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Urteil

26 K 5686/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0809.26K5686.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt aus übergeleitetem Recht vom Beklagten die Bewilligung von Beihilfe für die vollstationäre Unterbringung des gegenüber dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigten Herrn X. H. in der Einrichtung S. S1. der M. .Eingliederungshilfe GmbH (seit dem 1. Februar 2019: I. GmbH) als Einrichtungsträgerin. 3 Der am 00.00.1940 geborene X. H. ist seit seiner Geburt geistig und körperlich behindert und nicht in der Lage, ohne ständige Hilfe und Betreuung zu leben. Seit dem 1. Februar 2012 war er in die Pflegestufe II eingestuft. Er verfügt seit langem über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen B, G, aG, H und RF. Als Vollwaise eines ehemals in Diensten der Beklagten stehenden Beamten erhält er von der Klägerin Versorgungsbezüge in Form von Waisengeld in Höhe von 20 % des fiktiven Ruhegehalts seines verstorbenen Vaters (Besoldungsgruppe A 14). 4 Seit dem 13. März 1996 ist er vollstationär in der Einrichtung S. S1. untergebracht. Diese Einrichtung verfügt sowohl über Pflegesatzvereinbarungen für die vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach § 85 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) mit den nach dem SGB XI zuständigen Leistungsträgern als auch über Vergütungsvereinbarungen über Vergütungen für Leistungstypen der Eingliederungshilfe nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe – (SGB XII) mit dem Landkreis S1. als örtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe. 5 Die Kosten für die Unterbringung des Herrn H. in dieser Einrichtung sind von Anfang an von der Sozialhilfe übernommen worden, und zwar zunächst vom Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern als überörtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe. Zum 1. Januar 2005 wechselte in Baden-Württemberg die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe zum örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe, wodurch im konkreten Fall die Zuständigkeit des Klägers begründet wurde. Nachdem der Kläger Herrn H. im Rahmen der Sozialhilfe zunächst (weiterhin) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII bewilligt hatte, bewilligte er seit dem 1. Januar 2008 vor dem Hintergrund der zwischen der Einrichtungsträgerin und den zuständigen Leistungsträgern bestehenden Pflegesatzvereinbarung nach dem SGB XI Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. 6 Die Kosten für die Unterbringung stellt die Einrichtungsträgerin in seit dem 1. Januar 2002 im Kern unveränderter Form monatlich dem zuständigen Sozialhilfeträger in Rechnung – seit Januar 2005 adressiert an das „Landratsamt A. - Kreissozialamt Eingliederungshilfe“. Jede Monatsrechnung ist untergliedert in die tagessatzgebundenen Positionen Pflegevergütung, Unterkunft, Verpflegung – letztere Position seit Januar 2012 ergänzt um den Abzugsposten „Kürzung wegen Sondennahrung“ –, Investitionskosten sowie „Eingliederungshilfeanteil“ sowie die monatsweise ausgewiesenen Positionen Grundbarbetrag, Zusatzbarbetrag und Bekleidungspauschale. 7 Seit November 2006 bewilligt der Beklagte dem Kläger auf entsprechende Anträge auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für dauernde Pflege laufend Beihilfe für die Unterbringung des Herrn H. in der Einrichtung S. S1. . Von Anfang an fanden im Rahmen der Beihilfebewilligung allein die Positionen Pflegevergütung, Unterkunft, Verpflegung, teilweise auch Investitionskosten Berücksichtigung, wohingegen auf den „Eingliederungshilfeanteil“ zu keiner Zeit eine Beihilfe geleistet wurde. 8 Auch unter dem 26. Mai beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für dauernde Pflege für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015 unter Beifügung der zwölf Monatsrechnungen der Einrichtungsträgerin für diesen Zeitraum, welche wiederum jeweils neben den tagessatzweise berechneten Positionen Pflegevergütung (Tagessatz zwischen Juni 2014 und Februar 2015 65,66 EUR, zwischen März und Mai 2015 67,17 EUR), Unterkunft, (wegen Sondennahrung gekürzter) Verpflegung und Investitionskosten auch die weitere tagessatzweise berechnete Position „Eingliederungshilfeanteil“ (Tagessatz zwischen Juni 2014 und Februar 2015 63,55 EUR, zwischen März und Mai 2015 65,01 EUR) enthielt. 9 Mit Beihilfebescheid vom 15. Juni 2015 bewilligte der Beklagte durch seinen Landrat der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 19.455,22 EUR. Dabei erkannte er die jeweils tagessatzweise in Rechnung gestellte Pflegevergütung als beihilfefähige Pflegekosten an und bewilligte hierauf eine dem maßgeblichen Bemessungssatz entsprechende Beihilfe in Höhe von 80 %. Zusätzlich bewilligte er einen Zuschuss zu den ungedeckten Pflegekosten nach dem Berechnungsschema Pflegevergütung abzüglich hierauf bewilligte Beihilfe abzüglich Pflegeversicherungsleistung. Eine darüber hinausgehende Beihilfe wegen der Unterkunfts- und Verpflegungskosten bewilligte der Kläger nicht, weil die von ihm durchgeführte Eigenanteilsberechnung ergab, dass diese Kosten durch das von Herrn H. einzusetzende bereinigte Einkommen gedeckt sind. 10 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 30. Juni 2015 Widerspruch mit folgender Begründung: Zur Berechnung der Beihilfe habe der Beklagte nicht die Pflegekosten insgesamt, sondern nur die berechnete Pflegevergütung zugrundegelegt. Nachweislich setzten sich die Pflegekosten jedoch aus der Pflegevergütung zuzüglich des Eingliederungshilfeanteils zusammen. Der Eingliederungshilfeanteil gehöre ebenso zu den Pflegekosten und sei als einheitlicher Pflegesatz zu werten. Dies gehe nicht nur aus den eingereichten Rechnungen, sondern auch aus der Pflegesatzvereinbarung hervor. 11 Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid seines Landrats vom 15. Juli 2015 zurück und führte zur Begründung aus: Bis heute habe er keine abschließende Prüfung zu der Frage vorgenommen, ob die Einrichtung S. S1. tatsächlich eine anerkannte Pflegeeinrichtung i.S.d. SGB XI sei oder ob es sich nicht um eine Einrichtung der Behindertenhilfe handele. Da die Einrichtungsträgerin offensichtlich aber sowohl eine Leistungsvereinbarung mit dem Träger der Eingliederungshilfe als auch einen Versorgungsvertrag gemäß SGB XI geschlossen habe, sei eine Beihilfegewährung zu den Kosen des Pflegesatzes nach der Pflegesatzvereinbarung – über die für reine Einrichtungen der Behindertenhilfe geltende Pauschale von 266,00 EUR monatlich hinaus – vertretbar. Der Auffassung, Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sei Teil der Pflegeleistung, könne nicht gefolgt werden. 12 Am 18. August 2015 hat der Kläger Klage erhoben. 13 Zur Begründung vertieft er sein Widerspruchsvorbringen wie folgt: Die Einrichtung S. S1. sei eine sogenannte binnendifferenzierte Einrichtung, was bedeute, dass die Pflegekassen anerkannt hätten, dass bei dort untergebrachten Menschen vorrangig Pflegebedürftigkeit bestehe mit der Folge des Bestehens eines Versorgungsvertrages nach § 75 SGB XI. Dementsprechend erfolge die sozialhilferechtliche Leistungsgewährung – basierend auf diesem Versorgungsvertrag – ausschließlich im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII. Seitens der Pflegekasse würden in der Einrichtung Leistungen nach § 43 SGB XII (gemeint: SGB XI) gewährt und nicht solche des § 43a SGB XI. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 – seien die gesamten Aufwendungen innerhalb einer Einrichtung, wie sie hier vorliege, als beihilfefähig anzusehen, wenn ansonsten der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt sei. Dies sei bei Herrn H. der Fall. Aufgrund der Art und Schwere der Behinderung von Herrn H. sei die Pflege in dem vorbenannten Pflegeheim notwendig und erforderlich, die Kosten hierfür daher in voller Höhe beihilferechtlich zu berücksichtigen. Es errechne sich für den Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2015 eine für die Pflegekosten zu bewilligende Beihilfe zuzüglich eines wegen ungedeckter Pflegekosten zu bewilligenden Zuschusses von insgesamt 42.626,49 EUR, mithin 23.171,27 EUR mehr, als bereits bewilligt. Akzeptiert werde die Berechnung seitens des Beklagten dahingehend, dass sich kein Anspruch auf Beihilfe bezüglich Unterkunft und Verpflegung ergebe. 14 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt: 15 „1. Der Bescheid des Beklagten vom 15.06.2015 in Form desWiderspruchsbescheides vom 15.07.2015 wird aufgehoben. 16 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe in Höhevon insgesamt 42.626,49 EUR zu gewähren.“ 17 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er ist der Ansicht, dass Beihilfe nur auf die Pflegesätze gemäß den seitens der Einrichtung mit den Pflegekassen abgeschlossenen Versorgungsverträgen gewährt werden könne. Mit diesen Pflegesätzen seien alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen erforderlichen Pflegeleistungen einschließlich der medizinischen Behandlungen und der sozialen Betreuung abgegolten. Dementsprechend sei auch in den Verwaltungsvorschriften zur Beihilfenverordnung NRW geregelt, dass weitergehende Aufwendungen für eine berufliche oder soziale Integration von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. 23 In Anwendung von § 88 VwGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, an die Fassung der Anträge aber nicht gebunden ist, legt das Gericht die Klage dahin aus, dass der Kläger beantragt, 24 den Beklagten zu verpflichten, ihm über die durch Beihilfebescheid des Landrats des Kreises W. vom 15. Juni 2015 bereits bewilligte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 23.171,27 EUR wegen Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zu bewilligen, 25 denn der so verstandene Antrag entspricht dem aus dessen gesamtem Klagevorbringen erkennbaren Klageziel. 26 Bei dem in dem vom Kläger selbst formulierten Klageantrag genannten Betrag von 42.626,49 EUR handelt es sich nicht um die Summe, die der Kläger mit der Klage effektiv erstreiten will, sondern um den Gesamtbetrag, den der Kläger als aus seiner Sicht zutreffende Gesamtbewilligungssumme für den mit der Klage angegriffenen Bescheid des Landrats des Kreises W. vom 15. Juni 2015 errechnet hat. Von dieser Gesamtbewilligungssumme ist deshalb der tatsächlich bereits bewilligte Betrag von 19.455,22 EUR abzuziehen, woraus sich die Klagesumme von 23.171,27 EUR ergibt. Dementsprechend spricht der Kläger am Ende der Begründung seiner Klageschrift vom 12. August 2015 auch selbst davon, es gehe ihm mit der Klage um „23.171,27 EUR mehr als im Bescheid vom 15.06.2015“. 27 Die zusätzliche Einschränkung, dass sich der Antrag auf Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung bezieht, folgt daraus, dass der Kläger in seinem Klageantrag ausdrücklich ausführt, akzeptiert werde die Berechnung seitens des Beklagten dahingehend, dass sich kein Anspruch auf Beihilfe bezüglich Unterkunft und Verpflegung ergebe. Von den in der maßgeblichen Vorschrift des § 5c der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW) in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bzw. § 5d BVO NRW in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung geregelten beiden Beihilfeleistungsarten Beihilfe zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege (Abs. 1) und Beihilfe zu Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (Abs. 2) begehrt der Kläger demnach ausschließlich Beihilfe zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege in Anwendung des Abs. 1 des § 5c bzw. 5d BVO NRW, wohingegen der Beihilfebescheid vom 15. Juni 2015 hinsichtlich der Ablehnung von Beihilfe zu Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bestandskräftig geworden ist. 28 Die so verstandene, gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Beihilfe zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege, welche über die ihm durch Beihilfebescheid des Landrats des Kreises W. vom 15. Juni 2015 bereits bewilligte Beihilfe hinausgeht (§ 113 Abs. 5 VwGO). 29 Dies ergibt sich aus den im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen zwischen dem 1. Juni 2014 und 31. Mai 2015 anwendbaren nordrhein-westfälischen Beihilfebestimmungen. 30 Gemäß § 77 Abs. 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in der zwischen dem 1. April 2009 und dem 30. Juni 2016 geltenden Fassung erhalten Beihilfeberechtigte Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, unter anderem in Pflegefällen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW in der zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 bzw. der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind u.a. bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig. 31 Welche Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne notwendig für die vollstationäre Pflege sind, konkretisiert § 5c BVO NRW in der zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bzw. § 5d BVO NRW in der zwischen dem 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. Nach Abs. 1 S. 1 dieser beiden – insoweit gleichlautenden – Vorschriften sind bei der stationären Pflege in einer Pflegeinrichtung (§§ 71 Absatz 2 und 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege beihilfefähig. Nach Abs. 1 S. 2 dieser beiden – insoweit ebenfalls gleichlautenden – Vorschriften wird, wenn unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen nach Satz 1 ein Restbetrag verbleibt, dieser aus Fürsorgegründen als Zuschuss gezahlt. 32 Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen in Form des dem Kläger durch die Einrichtungsträgerin für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015 in Rechnung gestellten „Eingliederungshilfeanteils“ handelt es sich nicht um Aufwendungen, die im Sinne des § 5c bzw. 5d Abs. 1 S. 1 BVO NRW bei der stationären Pflege in einer Pflegeinrichtung entstanden sind. 33 Entscheidend für die Frage, ob im beihilferechtlichen Sinne eine Pflegeeinrichtung vorliegt oder nicht, ist die objektive Zweckbestimmung der Einrichtung. Dies ergibt sich aus der Gesamtsystematik des § 5c bzw. 5d BVO NRW. Nach Abs. 6 des § 5c BVO NRW in der zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bzw. § 5d BVO NRW in der zwischen dem 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund stehen (§§ 43a und 71 Absatz 4 SGB XI), (nur) bis zur Höhe von monatlich 256 bzw. 266 Euro beihilfefähig; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig. 34 Knüpft § 5c bzw. 5d Abs. 6 BVO NRW seinem eindeutigen Wortlaut nach an den Einrichtungszweck an, muss dies auch für Abs. 1 der jeweiligen Vorschrift gelten, denn andernfalls, d.h. wenn auch Einrichtungen im Sinne des Abs. 6 als Pflegeeinrichtungen im Sinne des Abs. 1 eingestuft werden könnten, wäre der durch Abs. 6 intendierte Gesetzeszweck der Deckelung der beihilfefähigen Kosten für vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund stehen, auf 256 bzw. 266 EUR, nicht erreichbar. 35 Dem entspricht der systematische Zusammenhang mit den Vorschriften des SGB XI. § 5c bzw. 5d BVO NRW orientiert sich, wie die ausdrückliche Anlehnung von dessen Abs. 6 an §§ 71 Abs. 4, 43a SGB XI sowie die Festlegung der Obergrenze für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe der in § 43a SGB XI festgelegten Höchstpauschale zeigen, an der sozialrechtlichen Unterscheidung von Pflegeeinrichtungen einerseits und Einrichtungen der Behindertenhilfe andererseits. Gemäß § 71 Abs. 2 SGB XI sind stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne des SGB XI selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen (1.) unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und (2.) ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind solche Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Auf diese Einrichtungen beziehen sich die Absätze 1 bis 5 des § 5c bzw. 5d BVO NRW. Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI sind hingegen gemäß § 71 Abs. 4 SGB XI die auch von § 5c bzw. 5d Abs. 6 BVO NRW genannten stationären Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser. 36 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2016 - 3 K 2783/14 -, juris, Rn. 28 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung sowie unter ausführlicher Bezugnahme auf die Gesetzgebungsgeschichte. 37 Eine davon abweichend auf den Einzelfall abstellende Betrachtung lässt der klare Wortlaut der Norm nicht zu; sie würde Rechtsunsicherheit schaffen. Auf die im Einzelfall tatsächlich erbrachte Pflegeleistung und ihr Gewicht kommt es mithin nicht an, sondern allein darauf, welcher Einrichtungszweck im Vordergrund steht. 38 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Februar 1997 - 12 A 4013/94 -, juris, Rn. 31, und vom 14. Mai 1997 - 12 A897/95 -, juris, Rn. 27 - 28, 31, jeweils im Einklang mit BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7/94 -, juris, Rn. 20 - 23; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2016 - 3 K 2783/14 -, juris, Rn. 32. 39 Hinsichtlich der Zweckrichtung der Einrichtung S. S1. ist die Besonderheit der sog. Binnendifferenzierung in Rechnung zu stellen. 40 Bei der sog. Binnendifferenzierung von Einrichtungen handelt es sich um eine baden-württembergische Besonderheit. 41 Dem Modell der Binnendifferenzierung liegt der Gedanke zugrunde, Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung zusammenzuführen. Dabei werden innerhalb von vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe eigenständige Einrichtungsteile eingerichtet, die im vollen Umfang alle Erfordernisse einer Pflegeeinrichtung i. S. d. SGB XI (Versorgungsvertrag, selbständig wirtschaftende Einrichtung, ständige Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft, Pflegebedürftigkeit der Bewohner) erfüllen. Unabhängig davon werden allen Bewohnern Eingliederungshilfeleistungen auf der Grundlage von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII im notwendigen Umfang angeboten. 42 Vgl. Positionspapier „Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf“ der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2009, S. 4 (https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/egh/positionspapier-lagoefw.pdf). 43 Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern hat bundesweit als erster Kommunaler Landesverband das Modell der Binnendifferenzierung eingeführt. Er hat die Träger der großen Behinderteneinrichtungen mit sanftem Druck aufgefordert, eine klare Trennung zwischen den Leistungsbereichen Pflege und Behindertenhilfe vorzunehmen, um die Leistungen der Pflegeversicherung auszuschöpfen. Dies bedeutet für die entsprechenden Einrichtungen, dass sie Pflegeabteilungen schaffen müssen, die den Anforderungen für Vergütungsvereinbarungen mit der Pflegeversicherung entsprechen. Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Pflegekassen haben in den Jahren 1997 bzw. 1998 mit vorwiegend großen Trägern der Eingliederungshilfe das sogenannte Konstrukt der binnendifferenzierten Einrichtungsteile innerhalb der Komplexeinrichtungen der Behindertenhilfe geschaffen. Diese binnendifferenzierten Einrichtungsteile erfüllten die Voraussetzungen des SGB XI (selbstständig wirtschaftende Einrichtung unter Führung einer verantwortlichen Pflegefachkraft), erhielten von den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag und die dort untergebrachten Menschen konnten die vollen Leistungsbeträge des SGB XI in stationären Einrichtungen in Anspruch nehmen. Die Pflegekassen anerkannten insoweit in diesen binnendifferenzierten Einrichtungsteilen, dass bei dort untergebrachten behinderten Menschen vorrangig Pflegebedürftigkeit bestand. Die Binnendifferenzierung wird als Instrument für die Versorgung von behinderten Menschen mit überwiegender Pflegebedürftigkeit bei zusätzlichem Bedarf an Eingliederungshilfe gesehen. 44 Dokumentation des LIGA‐Fachtags „Menschen mit Behinderungen – zwischen Teilhabe und Pflege“ am Freitag, 11. Juli 2014, im Landesmuseum Mainz, S. 60 (abrufbar im Internet über https://www.liga-rlp.de/dokumentationen-konzeptionen-erhebungen/dokumentationen/) 45 Hieraus folgt, dass die Einrichtung S. S1. trotz einheitlichen Auftretens nach außen im sozialrechtlichen Sinne nicht als nur eine – einheitliche – Einrichtung anzusehen ist, sondern zwei Einrichtungen bildet: Zum einen eine – originäre – Einrichtung der Behindertenhilfe, welche gemäß § 71 Abs. 4 SGB XI keine Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI ist, zum anderen „binnendifferenziert“ von dieser eine stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI. Dies lässt sich daran festmachen, dass die Einrichtungsträgerin sowohl Pflegesatzvereinbarungen für die vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach § 85 SGB XI mit den nach dem SGB XI zuständigen Leistungsträgern als auch Vergütungsvereinbarungen über Vergütungen für Leistungstypen der Eingliederungshilfe nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem Landkreis S1. als örtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe geschlossen hat. 46 Da § 71 Abs. 4 SGB XI es ausschließt, dass eine einzelne Einrichtung im rechtlichen Sinne sowohl als Pflegeeinrichtung einzustufen ist als auch als Einrichtung einzustufen ist, in der die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, müssen Einrichtungsträger entweder eine Entscheidung treffen, ob im Vordergrund ihres Leistungsangebotes die Pflege oder die Förderung behinderter Menschen steht, 47 so Höfer/Pöld-Krämer in LPK SGB XI, § 43a Rn. 6, 48 oder aber, wenn sie zwei Einrichtungszwecke parallel verfolgen möchten, – dem Modell der sog. Binnendifferenzierung folgend – im rechtlichen Sinne zwei unterschiedliche Einrichtungen schaffen, für welche jeweils rechtlich eigenständig die entsprechenden Vereinbarungen mit den unterschiedlichen jeweils sozialrechtlich zuständigen Leistungsträgern geschlossen werden. Für im sozialrechtlichen Sinne ein- und dieselbe Einrichtung parallel zweckverschiedene Leistungsvereinbarungen zu schließen – etwa wie im Falle von S. S1. parallel Pflegevereinbarungen mit den nach dem SGB XI zuständigen Leistungsträgern und zugleich Eingliederungshilfevereinbarungen mit dem örtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe – verbietet § 71 Abs. 4 SGB XI hingegen. 49 Daraus folgt, dass dem dem Kläger durch die Einrichtungsträgerin für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015 in Rechnung gestellten „Eingliederungshilfeanteil“ keine Aufwendungen zugrunde gelegen haben können, welche Herrn H. in der Einrichtung S. S1. in seiner rechtlichen Eigenschaft als („binnendifferenzierter“) stationärer Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI und damit zugleich Pflegeeinrichtung im Sinne von § 5c bzw. 5d Abs. 1 S. 1 BVO NRW entstanden sind, sondern um solche, welche diesem in der Einrichtung S. S1. in seiner rechtlichen Eigenschaft als Nicht-Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI – konkret: als Einrichtung, in der die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen – entstanden sind, denn die Berechnung des „Eingliederungshilfeanteils“ durch die Einrichtungsträgerin erfolgte erkennbar auf der Grundlage der von dieser mit dem Landkreis S1. als örtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe geschlossenen Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für die Zeiträume 1. Mai 2014 bis 28. Februar 2015 sowie 1. März 2015 bis 31. März 2016. Bei diesen Vergütungsvereinbarungen handelt es sich nämlich gerade nicht um solche betreffend die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII, sondern um solche betreffend die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII, wie die Bezeichnung in den Vergütungsvereinbarungen „Vergütung je Berechnungstag für Leistungstypen der Eingliederungshilfe“ und auch die einzeln ausgewiesenen Vergütungstypen eindeutig zeigen. Der letzte in den Vereinbarungen ausgewiesene Vergütungstyp ist bezeichnet als „EH-Anteil“, was offensichtlich eine Abkürzung für „Eingliederungshilfeanteil“ ist. Der hierfür in der Vereinbarung für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 28. Februar 2015 ausgewiesene Tagessatz-Betrag von 63,55 EUR und in der Vereinbarung für den Zeitraum 1. März 2015 bis 31. März 2016 ausgewiesene Tagessatz-Betrag von 65,01 EUR entspricht betragsmäßig exakt demjenigen, was dem Kläger durch die Einrichtungsträgerin auch in Rechnung gestellt wurde. Die mit den nach dem SGB XI zuständigen Trägern abgeschlossene Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach § 85 SGB XI vom 28. Mai 2014 umfasst hingegen als „Entgelte für vollstationäre Pflegeleistungen und Leistungen der Kurzzeitpflege“ ausschließlich Pflegevergütungen, welche für Pflegebedürftige der Pflegeklasse II im Zeitraum 1. Juni 2014 bis 28. Februar 2015 65,66 EUR pro Tag und im Zeitraum 1. März 2015 bis 31. März 2016 67,17 EUR pro Tag betrugen, sowie darüber hinaus Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht hingegen irgendwelche darüber hinausgehenden Vereinbarungen, aus welchen die Inrechnungstellung des „Eingliederungshilfeanteils“ als Entgelt für vollstationäre Pflegeleistungen abgeleitet werden könnte. 50 Das Ergebnis, den von der Einrichtung S. S1. berechneten „Eingliederungshilfeanteil“ nicht als aufgrund der stationären Pflege in einer Pflegeinrichtung entstandene Aufwendung im Sinne von § 5c bzw. 5d Abs. 1 S. 1 BVO NRW anzusehen, entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 5c bzw. 5d BVO NRW in seinem Gesamtgefüge. Ohne Bildung eines „binnendifferenzierten“, rechtlich selbständigen Einrichtungsteils, welcher die rechtlichen Voraussetzungen einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI und damit zugleich einer Pflegeeinrichtung im Sinne von § 5c bzw. 5d Abs. 1 S. 1 BVO NRW erfüllt, wäre die Einrichtung S. S1. als Gesamtheit zweifellos als Einrichtung, in der die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, anzusehen, mit der rechtlichen Konsequenz, dass sowohl pflegeversicherungsrechtlich gemäß § 43a SGB XI als auch in Nordrhein-Westfalen beihilferechtlich nach § 5c bzw. 5d Abs. 6 BVO NRW lediglich auf 256 bzw. 266 EUR gedeckelte Kosten als pauschalierter Pflegekostenanteil erstattungs- bzw. beihilfefähig wären, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, 51 vgl. im Einzelnen VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2016 - 3 K 2783/14 -, juris, Rn. 39 ff. unter Bezugnahme auf VG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2015 - 6 A 6388/13 -, juris, Rn. 24 f., sowie Rn. 44 ff. 52 Erhöht sich erst über das Modell der „Binnendifferenzierung“ der Anteil der Erstattungs- bzw. Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Kosten, kann dies nicht dazu führen, dass darüber hinaus auch noch die nicht pflege-, sondern spezifisch eingliederungshilfebedingten Kosten im Sinne der sozialen Pflegeversicherung erstattungsfähig und zugleich beihilfefähig werden. 53 Deshalb folgt das Gericht auch nicht der Argumentation des VG Sigmaringen, 54 vgl. Urteil vom 31. Januar 2017 – 3 K 3061/15 -, juris, 55 in seiner ebenfalls eine sog. binnendifferenzierte Einrichtung betreffenden Entscheidung, für die Beurteilung, ob Aufwendungen für Pflegeleistungen i.S.d. § 39 Abs. 2 S. 1 der Bundesbeihilfeverordnung – welche als beihilferechtliche Vorschrift in seinem Gesamtgefüge § 5c bzw. 5d BVO NRW vergleichbar ist – komme es allein darauf an, ob Pflegeleistungen im materiellen Sinne erbracht würden, und nicht darauf, in welchem räumlichen bzw. organisatorischen Bereich der Pflegeeinrichtung dies erfolge. Das VG Sigmaringen stützt sich im Rahmen seiner Argumentation auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 10. Februar 2015 56 - 5 LC 79/14 -, juris, insb. Rn. 37 ff. 57 Das OVG Lüneburg hatte allerdings anders als im hiesigen Fall und im Fall des VG Sigmaringen nicht die Frage zu beantworten, ob im Rahmen einer sog. binnendifferenzierten Einrichtung ein Eingliederungshilfeanteil – oder mit den Worten des VG Sigmaringen: Aufwendungen für den Förder- und Betreuungsbereich einer solchen Einrichtung – beihilfefähig sind, sondern die gänzlich anders gelagerte Frage, ob eine Wohnstätte und eine Behindertenwerkstatt, welche räumlich und organisatorisch getrennt sind und bei jeweils eigenständiger Betrachtung keine vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe darstellen, in ihrem Zusammenwirken als Gesamteinrichtung eine vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund des Einrichtungszwecks steht, darstellen. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall das Vorliegen einer vollstationären Einrichtung gerade nicht fraglich und es bedarf für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der vollstationären Pflege gerade nicht des Zusammenwirkens mehrerer Einrichtungsteile. Da nämlich der „binnendifferenzierte“, rechtlich selbständige Einrichtungsteil der Einrichtung S. S1. , welcher die rechtlichen Voraussetzungen einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt, im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum über Pflegesatzvereinbarungen für die vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach § 85 SGB XI, in deren jeweiligem § 1 u.a. Vergütungen für „vollstationäre Pflegeleistungen“ geregelt waren, verfügte, ist anzunehmen, dass für alle Bewohner dieser Pflegeeinrichtung auch ohne Inanspruchnahme von Einrichtungsangeboten außerhalb dieses „binnendifferenzierten“ Einrichtungsteils eine vollstationäre Versorgung finanziell, personell und organisatorisch gesichert war und ist. Anders als das VG Sigmaringen geht das Gericht deshalb gerade nicht davon aus, dass erst durch das Zusammentreffen der beiden rechtlich und organisatorisch getrennten Bereiche einer sog. binnendifferenzierten Einrichtung eine vollständige pflegerische Betreuung von Pflegebedürftigen sichergestellt ist, sondern dass außerhalb des die Voraussetzungen einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllenden „binnendifferenzierten“ Einrichtungsteils bei rein abstrakter Betrachtung Leistungen und Angebote erbracht werden, bei denen als Zweck die berufliche oder soziale Eingliederung behinderter Menschen im Vordergrund steht. Aufgrund der maßgeblichen rein abstrakten Betrachtungsweise ist es deshalb unerheblich, wenn im konkreten Einzelfall angesichts der jeweiligen körperlichen und geistigen Konstitution des betroffenen behinderten Menschen in diesem Rahmen mehrheitlich Pflegeleistungen erbracht werden mögen. 58 Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2016 - 3 K 2783/14 -, juris, Rn. 34. 59 Ist – wie sich aus den soeben gemachten Ausführungen ergebend – davon auszugehen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die pflegerische Versorgung des Herrn H. bereits allein im „binnendifferenzierten“, rechtlich selbständigen Einrichtungsteil der Einrichtung S. S1. , welcher die rechtlichen Voraussetzungen einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt, sichergestellt war, folgt daraus, dass auch aus anderen Rechtsgrundlagen kein Anspruch auf die Gewährung der mit der Klage geltend gemachten Beihilfeleistungen besteht, denn sämtliche notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind durch die von der Beklagten bereits bewilligte Beihilfe abgegolten, so dass weder für einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NRW noch für einen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteten zusätzlichen Beihilfeanspruch vom Ansatz her Raum ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 - auf das sich die Klägerin beruft -, in dem das Bundesverwaltungsgericht einen besonderen Ausnahmefall im Sinne von § 12 Abs. 5 Buchstabe c BVO NRW angenommen hat, wenn die Regelalimentation des Beamten nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, 60 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 –, NVwZ-RR 2012, 899 f. = juris, Rn. 19, 61 denn im vorliegenden Fall geht es gerade nicht um (notwendige) Pflegekosten, sondern um darüber hinausgehende Kosten für Leistungen, bei denen bei denen als Zweck die berufliche oder soziale Eingliederung behinderter Menschen im Vordergrund steht. Aus diesem Grunde kann sich die Klägerin auch nicht auf den Grundsatz berufen, dass ein Beamter durch den Dienstherrn nicht – gewissermaßen als „Ersatzalimentation“ – auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden kann, weil derartige Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen mit den Ansprüchen des Beamten gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber, die aus einem verfassungsrechtlich anerkannten (Art. 33 Abs. 5 GG) besonderen Dienst- und Treueverhältnis erwachsen, qualitativ nicht gleichwertig und daher nicht geeignet sind, den Dienstherrn von seinen originären Verpflichtungen gegenüber dem Beamten zu entbinden, 62 vgl. zu diesem Grundsatz OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 –, juris, Rn. 107. 63 Ein Fall der Ersatzalimentation durch Sozialhilfe liegt hier jedoch nicht vor, weil die von der Klägerin erbrachten Sozialhilfeleistungen, die diese mit der Klage von der Beklagten erstattet haben möchte, einem anderen Zweck als die beamtenrechtliche Beihilfe dient. 64 Zwar bewilligt die Klägerin Herrn H. bei rein formaler Betrachtung insgesamt und damit auch betreffend den von der Einrichtungsträgerin berechneten Eingliederungshilfeanteil seit dem 1. Januar 2008 Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII, nicht hingegen – auch nicht zumindest teilweise Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII, was jedoch zur Überzeugung des Gerichts nichts daran ändert, dass die von der Klägerin erbrachten Sozialhilfeleistungen, soweit dadurch der von der Einrichtungsträgerin berechnete Eingliederungshilfeanteil abgedeckt wird, bei materieller Betrachtung keinen Zweck nach dem Siebten Kapitel des SGB XII, sondern einen Zweck nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII verfolgen, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen und insbesondere daraus ergibt, dass der Eingliederungshilfeanteil von der Einrichtungsträgerin auf der Grundlage von Vergütungsvereinbarungen mit dem Landkreis S1. als örtlich zuständigem Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 3 SGB XII berechnet wurde, deren Gegenstand Vergütungen für Leistungstypen der Eingliederungshilfe sind. 65 Vgl. dazu, dass das Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege seit jeher schwierig ist und dass Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sich nicht von vornherein gegenseitig ausschließen und ggf. auch nebeneinander erbracht werden können, Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 SGB XII 1. Überarbeitung, Rn. 36 ff. 66 Bei Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe handelt es sich aber gerade nicht um gegenüber dem Beihilferecht mindere Ansprüche, sondern um andere Ansprüche, die dann in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) bestehen, wenn beamtenrechtliche Ansprüche aufgrund des Beihilfesystems nicht gegeben sind und der Beamte sich somit im sozialhilferechtlichen Sinne nicht selbst helfen kann. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7/94 - juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2005 - 6 A 2670/03 -, Rn. 8 ff., juris. 68 Ein weitergehender Anspruch auf eine durch Beihilfeleistungen aufzufüllende Alimentation lässt sich auch nicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums begründen, denn das dem Kläger im Rahmen der Beamtenversorgung gewährte (Voll-)Waisengeld ist nach der gesetzgeberischen Konzeption von vornherein nicht in einer Höhe bemessen, dass damit der Lebensunterhalt in voller Höhe sichergestellt werden könnte, 69 vgl. im Einzelnen, Urteil des VG Oldenburg vom 18. März 2015 - 6 A 6388/13 - juris, Rn. 42 ff. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 71 Rechtsmittelbelehrung: 72 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 73 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 74 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 75 Die Berufung ist nur zuzulassen, 76 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 77 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 78 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 79 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 80 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 81 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 82 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 83 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 84 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 85 Beschluss 86 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 23.171,27 EUR festgesetzt. 87 Rechtsmittelbelehrung: 88 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 89 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 90 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 91 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. 92 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.