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Urteil

2 A 58/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 58/13 5 K 994/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des vertreten durch die Vorsitzende - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Sächsische Bildungsagentur Annaberger Straße 119, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Schulfinanzierung 1. August 2007 bis 31. Juli 2010 hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Joop aufgrund der mündlichen Ver- handlung vom 15. April 2014 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. März 2012 - 5 K 994/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung staatlicher Finanzhilfe für die vom Kläger in M........ in freier Trägerschaft betriebene Berufsschule und berufsbildende Förder- schule im Zeitraum 1. August 2007 bis 31. Juli 2010. Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 erteilte die Sächsische Bildungsagentur dem Kläger die Genehmigung zur Erweiterung des Bildungsangebots seiner Berufsschule um den Ausbildungsberuf „Fachlagerist/Fachlageristin“ ab dem Schuljahr 2007/2008. Die un- ter dem 4. Juli und 7. Oktober 2007 gestellten Anträge des Klägers auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe im Zeitraum 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 lehnte die Sächsi- sche Bildungsagentur mit Bescheid vom 8. April 2008 ab. Nach § 14 SächsFrTr- SchulG erhielten die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft erst nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist Zuschüsse des Landes. Der Kläger habe die Genehmigung zur Erweiterung des Bildungsangebots ab dem Schuljahr 2007/2008 er- halten, weshalb eine staatliche Finanzierung im Schuljahr 2007/2008 ausgeschlossen sei. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Sächsische Bildungsagentur mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2008 zurück. 1 2 3 Auf die vom Kläger erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Chemnitz den Beklagten mit Urteil vom 13. März 2012 - 5 K 994/08 -, dem Kläger für die Schü- ler seiner Berufsschule im Ausbildungsberuf „Fachlagerist/Fachlageristin“ im Zeit- raum 1. August 2007 bis 31. Juli 2010 Zuschüsse in gesetzlicher Höhe zu gewähren, und hob den Bescheid vom 8. April 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2008 auf. Der Kläger habe Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses. Er erfülle die dreijährige Wartefrist, weil er seine Berufsschule am 1. August 2007 weitaus län- ger als drei Jahre betrieben habe. Die Aufnahme des Unterrichts im Ausbildungsberuf „Fachlagerist/Fachlageristin“ setze keine neue Wartefrist in Gang. § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. stelle ausdrücklich auf die Schule und nicht den jeweiligen Bildungsgang ab. § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. be- ziehe sich nur auf die mit Aufnahme des Schulbetriebs beginnende einmalige Warte- frist. Nur bei Schulen, die von Beginn an mehrere Bildungsgänge umfassten, verlänge- re sich die Wartefrist in dem Bildungsgang, in dem die Genehmigungsvoraussetzun- gen zeitweise fehlten. Angesichts der mit der Wartefrist verbundenen gravierenden Einschränkungen für die Schulträger bedürfe es, solle allein schon die Aufnahme eines neuen Bildungsgangs eine neue Wartezeit in Gang setzen, einer ausdrücklichen ge- setzlichen Regelung. Fehle es hieran, könne eine Ausdehnung auf nicht gesetzlich ge- regelte Fälle auch nicht auf die Gesetzesbegründung gestützt werden. Sinn und Zweck der Wartefrist gebiete ebenfalls nicht, § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. bildungs- gangbezogen zu verstehen. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2013 - 2 A 422/12 - die Berufung zugelassen, zu deren Begründung der Beklagte ausführt: Das Verwaltungsgericht verkenne den Begriff „Bildungsgang“. Die jeweiligen Ausbil- dungsberufe und Fachrichtungen der Berufsschule stellten eigenständige i. S. v. §§ 4, 5 SächsFrTrSchulG genehmigungspflichtige Bildungsgänge dar. Diese unterschieden sich in Unterricht, Schulorganisation, Praktika, Lehrinhalten, Ausbildungsdauer, Auf- nahmevoraussetzungen, Berufsabschluss und den Einsatzmöglichkeiten erheblich von- einander und wiesen daher eine besondere fachliche Exklusivität auf. Insoweit ver- weist der Beklagte auf das Urteil des Senats vom 17. April 2012 - 2 C 24/10 - (juris). Soweit danach jeder Ausbildungsberuf in einer bestimmten Fachrichtung einen ge- nehmigungspflichtigen Bildungsgang darstelle, ergebe sich daraus zwangsläufig die bildungsgangbezogene staatliche Finanzhilfe. Sinn und Zweck der Wartefrist sei, die 3 4 4 Finanzhilfe an den Erfolg und die pädagogische Bewährung einer Schule zu binden. Davon, dass die Bewährungszeit in einem technischen Beruf auf die in einem kauf- männischen oder medizinischen Beruf angerechnet werden könne, könne nicht ausge- gangen werden. Dies schließe ein, dass neue Wartefristen ab dem Zeitpunkt der Ge- nehmigung in Gang gesetzt würden, was in § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F. ausdrücklich so geregelt gewesen sei. Der Wegfall der Vorschrift bedeute nicht, dass der Gesetzgeber damit eine bildungsgangbezogene Genehmigung und Finanzierung künftig habe ausschließen wollen. Der Gesetzgeber habe nicht vorsehen wollen, dass mit Genehmigung einzelner Ausbildungsrichtungen sofort erhebliche finanzielle Mit- tel ohne Bewährungszeiten aufgebracht werden müssten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. März 2012 - 5 K 994/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenak- te des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie die Ge- richtsakten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Kläger hat im Zeitraum 1. August 2007 bis 31. Juli 2010 Anspruch auf Gewäh- rung eines Zuschusses für die Schüler seiner Berufsschule im Ausbildungsberuf „Fachlagerist/Fachlageristin“. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten daher unter Aufhebung seines Bescheids vom 8. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2008 zu Recht zur Zahlung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 5 6 7 8 9 7 5 Rechtsgrundlage des Zuschussanspruchs ist § 14 SächsFrTrSchulG vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) in der am 1. August 2007 in Kraft getretenen Fassung von Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008 vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, ber. 2007 S. 25; SächsFrTrSchulG n. F.). Danach erhalten die als Ersatz- schulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.). Der Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.). Die Berufsschule und berufsbildende Förderschule des Klägers wurden mit Beschei- den des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 6. August 1997 und 15. De- zember 1998 genehmigt und die Berufsschule in der Folge um mehrere Ausbildungs- berufe erweitert, zuletzt zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 ab dem 1. August 2007 um den vorliegend in Rede stehenden Ausbildungsberuf „Fachlagerist/Fachlageristin“. In diesem Zeitpunkt bestand die Berufsschule des Klägers, wie zwischen den Beteilig- ten nicht im Streit steht, bereits weit mehr als drei Jahre. Mit der Erweiterung des Bil- dungsangebots und der Aufnahme des Unterrichts in diesem Ausbildungsberuf wurde, anders als der Beklagte meint, eine erneute Wartefrist von drei Jahren für die Gewäh- rung staatlicher Finanzhilfe im Ausbildungsberuf „Fachlagerist/Fachlageristin“ nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. daher nicht in Gang gesetzt. Für die von ihm vertretene Auffassung, staatliche Finanzhilfe sei auf den jeweiligen Bildungsgang bezogen zu gewähren, kann der Beklagte zwar den Wortlaut der Rege- lung in § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsFrTrSchulG n. F. anführen. Während § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. eine Wartefrist von drei Jahren festlegt, heißt es in Satz 2, dass sich die Wartefast, wenn „in dem Bildungsgang“ die Genehmigungsvo- raussetzungen bis zum Ablauf der Wartefrist nicht durchgängig vorlagen, um den ent- sprechenden Zeitraum verlängert. Indessen ist der Begriff des „Bildungsgangs“ weder im Schulgesetz noch im Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, dort insbesondere nicht in § 14 Abs. 3 Satz 2 oder § 15 SächsFrTrSchulG n. F., gesetzlich definiert. § 15 SächsFrTrSchulG n. F. bestimmt den Umfang der Zuschüsse; gemäß Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift wird der Zuschuss für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabesatz) gewährt. Ausgehend von der Begründung des Gesetzentwurfs der Sächsischen Staatsregierung zu Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008, Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, (LT-Drs. 8 9 10 6 4/6175 S. 43 ff.) ist der Begriff des „Bildungsgangs“ nach der Rechtsprechung des Se- nats grundsätzlich abschlussbezogen zu verstehen (vgl. Beschl. v. 21. April 2010 - 2 B 471/09 -, juris). Die Neufassung des § 15 SächsFrTrSchulG gehe, so die Gesetzesbe- gründung (S. 82, 83), nach wie vor vom öffentlichen Schulwesen aus, wobei die für die Neuregelung zentrale Bezeichnung „Bildungsgang“ grundsätzlich abschlussbezo- gen zu definieren sei. Insoweit nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2001 (ThürVBl. 2002, 110 ff.) Bezug und schließt sich dessen Auffassung an („wie hier“). Demnach habe die Fachoberschule einen Bildungsgang, den Abschluss der Fachhochschulreife, die Be- rufsschule in Teilzeit so viele Bildungsgänge, wie es duale Ausbildungsberufe gebe, und jeder Schultyp der allgemeinbildenden Förderschulen stelle einen eigenständigen Bildungsgang dar. Unter Bildungsgang in diesem Sinne ist sonach die besondere fach- liche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot zu verstehen, die sich im Allgemeinen - aber nicht zwingend - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (so auch zum nie- dersächsischen Schulrecht, NdsOVG, Urt. v. 8. Januar 2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 47, 48). Stellt man - ausgehend davon - für den Begriff des „Bildungsgangs“ auf die unter- schiedlichen Bildungsangebote bzw. Bildungsabschlüsse ab, die die Schule bereithält bzw. vermittelt, ließe § 14 Abs. 3 Satz 2 SächsFrTrSchulG n. F. seinem Wortlaut nach daher auch die Auslegung zu, dass die Einrichtung jedes weiteren Bildungsgangs in diesem Sinne an einer bestehenden Schule die dreijährige Wartefrist des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. erneut in Gang setzt. Dazu gehörte auch die - wie hier - Aufnahme der Ausbildung zum Beruf des Fachlageristen/der Fachlageristin an der Be- rufsschule des Klägers ab dem Schuljahr 2007/2008 nach den Maßgaben des Berufs- bildungsgesetzes. Entscheidend gegen ein solches Verständnis von § 14 SächsFrTrSchulG n. F. sprechen indes sowohl die Gesetzgebungshistorie (nachfolgend: Buchst. a) und die Systematik der Vorschrift (Buchst. b) als auch Sinn und Zweck einer Wartefristregelung im Schulfinanzierungsrecht (Buchst. c). 11 12 7 a) Während § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 1992 bislang unverändert geblieben ist, hat der Landesgesetzgeber die Re- gelung über die Wartefrist in der Folge mehrfach geändert. Nach § 14 Abs. 2 Sächs- FrTrSchulG vom 4. Februar 1992, der bis zum 31. Dezember 2000 galt, setzt die Ge- währung von Zuschüssen nach Absatz 1 voraus, dass die Schule in ihrem Ausbau ge- zeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann und von Eltern und Schülern angenommen wird, wovon nach zwei Jahren seit Aufnahme des Unterrichtsbetriebs auszugehen ist. § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG in der ab dem 1. Januar 2001 und bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung von Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513; SächsFrTrSchulG a. F.) bestimmt ebenfalls, dass die Ge- währung von Zuschüssen an als Ersatzschulen genehmigte Schulen in freier Träger- schaft voraussetzt, dass die Schule in ihrem Ausbau gezeigt hat, dass sie auf Dauer be- stehen kann und von Eltern und Schülern angenommen wird, verlängert aber die War- tefrist auf vier Jahre beanstandungsfreien Betriebs seit der Aufnahme des Unterrichts- betriebs. Darüber hinaus bestimmt § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F., dass die Einrichtung neuer Schulstandorte und die Ausdehnung auf weitere Schularten oder Bildungsgänge der Einrichtung einer Schule gleich stehen. Hierzu heißt es in der Ge- setzesbegründung (LT-Drs. 3/2401 S. 86), die Regelungen zu den neuen Schulstandor- ten, Schularten und Bildungsgängen entsprächen dem ursprünglichen Willen des Ge- setzgebers und hätten somit lediglich klarstellenden Charakter. Die Klarstellung sei aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Demgegenüber findet sich in den hier maßgeblichen § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. keine § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F. entsprechende oder vergleichbare Regelung. Eine Gleichbehandlung der Einrichtung einer Schule im Sinne der (erstma- ligen) Errichtung und Inbetriebnahme einer als Ersatzschule genehmigten Schule (§ 4 SächsFrTrSchulG) u. a. mit der Ausdehnung einer (bestehenden) Ersatzschule auf weitere Bildungsgänge hinsichtlich der Wartefrist wie in § 14 Abs. 2 Satz 3 Sächs- FrTrSchulG a. F. ist ausdrücklich nicht mehr vorgesehen. Die Regelung ist, wie letzt- lich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung selbst nicht in Abrede stellt, viel- mehr insgesamt entfallen. Bereits dies spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe die bisherige Regelung über die Ausdehnung der Wartefrist u. a. auf neue Bil- dungsgänge aus § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F. in § 14 Abs. 3 SächsFrTr- SchulG n. F. übernehmen, oder, wie der Beklagte meint, „eine bildungsgangbezogene 16 17 8 Genehmigung und Finanzierung künftig“ nicht ausschließen wollen. Abgesehen da- von, dass der Gesetzgeber, hätte dies seinem Willen entsprochen, § 14 Abs. 3 Sächs- FrTrSchulG n. F. um die Bestimmung des bisherigen § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTr- SchulG a. F. hätte ergänzen oder diese Vorschrift schlicht hätte unverändert belassen können, dies aber nicht getan hat, verknüpft § 14 Abs. 1 und 3 SächsFrTrSchulG n. F. „Genehmigung und Finanzierung“ lediglich insofern, als Zuschüsse an gemäß §§ 4 ff. SächsFrTrSchulG als Ersatzschulen genehmigte Schulen in freier Trägerschaft erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt werden. Daraus lässt sich indes kein allgemeiner Rechtsgedanke derart ableiten, dass die staatliche Finanzhilfe immer erst nach dem Ablauf der Wartefrist seit Erteilung einer ersatzschulrechtlich er- forderlichen Genehmigung einsetzt. Hierzu hätte es, unbeschadet ihrer Verfassungs- mäßigkeit, jedenfalls einer, so zutreffend schon das Verwaltungsgericht in dem ange- griffenen Urteil, dahingehenden gesetzlichen Regelung bedurft, an der es jedoch fehlt. Es kommt daher, anders als der Beklagte meint, weder auf ein etwaiges Genehmi- gungserfordernis auch für die Einrichtung eines neuen Bildungsgangs an einer Ersatz- schule an noch auf die hierfür maßgeblichen inhaltlichen Gründe. Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber mit der Einfügung des neuen Absatzes 3 in § 14 SächsFrTrSchulG a. F. durch Art. 7 Nr. 4 Buchst. b Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008 die Absicht verfolgte (LT-Drs. 4/6175 S. 82, 83), die Regelungen zur War- tefrist zu präzisieren. Zwar soll die staatliche Finanzhilfe auch künftig regelmäßig erst dann einsetzen, wenn die Schule sich innerhalb einer Wartefrist, die von vier auf drei Jahre verkürzt wird, bewährt hat. Die Kriterien des bislang geltenden Rechts, „dass die Schule in ihrem Ausbau gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann und von Eltern und Schülern angenommen wird“ (so § 14 Abs. 2 SächsFrTrSchulG a. F.), hätten sich als nicht hinreichend konturiert erwiesen. Die künftige Regelung binde den Beginn der staatlichen Finanzhilfe neben dem Zeitablauf an die Tatbestandsmerkmale „durchgän- giges Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen“ und „keine Unterbrechung des Schulbetriebs“. Diese Anforderungen seien notwendig, um die Bewährung der Schule innerhalb der Wartefrist feststellen zu können. Handelt es sich bei § 14 Abs. 3 Sächs- FrTrSchulG n. F. sonach aber insgesamt um eine Neufassung der Regelungen zur Wartefrist, spricht dies gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe den Zuschussan- spruch nicht nur von einem auf die Schule, sondern nach wie vor auch von einem auf den Bildungsgang bezogenen Ablauf der Wartefrist abhängig machen wollen. In der 13 9 vorstehend zitierten Gesetzesbegründung heißt es in diesem Zusammenhang vielmehr ausdrücklich, die Wartefrist diene der Feststellung der Bewährung der Schule; dies er- fordert nach dem Willen des Gesetzgebers in tatsächlicher Hinsicht den ununterbro- chenen Betrieb der Schule und in rechtlicher Hinsicht das durchgängige Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für einen solchen Betrieb. b) Zu diesem Ergebnis führt ferner eine am systematischen Zusammenhang der War- tezeitregelungen in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. orientierte Betrachtung. Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Finanzhilfe sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. ein entsprechender Antrag der als Ersatzschule genehmigten Schule in freier Trägerschaft und nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. der Ablauf der dort bestimmten dreijährigen Wartefrist. Eine Schule, die diese Bedingun- gen erfüllt, hat mithin Anspruch auf Zuschüsse in dem in § 15 SächsFrTrSchulG n. F. festgelegten Umfang. Daraus ergibt sich, dass die Wartefrist allein die Schule selbst betrifft. Diese muss die Wartefrist des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. ein- mal vollständig, d. h. über einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren, durchlaufen. Soweit § 14 Abs. 3 Satz 2 SächsFrTrSchulG n. F. daher bestimmt, dass sich die War- tefrist um den Zeitraum verlängert, in dem bis zum Ablauf der Wartefrist die Geneh- migungsvoraussetzungen der §§ 4 ff. SächsFrTrSchulG nicht vorlagen oder der Schul- betrieb unterbrochen war, ist damit die in § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. angesprochene, von der Schule zu durchlaufende Wartefrist gemeint. Hat die Schule - wie hier die Berufsschule des Klägers - die Wartefrist aber - gegebenenfalls auch nach einer entsprechenden Verlängerung - durchlaufen, hat es damit sein Bewenden und besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf staatliche Finanzhilfe solange, wie die Ersatzschule als solche vom Träger betrieben wird. c) Schließlich sprechen Sinn und Zweck der Wartefrist und die aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 und 4 SächsVerf bei der Ausgestaltung einfachgesetzlicher privat- schul- bzw. schulfinanzierungsrechtlicher Vorschriften folgenden verfassungsrechtli- chen Anforderungen für die Auslegung von § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. dahin, dass die Erweiterung der Berufsschule des Klägers um den Ausbildungsberuf Fachla- 14 15 16 10 gerist/Fachlageristin und die Aufnahme des Unterrichts ab dem Schuljahr 2007/2008 eine Wartefrist nicht (mehr) in Gang gesetzt hat. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet das Recht, private Schulen zu errichten und sie vorbe- haltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öf- fentliche Schulen zu betreiben. Wegen der den Ersatzschulträgern in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SächsVerf auferlegten verfassungsrecht- lichen Genehmigungserfordernisse, die ohne Hilfe des Staates auf Dauer nicht einge- halten werden können, muss der Staat Vorsorge dagegen treffen, dass das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 103 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf praktisch kaum noch wahrgenommen werden kann. Mit dieser Schutz- und Förderpflicht sind Wartefristen grundsätzlich vereinbar. Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an ei- nen Erfolgsnachweis zu binden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer neu gegründeten Schule nicht von vornherein absehbar ist, ob sie auf Dauer Be- stand haben wird, das heißt den vorhandenen Schulen Schüler abgewinnen und sich pädagogisch bewähren wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994, BVerfGE 90, 107, 117 ff; SächsVerfGH, Urt. v. 28. August 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 157 ff.). Ausgehend davon ist jedenfalls die Normierung einer Wartefrist für eine Ersatzschule grundsätzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dies gilt zumindest solange, wie sich die Wartefrist nicht als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt. An- knüpfungspunkt für gesetzliche Regelungen zur Wartezeit ist nach der verfassungs- rechtlichen Rechtsprechung die Ersatzschule. Von deren hinreichend solider Existenz darf der Staat seine Finanzhilfe abhängig machen. Im Rahmen seiner Gestaltungsfrei- heit darf der Landesgesetzgeber dabei auch berücksichtigen, dass öffentliche Mittel ef- fektiv zu verwenden sind. Bei neu gegründeten Schulen ist nicht absehbar, ob sie dau- erhaft bestehen werden, weil auf diese Frage im Genehmigungsverfahren nicht abge- stellt wird. Jede neu gegründete Privatschule begibt sich in Konkurrenz zu vorhande- nen öffentlich und privaten Schulen. Ob es ihr gelingt, sich in diesem Umfeld zu be- währen, darf der Gesetzgeber eine Zeitlang abwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994 a. a. O.). Dass sich die Berufsschule des Klägers in diesem Sinne bewährt hat, stellt letztlich auch der Beklagte nicht in Abrede. Berufsbildende Förderschule und Berufsschule 17 18 19 11 wurden mit Bescheiden des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 6. August 1997 und 15. Dezember 1998 als Schulen in freier Trägerschaft genehmigt. Mit Be- scheid vom 4. März 1999 erhielt der Kläger die Genehmigung zur Durchführung des Berufsvorbereitungsjahrs in den Kombinationen bestimmter Berufsfelder und mit wei- teren Bescheiden vom 6. Juli 1999, 30. August 2000 und 8. August 2001 die Geneh- migung zur Durchführung des Berufsschulunterrichts in mehreren Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung, darunter Gärtner (Fach- richtung Garten- und Landschaftsgestaltung), Maler und Lackierer, Maurer und Tisch- ler sowie Koch/Köchin. Bei den Berufen der betrieblichen Ausbildung handelt es sich um Ausbildungsberufe der verschiedenartigsten Berufsbilder, was, so die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, eine gemeinsame Unter- richtung insbesondere in den Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs lediglich in begrenztem Umfang und in miteinander verwandten Berufen zulassen und eine Unter- richtung deshalb auch nur durch fachlich entsprechend ausgebildete Lehrkräfte erfor- dern dürfte. Ob und inwieweit eine Ersatzschule diese Voraussetzungen bei der Erwei- terung um einen neuen Ausbildungsberuf erfüllt, mag im Genehmigungsverfahren nach §§ 4 ff. SächsFrTrSchulG zu prüfen sein. Ein Bedürfnis für eine Wartefrist bis zur Aufnahme der Zuschusszahlung im neuen Ausbildungsberuf lässt sich daraus aber nicht herleiten. Vielmehr hat die Ersatzschule, wie hier die berufsbildende Förderschu- le und Berufsschule des Klägers, bereits aufgrund Ablaufs der für sie geltenden Warte- frist nachgewiesen, dass ihre Gründung voraussichtlich dauerhaft Bestand haben wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Bei der hier anzuwendenden Fassung der maßgeblichen Anspruchs- norm § 14 SächsFrTrSchulG handelt es sich um zum 31. Juli 2011 ausgelaufenes Lan- desrecht. 20 26 12 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministe- riums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. 13 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Hahn Joop Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 70.591,34 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwal- tungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Joop Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1 2