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Beschluss

12 A 2209/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0120.12A2209.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2013 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens des Beklagten vom 6. November 2012 bei der Klägerin aufgehoben hat. Im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 3 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das an die Klägerin gerichtete Schreiben des Beklagten vom 6. November 2012 habe nicht den Anforderungen an die Aufklärungspflicht aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprochen. 4 Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. 5 Die Pflicht zur Aufklärung besteht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen. Ihr Umfang im Einzelfall hat sich entsprechend dem Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren. Da Barunterhaltspflichtige durch Kürzungen des Barunterhalts Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen können, steht bei ihnen die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund. Bei Naturalunterhaltspflichtigen, die aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden können, hat die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht besondere Bedeutung. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gebietet jedoch nicht, dass die Bar- und Naturalunterhaltspflichtigen in gleich intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufgeklärt werden. Vielmehr müssen den Betroffenen in erster Linie die in ihrem Fall für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt hingegen bei ihm der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012- 5 C 22.11 -, BVerwGE 144, 313, juris, Rn. 9 ff. 7 Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts, der im Schreiben des Beklagten vom 6. November 2012 enthaltene Hinweis darauf, dass seit Beginn der Hilfeleistung zum 27. August 2012 „der gesamte Lebensbedarf Ihres Kindes im Rahmen der Jugendhilfe sichergestellt“ werde, entspreche nicht den Anforderungen an die gebotene Aufklärung der (bis zum Beginn der Hilfe) naturalunterhaltspflichtigen Klägerin über die unterhaltsrechtlich entlastenden Auswirkungen der Hilfe. Die Einwendungen des Beklagten gegen das angefochtene Urteil stellen durchgreifend in Frage, dass der hier verwendete Begriff des „gesamten Lebensbedarfs“ - im Gegensatz zu dem Begriff des „Unterhalts“, der in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall Verwendung gefunden hat - für einen juristisch nicht vorgebildeten Empfänger eines solchen Hinweises nicht hinreichend eindeutig bzw. verständlich sei, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Die Aufklärung über die Sicherstellung des „gesamten Lebensbedarfs“ der Untergebrachten dürfte schon für sich betrachtet zureichend sein, weil sich daraus ergibt, dass es der Gewährung von Naturalunterhalt nicht mehr bedarf. Hinzu kommt hier, dass die Tochter der Klägerin im Zeitpunkt der Erteilung des Hinweises bereits seit mehr als zwei Monaten in der Jugendhilfeeinrichtung „I. “ in T. stationär untergebracht war, so dass der Klägerin seinerzeit auch vor dem Hintergrund ihrer praktischen Erfahrungen mit der Heimerziehung klar gewesen sein musste, in welchem Umfang sie hierdurch unterhaltsrechtlich entlastet wird. 8 Hinsichtlich des Heranziehungszeitraums vom 27. August 2012 bis zum Zugang des Schreibens vom 6. November 2012 bleibt der Zulassungsantrag indes erfolglos, weil der Beklagte den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts insoweit nichts Erhebliches entgegensetzt. Sein Einwand, es habe einer Aufklärung der Klägerin über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gar nicht bedurft, weil die Klägerin nicht barunterhaltspflichtig gewesen sei, greift in Ansehung der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch.