Beschluss
3 S 1784/15
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
29Zitate
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2015 - 2 K 2761/14 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 10.000,- festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger erstrebt die Aufhebung einer dem Beigeladenen vom Beklagten erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Offenstalls für 256 Mastbullen. 2 Der Beigeladene ist Landwirt und mit seiner Hofstelle am nordwestlichen Rand von Schwanau-Wittenweier ansässig. Er beabsichtigt die Umstellung seiner derzeit gemischten Tierhaltung auf reine Bullenmast. Hierzu sehen die genehmigten Pläne die Errichtung eines Stallgebäudes mit einer Länge von gut 74 m und einer Breite von gut 21 m für maximal 256 Mastbullen auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... vor. Das Vorhaben schließt anstelle zweier dafür abzubrechender Hühnerställe östlich an bereits bestehende Wirtschaftsgebäude des Beigeladenen an und reicht rund 60 m in bislang unbebautes Gebiet. 3 Der Kläger ist Eigentümer der südlich des Vorhabens gelegenen Grundstücke Flst. Nrn. ..., ... und ... Das letztgenannte, unbebaute und nur über einen landwirtschaftlichen Weg zu erreichende Grundstück verläuft in einer Entfernung von rund 20 m parallel zu dem vorgesehenen Stallgebäude. Die beiden weiteren, nebeneinander gelegenen und jeweils ca. 12 m breiten Grundstücke des Klägers erstrecken sich rund 110 m von der Winkelstraße nach Norden und reichen dort bis auf rund 35 m bzw. 40 m an den geplanten Stall heran. Im mittleren und nördlichen Teil der Grundstücke hält der Kläger drei Pferde. Hierzu hat er dort ein Stallgebäude und einen Longierplatz angelegt. Im südlichen Bereich sind die Grundstücke in einer Entfernung von rund 100 m zu dem Bauvorhaben jeweils mit einem Wohnhaus bzw. einem Wohn- und Geschäftsgebäude bebaut. Diese Bereiche sind im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt; ein Bebauungsplan besteht weder für die Grundstücke des Klägers noch für die Baugrundstücke. 4 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und vornehmlich geltend gemacht, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Insbesondere sei es wegen der auf seinen Wohngrundstücken zu erwartenden Immissionen sowohl als Außenbereichs- als auch als Innenbereichsvorhaben zu seinen Lasten rücksichtslos. Bei Annahme eines Innenbereichsvorhabens sei es auch im Übrigen unzulässig. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 21.7.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Bullenstall sei im Anschluss an die vorhandene Bebauung und damit im Außenbereich geplant. Dort sei er nach § 35 BauGB als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben zulässig. Insbesondere verstoße das Vorhaben nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers ungeachtet der Festsetzung im Flächennutzungsplan nicht den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets habe, sondern deutliche Elemente eines Dorfgebiets aufweise. Ferner sei davon auszugehen, dass sich die Immissionssituation für den Kläger aufgrund der Verlagerung der Emissionsquelle nach Osten rechnerisch eher verbessere. Dies ergebe sich aus den vom Regierungspräsidium Freiburg erstellten Abstandsisoplethen. Die hiergegen vom Kläger vorgetragenen Bedenken griffen nicht durch. Das gelte auch für die von ihm vorgelegte und von den Berechnungen des Regierungspräsidiums abweichende Stellungnahme des Ingenieurbüros L.... Denn diese lege die in Lahr gemessenen Windverhältnisse zu Grunde, wobei nicht dargelegt werde, dass diese ohne weiteres auf das Bauvorhaben in Schwanau zu übertragen seien und die vom Regierungspräsidium zu Grunde gelegte Windrose unzutreffend sei. 6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsbegehren. II. 7 Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) worden; er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die vom Kläger dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung aus den von ihm geltend gemachten Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Vorliegens eines Verfahrensmangels i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. 8 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 -NJW 2009, 3642; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.2.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744). Dies ist indes hier nicht der Fall. 9 1.1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit des Bullenstalles zu Unrecht auf der Grundlage des § 35 BauGB geprüft. Denn es handle sich nicht um ein Außenbereichs-, sondern um ein Innenbereichsvorhaben. Es solle nämlich zumindest auch in einem Bereich errichtet werden, in dem derzeit Hühnerställe vorhanden seien und schließe darüber hinaus unmittelbar an die bestehende Bebauung an. Hierdurch sei ein Bebauungszusammenhang mit dem Innenbereich hergestellt und die zu bebauende Fläche ebenfalls dem Innenbereich zuzurechnen. Damit stehe ihm ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite und sei das Vorhaben unzulässig. 10 Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 11 1.1.1. Zwar ändert die Beseitigung eines zum Bebauungszusammenhang gehörenden Gebäudes zum Zwecke der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks nichts an der Innenbereichsqualität (§ 34 Abs. 1 BauGB) des bisher bebauten Grundstücksteils (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - IV C 75.77 -DÖV 1980, 922). Gleichwohl dürfte das hier geplante Gebäude aber als Außenbereichsvorhaben einzustufen sein. 12 So erscheint es schon fraglich, ob der - wie hier - nicht von einem Bebauungsplan erfasste und durch Nebenanlagen geprägte hintere Bereich von Grundstücken noch zum Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB zu zählen ist (grundsätzlich bejahend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, RdNr. 25 zu § 34 m. w. N.). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu einem Reitplatz Beschl. v. 6.3.1992 - 4 B 35.92 - juris) erfordert eine Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB, dass die betreffenden Anlagen bzw. Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen (z. B. Scheunen oder Ställe) stellen mithin keine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar und vermögen daher für sich genommen auch keine Innenbereichsqualität zu vermitteln (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277). 13 Unabhängig davon dürfte das geplante Gebäude bei der erforderlichen einheitlichen Beurteilung des Vorhabens selbst dann als Außenbereichsvorhaben anzusehen sein, wenn der bisher mit Hühnerställen bebaute Teil des Baugrundstücks tatsächlich dem Innenbereich zuzurechnen sein sollte. Denn es geht über ein Ersatzbauwerk weit hinaus und soll im Wesentlichen im Außenbereich errichtet werden. Dass es an die (fort-)bestehende Bebauung anschließt, ist dabei ohne Belang, da der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ungeachtet der Grundstücks- bzw. Parzellengrenzen grundsätzlich - und so auch hier - mit der letzten Bebauung endet (vgl. auch hierzu Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O.). 14 1.1.2. Allerdings bedarf die angesprochene Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ließe sich dem Vorhaben auch bei einer Zuordnung zum Innenbereich nicht mit Erfolg entgegenhalten. 15 So hätte die in Rede stehende Innenbereichsqualität nicht für sich allein zugleich die Unzulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung zur Folge. Vielmehr hängt der Inhalt des vom Kläger geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs von der Eigenart der näheren Umgebung ab. Soweit diese Eigenart einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB). Dies ist aber hier der Fall: 16 Sofern man das Baugrundstück dem unbeplanten Innenbereich zurechnet, entspricht seine nähere Umgebung derjenigen eines Dorfgebiets i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 5 BauNVO. Der hier in Rede stehende Bereich nördlich der Winkelgasse und westlich der Hauptstraße von Wittenweier, in dem auch das Wohnhaus sowie das Wohn- und Geschäftsgebäude des Klägers liegen, wird neben der Wohnnutzung vor allem - worauf das Verwaltungsgericht nach Augenscheinseinnahme in Bezug auf die Umgebung der klägerischen Grundstücke zutreffend hingewiesen hat - auch von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen geprägt. Denn dieser ist nach den vorliegenden Plänen bereits derzeit nach seiner Lage und der erheblichen Dimension seiner Wirtschaftsgebäude für das Gebiet von dominierender Bedeutung. Auf ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten kommt es bei der Einstufung des Gebiets als Dorfgebiet nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Ferner ist es für das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben des Beigeladenen unerheblich, dass der Flächennutzungsplan den Bereich der derzeitigen Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet darstellt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 7 zu § 5). Demnach kommt es auch nicht darauf an, dass die Pferdehaltung des Klägers im hinteren, der Hofstelle des Beigeladenen zugewandten Bereich seiner Grundstücke nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspricht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - VBlBW 2004, 181). 17 In einem faktischen Dorfgebiet sind nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe allgemein zulässig, so dass der geplante Bullenstall auch bei Zuordnung zum Innenbereich nicht gegen einen Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verstieße. 18 1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der klagabweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen im Ergebnis auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht eine Verletzung von Rechten des Klägers durch von dem genehmigten Vorhaben ausgehende Geruchsimmissionen verneint hat. 19 Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit das in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (Unzulässigkeit eines Vorhabens bei möglicher Verursachung unzumutbarer Belästigungen oder Störungen) bzw. in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Möglichkeit des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen als der Zulässigkeit eines Vorhabens entgegenstehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange) verankerte Rücksichtnahmegebot. 20 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f.) 21 Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urte. v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 und v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m. w. N.). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 -BVerwGE 81, 197). 22 In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m. w. N.). 23 Insoweit kommen etwa die Geruchs-Immissionsrichtlinie (v. 29.2.2008 mit Ergänzung v. 10.9.2008 - GIRL -), die für - wie hier - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden kann (vgl. Nr. 1 der GIRL), oder VDI-Richtlinien, wie die Richtlinie 3894 (Blatt 1 v. September 2011 und Blatt 2 v. November 2012 - Richtlinie 3894 Blatt 1 und 2 -), welche die früheren Richtlinien 3471 bis 3474 ersetzt, in Frage (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308). Sowohl die GIRL als auch die Richtlinie 3894 Blatt 2 geben Regelungen zur Ermittlung von belästigenden Geruchseinwirkungen und zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit an die Hand, wobei kein Vorrang der einen vor der anderen Ermittlungs- und Bewertungsmethode besteht (vgl. zu letzterem Bay. VGH, Beschl. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris). Die Richtlinie 3894 Blatt 2 ermöglicht zusätzlich die Berechnung der zur Vermeidung erheblicher Belästigungen erforderlichen Abstände. 24 Die GIRL sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung - in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten unterschiedliche - Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind; vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4) vor. Diese Werte und Gewichtungsfaktoren werden durch die Richtlinie 3894 (Blatt 2, Abschn. 4.1, 4.4 i. V. mit Anhang F, Tabelle F2) übernommen. Mit diesen Einstufungen entsprechen die besagten Regelwerke den Ergebnissen des länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“. Denn die im Rahmen diese Projekts zwischen 2002 und 2006 durchgeführten Untersuchungen haben die Annahme bestätigt, dass von den Kriterien Häufigkeit, Intensität, Qualität und Hedonik von Gerüchen vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. auch hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 18.1.2011, a. a. O.). 25 Allerdings entfalten die GIRL und die Richtlinie 3894 für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, da sie der Gesetzgeber nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen hat (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung der GIRL BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010, a. a. O.). Als Orientierungswerte entbinden sie mithin nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - ESVGH 59, 199 m. w. N.). 26 In Anwendung dieser Grundsätze ist das genehmigte Vorhaben nicht wegen von ihm verursachter Geruchsimmissionen zu Lasten des Klägers rücksichtslos weil erheblich belästigend i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG. 27 1.2.1. Dies gilt zunächst orientiert an den Immissionswerten der GIRL und der Richtlinie 3894. 28 1.2.1.1. Maßgebend sind insoweit allein die Geruchsimmissionen im Bereich des Wohnhauses sowie des Wohn- und Geschäftsgebäudes des Klägers. Denn nur auf die genannten Gebäude und den geschützten Außenwohnbereich in Form von Außenanlagen zur Freizeitgestaltung und Erholung an den Gebäuden (wie beispielsweise Terrassen oder Balkone), die regelmäßig genutzt werden, kommt es für die Frage der Erheblichkeit der Geruchsimmissionen an. Es steht nämlich nicht im freien Belieben eines Grundstückseigentümers, sein gesamtes Grundstück mit Außenwohnbereichen zu versehen und vom benachbarten Anlagenbetreiber zu verlangen, er habe darauf uneingeschränkt Rücksicht zu nehmen. Vielmehr können Außenwohnbereiche nur in dem Umfang geschützt werden, wie dies den mit der Eigenart des Baugebiets berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten auch außerhalb des Wohngebäudes entspricht (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschl. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.8.2004 - 1 LA 277/03 - NVwZ-RR 2005, 455). Angesichts des Umstandes, dass die nördlich der genannten Gebäude und der Stallung des Klägers gelegenen Grundstücksbereiche der Flst. Nrn. ... und ... sowie das gesamte Grundstück Flst. Nr. ... im Außenbereich liegen und der Kläger zudem selbst im mittleren und nördlichen Bereich der erstgenannten Grundstücke Pferdehaltung betreibt, ist vorliegend neben dem Wohngebäude sowie dem Wohn- und Geschäftshaus des Klägers ein Außenwohnbereich von allenfalls wenigen Metern nördlich dieser Gebäude geschützt. 29 Angesichts des bestehenden Abstandes von rund 100 m zwischen dem geplanten Bullenstall als Emissionsquelle und dem geschützten Wohnbereich des Klägers auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... als maßgeblichem Immissionsort ist damit auch der Anwendungsbereich der Methode zur Abstandsbestimmung nach der Richtlinie 3894 eröffnet. Denn dies setzt lediglich einen Mindestabstand von 50 m voraus (vgl. Abschn. 1 der Richtlinie 3894). 30 1.2.1.2. Innerhalb der danach geschützten Grundstücksbereiche sind dem Kläger belästigungsrelevante Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen i. H. von wenigstens 15 % der Jahresgeruchsstunden zumutbar. 31 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem geplanten Bullenstall für die geschützten Bereiche der klägerischen Grundstücke zu erwartenden Geruchsimmissionen ist zu berücksichtigen, dass diese - wie unter 1.1.2. ausgeführt - in einem faktischen Dorfgebiet i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 5 BauNVO liegen, wo nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 a. a. O., m. w. N.). 32 Dem trägt die GIRL dadurch Rechnung, dass sie in Dorfgebieten für Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen einen - gegenüber Wohn- und Mischgebieten erhöhten - Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) festlegt (Nr. 3.1, Tabelle 1). In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 a. a. O.). Das sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich sind, was zu Immissionswerten von bis zu 0,20 (20 % Jahresgeruchsstunden) am Rand des Dorfgebietes führen kann (Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL). Diese Bewertung der Schutzwürdigkeit wird von Richtlinie 3894 für die Abstandsberechnung ebenfalls übernommen (Blatt 2, Abschn. 4.1.3 i. V. mit Anhang F, Tabelle F1). 33 Bezogen auf den maßgeblichen Wohnbereich des Klägers kommt nach den individuellen Besonderheiten keine Unterschreitung des in Bezug auf Dorfgebiete allgemein vorgesehenen Immissionswerts von 0,15, sondern allenfalls eine Erhöhung desselben in Frage. 34 Zum einen liegen nämlich die in Rede stehenden geschützten Wohnbereiche - wie unter 1.2.1.1. dargelegt - am Rande des faktischen Dorfgebiets hin zum Außenbereich und wird die Schutzbedürftigkeit auch durch die eigene Pferdehaltung des Klägers gemindert. Zum anderen wird das faktische Dorfgebiet, in dem das Wohnhaus sowie das Wohn- und Geschäftsgebäude liegen, nicht nur von dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen (vgl. hierzu die Ausführungen unter 1.1.2.), sondern auch von dessen bereits betriebener Tierhaltung geprägt. 35 Darauf, ob der Beigeladene in dem westlich an das Vorhaben angrenzenden Stall bislang 50 Mastbullen (vgl. die Ausführungen des Beigeladenen im Schreiben vom 16.7.2015 an das Verwaltungsgericht) und 20 Mastschweine (vgl. das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.7.2013 an das Baurechtsamt) oder 80 Mastbullen und 70 Mastschweine (vgl. die Standorteinschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg, Abteilung Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen - Stallklimadienst - vom 7.5.2013 sowie die beigefügten Ergebnisgrafiken [Isoplethen] vom 6.5.2013) oder aber 50 Mastbullen und 50 Mastschweine (vgl. den Ausdruck der E-Mail des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.11.2013 an das Baurechtsamt) bzw. - was naheliegt - einen zahlenmäßig wechselnden Tierbestand hielt und hält, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn schon der Haltung von 50 Mastbullen käme ein für die Umgebung prägender Charakter zu. 36 Dieser prägende Charakter ist im Ergebnis auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, eine Baugenehmigung für die bisherige Tierhaltung liege nach seiner Kenntnis nicht vor, zweifelhaft. So ist dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen bereits mit Baubescheid des damaligen Landratsamts Lahr vom 13.6.1952 u. a. die Errichtung von Schweineställen und einem Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... baurechtlich genehmigt worden. Darüber hinaus steht die Berücksichtigung der faktischen Vorbelastung der geschützten Grundstücksbereiche des Klägers durch die Tierhaltung des Beigeladenen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auch deshalb nicht in Frage, weil die Haltung einer gegenüber dem nunmehr geplanten Tierbestand deutlich verringerten Zahl von Tieren in dem faktischen Dorfgebiet ohne Weiteres genehmigungsfähig, also materiell-rechtlich zulässig war und ist (vgl. zur mangelnden Berücksichtigungsfähigkeit von Vorbelastungen durch formell und materiell illegale sowie nicht bestandsgeschützte Nutzungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.08.1993 - 10 S 2022/92 -NuR 1994, 142 ff.). 37 1.2.1.3. Als Gewichtungsfaktor, also als Wert, mit dem die in Prozent der Jahresgeruchsstunden ermittelte Belastung zur Berechnung des belästigungsrelevanten Prozentwerts (belästigungsrelevante Kenngröße) zu multiplizieren ist (vgl. GIRL Nr. 4.6 und Richtlinie 3894 Anhang F), ist für die hier zu bewertenden Geruchsbeeinträchtigungen durch die Haltung von Mastbullen der Faktor 0,5 in Ansatz zu bringen. 38 Die GIRL (vgl. Nr. 4.6, Tab. 4) sieht für Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen) einen Gewichtungsfaktor von 1,5, für Mastschweine und Sauen (bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) einen Gewichtungsfaktor von 0,75 und für Milchkühe mit Jungtieren (einschließlich Mastbullen und Kälbermast, sofern diese zur Geruchsimmissionsbelastung nur unwesentlich beitragen) einen Gewichtungsfaktor von 0,5 vor. Diese Aufzählung gibt die Richtlinie 3894 in Teilen wieder (Anhang F, Tabelle F2) und verweist wegen der Details auf die GIRL (Blatt 2 Abschn. 4.4 i. V. mit Anhang F). Darüber hinaus eröffnet die GIRL u. a. im Falle sonstiger hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche die Möglichkeit, deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 zu gewichten (Nr. 5). Die Richtlinie 3894 sieht zunächst für alle Tierarten, für die kein Gewichtungsfaktor festgelegt wurde, die Anwendung des Faktors 1,0 vor, verweist aber auf weitere ergänzende und zum Teil abweichende Festlegungen in verschiedenen Bundesländern. 39 Zwar legen danach weder die Girl noch die Richtlinie 3894 selbst einen Gewichtungsfaktor von 0,5 für die Rinderhaltung allgemein oder für die alleinige Haltung von Mastbullen fest. Indes folgt daraus nicht, dass im vorliegenden Fall ein Gewichtungsfaktor von 1,0 in Ansatz zu bringen ist. Vielmehr ist der Gewichtungsfaktor von 0,5 auch auf die hier zu beurteilende Haltung von Mastbullen anzuwenden. 40 Zum einen ist dem Senat eine solche eigenständige Festlegung des Gewichtungsfaktors nicht verwehrt. Das ergibt sich nicht nur aus den genannten Öffnungsklauseln der GIRL und der Richtlinie 3894, sondern insbesondere auch aus der bereits oben angeführten Funktion dieser technischen Regelwerke als Orientierungshilfen und der hieraus folgenden Verpflichtung der Behörden und Gerichte, über die Maßgeblichkeit der - nicht bindenden - Orientierungswerte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine den Behörden und Gerichten mangels eigenen Sachverstandes allenfalls nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens möglicher Eingriff in die Berechnungsmethodik der GIRL und der Richtlinie 3894 ist mit der Festlegung des Gewichtungsfaktors nicht verbunden. 41 Zum anderen ist eine Gleichstellung der geplanten Mastbullenhaltung des Beigeladenen mit der Haltung von Milchkühen für eine sachgerechte Bewertung der vorhabenbedingten Immissionen im geschützten Grundstücksbereich des Klägers auch geboten. 42 So besteht für eine unterschiedliche Gewichtung der Geruchsqualitäten „Milchkühe mit Jungtieren“ einerseits und „Mastbullen“ andererseits schon kein sachlicher Grund. Insbesondere wurde in dem bereits oben angeführten Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft", auf dessen Ergebnisse sich die GIRL bezieht (vgl. die Begründung zu Nr. 4.6) nicht zwischen Milchkühen mit Jungtieren und sonstigen Rindern unterschieden. Vielmehr heißt es in dem hierüber gefertigten Bericht zu Expositions-Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und Polaritätsprofilen (Materialien 73. Essen: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Juli 2006 - ISSN 0947-5206) unter Nr. 5 (Schlussfolgerungen) es ergäben sich signifikante Wirkungsunterschiede zwischen den untersuchten Tierarten. Die Geruchsqualität „Rind“ wirke kaum belästigend, gefolgt von der Geruchsqualität „Schwein“ mit einer deutlich größeren Belästigungswirkung und der Geruchsqualität „Geflügel“ mit der stärksten Belästigungswirkung. Unter Bezugnahme hierauf ist in der Richtlinie 3894 (Blatt 2 Anhang F) ausgeführt, die festgelegte Zulässigkeitsgrenze von 10 % sehr stark Belästigter sei im Rahmen der Untersuchungen für Rinderhaltungsgerüche nicht überschritten worden. Damit übereinstimmend geht auch die Rechtsprechung von einer im Vergleich zur Schweinehaltung größeren Akzeptanz gegenüber Gerüchen aus der Rinderhaltung allgemein aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.3.2011 - 2 A 371/09 -juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.10.1993 - 1 L 95/92 - juris) und hat der 8. Senat des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs Gerüche aus der Rinderhaltung generell mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5 in Ansatz gebracht (Urt. vom 18.1.2011, a. a. O.). 43 Hinzu kommt vorliegend, dass der Beklagte dem Beigeladenen durch ergänzenden Bescheid vom 1.4.2014 mit der Verpflichtung, die Boxenflächen regelmäßig mit Stroh einzustreuen, sowie dem Verbot der Fütterung von Grassilage und anderer ähnlich geruchsträchtiger Futterkomponenten ein emissionsarmes Verfahren der Bullenmast (vgl. hierzu die Standorteinschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg - Stallklimadienst - vom 7.5.2013) auferlegt hat. Angesichts der damit einhergehenden verringerten Geruchsqualität und -quantität der geplanten Bullenhaltung des Beigeladenen ließe sich eine Schlechterstellung im Vergleich zur Haltung von Milchkühen nicht rechtfertigen. 44 1.2.1.3. Unter Zugrundelegung dieser Parameter wird der dem Kläger wenigstens zumutbare Immissionswert von 0,15 im geschützten Wohnbereich seiner Grundstücke nicht erreicht. 45 1.2.1.3.1. Dies ergibt sich zunächst aus den vom Regierungspräsidium Freiburg - Stallklimadienst - in Anwendung der Richtlinie 3894 erstellten Abstandsisoplethen vom 6.5.2013 in Verbindung mit der Standorteinschätzung vom 7.5.2013. Danach bleiben die Geruchsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors von 0,5 für die Bullenhaltung im geschützten Wohnbereich selbst im Nordteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... unter dem Immissionswert von 0,15. 46 Bedenken gegen diese Bewertung bestehen nicht. 47 Insbesondere lässt sich die gerichtliche Entscheidung auf die Erkenntnisse der zuständigen Fachbehörden stützen und sind diese gleichrangig zu einem Sachverständigengutachten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 A 1475/09 - BRS 76 Nr. 193). 48 Dass die Abstandsisoplethen vom 6.5.2013 und auch die Standorteinschätzung vom 7.5.2013 vor Stellung des Bauantrages am 11.6.2013 gefertigt wurden, ist unerheblich. Denn der Berechnung und Einschätzung ging ein am 27.4.2013 durchgeführter Ortstermin voraus (vgl. die Standorteinschätzung vom 7.5.2013), durch den die Rahmenbedingungen für den seinerzeit geplanten Bau eines Bullenstalles für rund 270 Tiere geklärt werden sollten und dessen Ergebnisse sowohl der Standorteinschätzung samt Abstandsisoplethen als auch der dann erfolgten Planung durch den Beigeladenen zu Grunde gelegt wurden (vgl. hierzu das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 11.3.2014 an das Baurechtsamt). Im Ergebnis weicht die Standorteinschätzung mit Abstandsisoplethen daher nur insoweit von den genehmigten Plänen ab, als - zu Lasten des Beigeladenen - von einem geplanten Mastbullenbestand von 270 Tieren statt von den dann genehmigten 256 Tieren ausgeht. Dies ist aber für die vorliegende Entscheidung ohne Belang. 49 Soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht gewährleistet, dass die bisherige Tierhaltung in den bereits vorhandenen Ställen aufgegeben werde, so dass im fraglichen Bereich vom Beigeladenen eine weitaus größere Zahl von Tieren gehalten werden könne, übersieht er, dass der Beklagte in dem ergänzenden Bescheid vom 1.4.2014 mit der Nebenbestimmung Nr. 8 eine weitere Tierhaltung (insbesondere Schweine, Rinder und Bullen) auf den Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung Schwanau-Wittenweier des Betriebs des Beigeladenen für unzulässig erklärt hat. 50 Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Fachbehörde ihrer Einschätzung die Windrose des Deutschen Wetterdienstes (vgl. hierzu das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.7.2013 an das Baurechtsamt) zu Grunde gelegt hat. 51 1.2.1.3.2. Nichts anderes folgt im Ergebnis aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 21.7.2015 vorgelegten Vorabergebnis des Ingenieurbüros L... GmbH & Co. KG, Karlsruhe, vom 17.5.2015 zu den Geruchsimmissionen im nördlichen Ortsbereich Wittenweier, Gemeinde Schwanau vom 17.7.2015. 52 Zwar wird darin unter Zugrundelegung der GIRL und von Windmessungen des Deutschen Wetterdienstes an der nur wenige Kilometer von Wittenweier entfernt gelegenen Station Flugplatz Lahr für den geschützten Wohnbereich des Klägers eine Geruchshäufigkeit von bis zu 21 % der Jahresstunden, also eine Immissionshäufigkeit von 0,21, prognostiziert. 53 Indes liegt dieser Einschätzung ein Gewichtungsfaktor für die Bullenmast von 1,0 anstelle des nach den oben gemachten Ausführungen zutreffenden Faktors von 0,5 zu Grunde. Angesichts des Umstandes, dass die für die Geruchsbelastung des fraglichen Grundstücksbereichs des Klägers maßgeblichen Geruchsemissionen des Betriebes des Beigeladenen nach den Annahmen des Ingenieurbüros im Wesentlichen auf der Bullenmast beruhen, ergibt sich bei Anwendung des zutreffenden Gewichtungsfaktors von 0,5 auf die errechnete Immissionshäufigkeit eine deutliche Unterschreitung des Immissionswerts von 0,15. 54 Das gilt umso mehr, als die Emissionen aus der Bullenhaltung zudem um mehr als ein Viertel geringer anzusetzen als in dem „Vorabergebnis“ des vom Kläger beauftragten Gutachters angenommen. In der Berechnung der Geruchseinheiten des Ingenieurbüros findet sich nämlich in Bezug auf die Mastrinder des Beigeladenen ein Rechenfehler. Denn bei der Umrechnung der zutreffend eingestellten 154 Großvieheinheiten in Geruchseinheiten ergibt sich in Anwendung des gleichfalls zutreffend eingestellten Geruchsstoffemissionsfaktors von 12 keine Emission von (gerundet) 2.610, sondern von (gerundet) 1.848 Geruchseinheiten. 55 1.2.2. Das genehmigte Vorhaben begegnet in Anwendung des Rücksichtnahmegebots auch im Übrigen keinen Bedenken. 56 Soweit der Kläger geltend macht, schutzwürdige Interessen des Beigeladenen an der Betriebserweiterung lägen nicht vor, übersieht er, dass ein solches Interesse nur dann erforderlich ist, wenn ein Dritter mit einem Bauvorhaben auf ein Interesse des Landwirts an einer zukünftigen Erweiterung Rücksicht nehmen soll (vgl. hierzu Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, RdNr. 148 zu § 35) und es sich vorliegend nicht um einen solchen Fall handelt. 57 Das Vorbringen des Klägers, für das Vorhaben gebe es Alternativstandorte, die ihn im Vergleich weniger belasteten, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vorliegen eines geeigneten Alternativstandorts überhaupt geeignet ist, ein ansonsten rechtmäßiges und insbesondere nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßendes Bauvorhaben in Frage zu stellen. Denn selbst im Rahmen der Bauleitplanung ist ein Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen nur dann fehlerhaft, wenn Alternativen außer Betracht gelassen werden, die sich hätten aufdrängen müssen oder von dritter Seite ins Spiel gebracht worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.4.2015 - 3 S 2994/13 -BauR 2015, 1293 ff.). Weder das eine noch das andere ist aber hier der Fall. 58 2. Ohne Erfolg macht der Kläger darüber hinaus das Vorliegen eines Verfahrensmangels i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO - geltend. 59 a) Der Kläger rügt zum einen das Verwaltungsgericht hätte dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag stattgeben müssen (vgl. zur Beachtlichkeit der verfahrensfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO BVerwG, Beschl. v. 15.2.2008 - 5 B 196.07 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 362). Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers, 60 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Tatsachen anzuordnen: 61 Durch den Betrieb des auf dem Grundstück Flurstück-Nummer 1553,1537, Gemarkung Wittenweier beabsichtigten Vorhaben „Errichtung Bullenstall, Silo, Dunglege“ werden für die Grundstücke des Antragstellers Flurstück-Nummer 1357,1358 und 1529 voraussichtlich unzumutbare Beeinträchtigungen und schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nummer 1 BauGB verursacht werden; insbesondere werden voraussichtlich die nach der Geruchsimmissionen-Richtlinie GIRL - Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Fassung vom 29.2.2008 vorgesehenen Grenzwerte überschritten werden 62 verfahrensfehlerfrei abgelehnt. 63 Die Ablehnung eines (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO; BVerwG, Beschl. vom 9.2.2015 - 3 B 20.14 - juris). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag aber noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschieden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass diesem nicht nachzugehen war, da er nicht auf die Ermittlung einer Tatsache gerichtet ist. 64 Dies gilt nicht nur für die behaupteten unzumutbaren Beeinträchtigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch für die vorgetragene Überschreitung von „Grenzwerten“ nach der GIRL. Unabhängig davon, dass die GIRL keine (absoluten) Grenzwerte, sondern Immissionswerte angibt, bei deren Überschreitung Geruchsimmissionen (lediglich) in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten sind (vgl. Nr. 3.1 der GIRL), wurde nämlich mit dem pauschalen Vortrag einer Überschreitung von „Grenzwerten“ keine Überschreitung eines bestimmten Werts behauptet und unter Beweis gestellt. Dies wäre aber für einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag erforderlich gewesen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rdnr. 18a zu § 86). Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren unterschiedliche Nutzungsgebiete (Wohngebiet einerseits und Dorfgebiet andererseits) mit gleichfalls unterschiedlichen Immissionswerten (0,10 sowie 0,15 bis 0,20 [vgl. Nr. 3.1 der GIRL sowie die Auslegungshinweise hierzu]) in Betracht kamen, war die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache im Übrigen auch nicht wenigstens bestimmbar. 65 Nach alledem kam dem Beweisantrag des Klägers in rechtlicher Hinsicht nur die Bedeutung zu, weitere Sachverhaltserforschungen durch das Gericht anzuregen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2014 - 2 B 75.14 - juris). 66 b) Die weitergehende Rüge des Klägers, die tatsächlich zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen auf seinem Grundstück seien weiter aufzuklären gewesen, greift ebenfalls nicht durch. 67 Die Aufklärungsrüge erfordert u. a. die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO BVerwG, Beschl. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris, m. w. N.). 68 Danach fehlt es schon an der Darlegung der voraussichtlich getroffenen Tatsachenfeststellungen samt damit einhergehender Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Denn sein Zulassungsordnungen erschöpft sich darin, ein vermeintliches Ermittlungsdefizit hinsichtlich der „tatsächlich zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen“ aufzuzeigen. 69 Darüber hinaus liegt solches Ermittlungsdefizit hier nach den oben unter Nr. 1.2.1.3 gemachten Ausführungen auch in der Sache nicht vor. III. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; eine Erstattung von Kosten des Beigeladenen scheidet aus, da dieser in beiden Rechtszügen keinen Antrag gestellt und sich daher auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 71 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. 72 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).