Leitsatz: 1. Die in BVO NRW § 5 c Abs. 6 vorgesehene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Anwendungen, die auf Grund der Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe entstehen, auf 256,00 €, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 2. Beamte bzw. Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen müssen sich im Hinblick auf ihre Alimentation durch den Dienstherrn nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verweisen lassen (hier verneint). 3. Eine über die Gewährung von Beihilfe hinausgehende Unterdeckung bezüglich er Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe ist durch sozialrechtliche Ansprüche zu decken, wenn sich der Beamte oder Versorgungsempfänger im sozialhilferechtlichen Sinne nicht selbst helfen kann (§ 2 BSHG), weil die Deckung dieser Kosten nicht zur Alimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers gehört. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. wird abgelehnt. Gründe: I. Der am 00. April 1932 geborene Kläger ist mit einem Bemessungssatz von 80 v.H. beihilfeberechtigte Waise eines verstorbenen Beamten und lebt dauerhaft im Haus „H1. “ im Sozialwerk St. H2. in H. . Dieses Haus bietet Lebensraum für 32 erwachsene Menschen mit einer psychischen Behinderung und einen zusätzlichen Hilfebedarf. Der Kläger lebt in einer Wohngruppe mit sieben weiteren Personen und teilt sich ein Zimmer mit einem Mitbewohner. Im Wohnbereich erhält der Kläger rund um die Uhr eine assistierenden Betreuung, Begleitung, Förderung und Pflege. Der Kläger ist nicht in der Lage, die individuelle Basisversorgung selbstständig durchzuführen. Der Kläger ist zeitweise stuhl- und harninkontinent. Der altersbedingte Abbauprozess und die seit dem Jahr 2009 hinzu getretenen kognitiven Störungen haben dazu geführt, dass sich der Hilfebedarf des Klägers im psychischen und medizinischen Bereich deutlich erhöht hat. Der Kläger bezieht neben einer Altersrente i.H.v. 865,92 € Waisengeld i.H.v. 453,32 € monatlich (Stand 1. Juli 2014). Die Kosten seiner Unterbringung im Haus „H1. “ betrugen zum 1. Juli 2014 unter Zugrundelegung eines 30-tägigen Monats monatlich 4.486,10 €. An den Kosten beteiligen sich die Pflegeversicherung des Klägers mit der Pflegepauschale i.H.v. 128,00 €, der Beklagte in Gestalt einer Beihilfeleistung von 204,80 € sowie der Kläger selbst mit seinem Einkommen abzüglich eines Barbetrages. Es verbleibt eine Unterdeckung von hiernach 2.963,86 €. Mindestens ab 1976 bis zum 31. Dezember 2012 bezog der Kläger für seine Unterbringung im Haus „H1. “ Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII, die ihm der Landrat des F. -S. -Kreises gewährte. Mit Bescheid vom 29. April 2013 stellte er die Leistungsgewährung rückwirkend zum 31. Dezember 2012 ein. Es bestünden im Sinne des § 2 SGB XII vorrangige Ansprüche gegen den Beklagten, der verpflichtet sei, zur stationären Unterbringung des Klägers Beihilfeleistungen zu erbringen. Die Aufwendungen der stationären Pflege einschließlich der Investitionskosten seien in vollem Umfang von der Beihilfestelle des Landes NRW zu tragen. Damit sei der Kläger in der Lage, die Heimpflege mit seinen Beihilfeleistungen, den Leistungen der Pflegekasse und seinem Einkommen selbst zu tragen. Der Kläger beantragte durch seinen Betreuer unter dem 11. September 2013 die Gewährung von Pflegeaufwendungen in der Gestalt der Heimkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014. Mit Bescheid vom 23. September 2014 bewilligte der Beklagte Beihilfeleistungen für die Monate Januar bis August 2013 in Höhe von 8 x 204,80 €, insgesamt also 1.638,40 €, und wies den weitergehenden Antrag zurück. Auf weitere bei dem Beklagten am 17. Oktober 2013, 15. November 2013, 30. Januar 2014, 20. März 2014 und am 22. April 2014 eingegangene Anträge bewilligte der Beklagte Beihilfeleistungen jeweils gleicher monatlicher Höhe im Gesamtzeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. März 2014 und lehnte die darüber hinausgehenden Beihilfeanträge mit Bescheiden vom 23. September 2013, 5. November 2013, 29. November 2013, 18. Februar 2014, 27. März 2014 und 2. Mai 2014 ab. Es handele sich jeweils um Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtung der Behindertenhilfe anfielen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund stünden (§§ 43a und 71 Abs. 4 SGB XI). Diese seien nur bis zur Höhe von monatlich 256,00 € beihilfefähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Bescheide verwiesen. Gegen die Bescheide, soweit sie die beantragten Beihilfeansprüche ablehnten, erhob der Kläger durch seinen Betreuer jeweils fristgerecht Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück und erhielt die jeweiligen Grundbescheide aufrecht. Die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – seien nicht auf den Fall des Klägers als beihilfeberechtigte Waise übertragbar. In der Zwischenzeit bewilligte der Landrat des F. -S. -Kreises auf Grund seiner Bescheide vom 25. November 2013 und 11. September 2014 wieder Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2013, die im Wesentlichen den Aufenthalt des Klägers abdeckten. Unter dem 25. November 2013 forderte der Landrat des F. -S. -Kreises den Kläger zudem auf, Beihilfeansprüche gegen den Beklagten im Klageweg geltend zu machen. Der Kläger verpflichtete sich unter dem 15. August 2014 gegenüber dem F. -S. -Kreis, beim Beklagten Beihilfeansprüche geltend zu machen und diese gegebenenfalls im Klagewege durchzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verpflichtungserklärung verwiesen. Mit seiner am 18. Juni 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Insbesondere ergebe sich aus § 12 Abs. 5c BVO NRW, dass der Bemessungssatz in Ausnahmefällen erhöht werden könne. Ein hierfür erforderlicher Härtefall sei dann anzunehmen, wenn nach Abzug aller Aufwendungen für die vollstationäre Pflege der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt sei. Zu diesen Aufwendungen gehörten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Darüber hinaus gebiete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen ergänzenden Beihilfeanspruch. Der Kläger beantragt, ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes L. aus H. für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens mit dem wörtlichen Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23. September 2013, 5. November 2013, 29. November 2013, 18. Februar 2014, 27. März 2014 und 2. Mai 2014 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 zu verpflichten, die Anträge des Klägers vom 18. September 2013 (eingegangen am 19. September 2013), 16 Oktober 2013 (eingegangen am 17. Oktober 2013), 10. November 2013 (eingegangen am 15. November 2013), 29. Januar 2014 (eingegangen am 30. Januar 2014), 17. Februar 2014 (eingegangen am 18. Februar 2014), 18. März 2014 (eingegangen am 20. März 2014) und 16. April 2014 (eingegangen am 20. April 2014) unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, zu gewähren. Der Beklagte beantragt im Hauptsacheverfahren, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf seinen Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 und trägt ergänzend vor, eine Erhöhung des Beihilfe Bemessungssatzes sei nur in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen seien, mit Zustimmung des Finanzministeriums möglich. Gegen Gegenstand der vorliegenden Klage seien Aufwendungen zu einer Behindertenhilfe gemäß § 5 Abs. 9 BVO NRW a.F. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 – beziehe sich auf Aufwendungen für die stationäre Pflege und sei nicht auf die hier zu entscheidende Fallkonstellation übertragbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Bezug genommen. II. Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). 1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei ist der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht nicht in einer Weise zu überspannen, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Sie bleibt aber andererseits außer Betracht, wenn die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos bewertet werden muss und keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum stehen. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990– 2 BvR 94/88 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 E 1060/10 – juris, Rn. 3. Prozesskostenhilfe muss nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 – juris, Rn. 13. Die am 18. Juni 2014 erhobene, zulässige Klage wird sich nach diesen Maßstäben voraussichtlich aus Rechtsgründen als unbegründet erweisen. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO), wobei keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum stehen. Die streitentscheidende Rechtsfrage, ob der Beklagte über die gewährten Beihilfeleistungen hinaus weitere Beihilfeleistungen für die Unterbringung des Klägers im Haus „H1. “ in H. ablehnen durfte, lässt sich durch Anwendung der einschlägigen Gesetze unter Beachtung der einschlägigen – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen. 2. Die streitgegenständlichen Bescheide gewähren dem Kläger in zutreffender Weise Beihilfeleistungen lediglich für Aufwendungen i.H.v. monatlich 256,00 €. Bei einem anzuwendenden Beihilfebemessungssatz von 80 v.H. ergeben sich hieraus die gewährten Beihilfeleistungen in Höhe von 204,80 €. Darüber hinaus besteht kein Beihilfeanspruch. Dies ergibt sich aus den im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen zwischen dem 1. Januar 2013 und 31. März 2014 anwendbaren Beihilfebestimmungen. Gemäß § 77 Abs. 3 LBG NRW erhalten Beihilfeberechtigte – zu denen der Kläger als versorgungsberechtigtes Kind eines Beamten gemäß § 77 Abs. 1 LBG NRW gehört – Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, unter anderem in Pflegefällen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW - BVO NRW) vom 5. November 2009 in den Fassungen vom 9. Dezember 2012 bzw. vom 15. November 2013 – diese werden im Folgenden weiter zu Grunde gelegt – sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen unter anderem bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Pflegebedarf im angemessenen Umfang beihilfefähig. Welche Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne notwendig für die vollstationäre Pflege sind, konkretisiert § 5c BVO NRW – heutige Nachfolgebestimmung: § 5d BVO NRW – in der im Anspruchszeitraum jeweils maßgeblichen Fassung. Die Bestimmung unterscheidet in beiden Fassungen unverändert zwischen Aufwendungen für die stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung gemäß §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (§ 5c Abs. 1 BVO NRW 2012) bzw. einer zugelassenen Pflegeeinrichtung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (§ 5c Abs. 1 BVO NRW 2013) einerseits – vgl. § 5c Abs. 1-5 BVO NRW – und Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund stehen (§§ 43a und 71 Abs. 4 SGB XI) – vgl. § 5c Abs. 6 BVO NRW – andererseits. Während im ersten Fall grundsätzlich der in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig sind, ist im letzteren Fall die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf monatlich 256,00 € begrenzt. Für die Beihilfefähigkeit der Unterbringung des Klägers im Sozialwerk St. H2. ist § 5c Abs. 6 BVO NRW einschlägig mit der Folge, dass die Beihilfegewährung auf den als beihilfefähig anerkannten Betrag von 256,00 € begrenzt bleibt. Entscheidend ist in Abgrenzung zu Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 BVO NRW nicht, ob und inwieweit der Kläger diese Leistungen der Eingliederungshilfe tatsächlich erhält, sondern die objektive Zweckbestimmung der Einrichtung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 5c Abs. 6 BVO NRW, der die Abgrenzung zu den übrigen Tatbeständen des § 5c BVO NRW danach vornimmt, ob eine Einrichtung vorliegt, in der die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund steht. Ist die Zweckrichtung der Einrichtung die der Eingliederungshilfe, kann sie nicht zugleich Pflegeeinrichtung im Sinne des § 5c Abs. 1 BVO NRW sein. Klie/Krahmer/Plantholz (Hrsg.), SGB XI, Lehr- und Praxiskommentar, 4. A. 2014, § 43a Rn. 6. Mit der Anknüpfung an den Zweck der Einrichtung schließt sich der Verordnungsgeber an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu den früheren Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BhV NRW) an, wonach für die Beantwortung der Frage, ob eine Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 BhV NRW a.F. in Abgrenzungen zu Einrichtungen der Behindertenhilfe vorlag, im Wesentlichen auf den Zweck und Charakter der Einrichtung abzustellen war. Zwar konnten auch„gemischte Einrichtungen“, in denen neben der vollstationären Pflege auch andere Leistungen erbracht wurden, der Vorschrift unterfallen. Sofern aber die Rehabilitation des Patienten, nicht hingegen seine Pflege, im Vordergrund stand, konnte die Einrichtung ihrem Zweck nach nicht mehr als Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt angesehen werden. Dem entspricht der systematische Zusammenhang der hier einschlägigen Norm. § 5c BVO NRW orientiert sich, wie die ausdrückliche Anlehnung des § 5c Abs. 6 BVO an §§ 71 Abs. 4, 43a SGB XI sowie die Festlegung der Obergrenze für beihilfefähige Aufwendungen in den Fällen des § 5c Abs. 6 BVO NRW in Höhe der in § 43a SGB XI festgelegten Höchstpauschale von 256,00 € zeigen, an der sozialrechtlichen Unterscheidung von Pflegeeinrichtungen einerseits und Einrichtungen der Behindertenhilfe andererseits. Gemäß § 71 Abs. 2 SGB XI in der Fassung vom 23. Oktober 2012 sind stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne des SGB XI selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen (1.) unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und (2.) ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung vom 23. Oktober 2012 sind solche Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Auf diese Einrichtungen beziehen sich die jeweiligen Fassungen des § 5c Abs. 1-5 BVO NRW. Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI sind hingegen gemäß § 71 Abs. 4 SGB XI die auch von § 5c Abs. 6 BVO NRW genannten stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehungskranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser. Die durch § 71 Abs. 4 SGB XI erfolgte Klarstellung bildete in Verbindung mit der Regelung des § 43a SGB XI, welche eine beschränkte Übernahme der Kosten für das Heimentgelt in derartigen vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe durch die Pflegeversicherung vorsah, die gesetzgeberische Antwort auf den Konflikt um die ursprünglich im Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte Frage, welche Leistungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung solchen Pflegebedürftigen zustehen, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben und gepflegt werden. Hieraus entstand im Vermittlungsverfahren die Regelung in § 43a SGB XI; der Abzug des pauschalierten Kostenanteils für Unterkunft und Verpflegung führte zur Reduzierung des pflegebedingten Kostenanteils auf 10 v.H. des Heimentgelts, höchstens 500 DM [also 256,00 €] monatlich. Zugleich stimmte der Bundesrat der Ergänzung von § 13 Abs. 3 SGB XI zu. Satz 3 der Vorschrift bestimmt nunmehr ausdrücklich: „Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG, dem BVG und dem SGB VIII bleiben unberührt; sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach § 71 Abs 4 SGB XI ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.“ Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe als integralen Bestandteil der Eingliederungshilfe ansieht. BSG, Urt. v. 26.04.2001 - B 3 P 11/00 R – juris, Rn. 18 f.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Januar 2007 – 5 LB 22/05 –, Rn. 57, juris; BT-Drs. 13/3696, S. 15. Hinsichtlich der Finanzierung der Pflegekosten in diesen Einrichtungen ist die in § 43a SGB XI getroffene Regelung in der Fassung vom 27. Dezember 2003 maßgeblich. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 256,00 € nicht überschreiten. An diese Pauschalierung lehnt sich § 5c Abs. 6 BVO NRW an. Eine davon abweichend auf den Einzelfall abstellende Betrachtung lässt der klare Wortlaut der Norm nicht zu; sie würde Rechtsunsicherheit schaffen. Auf die im Einzelfall tatsächlich erbrachte Pflegeleistung und ihr Gewicht kommt es mithin nicht an, sondern darauf, ob ein Zweck im Vordergrund steht, der wie die soziale Rehabilitation nicht als Pflege anzusehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Februar 1997 – 12 A 4013/94 –Rn. 31, juris und vom 14. Mai 1997 – 12 A897/95 –, Rn. 27-28, 31, juris, jeweils im Einklang mit BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 7/94 –,Rn. 20-23, juris; vgl. schon OVG NRW, Urteile vom17. Februar 1994 – 1 A 1292/91 –, Rn. 6‑9 und vom14. August 1995 – 1 A 3558/92 –, Rn. 16, juris. Dem zu Folge kann der Kläger aller Voraussicht nach nicht einwenden, in seinem besonderen Einzelfall sei zu beachten, dass der auf Grund seines Alters und seines körperlichen Zustandes in einer den Leistungen eines Pflegeheimes im Sinne des § 5c Abs. 1 BVO NRW vergleichbaren Weise vollstationär gepflegt werde, an den Hilfen zur Wiedereingliederung von Menschen mit einer psychischen Behinderung aber faktisch nicht mehr teilhabe. Für die Auslegung der Tatbestände des § 5c BVO NRW sind diese Umstände, wie sich aus der oben vorgenommenen rechtlichenEinordnung des § 5c Abs. 6 BVO NRW ergibt, ohne Bedeutung. Zur Bestimmung der Zweckrichtung einer Einrichtung ist auf deren Charakteristika abzustellen. Dies sind das Gesamtkonzept der Einrichtung, die Zusammensetzung des beschäftigten Fachpersonals, die Dauer des Aufenthalts der Patienten sowie die Art der von den Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern erbrachten Leistungen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 25. November 2005 – 10 K 3062/01 – juris, Rn. 35, 39 ff., Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Haus „H1. “ nicht um eine Pflegeeinrichtung im beihilfe- und sozialrechtlichen Sinne, sondern um eine Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne der §§ 71 Abs. 4, 43a SGB XI, in der die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund steht. Im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit psychischer Behinderung. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich zudem aus der öffentlich zugänglichen Selbstdarstellung der Einrichtung. Im Haus „H1. “ werden den dort lebenden Menschen mit vor allem psychischer Behinderung oder psychischer Erkrankung, auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des Sozialwerks St. H2. , unter anderem eine sinnvolle Tagesstruktur vermittelt und Freizeitaktivitäten organisiert. Der Erhalt als auch die Förderung ihrer Selbstständigkeit wird als wichtiges Ziel der Arbeit der Einrichtung beschrieben. Hinter diese Ziele treten gleichwohl erbrachte pflegerische Leistungen zurück; sie stehen nicht im Vordergrund. Nach der Selbstbeschreibung der Einrichtung bietet das Haus „H1. “ Lebensraum für 32 erwachsene Menschen mit einer psychischen Behinderung und einem – lediglich – zusätzlichen pflegerischen Hilfebedarf. vgl. http://www.sozialwerk-st-H2. , abgerufen am 30. Dezember 2015. 3. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die auf Grund der Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe entstehen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Gemäß § 77 Abs. 3 LBG NRW erhalten Beihilfeberechtigte –Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, unter anderem in Pflegefällen. Beihilfefähig sollen im Kern Aufwendungen für medizinische notwendige Leistungen sein. Die hier streitigen Leistungen fallen nicht hierunter, weil die einer Vereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Landschaftsverband folgenden Kosten der Einrichtung weitgehend keine durch eine medizinische Notwendigkeit veranlassten Aufwendungen begründen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 18. März 2015 – 6 A 6388/13 –, Rn. 24-25, juris, zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe überzeugend ausgeführt, dass diese spezifisch sozialrechtlich geprägt sind, der sozialen Rehabilitation dienen und demgegenüber nicht durch eine medizinische Notwendigkeit begründet sind: „Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dabei ist es gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Daran anknüpfend regelt § 54 Abs. 1 SGB XII, was Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelnen sind. Danach handelt es sich dabei insbesondere um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf, Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 SGB XII, wonach Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte geleistet werden kann, und nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben. Bereits anhand dieser Aufzählung wird deutlich, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe, die die Klägerin Herrn ... als zuständige Trägerin der Sozialhilfe gewährte und gewährt, keine Aufwendungen sind, die zur Vorbeugung und Behandlung von Behinderungen anfallen. Vielmehr steht nach den dargestellten Regelungen bei der Eingliederungshilfe - wie der Name schon sagt - die Eingliederung bzw. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund. Die Richtigkeit dieser Einschätzung erhellt sich auch dann, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelnen betrachtet werden. Leistungen der Einrichtung sind Unterkunft und Verpflegung, weitere Maßnahmen und die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen (vgl. insoweit auch § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Im Einzelnen können diese Leistungen die Bereitstellung einer individuellen Unterkunft, die Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen und deren Wartung, Instandhaltung und Reinigung umfassen. Darüber hinaus umfassen die Leistungen der Einrichtung die Verpflegung. Im Rahmen der Maßnahmen werden Leistungen der Teilhabe, der Beratung, der Bildung, der Erziehung, der Förderung und der Grundpflege angeboten, bereitgestellt, und von der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe abgedeckt. Auch diese detaillierte Aufzählung der hier streitigen Leistungen zeigt also, dass es sich bereits dem Grunde nach nicht um beihilfefähige Aufwendungen handelt.“ Die Kammer macht sich diese überzeugenden Ausführungen zu Eigen. Sie ergänzt in diesem Zusammenhang, dass die Ausgestaltung des nordrhein-westfälischen Beihilferechts, insbesondere durch § 5c Abs. 6 BVO NRW dahingehend, dass Leistungen der Eingliederungshilfe über einen Betrag von 256,00 € hinaus nicht beihilfefähig sind, verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die Begrenzung steht zunächst im Einklang mit Artikel 33 Abs. 5 GG. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Das System der Beihilfen kann jederzeit geändert werden, ohne dass dadurch Art. 33 Abs. 5 GG berührt wird. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinn der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser muss Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Die Beihilfe soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht. BVerfG, Beschluss vom 07. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – juris, Rn. 28-29. Auch unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 5c Abs. 6 BVO NRW, der Aufwendungen, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, beihilferechtlich schlechter stellt als solche, die in Pflegeheimen im Sinne des § 5c Abs. 1-5 BVO NRW entstehen. Es ist hinreichend deutlich geworden, dass zwischen Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine ungleiche Behandlung durch den Verordnungsgeber sowohl im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Artikel 3 Abs. 1 GG rechtfertigen. 4. Der Kläger hat auch aus anderen Rechtsgrundlagen keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfeleistungen über den gewährten Betrag von jeweils 80 % von 256,00 € pro Monat hinaus. a) Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach den Bestimmungen der BVO NRW scheidet aus, weil keine der in § 12 Abs. 4, Abs. 5 BVO NRW geregelten Fallgruppen einschlägig ist. Insbesondere liegt kein Ausnahmefall gemäß § 12 Abs. 5 Buchst. c) BVO NRW vor, der eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes gebietet. Unabhängig davon, dass im Leistungszeitraum ab dem 1. Januar 2014 die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Aufwendungen nach § 5c Abs. 6 BVO NRW durch § 12 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW ausgeschlossen war, gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes über 80 v.H. hinaus. Denn die in § 5c Abs. 6 BVO NRW i. V. m. § 43a Satz 2 SGB XI genannte Höchstgrenze von 256,00 € wurde vollständig abgedeckt. Den Betrag von 204,80 € gewährte der Beklagte aus Beihilfemitteln, wohingegen ein weiterer Betrag von 128,00 € von der Pflegeversicherung übernommen wurde, so dass der dem Grunde nach beihilfefähige Aufwand – was hier keiner weiteren Erörterung bedarf – sogar überstiegen wurde. b) Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beamten bzw. Richtern und deren Hinterbliebenen. Ein Rückgriff auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt nur in Betracht, wenn diese Pflicht bei Anwendung der einfachgesetzlichen und verordnungsrechtlichen Beihilfebestimmungen in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Dafür ist im vorliegenden Fall aber nichts erkennbar, denn die Unterbringung des Klägers wird durch die Leistungen der Eingliederungshilfe sichergestellt. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass er als beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger nicht auf Leistungen der Sozialhilfe zu verweisen sei. Dem Kläger ist zuzugeben, dass aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn der Grundsatz gilt, dass Beamte bzw. Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen durch den Dienstherrn nicht – gewissermaßen als „Ersatzalimentation“ – auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen werden können. Derartige Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen sind nämlich mit den Ansprüchen des Beamten gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber, die aus einem verfassungsrechtlich anerkannten (Art. 33 Abs. 5 GG) besonderen Dienst- und Treueverhältnis erwachsen, qualitativ nicht gleichwertig und daher nicht geeignet, den Dienstherrn von seinen originären Verpflichtungen gegenüber dem Beamten zu entbinden. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 – juris, Rn. 107. Ein Fall der Ersatzalimentation durch Sozialhilfe liegt hier jedoch nicht vor, weil die über die Pflegepauschale hinausgehenden staatlichen Leistungen im Rahmen der Unterbringung des Klägers einen anderen Zweck als die beamtenrechtliche Beihilfe verfolgen. Bei Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe handelt es sich nicht um gegenüber dem Beihilferecht mindere Ansprüche, sondern um andere Ansprüche, die dann in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) bestehen, wenn beamtenrechtliche Ansprüche aufgrund des Beihilfesystems nicht gegeben sind und der Beamte sich somit im sozialhilferechtlichen Sinne nicht selbst helfen kann. So beispielhaft schon BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 7/94 – juris, Rn. 26; vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 – 2 C 36/81, 2 C 37/81 – juris zu Aufwendungen für die Anschaffung eines PKW durch einen schwerbehinderten Beamten, die aus dem Regelungsbereich der Beihilfe herausfallen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen insbesondere dann der Fall, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2005 – 6 A 2670/03 –, Rn. 8 ff., juris; vgl. auch VG Minden, Urteil vom 25. November 2005 – 10 K 3062/01 –, Rn. 48-52. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 –, des OVG NRW vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 – und des OVG NRW vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 – stützen. Die zitierten Entscheidungen bezogen sich auf Fallkonstellationen, die sich in allen wesentlichen Punkten von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation unterscheiden. In den dort jeweils zu entscheidenden Fällen waren die Klägerinnen durchweg Witwen verstorbener Beamter oder Soldaten, die nicht durch Beihilfe- und Versicherungsleistungen gedeckte Pflegeheimkosten, mithin als grundsätzlich beihilfefähig aufzufassende Aufwendungen, zu tragen hatten. Vor diesem Hintergrund begründete etwa das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 24. Januar 2012 die im Ausnahmefall vorgenommene Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes (§ 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW) von 70 % auf 78,37 % bzw. 79,4 % im Einzelfall einer in einem Pflegeheim untergebrachten, beihilfeberechtigten Witwe eines verstorbenen Beamten mit der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts, der durch eine Unterdeckung der Beihilfeleistungen gefährdet wäre, wenn dem Beamten oder seinem hinterbliebenen Ehegatten weniger als ein bestimmter Selbstbehalt oder gar ein Fehlbetrag verbleibt. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 – juris, Rn. 88 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 – juris, Rn. 93 ff.; VG H. , Urteil vom 12. November 2008 – 3 K 3818/06 – juris; Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 – 13 K 5859/11 – juris, Rn. 70 ff.; VG Minden, Urteil vom 12. November 2013– 10 K 2804/12 – juris, Rn. 43 ff. Ein solcher im Hinblick auf die dem Grunde nach beihilfefähigen Leistungen von 256,00 € unzumutbarer Selbstbehalt verbleibt dem Kläger jedoch gerade nicht. In seinem Fall ist der Pflegeaufwand, wie ausgeführt, vollständig abgedeckt und sein amtsangemessener Lebensunterhalt nicht gefährdet. Sein amtsangemessener Lebensunterhalt wird abschließend durch das von ihm bezogene Waisengeld abgedeckt. Ein weitergehender Anspruch auf eine durch Beihilfeleistungen aufzufüllende Alimentation lässt sich auch nicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums begründen. Die Kammer stützt sich insoweit auf die Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 18. März 2015 – 6 A 6388/13 – juris, Rn. 42-46, die sie für vollumfänglich überzeugend hält und die sie sich zu Eigen macht, wobei die angesprochenen Gesichtspunkte aus dem Kontext des dort zu Grunde gelegten niedersächsischen Landesrechts die Übertragbarkeit der Erwägungen nicht hindern. Dort heißt es: „Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. „Hergebracht“ sind Grundsätze, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Beschluss vom12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, zitiert nach juris). Die Verfassung des Deutschen Reichs, die „Weimarer Reichsverfassung“ vom 11. August 1919, sah in Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 vor, dass das Reich im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen kann für das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften und sah in Art. 129 Abs. 1 weiter vor, dass Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gesetzlich geregelt werden und die wohlerworbenen Rechte der Beamten unverletzlich sind. Eine Versorgung der behinderten Waisen und Halbwaisen dergestalt, dass ihr Lebensunterhalt zeitlebens durch den Dienstherrn des Verstorbenen zu sichern ist, ist hier nicht geregelt. Einen solchen Anspruch erkennt die Kammer auch nicht an. Da der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur angemessenen Alimentierung des Beamten einen weiten Ermessensspielraum hat, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der im Rahmen der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen. Der Gesetzgeber hat im BeamtVG bzw. im NBeamtVG nicht nur geregelt, dass das behinderte Kind eines verstorbenen Ruhestandsbeamten Anspruch auf Waisengeld hat, er hat auch in § 24 BeamtVG bzw. § 28 NBeamtVG die Höhe des Waisengeldes geregelt. Danach beträgt das Waisengeld für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Wenn Herr ... nach Angaben der Klägerin Anspruch auf Halbwaisengeld in Höhe von 368,50 Euro monatlich hatte und damit sein Versorgungsanspruch nach den Regelungen des BeamtVG bzw. des NBeamtVG unstreitig erfüllt war, ist deutlich, dass der Gesetzgeber das Waisengeld nicht in einer Weise geregelt hat, dass die Waise mit dem Waisengeld ihren Lebensunterhalt sicherstellen kann. Anders hat es der Gesetzgeber für das Witwengeld geregelt, denn das Witwengeld beträgt nach§ 20 Abs. 1 BeamtVG bzw. § 24 NBeamtVG 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Die Höhe des Witwengeldes orientiert sich nach der Entscheidung des Gesetzgebers ersichtlich daran, dass das Ruhegehalt des Verstorbenen den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Ruhestandsbeamten sicherstellt und die Witwe zur Sicherstellung ihres amtsangemessenen Lebensunterhalts mit gut der Hälfte dieses Betrages versorgt ist. Der Gesetzgeber hat das Waisengeld für behinderte Kinder verstorbener Beamter, die das 18. oder auch das 27. Lebensjahr vollendet haben, nicht höher bemessen als für jüngere Kinder, obwohl davon auszugehen ist, dass sie für ihren Lebensunterhalt mehr Geld benötigen als nicht behinderte Kinder bis zur Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres und obwohl Behinderte nur deshalb berücksichtigt werden, weil sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Gleichwohl beträgt das Waisengeld für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (§ 24 BeamtVG bzw. § 28 NBeamtVG). Die Kammer erkennt nicht, dass die Regelungen im Beamtenversorgungsrecht bzw. im Beihilferecht zur Versorgung der Waisen gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach behinderte Kinder verstorbener Beamter von dessen Dienstherrn die Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erwarten können.“