Beschluss
2 L 37/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2014:1111.2L37.13.0A
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Leitsätze
1. Zur Auslegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung mit dem Zusatz, dass die Durchführung der Berufung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird.(Rn.4)
2. Zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge.(Rn.12)
(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung mit dem Zusatz, dass die Durchführung der Berufung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird.(Rn.4) 2. Zu den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge.(Rn.12) (Rn.13) I. Der Kläger richtet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 12.11.2008, mit der ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, die losen absturzgefährdeten Bauteile der Fassade und der Dacheindeckung des Gebäudes H-Straße 16a in S-Stadt so zu sichern oder abtragen zu lassen, dass auf Dauer die öffentliche Sicherheit gewährleistet sei. Hiergegen legte der Kläger, der bis zur Eintragung seines Eigentumsverzichts in das Grundbuch am 20.08.2007 Eigentümer des betreffenden Grundstücks war, mit Schreiben vom 06.12.2008 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 02.02.2009 setzte der Beklagte die Kosten der Ersatzvornahme gemäß dem Angebot des Dachdeckermeisters (H.) vom 10.01.2009 in Höhe von 923,89 € gegen den Kläger fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2001 wies das Landesverwaltungsamte Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 12.11.2008 zurück. Am 09.06.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Mit Beschluss vom 07.09.2011 – 2 A 129/11 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 15.10.2012 – 2 O 169/11 – zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens ist das Gebäude auf dem Grundstück H-Straße 16a in S-Stadt abgebrochen und das Gelände beräumt worden. Mit Urteil vom 21.01.2013 – 2 A 129/11 HAL – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar weiterhin – trotz Abbruch des Gebäudes – zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage der bauordnungsrechtlichen Verfügung des Beklagten sei § 57 Abs. 2 BauO LSA. Die Voraussetzungen des bauaufsichtlichen Einschreitens nach dieser Vorschrift hätten vorgelegen. Von dem in Rede stehenden Gebäude seien Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgegangen. Dass der Zustand des Gebäudes schlecht gewesen sei, werde durch die bei den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder bestätigt. Dies rechtfertige die Annahme einer Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum, denn auf den Lichtbildern sei ersichtlich, dass sich am oberen Gebäuderand Bauteile gelöst hätten. Da unmittelbar vor dem Gebäude der öffentliche Fußweg verlaufe, sei die Gefahreinschätzung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass sich im oberen Bereich Bauteile gelöst hätten, wie es etwa auf Seite 18 des Behördenvorgangs ersichtlich sei, werde auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. II. A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Senat legt den Schriftsatz des Klägers vom 25.02.2013 dahin aus, dass hiermit nicht nur ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird. Soweit bei dem Oberverwaltungsgericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfegesuch ein Schriftsatz eingereicht wird, der den an einen Rechtsmittelzulassungsantrag zu stellenden formalen Anforderungen entspricht, kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Betracht, wie der Schriftsatz gedeutet werden kann: Er kann einen unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung gestellten Antrag enthalten. Es kann sich um einen unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung gestellten - und damit unzulässigen - Antrag handeln. Schließlich kann der Zulassungsantrag lediglich der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs dienen und damit zunächst nur einen Entwurf für einen eventuell zu stellenden Zulassungsantrag darstellen. Welche Deutung zutreffend ist, ist eine Frage der Auslegung der im jeweiligen Einzelfall zu beurteilenden Prozesshandlung. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des Antragstellers an; maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Einzelfalles. Von einem Entwurf eines Zulassungsantrags kann nur ausgegangen werden, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. HambOVG, Beschl. v. 22.10.1997 - Bs IV 137/97 -, Juris RdNr. 3). Nach diesen Grundsätzen enthält der Schriftsatz des Klägers vom 25.02.2013 einen von dem zugleich gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unabhängigen und unbedingten Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kläger beantragt hierin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21.01.2013 – 2 A 129/11 HAL – zuzulassen, wobei "die Durchführung der Berufung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht" wird. Da hiermit nicht der "Antrag auf Zulassung" der Berufung, sondern nur die "Durchführung" der Berufung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, ist dies als unbedingter Antrag auf Zulassung der Berufung zu verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im gleichen Schriftsatz auch einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und zugleich eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt hat. Allein hieraus ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger mit der Formulierung, die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, zum Ausdruck bringen wollte, dass er vor der Stellung eines (wirksamen) Antrags auf Zulassung der Berufung zunächst eine – gerichtsgebührenfreie – Entscheidung des Senats über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe wünscht. Gegen die Auslegung des Schriftsatzes vom 25.02.2013 als Entwurf eines noch zu stellenden Antrags auf Zulassung der Berufung spricht auch, dass dieser keine Begründung enthält und damit als Grundlage für eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ungeeignet ist. Auch die nachfolgende Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 22.03.2013 enthält keinen Hinweis darauf, dass es sich lediglich um einen Entwurf handeln soll. Der Antrag auf Zulassung der Berufung steht auch nicht unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, da sich die genannte Bedingung – wie ausgeführt – nicht auf den Antrag auf Zulassung der Berufung, sondern auf die – hiervon zu unterscheidende – Durchführung der Berufung bezieht. Ein von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre zudem unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1985 - BVerwG 3 CB 35.84 -, Juris RdNr. 2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, vor § 124 RdNr. 35; Mayer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, vor § 124 RdNr. 45). Der Zusatz, dass "die Durchführung der Berufung von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht" wird, enthält nach Auffassung des Senats lediglich einen Hinweis darauf, dass das Berufungsverfahren – nach Zulassung der Berufung – nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden soll. 2. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen enthält. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Zur Darlegung in diesem Sinne gehört regelmäßig, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO deutlich bezeichnet wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichts, aus einer Reihe von ohne Bezug zu einem bestimmten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erhobenen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung die Darlegung herauszusuchen, die einen der im Gesetz bezeichneten Zulassungsgründe betreffen könnte (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 22.10.2008 – 1 L 122/08 -, Juris RdNr. 2; Beschl. v. 05.05.2010 – 1 L 55/10 -, Juris RdNr. 2). Kommen nach der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mehrere Zulassungsgründe in Betracht, ist aber keiner ausdrücklich benannt, sind die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht erfüllt, wenn eine zweifelsfreie Zuordnung nicht möglich ist (OVG NW, Beschl. v. 26.10.2007 – 6 A 3293/06 –, Juris RdNr. 4). Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass der Zulassungsantrag nicht den Anforderungen entspricht, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen zu stellen sind. Der Kläger bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe. Die Ausführungen unter 1. der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung lassen auch nicht deutlich erkennen, ob der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, weil von seinem Grundstück keine Gefahr ausgegangen sei, oder aber er einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen will, weil das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Ohne nähere Darlegung des insoweit anzulegenden Maßstabs werden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 108 VwGO geltend gemacht. Damit bleibt letztlich unklar, auf welchen Zulassungsgrund der Kläger abzielt. Auch bei den Ausführungen unter 2. bleibt offen, welchen Zulassungsgrund der Kläger mit seinem Hinweis auf § 44 VwVfG geltend machen will. 3. Selbst wenn die Ausführungen in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung so zu werten sein sollten, dass der Kläger – zumindest auch – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht und dargelegt hat, führt dies nicht zum Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, Juris RdNr. 15). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Der Kläger macht sinngemäß geltend, von dem Gebäude auf dem Grundstück H-Straße 16a in S-Stadt sei im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12.11.2008 keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen, da auf den von ihm im August 2008 angefertigten Fotos auf dem durch Gitterzäune abgesperrten Fußweg keine heruntergefallenen Steine, Ziegel etc. zu sehen gewesen seien. Auch sei der Teil des Ortblechs, gerechnet von der Hauskante aus, noch am Dachsims vorhanden gewesen. Erst das Teil-Ortblech der anschließenden 5 Meter sei vier Jahre zuvor durch eine Sturmbö abgerissen worden. Die Steine seien jedoch bei einer Ortsbegehung im Dezember 2004 als gesichert angesehen worden. Dieser Zustand habe auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12.11.2008 bestanden. Es sei in der Zwischenzeit zu keinerlei Gefährdungssachverhalten gekommen. Bei der Ortsbesichtigung am 29.05.2008 habe sich nur eine hypothetische Gefahr ergeben, die gegen Null tendiert habe. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Die in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilder vom 29.05.2008 (Seite 18) sowie vom 11.11.2008 (Seite 55) zeigen vielmehr, dass das Gebäude in einem äußerst schlechten Zustand war und insbesondere im oberen Bereich der parallel zur Straße stehenden Außenwand erkennbar lose Ziegelsteine aufwies. Die in dem Protokoll über die Ortsbesichtigung vom 29.05.2008 festgehaltene Einschätzung des Beklagten wird damit bestätigt. Aus den vom Kläger als Anlage 1 – 3 zur Berufungsbegründung vorgelegten Lichtbildern ergibt sich nichts Abweichendes. Jedenfalls belegen diese nicht, dass von dem Gebäude keinerlei Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem – sinngemäßen – Hinweis des Klägers unter 2. der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung darauf, dass die ihm aufgegebenen Maßnahmen seine finanziellen Möglichkeiten überstiegen hätten. Die finanziellen Möglichkeiten des Ordnungspflichtigen sind für die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 57 Abs. 2 BauO LSA ohne Belang. Ihre fehlende Berücksichtigung kann daher nicht zur Nichtigkeit nach § 44 VwVfG führen. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger angedeuteten Verfahrensfehler zuzulassen. a) Ohne Erfolg rügt der Kläger sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe nicht genügend aufgeklärt, ob tatsächlich eine Gefahrensituation vorgelegen habe, und seine diesbezüglichen Beweisangebote nicht berücksichtigt. Die hiermit der Sache nach erhobene Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist. Denn die Verfahrensrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren. Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist, ist nur dann unerheblich, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 25.06.2012 - BVerwG 7 BN 6.11 -, Juris RdNr. 7; OVG LSA, Beschl. v. 16.03.2005 – 2 L 272/02 -, Juris RdNr. 18). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2013 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Er hat auch nicht dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auch ohne einen Beweisantrag eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. b) Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei auf seinen Vortrag, es habe keine Gefahrenlage bestanden, nicht eingegangen und habe hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist dabei erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, Juris RdNr. 39). Hiernach ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen näher begründet, weshalb es von einer von dem Gebäude ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dafür, dass das Gericht hierbei erhebliches Vorbringen des Klägers außer Acht gelassen hat, ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte. Solche werden auch vom Kläger nicht benannt. c) Nicht durchgreifend ist schließlich die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe entgegen seiner Begründungspflicht gemäß § 108 VwGO die wesentlichen Gründe, die es bei der Beweiswürdigung geleitet haben, im Urteil nicht dargelegt. Auf Grund der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2009 - BVerwG 9 B 23.09 -, Juris RdNr. 3). Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Das Verwaltungsgericht legt nachvollziehbar dar, dass es auf Grund der bei den Behördenakten befindlichen Lichtbilder, auf denen ersichtlich sei, dass sich am oberen Gebäuderand Bauteile gelöst haben, die Gefahreinschätzung der Behörde für rechtlich nicht zu beanstanden hält. Eine Beweiswürdigung, die eine Beweisaufnahme voraussetzt, hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. B. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren hat ebenfalls keinen Erfolg. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug nicht bewilligt werden, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den vorstehend angeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.