Beschluss
12 A 360/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0613.12A360.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.814,87 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.814,87 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt namentlich nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag zum einen nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungs-gerichts in Frage zu stellen, die Klägerin habe gegen den Beklagten gem. § 89e SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der im Januar 2009 im Hilfefall D. T. aufgewandten Kosten, weil die Beklagte Rechtsnachfolgerin des örtlichen Trägers sei, in dessen Bereich der Hilfeempfänger vor seiner Aufnahme in den S. L. , wo die Hilfegewährung – damals nach §§ 27, 34 SGB VIII – zum 1. Juli 2000 begonnen habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Zwar war der am 27. Oktober 1986 geborene Hilfeempfänger im Leistungsmonat Januar 2009 bereits 22 Jahre alt und ihm ist als jungem Volljährigen von Seiten des Klägers Hilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII geleistet worden. Nach Maßgabe von § 89e Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 86a Abs. 4 SGB VIII ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Wechsel in der Art der Hilfe und ihre gelegentliche Unterbrechung durch stationäre Klinikaufenthalte auf die unstreitig einmal begründete örtliche Zuständigkeit ausgewirkt haben. Die Umzüge der Kindesmutter in der Zeit zwischen Hilfebeginn am 1. Juli 2000 und der Aufgabe ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland hält die Beklagte selbst für zuständigkeitsrechtlich irrelevant. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich die – bis dahin von ihr akzeptierte – Zuständigkeit des Kreises I. bzw. ihre eigene Zuständigkeit als dessen Rechtsnachfolgerin aber auch nicht dadurch geändert, dass die Kindesmutter am 15. September 2006 ins Ausland – und zwar nach H. – verzogen ist. Zwar trifft es zu, dass sich eine Zuständigkeit, wie sie das Verwaltungsgericht auch nach Ansicht des Beklagten im Ansatz zunächst zu Recht angenommen hat, nur zu Beginn der Leistung auf § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII stützen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 –, DVBl. 2011, 236, juris. Ändern sich die gewöhnlichen Aufenthalte der Eltern oder – bei Fortbestehen unterschiedlicher gewöhnlicher Aufenthalte – die dann maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit – etwa das nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausschlaggebende Personensorgerecht oder der nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII entscheidende gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – nach Beginn der Leistung, richten sich die Rechtsfolgen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes hingegen nach § 86 Abs. 5 SGB VIII, der seinem Charakter nach eine umfassende Regelung im Fall von nachträglichen Veränderungen auch bei schon anfänglichen oder später eintretenden verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten darstellt. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 5 C 4.10 –, BVerwGE 139, 378, juris, m. w. N. Dem Regime des § 86 Abs. 5 SGB VIII konnte die vom Kläger geleistete Hilfe, deren Aufwand für den Januar 2009 hier von der Beklagten erstattet werden soll, im September 2006 – als die Kindesmutter ins Ausland gezogen ist – von vornherein aber nicht mehr unterfallen, weil der Hilfeempfänger bereits am 27. Oktober 2004 das 18. Lebensjahr vollendet hatte und somit kein Kind oder Jugendlicher i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII, sondern ein junger Volljähriger i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII war. Die Vorschrift des § 86 SGB VIII – also ebenso dessen Absätze 2 und 3 wie der Absatz 5 – regelt ausweislich auch ihrer amtlichen Überschrift jedoch nur die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern. Für Leistungen an junge Volljährige bestimmt demgegenüber § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, dass es beim Übergang von Hilfen nach §§ 27 – 35a SGB VIII zu einer Hilfe nach § 41 SGB VIII bei der Zuständigkeit des bisher zuständigen örtlichen Trägers verbleibt. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit, wenn sich die Verhältnisse des oder der bisher Sorgeberechtigten wandeln, ist nicht vorgesehen. Ungeachtet dessen sieht auch § 86 Abs. 5 SGB VIII – wäre er denn anwendbar – für den (hier nicht zu einem gemeinsamen Aufenthalt der beiden nicht sorgeberechtigten Elternteile führenden) Wegzug der Mutter des Hilfeempfängers kein Wandern der örtlichen Zuständigkeit vor. Vielmehr ordnet § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII an, dass die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt, solange die Personensorge keinem Elternteil zusteht. "Bisherige Zuständigkeit" kann dabei auch eine solche nach § 86 Abs. 2 und/oder Abs. 3 SGB VIII sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 – 12 A 3371/05 –, EuG 2008, 309, juris. Auch der Weg, über § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII zu einer anderen örtlichen Zuständigkeit nach Maßgabe von § 86 Abs. 4 SGB VIII zu gelangen, vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 3. September 2012 – 12 A 1571/12 –, juris, ist verschlossen. § 86 Abs. 4 SGB VIII betrifft auch in entsprechender Anwendung von vorneherein nur solche Fallgestaltungen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit – anders als hier – anfänglich oder im Zeitpunkt der Veränderung der gewöhnlichen Aufenthalte nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblichen Elternteils gerichtet hat. Die Konstellation des § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, wonach der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zuständigkeitsbestimmend ist, wird von § 86 Abs. 4 SGB VIII nicht erfasst. Eine Änderung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 SGB VIII kommt daher nur in Betracht, wenn die nicht personensorgeberechtigten Eltern (wieder) einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen oder die Personensorge auf einen Elternteil übertragen wird. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Es widerspräche zudem der Intention der Zuständigkeitsvorschriften, wenn nach jahrelanger Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nunmehr ein Jugendhilfeträger örtlich zuständig würde, der lediglich eine Nähe zu einem seitdem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil ohne eigene Nähe zu dem Kind und seinen Problemen aufweist, aber keinerlei Bezüge zum Kind oder Jugendlichen selbst besitzt oder hatte. Danach steht fest, dass mit dem Wegzug der Kindesmutter zum 9. September 2006 kein neuer Jugendhilfeträger örtlich zuständig geworden und damit auch nicht die Situation des § 86c SGB VIII eingetreten ist. So gesehen kommt mit Blick auf die Zuständigkeit auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht in Betracht. Die Zuständigkeitsfrage beantwortet sich unschwer bereits aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der dazu ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, ohne dass es dazu eines Berufungsverfahrens bedürfte. Entsprechendes gilt für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Abgesehen davon, dass die Beklagte es insoweit schon an der Ausformulierung einer konkreten Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung hat fehlen lassen, lässt sich das Problem der Zuständigkeit im vorliegenden Fall ohne weiteres anhand des Gesetzes, der dieses beherrschenden allgemeinen Grundsätze und der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung einer Lösung zuführen. Zum anderen mangelt es für die Annahme ernstlicher Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick bloß auf die Höhe der geltend gemachten Erstattung an hinreichenden Darlegungen bezüglich einer insoweit berücksichtigungsfähigen Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes. Dabei kann dahin stehen, ob der Einwand der Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes als eine Art Einrede anzusehen ist, die angesichts ihrer erstmaligen Erhebung im Berufungszulassungsantrag von vornherein als verfristet angesehen werden müsste. Auch ohne den Umweg über diese Konstruktion kann sich die Beklagte hier nicht auf eine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes berufen. Dieser hier aus § 89f SGB VIII folgende, letztlich aber allgemeine und aus Treu und Glauben abzuleitende Rechtsgrundsatz besagt, dass der eine Leistung gewährende Träger mit Blick auf die kostenrechtliche Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu handeln hat, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. Dementsprechend hat ein leistungsgewährender Träger die Obliegenheit, alle nach Lage des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die (erstattungsfähigen) Kosten möglichst gering zu halten. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2012 – 12 A 1434/12 –, juris, m. w. N. Was eine Erhebung von Kostenbeiträgen beim Kindesvater als Minderungsmaß-nahme angeht, muss sich die Beklagte jedoch zunächst das Verhalten des Kreises I. als ihres Rechtsvorgängers in der Funktion als Träger der Jugendhilfe zurechnen lassen. Als sich dieser Kreis des Jugendhilfefalls D. T. annahm, beließ er es im Erhebungs- und Arbeitsbogen vom 4. Januar 1999 zur Familiensituation indes bei der Feststellung, dass bereits seit Januar 1987 zwischen dem Kindesvater und dem Hilfesuchenden kein Kontakt mehr bestanden habe, und bei dem Hinweis an die Kindesmutter in einem Schreiben vom 6. Oktober 2000, dass sie etwaige Unterhaltszahlungen des Kindesvaters für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2000 an den Kreis abzuführen habe. Versuche, den Kindesvater ausfindig zu machen und Informationen über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erlangen, sind nicht unternommen und eine Beitragserhebung, wie sie damals für Hilfeleistungen an einen Jugendlichen nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB VIII i. d. F. vom 15. Dezember 1995 und wie sie heute für Hilfeleistungen an einen jungen Volljährigen nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII n. F. vorgesehen ist, nicht erfolgt. Es spricht diesbezüglich alles dafür, dass der mit einer Heranziehung verbundene Verwaltungsaufwand i. S. v. § 92 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag gestanden hätte. Mit diesen Vorzeichen ist der Jugendhilfefall der Klägerin übergeben worden. Ungeachtet dessen hat § 91 Abs. 1 SGB VIII i. d. F. vom 14. Dezember 2006 für den streitbefangenen Monat Januar 2009 eine Erhebung von Elternbeiträgen im Fall der Leistung von Hilfe für junge Volljährige noch nicht vorgesehen. Letztgenanntes Argument schlägt vorliegend auch mit Blick auf eine unterlassene Beitragserhebung zu Lasten der Mutter des Hilfeempfängers durch. Abgesehen davon hatte sich der Kreis I. zuvor nach mehreren vergeblichen Versuchen, Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erlangen, mit der bloßen Abzweigung des Kindergeldes zufrieden gegeben. Sollten die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO überhaupt auch mit Blick auf eine angebliche Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes geltend gemacht sein, liegen nach alledem die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung insoweit dennoch nicht vor. Die Rechtslage ist im Ergebnis eindeutig und der Fall wirft keine Fragen von allgemeiner – über den konkreten Einzelfall hinausgehender – Bedeutung auf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. §§ 152 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).