Beschluss
12 A 598/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0626.12A598.12.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 297.675,93 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 297.675,93 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, denn die Klägerin hat entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht hinreichend dargelegt Zur Darlegung ernstlicher Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es nicht aus, wenn die Klägerin die bloße Behauptung aufstellt, § 88 SGB VIII finde aus gesetzessystematischen Gründen nur Anwendung, wenn mangels Anknüpfungspunkt eine Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII nicht mehr bestimmt werden könne. Das angegriffene Urteil mit einer floskelhaften Wendung zu rügen, ohne konkrete und schlüssige Gegenargumente zu liefern, ist nämlich unzureichend. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 206. Ein ausreichendes Gegenargument wird auch nicht dadurch erbracht, dass auf die Fundstelle bei Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 88 Rn. 3, verwiesen wird, nach der die strittige Vorschrift schon aus gesetzessystematischen Gründen eine Ausnahme-regelung darstellen soll, die gegenüber den Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 – 87c SGB VIII nur nachrangig anwendbar sei. Diese Fundstelle ist schon nicht ein-schlägig, denn sie bezieht sich auf § 88 Abs. 1 SGB VIII und nicht auf den hier maß-geblichen § 88 Abs. 2 SGB VIII. Ebenso wenig genügt es dem Darlegungserfordernis, wenn die Klägerin auf das anderslautende Urteil des Verwaltungsgericht Aachen vom 29. Dezember 2009 – 2 K 1028/06 – verweist, ohne auszuführen, aus welchem Grunde es überzeugender sein soll, als das im Ausgangsverfahren ergangene. Vgl. Seibert, a.a.O., m. w. N. Es ist allein Sache des Antragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Das Oberverwaltungsgericht kann nicht von Amts wegen prüfen, ob einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht darf die Berufung nur aufgrund der vom Antragsteller dargelegten und vorliegenden Gründe zulassen; weitere Ermittlungen finden nicht statt. Vgl. Bader, in: Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyl, VwGO, 5. Aufl. 2011; § 124a, Rn. 79, m. w. N. Mangelt es an der hinreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel, schlägt dies hier auch auf die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch. Die Klägerin hat schon das Problem, das noch nicht hinreichend geklärt und für ein Berufungsverfahren erheblich sein soll, nicht hinreichend umrissen. Angesichts des Satzes 2 des Leitsatzes Nr. 1 zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2011 – 5 C 4.10 – (BVerwGE 139, 378, juris), nach dem sich allein im Fall des § 6 Abs. 3 SGB VIII – von dessen Vorliegen in der Begründung des Zulassungsantrags ausdrücklich ausgegangen wird – die örtliche Zuständigkeit nach § 88 SGB VIII bestimmt, drängt sich eine Problemstellung auch nicht als offensichtlich auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).