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Urteil

7 K 4140/18

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird – unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 4. April 2018 (Gz. E/WBZ2/00375/2018) und des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2018 (Az. E/RA 1 – 1193/18, E/RA 1 – 1194/18) – verpflichtet, dem Kläger im Umfang des Antrags vom 15.1.2018 eine Baugenehmigung für die Änderung des Dachausstiegsbauwerks auf dem Gebäude A-Straße Nr. X zu erteilen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines bestehenden Dachausstiegsbauwerks. 2 Der Kläger ist Eigentümer einer Dachgeschosswohnung in dem ca. 22 m hohen, vier Vollgeschosse (gerechnet ab Hochparterre, ohne Dachgeschoss) umfassenden, zur Straße ca. 19,5 m breiten Wohngebäude A-Straße Nr. X. Der Dachgeschosswohnung des Klägers zugehörig ist eine darüber errichtete Dachterrasse. Der Zugang zu dieser Dachterrasse wird derzeit über eine geradläufige Dachaustrittstreppe, die zu einem seitlich verschiebbaren, zentral in die Dachfläche eingelassenen Dachfenster führt, ermöglicht. Neben diesem Dachaustritt weist die Dachterrasse des Klägers, ebenso wie die des unmittelbaren Nachbarn, ein Oberlicht des Treppenhauses mit Kuppelglas sowie weitere, zum Teil bepflanzte Plateaus und Erhebungen unterschiedlicher Höhen auf, die wiederum ebenfalls teilweise mit flachen Oberlichtern versehen sind. 3 In Sichtweite des Gebäudes A-Straße Nr. X sind weitere Gebäude mit Dachausbauten und Dachterrassen festzustellen, insbesondere die Häuser A-Straße Nr. Y und A-Straße Nr. Z. 4 Das streitgegenständliche Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum vom 6.9.1955, der hierfür ein dreigeschossiges geschlossenes Wohngebiet („W3g“) festsetzt, sowie der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Harvestehude vom 26.4.1988 (HmbGVBl. S. 66; im Folgenden: Erhaltungsverordnung Harvestehude). 5 Am 14.11.2017 nahm der Kläger, der sich zuvor entschieden hatte, den vorhandenen Dachausstieg seiner Dachgeschosswohnung zu erneuern, eine Bauberatung bei der Beklagten in Anspruch, in deren Verlauf die Genehmigungsfähigkeit eines „Dachausstiegsbauwerks höher als 1,60 m über der Dachhaut“ nach § 173 BauGB besprochen und von der Beklagten aufgrund der städtebaulichen Erhaltungsverordnung negativ beurteilt wurde, da solche Aufbauten nur bis max. 1,60 m über der Dachhaut zulässig seien. 6 Am 15.1.2018 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung hinsichtlich der Änderung des bestehenden Dachausstiegs im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO. Die eingereichte Planung sieht einen nahezu vollständigen Abbruch des alten Dachausstiegbauwerkes vor. Nur die bestehende untere Rahmenstruktur soll beibehalten und – bei gleichbleibender Grundfläche – durch gedämmte Holzständerwände, d.h. eine Holzrahmenkonstruktion, ergänzt und als äußere Fassade mit einer hinterlüfteten Zinkblechverkleidung versehen werden. Das geplante, vom öffentlichen Straßenraum aus nicht sichtbare Dachausstiegsbauwerk soll an der höchsten, zentral auf dem Dach befindlichen Stelle eine Höhe von 2,32 m, gemessen von der Dachhaut, aufweisen und von dort über eine Gesamtlänge von 6,21 m abfallend in den rückwärtigen Bereich des Daches zur Gartenseite verlaufen. Die eingereichten Bauvorlagen enthalten folgenden Zusatz: 7 „Vorbehaltlich der Statik, Brand- und Schallschutz, bautechnischer Nachweise sowie der bauordnungsrechtlichen Genehmigung!“ 8 Mit Schreiben vom 6.3.2018 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags und wies den Kläger – unter Nachforderung bis 3.4.2018 – auf das Fehlen bzw. die Mangelhaftigkeit von Unterlagen hin. So sei das beantragte Dachausstiegsbauwerk aufgrund der Höhe von 2,32 m ab der Oberkante der Dachhaut angesichts der städtebaulichen Erhaltungsverordnung nicht genehmigungsfähig. Bereits in der Bauberatung am 14.11.2017 sei mitgeteilt worden, dass Dachausstiegswerke nur bis max. 1,60 m zugelassen würden. Im Einzelfall könnten höhere Ausstiegsbauwerke zugelassen werden, wenn z.B. an vorhandene Bauteile plan angeschlossen werden solle und das Gesamtbild stimmig sei. Auf der Bestandsterrasse seien jedoch diverse Oberlichter, Terrassenflächen etc. in verschiedenen Höhen bereits vorhanden und das Gesamtbild wirke unruhig. Bereits wegen der Mehrzahl der Nutzer der Dachfläche sei die Errichtung von nur niedrigen Elementen gewünscht; die „Nicht-Sichtbarkeit“ von der Straßenebene oder den teilweise niedrigeren Nachbarhäusern sei kein ausreichendes Argument für ein höheres Ausstiegsbauwerk. Da in den Bauvorlagen das neue Dachausstiegsbauwerk als neues, höchstes Element (höher als Bestandsoberlichter etc.) in Erscheinung trete und sich in der Höhe nicht plan in den Bestand einfüge, sei die beantragte Höhe von 2,32 m nicht genehmigungsfähig. Es sei auf 1,60 m zu reduzieren bzw. an vorhandene Bestandshöhen anzupassen. 9 Nach Mitteilung des Klägers vom 14.3.2018, dass er unverändert an seinem Bauantrag festhalte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 4.4.2018 unter Hinweis auf das Fehlen der Genehmigungsfähigkeit ab. Ergänzend zu einer Wiederholung des Textes des Nachforderungsschreibens vom 6.3.2018 führte die Beklagte aus, dass die Höhe des Bestands-Treppenoberlichtes als höchstes Element (1,68 m über der Oberkante der Dachhaut) nicht überschritten werden dürfe. 10 Hiergegen legte der Kläger am 12.4.2018 Widerspruch ein. Er habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die Erhaltungsverordnung schütze die städtebauliche Eigenart des Gebiets. Umfasst seien vor allem die optisch wahrnehmbaren Bestandteile des Ortsbildes. Die Positionierung des Dachausstiegs sei im Verhältnis zur Gesamtfläche des Daches des Gebäudes vergleichsweise zentral. Mangels Wahrnehmbarkeit des Dachausstiegsbauwerks von der Straßenfläche aus erfolge keine optisch erhebliche Veränderung, die einen gestalterischen Einfluss auf das Ortsbild nehmen könne. Die Dachlandschaft der näheren Umgebung habe in der Vergangenheit erhebliche Überformungen erfahren. So sei auf dem Grundstück A-Straße Nr. Y ein Neuvorhaben errichtet worden, dessen Dachlandschaft sich von der ursprünglichen Nutzung deutlich entfernt habe. Im Gegensatz dazu solle das Dach des Klägers ausschließlich in Bezug auf das Ausstiegsbauwerk geändert werden. Die Ablehnung der Genehmigung sei auch ermessensfehlerhaft, da die Behauptung, Dachausstiegsbauwerke seien nur bis zu einer Höhe von 1,60 m genehmigungsfähig, keine gesetzliche Absicherung finde. Sie sei Ausdruck einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis, die nicht berücksichtige, dass im Anwendungsbereich einer Erhaltungsverordnung stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten sei und die gesamten Umstände des Einzelfalls maßgeblich seien. Das beantragte Dachausstiegsbauwerk stelle auch keinen Fremdkörper dar; insoweit werde auf das Dachausstiegsbauwerk auf dem Grundstück B-Straße Nr. X verwiesen. Das beantragte Dachausstiegsbauwerk ordne sich im Verhältnis zur gesamten Dachfläche trotz seiner Höhe unter und werde auf ein Minimum beschränkt. Eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt lasse sich auch nicht durch die vermeintliche Vorbildwirkung der Dachterrasse für eine Vielzahl gleichartiger Gebäude in diesem Bereich entnehmen, da es sich vorliegend um einen Einzelfall handele und die östlich, südlich und nördlich des Vorhabengrundstücks vorhandenen Gebäude überwiegend Baudenkmäler seien. 11 Der Widerspruch wurde zunächst nicht beschieden. 12 Der Kläger hat am 8.8.2018 die vorliegende Klage erhoben. Die Klage sei als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Zur Begründetheit der Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung und führt ergänzend an, dass Maßstab für eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt des Gebiets die Einsehbarkeit der baulichen Anlage von der Straße aus sei. Auch nach der Genehmigungspraxis der Beklagten sei die Sichtbarkeit ein maßgebliches Kriterium, wie sich aus dem „Gestaltungsleitfaden für das Bauen im Bestand“ ergebe, wo die fehlende Wahrnehmbarkeit eines Dachausstiegs von der Straße aus als positiver Aspekt aufgenommen worden sei. Das hier vom Straßenraum nicht wahrnehmbare Dachausstiegsbauwerk werde auch insgesamt eine geringe Sichtbarkeit aufweisen und füge sich harmonisch in die bereits bestehende und genehmigte Dachterrasse ein. Der Ausstieg wirke aufgrund der schon vorhandenen Oberlichter und Begrünungen des Daches auch nicht unruhig. Schließlich sei die Versagung – insbesondere mit Blick auf Art. 14 GG – unverhältnismäßig, weil sie für die Wahrung des Ortsbildes weder erforderlich noch angemessen sei. 13 Während der Anhängigkeit der Klage hat die Beklagte den Widerspruch vom 12.4.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2018 zurückgewiesen. Die Errichtung des beantragten Dachausstiegsbauwerks sei als Änderung zu qualifizieren und daher genehmigungsbedürftig, beeinträchtige jedoch die städtebauliche Gestalt des Gebiets und sei somit nach § 172 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht genehmigungsfähig. Ortsbildrelevant seien alle denkbaren Standorte, unabhängig davon, ob sie öffentlich zugänglich seien oder nicht. Dementsprechend komme es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage vom Straßenraum aus einsehbar sei. Das Gebäude A-Straße Nr. X präge bezüglich der Dachgestaltung jedenfalls zusammen mit der umliegenden Bebauung das Ortsbild bzw. die Erscheinung des Straßenzuges und des sonstigen Bebauungszusammenhangs. Eine Beeinträchtigung sei bei einer nachteiligen Veränderung der konkreten städtebaulichen Eigenart des Gebiets gegeben. Hinsichtlich der Dachgestaltung gelte insoweit kein abgesenkter Maßstab bezüglich des gestalterischen Anspruchs. Die von dem Kläger geplante Errichtung des Dachausstiegsbauwerks würde die vorhandene, im Wesentlichen homogene Dachgestaltung des Gebäudes aufheben und überlagern. Die geplante Höhe von 2,32 m überrage die vorhandenen Dachaufbauten auf dem Gebäude A-Straße Nr. X erheblich und füge sich nicht milieugerecht ein, sondern würde als störender Fremdkörper wirken. Zudem würde die Errichtung nicht nur eine Beeinträchtigung des Gebäudes A-Straße Nr. X darstellen, sondern entfaltete im Fall einer Genehmigung Vorbildwirkung für den gesamten Bereich, sodass vergleichbare Aufstockungen an anderen Gebäuden aus bauplanungsrechtlicher Sicht kaum untersagt werden könnten. Damit würde einer Veränderung der städtebaulichen Gestalt des Baublocks Vorschub geleistet, die nach der Erhaltungsverordnung Harvestehude gerade verhindert werden sollte. Soweit der Kläger auf ein Dachausstiegsbauwerk auf dem Gebäude B-Straße Nr. X verweise, so bleibe zum einen offen, inwiefern dieses Dachausstiegsbauwerk von gleicher Wirkung sein solle, und zum anderen sei die Genehmigungserteilung im Jahre 2011 erfolgt. Zumindest seit 2014 würden grundsätzlich keine andersartigen Dachausstiegsbauwerke mit einer größeren Höhe als 1,60 m mehr genehmigt, es sei denn, die Einzelfallprüfung ergebe, dass davon abgewichen werden könne. Ebenso führe der Verweis auf das benachbarte Gebäude A-Straße Nr. Y zu keinem anderen Ergebnis. Im Jahr 2013 sei das Bestandsdach des Gebäudes geändert und neu genehmigt worden. Die entsprechenden Dachausstiegsbauwerke wiesen jedoch keine größere Höhe als 1,60 m auf. Inwiefern eine rechtswidrige Verwaltungspraxis vorliegen solle, sei nicht erkennbar; die vom Kläger bemängelte Betrachtung des Einzelfalls werde vorgenommen. 14 Der Kläger hat hieraufhin seinen bisherigen Vortrag nochmals bekräftigt und schriftsätzlich – wörtlich – beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 4. April 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2018 zu verpflichten, dem Kläger die Baugenehmigung für die Errichtung des Dachausstiegsbauwerks antragsgemäß zu erteilen. 16 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2018. Ergänzend trägt sie vor, in dem vom Kläger erwähnten Gestaltungsleitfaden bezüglich der Dachausstiegsbauwerke werde klar formuliert, dass sich die Dachausstiegsbauwerke unterordnen müssten und in ihrer Dimensionierung auf ein Minimum zu beschränken seien. Dies sei bei dem vom Kläger beantragten Bauwerk, das den Gesamteindruck der Dachterrasse maßgeblich verändern und als höchstes Bauteil die Dachlandschaft dominieren würde, jedenfalls nicht der Fall. Es sei auch keine übermäßige Belastung des Klägers durch die Ablehnung des beantragten Dachausstiegsbauwerks erkennbar, da die Errichtung oder Erneuerung des vorhandenen Ausstiegs möglich und die Dachterrasse daher zu erreichen sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG könne ebenfalls nicht festgestellt werden, da andere Dachausstiegsbauwerke entweder vor der bestehenden Verwaltungspraxis genehmigt worden seien und somit keine Vergleichsobjekte darstellten oder die Anforderungen der jetzigen Genehmigungspraxis erfüllten. 19 Auf Anregung des Gerichts, die Erwägungen näher darzulegen, die der Verwaltungspraxis zugrunde liegen, wonach die Höhe von Dachausstiegsbauwerken grundsätzlich auf 1,60 m beschränkt werde, sowie klarzustellen, ob bis zu dieser Höhe regelmäßig angenommen werde, dass das Ortsbild nicht gestört sei, hat die Beklagte mitgeteilt, dass in jedem Einzelfall geprüft werde, ob eine Abweichung vom Grundsatz der Höhe von Dachausstiegsbauwerken von 1,60 m möglich sei bzw. ob eine Vereinbarkeit mit der städtebaulichen Erhaltungsverordnung vorliege. Der Grundsatz einer maximalen Höhe von 1,60 m beruhe unter anderem auf den Erwägungen, dass der Dachausstieg auf die „Überdachung“ der notwendigen Erschließung (Treppe) beschränkt bleiben solle, dass das Dach, welches das Gebäude nach oben abschließe, in seiner Form und Ausführung zurückhaltend und ruhig wirken und zum Gebäude in harmonischer Beziehung stehen solle, dass die Dachaufbauten im Verhältnis zum Gebäude und der Umgebung nicht überdimensioniert sein dürften, weil sie sich dann nicht in das Straßenbild einfügten; dass die Ausstiegsbauwerke durch die geringe Kopfhöhe nicht zu Wohnzwecken genutzt werden könnten und es keine intensive Nutzung dieser Ebene gebe; und dass die Aufbauten auf den Dächern so unauffällig wie möglich gestaltet werden sollten, um das Ortsbild nicht zu beeinträchtigen. Bei der Höhe eines Dachausstiegsbauwerkes von 1,60 m könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht erfolge. Dieses sei jedoch nur ein erster Ausgangspunkt, da ohnehin in jedem Einzelfall eine Prüfung der möglichen Störung des Ortsbildes erfolge. Die Auswirkungen seien nicht regelhaft, da sie von vielen Faktoren, wie Lage der Dachterrasse (bzw. des Dachausstiegs) zu den Firstpunkten, Größe und Neigungswinkel des Flachdachs, anderen Dachaufbauten etc. abhingen. Dabei werde auch die Wirkung aus dem nicht öffentlichen Raum aus betrachtet, denn auf die Sichtbarkeit vom öffentlichen Straßenraum aus komme es nicht allein an. Wesentlich könne bei einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung nicht darauf abgestellt werden, inwieweit die alltagsüblichen Sichtbeziehungen zu dem fraglichen Gebäudeteil aus dem öffentlichen Raum heraus beeinträchtigt würden. Die städtebauliche Erhaltungsverordnung ziele nicht nur auf die Wirkung aus dem öffentlichen Raum ab; auch private Innenhöfe seien geschützt. Hier nehme die städtebauliche Erhaltungsverordnung auch Einfluss auf An- und Umbauten, auch wenn diese nicht in den öffentlichen Raum wirkten. 20 Der Kläger und die Beklagte haben jeweils mit Schriftsatz vom 24.3.2020 respektive 2.4.2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. 21 Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 22 1. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 23 2. Der schriftsätzlich gestellte Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die „Errichtung“ des Dachausstiegsbauwerks war sinngemäß so auszulegen, vgl. § 88 VwGO, dass eine Genehmigung der Änderung des bestehenden Gebäudes bzw. Dachausstiegsbauwerks – auf dessen verbleibende Rahmenstruktur ausweislich der Baubeschreibung zu dem Bauantrag vom 15.1.2018 (vgl. Bauvorlage 11) ausdrücklich aufgesetzt werden soll –, nicht aber der (Neu-)Errichtung einer baulichen Anlage Gegenstand des Antrags sein sollte. Denn zum einen ist bereits der Bauantrag vom 15.1.2018 selbst seinem Wortlaut nach auf die „Änderung eines bestehenden Dachausstieges“ gerichtet; zum anderen ist unter der Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BauGB – ähnlich im Kontext von § 61 Abs. 1 Nr. 1 HBauO – nur das Herstellen, d.h. das Schaffen, einer Anlage einschließlich ihrer Verbindung mit dem Boden zu verstehen, während vorliegend lediglich ein Gebäudeteil dadurch geändert werden soll, dass eine bisherige Gestaltung durch eine neue ersetzt werden soll. II. 24 Die ursprünglich als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO erhobene und unter Einbeziehung des (später ergangenen) Widerspruchsbescheids vom 12.11.2018 als Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO fortgeführte Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung zur Änderung des bestehenden Dachausstiegsbauwerks vom 4.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.11.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 25 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß §§ 72 Abs. 1, 61 Abs. 2 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14.12.2005 (HmbGVBl. S. 525; HBauO – zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.2.2020 (HmbGVBl. S. 148, 155)), mit dem ihm im Umfang des Antrags vom 15.1.2018 die Änderung des Dachausstiegsbauwerks auf dem Gebäude A-Straße Nr. X gestattet wird. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist weder aus erhaltungsrechtlichen Gründen zu versagen (hierzu 1.), noch stehen ihm sonstige prüfungsrelevante bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen (hierzu 2.). 26 1. Das genannte Vorhaben ist mit der gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassenen Erhaltungsverordnung Harvestehude, gegen deren Wirksamkeit Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, vereinbar; dem Kläger ist die gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Genehmigung zu erteilen. 27 a) Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 – d.h. u.a. bei einer Änderung – die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Dementsprechend genügt der bloße Umstand, dass die Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung liegt, für eine Versagung einer Änderungsgenehmigung offensichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2008, 4 B 56/08, juris Rn. 8 m.w.N.). 28 Eine Versagung der Genehmigung setzt im Übrigen – im Sinne eines weiteren, ungeschriebenen Tatbestandsmerkmales – voraus, dass die vorgesehene Maßnahme das Erhaltungsziel des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt. Diese weitere Voraussetzung für die Versagung der Genehmigung kommt zwar im Wortlaut des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB – anders als in Satz 2 derselben Vorschrift – nicht unmittelbar zum Ausdruck. Sie ergibt sich aber aus Sinn und Zweck des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, (nur) erhaltenswerte Erscheinungsformen der städtebaulichen Gestalt des Gebiets vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 42; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 138. EL Mai 2020, § 172, Rn. 146, 156; Möller in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 172, Rn. 90). 29 b) Das geplante Dachausstiegsbauwerk – eine etwaige Pflicht zur Erhaltung der bisherigen Gestaltung des vorhandenen Dachausstiegsbauwerks steht nicht im Streit – wirkt sich aller Voraussicht nach nicht beeinträchtigend auf den Beitrag aus, den das Wohngebäude A-Straße Nr. X zu dem Ortsbild des Erhaltungsgebietes leistet. 30 Auf den Bezug zu dem Ortsbild kommt es an, denn eine sonstige städtebauliche, insbesondere geschichtliche oder künstlerische Bedeutung des Gebäudes im Sinne von § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist von der Beklagten nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Sie könnte zudem, selbst wenn sie im Tatsächlichen festzustellen wäre, auch nicht rechtserheblich werden, denn die – insoweit maßgeblichen (näher vgl. u.) – der Erhaltungsverordnung zugrundeliegenden Materialien stellen tragend auf die Bedeutung der vorhandenen Bebauung für das relevante Ortsbild ab. Dementsprechend kann dahinstehen, welcher spezifisch städtebauliche Regelungsgehalt unter Beachtung höherrangigen Rechts – nämlich der durch die Kompetenzordnung des Grundgesetzes gebotenen Abgrenzung zu dem Denkmalschutzrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, 4 C 26.85, BVerwGE 78, 23 ff. und BVerwG, Urt. v. 18.5.2001, 4 CN 4/00, BVerwGE 114, 247; BVerfG (Kammer), Beschl. v. 26.1.1987, 1 BvR 969/83, DVBl. 1987, 465), dessen Regelung Sache der Länder ist (vgl. Art. 70 ff. GG, Kulturhoheit) – überhaupt der „geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung“ gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Abgrenzung zu den Schutzkategorien gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 (hamburgisches) Denkmalschutzgesetz (vom 5.4.2013, HmbGVBl. 2013, S. 142 – DSchG -), wonach Baudenkmäler u.a. im Hinblick auf ihre (besondere) geschichtliche oder künstlerische Bedeutung (kraft Gesetzes) dem Denkmalschutz unterliegen, zukommen kann. Ist in diesem Zusammenhang danach zu fragen, in welcher Qualität die möglichen Schutzobjekte die Umgebung räumlich mitgestalten und zur Unverwechselbarkeit der Ansicht eines Ortsteils, Platzes oder Straßenzuges beisteuern (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, 4 CN 7.13, NVwZ 2015, 901, 902, Rn. 17; Beschl. v. 25.6.2013, 4 BN 6.13, juris Rn. 4 f.), so kann es auch bei den Merkmalen „geschichtliche oder künstlerische Bedeutung“ im bodenrechtlichen Zusammenhang nur um eine städtebauliche – als solche dann jedoch näherer Bestimmung bedürftige – Dimension gehen. 31 Der Ausschluss einer das Ortsbild beeinträchtigenden Wirkung des zur Genehmigung gestellten neuen Dachausstiegsbauwerks im Sinne des Gesetzes ergibt sich aus einem Abgleich der tatsächlichen Verhältnisse mit der Schutzzielbestimmung der Erhaltungsverordnung. 32 Im Einzelnen: 33 aa) Das Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortsteils, Straßenzuges, Platzes oder eines sonstigen Bebauungszusammenhangs, d.h. das überwiegend durch bauliche Anlagen, gegebenenfalls auch durch Frei- und Grünflächen bestimmte äußere Erscheinungsbild einer städtebaulichen Gesamtheit. Von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind m.a.W. die visuellen Aspekte, d.h. die optischen Wirkungen des bzw. innerhalb des Gebiets (BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O., Rn. 15; Stock, a.a.O., Rn. 32, 147; Möller, a.a.O., Rn. 72). Bereits bei der Erfassung des maßgeblichen Ortsbildes kommt es auf die Schutzzielbestimmung der Erhaltungsregelung an; so ist der Blick auf den tatsächlichen Bestand beispielsweise bei einem Schutzzweck „Erhaltung einer geschlossenen Blockrandbebauung“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O.) auf andere Tatsachen zu richten, als wenn die Erhaltungsregelung auf die Bewahrung von Bauten zielt, die erkennbar einer bestimmten Zeitschicht zuzuordnen sind (vgl. u.a. OVG Hamburg, Urt. v. 20.4.2017, 2 E 7/15.N, juris Rn. 89). 34 Prägend für das jeweils relevante Ortsbild wiederum ist ein Bauwerk dann, wenn die von ihm ausgehenden optischen Wirkungen – allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen – diejenige Charakteristik des Straßenzuges, Platzes oder sonstigen Bebauungszusammenhangs ausmachen, d.h. der maßgeblichen Umgebung ihren Stempel aufdrücken und das Erscheinungsbild maßgeblich beeinflussen, auf die es maßgeblich bei der Schutzgebietsbestimmung angekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O., Rn. 15; Stock, a.a.O., Rn. 154). Erforderlich ist dabei eine wesentliche, d.h. gesteigerte Bedeutung für die äußere Erscheinung. 35 Anlagen, die selbst nicht die erforderliche prägende Wirkung entfalten, aber Bestandteil eines die Eigenart der näheren Umgebung bestimmenden Ensembles sind, können im Hinblick auf ihren Beitrag zu dem geschützten Ensemble von dem Erhaltungsgebot erfasst sein (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O., Rn. 38; OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2012, 2 E 2/08.N, juris Rn. 40; Urt. v. 20.4.2017, 2 E 7/15.N, juris Rn. 85; Stock, a.a.O., Rn. 154; Mitschang in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 172, Rn. 78). 36 Sinn und Zweck des Kriteriums des Prägens ist es in beiden Fallgruppen, diejenigen Bauwerke zu charakterisieren, an denen auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Eigentum gemäß Art. 14 GG bzw. der Baufreiheit ein überwiegendes Erhaltungsinteresse besteht, die also mit anderen Worten städtebaulich der Erhaltung würdig sind (Stock, a.a.O., Rn. 154). Ob ein Bauwerk die erforderliche gesteigerte Bedeutung hat, bestimmt sich jeweils aus dem Abgleich der tatsächlichen Verhältnisse mit den spezifischen Gründen für die Unterschutzstellung. Keine Bedeutung haben allgemeine, sonstige städtebauliche Zielvorstellungen der öffentlichen Bauverwaltung außerhalb der Schutzzweckbestimmung des Normgebers (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O., Rn. 19 ff., ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2012, 2 E 2/08.N., juris Rn. 43), d.h. es dürfen in der konkreten Normanwendung weder weitere städtebauliche Ziele eingeführt werden (selbst wenn diese ihrerseits eine Erhaltungsfestsetzung rechtfertigen könnten, vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O.) noch dürfen tatsächliche bauliche Gegebenheiten, die nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 BauGB städtebaulich unerwünscht sind, aus der Betrachtung der gegenwärtigen tatsächlichen Wirkungszusammenhänge im Ortsbild ausgeklammert werden (Stock, a.a.O., Rn. 155). Die ortsbildprägende Wirkung der konkreten Anlage kann vielmehr auch von der Wirkung solcher baulicher Anlagen in ihrer (näheren) Umgebung abhängen, die in einer Weise im Widerspruch zur durch die Erhaltungsregelung geschützten Eigenart des Gebiets stehen, dass sie die Wirkung der zu schützenden Objekte schmälern (BVerwG, Beschl. v. 30.10.2008, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). 37 Für die Maßstabsbestimmung zur Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Erhaltungszielen entscheidend sind die Bewertungen, die den Normgeber der Erhaltungsregelung seinerzeit zu der Festsetzung bewogen haben, also das seinerzeitige Erhaltungskonzept (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O., u.a. Rn. 23 f.), für dessen Bestimmung im Fall einer Erhaltungsverordnung insbesondere auf die dieser zugrundeliegenden Materialien zurückzugreifen ist (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O., Rn. 39, das in Bezug auf die hier gegenständliche Erhaltungsverordnung Harvestehude u.a. die Milieugebietsanalyse Stadtbild Hamburg - Harvestehude der Baubehörde der Beklagten von 1987 heranzieht). Schutzzweckbestimmungen, die der Normgeber bei Normerlass nicht klar zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O.) oder die von der Bauverwaltung erst bei Normanwendung entwickelt werden – so etwa im Rahmen von Gestaltungsleitfäden oder Verwaltungsvorschriften- bzw. praktiken, die sich nicht auf eine Veranschaulichung der jeweiligen Schutzzweckbestimmung beschränken –, entfalten rechtlich keine Außenwirkung und binden insbesondere das Gericht in seinem Prüfungsmaßstab nicht. 38 Zwar wird über die Erhaltung baulicher Anlagen nach § 172 BauGB in zwei aufeinanderfolgenden Schritten – Erhaltungssatzung, Genehmigung – entschieden (BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, 4 C 26/85, juris Rn. 10). Auf der ersten Stufe wird gemäß § 172 Abs. 1 BauGB durch gemeindliche Satzung – in Hamburg gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung in der Fassung vom 30.11.1999 (HmbGVBl. S. 271; Bauleitplanfeststellungsgesetz – zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.6.2020 (HmbGVBl. S. 380, 383)) insoweit abweichend durch eine Verordnung – ein Erhaltungsbereich geschaffen, in dem die angeführten Baumaßnahmen einer gesonderten Genehmigungspflicht unterworfen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 3.7.1987, 4 C 26/85, BVerwGE 78, 23 und Beschl. v. 25.6.2013, 4 BN 2/13, juris Rn. 3) soll es auf dieser Ebene bundesrechtlich hinsichtlich des Normtextes ausreichen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.3.2014, OVG 2 B 7.12, juris Rn. 18), das Erhaltungsgebiet zu umreißen und den Erhaltungsgrund aus dem Katalog des § 172 Abs. 1 BauGB zu bestimmen. 39 Hieraus folgt jedoch nicht, dass auf der zweiten Stufe, auf der die Regelung konkretisiert und individualisiert wird, indem auf Antrag eines Vorhabenträgers über die Schutzwürdigkeit des konkreten Bauwerks und die Zulässigkeit von Veränderungen entschieden wird, das Schutzinteresse, d.h. der Prüfungsmaßstab, erstmalig und aktuell – durch die Verwaltung anstelle des Normgebers – bestimmt werden dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O.). Vielmehr kann im konkreten Genehmigungsverfahren – nicht zuletzt wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, abgeleiteten Bestimmtheitsgebots von Normen, wonach Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.8.1966, 1 BvF 1/61; Beschl. v. 12.1.1967, 1 BvR 169/63, juris Rn. 17; Beschl. v. 6.5.2008, 2 BvR 336/07, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2008, 4 Bs 96/08, juris Rn. 27), und auch mit Blick auf die nach Art. 14 GG geschützten Eigentümerbelange – nur das zur Geltung gebracht werden, was bereits Inhalt der Norm, d.h. der Erhaltungsgebietsfestlegung in der Verordnung ist. Andernfalls wäre für betroffene Eigentümer im Vorfeld nicht mehr konkret erkenn-, geschweige denn sicher bestimmbar, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine bauliche Anlage, die formal dem Erhaltungsbereich zugehörig ist, dem städtebaulichen Erhaltungsgebot nach § 172 BauGB unterfällt oder nicht. Der maßgebliche Inhalt der Erhaltungsgebietsfestlegung ist zu ermitteln im Wege der Auslegung, bei einer Verordnung in Anbetracht der für sich genommen regelhaft nicht aufschlussreichen Begründung hilfsweise unter Heranziehung der zugrundeliegenden Materialien (vgl. o.). Im Sinne der Geltungserhaltung sind bei der Auslegung auch Ergebnisse auszuschließen, aufgrund derer eine Erhaltungsgebietsfestsetzung Gebäude gleichsam beliebig zu städtebaulich erhaltenswerten Gruppen zusammenfasst (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2012, a.a.O., Rn. 42 – wohl, bei richtigem Verständnis, auch OVG Hamburg, Urt. v. 20.4.2017, a.a.O., Rn. 87). 40 bb) Bewertet anhand des maßgeblichen Schutzkonzeptes für den Erlass der Erhaltungsverordnung Harvestehude kommt dem Dachausstiegsbauwerk keine beeinträchtigende Wirkung auf das Gebäude A-Straße Nr. X zu. 41 (1) Mit der verfahrensgegenständlichen Erhaltungsverordnung Harvestehude wird nicht jeglicher historischer Baubestand geschützt. Erhaltungswürdig sind nach dem in der Begründung zu der Erhaltungsverordnung in Bezug genommenen Milieuschutzbericht zu dem Milieugebiet Nr. 4 Harvestehude aus August 1985 nur solche Gebäude und Gebäudegruppen in einem Gefüge mit „Pflasterungen, alleeartige[m] Grün, Vorgärten und de[m] Formenreichtum gründerzeitlicher Fassadengestaltung“, die „wiederkehrend das Bild jedes einzelnen Straßenraums“ prägen (vgl. dort S. 2). Schützenswert sind danach insbesondere die „aufwendig gestaltete[n] Straßenfronten mit Schmuckelementen vorwiegend aus Klassizismus und Jugendstil/beachtenswerte Außenraum- und Grüngestaltung“ (vgl. dort S. 3). 42 In dem Entwurf der Senatsdrucksache vom 31.3.1987 wird ferner das „repräsentative, ästhetisch anspruchsvolle Erscheinungsbild des Gebiets“ hervorgehoben (vgl. dort S. 1 f.). Als besondere Gefahr für den Erhaltungsbereich wird ein „hohe[r] Umnutzungs- und Veränderungsdruck“, besonders für Büronutzung, ausgemacht, aufgrund dessen „sich das äußere Erscheinungsbild dadurch [verändert], dass Werbung und Büroschilder auftauchen, Vorgärten für den vermehrten Stellplatzbedarf genutzt werden, mehr Autoverkehr entsteht, und Umbaumaßnahmen die Gebäude an veränderte Nutzungsansprüche anpassen“ (ebd.). Unter dem Gliederungspunkt „[o]rtsbildprägende Bedeutung“ des Gebiets hebt der Entwurf vor allem „die Haus- und Fassadengestaltungen, die in Spannung stehen zu der städtebaulich einheitlichen Struktur des Stadtteils“ hervor (vgl. dort. S. 8). Die für schützenswert befundene (äußere) Gestaltung der Gebäude und Gebäudegruppen wird im Weiteren (S. 8 f.) wie folgt zusammenfassend umschrieben: 43 Gemeinsam ist den Bauten eine überanspruchsvolle Fassadengestaltung . Dahinter steht die traditionelle Auffassung der Fassade als einer selbständigen Schaufront, die der gesellschaftlichen Repräsentation dienen soll (...) Die sich vom Stadthaus-Typ her ergebende Aneinanderreihung schmaler und hochrechteckiger Einzelfassaden und damit überwiegend vertikal bestimmter Gliederung wird durch die Zuordnung in symmetrisch oder sonst gemeinsam gestalteten Gruppen ausgeglichen, die dann als breitgelagerte Gesamtbaukörper wirken. Dadurch wird die repräsentative Wirkung gesteigert. 44 Herrschaftliche Mietshäuser und bürgerliche Stadthäuser prägen diesen Stadtteil Hamburgs ... [und] bilden, begleitet von öffentlichem und privatem Grün, ein ästhetisch reizvolles und erlebnisreiches Ensemble.Vornehm, gediegen, einheitlich nach innen, abgegrenzt nach außen (...) hat das Quartier seine geschichtlich-geprägte Gestalt bis heute bewahren können. Die zwischen 1886 und dem Ende des Kaiserreichs erfolgte Bebauung formt bis heute das Gesicht des Stadtteils. Die Bebauung ist deshalb von ortsbildprägender Bedeutung für den Stadtteil Harvestehude selbst .Darüber hinaus auch von prägender Bedeutung für das Ortsbild und die Stadtgestalt Hamburgs.“ (Hervorhebungen hinzugefügt) 45 Bestätigend, d.h. ebenfalls wesentlich auf die Fassadenwirkung (im Gegensatz zu Einzelheiten der Gestaltung in Bereichen, die von der Straße aus nicht einsehbar sind) abstellend (mit der im Weiteren das dort streitgegenständliche Bestandsgebäude abgeglichen wird), führt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.12.2007 (a.a.O., Rn. 40) aus: 46 "Bei dem von der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Harvestehude erfassten Gebiet handelt es sich um eines der bedeutendsten Stadterweiterungsprojekte des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts, das sich durch seine unverwechselbare Eigenart als großflächiges, geschlossenes Ensemble anspruchsvoller, gründerzeitlicher Wohngebäude für das gehobene Bürgertum auszeichnet. Vorherrschend sind freistehende Stadtvillen, Reihenvillen und herrschaftliche Etagenhäuser. Die Bauten sind der damaligen Baugesinnung entsprechend durchweg repräsentativ gestaltet. Die plastische Gestaltung der Baukörper wird durch wenige klare Hauptelemente, wie z.B. Risalite, Erker, Veranden und Giebel, erzeugt. Die Fassaden zeigen ebenfalls eine plastische Gliederung und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen horizontalen und vertikalen Tendenzen. Typisch sind Massivbauten mit Verputz- oder Verblenderflächen sowie horizontale und vertikale, aus Zementstuck hergestellte Gliederungssysteme. Die horizontale Gliederung ergibt sich vor allem aus der Absetzung der Geschosse und Geschossgruppen gegeneinander, wobei das Sockelgeschoss nur zum Teil sichtbar ist und als untergeordnetes Gliederungselement auftritt. Die vertikale Gliederung wird durch die Ordnung der Fenster in Achsen, durch Risalite, stehende Formate der Fenster und Türen sowie durch die Gesamtform des einzelnen Baukörpers selbst erreicht. Typisch sind außerdem symmetrisch aufgebaute Zwillingshäuser oder Häusergruppen. Zwar sind zwischen der gründerzeitlichen Bausubstanz auch immer wieder Neubauten anzutreffen. Sie sind nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck aber nicht derart zahlreich, als dass sie das Gesicht des Stadtteils bestimmen würden oder ihm auch nur das Erscheinungsbild eines gleichermaßen durch Alt- wie Neubauten geprägten Gebiets vermitteln könnten. Der Geschlossenheit der historischen Bebauung tun sie keinen Abbruch." 47 (2) Ausgehend von diesen Maßgaben lässt sich eine auch nur ansatzweise erheblich nachteilige Wirkung des geplanten Dachausstiegsbauwerks auf den Beitrag des Gebäudes A-Straße Nr. X zur Prägung des nach dem Schutzkonzept schutzwürdigen Ortsbildes ausschließen. 48 (a) Zwar kann ohne weiteres angenommen werden, dass das Gebäude A-Straße Nr. X dank seiner im Wesentlichen gründerzeitlichen Fassade und seiner Dimensionierung als herrschaftliches Etagenhaus – zumindest zusammen mit der sonst im Bereich der A-Straße vorhandenen historischen Bebauung, die der „unverwechselbaren Eigenart des von der Erhaltungsverordnung Harvestehude erfassten Gebiets als großflächiges, geschlossenes Ensemble anspruchsvoller, gründerzeitlicher Wohngebäude für das gehobene Bürgertum“ entspricht (vgl. o. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O., Rn. 40) – eine prägende Bedeutung für die bauliche Umgebung hat. 49 (b) Das auf dem Dach dieses Gebäude vorgesehene (geänderte) Ausstiegsbauwerk ist jedoch nicht geeignet, eine nach Maßgabe des Schutzkonzeptes erhebliche Beeinträchtigung einer ortsbildprägenden Wirkung des Gebäudes zu verursachen, da es – wie auch die Beklagte schriftsätzlich ausdrücklich eingeräumt hat – aufgrund seiner zentralen Lage auf dem großflächigen Flachdach vom öffentlichen Straßenraum aus nicht wahrnehmbar sein kann (vgl. Bauvorlagen 9 und 10, „Perspektive 1“; „Perspektive 2“) und auch im Übrigen zu keiner wesentlichen Veränderung des Erscheinungsbildes des Daches führt. 50 (aa) Auf die alltagsüblichen Sichtbeziehungen aus dem öffentlichen Straßenraum zu dem fraglichen Gebäudeteil kommt es bereits nach dem maßgeblichen (vgl. o.) Schutzkonzept wesentlich an. Denn schützenswert ist danach das großflächige, geschlossene Ensemble anspruchsvoller, gründerzeitlicher Wohngebäude für das gehobene Bürgertum, gekennzeichnet durch die „überanspruchsvolle Fassadengestaltung“ der erhaltungswürdigen Bauten, insbesondere deren „repräsentative Wirkung“ als „selbständige Schaufront“, die für ein „ästhetisch reizvolles und erlebnisreiches“ Ensemble steht. Der Verordnungsgeber stellt damit – für das Normverständnis maßgeblich (vgl. o.) – auf eine visuelle Wahrnehmbarkeit aus dem öffentlich zugänglichen Raum heraus ab, denn die Effekte des Repräsentierens, des Reizens und insbesondere des Erlebens lassen sich in Bezug auf Bereiche, die den alltagstypischen Sichtbeziehungen entzogen sind, nicht nachvollziehbar begründen. Auch der Umstand, dass das „äußere Erscheinungsbild“ des Erhaltungsbereichs vor Veränderungen durch den „hohe[n] Umnutzungs- und Veränderungsdruck“, insbesondere durch mit Werbeschildern etc. nach außen tretende Büronutzung, geschützt werden sollte, lässt die Maßgeblichkeit der Wahrnehmbarkeit aus den alltagsüblichen Blickbeziehungen klar erkennen, zumal der Erlass einer auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützten Erhaltungsverordnung zum Zwecke einer Nutzungssteuerung unzulässig wäre. 51 Das (allgemein) städtebauliche Verständnis, dass für die Erhaltung der städtebaulichen Gestalt maßgeblich auf die Schauseite zur Straße abzustellen ist, lässt sich im Übrigen dem zur Akte gereichten „Gestaltungsleitfaden für das Bauen im Bestand“ des hier zuständigen Bezirksamtes Eimsbüttel der Beklagten entnehmen. Hier heißt es – obwohl die Privilegierung von Änderungen einer baulichen Anlage zur Anpassung an die Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (etc.) gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1a BauGB gerade die Fälle des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht erfasst – in Bezug auf Veränderungen der Außenwände für Gebäude bis 1940: 52 „Durch Wärmedämmung verlieren diese Gebäude ihr reizvolles Erscheinungsbild. An der straßenseitigen Hauptfassade [Hervorhebung nur hier] sollte daher auf nachträgliche Maßnahmen möglichst verzichtet werden.“ 53 (bb) Auch unabhängig von der konkreten Erhaltungsregelung und ihrer spezifischen Schutzfunktion ist für die Genehmigungsprüfung gemäß § 172 Abs. 3 BauGB auf das Ortsbild in dem Sinne abzustellen, dass es auf die Wahrnehmung der baulichen Verhältnisse aus dem öffentlichen Raum im Rahmen alltagsüblicher Sichtbeziehungen ankommt. 54 Ebenso wie auf der Grundlage der kompetenzrechtlich gebotenen, von dem Gesetzgeber in die Bestimmung von Sinn und Zweck aufzunehmenden Abgrenzung zum landesrechtlichen Denkmalschutz (vgl. o.) geklärt ist, dass es bei der städtebaulichen Erhaltung gemäß § 172 Abs. 3 BauGB nicht um Verhältnisse im Gebäudeinneren, sondern nur um den äußerlich sichtbaren Bestand gehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, a.a.O., Rn. 17; Beschl. v. 25.6.2013, a.a.O., Rn. 4), muss diese Abgrenzung auch für den Detaillierungsgrad der Betrachtung der Gebäude von außen berücksichtigt werden. Mit der danach allein zulässigen bodenrechtlichen, städtebaulichen, von Detailbetrachtungen freien Perspektive ist zugleich ein Abrücken des Betrachters vom Objekt verbunden, d.h. ein Verhältnis, wie es schon regelhaft nur im öffentlichen Raum zu erreichen ist. 55 So klingt auch im Wortlaut „Ortsbild“ – als Bild, das für die Allgemeinheit von einem Ort zu gewinnen ist – eine zusammenfassende Blickrichtung aus dem öffentlichen Raum heraus an, die solche Perspektiven ausschließt, die nicht jedermann zugänglich sind. 56 Der systematische Zusammenhang in § 172 Abs. 3 BauGB lässt ebenfalls darauf schließen, dass das „Ortsbild“ als Teil der – auf die Allgemeinheit wirkenden, für sie erkennbaren – „städtebaulichen Gestalt“ zu verstehen ist. Das gilt umso mehr, als danach (nur) eine solche bauliche Anlage zu identifizieren und zu schützen ist, die das Ortsbild „prägt“; eine prägende Wirkung wiederum setzt eine Wahrnehmbarkeit in der Breite, für die Allgemeinheit – d.h. nicht lediglich aus vereinzelten, nicht jedermann zugänglichen Perspektiven – voraus. Gerade auch wegen dieser Beschränkung des Tatbestandes des Ortsbildschutzes auf eine Öffentlichkeitswirksamkeit des Objektes soll gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 a. E. BauGB die – nach Maßgabe eines umfassenden (kompetenzrechtlich problematischen, vgl. o.) Erhaltungsinteresses – zu besorgende Lücke einer Schutzwirkung durch die Ausdehnung auf die Aspekte geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung geschlossen werden. 57 Das dargestellte Normverständnis liegt regelmäßig bereits dem Festsetzungsverfahren ebenso wie dem gerichtlichen Vorgehen bei einer Überprüfung zugrunde: Jeweils werden Ortsbesichtigungen vorgenommen, in deren Durchführung entscheidend auf das von der Straße aus Wahrnehmbare abgestellt wird, während andere Perspektiven, etwa auf ungeordnete Hinterhöfe oder unruhige Dachlandschaften, nicht gesucht werden, weil ihnen eine (wesentliche) Bedeutung abgesprochen wird – insbesondere auch im Hinblick auf einen sonst möglichen Ausschluss einer Erhaltungswürdigkeit von mit ihrer Schauseite (zunächst) prägenden Gebäuden. Der erklärtermaßen von jeglicher alltäglicher Sichtbeziehung abstrahierte, hier entscheidend auf Vogelperspektiven bzw. Blicke aus ähnlicher oder gleicher Höhe des Daches abstellende Ansatz der Beklagten überdehnt demgegenüber die im Rahmen von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zulässige Regelungswirkung; weder ist insoweit eine Herleitung aus dem Wortlaut oder auch nur Sinn und Zweck der Vorschrift erkennbar noch eine Rechtfertigung gegenüber den Grenzen der Regelungsbefugnis für das Bodenrecht (vgl. o.). Der einzig zur Begründung angeführten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.2007, a.a.O., Rn. 38) ist zwar, die Entscheidung nicht tragend, eine entsprechende Passage zu entnehmen; dies (bzw. die dort zitierten Kommentarstellen, die ebenfalls keine Begründung für ihren weiten Ortsbildbegriff bieten) ersetzt jedoch keine Herleitung. Möglich erscheint zudem, dass die Beklagte mit ihrer Begründung die Bedeutung des in dem genannten Urteil verwendeten Bezugspunktes für die Blickbeziehung – nämlich den Standort – nicht berücksichtigt, indem sie bei ihrer Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens auf einen Blick aus mindestens ca. 20 m Höhe und damit nicht auf einen bei einer Ortsbesichtigung unmittelbar, sondern nur mit weiteren technischen Hilfsmitteln (Gerüst, Kran, Fluggerät) reproduzierbaren Standort abstellt. 58 2. Dem Vorhaben stehen keine nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 HBauO zu prüfenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben entgegen. 59 a) Die Beklagte hat weder vorgetragen noch ist sonst für die Kammer erkennbar, dass das Vorhaben (bzw. das geänderte Gebäude) nach Art und Maß seiner baulichen Nutzung den Festsetzungen des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum widerspricht, insbesondere dient das Dachausstiegsbauwerk der Nutzung der Dachgeschosswohnung des Klägers. 60 b) Auch bauordnungsrechtliche Vorschriften, hier in erster Linie das Fehlen der nach § 68 Abs. 2 Satz 1 HBauO i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9, 14, 15 der Bauvorlagenverordnung in der Fassung vom 14.12.2010 (HmbGVBl. S. 643 - BauVorlVO) grundsätzlich erforderlichen bautechnischen Nachweise in Bezug auf die Standsicherheit sowie den Brandschutz, stehen dem Vorhaben aufgrund des den Bauvorlagen beigefügten ausdrücklichen Vorbehalts des Klägers, wonach der Antrag „[v]orbehaltlich der Statik, Brand- und Schallschutz, bautechnischer Nachweise sowie der bauordnungsrechtlichen Genehmigung“ gestellt werde, zumindest im Rahmen des streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahrens nicht entgegen. Die Prüfung und Bewertung dieser – nachzureichenden – Unterlagen bleibt vielmehr einem ergänzenden Verfahren vorbehalten, das bei positiver Beurteilung mit einer Ergänzungsgenehmigung als unselbstständiger Teil der (dann) einheitlichen Baugenehmigung endet (vgl. Niere in: Alexejew, HBauO, Werkstand 30. Lfg. Januar 2019, § 70 HBauO, Rn. 37). III. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1, 2 ZPO. 62 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Frage der maßgeblichen Blickbeziehungen in Bezug auf die Prägung des Ortsbilds im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die potentielle Vielzahl an erhaltungsrechtlichen Verfahren, in denen diese Frage entscheidungserheblich sein dürfte, grundsätzliche Bedeutung zukommt.