Urteil
2 C 24/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versorgungsempfänger kann in besonderen Ausnahmefällen nach §12 Abs.5 Buchst. c BVO NRW einen erhöhten Beihilfebemessungssatz für stationäre Pflegekosten verlangen, wenn die Regelalimentation nach Abzug der Pflegekosten den amtsangemessenen Lebensunterhalt nicht mehr sichert.
• Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht aus Art.33 Abs.5 GG gebietet, dass bei einem Mischsystem aus Eigenvorsorge und Beihilfe der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen trifft, damit unvermeidbare pflegebedingte Belastungen nicht zu einer Gefährdung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts führen.
• Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind allgemeine Lebenshaltungskosten und damit nicht beihilfefähig im Sinne der Vorschriften, die die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für pflegebedingte Aufwendungen erlauben.
Entscheidungsgründe
Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bei Unteralimentation durch stationäre Pflegekosten • Ein Versorgungsempfänger kann in besonderen Ausnahmefällen nach §12 Abs.5 Buchst. c BVO NRW einen erhöhten Beihilfebemessungssatz für stationäre Pflegekosten verlangen, wenn die Regelalimentation nach Abzug der Pflegekosten den amtsangemessenen Lebensunterhalt nicht mehr sichert. • Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht aus Art.33 Abs.5 GG gebietet, dass bei einem Mischsystem aus Eigenvorsorge und Beihilfe der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen trifft, damit unvermeidbare pflegebedingte Belastungen nicht zu einer Gefährdung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts führen. • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind allgemeine Lebenshaltungskosten und damit nicht beihilfefähig im Sinne der Vorschriften, die die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für pflegebedingte Aufwendungen erlauben. Die 1918 geborene frühere Klägerin war beihilfeberechtigt als Witwe (Besoldungsgruppe A13) und wurde 2004 in Pflegeheime aufgenommen; ihr war Pflegestufe II zuerkannt. Pflege-, Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten fielen an; eine private Pflegepflichtversicherung erstattete Teile der Pflegekosten. Die Beklagte gewährte regelmäßig 70 % Beihilfe auf die beihilfefähigen Aufwendungen für stationäre Pflege; im Oktober 2004 zahlte sie zusätzlich Beihilfe zu Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Unabgedeckte Heimkosten betrugen im Juli 2004 1.403,66 € und im Oktober 2004 1.481,62 €, dem standen Witwengeld von ca. 1.855 € monatlich gegenüber. Die Klägerin begehrte durch Klage weitere Beihilfen für Juli und Oktober 2004. Das Berufungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Neubescheidung mit Erhöhung des Bemessungssatzes auf rund 78–79 % zur Sicherung einer angemessenen Lebensführung; die Beklagte rügte materielle Rechtsverletzung und focht die Entscheidung an. • Die Revision der Beklagten war überwiegend unbegründet; das Berufungsgericht durfte einen Anspruch aus §12 Abs.5 Buchst. c BVO NRW für eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes ableiten, weil im vorliegenden Einzelfall die Regelalimentation nach Abzug der Pflegekosten den amtsangemessenen Lebensunterhalt nicht sicherte. • §12 Abs.5 Buchst. c BVO NRW ermöglicht in besonderen Ausnahmefällen eine Erhöhung der Bemessungssätze; diese Ausnahme ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie dem Alimentationsgrundsatz des Art.33 Abs.5 GG Rechnung trägt. • Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht verpflichtet den Dienstherrn, bei einem Mischsystem aus Eigenvorsorge und Beihilfe sicherzustellen, dass der Beamte oder Versorgungsempfänger nicht mit unverhältnismäßigen Restbelastungen verbleibt, die er nicht durch zumutbare Eigenvorsorge abdecken kann. • Eigenvorsorge ist nicht allein aus der Regelalimentation zu bestreiten; die Regelalimentation muss so bemessen sein, dass nach Abzug notwendiger Vorsorge der amtsangemessene Lebensunterhalt verbleibt. • Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin wegen ihres Alters und Versicherbarkeitssituation keine ergänzende Eigenvorsorge treffen; zudem reichten nach den Feststellungen die Bezüge nach Abzug der Pflegeheimkosten nicht zur Deckung notwendiger Lebenshaltungskosten. • Daraus folgt, dass ein besonderer Ausnahmefall i.S.v. §12 Abs.5 Buchst. c BVO NRW vorlag und die Klägerin Anspruch auf zusätzliche Beihilfe zu den beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten hatte. • Soweit das Berufungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, über die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entscheiden, ist dies revisionsrechtlich nicht haltbar; Versicherungsprämien zählen zu allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind nicht beihilfefähig nach den einschlägigen Vorschriften. • Ansprüche auf Beihilfe zu Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten waren nicht Gegenstand der Revision; das Berufungsurteil hat insoweit rechtskräftig einen derartigen Anspruch verneint. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im Wesentlichen das Berufungsurteil: Die Kläger (Erben der Verstorbenen) haben Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die beihilfefähigen stationären Pflegekosten nach §12 Abs.5 Buchst. c BVO NRW, weil die Witwenbezüge nach Abzug der Pflegekosten den amtsangemessenen Lebensunterhalt nicht sicherten und ergänzende Eigenvorsorge unzumutbar bzw. nicht möglich war. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach dieser Vorschrift, da solche Prämien zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören und nicht beihilfefähig sind. Die Entscheidung über Beihilfen zu Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten bleibt unberührt und ist rechtskräftig negativ für die Klägerin geworden. Die Beklagte wird verpflichtet, die Beihilfeansprüche zu den stationären Pflegekosten unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erneut zu bestimmen.