Urteil
10 K 5206/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0512.10K5206.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 wird aufgehoben, soweit er einen Kostenbeitrag für die Zeit ab 1. März 2013 festsetzt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/12, die Beklagte zu 11/12. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist die Mutter des am 00.0.1999 geborenen S. Q. . Dieser wurde am 20. Oktober 2012 in die Jugendhilfeeinrichtung St. K. in E. aufgenommen. Am darauffolgenden Tag verließ er abends die Einrichtung. Nachdem er um 22.15 Uhr bei der Polizei als vermisst gemeldet worden war, stellte sich heraus, dass er sich zu seinem Elternhaus begeben hatte, wo er nachts um 3.30 Uhr ankam. Eine weitere Unterbringung erfolgte am 12. November 2012 durch Inobhutnahme über Nacht in das H. -U. -Institut P. . Am 15. November 2012 beantragten die Klägerin sowie der Kindesvater, ihr Ehemann N. Q. , bei der Beklagten Jugendhilfe zur „Unterstützung bei der Erziehung“. Diese veranlasste daraufhin die Aufnahme in der stationären Jugendhilfeeinrichtung „L. C. “ in X. -X1. (Landkreis L1. ). 3 Geplant war eine Abholung am 20. November 2012 im C1. -Krankenhaus S1. , wo S. in der geschlossenen Psychiatrie behandelt wurde. Nach einem gemeinsamen Gespräch mit dem dortigen Dr. M. lief S. indessen kurz vor der geplanten Abfahrt weg, so dass die Mitarbeiter des „L. C. “ unverrichteter Dinge wieder zurückfahren mussten. Infolgedessen erfolgte die Aufnahme erst am 13. Dezember 2012. 4 Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 machte die Beklagte der Klägerin Mitteilung, dass S. ab 13. Dezember 2012 Hilfe nach § 34 SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform gewährt werde. Sie klärte die Klägerin darüber auf, dass ab Hilfegewährung die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht der Eltern erlösche. Zugleich forderte sie sie auf, durch Vorlage von Unterlagen Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Mit Leistungsbescheid vom selben Tag setzte die Beklagte „vorab einer endgültigen Überprüfung Ihrer Beitragsfähigkeit“ den Kostenbeitrag der Klägerin ab Jahresbeginn 2013 auf das Kindergeld in Höhe von monatlich 184,- Euro fest. Beide Schreiben wurden am 23. Januar 2013 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. 5 Am 6. Februar 2013 meldete sich der Kindesvater telefonisch bei der Beklagten und wandte sich dagegen, dass diese das Kindergeld vereinnahme. Die Beklagte entschied daraufhin, das Kindergeld wieder „freizugeben“, und teilte dies mit Schreiben vom selben Tag der Klägerin mit. Zugleich hörte sie die Klägerin zum Erlass eines weiteren Leistungsbescheides an, der wiederum einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes vorsah, diesmal ab dem 1. Februar 2013. 6 Daraufhin bestellten sich mit Schreiben vom 19. Februar 2013 die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten und baten um Mitteilung, wieso diese einen weiteren Leistungsbescheid beabsichtige; die Verfahrensweise könne derzeit nicht nachvollzogen werden. Mit ihrem Antwortschreiben vom 27. Februar 2013 zog die Beklagte daraufhin das Anhörungsschreiben zurück und verwies auf den (vermeintlich) bestandskräftigen Leistungsbescheid. Der Klägerin sei nur noch mitzuteilen gewesen, dass das Kindergeld direkt von ihr gefordert und nicht mehr bei der Familienkasse eingezogen werde. 7 Am selben Tag schrieb die Familienkasse L2. an die Klägerin, nach Mitteilung des Jugendamtes ende die dortige Unterhaltsgewährung mit Ablauf des Monats Februar 2013. Ab April 2013 werde das Kindergeld für S. somit wieder an sie ausgezahlt. Das Kindergeld für März 2013 werde ihr noch vom Jugendamt überwiesen; die Abzweigung habe für diesen Monat aus technischen Gründen nicht mehr eingestellt werden können. 8 Am 28. Februar 2013 wurde die Maßnahme im „L. C. “ vorzeitig beendet. Den 20. und 21. Dezember 2012 hatte S. nach Inobhutnahme im St. C2. Kinderheim E. verbracht, die Zeit vom 6.–8. Februar 2013 ebenfalls nach Inobhutnahme im N1. L2. (Gruppe „X2. ʼs I. “). Nach den Angaben der Klägerin besuchte sie ihren Sohn in der Zeit im „L. C. “ mehrfach und nahm ihn auch mehrfach nach Hause (Fahrtstrecke: etwa 200 km) mit anschließender Rückfahrt und erheblichen Fahrtkosten. Am 28. Februar 2013 holte sie ihn in Frankfurt ab, wo er bei der Mutter einer Mitbewohnerin war; danach sei er bis zum 4. März 2013 in einer „Notunterkunft“ gewesen. Nach den Verwaltungsvorgängen der Beklagten fand eine Einzelmaßnahme („Standprojekt“) im D.- -Institut für Soziale Praxis T. statt, die am 6. März 2013 beendet wurde. Als „Angaben zur Beendigung“ ist sowohl zum 28. Februar 2013 als auch zum 6. März 2013 vermerkt „Wechsel der Hilfeart und/oder Maßnahme“ (Bl. 91 und 110). 9 Mit Schreiben vom 12. März 2013 zog die Beklagte den Bescheid vom 21. Januar 2013 zurück und übersandte als Anlage wiederum den Entwurf zu der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes mit Fristsetzung zur Stellungnahme. Das wegen des Bescheides anhängig gemachte Klageverfahren - 10 K 2221/13 - wurde darauf übereinstimmend für erledigt erklärt. 10 Bis zum 20. März 2013 hielt sich S. nach deren Darstellung bei der Klägerin auf, nach den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Bl. 165) tageweise in verschiedenen Einrichtungen. Am 21. März 2013 wurde er im N2. O. (Kreis D1. ) untergebracht. Dabei handelte es sich um eine geschlossene Intensivgruppe; die Unterbringung wurde durch Beschluss des Familiengerichts E. -S2. bis zum 29. April 2013 genehmigt. 11 In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Bl. 120) ist dazu handschriftlich vermerkt: 12 Zur Genehmigung dieser Maßnahme sehe ich zur Zeit keine Alternative, bin jedoch gespannt welches „Zwischenergebnis“ die geschlossene Unterbringung bringen wird.Irgendwie wird es höchste Zeit, dass der bald „Vierzehnjährige“ die Kurve kriegt, sonst endet der Weg im Knast ! (Hervorhebung im Original) 13 In der Zeit vom 27. bis 29. April 2013 wurde S. erneut in Obhut genommen, diesmal in E1. , wo ihn die Polizei zusammen mit einem anderen Jungen aufgegriffen hatte („S3. ist mit 1 Kumpel entwichen“, Verwaltungsvorgänge Bl. 144). Seit dem frühen Morgen des 29. April 2013 war er wieder abgängig und konnte nicht wie geplant in das N2. zurückgebracht werden. 14 Am 23. Mai 2013 erließ die Beklagte den angekündigten Leistungsbescheid gegen die Klägerin, mit dem sie deren Kostenbeitrag ab dem 1. Februar 2013 in Höhe des Kindergeldes, also auf monatlich 184,- Euro, festsetzte. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 nahmen die Klägerin und der Kindesvater gegenüber der Beklagten Stellung und wiesen unter anderem auf § 92 Abs. 3 SGB VIII hin; die danach erforderliche Information sei für die Zeit nach dem 28. Februar 2013 nicht erfolgt. 15 Am 18. und 19. Juni 2013 hat die Klägerin Klage erhoben; die erste persönlich, die zweite - 10 K 5247/13 - durch ihren Prozessbevollmächtigten. Dieser hat die zweite Klage später wegen der doppelten Rechtshängigkeit zurückgenommen und sich im ersten, weiterhin betriebenen Verfahren bestellt. 16 Zwischenzeitlich war S. als vermisst gemeldet; am 20. Juni 2013 nachts wurde er von der Kriminalpolizei E. im Keller eines Hauses aufgegriffen. Am 27. Juni 2013 wurde er in einem Hotel in E. -I1. untergebracht und seitdem dort ambulant durch die Einrichtung „T1. “ betreut. 17 Unter dem 5. Juli 2013 erließ die Beklagte ihren Leistungsbescheid erneut, da kein Nachweis über die Zustellung des vorherigen Bescheides vorlag. Diesen weiteren Bescheid hob sie unter dem 22. Juli 2013 wieder auf. 18 S. blieb bis zum 25. September 2013 in dem Hotel. Danach befand er sich erneut in einer Einrichtung des H. -U. -Instituts (Jugendschutzeinrichtung „A. “, N3. /S4. ). Am 17. Oktober 2013 wurde die Maßnahme beendet und S. in den Haushalt der Eltern entlassen. 19 Die Klägerin wendet sich gegen ihre rückwirkende Heranziehung, die nach Rücknahme des ursprünglichen Bescheides mit Schreiben vom 12. März 2013 nicht mehr zulässig sei. Davon abgesehen komme ein Kostenbeitrag für die Zeit 1. – 20. März 2013 nicht in Betracht, da sie in diesem Zeitraum bereits bürgerlich-rechtlich für S. unterhaltspflichtig gewesen sei. Auch für die Zeit im Hotel sei zweifelhaft, ob ein Kostenbeitrag gefordert werden könne. Bei dem Hotel handele es sich nicht um eine betreute Wohnform oder ein Heim. Im Übrigen wäre der Einsatz des Kindergeldes eine besondere Härte. 20 Die Klägerin beantragt, 21 den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie ist der Auffassung, dass auch die Hotelunterbringung als stationäre Maßnahme anzusehen sei, da sie den Lebensunterhalt und die Hotelkosten übernommen habe. Insgesamt beruft sie sich auf ihr Schreiben vom 21. Januar 2013. In der Folge sei die Hilfegewährung zu keinem Zeitpunkt eingestellt worden, weil ein ununterbrochener Betreuungsbedarf bestanden habe. Die (förmliche) Hilfegewährung sei insbesondere in den Zeiten aufrechterhalten worden, in denen S. sich den Maßnahmen entzogen habe. Hierzu verweist sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fortgesetzten Zuständigkeit. Aus der laufenden Hilfebedürftigkeit und der formell nicht eingestellten Hilfe zur Erziehung ergebe sich die fortdauernde Wirkung der Mitteilung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII für sämtliche Heimwechsel einschließlich des Hotelaufenthalts. Keinesfalls bedürfe es einer erneuten Mitteilung für jede einzelne Maßnahme. Dies würde im Übrigen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Bewilligungszeitraum der Jugendhilfe stets der Monat sei. Daher könne der monatliche Kostenbeitrag in voller Höhe erhoben werden, auch wenn Unterbrechungszeiten vorlägen. Voraussetzung sei nur, dass ungedeckte Kosten entstanden seien, die den Kostenbeitrag für den gesamten Monat überstiegen. 25 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe 27 Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 28 Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt Rechte der Klägerin, als er diese für die Zeit ab 1. März 2013 zu einem Kostenbeitrag heranzieht. Im Übrigen ist er rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 1. Für den Zeitraum 1. – 28. Februar 2013 ist die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (184,- Euro) herangezogen worden. 30 Die Heranziehung für die Kosten der jugendhilferechtlichen Maßnahme für S. hat ihre Grundlage in §§ 91 ff. SGB VIII. Die Vorschriften sind hinreichend bestimmt. Ihr Inhalt ist durch Auslegung ermittelbar. Soweit bei einzelnen Berechnungsfragen Unklarheiten bestehen, können grundsätzlich die im Sozialhilferecht für die Einkommensbestimmung geltenden Regelungen entsprechend herangezogen werden. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832. 32 In formeller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Insbesondere ist die Aufklärung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII im Schreiben vom 21. Januar 2013 ordnungsgemäß erfolgt, soweit es die Maßnahme in der stationären Jugendhilfeeinrichtung „L. C. “ in X. -X1. (bei L1. ) betrifft. 33 Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht dürfen nicht überspannt werden. Es müssen die dem Betroffenen in seinem Fall relevanten Informationen übermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, BVerwGE 144, 313 = NJW 2013, 629, 630. 35 Diese Informationen hat die Klägerin in dem Schreiben erhalten. Die Gewährung der Leistung ist durch Angabe des Datums des Leistungsbeginns (13. Dezember 2012) und die Einordnung der Hilfe als eine solche nach § 34 SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform hinreichend bezeichnet worden. Die Klägerin ist zudem darauf hingewiesen worden, dass für die Dauer der Jugendhilfemaßnahme ihre bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht erlischt und sie statt dessen einen Kostenbeitrag zu leisten hat. 36 Die Beklagte hat das Schreiben auch nicht später zurückgenommen, womit sie der späteren Heranziehung der Klägerin zu dem Kostenbeitrag möglicherweise die Grundlage entzogen hätte. Zwar hat sie mit Schreiben vom 12. März 2013 den Bescheid vom 21. Januar 2013 aufgehoben. Das Aufklärungsschreiben gleichen Datums war aber von dieser Aufhebung nicht betroffen. 37 Materiell ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig, soweit die Maßnahme in der stationären Einrichtung „L. C. “ betroffen ist, die am 28. Februar 2013 endete. Die Heranziehung ist beginnend ab dem 1. Februar 2013 ausgesprochen worden und damit nach Zustellung des Aufklärungsschreibens, die am 23. Januar 2013 erfolgt war. Weitere Grenzen für den Zeitraum der Heranziehung stellt das Gesetz nicht auf, insbesondere verbietet es nicht die Erhebung eines Kostenbeitrags für vergangene Zeiträume. Auch dass der frühere Bescheid vom 21. Januar 2013 aufgehoben war, hinderte die Beklagte nicht daran, einen Bescheid gleichen Inhalts erneut zu erlassen. Abgesehen davon sind die Bescheide auch nicht inhaltsgleich, da in dem Bescheid vom 21. Januar 2013 die Heranziehung noch ab dem 1. Januar 2013 vorgenommen worden war. 38 Hinsichtlich der Höhe ist der Bescheid, bezogen auf Februar 2013, ebenfalls rechtmäßig. 39 Das von der Klägerin bezogene Kindergeld stellte den Mindestkostenbeitrag nach der damaligen Rechtslage dar (§ 94 Abs. 3 SGB VIII a.F.). Er konnte für den Monat in voller Höhe erhoben werden. Der kurzzeitige Aufenthalt S‘s im N4. infolge Inobhutnahme (6. – 8. Februar 2013) stellte keine Unterbrechung der Maßnahme dar. Er änderte nichts daran, dass die Unterbringung im „L. C. “ weiterhin vorgesehen war und unmittelbar anschließend auch planmäßig fortgesetzt wurde. Eine Reduzierung des Kostenbeitrags sieht das Gesetz in solchen Fällen nur dann vor, wenn der Kostenbeitragspflichtige selbst die tatsächliche Betreuungsleistung erbringt (§ 94 Abs. 4 SGB VIII). Dies war hier nicht der Fall. 40 Gründe für eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII sind bezogen auf den genannten Monat nicht ersichtlich. Die Klägerin bedurfte des Kindergeldes nicht, um für den Unterhalt ihres Sohnes zu sorgen, da dieser während des gesamten Monats bereits in dem „L. C. “ sichergestellt war. Daran ändert auch nichts, dass ihr für aus eigenen Stücken unternommene Besuchsfahrten - die im Übrigen im Einzelnen nicht belegt sind - zusätzliche Kosten entstanden sein mögen. 41 2. Demgegenüber ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Zeit ab 1. März 2013 rechtswidrig. Für diese Zeit durfte die Klägerin nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, da es insoweit an der nach § 92 Abs. 3 SGB VIII erforderlichen Aufklärung fehlte. 42 Diese Aufklärung ist eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 - 12 A 64/09 -, juris. 44 Das Aufklärungsschreiben hat die Funktion, den Empfänger hinsichtlich Beginn, Art und Dauer der Leistung zu unterrichten, so dass ihm ein Nachvollzug der Kostenbeitragspflicht möglich ist. Ein nur unvollständiger Hinweis auf nur eine von mehreren Einzelleistungen im Heranziehungszeitraum genügt hierfür nicht. 45 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 A 1662/11 -, juris. 46 Das allein als Aufklärungsschreiben in Betracht kommende Schreiben der Beklagten vom 21. Januar 2013 genügt, soweit Maßnahmen ab März 2013 betroffen sind, diesen Anforderungen - die auch für die Erhebung des Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes nach § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F. einzuhalten waren - nicht, da es allein auf die am 13. Dezember 2012 begonnene Leistung nach § 34 SGB VIII abstellt. Diese Leistung in der Einrichtung „L. C. “ war indessen am 28. Februar 2013 beendet. Unmittelbar anschließend befand sich S. nur noch in den ersten Tagen des März 2013 in einer stationären Maßnahme, die allerdings an einem gänzlich anderen Ort, nämlich in T. , stattfand, von der Klägerin als „Notunterkunft“ bezeichnet wird und auch in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten als neue Hilfeart oder Maßnahme ausgewiesen ist, wie es mit dem Wort „Wechsel“ (Bl. 91) zum Ausdruck kommt. Auch der Familienkasse L2. hatte die Beklagte offenbar mitgeteilt, dass die Hilfeleistung zum 28. Februar 2013 ende, wie aus dem Schreiben der Familienkasse vom 27. Februar 2013 hervorgeht. 47 Kann danach schon die Zeit in T. nicht mehr der am 13. Dezember 2012 begonnenen Leistung zugerechnet werden, so gilt dies ebenfalls und erst recht für die folgenden Maßnahmen und Leistungen der Beklagten. Eine deutliche Zäsur bildet insoweit die Unterbringung in der geschlossenen Intensivgruppe des N5. in O. , die offenbar eigens der familiengerichtlichen Genehmigung bedurfte und auch im Jugendamt der Beklagten als Einschnitt aufgefasst wurde, wie sich aus dem im Tatbestand wiedergegebenen handschriftlichen Vermerk ergibt. Nochmals gänzlich anders gestaltete sich die Unterbringung von S. ab dem 27. Juni 2013 in einem Hotel mit ambulanter Betreuung durch eine Jugendhilfeeinrichtung. Hinzu kommt, dass zwischen den verschiedenen Leistungen der Jugendhilfe immer wieder Zeiten lagen, in denen S. in keiner Maßnahme war, sondern zu Hause bei der Klägerin oder auf der Straße lebte, wie zumindest einige Tage im März 2013 sowie fast zwei Monate lang vom 29. April bis 27. Juni 2013. 48 Der Hinweis der Beklagten, dass es einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet, wenn für jede Leistung oder Maßnahme eine eigene Mitteilung und Aufklärung gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII erfolgen muss, trifft zwar zu. Er ändert aber nichts an der gesetzlichen Regelung, die sich ausweislich des Wortlauts auf die einzelne Leistung bezieht, also eine pauschale Mitteilung und Aufklärung für mehrere in ihrer Ausgestaltung noch nicht feststehende Maßnahmen nicht zulässt. Im Übrigen steht der Verwaltungsaufwand nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit. Die Maßnahmen der Jugendhilfe sind, wie die Beklagte in ihren Bescheiden selbst zutreffend hervorhebt, mit erheblichen Kosten verbunden, die sich nicht selten in der Größenordnung 5.000–10.000,- Euro monatlich bewegen (vgl. Verwaltungsvorgänge Bl. 120: Tagessatz 323,40 Euro). Die kostenbeitragspflichtigen Eltern werden zwar regelmäßig zu weitaus geringeren Beträgen herangezogen. Diese orientieren sich aber an ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, bedeuten also gerade im Falle vergleichsweise geringer Beträge einen fühlbaren Einschnitt für die finanziell ohnehin schon eher beengte Lebensführung. Im Gegenzug kann der Kostenbeitragspflichtige berechtigterweise erwarten, von der Verwaltung auf dem laufenden gehalten zu werden, für welche Maßnahmen im Einzelnen er herangezogen wird. Die Versendung eines standardisierten Schreibens mit einer kurzen Bezeichnung der jeweiligen Maßnahme, ihres Beginns und vorgesehenen Endes sowie der formularmäßigen Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht erscheint unter diesen Umständen nicht übertrieben aufwendig. 49 Hinzu kommt, dass sich das Jugendamt auch selbst laufend darüber in Kenntnis halten muss, welche Maßnahmen durchgeführt werden und inwieweit die Erhebung eines Kostenbeitrags möglich ist. Die hierzu von der Beklagten vertretene Auffassung, für die Erhebung des vollen monatlichen Kostenbeitrags genüge es, wenn in dem Monat überhaupt (an einem oder mehreren Tagen) Leistungen der Jugendhilfe erbracht worden seien, deren Kosten hinter dem zu erhebenden Kostenbeitrag nicht zurückblieben, entspricht nicht dem Gesetz. Dieses formuliert als sachlichen Grund für die Heranziehung einer unterhaltspflichtigen Person zu dem Kostenbeitrag für stationäre oder teilstationäre Maßnahmen, dass durch die Leistung oder vorläufige Maßnahme der Bedarf des jungen Menschen gedeckt ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Dementsprechend erfolgt auch die Aufklärung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII dahin, dass mit der Unterbringung des unterhaltsberechtigten jungen Menschen dessen Unterhalt gedeckt ist, so dass die Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichtigen in dem Unterbringungszeitraum entfällt und an ihre Stelle die Pflicht zur Zahlung des Kostenbeitrags tritt. Daraus ergibt sich, dass die Heranziehung zu dem Kostenbeitrag nur für diejenigen Tage erfolgen kann, an denen die stationäre Maßnahme durchgeführt wird und die Bedarfsdeckung eintritt. An den übrigen Tagen verbleibt es dabei, dass der Unterhaltspflichtige Unterhalt leisten muss, sei es als Bar- oder als Naturalunterhalt, und dementsprechend mit Kosten belastet ist, die er nicht tragen könnte, hätte er auch für diese Tage den Kostenbeitrag zu entrichten. Es ist somit für den Kostenbeitrag eine taggenaue Abrechnung erforderlich. Dies wird zusätzlich durch die Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII bestätigt, nach der in den Fällen, in denen sich der junge Mensch über Umgangskontakte hinaus bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält, dessen tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen ist. Wird beispielsweise die Maßnahme in einer Fünf-Tage-Gruppe erbracht und verbringt der junge Mensch das Wochenende bei seinen Eltern zu Hause, so können die Eltern nur in Höhe von 5/7 des monatlichen Kostenbeitrags herangezogen werden. Dies gilt auch für den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes. 50 Vgl. die Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand: 1. Januar 2013, Tz. 17. 51 Aus allem ergibt sich zugleich, dass auch die weitere Rechtsansicht der Beklagten fehlerhaft ist, es genüge für die Erhebung des Kostenbeitrages, dass eine förmliche Hilfegewährung ausgesprochen worden sei unabhängig davon, an welchen Tagen die Hilfe tatsächlich erbracht wird (solange nur Kosten entstehen, die hinter dem verlangten Kostenbeitrag nicht zurückbleiben). Maßgeblich ist nicht eine förmliche Entschließung des Jugendamtes wie eine „Fallaufnahme“ mit entsprechender Verbescheidung, sondern die tatsächliche Hilfeerbringung. Dass die Jugendhilfe stets für einen Monatszeitraum bewilligt werde, ist ebenfalls nicht richtig. 52 Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 53 BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 54 ergibt sich nichts, was geeignet wäre, ihren Standpunkt zu stützen. Die Entscheidung befasst sich nicht mit den hier in Rede stehenden Fragen, sondern behandelt Zuständigkeitsprobleme. Deswegen spricht sie ausdrücklich stets von dem Begriff Leistung „im Sinne der Zuständigkeitsregelungen“ oder auch von dem „zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff“ und hebt hervor, „dass die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Jugendhilfe die in § 2 SGB VIII vorgesehenen systematischen Unterscheidungen nur zum Teil aufgreifen“ (juris Rdnr. 19). Für den Leistungsbegriff des Kostenbeitragsrechts lässt sich daraus nichts herleiten. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Sie berücksichtigt, dass die Klage nur hinsichtlich eines Monatszeitraums (1/12 des Jahreszeitraums) keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.