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Beschluss

6 A 1619/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0317.6A1619.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Entlassungsverfügung vom 23. Mai 2012 sei rechtmäßig. Ein Beamter auf Widerruf könne nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG jederzeit entlassen werden. Hierfür genüge grundsätzlich jeder sachliche Grund. Dem Beamten auf Widerruf solle allerdings nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Hiervon ausgehend sei die angegriffene Entlassungsverfügung nicht zu beanstanden. Denn die Einschätzung des beklagten Landes, die Klägerin sei den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nicht gewachsen und werde das Ziel des Vorbereitungsdienstes aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen aller Voraussicht nach nicht erreichen, sei aufgrund der Berichte des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung N. und der Ausbildungsschulen (Gesamtschule I. und Gesamtschule der Stadt Q. X. ), die eine hinreichende Tatsachengrundlage bildeten, plausibel und nachvollziehbar. Auch nach dem Wechsel der Ausbildungsschule seien die Leistungen der Klägerin völlig unzureichend gewesen. 5 Diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Denn das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich im Kern darin, diese Feststellungen pauschal zu bestreiten und geltend zu machen, das Verwaltungsgericht sei von einem „unrichtigen Sachverhalt ausgegangen“. Mit den entscheidungstragenden Erwägungen setzt es sich indes nicht näher auseinander, sodass es bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. 6 Vor dem Hintergrund der in der angefochtenen Entscheidung unter anderem festgestellten erheblichen fachlichen Leistungsdefizite der Klägerin weckt das Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die verfügte Entlassung sei mit § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vereinbar. Der dagegen erhobene pauschale Einwand, es seien im Streitfall „gerade keine letztlich tragenden Gründe vorhanden, die bei pflichtgemäßer Ermessensausübung (…) ausnahmsweise eine Entlassung der Klägerin rechtfertigen“, ist unsubstantiiert. Die Klägerin setzt sich auch insoweit nicht mit den die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. 7 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 8 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. 9 Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen „Rechtsfrage des Verhältnisses des eingeräumten Ermessens gem. § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG und des Regelfalls gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, nach dem die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll“, zeigt das Zulassungsvorbringen einen Klärungsbedarf angesichts der angeführten Rechtsprechung - unter anderem des erkennenden Senats - nicht auf. 10 Ohne Erfolg rügt die Klägerin als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 11 VwGO die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht „zu Unrecht (…) die zugrunde zu legenden Tatsachen trotz des Bestreitens der Klägerin nicht näher aufgeklärt“ habe. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier - in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargetan, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Hierzu bedarf es der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris, Rdn. 7. 13 Diese Anforderungen sind mit dem unsubstantiierten Einwand, das Verwaltungsgericht sei „von unrichtigen Tatsachen“ ausgegangen, nicht erfüllt. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).