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Urteil

26 K 15473/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1118.26K15473.17.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die              im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 18. November 2020 im Rahmen                       der Gewährung von Hilfe zur Erziehung für D.      I.         , geb. am                             00. 00. 0000, entstandenen Kosten zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2017 für die im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2017 entstandenen Kosten und seit dem 16. Oktober 2020 für die im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. August 2020 entstandenen Kosten zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 18. November 2020 im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung für D. I. , geb. am 00. 00. 0000, entstandenen Kosten zu erstatten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2017 für die im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2017 entstandenen Kosten und seit dem 16. Oktober 2020 für die im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. August 2020 entstandenen Kosten zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten im Jugendhilfefall der am 00.00. 0000 geborenen D. I. (Hilfeempfängerin). Die dem Kläger nach seinem Vortrag bis zum 31. Oktober 2020 entstandenen Kosten – nach der Aufstellung des Klägers vom 5. Oktober 2020 handelt es sich hierbei um die Kosten für die Unterbringung bis einschließlich August 2020 – belaufen sich auf 201.338,08 Euro. Die Hilfeempfängerin ist die Tochter von Frau O. I. und Herrn K. I1. . Sie hat eine Schwester, die am 00.. 00. 0000 geborene O1. I. . Die Hilfeempfängerin lebte bis März 2011 bei ihrer Mutter und deren Lebensgefährten, Herrn C. , zunächst in X. und zuletzt in T. im Bereich des Beigeladenen zu 2. Die seit 2007 geschiedenen Eltern der Hilfeempfängerin übten die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Familie ist dem Jugendamt des Beigeladenen zu 2. seit einer Meldung einer Kindeswohlgefährdung aus dem Jahr 2006 bekannt. Im Jahr 2007 ordnete das Familiengericht die Betreuung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe an. Die Eltern der Hilfeempfängerin beantragten sie am 27. März 2007 und führten aus, dass sie Unterstützung und Anleitung zur Förderung der Entwicklung der Kinder und Hilfestellung zur Wahrnehmung der Bedürfnisse der Kinder benötigten. Von der durch das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. eingesetzten Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) wurde im Januar 2009 von sehr auffälligem Verhalten der Hilfeempfängerin berichtet. Sie habe ein sehr aggressives, grenzwertiges Verhalten, auch gegenüber der Schwester gezeigt. Die SPFH habe keine Hinweise für Misshandlungsvorwürfe finden können. Bei einer im April 2009 durchgeführten Diagnostik wurde ein IQ von 86 festgestellt. Hinweise auf ein erlittenes Trauma oder ein akutes Belastungsergebnis habe es nicht gegeben. Die Eltern beantragten im November 2009 beim Beigeladenen zu 2. eine Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß § 32 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII). Die Hilfeempfängerin habe große Probleme, Grenzen zu akzeptieren, werde bockig oder weine. Sie habe Mühe, sich Anforderungen zu stellen, habe z.B. bei den Hausaufgaben keine Motivation und beginne sich zu verweigern. Sie habe ein instabiles Selbstwertgefühl und brauche ihre Schwester, um dies zu stärken. In der Vorlage zur Kollegialen Beratung des Jugendamtes des Beigeladenen zu 2. vom 18. November 2009 heißt es u.a., dass das Verhalten der Hilfeempfängerin im häuslichen Bereich eine große erzieherische Herausforderung darstelle. Die Mutter sowie ihr Lebensgefährte bemühten sich um mehr Kompetenz und zeigten Bereitschaft mitzuarbeiten. Die Eltern seien mit der derzeitigen Situation überfordert. Aus Sicht der SPFH habe die Hilfeempfängerin keine Frustrationstoleranz und sei im Bereich Hygiene vernachlässigt. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 gewährte der Beigeladene zu 2. Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer Tagesgruppe ab dem 25. Oktober 2010. Die Hilfe solle die Entwicklung des Kindes durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes in der Familie sichern. Nach dem Hilfeplan sollte sie der Verbesserung der Hausaufgabensituation dienen, mit der die Mutter überfordert war und einem verbesserten Umgang mit Stresssituationen sowie der Beratung und Unterstützung der Eltern. In einem Telefonvermerk vom 25. Oktober 2010 heißt es, dass die SPFH beendet werde. Im Hilfeplan vom 13. Dezember 2010 heißt es diesbezüglich, dass zu der Tagesgruppe keine zusätzlichen Leistungen beantragt worden seien. Es sei jedoch deutlich geworden, dass nicht der ganze Hilfebedarf durch die Tagesgruppe zu leisten sei. So habe die Familie ihre finanziellen Ressourcen durch den Umzug von X. nach T. ausgeschöpft. Es kämen schon Mahnungen der Schule wegen des Kopiergeldes. Die Familie habe sich nicht getraut, die Problematik mit der Tagesgruppe zu besprechen. Zu der SPFH bestehe aufgrund der langen Zusammenarbeit jedoch ein Vertrauensverhältnis. Ziel des weiteren SPFH-Einsatzes solle sein, mit den Eltern die finanziellen Probleme zu besprechen und weitere Schritte einzuleiten. Die Familie sei mit der Sichtung und Bearbeitung der eingehenden behördlichen Schreiben überfordert. Auch in diesem Bereich könne die SPFH für Entlastung sorgen. Die SPFH solle bis zum 1. Mai 2011 mit wöchentlich maximal 2 Fachleistungsstunden weitergehen. Zu den Gründen für die Notwendigkeit der Unterbringung in einer Tagesgruppe heißt es im Hilfeplan, dass die Hilfeempfängerin Probleme habe, sich steigenden Anforderungen zu stellen. Dies sei in der Schule und zu Hause erkennbar. Sie zeige wenig Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft. Dies äußere sich vor allem im häuslichen Umfeld, wenn es um die Erledigung der Hausaufgaben gehe. Die Mutter sei mit dieser Situation überfordert. Da die Hilfeempfängerin aufgrund ihrer Familienbiographie häufig Stress empfinde, sei es notwendig, dass sie lerne in Belastungssituationen Strategien zu entwickeln, um besser damit umgehen zu können. Die Eltern benötigten Unterstützung und hätten Beratungsbedarf im Umgang mit der Hilfeempfängerin. Die Schwester der Hilfeempfängerin wurde im Oktober 2010 in die LVR-Klinik, Kinderneurologisches Zentrum (KNZ), in C1. (im Gebiet der Beigeladenen zu 1.) aufgenommen. Die Hilfeempfängerin wurde vom 14. bis 18. März 2011 gemeinsam mit ihrer Mutter auf der Eltern-Kind-Station der LVR-Klinik aufgenommen. Die LVR-Klinik berichtete unter dem 24. März 2011 hierzu u.a., dass O1. zunehmend heftige Hinweise auf erlebte sexuelle Traumatisierungen im familiären Umfeld gezeigt habe. Die Aufnahme der Hilfeempfängerin sei zur Einschätzung erfolgt, inwieweit diese ebenfalls belastet sei i.S. einer Kindeswohlgefährdung. Mit der Kindesmutter und deren Partner sei die Aufnahme zur Beobachtung und Unterstützung der Mutter-Kind- und Geschwister-Interaktion vereinbart worden. Der Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder habe eine Gesamtintelligenz mit einem IQ von 84 ergeben. Bereits am 17. März 2011 hatte die LVR-Klinik dem Jugendamt des Beigeladenen zu 2. mitgeteilt, dass die Schwester der Hilfeempfängerin, O1. , unter enormem Geheimhaltungsdruck stehe. Es sei eindeutig etwas vorgefallen. Unklar sei, wer der „Missbraucher“ sei. Man wolle das Thema vor den Eltern offen machen und O1. könne dann nicht mehr zu Besuchswochenenden nach Hause. Man wolle der Mutter das Angebot machen, die Hilfeempfängerin auch stationär aufzunehmen, um mehr über sie zu erfahren. Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs seien bisher nicht bekannt geworden. Aufgrund dessen müsse die stationäre Aufnahme erfolgen. Am 19. März 2011 hatte das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. beschlossen das Familiengericht anzurufen, weil bei der Schwester der Hilfeempfängerin, O1. , genug Aspekte einer Kindeswohlgefährdung vorlägen. O1. solle bis zum Abschluss der Therapie im KNZ bleiben. In Bezug auf die Hilfeempfängerin solle vorrangig versucht werden, die Eltern zur Kooperation zu gewinnen und die Zustimmung für eine stationäre Aufnahme im KNZ zu erhalten aufgrund von therapeutischem Förderbedarf und der Geschwisterrivalität. Derzeit lägen keine Verdachtsmomente auf einen sexuellen Missbrauch bei der Hilfeempfängerin vor, die ein Handeln nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigen würden. Am 22. März 2011 war die Hilfeempfängerin zur stationären Diagnostik im KNZ der LVR-Klinik in C1. aufgenommen worden. Kurz nach der Aufnahme zeigte sie sehr sexualisiertes Verhalten auf der Verbal- und Handlungsebene. Der Kindesmutter und dem Lebensgefährten wurde bei einem Gespräch mit der Klinik und dem Jugendamt des Beigeladenen zu 2. am 24. März 2011 der Missbrauchsverdacht eröffnet. Dieser wurde abgestritten. Der Mutter wurde mitgeteilt, dass eine Inobhutnahme erfolgen werde, wenn sie die Kinder gegen den Rat der Therapeuten und des Jugendamtes aus der Klinik abholen wolle. Der Klinik liege eine Inobhutnahmeberechtigung vor. Als Ergebnis des Gesprächs wurde festgehalten, dass es in den nächsten vier Wochen keinen Kontakt zwischen der Hilfeempfängerin sowie ihrer Schwester und der Mutter sowie dem Lebensgefährten gebe. Von einer Strafanzeige werde zunächst abgesehen. Das Jugendamt werde zunächst eine passende Jugendhilfeeinrichtung für O1. suchen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. März 2011, das am Nachmittag des 30. März 2011 an das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. weitergeleitet wurde, forderte die Mutter der Hilfeempfängerin von der LVR-Klinik die Herausgabe der Hilfeempfängerin und ihrer Schwester O1. . Sie sei mit einer Unterbringung und Behandlung der Kinder nicht einverstanden und kündige die entsprechenden Behandlungsverträge. Sie habe kein Vertrauen mehr zu der Klinik und möchte die Kinder wieder in der gewohnten häuslichen Umgebung erziehen. Sie habe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mit E-Mail vom 30. März 2011 führte die LVR-Klinik u.a. aus, dass der Hilfeempfängerin und ihrer Schwester mitgeteilt worden sei, dass sie nicht nach Hause zurückkehren werden. Mit Schreiben vom 30. März 2011 bat das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. die LVR-Klinik um umgehende Information, sollte einer der sorgeberechtigten Elternteile die therapeutisch notwendige Maßnahme vorzeitig beenden wollen, damit die Hilfeempfängerin in Obhut genommen werden könne. Aufgrund der besorgniserregenden Diagnostikergebnisse liege eine akute Kindeswohlgefährdung vor, sollte die Hilfeempfängerin in den Haushalt zurückkehren. Bei einem Gespräch am 30. März 2011 teilte das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. der Mutter und dem Vater der Hilfeempfängerin die Perspektive mit, die Kinder dauerhaft unterzubringen. Der Vater unterzeichnete einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Der Mutter wurden die Anträge ausgehändigt. Am 31. März 2011 (nach Eingang des anwaltlichen Schreibens vom 29. März 2011 beim Jugendamt) machte das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. eine Mitteilung an das Familiengericht nach § 8a SGB VIII in Verbindung mit § 1666 BGB. Darin heißt es u.a., dass der Aufenthalt in der LVR-Klinik sichergestellt werden müsse, da die Diagnostik und Behandlung der Hilfeempfängerin mindestens noch fünf Monate notwendig sei. Bei dem Termin vor dem Familiengericht am 6. April 2011 sicherte die Kindesmutter zu, den Empfehlungen des Jugendamtes Folge zu leisten, entsprechende Unterschriften für Folgemaßnahmen zu leisten und sich an die Kontaktvorgaben der Therapeuten bzw. des Jugendamtes zu halten. Vor diesem Hintergrund erging zunächst kein vorläufiger Beschluss nach § 1666 BGB. Das Gericht wies darauf hin, dass für den Fall des Abweichens von dieser Vereinbarung sofort Maßnahmen nach § 1666 BGB ergriffen würden. Die Akte werde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Mit Beschluss vom 7. April 2011 ordnete das Familiengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem sexuellen Missbrauch der Hilfeempfängerin und ihrer Schwester an. Das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. führte mit E-Mails vom 6. April 2011 gegenüber dem O2. Erziehungsverein und der C2. Diakonie aus, dass für O1. ab Mai 2011 ein Platz benötigt werde, für die Hilfeempfängerin in ca. vier bis fünf Monaten. Derzeit sei noch nicht klar, ob eine Strafanzeige gestellt werde. Sollte dies der Fall sein, so müssten beide Kinder kurzfristig aus der LVR-Klinik entlassen werden und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden. Die LVR-Klinik führte mit E-Mail vom 6. April 2011 u.a. aus, dass die Mutter der Hilfeempfängerin und ihr Lebensgefährte am 1. April 2011 einen Gesprächstermin in der LVR-Klinik wahrgenommen hätten. Dabei hätten diese das Wahrnehmen von weiteren Terminen zugesichert, man wolle gemeinsam klären und hoffe auf Kontakt mit den Kindern. Bei einem Telefonat am 7. April 2011 wurde die LVR-Klinik über den Gerichtstermin am 6. April 2011 informiert. In einem Vermerk des Jugendamtes des Beigeladenen zu 2. heißt es hierzu, dass die Kinder nun keine Therapie mehr bekämen, aber bleiben könnten, bis ein neuer Platz gefunden sei. Das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. bemühte sich in der Folgezeit um eine frühere Aufnahme von O1. und der Hilfeempfängerin in einer Jugendhilfeeinrichtung, etwa durch Anfragen bei der C2. Diakonie B. und dem S. Jugendhilfezentrum. Mit Bescheid vom 8. April 2011 stellte der Beigeladene zu 2. die Hilfen der SPFH und der Tagesgruppe im Hinblick auf die stationäre Unterbringung der Hilfeempfängerin zum 30. März 2011 ein. Mit E-Mail vom 6. Mai 2011 teilte das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. der LVR-Klinik mit, dass es eine Einrichtung gefunden habe, die O1. zeitnah aufnehmen könne. Für die Hilfeempfängerin wäre ggfs. ein Platz in einer anderen Gruppe der Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt frei. Für O1. stellten die Eltern am 9. Mai 2011 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII. Das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. beschloss am 17. Mai 2011 die Hilfe zu gewähren. Da die Situation und der weitere Hilfebedarf der Hilfeempfängerin noch unklar seien, solle für die Hilfeempfängerin eine neue Beratung zu gegebener Zeit stattfinden. Bei einem Telefonat am 16. Mai 2011 teilte die LVR-Klinik dem Jugendamt der Beklagten u.a. mit, dass bei der Hilfeempfängerin eine abgeschwächte Version ihrer Schwester erkennbar sei. Zu ihrem Bindungsverhalten sei bisher wenig zu sagen und es sei auch noch unklar, inwieweit die Hilfeempfängerin von einem sexuellen Missbrauch betroffen sei. Weiterhin sei man sich noch nicht sicher, ob die Hilfeempfängerin evtl. für eine Fachpflegefamilie geeignet wäre. Mit E-Mail vom 19. Mai 2011 führte die LVR-Klinik aus, dass bei beiden Mädchen ein großer therapeutischer Bedarf gesehen werde. Für die Hilfeempfängerin werde eine Fortsetzung des bisherigen diagnostischen Prozesses und im Anschluss auch ein weiterer therapeutischer Aufenthalt in der Klinik als notwendig angesehen. Bei einem Gespräch zwischen der LVR-Klinik, dem Jugendamt des Beigeladenen zu 2. und der Verfahrensbeiständin im familiengerichtlichen Verfahren am 7. Juni 2011 wurde festgehalten, dass O1. und die Hilfeempfängerin unabhängig voneinander aufwachsen sollten. Die Fachpflegefamilien sollten in einem Verbund sein, aber die Mädchen sollten keinen täglichen Kontakt haben. Am 7. Juni 2011 kam es zu einer Hausdurchsuchung im Haushalt der Mutter der Hilfeempfängerin und ihres Lebensgefährten. Mit ärztlich-therapeutischem Zwischenbericht vom 21. Juni 2011 berichtete die LVR-Klinik dem MDK Nordrhein über die Hilfeempfängerin, die sich zur interdisziplinären Behandlung und Perspektivenklärung auf der Sozialpädiatrischen Station im Kinderneurologischen Zentrum befinde. Die Hilfeempfängerin habe sich bereits im April 2009 gemeinsam mit der Mutter auf der Eltern-Kind-Station befunden aufgrund von aggressiven Verhaltensmustern im Kindergarten und zur Einschätzung ihres Entwicklungsstandes bei motorischen und sprachlichen Auffälligkeiten. Die Kindesmutter habe von einem körperlich und psychisch misshandelnden Erziehungsstil des Vaters berichtet, der aufgrund seiner Arbeitslosigkeit die Kinder alleine betreut habe. Hinsichtlich einer Rückkehr in die Familie habe sich die Hilfeempfängerin ambivalent geäußert. So habe sie zum Teil geäußert, dass sie Angst habe, in eine Pflegefamilie zu kommen und dass sie ihre Eltern vermisse. Andererseits fragte sie auch, wann sie endlich in eine Pflegefamilie komme bzw., dass es auf der Station viel schöner sei als bei ihren Eltern. Zur weiteren Perspektive heißt es, dass eine Rückführung der Hilfeempfängerin in den Haushalt der Kindesmutter und deren Partner aufgrund der Aussagen der Schwester der Hilfeempfängerin zu erlebten Übergriffen im familiären Umfeld auch für die Hilfeempfängerin als Kindeswohlgefährdung eingeschätzt werden müsse. Aufgrund ansonsten drohender seelischer Behinderung seien nach dem stationären Aufenthalt intensive Maßnahmen nach § 35a SGB VIII erforderlich. Hier stehe zunächst die Schaffung eines stabilen und fördernden Umfeldes mit der Möglichkeit weiterer intensiver psychotherapeutischer Behandlung im Vordergrund. Aufgrund der hochambivalenten Geschwisterbeziehung sollten die Hilfeempfängerin und O1. nicht eng gemeinsam in einem Umfeld leben, wohl aber die Möglichkeit regelmäßiger Kontakte haben. Für die Hilfeempfängerin werde die Integration in ein familiäres Umfeld im Sinne einer supervidierten Fachpflegefamilie durchaus für vorstellbar gehalten, wobei dies nach einem knapp dreimonatigen Aufenthalt in der Klinik noch nicht sicher zu beurteilen sei. Zur weiteren Krankenhausbedürftigkeit heißt es, dass bisher weiterhin unklar sei, in welchem Ausmaß auch die Hilfeempfängerin direkt oder indirekt von den sexuellen Übergriffen im familiären Umfeld betroffen sei. Hier sei ein weiterführender diagnostischer Prozess in einem ihr inzwischen vertrauten therapeutischen Umfeld dringend erforderlich. Es werde von einer Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bis zunächst Ende September 2011 ausgegangen. Am 27. Juni 2011 ging der von beiden Eltern unterschriebene Antrag auf Hilfe zur Erziehung für die Hilfeempfängerin in Form der Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII beim Jugendamt des Beigeladenen zu 2. ein. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte das Jugendamt dem Vater der Hilfeempfängerin mit, dass derzeit nach geeigneten Fachpflegefamilien für O1. und die Hilfeempfängerin gesucht werde. Die Suche nach zwei geeigneten Familien sei nicht einfach und zeitintensiv. Bislang sei noch keine geeignete Familie gefunden worden, da beide Töchter intensive Förderung, Begleitung und Betreuung benötigten. In der Vorlage zur Kollegialen Beratung des Jugendamtes des Beigeladenen zu 2. vom 19. Juli 2011 heißt es unter anderem, dass der Vater der Hilfeempfängerin bereit sei, alle Maßnahmen des Jugendamtes zum Wohle seiner Kinder zu unterstützen. Die Mutter unterstütze die Maßnahmen nur auf Grund des Drucks des Gerichts. Es sei bei einem Perspektivklärungsgespräch mit den Mitarbeitern des KNZ am 6. Juli 2011 deutlich geworden, dass die Perspektive für die Hilfeempfängerin und ihre Schwester eher eine Fachpflegefamilie sei. Das Fachteam des Jugendamtes des Beigeladenen zu 2. beschloss am 20. Juli 2011, dass die Hilfeempfängerin und ihre Schwester in einer Fachpflegefamilie/Erziehungsstelle untergebracht werden sollten. Erst einmal solle kein Kontakt zwischen den Eltern und den Kindern stattfinden, zumindest bis das Familiengericht und das Strafgericht entschieden hätten. Die Fallverantwortung werde an den Pflegekinderdienst übergeben. Mit E-Mail vom 11. August 2011 berichtete das Jugendamt der Beigeladenen zu 2. (Pflegekinderdienst), dass sich die Suche nach Fachfamilien sehr schwierig gestalte. Gegebenenfalls gebe es eine Möglichkeit der Unterbringung im Münsterland. Die Hilfeempfängerin könnte in einer Fachfamilie untergebracht werden. O1. könnte aber erst gegen Ende des Jahres in einer Kleinstgruppe in der Nähe aufgenommen werden. Im Oktober 2011 wurde der Anbahnungsprozess zwischen der Hilfeempfängerin und einer Erziehungsstelle der LVR Erziehungsgruppen W. aufgenommen. Die Kindesmutter teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2011 mit, dass sie mit der Unterbringung ihrer Töchter in der LVR-Klinik ausdrücklich einverstanden sei. Sie sei an der positiven Entwicklung ihrer Töchter sehr interessiert. Sie sei aber nicht damit einverstanden, dass die Hilfeempfängerin in einer Pflegefamilie untergebracht werde. Einer alternativen Unterbringung in einem Heim stimme sie weiter zu. Mit Schreiben vom 17. November 2011 wandte sich das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. an das Amtsgericht S1. – Familiengericht – und führte aus, dass die Kindesmutter trotz eingehender Gespräche im Kinderneurologischen Zentrum und im Jugendamt der Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer für sie passenden Pflegefamilie nicht zustimme. Sie wünsche die Unterbringung in einem Heim, obwohl ihr bewusst sei, dass dies für die Entwicklung der Hilfeempfängerin nicht ausreichend sei. Da eine geeignete Fachpflegefamilie für die Hilfeempfängerin bereitstehe und sie aus der Klinik entlassen werden könnte, sei eine zeitnahe familiengerichtliche Entscheidung erforderlich. Mit Gutachten vom 21. November 2011 führte die Fachpsychologin für Rechtspsychologie Dr. V. u.a. aus, dass aus fachpsychologischer Sicht im Hinblick auf das Kindeswohl bzw. die Vermeidung weiterer Gefährdung der Kinder eine Fremdunterbringung beider Mädchen unbedingt erforderlich sei. Insbesondere für die erst acht Jahre alte Hilfeempfängerin wäre eine Fachpflegestelle einer Einrichtung vorzuziehen. Im Schreiben der Verfahrensbeiständin vom 5. Dezember 2011 heißt es u.a., dass bereits im Sommer Überlegungen getätigt worden seien, wie eine Folgeunterbringung für die beiden Kinder aussehen solle. Eine frühzeitige Rückführung in das Elternhaus sei für alle Beteiligten ausgeschlossen gewesen. Die LVR-Erziehungsgruppen W. teilten mit Schreiben vom 22. November 2011 mit, dass für D. eine Erziehungsstelle in E.vorgesehen sei. Die Kennenlernphase habe mit zwei Besuchen dort im Oktober begonnen. Mit Vermerk vom 22. November 2011 führte der Beigeladene zu 2. aus, nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig zu sein. Die Eltern seien beide sorgeberechtigt, lebten aber an unterschiedlichen Orten. Die Hilfeempfängerin lebe bislang im Haushalt der Mutter. Als gewöhnlicher Aufenthalt der Hilfeempfängerin wurde die Anschrift der Mutter in T. angegeben. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindesvaters befand sich in E.. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 entzog das Amtsgericht S1. – Familiengericht – (Gz. 00 F 000/11) den Kindeseltern das Personensorgerecht und übertrug es auf das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. als Amtsvormund. Die Eltern verzichteten auf Rechtmittel gegen den Entzug des Sorgerechts. Am 12. Dezember 2012 beantragte der Amtsvormund Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die Hilfeempfängerin. Die Hilfeempfängerin wurde am 22. Dezember 2011 aus der Klinik entlassen. Im Abschlussbericht der LVR-Klinik vom 5. Januar 2012 stellte die Klinik u.a. die Diagnosen einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (F81.9), einer expressiven und rezeptiven Sprachentwicklungsstörung (F80.20), einer emotionalen Störung des Kindesalters (F93.8) mit Ängsten und vermindertem Selbstwertgefühl und eines weiterhin bestehenden Verdachtes auf erlebte sexuelle Übergriffe (T74.2V) sowie gravierender psychosozialer Belastungsfaktoren in der Ursprungsfamilie (Z60, Z61, Z62, Z82, T74.2V). Es wird berichtet, dass die Kindesmutter den Kindern Anfang Dezember 2011 einen Brief mit sehr problematischen Botschaften geschrieben habe – mit der Vermittlung einer baldigen Rückkehr der Kinder nach Hause. Wörtlich habe es geheißen: „Wir hoffen, dass ihr bald wieder nach Hause kommt.“ und „Wir werden immer für euch da sein und um euch kämpfen.“ Der Brief sei den Kindern nicht ausgehändigt worden. Im Rahmen der psychotherapeutischen Einzelbehandlung habe sich gezeigt, dass die Hilfeempfängerin einerseits nicht begreife, warum sie nicht zurück nach Hause könne, andererseits entlastet scheine, als ihr gesagt worden sei, dass das Sorgerecht nun beim Jugendamt liege und sie in eine Pflegefamilie dürfe. Zu den mit der Kindesmutter im Zeitraum vom 21. Juni 2011 bis zum 4. August 2011 geführten Gesprächen heißt es u.a., dass die Kindesmutter geäußert habe, dass sie eine Vermittlung der Mädchen traurig mache, es aber auch nicht funktionieren könnte, dass die Mädchen nach Hause zurückkehren würden, weil man sich so lange nicht gesehen habe. Die Mädchen hätten sich auf der Station eingelebt und bräuchten ihre Therapien. Eine Rückführung der Hilfeempfängerin in den Haushalt der Kindesmutter und deren Partner habe weiterhin im Rahmen der gravierenden psychosozialen Belastungsfaktoren als Kindeswohlgefährdung eingeschätzt werden müssen. Die Hilfeempfängerin wurde am 22. Dezember 2011 in der Familie S., einer Erziehungsstelle des Beklagten in Waldbröl, im Gebiet des Klägers, aufgenommen. Die Mutter der Klägerin wohnte zu diesem Zeitpunkt weiterhin in T. im Gebiet des Beigeladenen zu 2. Der Vater lebte in C3. . Ende 2011 wurde das Strafverfahren gegen die Kindesmutter und ihren Lebensgefährten eingestellt. Mit Bescheid vom 12. Januar 2012 gewährte der Beigelade zu 2. dem Amtsvormund für die Hilfeempfängerin Hilfe zur Erziehung in einer Erziehungsstelle nach § 33 SGB VIII. Im Sachstandsbericht vom 8. März 2012 heißt es u.a., dass sich die Hilfeempfängerin die Aufnahme in die Erziehungsstelle lange herbeigesehnt habe, da sich die Kennenlernphase (durch die Haltung der leiblichen Mutter) in die Länge gezogen habe. Seit dem 26. August 2012 war die Mutter der Hilfeempfängerin im Bereich der Beigeladenen zu 1. gemeldet. Hierzu führte sie unter dem 19. Oktober 2012 aus, dass sie bei ihrem Vater lebe, da sie keine passende Wohnung gefunden habe. Sie sei weiter wohnungssuchend. Im Sachstandsbericht des Jugendamtes des Beigeladenen zu 2. vom 9. Januar 2013 an das Familiengericht heißt es u.a., dass die Hilfeempfängerin sich in der Fachpflegefamilie sehr wohl fühle und davon auszugehen sei, dass sie dauerhaft in der Familie bleibe. Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 bestellte das Amtsgericht X1. – Familiengericht – das Jugendamt des Klägers zum neuen Amtsvormund. Die Mutter der Hilfeempfängerin teilte dem Beigeladenen zu 2. am 18. Juli 2013 mit, weiterhin bei ihrem Vater zu wohnen und auf der Wohnungssuche zu sein. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 bat der Beigeladene zu 2. den Kläger um Übernahme des Hilfefalls in seine Zuständigkeit. Die Hilfe sei auf Dauer angelegt. Der Beigeladene zu 2. teilte dem Kläger die Anschriften der Mutter im Bereich der Beigeladenen zu 1. und des Vaters in C3. mit. Der Beigeladene zu 2. erkannte seine Kostenerstattungspflicht an. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 18. August 2014 mit, dass der Fall übernommen werde und schlug als Übernahmedatum den 1. Oktober 2014 vor. Mit Schreiben vom 20. August 2014 beantragte der Beigeladene zu 2. bei der Beigeladenen zu 1. Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Oktober 2014. Durch die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Neufassung des § 86 Abs. 5 SGB VIII würde die Grundzuständigkeit in den Bereich der Beigeladenen zu 1. wechseln, da sich die Zuständigkeit dynamisch nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils, hier der Mutter, richte. Mit Schreiben vom gleichen Tag nahm der Beigeladene zu 2. das gegenüber dem Kläger abgegebene Kostenanerkenntnis zurück und verwies auf die Grundzuständigkeit der Beigeladenen zu 1. Mit Bescheid vom 28. August 2014 bewilligte der Kläger für die Hilfeempfängerin Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer Erziehungsstelle für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen zu 1. Kostenerstattung ab dem 1. Oktober 2014. Mit Schreiben vom 5. März 2015 erkannte die Beigeladene zu 1. gegenüber dem Beigeladenen zu 2. die Kostenerstattungspflicht für die Zeit vom 22. August 2014 bis zum 30. September 2014 an und führte aus, dass die Hilfeempfängerin spätestens mit dem Zwischenbericht und Zwischenauswertung vom 21. Juni 2011, bei der eine Rückführung in das familiäre Umfeld ausgeschlossen wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt verloren habe. Ein dauerhafter, zukunftsoffener Verbleib in der Klinik sei nicht gegeben. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt sei erst am 22. Dezember 2011 begründet worden. Der Beigeladene zu 2. habe die Hilfe unzuständigkeitshalber eingeleitet und geleistet. Die Erstattung sei ab Kenntniserlangung durch die Beigeladene zu 1. wegen des tatsächlichen Aufenthalts der Hilfeempfängerin im Bereich der Beigeladenen zu 1. begründet, weswegen die Beigeladene zu 1. die Kosten ihrerseits beim Beklagten geltend machen werde. Der Kläger habe einen Durchgriffsanspruch gegen den Beklagten. Die Beigeladene zu 1. machte mit Schreiben vom gleichen Tag einen Erstattungsanspruch beim Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015, das beim Beklagten am 16. Juli 2015 einging, machte der Kläger beim Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 2 SGB VIII geltend. Mit Bescheid vom 22. September 2015 bewilligte der Kläger für die Hilfeempfängerin Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer Erziehungsstelle für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016. Mit Bescheid vom 14. September 2016 bewilligte der Kläger für die Hilfeempfängerin Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer Erziehungsstelle für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017. Mit Schreiben vom 9. März 2017 führte der Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass eine Kostenerstattung nicht erfolgen könne. Die Zuständigkeit sei zum 1. Januar 2014 neu zu prüfen. Ohne die Sonderzuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII läge eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII vor. Die Hilfeempfängerin habe in der LVR-Klinik einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Klinikaufenthalt mit einer Dauer von neun Monaten stelle keinen nur vorübergehenden Aufenthalt dar. Da die örtliche Zuständigkeit auf einem gewöhnlichen Aufenthalt beruhe, komme eine Kostenerstattung des überörtlichen Trägers nicht in Betracht. Mit Schreiben vom gleichen Tag lehnte der Beklagte auch gegenüber der Beigeladenen zu 1. eine Kostenerstattung ab. Mit Bescheid vom 12. Juli 2017 bewilligte der Kläger für die Hilfeempfängerin Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer Erziehungsstelle für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018. Die Hilfe wurde ausweislich der Hilfeplanprotokolle vom 3. Dezember 2018, 17. Juni 2019 und 3. Februar 2020 weitergeführt. Bewilligungsbescheide finden sich insofern im Verwaltungsvorgang des Klägers nicht. Unter dem 20. Juli 2017 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten aus, dass von Beginn an festgestanden habe, dass die Hilfeempfängerin in eine Fachpflegefamilie vermittelt werden sollte. Dadurch sei deutlich geworden, dass der Klinikaufenthalt nur vorübergehend gewesen sei. Der Beklagte erwiderte unter dem 14. November 2017, dass für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes genüge, dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Von einem zukunftsoffenen Aufenthalt sei auszugehen, wenn bei der Aufenthaltsaufnahme noch nicht feststehe, wann der gewählte Ort wieder verlassen werde. Der Aufenthalt der Hilfeempfängerin im Krankenhaus sei nicht von vornhinein zeitlich begrenzt gewesen. Der Umzug in eine Fachpflegefamilie bzw. die Rückkehr zur Familie sei geplant gewesen, konnte aber terminlich, aufgrund des akuten Behandlungsbedarfs, nicht bestimmt werden. Wie lange sie in der Klinik verbleiben würde, sei zu Beginn des Aufenthalts noch nicht klar gewesen. Ein vorübergehender Aufenthalt sei in der Regel anzunehmen bei einem besuchsweisen oder von vornherein zeitlich begrenzten oder befristeten Aufenthalt mit verhältnismäßig kurzer geplanter Aufenthaltsdauer. Der Klinikaufenthalt mit einer Dauer von neun Monaten stelle mangels anderer Möglichkeiten keinen nur vorübergehenden Aufenthalt dar. Der Kläger hat am 5. Dezember 2017 Klage erhoben, mit der er zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2017 entstandener Jugendhilfekosten in Höhe von 101.105,94 Euro nebst Prozesszinsen und die Feststellung der Kostenerstattungspflicht des Beklagten für die ab dem 1. November 2017 entstehenden Kosten nebst Prozesszinsen begehrt hat. Zur Begründung führt er aus, er habe einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 89a Abs. 2 SGB VIII. Er habe zunächst einen Anspruch gegen die Beigeladene zu 1. aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1. ergebe sich aus § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 SGB VIII wegen des tatsächlichen Aufenthaltes der Hilfeempfängerin im Bereich der Beigeladenen zu 1. Die Hilfeempfängerin habe in der LVR-Klinik keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Sie habe nach Aufnahme in die LVR-Klinik auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr bei ihrer Mutter gehabt, da eine Reintegration in ihr bisheriges familiäres Umfeld sowohl seitens des Gerichtes als auch des Fachpersonals als Kindeswohlgefährdung eingeschätzt worden sei. Die Beigeladene zu 1. habe einen Anspruch gegen den Beklagten nach § 89 SGB VIII. Nach dem „Durchgriffsrecht“ des § 89a Abs. 2 SGB VIII könne sie den Beklagten direkt in Anspruch nehmen. Mit am 15. Oktober 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 hat der Kläger die bisher entstandenen Kosten auf 201.338,08 Euro beziffert. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Klage zurückgenommen, soweit er mit ihr die Feststellung der Erstattungspflicht des Beklagten in Bezug auf die zukünftig (nach der mündlichen Verhandlung) entstehenden Kosten begehrt hat. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm die seit dem 1. Oktober 2014 im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung für D. I. , geb. 00. 00. 0000, bis zum Tag der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten zu erstatten sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Hilfeempfängerin habe in der Klinik einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Von einem zukunftsoffenen Aufenthalt sei auszugehen, wenn bei der Aufenthaltsnahme noch nicht feststehe, wann der gewählte Ort wieder verlassen werde. Die Hilfeempfängerin sei zwecks Klärung ihres Gesundheitszustandes aus dem Elternhaus herausgenommen worden. Eine Rückkehr ins Elternhaus sei von vornherein und auch während der weiteren Behandlung ausgeschlossen worden. Im Rahmen der Behandlung sei zu klären gewesen, in welcher Form die Hilfeempfängerin nach der Behandlung betreut werden könne. Die Behandlung im Krankenhaus habe unter anderem darauf abgezielt, die Hilfeempfängerin in einer anderen Familie unterbringen zu können und eine Heimunterbringung zu vermeiden. Zu Beginn der Behandlung sei nicht klar gewesen, ob die Hilfeempfängerin im Rahmen der Jugendhilfe überhaupt untergebracht werden könne und wenn ja, in welcher Form sie der Unterbringung bedurft habe. Zunächst sei eine seelische Stabilisierung erforderlich gewesen und eine andere Form der Unterbringung ausgeschlossen. Der Klinikaufenthalt habe die einzig mögliche Form der Unterbringung zu diesem Zeitpunkt dargestellt. Die Hilfeempfängerin habe mangels Alternativen im Krankenhaus in C1. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Kläger habe einen Anspruch gegen den Beigeladenen zu 2. nach § 89a Abs. 2, § 89e Abs. 1 SGB VIII. Die Beigeladene zu 1. schließt sich den Ausführungen des Klägers an. Der Beigeladene zu 2. hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Soweit über die Klage noch zu entscheiden ist, hat sie Erfolg. Sie ist zulässig. Die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags von einem Leistungsantrag zu einem Feststellungsantrag ist nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage unterliegt nach § 43 VwGO keinen Bedenken. Insbesondere steht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit nicht entgegen, weil von dem Beklagten als überörtlichem Träger der Jugendhilfe zu erwarten ist, dass er auch ein Feststellungsurteil beachten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 – 12 A 3187/01 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 – VI C 8.69 –, BVerwGE 36, 179-188, juris Rn. 12. Sie ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der im Hilfefall D. I. bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten nach §§ 89a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 89 SGB VIII. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird gemäß § 89a Abs. 2 SGB VIII dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig. Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind nach § 89 SGB VIII die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Der Kläger ist zunächst (unstreitig) Anspruchsgläubiger des Erstattungsanspruchs aus § 89a (Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2) SGB VIII. Der Kläger ist im vorliegenden Jugendhilfefall nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig geworden. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird nach dieser Norm abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Hilfeempfängerin lebte seit dem 22. Dezember 2011 bei der Familie S2. in X1. im Bereich des Klägers. Der Verbleib auf Dauer war zu erwarten. Eine Rückführung in die Herkunftsfamilie war nicht zu erwarten. Die Unterbringung bei Familie S2. sollte dauerhaft erfolgen, wie es sich etwa aus dem Schreiben des Jugendamtes des Beigeladenen zu 2. vom 9. Januar 2013 ergibt. Sie erfolgte in der Folgezeit tatsächlich auch weiter dauerhaft. Der Anspruch des Klägers richtet sich nach § 89a Abs. 2 SGB VIII gegen den Beklagten. Nach Abs. 1 SGB VIIII wäre zunächst der Anspruch gegen die Beigeladene zu 1. gegeben. Die Grundzuständigkeit lag nach § 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 SGB VIII bei der Beigeladenen zu 1. Diese Vorschrift regelt (jedenfalls) die Fälle eines (anfänglich) verschiedenen gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern in den Fällen der fehlenden Personensorge der Eltern zum Leistungsbeginn. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2020 – 12 A 2644/16 – juris; und zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 86 Abs. 3 und § 86 Abs. 5 (a.F.) SGB VIII etwa BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17/09 –, juris Rn. 22, nach dem § 86 Abs. 3 SGB VIII nur in diesen Fällen anzuwenden ist, a.A. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 09.10.2020), Rn. 110, nachdem es für die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 3 SGB VIII ausreicht, dass aktuell kein Sorgerecht der Eltern vorliegt. Hatte das Kind oder der Jugendliche in diesen Fällen während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist nach dieser Vorschrift der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Die hier maßgebliche jugendhilferechtliche Leistung begann mit der Aufnahme in die Pflegefamilie S2. am 22. Dezember 2011, zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der tatsächlichen Leistungserbringung BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, BVerwGE 141, 77-88, juris Rn. 8, und nicht bereits mit der Gewährung der SPFH bzw. der Tagesgruppe vor dem Klinikaufenthalt. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Leistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9/03 –, BVerwGE 120, 116, juris Rn. 18; Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12.09 –, BVerwGE 136, 185, juris Rn. 22; Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, BVerwGE 141, 77, juris Rn. 20 f.; Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 25.11 –, BVerwGE 145, 257, juris Rn. 17, sind „Leistung“, an deren Beginn § 86 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen kann, unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne relevante Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einem längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Es kommt insofern nicht darauf an, ob die neue Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient. Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist maßgeblich auf den Leistungsempfänger, d.h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des Sozialgesetzbuches Achtes Buch zu dienen bestimmt ist. Leistungs- oder Hilfeempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche. Denn die Leistungserbringung ist – unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft – stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 5 C 4/10 –, BVerwGE 139, 378-386, juris Rn. 21. Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 5 C 35/15 –, BVerwGE 157, 96-117, juris Rn. 31. Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liegt, ist dabei vorrangig dem Hilfeplan zu entnehmen. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 12 A 1263/11 –, juris Rn. 9. Nach diesen Maßgaben ist davon auszugehen, dass die zuvor gewährte Hilfe in Form der SPFH und der Tagesgruppe Ende März 2011 beendet wurde und die ab dem 22. Dezember 2011 gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII eine neue Leistung darstellt. Von einem qualitativ unveränderten Hilfebedarf nach und vor dem Aufenthalt in der LVR-Klinik kann nicht ausgegangen werden. Zwar kann auch eine wegen der Überforderung der Eltern oder eines Elternteils gewährte Familienhilfe mit einer sich anschließenden stationären Maßnahme eine Leistung darstellen, wenn diese bei qualitativ unverändertem jugendhilferechtlichem Bedarf nahtlos an die bisherige anknüpft. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25/10 –, BVerwGE 141, 77-88, juris Rn. 31. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung kann aber im vorliegenden Fall nicht von einem qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarf nach und vor dem Aufenthalt in der LVR-Klinik ausgegangen werden. Die vor dem stationären Aufenthalt gewährte SPFH diente ursprünglich der Unterstützung der Eltern in der Anleitung und Förderung der Entwicklung der Kinder sowie der Hilfestellung zur Wahrnehmung der Bedürfnisse der Kinder. Sie sollte zunächst im Oktober 2010 beendet werden und stellte nach dem Hilfeplan vom 13. Dezember 2010 zuletzt nur noch eine Hilfestellung in finanziellen bzw. behördlichen Angelegenheiten dar. Die Hilfe in der Tagesgruppe sollte dem Rechnung tragen, dass Celine große Probleme habe, Grenzen zu akzeptieren, sie bockig werde oder weine, Mühe habe, sich Anforderungen zu stellen (z.B. bei den Hausaufgaben), wenig Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft zeige, ein instabiles Selbstwertgefühl habe und die Schwester brauche, um dies zu stärken. Dem Bewilligungsbescheid zufolge sollte die Hilfe die Entwicklung des Kindes durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes in der Familie sichern. Nach dem Hilfeplan sollte sie der Verbesserung der Hausaufgabensituation dienen, mit der die Mutter überfordert war und einem verbesserten Umgang mit Stresssituationen sowie der Beratung und Unterstützung der Eltern. Diese Hilfen wurden – nachdem ein erneuter Aufenthalt in der Herkunftsfamilie nicht absehbar war – durch Bescheid vom 8. April 2011 zum 30. März 2011 eingestellt, weil für die zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Dauer des Aufenthalts in der LVR-Klinik und angesichts der Tatsache, dass eine Rückkehr in die Familie zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschlossen erschien, weil also gerade keine dem Verbleib D1. in der Familie dienende Hilfe mehr geleistet werden sollte, ein diesbezüglicher jugendhilferechtlicher Bedarf nicht fortbestand. D. und ihre Mutter waren zuvor vom 14. bis 18. März 2011 gemeinsam auf der Eltern-Kind-Station der Klinik aufgenommen worden, um die Mutter-Kind und Geschwister-Interaktion zu beobachten. Wegen der Erkenntnisse in Bezug auf die seit Oktober 2010 in der LVR-Klinik lebende Schwester O1. sollten die Eltern danach gewonnen werden, der stationären Aufnahme D1. im KNZ zuzustimmen, um durch stationäre Diagnostik den Verdacht auf sexuellen Missbrauch sowie den Hilfebedarf zu klären und auch eine Therapie durchzuführen. Am 22. März 2011 erfolgte die diesem Zweck dienende erneute Aufnahme D1. . Auf die Mitteilung des Jugendamtes der Beigeladenen zu 2. Vom 31. März 2011 an das Familiengericht nach § 8a SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB, den Vermerk des Jugendamtes der Beigeladenen zu 2. vom 6. April 2011, den Beschluss vom 17. Mai 2011, den ärztlich-therapeutischen Zwischenbericht der LVR-Klinik vom 21. Juni 2011 und das vom Familiengericht eingeholte Gutachten vom 21. November 2011 wird Bezug genommen. Die ab dem 22. Dezember 2011 gewährte Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in der Pflegefamilie war auf die Deckung eines neuartigen Bedarfs gerichtet. Die Eltern erhielten keine Hilfe zur Erziehung zugunsten D1. mehr. Denn der Hilfebedarf resultierte aus dem (vollständigen) Erziehungsausfall der Herkunftsfamilie. Dieser Ausfall gründete seinerseits auf dem im Frühjahr 2011 aufgedeckten Verdacht des sexuellen Missbrauchs in der Herkunftsfamilie und dem daraus folgenden damaligen Ausschluss einer Rückkehr in die Familie. Die weiter erforderliche und zu gewährende Hilfemaßnahme sollte gerade auch durch die im Rahmen des Klinikaufenthalts zu gewinnenden Erkenntnisse – u.a. im Rahmen der dort vorzunehmenden Diagnostik – geklärt werden und hing ferner von der Frage des weiteren Umfangs des Personensorgerechts der Eltern, insbesondere der Mutter, D1. ab. Der Entzug des Personensorgerechts erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts S1. vom 12. Dezember 2011 - 18 F 100/11 –. Diagnostik und Begutachtung hatten die Notwendigkeit der Unterbringung in einer Fachpflegefamilie bei (drohender) seelischer Behinderung D1. erbracht. Zu dem Zeitpunkt des Beginns der Leistung am 22. Dezember 2011 waren die Eltern aufgrund des genannten Beschlusses des Amtsgerichts S1. – Familiengericht – vom 12. Dezember 2011 nicht mehr sorgeberechtigt und hatten unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte. Die Mutter lebte in T. im Gebiet der Beigeladenen zu 2., der Vater in C3. . Die Hilfeempfängerin hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt am 22. Dezember 2011 seit über sechs Monaten keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil. Sie hatte seit dem familiengerichtlichen Termin am 6. April 2011 keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter im Bereich des Beigeladenen zu 2. mehr. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I), zu dem sich für den hier zu beurteilenden Fall aus dem SGB VIII Abweichendes nicht ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I), hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei ist die Frage, ob und wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, für jede Person einzeln zu bestimmen; dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, die einen von ihren Eltern oder einem Elternteil abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt haben können. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – 5 C 46/01 –, juris Rn. 18. Ein bestehender gewöhnlicher Aufenthalt wird aufgegeben, wenn die betreffende Person ihren Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass sie am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben wird. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 –, BVerwGE 138, 48-61, juris Rn. 22. Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Willen des oder der Sorgeberechtigten an. Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie maßgeblich ist, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12/09 –, BVerwGE 136, 185-197, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 68/84 -, juris Rn. 24. Nach diesen Maßgaben hat die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter als Folge des familiengerichtlichen Termins am 6. April 2011 aufgegeben. Die Hilfeempfängerin hatte sich seit dem 22. März 2011 in der LVR-Klinik aufgehalten. Bis zu dem familiengerichtlichen Termin war es erklärter Wille der Mutter der Hilfeempfängerin gewesen, dass die Hilfeempfängerin alsbald in ihren Haushalt zurückkehre, was sich insbesondere in dem anwaltlichen Schreiben vom 29. März 2011 zeigte. Im familiengerichtlichen Termin hat sich die Mutter mit der Unterbringung in der Klinik und mit Folgemaßnahmen des Jugendamtes einverstanden erklärt. Es entsprach dem Verständnis von Eltern, Jugendamt und Familiengericht, dass es sich hierbei um den Übergang in eine dauerhafte stationäre Maßnahmen handeln würde. So war den Eltern der Hilfeempfängerin bereits am 30. März 2011 die Perspektive mitgeteilt worden, dass die Hilfeempfängerin und ihre Schwester dauerhaft untergebracht werden. Auch der Hilfeempfängerin wurde durch die Klinik Entsprechendes mitgeteilt. Aus diesem Grund hat das Jugendamt des Beigeladenen zu 2. sich sodann um Folgeeinrichtungen gekümmert. Dementsprechend war auch nach dem – wenn auch unter Druck des Familiengerichts gebildeten und geäußertem – Willen der Kindesmutter nicht mit einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt zu rechnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kindesmutter mitunter – wie etwa in den Briefen an die Kinder im Dezember 2011 – den Wunsch einer Rückkehr in ihren Haushalt äußerte. Subjektive Vorstellungen der betreffenden Person können nur dann eine Rolle spielen, wenn ihnen nicht objektive Umstände entgegenstehen. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 SGB VIII (Stand: 09.10.2020), Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 – 12 A 2644/04 –, juris Rn. 21. Die Umsetzung des Willens der Mutter die Hilfeempfängerin nach Hause zu holen, hätte nach dem klaren Hinweis des Familiengerichts zu einem Sorgerechtsentzug mit der Folge der Fortsetzung der Fremdunterbringung geführt. Zudem hatte die Mutter gegenüber dem Familiengericht und dem Jugendamt weiter ihre Zustimmung zur Fremdunterbringung erklärt. Der Vater hat einen abweichenden Willen nicht geäußert. Er war – wie das Jugendamt ausführte – vielmehr mit allen Maßnahmen des Jugendamtes einverstanden und hatte schon zuvor einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung unterzeichnet. Die Hilfeempfängerin hatte vor dem Beginn der Leistung am 22. Dezember 2011 während der letzten sechs Monate, nämlich seit dem 22. März 2011, ihren Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen zu 1., was unabhängig davon, ob es sich um einen gewöhnlichen oder nur tatsächlichen Aufenthalt handelte, zu deren Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 SGB VIII führte. Die somit zuständige und nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (zunächst) kostenerstattungspflichtige Beigeladene zu 1. hat ihrerseits nach § 89 SGB VIII einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten, so dass nach § 89a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der Beklagte gegenüber dem Kläger erstattungspflichtig wird. Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind nach der bereits zitierten Vorschrift des § 89 SGB VIII die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Die (Grund-)Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1. ergab sich aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes der Hilfeempfängerin in ihrem Bereich aus § 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 SGB VIII. Bei dem Aufenthalt der Hilfeempfängerin im Bereich der Beigeladenen zu 1. handelte es sich um einen (lediglich) tatsächlichen und nicht (auch) gewöhnlichen Aufenthalt. Nach den Umständen des Aufenthalts war von einem nur vorübergehenden Aufenthalt der Hilfeempfängerin im Bereich der Beigeladenen zu 1. auszugehen. Zwar ist zur Begründung eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – 5 C 46/01 –, juris Rn. 18. Bei Aufenthalten in einer Klinik zum Zwecke der Krankenbehandlung ist grundsätzlich von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 30 SGB I (Stand: 13.08.2018), Rn. 37; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – 5 C 46/01 –, juris Rn. 3, 4, 20. So war auch vorliegend der Aufenthalt in der LVR-Klinik – obwohl er viele Monate andauerte – von Anfang an auf Beendigung angelegt und somit nicht zukunftsoffen. Vgl. Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 30 SGB I (Stand: 13.08.2018), Rn. 36. Er war nicht darauf gerichtet, dass die Hilfeempfängerin dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet. So wurden im familiengerichtlichen Termin am 6. April 2011, in dem es zur Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes bei der Mutter kam, bereits Folgemaßnahmen in den Blick genommen. Offenbar als Reaktion hierauf wurde vom Jugendamt des Beigeladenen zu 2. ab diesem Zeitpunkt bereits Folgeeinrichtungen gesucht. Es entsprach offenbar dem gemeinsamen Verständnis der Beteiligten, dass nach Abschluss der Behandlung – wenn sie sich auch noch einige Monate hinziehen sollte – eine Aufnahme in eine Pflegefamilie oder – u.a. abhängig von den im Rahmen der Krankenhausbehandlung gewonnen Erkenntnissen – eine sonstige Jugendhilfemaßnahme erfolgen würde. Auch stand zu diesem Zeitpunkt im Raum, dass wegen des Strafverfahrens gegen die Mutter und den Lebensgefährten die Therapie abgebrochen würde. Der Annahme eines nur vorübergehenden Aufenthaltes in der Klinik steht auch nicht entgegen, dass ein konkretes Ende des Klinikaufenthaltes und die konkrete Folgemaßnahme zunächst noch nicht feststanden, sondern vom Verlauf der Diagnostik und Behandlung abhängig waren. Denn ein Aufenthalt ist nicht schon deshalb zukunftsoffen, weil ein konkreter Endzeitpunkt nicht genannt werden kann. Das dürfte auf eine Vielzahl von Klinikaufenthalten zutreffen, deren Dauer vom jeweiligen Behandlungsverlauf abhängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Aufenthalt in der LVR-Klinik auf die notwendige Dauer der stationären Behandlung und ggfs. eine geringe Übergangszeit bis zum Bereitstehen der erforderlichen Anschlussunterbringung begrenzt war, was daraus folgen dürfte, dass die Hilfeempfängerin sich schon aus Kostengründen nicht länger in der Klinik hätte aufhalten können. Jedenfalls im ärztlich-therapeutischen Zwischenbericht vom 21. Juni 2011 war von einer weiteren Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bis zunächst Ende September 2011 ausgegangen worden. Im streitigen Fall hing die Dauer des Klinikaufenthalts D1. zudem von der schwierigen Suche nach einer geeigneten Fachpflegefamilie (die Mitte Oktober 2011 gefunden wurde) und der Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens bis zum das Sorgerecht betreffenden Beschluss vom 12. Dezember 2011 ab. Der Kläger hat den Kostenerstattungsanspruch für die ab dem 1. Oktober 2014 gewährte, weiterlaufende Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer Erziehungsstelle innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 Zehntes Buch – Sozialgesetzbuch – (SGB X) geltend gemacht, nämlich mit Schreiben vom 16. Juli 2015. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 bei der Beigeladenen zu 1. Kostenerstattung beantragt, die ihrerseits mit Schreiben vom 5. März 2015 bei dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht hatte. Der Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 BGB. In Fällen wie dem hiesigen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, kann auch die Feststellungsklage Rechtshängigkeitszinsen auslösen. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, juris Rn. 8. § 108 Abs. 2 SGB X steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, juris Rn. 9 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 20. Januar 2015 – 3 KO 524/13 –, juris Rn. 12 f. Die Rechtshängigkeitszinsen entstehen ab dem Tag nach Klageerhebung. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2011 – 3 C 30/10 –, juris Rn. 21. Für die über die ursprüngliche Klageforderung hinausgehende, mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 erstmals bezifferte Forderung in Höhe von 100.232,14 Euro, welche sich nach der im Verwaltungsvorgang des Klägers befindlichen Aufstellung auf den Leistungszeitraum bis August 2020, nicht wie im Schriftsatz angegeben den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2020, bezieht, entstehen Prozesszinsen ab dem 16. Oktober 2020, dem Tag nach Eingang des Schriftsatzes. Auch soweit die Forderung bereits vorher entstanden war und von dem ursprünglich angekündigten Feststellungsantrag erfasst war, setzt die Prozesszinsen auslösende Rechtshängigkeit der Geldforderung deren Bezifferung voraus. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, BVerwGE 114, 61-68, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Juni 2011 – 1 L 73/07 –, juris Rn. 47. Für den späteren Zeitraum ab September 2020 hat eine Bezifferung nicht stattgefunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit dem Kläger für das zurückgenommene Begehren der Feststellung der Leistungspflicht für die Zukunft nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten aufzuerlegen wären, handelt es sich im Verhältnis zum übrigen Streitgegenstand um einen geringen Teil im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterin und des ehrenamtlichen Richters ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zum 14. Oktober 2020 auf 106.105,94 € und für die Zeit ab dem 15. Oktober 2020 auf 206.338,08 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei ist neben dem jeweils streitigen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG) für den auf die zukünftige Erstattungspflicht gerichteten Antrag der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.