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Urteil

2 K 209/12.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2012:0712.2K209.12.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in dem Zeitraum vom 01. September 2011 bis 31. Mai 2012 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 4.912,89 zu erstatten. Der Anspruch ist mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung aus einem Betrag von 2.392, 84 € und ab dem Tag der mündlichen Verhandlung aus einem Betrag von 4.912,89 € zu verzinsen. 2) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Fall "A." in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. 3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4) Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 5) Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruches zu 1) und 3) gegen eine Sicherheitsleistung von 5.500,00 € vorläufig vollstreckbar. 6) Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von dem beklagten Landkreis die Erstattung von in der Zeit vom 01.September 2011 bis 31. Mai 2012 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen für den Jugendlichen A. und die Feststellung, dass der Beklagte zur Übernahme des Falles in die eigene Zuständigkeit verpflichtet ist. 2 Am 16. Mai 2011 beantragte die Mutter von A. - Frau B. - die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in der Form eines Erziehungsbeistandes und sozialpädagogischer Familienhilfe. Frau B. war 2009 mit ihrem Sohn von Nordrhein-Westfalen nach C. in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin gezogen. Aufgrund einer Erziehungshilfekonferenz am 27. Juni 2011, in der festgestellt wurde, dass A. in der Schule hohe Fehlzeiten habe und Frau B. insofern eines erzieherischen Beistandes bedürfe, gewährte der Kläger Frau B. mit Bescheid vom 30. Juni 2011 ab dem 20. Juni 2011 Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe in einem Stundenumfang von 1,5 Stunden pro Woche für ein halbes Jahr. 3 Der Vater von A., der von Frau B. geschieden ist, lebt - wie vor der Trennung von seiner Ehefrau - in D. in Nordrhein-Westfalen. Beide Elternteile sind sorgeberechtigt. 4 Zum 01. September 2011 verzog Frau B. nach E. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Mit Schreiben vom 01. September 2011 teilte der Kläger dies dem Beklagten mit und bat um Fallübernahme gem. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Später verzog Frau B. nach F., das ebenfalls im Bereich des Beklagten liegt. Mit Bescheid vom 15. November 2011 erhöhte der Kläger in der Zeit vom 11. bis 30. November 2011 den Stundenumfang der sozialpädagogischen Familienhilfe auf 6 Stunden pro Woche. 5 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 gewährte der Kläger Frau B. sozialpädagogische Familienhilfe in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden pro Woche und ab 01. Januar 2012 von 3 Stunden pro Woche. 6 Mit Schreiben vom 09. Februar 2012 lehnte der Beklagte die Übernahme des Falles ab. Zur Begründung führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09. Dezember 2010 entschieden habe, dass bei Vorliegen eines gemeinsamen Sorgerechts der Eltern dann, wenn die Eltern bereits vor Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten, die Zuständigkeit bei dem örtlichen Träger, der bei Beginn der Leistung zuständig gewesen sei, verbleibe. 7 Darauf hat der Kläger am 02. März 2012 zunächst die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.392,84 € und eines weiteren später zu beziffernden Betrages erhoben, mit der er vorträgt, er sei zwar zu Beginn der Leistung an Frau B. gem. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Gewährung der Hilfe örtlich zuständig gewesen, da der Jugendliche seinen Aufenthalt bei seiner im Bezirk des Klägers lebenden Mutter gehabt habe. Mit dem Umzug von Frau B. und ihrem Sohn in den Bezirk des Beklagten am 01. September 2011 sei ein Zuständigkeitswechsel eingetreten. Seiner Aufforderung, den Fall in seine Zuständigkeit zu übernehmen und eine Kostenzusage abzugeben sei der Beklagte nicht nachgekommen. Im Jugendhilferecht habe bisher immer der Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit geherrscht, das habe bedeutet, wenn der für die Bestimmung der Zuständigkeit verantwortliche Elternteil seinen Wohnort gewechselt habe, habe sich auch die Zuständigkeit des Jugendhilfeleistungsträgers geändert. An diesem Grundsatz habe sich entgegen der Auffassung des Beklagten durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Dezember 2010 nichts geändert. Eine Festschreibung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII finde nur dann quasi als Notlösung statt, wenn es nicht möglich sei, einen Elternteil zu bestimmen, an den die Zuständigkeit anknüpfen sollte. Anders als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien in dem vorliegenden Fall auch nicht kein Elternteil sondern beide Elternteile sorgeberechtigt. Abgesehen davon, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der bisher gefestigten Gesetzesauslegung widerspreche, sei der vorliegende Fall aber auch - wie oben dargelegt - anders gelagert. Hier sei ein Einzelfall entschieden worden, da es nicht nachvollziehbar sei, dass wenn dem zunächst allein sorgeberechtigten Vater auch das Sorgerecht entzogen würde, wiederum der gewöhnliche Aufenthalt der ebenfalls nicht sorgeberechtigten Mutter maßgeblich sein solle. Um dieser Schlussfolgerung auszuweichen, habe das Bundesverwaltungsgericht für diesen ganz speziell gelagerten Fall entschieden, dass die Zuständigkeit festgeschrieben werden solle. So sei es in der Rechtsprechung auch einhellige Meinung, dass die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers möglichst in örtlicher Nähe zu dem sorgeberechtigten Elternteil angesiedelt sein solle. Dieser Grundsatz entfalle, wenn kein sorgeberechtigter Elternteil mehr vorhanden sei. Nur wenn die Zuständigkeit sich nach dem Aufenthaltsort des sorgeberechtigten Elternteils richte, sei die gewünschte optimale Hilfeplanung möglich. 8 Der Kläger bezifferte in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2012 seinen Klagebegehren nunmehr auf 4.912,89 € und beantragt, 9 1.) den Beklagten zu verurteilen dem Kläger, die durch ihn in dem Zeitraum vom 01. September 2011 bis 31. Mai 2012 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 4.912,89 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu erstatten. 10 2.) Festzustellen, dass der Beklagte in eigener Zuständigkeit die weitere Gewährung der Hilfe fortzuführen hat. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor, 14 er habe die Übernahme des Falles zu Recht abgelehnt, da vorliegend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Dezember 2010 zur Anwendung komme, die sich nicht nur auf die Fallkonstellation beziehe, dass kein Elternteil das Sorgerecht inne habe, sondern dieses ebenfalls auf die Konstellation Anwendung finde, dass beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam ausübten. Diesbezüglich habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen gemeinsamer oder fehlender Personensorge erfasse, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besäßen. Zudem greife § 86 Abs. 5 SGB VIII entsprechend seinem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte nach Leistungsbeginn auch, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten und solche während des Leistungsbezuges beibehielten. Der Wortlaut des Urteils sei insoweit eindeutig. Da die Eltern von A. das Sorgerecht gemeinsam ausübten, verbliebe es nach § 86 Abs. 5 SGB VIII bei der einmal nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII begründeten Zuständigkeit des Klägers. Eine Unterscheidung - wie sie der Kläger gemacht habe - zwischen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, und zwischen Eltern die beide kein Sorgerecht haben, sei in dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil nicht vorgenommen worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die hierzu vorgelegten Unterlagen verwiesen. Auf die Verwaltungsakten der Klägerin wird ebenfalls Bezug genommen. Die Akten lagen vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig und muss auch zum ganz überwiegenden Teil in der Sache zum Erfolg führen. 17 Lediglich hinsichtlich des Begehren auf Zuspruch von Prozesszinsen aus dem Betrag von 4912,89 € ab Klageerhebung war der Klage - wie aus dem Tenor ersichtlich - nur teilweise stattzugeben. 18 Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die seit dem 01. September 2011 entstandenen Kosten für die Jugendhilfe für A. zu erstatten und den Fall in seine Zuständigkeit zu übernehmen. 19 Nach § 89 c Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achter Teil - SGB VIII - sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Nach § 86 c SGB VIII bleibt bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Vorliegend ist der Beklagte durch den Umzug von Frau B. und ihres Sohn A. am 01. September 2011 nach E. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten für die Leistung der Jugendhilfe zuständig geworden. Dies ergibt sich aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Dort ist bestimmt, dass sich die Zuständigkeit in dem Fall, in dem beiden Eltern die Personensorge gemeinsam zusteht, sie aber verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils richtet, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers in dem vorliegenden Fall also nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter von A., da er dort zu Beginn der Leistung im Juni 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Mutter mit dem Kind zum 01.September 2011 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten begründet hat, "wandert" die Zuständigkeit mit dem Ortswechsel der Mutter auf den dortigen Jugendhilfeträger (vgl. hierzu Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 4. Aufl., 2011, § 86 Rdn. 8). 20 Von dieser grundsätzlichen Regelung ist auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine Ausnahme durch eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII geboten. § 86 Abs. 5 SGB VIII bestimmt, für den Fall, dass die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, grundsätzlich das "Mitwandern" der Zuständigkeit in den Bereich, in dem der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, soll die bisherige Zuständigkeit bestehen bleiben. Diese Regelung ist durch den klaren Gesetzeswortlaut auf die Fälle beschränkt, in denen die Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Vorliegend haben die Eltern von A. aber schon vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt, sodass es nach Auffassung der Kammer bei der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verbleiben muss. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Dezember 2010 nichts geändert. 21 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sowohl in seiner Entscheidung vom 09. Dezember 2010 als auch in der diesem Urteil zu Grunde liegenden Entscheidung vom 30. September 2009 über Fallgestaltungen zu befinden, in denen keinem der Elternteile das Personensorgerecht für das Kind, für das die Hilfe geleistet worden ist, zugestanden hat. Zwar bestimmt § 86 Abs. 3 SGB VIII eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII für die Fälle, in denen keinem Elternteil das Personensorgerecht zusteht. Insofern handelt es sich jedoch um eine statische und nicht um eine dynamische Verweisung (so OVG Nordrhein-Westahlen, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 1010/10 - in juris mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zuständigkeitswechsel mit dem Sinn und Zweck des Jugendhilferechts vereinbar ist, kann in diesem Zusammenhang - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung ausführt - auch der Rechtsgedanke des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII entsprechend angewandt werden. Voraussetzung ist jedoch zunächst, dass die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen eine Regelungslücke enthalten, die einer Ergänzung mit Hilfe der analogen Anwendung einer anderen, nicht direkt anwendbaren Vorschrift bedürfen. Dies ist vorliegend bei einer direkten Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für Fälle des gemeinsamen Sorgerechts beider Eltern nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht der Fall. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 (AZ: -5 C 4/10- in juris) in Ergänzung der vorangegangenen Entscheidungen ausführt, sollen die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Träger der Jugendhilfe sicherstellen. Aus diesem Grunde knüpfe § 86 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit auch vorrangig an eine räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen. Genau diesem Zweck kommt auch die Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in Fällen der vorliegenden Art nach, da das Jugendamt örtlich zuständig sein soll, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der für die Erziehung des Kindes, für das die Hilfe in Anspruch genommen wird, befindet. In dem hier zu entscheidenden Fall ist das der gewöhnliche Aufenthaltsort der Mutter von A., da zwar beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht innehaben, das Kind sich aber vor Beginn der Leistung bei der Mutter aufhielt und sich auch weiter dort aufhält. Es besteht auch keine Veranlassung, diese Zuständigkeitsregelung durch den Rechtsgedanken des § 86 Abs. 5 SGB VIII zu modifizieren, denn dieser findet bei gemeinsamem Sorgerecht nur dann Anwendung, wenn die Eltern erst nach Beginn der Hilfe verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen. Diese Regelung hat den Sinn, dass in den sehr häufigen Fällen, in denen das Kind im Rahmen der Hilfeleistung in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie, also nicht mehr bei den Eltern untergebracht ist, kein Anknüpfungspunkt mehr für ein "Mitwandern" der Zuständigkeit besteht, weil es relativ willkürlich wäre, die neue Zuständigkeit entweder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter oder demjenigen des Vaters zuzuordnen, obwohl das Kind aufgrund eines fehlenden eigenen gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Elternteil, keinem der Eltern besonders zugeordnet werden kann. In diesem ganz speziellen Sonderfall ist es gerechtfertigt, die Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe dort festzuschreiben, wo sich die Eltern gemeinsam vor Beginn der Leistung aufgehalten haben. Eine Ausweitung der Festschreibung der Zuständigkeit durch analoge Anwendung des § 86 Abs. 5 SGB VIII auch auf solche Fälle, in denen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht besitzen und schon vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte innehatten, ist nicht erforderlich, da es insoweit - wie oben dargelegt - eine eindeutige und auch dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechende gesetzliche Vorschrift gibt. 22 Wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner oben zitierten Entscheidung zu Recht festgestellt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen eine umfassende Regelung in Form der Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit treffen wollen, in denen keinem der Eltern die Personensorge zusteht. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. 23 Dies hat vorliegend zur Folge, dass der Beklagte mit dem Umzug von Frau B. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 01. September 2011 verpflichtet ist, gem. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII den Fall in seine Zuständigkeit zu übernehmen und dem Kläger die seit diesem Zeitpunkt verauslagten Kosten zu erstatten. Da die geltend gemachten Kosten der Höhe nach nicht streitig sind, war der Beklagte auch antragsgemäß zur Zahlung der 4.912,89 € zu verurteilen. 24 Gemäß §§ 291,288 BGB hat der Kläger hinsichtlich des zunächst eingeklagten Betrages in Höhe von 2.392,84 € einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung um die erst nach Klageerhebung entstandenen beziehungsweise berechenbaren Kosten erweitert wurde, kann ein Zinsanspruch erst ab der Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung entstehen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Klage hinsichtlich eines Teils der begehrten Prozesszinsen abgewiesen wurde, ist dieser Teil im Verhältnis zur dem Teil, mit dem der Kläger obsiegt, so gering, dass er kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. 26 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitslistung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 27 Die Berufung wird gemäß §§ 124a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, besteht für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Dezember 2010 die Frage, ob auch in den Fällen, in denen beiden Eltern gemeinsam das Personensorgerecht zusteht und die bereits vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten, bei einem Umzug des nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII maßgeblichen Elternteils eine Festschreibung der bisherigen Zuständigkeit besteht. 28 Beschluss 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. (Bei Klagerhebung eingeklagter Betrag plus Prozesszinsen und Wert des Feststellungsantrages, der in etwa der Ergänzung der Klageforderung in der mündlichen Verhandlung entspricht.) 30 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach der Maßgabe des § 86 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.