Beschluss
13 A 2818/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0513.13A2818.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch auf für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : 1 Der Senat hat das Aktivrubrum von Amts wegen geändert. Nach § 61 Nr. 1 1. Alt. VwGO ist beteiligungsfähig der Inhaber einer Einzelfirma. Die Firma als solches ist dagegen kein Rechtssubjekt und nicht teilrechtsfähig, so dass sie nicht den juristischen Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO gleichgestellt wird. 2 Vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 -, juris; Posser/Wolf, VwGO, Kommentar, 2. Auflage 2014, § 61 Rn. 3. 3 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. 5 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 6 Die Darlegung im Sinne dieser Vorschrift verlangt eine Durchdringung der Gründe der angefochtenen Entscheidung. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 13 A 1380/13 -, juris, und vom 26. Oktober 2010 - 13 A 615/10 -, juris. 8 Dies ist nicht der Fall. 9 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigungen, weil die vom Beklagten angestellte Prognose, der zufolge die Erteilung der begehrten Genehmigungen das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes beeinträchtigen würde, nicht zu beanstanden sei. Anhaltspunkte dafür, dass im Bereich der Notfallrettung zu Lasten des Krankentransports Überkapazitäten vorgehalten würden, lägen nicht vor. Die Annahme, dass die Einsatzzahlen im öffentlichen Rettungsdienst im Umfang der erteilten Genehmigungen zurückgingen, sei nachvollziehbar. Dieser Rückgang der Einsatzzahlen wäre auch ernstlich und schwerwiegend. Gestützt auf den Rückgang der Einsatzzahlen prognostiziere der Beklagte zu Recht ein durch die Einnahmeausfälle bedingtes Defizit im öffentlichen Rettungsdienst, dem durch zumutbare Umstrukturierungen nicht begegnet werden könne. Es sei dabei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Krankentransporte auch durch Rettungswagen (RTW) durchführe. Der Beklagte könne in seine prognostische Betrachtung auch solche Aufwendungen einstellen, die in überschaubarem Zeitraum entstünden und auf die Träger der Rettungswachen anteilig umgelegt werden müssten, wie die von ihm angeführten Aufwendungen für eine neue Leitstelle und die Auskehrung der Überdeckungen an die gesetzlichen Krankenkassen. 10 Die Antragsbegründung, mit der im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wird, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen auf. Soweit der Kläger pauschal rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht kritisch genug geprüft und die Prognoseentscheidung des Beklagten nur einer summarischen Betrachtung unterzogen, fehlt es bereits an einer schlüssigen Argumentation, die aufzeigt, aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung nach Auffassung des Klägers im Ergebnis unzutreffend ist. Insoweit berücksichtigt das Zulassungsvorbringen mit seinem Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen zu einer vermeintlich unzureichenden Begründungstiefe des Urteils schon nicht, dass die Beurteilung, ob zu befürchtende Beeinträchtigungen des öffentlichen Rettungsdienstes ernstlich und schwerwiegend sind, eine Frage des Einzelfalls ist, bei der dem Beklagten als Träger des öffentlichen Rettungsdienstes im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum zukommt. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 3 B 99.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, juris. 12 Soweit der Kläger weiter ausführt, das Verwaltungsgericht habe die nachweislich nicht belastbaren, irreführenden und falschen Annahmen der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 12. Juli 2012 übernommen, ohne dies im Einzelnen substantiiert zu begründen, zeigt er nicht auf, an welchen rechtlich relevanten Mängeln das Gutachten leiden soll. Die Formulierung, man verweise in diesem Zusammenhang auf den eingehenden, detaillierten und konkreten Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. August 2012, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der konkreten Rüge des Klägers, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, RTW könnten auch im Krankentransport eingesetzt werden, sei fehlerhaft. Die kostensparende teilweise Nutzung von temporär nicht für den Rettungsdienst gebrauchten RTW für den Krankentransport entspricht vielmehr den Vorstellungen des Landesgesetzgebers. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2010 - 13 A 1047/10 -, juris. 14 Der Einwand des Klägers, dass mit seinem Hinzutreten das Rettungswesen des Beklagten nicht defizitär sein würde, weil einzelne Träger der Rettungswachen des Beklagten in der Vergangenheit Überschüsse erzielt hätten, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine ungünstige Kosten- und Ertragslage ist nur als Indiz bei der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Ob die Grenzen der Verträglichkeit überschritten sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Prüfung der zu erwartenden Beeinträchtigungen ist nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 RettG NRW die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu berücksichtigen. Dabei sind die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, juris. 16 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem infolge der Erteilung der Genehmigungen zu erwartenden Rückgang der Einsatzzahlen und der (noch) geringeren Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes des Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Dass die so durch weitere Genehmigungen an den Kläger geschaffenen Überkapazitäten im Rettungsdienstbereich des Beklagten, die zwangsläufig zu einer Steigerung der Vorhaltekosten des Beklagten führen, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2010 - 13 A 1047/10 -, 18 durch Überschüsse in einzelnen Rettungswachen des Beklagten auf Dauer ausgeglichen werden können, ist nicht vorgetragen. Eine regelhafte Kompensation ist auch angesichts der zu erwartenden Steigerung der Investitionskosten durch den Bau einer neuen Leitstelle und der gesetzlichen Verpflichtung des Beklagten, Kostenüberdeckungen auszugleichen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW), nicht ersichtlich. Letzteres hat der Kläger durch seine Behauptung, der Beklagte habe eine solche Verpflichtung wahrheitswidrig vorgetragen, auch nicht substantiiert in Frage gestellt. 19 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dabei Überschüsse aus dem Bereich der notärztlichen Versorgung, in der der Kläger nicht tätig werden will, unberücksichtigt gelassen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW bilden die Notfallrettung - einschließlich der notärztlichen Versorgung - und der Krankentransport zwar eine medizinisch-organisatorische Einheit im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 -, juris; Prütting, Rettungsgesetz NRW, 3. Auflage 2001, § 6 S. 72. 21 Eine finanzielle Einheit dergestalt, dass eine Verpflichtung des Beklagten besteht, im Falle des Klägers Überschüsse im Bereich der notärztlichen Versorgung im Wege einer Querfinanzierung bei anderen Aufgabenbereichen zu berücksichtigen, um eine Genehmigung nach § 18 RettG NRW erteilen zu können, indem damit verbundene Beeinträchtigungen ausgeglichen werden, folgt hieraus aber nicht. 22 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Kläger legt mit seinem Vortrag, es liege ein sehr komplexes Geschehen als Basis einer Prognoseentscheidung des Beklagten vor, bei dem weitreichende betriebswirtschaftliche, ökonomische Aspekte und organisatorische Zusammenhänge vor dem Hintergrund eines zu ermittelnden Bedarfes in der Gesamtheit des Krankentransport- und Rettungswesens sowie der Notfallrettung im Kreis I. zu berücksichtigen seien, keine besonderen Schwierigkeiten der Streitsache dar. Der entscheidungserhebliche Sachverhaltskern unterscheidet sich insoweit nicht wesentlich von anderen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, die die Rechtmäßigkeit der Versagung einer rettungsdienstrechtlichen Genehmigung nach § 18 RettG NRW und damit die im Rahmen der Funktionsschutzklausel gemäß § 19 Abs. 4 RettG NRW zu treffende Prognoseentscheidung der Behörde betreffen. 23 3. Schließlich liegt auch der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Soweit der Kläger rügt, es liege ein Verfahrensmangel darin begründet, dass in der letzten mündlichen Verhandlung der wesentliche Inhalt der Akten nicht vorgetragen worden sei, kann er sich hierauf nicht berufen. Der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten in einem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin ist in § 103 Abs. 2 VwGO zwar nicht lediglich zur Information der Verfahrensbeteiligten, sondern auch zur Unterrichtung der Mitglieder des Gerichts, insbesondere der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter, vorgeschrieben, damit diese sich ihre Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden können (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierbei handelt es sich jedoch um eine Vorschrift, deren Verletzung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 295 ZPO nicht gerügt werden kann, wenn die Beteiligten - wie hier auch - auf ihre Befolgung verzichtet haben. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1983 - 9 B 2337/80 -, juris. 25 § 103 Abs. 2 VwGO gehört auch nicht zu den Vorschriften, auf deren Befolgung nicht wirksam verzichtet werden könnte. § 295 Abs. 2 ZPO findet hier keine Anwendung. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1968 – 27 4 B 179.68 -, DÖV 1969, 401 = DVBl. 1970, 284. 28 Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung (hilfsweise) gestellten Antrag, Beweis zu erheben über die Feststellung, dass die Genehmigung eines Krankentransportwagens (KTW) und/oder eines RTW keine ernstlichen und schwerwiegenden Nachteile sowie keine defizitären Auswirkungen auf die Kosten und Ertragslage des Kreises I. hat, abgelehnt hat. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund seiner im Verfahren dezidiert gerügten Widersprüche und fehlerhaften Annahmen auf den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag ein (weiteres) Sachverständigengutachten einholen müssen, ist unbegründet. 29 Die Ablehnung des Beweisantrages findet im Prozessrecht objektiv eine Stütze. Die Beweiserhebung wäre in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO unzulässig gewesen. Soweit der Beweisantrag auf die Feststellung abzielte, dass die Genehmigungen keine ernstlichen und schwerwiegenden Nachteile (auf den Rettungsdienst des Beklagten) haben, war er schon nicht auf eine tatsächliche Aufklärung gerichtet, sondern betraf – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – vom Gericht zu beantwortende Rechts- und Wertungsfragen im Rahmen der vom Beklagten zu treffenden Prognoseentscheidung. Diese sind aber einer Beweiserhebung nicht zugänglich. 30 Im Hinblick auf die weitere Beweisfrage, ob die Genehmigungen defizitäre Auswirkungen auf die Kosten und Ertragslage des Kreises I. haben, war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Über die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens entscheidet das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Aus diesem Grund muss das Gericht, sofern ihm bereits Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen zu einem Beweisthema vorliegen, in Anlehnung an § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nur dann ein zusätzliches Gutachten einholen, wenn diese Gutachten oder Stellungnahmen offensichtliche, für einen Laien erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von aktenwidrigen oder anderweitig unzutreffenden Tatsachen ausgehen oder in sich widersprüchlich sind, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, oder wenn sich herausstellt, dass ein anderer Sachverständiger über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt. 31 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris, und vom 29. März 2012 - 9 B 88.11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 -, juris, und Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 86 Rn. 107 m. w. N. 32 Entsprechendes gilt auch dann, wenn die bisher vorliegenden Gutachten bzw. gut-achterlichen Stellungnahmen schlüssig in Frage gestellt worden sind. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 -, juris; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 86 Rn. 107 m. w. N. 34 Die ordnungsgemäße Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein solcher Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. 35 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 ‑ 7 B 43.11 -, juris, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris (zum Revisionsrecht). 36 Hierfür reicht die allgemeine Bezugnahme des Klägers auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen nicht aus. Es bedarf vielmehr einer Darlegung, durch welche Einwendungen welche Aussage des Gutachtens schlüssig in Frage gestellt worden sein soll. Denn trotz der vom Kläger gerügten Widersprüche und für fehlerhaft gehaltenen Annahmen hat das Verwaltungsgericht die Annahmen des vom Beklagten vorgelegten Gutachtens der Firma „ ….“ vom 12. Juli 2012 als nachvollziehbar angesehen und sie nicht beanstandet. Hiermit setzt sich der Kläger in seiner Antragsschrift nicht auseinander. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. 38 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).