Beschluss
2 MB 6/16
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:0519.2MB6.16.0A
6mal zitiert
2Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 08.03.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.796,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 08.03.2016 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nacheile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der zu sichernde bzw. zu regelnde Anspruch und auch der Grund der Anordnung sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen. 3 Ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben, jedenfalls hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint. 4 In Fällen - wie dem vorliegenden -, in denen es um die Wahrung der Würde des Menschen geht, verlangt Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. In einer solchen Konstellation sind die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Interessenabwägung, sondern an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dabei müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen und haben eine Verletzung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG Kammerbeschl. v. 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 -, m.w.N., zitiert nach Juris). Daraus folgt, dass eine einstweilige Anordnung in entsprechenden Konstellationen zu erlassen wäre, wenn sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache jedenfalls als offen darstellten. Das ist hier jedoch nicht der Fall. 5 Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Bewilligung von weiteren Leistungen nach der BhVO SH hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass weitergehende Leistungen nach der BhVO SH in Höhe von 1.983,00 Euro monatlich für die Unterbringung des Antragstellers in einer Wohn-Pflege-Gemeinschaft allenfalls auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung nach § 17 Abs. 2 BhVO SH in Betracht kämen. Davon geht auch der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift aus. Er macht geltend, es liege ein „besonders begründeter Fall“ im Sinne dieser Vorschrift vor, der die Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen der BhVO SH rechtfertige. Ohne einen stattgebenden Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wäre er gezwungen, seinen Platz in der Seniorenwohngemeinschaft ... aufzugeben und in eine den besonderen Anforderungen an sein Krankheitsbild (Demenzerkrankung) nicht gerecht werdende und eine schlechtere Versorgung bietende vollstationäre Pflegeeinrichtung umziehen zu müssen. 6 Gemäß § 17 Abs. 2 BhVO kann die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde (gemäß Abs. 3 für die Beihilfeberechtigten der Gemeinden, Kreise etc. die oberste Dienstbehörde) in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Eine entsprechende Ausnahme hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2015 unter Hinweis auf ein ablehnendes Schreiben des Finanzministeriums vom 20.07.2015 versagt. 7 Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalls ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird; die Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen (vgl. BVerwG Urt. v. 24.01.2012 - 2 C 24.10 -, Juris Rn. 14 f. zu § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW). Hier kann ein solcher Ausnahmefall, der zudem zur Sicherung der Existenz des Antragstellers den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderte, schon deshalb nicht angenommen werden, weil die finanzielle Situation des Antragstellers nicht hinreichend bekannt ist. 8 In seiner Beschwerdeschrift gibt der Antragsteller dazu lediglich an, die besondere Notwendigkeit einer positiven Einzelfallentscheidung sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse und seiner zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau gegeben; nicht nur seine Ehegattin müsse von ihm versorgt werden, sondern er sei auch seinen beiden Kindern unterhaltsverpflichtet. Soweit der Antragsteller zudem auf sein gesamtes Vorbringen im erstinstanzlichen Eilrechtsschutz- und Klageverfahren Bezug nimmt, genügt dies einer Darlegung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 41). Selbst wenn man den Vortrag des Klägers aus der Antragsschrift vom 04.11.2015 berücksichtigte, hat er diesen nicht glaubhaft gemacht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO. Auch fehlt es an Angaben dazu, warum es der derzeit nicht berufstätigen Ehefrau des Antragstellers nicht zuzumuten sein soll, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen. Gleiches gilt hinsichtlich der zurzeit studierenden Kinder im Hinblick auf ihren eigenen Unterhalt. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).