Urteil
M 17 K 24.1828
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage, über die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 2.929,50 €. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. statt aller BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV gelten Aufwendungen als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Für die hier streitgegenständliche stationäre Behandlung der Ehefrau des Klägers im Zeitraum vom 9. November 2023 bis zum 6. Dezember 2023 bestimmt sich die Beihilfefähigkeit daher nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der ab 1. Dezember 2020 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2713, ber. 2021 S. 343). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen aus der Rechnung der M* … … … vom 5. Dezember 2023 über einen Betrag von 4.185,00 € für die im Zuge der dortigen stationären Anschlussbehandlung der Ehefrau des Klägers als Wahlleistung gesondert berechneten Unterbringung in einem Zimmer der „Allgemeinen Klasse“. 1. Es bestehen bereits Zweifel an der Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung bezüglich der Unterbringung in einem Zimmer der „Allgemeinen Klasse“. Der in § 6 BBhV verwendete Begriff der Aufwendungen ist auf Ausgaben begrenzt, die einem Beihilfeberechtigten auf Grund einer zivilrechtlich wirksamen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Erbringer der Leistung tatsächlich entstehen (vgl hierzu BVerwG, U.v. 9.10.2014 – 5 C 26/13). Die von der Ehefrau des Klägers und der M* … … … hinsichtlich der Unterkunft abgeschlossene Wahlleistungsvereinbarung verstößt zum einen gegen die in § 17 II 1 Hs. 2 KHEntgG normierte Unterrichtungspflicht, zum anderen ist sie nur von der Ehefrau des Klägers, nicht auch von einem Vertreter der Klinik unterschrieben (Bl. 38 der Behördenakte – BA). Außerdem verstößt sie gegen das in § 17 Abs. 4 KHEntgG normierte Verbot einer Koppelung der Wahlleistungsvereinbarungen „Wahlarzt“ und „gesondert berechenbare Unterkunft“ (Bl. 36 ff. BA; Mildenberger, Beihilferecht, Stand 1. Dezember 2024, § 26 BBhV Anm. 12 [3], 13 [2]). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 9.10.2014 – 5 C 26/13 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH) ist der Patient vor dem Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die unterschiedlichen Arten der angebotenen Zimmer zu unterrichten, insbesondere über die Unterschiede der Beschaffenheit und Ausstattung der Zimmer auf der „normalen“ Station und der Besonderheiten der Zimmer auf der Komfortstation. Die Wahlleistungsvereinbarung enthält zwar Angaben zu den verschiedenen wählbaren Varianten der Komfortunterbringung und deren jeweiligen Aufpreis, stellt diese aber nicht den Zimmern auf der „normalen Station“ und deren Beschaffenheit/Ausstattungsmerkmalen gegenüber. So fehlt dem Patienten die ausreichende Grundlage, um abwägen zu können, ob die Wahlleistung „ihr Geld wert“ ist. Die Unterrichtungspflicht verfolgt den Zweck, dem Patienten die tatsächlichen Grundlagen für eine solche Abwägung zu eröffnen (vgl. BVerwG, a.a.O.). 2. Für einen Anspruch auf die begehrte Beihilfe ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. 2.1. Ein (anteiliger) Anspruch ergibt sich nicht aus § 26 Abs. 1 Nr. 5 b BBhV. Hiernach sind Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für Wahlleistungen in Form einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung abzüglich eines Betrages von 14,50 € täglich. Die vorliegend gesondert berechnete Wahlleistung „Allgemeine Klasse“ stellt in der Gesamtschau keine Wahlleistung in Form einer gesondert berechneten Unterkunft, sondern eine von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene Komfortleistung dar. a) Bei der Wahlleistung „Allgemeine Klasse“ handelt es sich bereits nicht um eine Wahlleistung in Form einer gesondert berechneten Unterkunft. Eine Wahlleistung einer gesondert berechneten Unterkunft liegt begrifflich nur dann vor, wenn der Patient tatsächlich die Möglichkeit hat, zwischen verschiedenen Unterbringungsformen (Einbettzimmer, Zweibettzimmer, Mehrbettzimmer) frei zu wählen. Sieht der Standard des betreffenden Krankenhauses ohnehin eine Unterbringung in Einzel- oder Zweibettzimmern vor, kommt hingegen eine gesonderte Abrechnung der Unterkunftskosten nicht in Betracht (Mildenberger, Beihilferecht, Stand 1. Dezember 2024, § 26 BBhV Anm. 13 [3]). Beihilfefähige Wahlleistung ist dabei der Vorteil, das Zimmer mit höchstens einer weiteren Person teilen zu müssen (VG Kassel, U.v. 10.8.2020 – 1 K 2979/19.KS – juris Rn. 26). Keine Beihilfefähigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 b BBhV besteht demgegenüber für gesondert berechnete Komfortleistungen, weil es sich hierbei in aller Regel nicht um medizinisch notwendige und angemessene Behandlungskosten handelt (VG München, U.v. 9.7.2015 – M 17 K 14.3676 – juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 26.7.2021 – AN 18 K 711, juris Rn. 36; VG Kassel, U.v. 10.8.2020 – 1 K 2979/19.KS – juris Rn. 27). Vielmehr sind derartige Leistungen bei typisierender Betrachtung der allgemeinen Lebensführung sowie dem allgemeinen Wohlbefinden zuzurechnen und damit nicht beihilfefähig (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 5 C 3.12 – juris Rn. 21). Vorliegend erfolgt die Unterbringung der Reha-Patienten in der M* … … … als Regelleistung in einem Einzelzimmer auf der „normalen Station“ (vgl. https://www.dasrehaportal.de/reha/965/ …; https://chiemsee. … unter den FAQs „Kann eine Begleitperson mitkommen?“, von der Beklagten eingeholte Auskünfte Bl. 40 BA, Bl. 45 BA). Die Unterbringung in einem Einzel- bzw. Zweibettzimmer als solche stellt deshalb bereits keine Wahlleistung dar. b) Die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen aus der Inanspruchnahme der Wahlleistung „Allgemeine Klasse“ ist zudem ausgeschlossen, weil es sich hierbei in der Gesamtschau um nicht beihilfefähige Komfortaufwendungen handelt. Denn der mit der Wahlleistung erkaufte Vorteil liegt nicht in der auch im Standardbereich der Klinik vorgesehenen Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer, sondern vielmehr in einem Exklusivprogramm mit verschiedenen Komponenten. Das Zimmer „Allgemeine Klasse“ ist das günstigste Zimmer dieses Exklusivprogramms. Wie aus der Broschüre der M* … … … „Unsere Wahl- und Exklusivleistungen – Für alle, die sich das Besondere gönnen wollen“ (https://chiemsee. …wahlleistungsflyer_web.pdf, im Folgenden: Broschüre) hervorgeht, erfolgt die Unterbringung für Exklusivgäste im Privatbereich in Einzelzimmern mit komfortabler Ausstattung (großer TV-Flatscreen, Komfortbadezimmer, hochwertige Pflegeprodukte, Pralinen und eine Flasche Wasser zur Begrüßung, aktuelle Zeitungen), den Vorzügen der Exklusivpatientenbetreuung (persönlicher Ansprechpartner, Gepäckservice, Organisation von Wellnessterminen im hauseigenen Kosmetikbereich), kulinarischem Service (hochwertiges Frühstücksbuffet, täglich wechselnde Menüs zum Mittag- und Abendessen, Salatbuffet, persönlicher Service). Die in der Broschüre angegebenen Zimmerkategorien sind deckungsgleich mit der in der Wahlleistungsvereinbarung (Bl. 36 ff. BA) aufgeführten Zimmerkategorien, die günstigste Kategorie ist die Kategorie „Allgemeine Klasse“. 2.2. Ein Anspruch des Klägers auf Beihilfegewährung ergibt sich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht, die die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 24.1.2012 – 2 C 24/10 – juris) erstreckt sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Die Fürsorgepflicht verlangt aber nicht, dass Aufwendungen in Krankheits- bzw. Pflegefällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden oder dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 2 C 127/07 – juris Rn. 8,12; U.v. 10.6.1999 – 2 C 29/98 – juris Rn. 22f.). Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vg. BayVGH, B.v. 8.1.2007 – 14 ZB 06.2911 – juris Rn. 13 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch den Umstand, dass er die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Aufwendungen seiner Ehefrau ganz bzw. teilweise selbst tragen muss, in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt und unzumutbar belastet wäre, sind nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich (vgl. a. BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40/12 – juris Rn. 18ff.). 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m §§ 708 ff. ZPO.