Urteil
5 C 4/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 6 Abs. 3 SGB VIII (Leistungen im Ausland) setzt voraus, dass sowohl der Leistungsberechtigte als auch der Leistungsempfänger im Ausland sind.
• § 88 Abs. 2 SGB VIII über örtliche Zuständigkeit bei Leistungen im Ausland ist nur anwendbar, wenn die Gewährung der Leistung nach § 6 Abs. 3 SGB VIII vorliegt.
• Bei unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Personensorgerecht; erlangt ein Elternteil die alleinige Personensorge, wird die Zuständigkeit auf dessen Aufenthaltsort übertragen (§ 86 Abs. 5 SGB VIII).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Jugendhilfe: Auslandstatbestand und Wechsel durch Personensorgerecht • § 6 Abs. 3 SGB VIII (Leistungen im Ausland) setzt voraus, dass sowohl der Leistungsberechtigte als auch der Leistungsempfänger im Ausland sind. • § 88 Abs. 2 SGB VIII über örtliche Zuständigkeit bei Leistungen im Ausland ist nur anwendbar, wenn die Gewährung der Leistung nach § 6 Abs. 3 SGB VIII vorliegt. • Bei unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Personensorgerecht; erlangt ein Elternteil die alleinige Personensorge, wird die Zuständigkeit auf dessen Aufenthaltsort übertragen (§ 86 Abs. 5 SGB VIII). Der Kläger verlangte Erstattung von Kosten, die er für Vollzeitpflege eines als Kind betreuten Hilfeempfängers bezahlt hatte. Das Kind war seit Dezember 2000 in einer Pflegefamilie und zog mit dieser am 1. Oktober 2001 ins Ausland. Die Mutter des Kindes zog am 1. Oktober 2002 in das Gebiet des Klägers und hatte seit Juni 2002 alleiniges Sorgerecht. Der Kläger übernahm den Hilfefall ab Januar 2005 und erstattete zuvor der Beklagten Zahlungen für den Zeitraum 1.10.2002–31.12.2004 sowie leistete eigene Zahlungen bis 30.5.2007. Der Kläger verlangte Rück- bzw. Erstattung der gezahlten Beträge mit der Auffassung, die Beklagte sei während des Auslandsaufenthalts des Kindes weiterhin zuständig gewesen (§ 88 Abs. 2 SGB VIII). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, der VGH gab dem Kläger jedoch statt. Mit der Revision rügte die Beklagte die fehlerhafte Anwendung von § 88 Abs. 2 SGB VIII. • Revision der Beklagten war begründet; der VGH hat Bundesrecht verletzt, indem er § 88 Abs. 2 SGB VIII auch bei ausschließlichem Auslandsaufenthalt des Hilfeempfängers anwendete. • Tatbestandsvoraussetzung für Leistungen im Ausland nach § 6 Abs. 3 SGB VIII ist, dass sowohl der Leistungsberechtigte (z. B. Eltern oder Vormund) als auch der Leistungsempfänger sich im Ausland aufhalten; bei Auseinanderfallen beider Aufenthalte liegt regelmäßig eine Leistung im Inland vor (§ 6 Abs. 1 SGB VIII). • § 88 Abs. 2 SGB VIII ist somit nicht einschlägig, weil die Mutter und/oder der vormundschaftliche Leistungsberechtigte im Inland verblieben; daher bleibt die Zuständigkeit nach inländischer Zuständigkeitsregelung zu prüfen (§§ 85–86 SGB VIII). • Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII wurde die örtliche Zuständigkeit auf den Kläger übertragen, als die Mutter mit alleinigem Personensorgerecht am 1.10.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Klägers begründete. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII greift nur während gemeinsamer oder fehlender Personensorge; nach Übertragung der Personensorge richtet sich die Zuständigkeit am Aufenthaltsort des Sorgeberechtigten aus. • Ein Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII wegen zweijährigem Aufenthalt in der Pflegefamilie scheidet aus, weil die Pflegeeltern keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. • Mangels örtlicher Zuständigkeit der Beklagten im relevanten Zeitraum bestehen keine Rückerstattungsansprüche des Klägers nach § 112 SGB X und keine Erstattungsansprüche nach § 105 Abs. 1 SGB X für den Zeitraum, in dem der Kläger leistete. • Tatsächlicher Feststellungsstand: die Mutter zog erst im April 2005 aus dem Gebiet des Klägers, sodass die auf den Kläger übergegangene Zuständigkeit im April 2005 endete, ohne dass die Beklagte bis 30.5.2007 erneut zuständig wurde. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil, das die Klage abgewiesen hatte, wiederhergestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der an die Beklagte gezahlten Kosten nach § 112 SGB X, weil diese Erstattung rechtsgrundmäßig nach § 89c Abs.1 SGB VIII erfolgt war bzw. die Beklagte für den relevanten Zeitraum nicht zuständig war. Ebenso besteht kein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs.1 SGB X für die vom Kläger später erbrachten Leistungen, da die örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach den maßgeblichen Vorschriften nicht fortbestand. Entscheidend ist, dass § 88 Abs.2 SGB VIII nur bei Leistungen im Ausland anwendbar ist, die voraussetzen, dass sowohl Leistungsberechtigter als auch Leistungsempfänger im Ausland sind; dies war hier nicht der Fall. Damit siegt die Beklagte, weil die sachlich/örtlich richtige Rechtsanwendung der §§ 6, 86, 88 SGB VIII keinen Erstattungsanspruch des Klägers begründet.