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Urteil

7 A 11663/20

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2021:0622.7A11663.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juni 2020 wird der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als der Kläger zu einem Kostenbeitrag von mehr als 1.813,00 € monatlich herangezogen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um das der Berechnung des Kostenbeitrags für eine Jugendhilfemaßnahme zugrunde zu legende maßgebliche Einkommen im Falle des Bezugs einer zusätzlichen Auslandsbesoldung. 2 Der Kläger ist Beamter im Auswärtigen Amt, Besoldungsgruppe A 11 G/Stufe 6, und seit 31. Juli 2018 an der Deutschen Botschaft in H./V. beschäftigt. Zuvor war er im Dienste des Auswärtigen Amtes in J./I. tätig. Aufgrund seiner Verwendung im Ausland erhält der Kläger zusätzlich zu den regulären Bezügen einen Auslandszuschlag sowie einen Mietzuschuss nach dem Bundesbesoldungsgesetz. 3 Der Beklagte gewährte dem 2001 geborenen Sohn des Klägers ab dem 19. März 2018 Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Heimunterbringung, zunächst bis zum 18. September 2018 in einer Wohngemeinschaft in B. mit monatlichen Kosten von gerundet 3.700,00 € und ab dem 19. September 2018 in M. mit monatlichen Kosten von ca. 6.600,00 €. Der entsprechende Bewilligungsbescheid vom 19. März 2018 enthielt einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Klägers. 4 Mit Kostenbeitragsbescheid vom 19. März 2018 setzte der Beklagte einen einkommensunabhängigen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und mit Bescheid vom 19. Juni 2018 den einkommensabhängigen Kostenbeitrag auf Grundlage der Bezügemitteilungen für das Jahr 2017 ab dem 19. März 2018 fest. Ausweislich der Bezügemitteilungen erhielt der Kläger sein Grundgehalt, Familienzuschläge und Auslandszuschläge sowie einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von gerundet 2.590 € für die Dienstwohnung in J. (die Monatsmiete betrug 3.900,00 US-Dollar, dies entspricht ca. 3.553 €). Anhand dieser Nachweise berechnete der Beklagte unter Abzug der monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 438,69 € ein monatliches Nettodurchschnittseinkommens von 12.013,42 €. Nach Pauschalabzug von 25 % (3.003,36 €) errechnete sich ein einzusetzendes Nettoeinkommen von 9.010,06 €, das der Einkommensstufe 26 der Kostenbeitragstabelle zugeordnet worden ist und mithin einen Kostenbeitrag in Höhe von 2.313,00 € ergab. Eine Herabsetzung der Einkommensstufe wegen weiterer Unterhaltspflichten erfolgte nicht. 5 Der Höhe des der Berechnung zugrunde gelegten Einkommens trat der Kläger mit seinem Widerspruch entgegen und rügte neben einer nicht hinreichenden Aufklärung über die Höhe einer möglichen Kostenlast, dass nur das steuerliche Bruttoeinkommen abzüglich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen sei. Nach Abzug von Kranken-, Pflege- und Lebensversicherungsbeiträgen verbleibe ein durchschnittliches Monatseinkommen von 2.708,66 € und nach Pauschalabzug von 25% ein einzusetzendes Einkommen von 2031,30 €. Bezüge, die nur auf seiner Auslandsverwendung beruhten, stellten kein anzurechnendes Einkommen dar, sondern Ausgleichszahlungen für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen durch die Auslandsverwendung. Er sei daher der Einkommensgruppe 8 und aufgrund drei weiterer unterhaltspflichtiger Kinder und seiner Ehefrau der Einkommensgruppe 4 zuzuordnen. Daraus ergebe sich ein Kostenbeitrag von 210,00 €. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2019 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass auch die Auslandsbezüge als zugeflossene Geldleistungen Einkommen seien. Ein Nachweis über die Lebensversicherung sei nicht vorgelegt worden und daher nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen. 7 Seine daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2020 abgewiesen. Zum Einkommen gehörten nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII auch die Bestandteile der Bezüge, die der Kläger allein aufgrund seiner Auslandsverwendung erziele, denn es handele sich um Einkünfte in Geld, die zur Besoldung und damit zu seinem Erwerbseinkommen als Bundesbeamter gehörten. Insbesondere seien diese Bezüge keine Leistungen, die nach § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrift mit ausdrücklicher Zweckbestimmung erbracht würden, denn sie dienten wie alle anderen Bezüge der allgemeinen Alimentation des Beamten, der typischerweise im Ausland einen höheren, mit dem Grundgehalt nicht gedeckten Lebensunterhaltsbedarf habe. Mehrbelastungen seien allenfalls nach § 93 Abs. 3 SGB VIII bei der Ermittlung des für den Kostenbeitrag einzusetzenden Einkommens in Abzug zu bringen. Solche habe der Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Gleiches gelte auch für den Mietzuschuss nach § 54 BBesG. Ein Mietzins für Wohnraum mit Nebenkosten diene der allgemeinen Lebenshaltung und sei daher nicht nach § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 SGB VIII abzugsfähig. Ein Mehraufwand für die Sicherheit und Repräsentationszwecke der Wohnung erfordere ebenfalls einen entsprechenden Nachweis. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass diese Mehrkosten den Pauschalabzug nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VIII übersteigen könnten. 8 Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung, soweit sich die Klage gegen die Heranziehung zu einem monatlichen Kostenbeitrag von mehr als 210,00 € richtet, macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht berücksichtige den Zweck des Mietzuschusses und des Auslandszuschlags nicht hinreichend. Nach § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII seien Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Hier würden diese Leistungen der Auslandsbesoldung zu bestimmten, konkreten Zwecken erbracht. Der Auslandszuschlag werde zur Abgeltung des materiellen Mehraufwands und gezielt als Ausgleich für immaterielle Belastungen gezahlt und aufgrund einer komplexen Formel für den Einzelfall berechnet. Diese Zuwendung sei daher zweckgebunden und diene nicht der allgemeinen Alimentation des Beamten, sondern biete eine Kompensation für besondere Belastungen. Sie sei daher nicht vergleichbar mit dem Grundgehalt, welches jedem Beamten unabhängig von konkreten Belastungen im Einzelfall zustehe. Folgerichtig seien die Bestandteile der Auslandsbesoldung auch steuerfrei. Selbst wenn man hier die gegenteilige Auffassung vertreten sollte, so seien diese Zuwendungen jedenfalls nach § 93 Abs. 3 S. 3 SGB VIII abzuziehen. Denn die Zuwendungen erfolgten zur Kompensation ganz außergewöhnlicher Belastungen aufgrund bestimmter Lebensumstände, die allein aufgrund der Tätigkeit für den Dienstherrn entstünden und damit nicht nur allgemeine, dienstortabhängige Beeinträchtigungen darstellten. Dasselbe gelte für den Mietzuschuss. Dieser werde allein aus dem Grund erbracht, die Wohnungskosten für eine Mietwohnung im Ausland zu erstatten. Die Zuwendung erfolge daher wiederum aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck. Die höheren Anforderungen hinsichtlich Repräsentation und Sicherheit schlügen sich naturgemäß auch erheblich in den Kosten nieder, die er nur mittels seines Grundgehalts kaum zu finanzieren in der Lage sei. Vergleichbar zum Kindergeld, welches für besondere Belastungen, denen Familien mit Kindern ausgesetzt seien, eine pauschale Sozialleistung darstelle, müsse auch der Beamte keine besonderen Belastungen im Einzelfall nachweisen, sondern es genüge, dass die Zuwendung zum Zweck der Kompensation oder Erstattung jener Belastungen gewährt werde. 9 Der Kläger beantragt, 10 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 19. Juni 2020 den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2019 insoweit aufzuheben, als der Kläger zu einem Kostenbeitrag von mehr als 210,00 € monatlichen herangezogen worden ist. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts und merkt an, dass entgegen der Auffassung des Klägers den Vorschriften über die Auslandsdienstbezüge keine ausdrückliche Zweckbestimmung für diese Leistung zu entnehmen sei. Sie ergänze lediglich die Inlandsbesoldung bei einer Verwendung im Ausland. Es handele sich um einen generell- abstrakten Zuschlag zum Grundgehalt und somit um eine allgemeine Alimentation des Beamten. Die Verwendung stünde im Belieben des Empfängers. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 16 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage teilweise stattgeben müssen. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 1.813,00 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. 17 I. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Kostenbeiträgen gegenüber dem Kläger für die ihm gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Unterbringung seines Sohnes sind §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b), 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 94 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII –. 18 Der Beklagte hat dem Kläger und seiner Ex-Ehefrau Hilfe zur Erziehung des Sohnes durch dessen Unterbringung in einem Heim nach § 34 Satz 1 SGB VIII bewilligt, für die gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VIII ein Kostenbeitrag erhoben wird. 19 Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass der Kläger als Vater für die gewährte Heimerziehung dem Grunde nach aus seinem Einkommen gemäß §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b), 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII heranzuziehen ist und dies durch Erhebung eines Kostenbeitrags mittels Leistungsbescheids erfolgt (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Als Elternteil ist der Kläger gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII kostenbeitragspflichtig und gemäß § 92 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV –) gesondert von seiner ehemaligen Ehefrau heranzuziehen. 20 Der Kostenbeitrag konnte gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei dem Kläger als Elternteil ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem ihm die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn aufgeklärt worden ist, mithin ab dem 19. März 2018. Dies wurde seitens des Klägers im Berufungsverfahren nicht (mehr) in Zweifel gezogen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird daher an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 21 II. Die Festsetzung eines vom Kläger ab dem 19. März 2018 aus seinem Einkommen zu zahlenden Kostenbeitrags ist, soweit er einen Betrag von 1.813,00 € nicht übersteigt, nicht zu beanstanden. Die darüber hinausgehende Kostenheranziehung ist jedoch rechtswidrig. 22 Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Berechnung des Einkommens richtet sich dabei nach § 93 SGB VIII. So legt § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zunächst fest, welche Einnahmen bei der Ermittlung des Kostenbeitrags als Einkommen anzusehen bzw. nach Satz 4 der Vorschrift unberücksichtigt zu lassen sind. Von diesem Einkommen sind die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Beträge abzusetzen. Das so ermittelte Nettoeinkommen ist schließlich gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII um weitere individuelle Belastungen zu bereinigen, was nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII in der Regel durch eine Kürzung des errechneten Betrags um pauschal 25 % erfolgt, es sei denn es werden höhere Belastungen als der pauschale Abzug nachgewiesen (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB VIII). Maßgeblich ist dabei gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII stets das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Der genaue Umfang der Heranziehung bemisst sich sodann nach § 94 Abs. 5 SGB VIII entsprechend der Kostenbeitragsverordnung. Dabei richtet sich die Höhe des Kostenbeitrags nach der Einordnung in eine der Einkommensgruppen in Spalte 1 der Anlage der Kostenbeitragsverordnung. 23 1. Im Ausgangspunkt ist die vom Beklagten vorgenommene Berechnung des Einkommens des Klägers nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anhand der beamtenrechtlichen Bezüge nicht zu beanstanden. 24 Zum Einkommen gehören nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in der Vorschrift genannten Leistungen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35/97 -, BVerwGE 108, 296 = juris, Rn. 14 ff.) zurückgegriffen wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22/11 –, BVerwGE 144, 313 = juris, Rn. 18 f.). Unter Einkünften sind danach all diejenigen Einkünfte zu verstehen, die jemand in dem maßgeblichen Zeitraum wertmäßig dazuerhält. Ausreichend ist der Zufluss am selben Tag, um als Einkommen gewertet zu werden. Hauptbeispielsfall für Einkünfte in Geld sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb. Vermögen ist dagegen das, was der Betreffende in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 = juris, Rn. 14). 25 Entgegen der Ansicht des Klägers fallen mithin nicht nur das Grundgehalt und der Familienzuschlag (vgl. zum Charakter des Familienzuschlags als der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes dienend: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 5 C 7/09 –, BVerwGE 137, 85 = juris, Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2012 – W 3 K 11.139 –, juris, Rn. 22) unter den Einkommensbegriff, sondern auch die Auslandsbesoldung, da diese gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – zur Besoldung gehört und ihm wertmäßig zufließt. 26 2. Allerdings ist die Berücksichtigung der Auslandsbesoldung als Einkommen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII teilweise ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung zählen Leistungen nicht zum Einkommen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden (a.). Zutreffend hat der Beklagte danach in seiner Einkommensberechnung den Auslandszuschlag nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII unberücksichtigt gelassen (b.). In Bezug auf den gewährten Mietzuschuss in Höhe von 2.590,00 € hingegen erfolgte die Einbeziehung zu Unrecht (c.). 27 a. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII sind Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ist es zu verhindern, dass Leistungen, die nach ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Bestimmung für einen bestimmten Zweck erbracht werden, vom Hilfesuchenden für einen anderen Zweck eingesetzt werden müssen (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2010 – 12 BV 09.2527 –, juris, Rn. 33). Nicht zum Einkommen zählen daher Leistungen, deren gesetzliche Grundlagen eine ausdrückliche Bestimmung treffen, sie im Rahmen anderer Sozialleistungen nicht als Einkommen zu werten. Liegt eine ausdrückliche Privilegierung nicht vor, so kann sich diese aus der Zweckbestimmung der Leistung ergeben. Der Zweck muss dabei nicht in dem Gesetz ausdrücklich erwähnt werden. Vielmehr genügt es, wenn sich eine Zwecksetzung eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 5 C 10/10 –, BVerwGE 139, 386 = juris, Rn. 13). Auch die historischen Motive, wie die Ausgestaltung der Leistung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und auch etwaige Verwendungsnachweise können bei der Ermittlung herangezogen werden. Aus einer wertenden Gesamtbetrachtung ist sodann die staatliche Regelungsabsicht zu ermitteln (vgl. zu § 83 SGB XII: BeckOK SozR/Siebel-Huffmann, 60. Ed. 1. März 2021, SGB XII § 83 Rn. 3). Letztlich kommt es darauf an, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang ein Zweck ergibt, der einen konkreten und individuellen Bezug zu der Leistung hat. Die bloße Bezeichnung einer Leistung oder ein bloßes Motiv ihrer Einführung ohne konkrete Verwendungsbestimmung genügen hierfür nicht (vgl. Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 83 SGB XII (Stand: 1. Februar 2020), Rn. 12). 28 Einschränkend ist allerdings zu beachten, dass eine Leistung nicht schon dann zweckbestimmt ist, wenn sie aus einem bestimmten Rechtsgrund z.B. als Gegenleistung „für etwas“ erfolgt, sondern sie muss final „zu etwas“ geleistet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 –, BVerwGE 108, 296 = juris, Rn. 12; OVG Nds, Urteil vom 14. August 2002 – 4 LB 128/02 –, juris, Rn. 28 zur Eigenheimzulage; LSG RP, Beschluss vom 19. Mai 2006 – L 3 ER 50/06 SO –, juris, Rn. 22 zur Eigenheimzulage), wobei nicht erforderlich ist, dass die Leistung entweder rechtlich oder faktisch nur zu diesem Zweck eingesetzt werden kann oder darf (vgl. Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 83 SGB XII (Stand: 1. Februar 2020), Rn. 12). Zudem ist bei der Ermittlung der Zweckbestimmung darauf zu achten, dass nur Leistungen privilegiert werden sollen, deren Zweckbestimmung so begrenzt ist, dass sie nicht zur allgemeinen Sicherung des Lebensunterhalts verwendet werden können (vgl. Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 93 Rn. 10). Die Leistung wird daher dann nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt, wenn die Verwendung einer generell-abstrakten Leistung im Belieben des Empfängers steht und die Leistung nicht individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten Bedarfs dient. Von einer zweckbestimmten Leistung kann nur dann gesprochen werden, wenn in den Vorschriften, auf Grund derer die andere Leistung gewährt wird, festgelegt ist, hinsichtlich welcher Bedürfnisse des Empfängers diese andere Leistung gewährt wird (vgl. OVG Nds, Urteil vom 14. August 2002 – 4 LB 128/02 –, juris, Rn. 28 zur Eigenheimzulage). Ein Zweck ist aber nicht bereits dann ausdrücklich bestimmt, wenn (lediglich) ein bestimmtes Anliegen des Vorschriftengebers erkennbar ist, da sich eine erkennbare Zweckrichtung im weiteren Sinne jeglichem Leistungsgesetz zugrunde legen lässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Juni 1993 – 12 B 91.888 –, beck-online). Zu anerkannt zweckbestimmten Leistungen gehören Leistungen der Ausbildungsförderung einschließlich des BAföG, Kinderzuschlag, Rehabilitationsleistungen, Aufwandsentschädigungen, Haushaltshilfe oder häusliche Krankenpflege sowie das Wohngeld (vgl. Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 93 Rn. 10). Für die Frage des Vorliegens einer Privilegierung ist es dabei zudem unerheblich, ob und wie etwas steuerrechtlich als Einkommen behandelt wird (vgl. (Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11a (Stand: 27. Mai 2021), Rn. 36 unter Verweis auf BT-Drs. 17/3404, S. 94 zu § 11a SGB II). Die Steuerfreiheit der Auslandsbesoldung nach § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz ist mithin nicht maßgeblich. 29 b. Nach diesen Maßstäben ist der Auslandszuschlag nicht unter die privilegierten Einkünfte zu fassen. Zwar handelt es sich um Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, allerdings fehlt es nach den dargelegten Maßstäben an der hinreichenden Zweckbestimmtheit des Auslandszuschlags. 30 Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden Auslandsdienstbezüge – und damit auch der Auslandszuschlag (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 2 BBesG) – bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz und allgemeiner Verwendung im Ausland gezahlt. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen enthalten die Vorschrift und § 53 BBesG nicht. Der Auslandszuschlag soll, so sieht es § 53 Abs. 1 Satz 1 BBesG ausdrücklich vor, den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland abgelten. Damit wird der Anlass des Auslandszuschlags bestimmt (vgl. Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 53 Rn. 3, beck-online), wobei es gleichgültig ist, ob der Empfänger tatsächlich solche Mehraufwendungen oder Belastungen hat. 31 aa. Dass § 53 BBesG danach nicht die Deckung eines konkreten Bedarfs verfolgt, wird zunächst an der generell abstrakten Bestimmung des Auslandszuschlags deutlich. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst und abstrakt generell geregelt in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts und darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 BBesG). Die Höhe des Auslandszuschlags bemisst sich nach einer als Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz aufgelisteten Tabelle (vgl. Anlage VII zu § 53 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 4 BBesG), die nach Zonenstufe und Grundgehaltsspanne differenziert. Für die Zuordnung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags enthält das Bundesbesoldungsgesetz eine Verordnungsermächtigung; sie erfolgt danach in der Auslandszuschlagsverordnung. 32 Der Auslandszuschlag wird folglich allein an die Bedingung der allgemeinen Verwendung im Ausland verbunden mit einer dortigen Wohnsitznahme geknüpft. Eine konkrete Ermittlung der Mehraufwendungen und Belastungen erfolgt nicht, sondern wird abstrakt generell bestimmt. Folglich besteht auch keine Verpflichtung des Beamten, den Auslandszuschlag entsprechend dem berechneten und gewährten materiellen Mehraufwand zu verwenden. 33 bb. Soweit man aus § 53 BBesG eine Zweckbestimmung des Auslandszuschlags dahingehend ableitet, einen in der Person des Beamten vorhandenen erhöhten Bedarf zu decken, so betrifft diese Zweckrichtung im Wesentlichen eine Bedarfsdeckung im Rahmen des Lebensunterhalts. Die Zweckbestimmung wäre daher keine andere als diejenige, die der Alimentation zugrunde liegt. Gegen die Zweckbestimmtheit nach diesen Vorschriften spricht daher, dass der Auslandszuschlag zur freien Verfügbarkeit gewährt wird und nicht individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten, von den allgemeinen Lebenshaltungskosten abgrenzbaren Bedarfs dient. Auch wird die Gewährung im Einzelfall nicht von dem Nachweis abhängig gemacht, dass aufgrund des Auslandsaufenthaltes tatsächlich eine wirtschaftliche Belastung der Leistungsempfänger gegeben ist. 34 Allein der Anlass der zusätzlichen Besoldung genügt mithin nicht, ihn als privilegierte Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII anzusehen. Vielmehr ist ihm diese Eigenschaft aufgrund der damit sehr weit gefassten Zweckbestimmung nicht zuzuerkennen, denn er dient, neben der Abgeltung immaterieller Belastungen, der Deckung der allgemeinen – gegebenenfalls höheren – Lebenshaltungskosten im Ausland und damit der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts als Teil des Beamtengehaltes im Rahmen einer amtsangemessenen Alimentation. Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die für den Beamten finanziellen Belastungen realitätsgerecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, BVerfGE 99, 300 = juris, Rn. 35 zum Familienzuschlag). Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, hat der Dienstherr daher erhöhte Lebenshaltungskosten im Ausland zu berücksichtigen. Dem soll § 53 BBesG Rechnung tragen. Dass maßgeblich die Lebenshaltungskosten in den Blick genommen wurden, wird auch daran deutlich, dass die Gütergruppen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundeamtes hinsichtlich bestimmter Leitorte dabei die Ermittlungsgrundlage bilden, denen die konkreten Dienstorte zugeordnet werden (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 144; Kurzübersicht der In- und Auslandsbesoldung des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 2019, Blatt 34 ff. der Gerichtsakte). Dabei handelt es sich um durch den Auslandaufenthalt bedingte Mehrkosten des allgemeinen Lebensunterhalts. Dies bestätigt auch die vom Kläger angeführte Auflistung, welchen Zwecken der Auslandszuschlag dient. Dies sind Posten wie Kleidung, Nahrungsmittel, Energie, Kosten der Haushaltsführung, Urlaub etc., die zum allgemeinen Lebensunterhalt zählen (vgl. Blatt 111 R f. der Gerichtsakte unter Verweis auf das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 10. Juli 1975). 35 cc. Aus der Berücksichtigung und auch Abgeltung immaterieller Belastungen durch den Auslandszuschlag folgt keine andere rechtliche Einordnung. Die Ermittlung und Festsetzung der für den Auslandszuschlag zu berücksichtigenden immateriellen Belastungen erfolgt auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BBesG und umfasst die spezifischen Belastungen, die sich aus der Stellung und den Aufgaben etwa als Bundesbeamter, wie der Kläger, im Ausland ergeben, zu denen insbesondere die Aufgabe des soziokulturellen Umfelds in Deutschland gehören, die physischen und psychischen Belastungen des Auslandsdienstes und der Wegfall des öffentlichen Leistungsangebots für Bürger im Inland (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 143). Die Abgeltung dieser Belastungen erfolgt nach einem einheitlichen Maßstab im immateriellen Teil des Auslandszuschlags durch einen Grundbetrag, zu dem jeweilige dienstortspezifische immaterielle Belastungen, die auf der Grundlage kommerzieller Bewertungssystem ermittelt werden, hinzukommen. Indes folgt aus dieser Zielrichtung nicht die Wertung als nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehendes Einkommen, sondern allein der Anlass der Zahlung (vgl. zur Gewährung einer Verletztenrente, die nicht ein derart besonderer Leistungszweck verfolge, der es ausschließen würde, diese Leistung als Einkommen anzurechnen: Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 93 SGB VIII (Stand: 31. Mai 2021), Rn. 24). Der Beamte ist frei in der Verwendung der Zahlung und sie dient nicht individuell-konkret gezielt der Deckung eines bestimmten Bedarfes. Schon aus der Natur der immateriellen Belastungen folgt – wie der Kläger zutreffend ausführt –, dass ihnen keine finanziell messbaren Mehrbelastungen zuordenbar sind und sie daher nicht beziffert werden können. Lediglich für Schmerzensgeldzahlungen hat der Gesetzgeber in § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Bezug auf Ausgleichszahlungen für immaterielle „Schäden“ eine Sonderregelung geschaffen. Weitergehendere Sonderregelungen für immaterielle Ausgleichszahlungen sieht das Gesetz nicht vor. 36 dd. Dieses Auslegungsergebnis deckt sich im Übrigen auch mit der krankenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung, wenngleich die gesetzlichen Regelungen nicht identisch sind und damit auch die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung nicht unmittelbar übertragen werden kann. Allerdings findet sich dort vergleichbar die Frage der Zweckermittlung des Auslandszuschlags und dessen Zuordnung zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung wieder. 37 In Bezug auf die Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Festsetzung des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrags gehört der Auslandszuschlag zu den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB V, § 3 Beitragsverfahrensgrundsätze. Bei dem Auslandszuschlag handelt es sich danach nicht um eine nach wertender Entscheidung von der Beitragspflicht ausnahmsweise auszunehmende Leistung. Ihm sei eine besondere und eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemein Lebensunterhalts nicht immanent (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2020 – L 26 KR 17/20 –, juris, Rn. 31). 38 c. Eine andere rechtliche Bewertung ist hingegen im Fall des Mietzuschusses nach § 54 BBesG angezeigt. Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages (vgl. § 54 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBesG). Dieser wird danach dem Beamten zur Deckung eines konkreten Bedarfs und damit zu einem final bestimmten Zweck als Besoldungsbestandteil gewährt. 39 Sinn und Zweck des zur Auslandsbesoldung gehörenden Mietzuschusses nach § 54 BBesG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 56/09 -, juris, Rn. 8 ff.) ist es, die durch die teilweise sehr hohe Wohnungsmiete im Ausland entstehenden Mehrbelastungen des Beamten auszugleichen; der im Ausland Dienst leistende und deshalb auch dort wohnende Beamte soll nur eine dem im Inland Dienst leistenden und wohnenden Beamten vergleichbare Mietbelastung selbst zu tragen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1979 - 6 C 5/78 -, juris, Rn. 25; BT-Drs. 11/6543 S. 9 zu § 57). Der Mietzuschuss trägt daher dem Umstand Rechnung, dass ein ins Ausland entsandter Beamter in aller Regel am ausländischen Dienstort seinen Wohnsitz nehmen muss (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst – GAD – vom 30. August 1990, BGBl. I S. 1842). Dabei sind vielfach auch dienstlich veranlasste Repräsentationsaufgaben in der privaten Wohnung wahrzunehmen. Die hierfür erforderlichen Mittel hat der Dienstherr zur Verfügung zu stellen. Der Beamte soll nicht gezwungen sein, auf die für die sonstige private Lebensführung bestimmten Besoldungsbestandteile zurückzugreifen. Dementsprechend ordnet § 27 Abs. 2 Satz 2 GAD an, dass der aus eigenen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten die durchschnittlichen Aufwendungen für Wohnzwecke im Inland nicht übersteigen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 14/13 –, juris, Rn. 10). Aus diesem Grund knüpft § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG an die Anerkennung der Notwendigkeit des Wohnraums die dienstrechtlich gebotene Folge, dass hierdurch verursachte Kosten vom Dienstherrn getragen werden müssen (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Kommentar zum BBesG, Stand Juni 2018, § 54 Rn. 51), da, soweit Anforderungen an die Wohnung dienstlich veranlasst sind, es gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip verstieße, wenn der Beamte diese selber tragen müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 14/13 –, juris, Rn. 13). 40 Der Mietzuschuss dient daher nicht der Alimentation, auch wenn er als Bestandteil der Besoldung gesetzlich geregelt ist, sondern ist vielmehr ein Sonderfall der Aufwandsentschädigung (vgl. Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 17 Rn. 1, beck-online). In Abgrenzung zur Alimentation, die der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts dient, sind Aufwandsentschädigungen dazu bestimmt, die mit der Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen auszugleichen. Dem Beamten soll nicht zugemutet werden, diesen Aufwand aus den Dienstbezügen zu bestreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2013 – 5 C 12/12 –, juris, Rn. 15). Zu diesem konkreten Zweck und in Abhängigkeit von der konkret anfallenden Miete wird der Mietzuschuss zur unmittelbaren Deckung dieses Mehrbedarfs geleistet. 41 Diese rechtliche Einordnung steht auch in Einklang mit der Qualifizierung des mit dem Mietzuschuss vergleichbaren Wohngelds als zweckgebundene Leistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 5 C 50/03 –, juris). § 1 Abs. 1 WoGG ist danach die ausdrückliche Zweckbestimmung, dass das Wohngeld „zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet“ wird, zu entnehmen. Gleiches gilt für den Mietzuschuss zur Sicherung angemessenen Wohnens im Ausland. 42 Anders als beim Wohngeld ist im Fall des durch die Wohnsitznahme im Ausland veranlassten Mietzuschusses allerdings keine, in der Gesamtbetrachtung mit § 93 Abs. 3 SGB VIII teilweise vertretene, Rückausnahme angezeigt. Nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht gehört das Wohngeld zwar grundsätzlich zu den zweckbestimmten Leistungen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass nach § 93 Abs. 3 SGB VIII die Kosten der Wohnung, wie zum Beispiel Mietkosten, nicht zu den abzugsfähigen Belastungen gehörten, weil angemessene Unterkunftskosten als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt worden seien. Da Mietkosten mithin zum allgemeinen Unterhaltsbedarf auch derjenigen Kostenbeitragspflichtigen gehörten, die kein Wohngeld bezögen und als Belastung nicht absetzbar seien (vgl. dazu OVG Nds, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 ME 2/10 –, juris), bestehe hier das geforderte Schutzbedürfnis der Leistung nicht, so dass die Berücksichtigung von Wohngeld als Einkommen angemessen sei (vgl. Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 93 Rn. 10; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 93 SGB VIII (Stand: 31. Mai 2021), Rn. 30; a.A BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2010 – 12 BV 09.2527 –, juris, Rn. 33: Der Ablehnung der Privilegierung stünde der klare Gesetzeswortlaut entgegen. Der VGH nimmt jedoch sodann eine Zweckidentität zwischen Wohngeld und Jugendhilfe hinsichtlich der außerhäuslichen Unterbringung an). 43 Die Frage, ob der Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII eine solche Einschränkung zulässt, kann an dieser Stelle jedoch dahinstehen, da das Wohngeld zwar in Bezug auf die Bewertung des Zwecks, nicht hingegen in Bezug auf die Frage, ob es sich bei der auslandsbedingten Mehrbelastung um nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht abzugsfähige Kosten handelt, vergleichbar ist. Auch die Frage der Zweckidentität zwischen Mietzuschuss und Jugendhilfeleistung stellt sich nicht. So ergibt sich aus der gesetzlichen Konzeption des Mietzuschusses nach § 54 BBesG, dass der Bezieher grundsätzlich einen Sockelbetrag, der der Inlandsmiete nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 11/6543, S. 9 zum damaligen § 57 BBesG) entsprechen soll, selbst zu tragen hat. Dieser Sockelbetrag als Pendant zur Inlandsmiete wäre nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht abzugsfähig, da er bereits bei der Ermittlung der Stufen der Einkommensgruppen berücksichtigt worden ist. Für den Mietzuschuss, der allein den erhöhten, über diesem Sockelbetrag liegenden, Mietaufwand im Ausland ausgleichen soll, greifen diese Erwägungen hingegen nicht. Es handelt sich gerade nicht um den typischen Bedarf der allgemeinen Lebensführung, der allein auf Grundlage inländischer Lebenshaltungskosten ermittelt wird. 44 d. Demzufolge ergibt sich beim Kläger ein zu berücksichtigendes Einkommen unter Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich rund 9.423,00 €, ausgehend vom dem durch den Beklagten zutreffend ermittelten durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von 12.013,00 €, jedoch sodann unter Abzug des Mietzuschusses in Höhe von 2.590,00 €. 45 3. Im Übrigen ist, von diesem Betrag ausgehend, der Abzug möglicher Belastungen lediglich in Höhe des Pauschlabzugs von 25 % nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht zu beanstanden, da der Kläger weitergehende Belastungen nicht nachgewiesen hat, so dass sich ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen von 7.067,00 € errechnet. Der vom Kläger angeführte materielle Mehraufwand und die immateriellen Belastungen, die der Auslandszuschlag abgelten soll, sind über den Pauschalabzug von 25 % hinaus nicht nach § 93 Abs. 3 SGB VIII in Abzug zu bringen. 46 Nach § 93 Abs. 3 S. 1 SGB VIII sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Als Abzugsbeträge kommen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie Schuldverpflichtungen (Nr. 3) in Betracht. Nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII wird in jedem Fall ein Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens der kostenbeitragspflichtigen Person als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Falls die Summe der geltend gemachten Belastungen 25 % des Nettoeinkommens übersteigt, ist ein die Pauschale übersteigender Abzug nur möglich, soweit die Belastungen nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grund-sätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Die kostenbeitragspflichtige Person muss solche Belastungen nachweisen (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen über die zusätzliche Abzugsmöglichkeit zu entscheiden (vgl. Loos, in: Wiesner, 5. Aufl. 2015 SGB VIII, § 93 Rn. 29). 47 Eine Berücksichtigung der immateriellen Belastungen scheidet danach bereits aus, da der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut des § 93 Abs. 3 SGB VIII allein die Abzugsfähigkeit finanzieller Belastungen, jedoch keine, im Übrigen auch nicht bezifferbaren, immateriellen Belastungen vorgesehen hat. Aber auch der vom Kläger angeführte materielle Mehraufwand, ohne dass er diesen konkret benannt hat, war nicht in Abzug zu bringen, da der Kläger diesen über den Pauschalabzug von 25 % hinaus nicht nachgewiesen hat. Soweit er in der mündlichen Verhandlung beispielhaft Pförtnerleistungen oder eine Haushaltshilfe anführt, so hätte er, unabhängig von der Frage, ob diese Kosten grundsätzlich berücksichtigungsfähig wären, diesbezüglich einen Nachweis vorlegen müssen. Einen über 25 % hinausgehenden Pauschalabzug im Falle des Auslandszuschlags sieht das Gesetz hingegen nicht vor. 48 4. Aufgrund des nunmehr ermittelten Einkommens von 7.067,00 € ist der Kläger in die Einkommensgruppe 22 einzuordnen und somit zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 1.813,00 € heranzuziehen. Eine weitere Herabstufung aufgrund weiterer gleichrangiger Unterhaltspflichten war aus den vom Beklagten zutreffend ausgeführten Gründen nicht vorzunehmen, da gemäß § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV eine Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe nur bis einschließlich zur Einkommensgruppe 18 erfolgt. 49 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. 50 Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.