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Urteil

2 K 1011/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0927.2K1011.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor (1*) Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2011 wird aufgehoben, soweit der dort festgesetzte Kostenbeitrag den Betrag von 7.314,82 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/10 die Beklagte 9/10 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Heranziehung zu einem auf Vorschriften des Jugendhilferechts gestützten Kostenbeitrag für das Kalenderjahr 2008 soweit er den Betrag von 6.613,24 € übersteigt. 3 Der am 31. Oktober 2004 geborene Kläger ist der Sohn der Eheleute C. , die am 24. April 2006 infolge eines schweren Verkehrsunfalls verstorben sind. Der Kläger ist ausweislich des ausgestellten Erbscheins mit seiner 2 ½ Jahre älteren Schwester K. jeweils zu ½ Erbe der verstorbenen Eltern. Nach dem Tod der Eltern lebten die Kinder zunächst im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits. Seit dem 9. Oktober 2006 haben sie im Rahmen einer von der Beklagten getroffenen Maßnahme der Hilfe zur Erziehung (§ 27, 34 SGB VIII) ihren Lebensmittelpunkt in einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft in C1. . Die dem Jugendamt der Beklagten vom Leistungserbringer für die erbrachten Hilfeleistungen in Rechnung gestellten monatlichen Kosten beliefen sich im Jahr 2008 auf jeweils ca. 3.800 €. Die Gesamtkosten der Jugendhilfeleistungen für den Kläger im Kalenderjahr 2008 bezifferten sich auf 45.944,18 €. Das Jugendamt vereinnahmte zur Kostendeckung seit Hilfebeginn das Kindergeld und die Waisenrente des Klägers, deren Auszahlungsbeträge sich im Jahr 2008 auf insgesamt 8.211,70 € summierten. 4 Mit Schreiben vom 6. November 2006 zeigte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die am 5 Mai 2006 vom Amtsgericht B. zum Vormund der beiden Geschwister bestellt worden war, an, dass die Kinder aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung einen Kostenbeitrag zu leisten hätten und bat um Darlegung der entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse. 5 Zum Erbe der Kinder gehörte u.a. eine Briefmarkensammlung, die im März 2008 zum Kaufpreis von 850,00 € veräußert wurde. Der Erlös floss am 14. März 2008 dem Gemeinschaftskonto der Erbengemeinschaft zu und entfällt somit zur Hälfte (= 425,00 €) auf den Kläger. Auf diesem Konto gingen 2008 weiter ein Autorenhonorar für ein Buch des Vaters in Höhe von 90,42 € sowie Zahlungen verschiedener Dividenden in Höhe von insgesamt 112,50 € ein; die Hälfte dieser angefallenen Beträge (202,92 € x 0,5 = 101,46 €) ist dem Kläger zuzuordnen. Schließlich gingen 2008 auf diesem Gemeinschaftskonto Erstattungszahlungen der Versicherungsbeiträge für die E. -Gebäudeversicherung in Höhe von 299,30 € und für die W. -Haftpflichtversicherung in Höhe von 53,30 € ein, von denen 50 % (= 176,30 €) auf den Kläger entfielen. Die Zahlung der beiden Versicherungsprämien war im Januar 2008 erfolgt. 6 Mit Bescheid vom 3. Januar 2008 setzte das Finanzamt B. gegen den Kläger wegen des Erbanfalls nach dem Tod des Vaters Erbschaftssteuer in Höhe von 1.169,00 € fest. Am 10. Januar 2008 überwies der Kläger die Erbschaftsteuer in der festgesetzten Höhe. Mit Bescheid vom 8. Februar 2008 änderte das Finanzamt B. den Bescheid vom 3. Januar 2008 dahin ab, dass vom Kläger als Erbe seines Vaters keine Erbschaftssteuer gefordert wurde. Der entsprechende Erstattungsbetrag von 1.169,00 € ging am 21. Februar 2008 auf dem Girokonto des Klägers ein. 7 Nach der zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten genommenen Einnahmen- und Ausgabenübersicht gingen auf diesem Girokonto im Jahre 2008 auch zwei Erstattungszahlungen der privaten Krankenkasse E1. in Höhe von (756,95 € + 219,58 € =) 976,53 € ein. Als Zinseinnahmen waren auf dem Girokonto des Klägers bei der Sparkasse B. 1.775 € und 4.400 € (insgesamt also 6.175 €) verzeichnet. Davon waren Zinsabschlagsteuern von (532,50 € und 1.320 € =) 1.852,50 € und Solidaritätszuschlag (29,28 € und 72,60 € =) 101,88 € in Abzug zu bringen. 8 Schließlich wurde auf dem für den Kläger als Inhaber angelegten N. -Konto nach Abzug der Zinsabschlagsteuern und Solidaritätszuschlag Einnahmen in Höhe von 6.706,67 € erzielt. Weiter waren in der von der Sparkasse B. für den Kläger im Januar 2009 erstellten Jahreserträgnisaufstellung und Jahressteuer-bescheinigung 2008 Zinserträge in Höhe von 4.220,62 € vermeldet. In einer weiteren Bescheinigung wurden die im Jahr 2008 erzielten Sparbuchzinsen mit 4,16 € angegeben. 9 Nach Auswertung der ihr vorliegenden Unterlagen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2011 gegen den Kläger für das gesamte Jahr 2008 einen Kostenbeitrag in Höhe von 13.912,11 € fest. Dabei legte sie in diesem Kalenderjahr erzielte Einkünfte in Höhe von 18.549,48,31 € (Kapitalerträge 4.220,62 €, Einnahmen Girokonto Erbengemeinschaft 773,03 €, Einnahmen Girokonto Kläger 8.320,53 €, Sparbuchzinsen 4,16 €, Zinseinkünfte N. -Konto 4.906,32 € sowie Einnahmen aus der Unfallversicherung 324,82 €) zugrunde. Nach Abzug der 25%-Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (= 4.637,37 €) könne vom Kläger ein Kostenbeitrag in der festgesetzten Höhe von 13.912,11 € gefordert werden. Auch unter Berücksichtigung der vom Jugendamt im Jahr 2008 bereits vereinnahmten Waisenrente und des Kindergeldes werde mit dem geforderten Kostenbeitrag die als Obergrenze zu beachtende Höhe der Aufwendungen der geleisteten Jugendhilfe im Jahr 2008 nicht erreicht. 10 Der Kläger hat am 31. Mai 2011 Klage erhoben. Er rügt, dass die Beklagte die von ihm im Jahr 2008 erwirtschafteten Zinsen bei seiner Kostenbeitragsberechnung zweimal berücksichtigt habe. Zum einen habe sie zutreffend den in der von der Sparkasse erstellten Jahreserträgnisaufstellung und Jahressteuerbescheinigung 2008 genannten Betrag von 4.220,62 € als Einkommen behandelt. Zum anderen habe sie die in der Einnahmen- und Ausgabenübersicht bezüglich seines Girokontos verzeichneten Bruttozinseinkünfte in Höhe von 6.175 € nochmals als Einkommen in Ansatz gebracht. Es handele sich aber um die gleichen Zinszahlungen, die in der Jahreserträgnisaufstellung und Jahressteuerbescheinigung 2008 um Zinsabschlagsteuer und Soldidaritätszuschlag bereinigt seien. Er ist ferner der Auffassung, dass der Beklagte zu Unrecht den auf ihn entfallenden Erlös aus dem Verkauf der Briefmarkensammlung in Höhe von 425,00 € im Jahr 2008 als Einkommen in Ansatz gebracht habe. Vielmehr sei die Briefmarkensammlung als Vermögen ihm und der Schwester als Erben am Todestag der Eltern zugewachsen. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, es sei im Monat des Zuflusses des Geldes Einkommen gewesen, so wäre es nach jugendhilferechtlichen Grundsätzen in dem auf den Eingang folgenden Monat – in jedem Fall vor dem Beginn des Kalenderjahres 2008 - Vermögen geworden. Nach dem Verkauf sei das Sachvermögen als Surrogat in Geldvermögen nicht aber in für einen Kostenbeitrag einzusetzendes Einkommen umgewandelt worden. Der Vermögensbegriff umfasse auch Forderungen; dazu gehörten beispielsweise Rückerstattungsansprüche gegen die Versicherungen: Die Versicherungsprämie der W. Haftpflichtversicherung für das Kalenderjahr 2008 sei im Januar in Höhe von 77,99 € gezahlt und nach Vertragsaufhebung im Juni 2008 in Höhe von 53,30 € erstattet worden. Das Gleiche gelte für die E. Gebäudeversicherung, die Anfang Januar 2008 gezahlt und nach Kündigung Ende Januar 2008 in voller Höhe erstattet wurde. Auch die Rückzahlung der Anfang Januar 2008 auf Grund eines rechtsfehlerhaften Bescheides des Finanzamtes B. gezahlten Erbschaftssteuer in voller Höhe in der zweiten Februarhälfte 2008 gebe Veranlassung, diese nur als durchlaufenden Posten nicht aber als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu würdigen. Schließlich seien die Erstattungsleistungen der privaten Krankenkasse nicht als Einkommen im Rechtssinne zu werten, da mit ihnen zweckgerichtet ärztliche Rechnungen zu begleichen seien oder entsprechende, aus dem eigenen Vermögen vorab erbrachte Zahlungen erstattet würden. Seine Gesamteinkünfte für 2008 setzten sich aus Kapitalerträgen in Höhe von 4.220,62 €, Einnahmen auf dem Girokonto der Erbengemeinschaft in Höhe von 171,74 €, Sparbuchzinsen 2007 über 4,16 € sowie Zinseinkünften aus dem N. -Konto in Höhe von 4.906,32 € zusammen. Hinzu kämen Einnahmen aus der Unfallversicherung in Höhe von 324,82 €. Daraus errechne sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 8.817,66 €. Nach Abzug der 25%-Pauschale (= 2.204,42 €), sei er bereit, einen Kostenbeitrag in Höhe von 6.613,24 € zu zahlen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2011 aufzuheben, soweit der geforderte Kostenbeitrag den Betrag von 6.613,24 € übersteigt. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Zinseinkünfte seien in der Höhe berücksichtigt worden, wie sie nach den vom Kläger vorgelegten Nachweisen angefallen seien. Weiter widerspricht sie der Auffassung des Klägers, dass der 2008 erzielte Erlös aus dem Briefmarkenverkauf nicht als Einkommen im Sinne des § 93 SGB VIII anzusehen sei. Nach der sozialhilferechtlichen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen komme es darauf an, wann dem Kläger die maßgebliche Einnahme in Geld- oder Geldeswert im Sinne eines tatsächlichen Zuflusses zur Verfügung gestanden habe. Zum Zeitpunkt des Todes der Eltern hätten den Kindern die Erbanteile und die hieraus resultierenden Geldforderungen nur abstrakt, nicht aber zur tatsächlichen Verwertung zur Verfügung gestanden. Ein tatsächlicher Zufluss sei deshalb erst nach Eingang des Verkaufserlöses im Jahr 2008 erfolgt. Gleichermaßen seien die Zahlungen der Krankenkasse sowie die Erstattung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt und der Versicherungsprämien 2008 den Konten des Klägers im streitbefangenen Zeitraum zugeflossen und dementsprechend bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag als Einkommen zu berücksichtigen. 16 Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von den Beteiligten im Klageverfahren überreichten weiteren Unterlagen Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Die Klage ist zulässig und teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, auch begründet. 19 Die Entscheidungsgründe befassen sich zunächst mit den erfolgreichen Einwendungen des Klägers gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für das Kalenderjahr, soweit er den Betrag von 8.571,00 € übersteigt (1.). In einem weiteren Abschnitt wird auf Grundlage des im Jahr 2008 dem Kläger zugeflossenen Einkommens der nach Auffassung des Gerichts zu zahlende Kostenbeitrag in Höhe von 8.571,77 € ermittelt, soweit er den von ihm zugestandenen Kostenbeitrag von 6.613,24 € übersteigt (2.) 20 1.) Soweit der Kostenbeitragsbescheid vom 23. Mai 2011 für das Kalenderjahr 2008 einen höheren Kostenbeitrag als 8.571,00 € festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 21 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 5b SGB VIII. Danach sind Kinder zu den Kosten der Hilfe der Erziehung in Form einer sonstigen betreuten Wohnform aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch die Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung für junge Menschen bestimmt sich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 15. Dezember 2008 nach § 94 Abs. 6 SGB VIII - anzuwenden in der Fassung des Art. I Nr. 49 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729 ff. Danach haben junge Menschen ihr Einkommen nach den Abzügen des § 93 SGB VIII in vollem Umfang als Kostenbeitrag einzusetzen. Ab dem 16. Dezember 2008 gilt § 94 Abs. 6 SGB VIII in der Fassung des Artikel 1 Zif. 20b) des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2403 ff. Diese Gesetzesfassung verlangt, dass bei vollstationären Leistungen junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen haben. Schließlich ist für beide Zeiträume zu prüfen, ob ein besonderer Einzelfall oder eine Härte vorliegen, die es rechtfertigen, ganz oder teilweise von der Heranziehung zum Kostenbeitrag abzusehen (vgl. § 92 Abs. 5 SGB VIII). 22 Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört der 2004 geborene Kläger im Kalenderjahr 2008 zu der Gruppe der "jungen Menschen" im Sinne der Begriffsdefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII, die nach Maßgabe des § 94 Abs. 6 SGB VIII in beiden genannten Gesetzesfassungen ihr Einkommen als Kostenbeitrag einzusetzen haben. Denn die Bezeichnung "junger Mensch" umfasst als Oberbegriff die Altersgruppen der Kinder, Jugendlichen und junge Volljährigen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 23 Der Kläger moniert zu Recht, dass die Beklagte die von ihm auf seinen eigenen Konten im Jahr 2008 erwirtschafteten Zinsen bei der Einkommensermittlung zweimal berücksichtigt hat. Nach dem von der Sparkasse B. erstellten Summenblatt der Jahreserträgnisaufstellung und Jahressteuerbescheinigung 2008 erzielte der Kläger für die in diesem Kalenderjahr bei dieser Bank geführten Konten Zinseinkünfte in Höhe von brutto 6.175,00 €: Nach Abzug der Zinsabschlagsteuer in Höhe von 1.852,50 € und des Solidaritätszuschlage in Höhe von 101,88 € ergibt dies einen Nettozinsertrag in Höhe von 4.220,62 €. Dieser Betrag ist von der Beklagten bei den Arbeiten zur Ermittlung des Kostenbeitrags zutreffend als im Jahr 2008 erzieltes Einkommen berücksichtigt worden. 24 Soweit die Beklagte bei den Einnahmen auf dem Girokonto des Klägers Zinseinnahmen in Höhe von weiteren 6.175,00 € als zu berücksichtigendes Einkommen in Ansatz gebracht hat, war dies rechtsfehlerhaft. Denn diese Zinsen sind identisch mit denen, die bereits in der Jahreserträgnisaufstellung und Jahressteuerbescheinigung 2008 berücksichtigt sind. In der Einnahmen- und Ausgabenübersicht der Sparkasse bezüglich des Girokontos des Klägers sind zwei Bruttozinseinkünfte - einmal in Höhe von 1.775,00 € und einmal in Höhe von 4.400,00 €, insgesamt also 6.175 €, - verzeichnet, die den wesentlichen Teil des von der Beklagten angenommenen Einkommens auf diesem Girokonto in Höhe von 8.320,53 € ausmachen. Aus der von der Sparkasse erstellten Einnahmen- und Ausgabenübersicht für das Girokonto des Klägers ist auf der vom Beklagten bei der Einkommensermittlung nicht beachteten Ausgabenseite weiter ersichtlich, dass für die beiden Teilbeträge Zinsabschlagsteuer - einmal in Höhe von 532,50 € und einmal in Höhe von 1.320.- €, insgesamt also 1.852,50 € - abgeführt wurde. Gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag, der einmal in Höhe von 29,28 € und einmal in Höhe von 72,60 €, insgesamt also 101,88 €, gezahlt wurde. Die Bruttozinseinnahmen, die Zinsabschlagsteuer und der Solidaritätszuschlag stimmen bis auf den Cent mit den Zinszahlungen überein, die in der gesondert erstellten Jahreserträgnisaufstellung und Jahressteuerbescheinigung 2008 als Zinseinkünfte verzeichnet sind. Einen Hinweis, dass es sich um eher zufällige Übereinstimmung verschiedener Zinseinkünfte handelt, lässt sich weder der zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten genommenen Rechnungslegung des Vermögens des Klägers vom 25. Januar 2010 entnehmen noch ist dies von der Beklagten selbst vorgetragen. 25 Ferner kommt es bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits auf die Unterscheidung „Einkommen“ und „Vermögen“ an. Denn die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag darf nach beiden obengenannten Gesetzesfassungen des § 94 Abs. 6 SGB VIII nur nach dem „Einkommen“ im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII ermittelt werden. Ein Kostenbeitrag aus dem „Vermögen“ durfte nach der bis zum 15. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII (KICK) – neben dem Einkommen - nur von einem ganz beschränkten Personenkreis, nämlich den jungen Volljährigen und den volljährigen Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII gefordert werden. Eine weitgehend inhaltsgleiche Regelung gilt auch seit dem 16. Dezember 2008 weiter. Denn durch Art. 1 Zif. 20 a bb) KiföG wurde lediglich redaktionell die Vorschrift des § 94 Abs.6 Satz 2 SGB VIII gestrichen und durch Art. 1 Zif 18 b) KiföG in § 92 Abs. 1a) SGB eine inhaltlich gleichlautende Regelung ersetzt. Zu den beiden dort genannten Gruppen von Hilfebedürftigen, die auch ihr Vermögen einzusetzen haben, gehörte der Kläger während des gesamten Kalenderjahres 2008 nicht. 26 Neben der fehlerhaften Zinsberechnung konnte die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 23. Mai 2011 für das Kalenderjahr 2008 nur durch fehlerhafte Bewertung von Geldeingängen von einem einzusetzende Einkommen von 18.549,48 € statt von 11.428,00 € ausgehen. 27 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, wie das für die Kostenbeitragserhebung maßgebliche Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu ermitteln und das Vermögen vom Einkommen zu unterscheiden ist. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), insbes. Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 –, BVerwGE 144, 313 ff. = NJW 2013, 629 ff.; Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 ff. 29 Danach ist davon auszugehen, dass das Einkommen im Jugendhilferecht grundsätzlich nach den im Sozialhilferecht geltenden Prinzipien zu ermitteln ist. Denn die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 SGB VIII ist erkennbar der im Sozialhilferecht (vgl. § 82 Abs. 1 SGB XII) nachgebildet. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zwar ein eigenständiger jugendhilferechtlicher Einkommens-begriff vorschwebte und er deshalb im Gesetzgebungsverfahren die ursprünglich vorgesehene Verweisung auf die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII gestrichen hat. Er hat aber zugleich im SGB VIII eine Reihe bedeutsamer Fragen der Einkommensermittlung ungeregelt gelassen. Dies hat zum einen zur Folge, dass die im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften bzgl. des Einkommens nicht lückenlos ins Jugendhilferecht übernommen werden können, sondern nur sinngemäß Anwendung finden, wenn im Jugendhilferecht insoweit eine Regelungslücke besteht. Zum andern muss die entsprechende Anwendung dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensermittlung Rechnung tragen. In diesem Rahmen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Anwendbarkeit der im Sozial-hilferecht entwickelten Zuflusstheorie im jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrecht bejaht. Danach gehört zum anrechenbaren Einkommen alles, was jemand in dem maßgeblichen Bedarfs- oder Hilfezeitraum dazu erhält . Nicht anrechenbares Vermögen ist dagegen das, was er in der Bedarfs- oder Hilfezeit bereits hat . Die Bedarfs- oder Hilfezeit wird im Jugendhilferecht grundsätzlich durch den Hilfebescheid bestimmt. Das Jugendamt hat insoweit einen gewissen Gestaltungs-spielraum. Die Beklagte hat hier in dem angefochtenen Kostenbeitragsbescheid den Hilfe- oder Bedarfszeitraum auf das Kalenderjahr 2008 bestimmt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zum Einkommen im beschriebenen Sinne gehört nicht nur der Lohn aus nichtselbständiger Tätigkeit oder der Gewinn des Unternehmers aus gewerblicher Tätigkeit. Dazu gehören auch Einkünfte aus anderen Einkommens-steuerarten (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft), nicht steuerpflichtige Einnahmen (insbes. Einkommenssteuererstattungen oder Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit) und Zuflüsse aus Sozialleistungen soweit ihre Berücksichtigung nicht durch § 93 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII ausgeschlossen ist. Auch Erbschaften sind grundsätzlich Einkommen in diesem Sinne, wenn sie im Bedarfszeitraum anfallen. 30 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können die Einnahmen des Klägers aus dem Briefmarkenverkauf im hier maßgeblichen Hilfezeitraum 2008 nicht als Einkommen bewertet werden. Denn dieses Vermögen ist dem Kläger und seiner Schwester als gesetzlichen Erben erster Ordnung am 24. April 2006, dem Todestag ihrer Eltern, zugeflossen. Die Briefmarkensammlung war somit während des gesamten hier maßgeblichen Hilfezeitraums (1.1.2008 bis 31.12.2008) schon vorhanden und somit Vermögen im Rechtssinne. 31 Nach den Regeln des Erbrechts (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB) geht mit dem Tode einer Person (dem Erbfall) deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (hier die aus dem Kläger und seiner Schwester bestehende Erbengemein-schaft) über. Diese erwerben damit die Erbschaft in diesem Zeitpunkt ohne jegliche Mitwirkung, selbst ohne ihr Wissen und ggflls. sogar gegen ihren Willen. Die Erbschaft geht somit zum Todeszeitpunkt auf den berufenen Erben unbeschadet des (zeitlich befristet ausübbaren) Rechts über, sie auszuschlagen (vgl. § 1942 BGB), wovon der Kläger und seine Schwester hier keinen Gebrauch gemacht haben. Auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge fällt das Erbe am Todestag an, weil der Erbfall die Verfügungsmacht über das Erbe (vgl. § 2033 Abs. 1 BGB) begründet. Eine von den erbrechtlichen Grundregeln abweichende testamentarische Regelung durch die Erblasser ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Briefmarkensammlung ist somit am 24. April 2006 dem Kläger und seiner Schwester als Erben zugefallen. Es kann im Rahmen des vorliegenden Streitverfahrens dahinstehen, wann diese Erbschaft im Jahr der Aufnahme der Hilfe 2006 als Einkommen und ab wann als Vermögen des Klägers zu bewerten war; denn im Hilfezeitraum 2008 handelte es sich jedenfalls bei der Briefmarkensammlung um Vermögen. 32 Auch die Umwandlung dieses Vermögen in Geldvermögen im März des Kalenderjahres 2008 gibt zu keiner abweichenden Bewertung Anlass. Denn das Geldvermögen ist den Erben "nicht zusätzlich zugeflossen", sondern das vorhandene (Sach-) Vermögen wurde lediglich in Geldvermögen umgewandelt. Das seit dem KICK geltende jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht unterscheidet hinsichtlich des Vermögensschutzes nicht nach den verschiedenen Vermögensarten sondern gewährt (mit Ausnahme der oben genannten bis zum 15. Dezember 2008 in § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII KICK vorgesehenen Fällen bzw. seit dem Inkrafttreten des KiföG zum 16. Dezember 2008 den in § 92 Abs. 1 a SGB VIII genannten Personenkreisen) allen Vermögensarten umfassenden Schutz vor einer Einsetzung bei Erhebung eines Kostenbeitrags. 33 Möglicherweise hat sich die Beklagte bei ihrer Annahme, es handle sich um "Einkommen" im Rechtssinne, insoweit von den Regelungen über den Vermögensschutz des Sozialhilferechts beeinflussen lassen. Dort ist nämlich abweichend vom Regelwerk des Jugendhilferechts nach § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen vor der Beanspruchung von Sozialhilfe einzusetzen. In § 90 Abs. 2 SGB XII ist dann in 9 Fallgruppen aufgeführt, inwieweit bestimmte Vermögensarten und in welchem Umfang vor der Verwertung geschützt sind. Dabei ist das Geldvermögen (vgl. § 90 Abs. 2 Zif.9 SGB VIII) in erheblich geringerem Umfang geschützt als etwa das angemessene Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) oder der angemessene Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). Wird im Sozialhilferecht das geschützte Sachvermögen in Geldvermögen umgewandelt, kann unter weiteren hier nicht zu vertiefenden Voraussetzungen der Vermögensschutz auf den in § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gezogenen Rahmen beschränkt werden. All dies ist – wie dargelegt – für den ausdrücklich geregelten Vermögensschutz im Rahmen des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts ohne Bedeutung. Für eine Anwendung der sozialhilferechtlichen Vorschriften über den eingeschränkten Vermögensschutz fehlt es angesichts des klaren Wortlauts des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII (KICK) bzw. § 92 Abs. 1a) SGB (KiföG) schon an einer durch Rückgriff auf das Sozialhilferecht zu schließende Regelungslücke. 34 Auch die weitere vom Beklagten zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Erwägung, erst durch die Umwandlung in Geldvermögen sei die Erbschaft für den Kläger als Erben "als Einkommen verwertbar" geworden, vermag zur hier streitigen Abgrenzungsfrage Vermögen oder Einkommen nichts beizutragen. Die Frage der Verwertbarkeit ist auch im Sozialhilferecht kein Kriterium einer solchen Abgrenzung, sondern diese Fragestellung tritt erst auf, wenn die Abgrenzung Einkommen und Vermögen schon erfolgt ist. Nach einer Zuordnung als Vermögen bestimmt § 90 Abs. 1 SGB XII als Grundsatz, dass das gesamte verwertbare Vermögen (vor dem Hilfebezug) einzusetzen ist; § 90 Abs. 2SGB XII benennt dann die Ausnahmen des nicht zu verwertenden Vermögens. Schließlich räumt § 91 SGB XII dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit ein, trotz vorhandenem, aber aktuell - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu realisierendem Vermögen dem Hilfe Suchenden darlehensweise Hilfe gewähren zu können. Eine solche Problematik ist dem umfassenden Vermögensschutz des Jugendhilferechts unbekannt; diese Auffassung wird auch dadurch bestätigt, dass nach geltender Rechtslage die Bewilligung von Jugendhilfe völlig unabhängig von einem etwaig zu realisierenden Kostenbeitrag ist. 35 Als Einkommen des Klägers im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII, sind ferner nicht zu berücksichtigen , die auf seinem Girokonto eingegangenen Leistungsabrechnungen der privaten Krankenkasse E1. in Höhe von insgesamt 976,53 € (2 Abrechnungen über jeweils 756,95 € + 219,58 €). Zwar handelt es sich dabei weder um Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Jugendhilfe dienen, noch um Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen benannten Zweck erbracht werden (im Jahr 2008 bis zum 15. Dezember 2008 § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII [KICK]); ab dem Inkrafttreten des Art. 1 Zif. 19 KiföG am 16. Dezember 2008 nunmehr § 93 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII). Dennoch finden nach Auffassung des Gerichts die Grundsätze der letztgenannten Vorschrift entsprechende Anwendung. Denn die mit der Leistungsabrechnung der E1. gezahlten Beträge sind nicht für die allgemeine Lebensführung vorgesehen, sondern dienen der Begleichung der Kosten der vom Kläger in Anspruch genommenen ärztlichen Hilfe. Der Umstand, dass die gesetzliche Krankenkasse diese Erstattungsleistungen unmittelbar dem Arzt anweist und sie schon deshalb nicht als Einkommen des Patienten auftauchen können, während der Privatversicherte in die Abrechnung von Krankenkasse und Arzt zwischengeschaltet ist, kann nicht dazu führen, die Erstattungsleistungen der privaten Krankenkasse als zweckfreies anrechenbares Einkommen bei der Ermittlung eines Kostenbeitrags zu vereinnahmen. Letzteres würde zu dem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis führen, dass diese zweckbestimmte Geldmittel nach Vereinnahmung zu einem Kostenbeitrag für Arztrechnungen nicht mehr zur Verfügung stehen und der Kläger gezwungen ist, diese Verbindlichkeit aus seinem Vermögen zu tilgen. 36 Nicht als Einkommen zu berücksichtigen, ist ferner der Vorgang Erstattung der Erbschaftssteuer . Nach der Rechtsprechung sind Zuflüsse an Geld, die im Zusammenhang eines Austauschs eines Vermögens stehen, nicht als Einkommen im Sinne der oben genannten Vorschriften zu qualifizieren. Das gilt in all den Fällen, in denen im zeitgleichen maßgeblichen Zeitraum durch einen Rückfluss von Geld lediglich die vorhergehende Vermögenslage wieder hergestellt wird. In solchen Fällen liegt kein zufließendes Einkommen vor. 37 Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2004 – 12 S 844/04 -, FEVS 56, 128 ff = juris. 38 So liegt der Fall hier. Die am 10. Januar 2008 vom Kläger zunächst gezahlte Erbschaftssteuer wegen des anlässlich des Todes des Vaters angefallenen Erbes in Höhe von 1.169 € wurde dem vorhandenen Vermögen entnommen, nachdem sie vom Finanzamt B. zunächst mit Bescheid vom 3. Januar 2008 festgesetzt worden war. Nach Anbringung eines Rechtsmittels wurde der Bescheid vom 3. Januar 2008 korrigiert und durch den Bescheid vom 8. Februar 2008 die Erbschaftsteuer für den Kläger aus dem Erbe des Vaters auf Null gesetzt; die gesamte bereits gezahlte Erbschaftssteuer ging am 21. Februar 2008 wieder auf dem Girokonto des Klägers ein. Dieses insgesamt im Kalenderjahr 2008 stattgefundene Steuererhebungs- und Erstattungsverfahren hat kein zusätzliches Einkommen des Klägers geschaffen, sondern lediglich im streitbefangenen Zeitraum die vorherige Vermögenslage wiederhergestellt. 39 Eine anderweitige rechtliche Beurteilung ist auch nicht wegen der abweichenden Behandlung der Rückerstattung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer für das vorangegangene Kalenderjahr geboten, die nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als über einen längeren Zeitraum zu verteilendes Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu behandeln ist. Diese Auffassung des Gerichts stützt sich auf folgende Erwägungen: Insbesondere bei abhängigen Beschäftigungs-verhältnissen wird die von den Beschäftigten zu entrichtende Lohn- bzw. Einkommenssteuer bereits vom Arbeitgeber nach einem pauschalierten Verfahren abgeführt, so dass die entsprechenden Beträge zum Zeitpunkt der Gehalts- oder Lohnzahlung den Beschäftigten von vorneherein nicht zufließen und zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen. Die tatsächliche Steuerschuld für das jeweilige Kalenderjahr und damit auch die Höhe der zu viel vereinnahmten und deshalb wieder zu erstattenden Lohn- und Einkommenssteuer wird für den jeweiligen Steuerbürger erst nach entsprechender individueller Erklärung und Festsetzung im Jahressteuerbescheid frühestens im darauf folgenden Kalenderjahr der Höhe nach bestimmt und ist damit zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses Einkommen im oben geschilderten Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn durch die Auszahlung fließt ihm das Geld der festgesetzten Steuererstattung zum Zeitpunkt des Zugangs auf dem Girokonto des Steuerbürgers erstmals zu. Nach der obengenannten Rechtsprechung des VGH Baden-Württembergs handelt es sich bei einer solchen Einkommenssteuererstattung der Sache nach um ein "nachentrichtetes Arbeitseinkommen", das dem Beschäftigten auf diesem Wege erstmals zufließt. Diese Situation unterscheidet sich grundsätzlich von der oben beschriebenen Situation bei der Rückzahlung fehlerhaft festgesetzter Erbschaftssteuer, die wegen der Vollziehbarkeit auch rechtswidriger Steuer-bescheide von dem Steuerpflichtigen zunächst aus dem Vermögensbestand bezahlt wurde. Zumindest in den Fällen, in denen im gleichen Jahr dem Erbschaftssteuerpflichtigen die zu Unrecht eingezogene Steuer wieder zurücküber-wiesen wird, handelt es sich nicht im Kalenderjahr – hier 2008 - zusätzlich zugeflossenes Einkommen sondern um die Beseitigung eines auf Grund eines rechtswidrigen Bescheides eingetretenen Vermögenslage. 40 Auch die Erstattung der E. -Gebäudeversicherung sprämie 2008 in Höhe von 299,30 € und für die W. -Haftpflichtversicherung sprämie in Höhe von 53,30 €, die rechtlich jeweils zur Hälfte (= 176,30 €) dem Kläger und seiner Schwester zuzuordnen sind, kann nach diesem Maßstab nicht als Einkommen gewertet werden. Auch für diese Beträge gelten die Überlegungen der oben genannten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg. Dort hat das Gericht am Beispiel der Kfz-Steuer dargetan, dass mit der Zahlung der geschuldeten Steuer aus den vorhandenen Geldmitteln dem Halter ein durch Ab- oder Ummeldung jederzeit zu realisierender Anspruch auf Rückzahlung zu viel entrichteter Steuer zuwächst. Wird dann innerhalb des laufenden Steuerzeitraums ein Fahrzeug ab- oder umgemeldet und ein solcher Erstattungsanspruch festgestellt, so handelt es sich um einen schlichten Rückfluss bereits vorhandener und deshalb zum Vermögen im Sinne der Zuflusstheorie gehörenden Mittel. Für zunächst im maßgeblichen Kalenderjahr 2008 gezahlte Versicherungsprämien, die – wie hier - auf Grund einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages im gleichen Jahr zurückerstattet werden, kann nichts anderes gelten. Mit Abschluss des Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie wächst dem Versicherungsnehmer nicht nur ein dem Vermögen zuzuordnender Schutz des versicherten Risikos zu, sondern bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages auch ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Versicherungsprämie. Genau das ist hier geschehen. Am 2. Januar 2008 wurde die Versicherungsprämie 2008 der E. -Gebäudeversicherung in Höhe von 299,30 € vom Gemeinschaftskonto der Erben gezahlt. Sie haben damit alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag erworben; nach Vertragsaufhebung am 25. Januar 2008 wurde dem Kläger und seiner Schwester die volle Versicherungsprämie zurückerstattet. Auf die gleiche Art und Weise wurde die W. -Haftpflichtprämie am 3. Januar 2008 in Höhe von 77,99 € gezahlt und damit der Versicherungsschutz wirksam; nach Beendigung des Versicherungsvertrages ging dann am 16. Juni 2008 auf dem gemeinsamen Konto der Erben ein dem vorhandenen Vermögen zuzuordnender Rückerstattungsbetrag in Höhe von 53,30 € ein. 41 2.) Soweit sich die Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem vom Kläger anerkannten Kostenbeitrag in Höhe von 6.613,24 € und dem nach Auffassung des Gericht zu zahlenden Kostenbeitrag in Höhe von 8.571,00 € richtet, ist sie unbegründet. 42 Denn dem Kläger ist im Kalenderjahr 2008 ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Einkommen in Höhe von 11.428,00 € zugeflossen. 43 Die Einwendungen des Klägers gegen die Qualifizierung der übrigen aus den Akten ersichtlichen Zahlungsvorgänge als Einkommen im Sinne des § 93 Abs.1 SGB VIII überzeugen nicht. 44 So sind als Einkünfte des Klägers zu berücksichtigen das auf dem Gemeinschafts-konto der Erbengemeinschaft 2008 eingegangene Autorenhonorar für ein Buch des Vaters in Höhe von 90,42 € sowie verschiedene Dividenden im Gesamtumfang von 112,50 €. Jeweils die Hälfte dieses Gesamtbetrages von 202,92 € (also 101,46 €) ist dem Kläger und seiner Schwester zuzuordnen. 45 Das gleiche gilt für die im März 2008 auf dem Gemeinschaftskonto eingegangene Wohnungsbauprämie 2007 der Bausparkasse E2. in Höhe von 88,18 € sowie die diverse Zinszahlungen (15,58 €, + 13,97 € +13,08 € + 9,74 € = 52,37 €), die auf dem Gemeinschaftskonto der Erben eingegangen sind. Auch hier ist die Hälfte der Gesamtsumme von 140,55 € (= 70,27 €) dem Kläger zuzuordnen. 46 Ferner sind die in der von der Sparkasse B. unter dem 7. Januar 2009 erstellte Jahreserträgnisaufstellung und Jahressteuerbescheinigung 2008 aufgeführten, im Jahr 2008 erwirtschafteten Zinsen in Höhe von 4.220,62 € und der Nettoertrag aus dem N. -Konto bei der B1. Bank in Höhe von 6.706,67 € als Einkommen des Klägers im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII in Ansatz zu bringen. Hinzu kommen schließlich noch vom Kläger nicht angegriffene Sparbuchzinsen in Höhe von 4,16 € sowie ein Zufluss der Unfallversicherung über 324,82 €. Aus der Addition der angeführten Punkte errechnen sich im Jahr 2008 dem Kläger zugeflossene Einkünfte von 11.428,00 €. 47 Nach Abzug der 25% Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (= 2.857,00 €) verbleibt somit ein vom Kläger zu leistender Kostenbeitrag in Höhe von 8,571,00 €. Auch unter Berücksichtigung des vereinnahmten Kindergeldes und der Waisenrente in Höhe von insgesamt 8.211,00 € wird mit dem ermittelten Kostenbeitrag die Obergrenze der im Jugendhilfefall G. C. erbrachten Jugendhilfeleistungen im Jahr 2008 von 45.944,18 € nicht erreicht oder gar überschritten. Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die im Tenor ausgesprochene Kostenquotelung berücksichtigt das jeweilige Obsiegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 49 (1*) Am 10. Januar 2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss: 50 Die Entscheidungsformel des Urteils vom 27. September 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Im ersten Satz der Formel muss es heißen "soweit der dort festgesetzte Kostenbeitrag den Betrag von 8.571,77 € übersteigt." 51 Gründe: 52 Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergeben sich die im Rahmen des Kostenbeitragsrechts zu berücksichtigenden Einkünfte der Klägerin im hier streitigen Kalenderjahr, die sich auf 11.428,00 € summieren. Auf Grund fehlerhafter Addition war dem am 27. September 2013 verkündeten Urteil statt dessen ein unzutreffendes Einkommen von 9.753,09 € der Berechnung des Kostenbeitrags zugrundegelegt worden. Nach Abzug der 25 % Pauschale war deshalb der Kostenbeitrag auf 8.733,77 € zu berichtigen, was nach § 118 VwGO jederzeit möglich ist.