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Beschluss

7 BN 6/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs setzt dar, dass ein abweichender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird; dies fehlt hier. • Die Einbeziehung von Grundstücken in ein Wasserschutzgebiet ist zulässig, wenn der Schutz der Trinkwasserversorgung das öffentliche Interesse überwiegt und die hydrogeologischen Ermittlungen eine hinreichende Grundlage liefern. • Eine behauptete mangelhafte Sachaufklärung rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn konkret dargelegt wird, welche zusätz-lichen Ermittlungen erforderlich gewesen wären und dass diese im Prozess vor dem Tatsachengericht beantragt wurden. • Der Überzeugungsgrundsatz ist nur verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Akteninhalte übergeht, aktenwidrige Tatsachen annimmt oder gegen Denkgesetze verstößt; bloße Beanstandungen der Tatsachenwürdigung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bei Festsetzung eines Wasserschutzgebiets • Die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs setzt dar, dass ein abweichender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird; dies fehlt hier. • Die Einbeziehung von Grundstücken in ein Wasserschutzgebiet ist zulässig, wenn der Schutz der Trinkwasserversorgung das öffentliche Interesse überwiegt und die hydrogeologischen Ermittlungen eine hinreichende Grundlage liefern. • Eine behauptete mangelhafte Sachaufklärung rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn konkret dargelegt wird, welche zusätz-lichen Ermittlungen erforderlich gewesen wären und dass diese im Prozess vor dem Tatsachengericht beantragt wurden. • Der Überzeugungsgrundsatz ist nur verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Akteninhalte übergeht, aktenwidrige Tatsachen annimmt oder gegen Denkgesetze verstößt; bloße Beanstandungen der Tatsachenwürdigung genügen nicht. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Rechtsverordnung, die ein Wasserschutzgebiet für einen weiteren Trinkwasserbrunnen festsetzt. Die Erweiterung erfasst auch Grundstücke des Antragstellers, auf denen er einen Golfplatz betreibt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und die Verordnung mit dem öffentlichen Interesse an gesicherter Trinkwasserversorgung begründet. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Vorkommen sei schutzwürdig und der zweite Brunnen wegen Deckung des Bedarfs erforderlich. Das Einzugsgebiet wurde hydrogeologisch ermittelt; dabei sei zwar ein zu hoher Entnahmewert angesetzt worden, dies ändere aber nichts an der erforderlichen Dimensionierung des Schutzgebiets. Unsicherheiten in der Grenzziehung seien vorhanden, aber keine weiteren, verhältnismäßigen Aufklärungsmöglichkeiten ersichtlich. Der Antragsteller rügte die Nichtzulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde geprüft. • Zulassungsanforderungen: Eine die Revision rechtfertigende Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt darzulegenden Widerspruch zu einem abstrakten Rechtssatz voraus; der Antragsteller hat dies nicht hinreichend dargelegt. • Bezug zur Rechtsprechung: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung im Wesentlichen auf die vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Grundsätze gestützt; es liegt kein Widerspruch zu diesen Entscheidungen vor. • Sachaufklärung: Die Aufklärungsrüge ist unzureichend substantiiert. Es ist nicht dargetan, welche zusätzlichen Ermittlungen nötig gewesen wären, welche Feststellungen erwartet worden wären und dass zuvor ein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde; daher keine Pflichtverletzung nach §86 Abs.1 VwGO. • Gutachterliche Grundlagen: Die herangezogenen Gutachten und die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts rechtfertigen die Annahme, dass der Brunnen in Trockenzeiten längere Zeit mit maximaler Entnahme betrieben wird; dies ist fachlich nachvollziehbar und begründet die Dimensionierung des Einzugsgebiets. • Grundwasserfließrichtung: Neue Messungen und die vom Fachbeistand vorgebrachten Werte widerlegen die gutachterliche Einschätzung nicht; die vorhandenen Unsicherheiten rechtfertigen kein weiteres Gutachten, weil keine Erfolg versprechenden, verhältnismäßigen Aufklärungsmöglichkeiten erkennbar sind. • Eigentumsbeschränkung und Verhältnismäßigkeit: Die Beschränkung der Grundstücksnutzung des Antragstellers durch die Schutzverordnung ist angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an Trinkwasser und der sachgerechten Abwägung der Interessen nicht unverhältnismäßig. • Überzeugungsgrundsatz: Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die auf ein Überschreiten richterlicher Überzeugungsfreiheit, auf aktenwidrige Annahmen oder Verstöße gegen Denkgesetze hinweisen; daher liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des §132 Abs.2 Nr.3 VwGO vor. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Revision ist weder wegen Divergenz noch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, weil der Antragsteller keine konkret begründeten Anhaltspunkte für einen abweichenden abstrakten Rechtssatz oder für eine unzureichende Sachaufklärung vorgelegt hat. Die hydrogeologischen Feststellungen und die fachlichen Einschätzungen sind nachvollziehbar und begründen die Ausdehnung des Wasserschutzgebiets einschließlich der Einbeziehung der Golfplatzgrundstücke. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an gesichertem Trinkwasser und den Eigentumsinteressen des Antragstellers ist tragfähig und verhältnismäßig. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 30.000 € festgesetzt.