verbesserung und erzeuge eine erhebliche Vorbildwirkung. Auch die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen würden im vorliegenden Fall nicht den Einbau eines Aufzugs verlangen. Der Aufzug sei sowohl in der Herstellung als auch im Unterhalt teuer und verursache erhebliche Kosten für die Mieter, die zu einer Mieterhöhung führen könnten. Nach der Untersuchung zur Begründung der sozialen Erhaltungsverordnung sei der Anteil der Haushalte mit unterdurchschnittlichen Einkommen im Bereich des Gebietes der Schöneberger Insel mit 50% besonders groß. Diese seien von Verdrängungseffekten gefährdet. Gegen diesen, dem Kläger am 31. Mai 2021 zugestellten Bescheid richtet sich die am 30. Juni 2021 erhobene Klage. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er weist darauf hin, dass der Aufzug einzig der Erschließung der neu errichteten Dachgeschosswohnung diene. Auf die Bestandsmieter könnten weder Modernisierungskosten umgelegt werden, noch müssten sie an den Betriebskosten partizipieren. Es entstehe auch keine abstrakte Verdrängungsgefahr durch eine Vorbildwirkung. Auch wenn auf den Nothalt nicht verzichtet werden könne, habe der Aufzugshersteller zugesichert, Ausstanzungen für Tasten an der Schachttür bzw. Zieltasten in der Kabine zu unterlassen, um eine nicht genehmigungskonforme Nachrüstung des Aufzugs ohne größeren Kostenaufwand zu verhindern. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides Nr. BB 88/20 vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2021 zu verpflichten, ihm die Genehmigung für den Anbau eines Außenaufzugs zur Erschließung der Dachgeschosswohnung auf dem Grundstück L... in Berlin-Schöneberg zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides Nr. BB 88/20 vom 17. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2021 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Anbau eines Außenaufzugs zur Erschließung der Dachgeschosswohnung auf dem Grundstück L... in Berlin-Schöneberg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (1 Hefter, 2 Ordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.