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Urteil

26 K 1054/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0531.26K1054.11.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Hilfefall der N.        M.     , geb. am 00.00.0000, 13.297,61 € zurückzuerstatten und 5% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 22.02.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Hilfefall der N. M. , geb. am 00.00.0000, 13.297,61 € zurückzuerstatten und 5% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 22.02.2011 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückerstattung der im Jugendhilfefall N. M. , geb. am 00.00.0000, geleisteten Kostenerstattung in Höhe von 13.297,61 € sowie Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte gewährte seit deren Geburt im Krankenhaus Köln-Porz für N. M. , geb. N1. , zunächst Krankenhilfe und seit dem 04.09.1996 Kinder- und Jugendhilfe, ausgehend von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter in Köln. N.s Mutter, O. M. , geb. N1. , geb. am 00.00.1979, war bei der Geburt des Kindes minderjährig. Die Vaterschaft des in Köln lebenden G. M. konnte zunächst nicht festgestellt werden. Es bestand eine Amtsvormundschaft für N. . Aufgrund der Heroinabhängigkeit von Frau M. war diese weder in der Lage noch willens, das Kind zu erziehen (Bl. 22, 26 f. Beiakte 2). N. wurde deshalb am 16.09.1996 in Obhut genommen und vom Krankenhaus, wo sie wegen Frühgeburtlichkeit behandelt worden war, in ein Kölner Kinderheim verlegt (Bl. 17 Beiakte 2). Am 11.12.1996 wurde N. bei Pflegeeltern in Köln untergebracht (Bl. 37, 39 Beiakte 2), bei denen sie seither ununterbrochen lebt. Bereits zu Beginn der Unterbringung war das Jugendamt der Ansicht, dass diese mittel- bis langfristig erfolgen müsse (Bl. 54 Beiakte 2); auch später ging das Jugendamt davon aus, dass die Unterbringung N.s auf Dauer angelegt sei (z.B. Bl. 101, 111, 153, 206 Beiakte 2, Bl. 332 Beiakte 3). Mit Beschluss vom 21.03.1997 entzog das Amtsgericht Köln Frau M. das elterliche Sorgerecht und übertrug es auf das Jugendamt Köln. Am 04.04.1997 erweiterte das Amtsgericht Köln den Beschluss dahingehend, dass es auch dem nach wie vor in Köln lebenden Kindsvater G. M. , der die Vaterschaft am 27.03.1997 anerkannt und die Kindsmutter am 02.04.1997 geehelicht hatte, die elterliche Sorge entzog (Bl. 66 Beiakte 2). Zur Begründung verwies das Gericht in beiden Fällen auf den bestehenden Drogenmissbrauch. Am 01.06.1997 verzog die Pflegefamilie, in der N. untergebracht war, nach Münster (Bl. 74 Beiakte 2). Im Februar 1998 wurde Herr M. inhaftiert und saß bis April 1999 in der Justizvollzugsanstalt Siegburg ein (Bl. 90 und 107 Beiakte 2). Danach wohnte er wieder in Köln (Bl. 124 Beiakte 2). Frau M. unterzog sich ab dem 02.11.1998 einer Therapie in Hamburg (Bl. 103 Beiakte 2). Anschließend war sie zunächst in Elmshorn (Bl. 123 Beiakte 2) und ab Juni 1999 in Halstenbek (Bl. 132 Beiakte 2) gemeldet. Am 31.07.1999 wurde sie dort von Amts wegen abgemeldet (Bl. 150 Beiakte 2). Sie war seitdem unbekannten Aufenthaltes. Ab dem 11.12.1998, als N. zwei Jahre in der Pflegefamilie lebte, gewährte die Beklagte die Hilfe bis 31.07.2000 zunächst vorläufig weiter bis die Stadt Münster den Hilfefall am 01.08.2000 in die eigene Zuständigkeit übernahm (Bl. 165 Beiakte 2). Sie erhielt dafür Kostenerstattungsleistungen von der Beklagten. Bereits mit Beschluss vom 08.03.2000 hatte das Amtsgericht Köln das Jugendamt der Stadt Münster zum neuen Vormund bestellt (Bl. 157 Beiakte 2). Seit dem 13.04.2000 war Herr M. wiederum in der Justizvollzugsanstalt Siegburg inhaftiert (Bl. 189 Beiakte 2). Am 14.09.2000 verzog N.s Pflegefamilie zurück nach Köln (Bl. 169 Beiakte 2), weswegen das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 07.02.2001 die Vormundschaft über N. zurück auf das Jugendamt Köln übertrug (Bl. 227 Beiakte 2). Die Stadt Münster gewährte die Hilfe zunächst bis Ende Februar 2001 vorläufig weiter, bis die Beklagte den Hilfefall am 01.03.2001 wieder in die eigene Bearbeitung übernahm (Bl. 212 Beiakte 2). Ab Februar 2002 war Herr M. in Coesfeld gemeldet (Bl. 242 Beiakte 2), seit 26.06.2002 befand er sich im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation in einer Drogenhilfeeinrichtung in Ascheberg-Herbern (Bl. 248 Beiakte 2). Sodann besaß er von Januar bis Juni 2004 eine Meldeanschrift in Köln (Bl. 271 Beiakte 3). Im Zeitraum vom 18.06.2004 bis 15.06.2005 war auch Herr M. unbekannten Aufenthalts, anschließend war er wieder in Köln gemeldet (Bl. 301 Beiakte 3). Mit Beschluss vom 24.06.2005 übertrug das Amtsgericht Köln die Vormundschaft für N. auf die Pflegeeltern (Bl. 286 Beiakte 3). Am 18.11.2005 verstarb Frau M. in Hamburg (Bl. 404 Beiakte 3). Sie hatte bis zu ihrem Tod keinen Kontakt mehr zu N. (Bl. 92 Beiakte 2). Im Zeitraum vom 25.06.2007 bis 28.11.2007 war Herr M. wieder unbekannten Aufenthalts (Bl. 347 ff. Beiakte 3). Im Anschluss besaß er erneut eine Meldeadresse in Köln (Bl. 378 Beiakte 3), vom 04.11.2008 bis 19.01.2009 sodann in Overath (Bl. 393, 397 Beiakte 3). Anschließend lebte er wieder in Köln (Bl. 398 Beiakte 3), ab 01.03.2010 schließlich in Bonn (Bl. 448 Beiakte 4). Herr M. hatte – jedenfalls bis Anfang 2011 – keinen persönlichen Kontakt zu N. (Bl. 463 Beiakte 4). Der Kläger hatte in der Vergangenheit auf den Kostenerstattungsantrag der Beklagten vom 08.06.2005 (Bl. 2 Beiakte 1) und 08.08.2007 (Bl. 29 Beiakte 1) Kostenerstattung gemäß § 89 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) für den Hilfezeitraum 18.06.2004 bis 15.06.2005 sowie 25.06.2007 bis 28.11.2007, in denen Herr M. unbekannten Aufenthaltes war, geleistet und ihre Kostenerstattungspflicht mit Schreiben vom 14.07.2005 (Blatt 20 Beiakte 1) und 20.08.2007 (Bl. 32 Beiakte 1) anerkannt. Die Beklagte hatte ihr damaliges Kostenerstattungsbegehren damit begründet, dass N. bei Beginn der Hilfe keinen gewöhnlichen Aufenthalt erworben hatte, da sie sich vom Tage ihrer Geburt bis zur Aufnahme in Heimpflege im Krankenhaus befunden habe. Für die fraglichen Zeiträume seien beide Eltern unbekannten Aufenthalts gewesen, sodass gem. § 86 Abs. 4 SGB VIII für die örtliche Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Hilfebeginn und bei Fehlen eines solchen der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich sei. Dieser sei in Köln gewesen. Wegen des Urteils des OVG NRW vom 25. Mai 2009 – 12 A 3099/07 – zog der Kläger seine Kostenanerkenntnisse der Jahre 2005 und 2007 mit Schreiben vom 25.11.2009 (Bl. 46 ff. Beiakte 1) zurück und machte Rückerstattung nach § 112 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) geltend. Er führte aus, die Kostenerstattung richte sich in derartigen Fällen nach § 89a SGB VIII und die Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers in Form des Durchgriffs komme nur in Betracht, wenn sich der Kostenerstattungsanspruch des leistenden örtlichen Jugendhilfeträgers gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII gegen einen anderen örtlichen Träger richte und letzterer bereits vor der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger gehabt habe. Diese Voraussetzungen seien in dem Hilfefall nicht erfüllt und er mache deshalb gemäß § 112 SGB X den Anspruch auf Rückerstattung von 13.297,81 € geltend. Die Beklagte verzichtete unter dem 26.11.2009 auf die Einrede der Verjährung, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abwarten zu können (Bl. 53 Beiakte 1). Mit Beschluss vom 08.06.2010 – 5 B 52.09 – verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde und führte aus, der Erstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII setze einen Wechsel des örtlichen Trägers infolge der zweijährigen Familienpflege gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII voraus. Mit Schreiben vom 05.08.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, in diesem (wie in neun weiteren Fällen) die Rückzahlungspflicht anzuerkennen, da ein Trägerwechsel nicht stattgefunden habe (Bl. 54 f. Beiakte 1). Die Beklagte lehnte dies unter dem 24.09.2010 ab (Bl. 56 ff. Beiakte 1). Sie sei nicht der Auffassung des Klägers, dass (auch) der Durchgriff auf einen überörtlichen Träger nach § 89a Abs. 2 SGB VIII notwendig einen Kostenerstattungsanspruch eines anderen, von dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden örtlichen Jugendhilfeträger verschiedenen örtlichen Jugendhilfeträgers gegen den überörtlichen Träger voraussetze, der selbst vor der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewesen sei. § 89a Abs. 1 SGB VIII mache mit der Formulierung „von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre“ deutlich, dass es nicht auf eine zuvor aktuell gewordene Zuständigkeit eines anderen Jugendhilfeträgers ankomme. Erstattungspflichtig sei derjenige örtliche Jugendhilfeträger, der gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig wäre, wenn es die Sonderzuständigkeit des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht gäbe. Dementsprechend sei 1995 die frühere Überschrift „Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege“ durch „Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege“ ersetzt worden. § 89a SGB VIII setze nur voraus, dass ein örtlicher Jugendhilfeträger im Rahmen der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Aufwendungen hat. Zwar bestehe dann kein Kostenerstattungsanspruch, wenn der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII und der gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständige Träger identisch sind. Die Anwendung des Durchgriffs nach § 89a Abs. 2 SGB VIII sei aber ebenso wenig ausgeschlossen wie § 89a Abs. 3 SGB VIII. § 89a SGB VIII bezwecke einen umfassenden kostenmäßigen Schutz der Pflegestellenorte. Diese sollten nicht befürchten, aufgrund der Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII die Jugendhilfekosten endgültig tragen zu müssen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, Fälle der „Vermittlung von außen/nach außen“ anders zu beurteilen als die Fälle der Vermittlung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers, zumal die Entscheidung von Art und Ort der Unterbringung allein fachlich begründet sein solle. Die Erstattungsansprüche, die ein nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger gegen einen anderen habe, sollten erhalten bleiben und durch § 89a Abs. 2 SGB VIII im Wege eines Durchgriffs geltend gemacht werden. Wenn die Auffassung des OVG NRW zuträfe, würde ein örtlicher Jugendhilfeträger seine Kostenerstattungsansprüche gegen einen anderen Jugendhilfeträger verlieren, wenn er Kinder und Jugendliche in einer Pflegestelle innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs unterbrächte und dort beließe, so dass seine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss 2010 auf die Entscheidung vom 23.10.2002 – 5 B 12.02 – verwiesen. Damals habe das Gericht sich aber nicht mit einem Fall befasst, in dem der zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständige identische Träger einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen Träger gehabt hatte/hätte, der nach § 89a Abs. 2 SGB VIII hätte erhalten bleiben können. Außerdem sei die Entscheidung für einen Zeitraum vor dem bereits angesprochenen 2. Änderungsgesetz zum SGB VIII ergangen. Selbst wenn man der Auffassung folgen sollte, dass ein Trägerwechsel notwendig sei, folge daraus nicht die Rechtswidrigkeit der vom Kläger geleisteten Kostenerstattung. Dann müsse man nämlich wegen der Äquivalenz von §§ 89a und 86 Abs. 6 SGB VIII davon ausgehen, dass sie, die Beklagte, weiter nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig geblieben sei. § 86 Abs. 6 SGB VIII wäre erst dann zum Tragen gekommen, wenn die Zuständigkeit, z.B. durch Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des maßgeblichen Elternteils, auseinanderfalle. Der Kläger hat am 22.02.2011 Klage erhoben. (Ebenso hat er in den Fällen Becker und Ahmetovic geklagt – 26 K 1053/11 und 26 K 1055/11 –. Die Beklagte beabsichtigte, in den (Muster-)Fällen Makovska und Lehmköster zu klagen (Bl. 60 Beiakte 1). Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere führt er aus, er habe zu Unrecht Kostenerstattung geleistet. Denn es habe in dem Jugendhilfefall keine unterschiedlichen örtlichen Träger nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben. Die Beklagte sei seit dem 12.12.1998 nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewesen. Vorher sei sie in Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt N.s in Köln gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII ebenfalls zuständig gewesen. Auf die Frage der vorherigen hypothetischen Zuständigkeit gemäß § 89a Abs. 1 SGB VIII komme es nur dann an, wenn das Kind bereits zum Zeitpunkt des Hilfebeginns zwei Jahre bei den Pflegeeltern gelebt habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Beklagte sei vielmehr bereits zuvor gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII zuständig gewesen. Zudem sei es erst nach der Zuständigkeitsbegründung gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII, dem zweijährigen dauerhaften Aufenthalt bei der Pflegefamilie, zum unbekannten Aufenthalt der Eltern gekommen, so dass dies rechtlich unerheblich sei. Der Kostenerstattungsanspruch setze voraus, dass der vor der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger gehabt habe. In dem Zeitpunkt des unbekannten Aufenthalts der Eltern N.s habe sich die Zuständigkeit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.2010 – 5 C 17.09 –) ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 5 SGB VIII gerichtet. Diese Vorschrift betreffe Fälle der Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltes der maßgeblichen Bezugsperson nach Beginn der Leistung. Mit Urteil vom 30.09.2009 (– 5 C 18.08 –) habe das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass dem Gesetzeszweck durch die Festschreibung der zuletzt bestehenden Zuständigkeit, § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, in den Fällen entsprochen werde, in denen beiden Elternteilen oder keinem das Personensorgerecht zustehe. Diese Festschreibung habe zur Folge, dass mit Ausnahme einer Gestaltung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der (erneuten) gemeinsamen Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes, nachträgliche eigentlich zuständigkeitsverändernde Umstände unbeachtlich sind. Demzufolge sei im streitigen Fall die bisherige Zuständigkeit bestehen geblieben, nachdem der gewöhnliche Aufenthalt von N.s Eltern nicht mehr feststellbar war. Es sei bei der Zuständigkeit der Beklagten geblieben. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm im Hilfefall der N. M. , geb. am 00.00.0000, 13.297,81 € zurückzuerstatten und 5% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab 22.02.2011 zu zahlen. Nach einem entsprechenden Hinweis durch das Gericht hat der Kläger seinen auf einem Rechenfehler beruhenden ursprünglichen Antrag korrigiert und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, ihm im Hilfefall der N. M. , geb. am 00.00.0000, 13.297,61 € zurückzuerstatten und 5% Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab 22.02.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen. Sie sei bei Hilfebeginn gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Hilfegewährung zuständig gewesen. Nach Bewilligung einer Vollzeitpflege bei einer Familie in Münster ab 11.12.1996 sei ab 11.12.1998 das Jugendamt der Stadt Münster gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Hilfegewährung zuständig und die Beklagte gem. § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kostenerstattungsverpflichtet gewesen. Nach dem Umzug der Pflegefamilie nach Köln am 14.09.2000 sei die Beklagte gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig geworden. Zwar bleibe die Kostenerstattungspflicht gem. § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändere. Da sich dieser neubegründete gewöhnliche Aufenthalt aber am Ort des Kostenerstattungspflichtigen befand, seien damit beide örtlichen Träger identisch gewesen. Während der Gewährung der Leistung habe sich jedoch die Rechtsgrundlage für die Bestimmung des fiktiv zuständigen örtlichen Trägers gem. § 86 Abs. 1-5 SGB VIII geändert. Nachdem beide Elternteile N.s unbekannten Aufenthaltes gewesen seien, sei § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII maßgeblich gewesen. Nach dieser Norm habe sich zwar ebenfalls die Zuständigkeit der Beklagten ergeben, nunmehr jedoch aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes von N. vor Beginn der Leistung. Aus diesem Grund habe der nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtige örtliche Träger während der Gewährung der Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger. Nach § 89a Abs. 2 SGB VIII werde dieser Träger dem gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Träger gegenüber kostenerstattungspflichtig. Insofern wegen Trägeridentität eine Erstattung gem. § 89a Abs. 2 SGB VIII ausgeschlossen sei, würde dies für den vorliegenden Fall bedeuten, dass allein durch den Umzug der Pflegeeltern die Entstehung einer Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers verhindert würde. Sowohl wenn die Pflegeeltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Münster beibehalten hätten oder an einen anderen Ort als Köln verzogen wären, als auch wenn das Kind eine andere Form der Hilfe zur Erziehung als Vollzeitpflege erhalten hätte, hätte ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 89 SGB VIII gegenüber dem überörtlichen Träger bestanden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund der Tatsache, dass eine Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII bestehe, ein ansonsten bestehender Kostenerstattungsanspruch versagt werden solle. Die Vorschrift des § 89a SGB VIII diene ja gerade dem finanziellen Schutz von Orten, an denen Pflegepersonen ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei § 85 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII im vorliegenden Fall gerade nicht anwendbar. In der Konstellation, in der beide Eltern unbekannten Aufenthaltes sind, fände § 85 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII und über diese Verweisung § 86 Abs. 4 SGB VIII Anwendung. Für diesen Zeitraum richte sich die Zuständigkeit damit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Diese Auslegung werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2011 (– 5 C 4.10 –) ausdrücklich bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klage durch die Antragsänderung mit Schriftsatz vom 22.05.2012 konkludent teilweise zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen. Die teilweise Klagerücknahme des Klägers, die in der Korrektur des ursprünglichen Antrags nach unten zu sehen ist, war auch ohne die Einwilligung der Beklagten zulässig, da sie vor der mündlichen Verhandlung erfolgte (§ 92 Abs. 1 VwGO). Dieses Vorgehen begegnet auch unter Berücksichtigung der § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keinen Zulässigkeitsbedenken. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Rückerstattungsanspruch folgt aus § 112 SGB X. Danach sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Vorliegend erstattete der Kläger vom 18.06.2004 bis 15.06.2005 sowie vom 25.06.2007 bis 28.11.2007, in denen Herr M. unbekannten Aufenthaltes war, die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, die die Beklagte zu Gunsten von N. erbrachte, zu Unrecht nach § 89 SGB VIII. Gemäß § 89 SGB VIII besteht eine Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Demgegenüber richtet sich die Kostenerstattungspflicht in den Fällen, in denen ein örtlicher Träger Kosten aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, nach § 89a SGB VIII. § 89 SGB VIII schied als Grundlage der Kostenerstattung aus, denn die Beklagte war am 14.09.2000 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Hilfegewährung zuständig geworden. Danach ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. N. lebte seit dem 11.12.1996 in der Pflegefamilie, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum 14.09.2000 nach Köln verlegte. Dort war auch ein Verbleib auf Dauer zu erwarten, da N.s Eltern keinen Kontakt zu ihr hatten und aufgrund ihrer fortbestehenden Drogenabhängigkeit bzw. Inhaftierung zur Erziehung nicht in der Lage waren. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 86 Abs. 6 SGB VIII ist eine die Regelungen der § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII verdrängende Spezialvorschrift, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 5 C 12.09 –, Rn. 26 – juris,; aA BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 – 12 B 06.955 –, Rn. 13 – juris, die ausweislich des Wortlauts „ist oder wird zuständig“, nicht voraussetzt, dass zuvor, also bei Anwendung der Regelungen der Absätze 1 bis 5, ein anderer örtlicher Träger zuständig war. Aber selbst dies war hier der Fall, da die Beklagte gem. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern in Köln zuständig gewesen war, bis es zur Zuständigkeitsbegründung der Stadt Münster am 11.12.1998 gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII wegen des Ablaufs der Zweijahresfrist und dem damaligen Wohnsitz der Pflegefamilie gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kam. In den Zeiträumen, in denen beide Elternteile N.s unbekannten Aufenthaltes waren, war Grundlage der Hilfeleistung § 86 Abs. 6 SGB VIII. Auch aus der demzufolge anzuwendenden Kostenerstattungsregelung des § 89a SGB VIII folgte kein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger. Die Absätze 1 und 3 der Vorschrift sehen nur Kostenerstattungspflichten anderer örtlicher Träger vor. Gemäß Absatz 1 Satz 1 sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Erstattungspflicht eines überörtlichen Trägers wie des Klägers kommt nach § 89a Abs. 2 SGB VIII dann in Betracht, wenn der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen, u.a. überörtlichen, Träger hat oder hätte. Dann bleibt dieser nämlich abweichend von Absatz 1 dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig oder er wird es. Der Durchgriff auf den überörtlichen Träger setzt danach einen Kostenerstattungsan-spruch gegenüber einem von dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden örtlichen Träger zu unterscheidenden anderen örtlichen Träger voraus, der selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger besitzt und der darüber hinaus „zuvor“, d.h. vor der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, zuständig war oder gewesen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.05.2009 – 12 A 3099/07 – und dies bestätigend BVerwG, Beschluss vom 08.06.2010 – 5 B 52.09 –; BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 – 5 B 12/02 –, Orientierungssatz und Rn. 8 – juris; VG Köln, Urteil vom 06.10.2011 – 26 K 1053/11 – (n.r.), vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 5 C 12/09 –, Rn. 33 – juris und BayVGH, Urteil vom 29.04.2004 – 12 B 00.877 –, Leitsatz und Rn. 23, 25, 30 – juris. Die geforderte Trägerverschiedenheit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang der Norm. Diese verlangt einen „nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende[n] örtlichen Träger“. Der Absatz 2 des § 89a SGB VIII ist damit ein Spezialfall des Absatz 1 und setzt eine bestehende Kostenerstattungspflicht eines örtlichen Trägers voraus. Bei Trägeridentität kann jedoch keine Kostenerstattungspflicht bestehen, weil Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner dieselbe Person sind. Siehe OVG NRW, Urteil vom 27.02.2012 – 12 A 2478/11 – (n.r.). Das Erfordernis der Trägerverschiedenheit entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Diese soll lediglich eine unnötige, da doppelte Erstattung zunächst durch den örtlichen und dann den überörtlichen Träger vermeiden. Demgegenüber soll sie keine zusätzlichen Kostenerstattungspflichten begründen. Es ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nicht zu erkennen, dass diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Zwar sollen die Pflegestellenjugendämter finanziell entlastet werden. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber gleichwohl den im Falle der Trägeridentität entstehenden und hier zum Tragen kommenden Nachteil für die auf Grundlage des § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden Träger bewusst hingenommen hat. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass der Gesetzgeber in den §§ 89b Abs. 2, 89c Abs. 3 und 89e Abs. 2 SGB VIII die Fälle, in denen ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nach den jeweiligen Absätzen 1 nicht vorhanden ist, ausdrücklich geregelt hat. Wenn dies im Rahmen des § 89a SGB VIII nicht geschehen ist, so spricht das im Umkehrschluss dafür, dass eine Kostenerstattungspflicht dann gerade nicht gegeben sein soll, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.02.2012 – 12 A 2478/11 – (n.r.). Der kostenerstattungspflichtige örtliche Träger muss darüber hinaus zuvor, d.h. vor der Zuständigkeitsbegründung gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII, zuständig gewesen sein. Die Vorschrift des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII spricht ausdrücklich von dem anderen örtlichen Träger, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre (Unterstreichung durch die Kammer). Der Konjunktiv in § 89a Abs. 1 und 2 SGB VIII beruht darauf, dass die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn Leistungen der Jugendhilfe vor Begründung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gar nicht gewährt worden sind, ihre Gewährung aber eine Kostenerstattungspflicht ausgelöst hätte, vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 89a, Rn. 4 und 8, z.B. weil der zuvor zuständige Träger, der einen Kostenerstattungsanspruch gehabt hätte, mangels Antragstellung gar nicht in Anspruch genommen wurde. Auch in dem Fall gäbe es für den nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger den Erstattungsdurchgriff. Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus eine entsprechende Anwendung des § 89a Abs. 2 SGB VIII in Frage kommt, sofern ein anderer örtlicher Träger erst nachträglich infolge einer Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1-5 SGB VIII maßgebenden Umstände während der Gewährung einer Leistung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII fiktiv örtlich zuständig geworden wäre. Auch dann wäre jedenfalls die Trägerverschiedenheit Voraussetzung für die Durchgriffshaftung des § 89a Abs. 2 SGB VIII, siehe OVG NRW, Urteil vom 27.02.2012 – 12 A 2478/11 – (n.r.) mwN. Im zu entscheidenden Fall der N. M. war die Beklagte jedoch sowohl vor der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII als auch während der darauf folgenden streitgegenständlichen Zeiträume – ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII – zuständig. Diese Zuständigkeit ergab sich zunächst gem. § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter in Köln. Nach der Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn M. folgte die Zuständigkeit aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da auch Herr M. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Köln hatte. Diese Zuständigkeit blieb gem. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch nach Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern bestehen, da die elterliche Sorge zu diesem Zeitpunkt bereits keinem Elternteil mehr zustand. Entsprechendes galt für den Zeitraum des unbekannten Aufenthaltes der Kindsmutter. Erst als beide Eheleute M. unbekannten Aufenthaltes waren, bestimmte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 SGB VIII. Es kann dabei sogar offen bleiben, ob für diesen Zeitraum § 86 Abs. 4 Satz 1 oder – wofür der Umstand spricht, dass N. unmittelbar vom Krankenhaus ins Kinderheim verlegt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Erziehung durch die Mutter von irgendeiner Seite ernsthaft in Betracht gezogen worden wäre – Satz 2 SGB VIII zur Anwendung kam, da sowohl der gewöhnliche als auch der tatsächliche Aufenthalt N.s vor Hilfebeginn wiederum in Köln war. Selbst wenn man im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des zuvor maßgeblichen Elternteils abstellt – so OVG NRW, Urteil vom 27.02.2012 – 12 A 2478/11 -, S. 13, befand sich der gewöhnliche Aufenthalt N.s in Köln bei der Pflegefamilie. Nachdem Herr M. wieder in Köln gemeldet war, galt wieder § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, sodass die bisherige Zuständigkeit der Beklagten fortbestand. Mit dem Tod der Kindsmutter war für die Zuständigkeit schließlich gem. § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Kindsvaters maßgeblich, der sich zunächst in Köln befand. Für die Zeiträume, in denen er unbekannten Aufenthaltes war, war die Beklagte ebenfalls gem. § 86 Abs. 4 SGB VIII zuständig. Ein Zuständigkeitswechsel ergab sich sodann erst durch den Umzug des Herrn M. nach Overath, der aber nach den hier streitgegenständlichen Zeiträumen erfolgte. Auch die zwischenzeitliche tatsächliche Zuständigkeit der Stadt Münster ändert nichts an der einen Anspruch nach § 89a Abs. 2 SGB VIII ausschließenden Trägeridentität. Dieser örtliche Träger war nämlich gerade nicht „zuvor“, d.h. vor der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, oder – bei dessen Außerachtlassung – zu einem späteren Zeitpunkt zuständig, sondern wurde dies erst durch die Zuständigkeitsbegründung des § 86 Abs. 6 SGB VIII, nachdem N. zwei Jahre in der Pflegefamilie in Münster verbracht hatte und ihr Verbleib dort auf Dauer zu erwarten war. Die Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII verlagerte sich sodann lediglich durch den Umzug der Pflegefamilie wieder auf die Beklagte. Dementsprechend bestand ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt Münster gegen die Beklagte gem. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Zeitspanne der Zuständigkeit der Stadt Münster. Gem. § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bleibt diese Kostenerstattungspflicht bestehen, wenn die Pflegepersonen ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändern, wie dies im vorliegenden Fall durch den Umzug geschehen ist. Dieser Anspruch richtet sich jedoch weiterhin gegen den vor dem ersten Zuständigkeitswechsel zuständig gewesenen örtlichen Träger, d.h. die Beklagte. Damit lagen seit diesem Zeitpunkt sowohl die Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII als auch die Kostenerstattungspflicht bei der Beklagten. Dementsprechend hatte die Beklagte keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Stadt Münster gem. § 89a Abs. 1 SGB VIII und hat einen solchen auch niemals geltend gemacht. Ansprüche gegen andere örtliche Träger sind nicht vorgebracht und – jedenfalls für die streitgegenständlichen Zeiträume – auch nicht ersichtlich. Fehlt jedoch ein Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger, kommt auch die Durchgriffshaftung des § 89a Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht. Eine Erstattungspflicht des Klägers folgte auch nicht aus §§ 89b – 89d SGB VIII oder aus dem Umstand, dass er seine Kostenerstattungspflicht mit Schreiben vom 14.07.2005 und 20.08.2007 anerkannt hatte. Letztere stellen insbesondere keine konstitutiven Schuldanerkenntnisse nach § 781 BGB dar. Der Kläger erklärte in diesen Schreiben, dass er seine Kostenerstattungspflicht gem. § 89 SGB VIII anerkenne. Dies zeigt, dass der Kläger von einer gesetzlichen Erstattungspflicht ausging und deren Voraussetzungen für gegeben hielt. Es spricht demgegenüber nichts für den Willen, eine davon unabhängige Erstattungspflicht begründen zu wollen, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.05.2009 – 12 A 3099/07, Rn. 29 ff. – juris. Die Erstattung durch den Kläger erfolgte an die Beklagte also zu Unrecht. Die Höhe der Rückforderung entspricht den Zahlungsnachweisen im Verwaltungsvorgang des Klägers (9.144,53 Euro – Bl. 24 Beiakte 1 plus 4.902,52 Euro – Blatt 39 Beiakte 1) abzüglich durch die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommener Erstattungen (aufgrund Bekanntwerdens des Aufenthaltes des Herrn M. , 749,44 Euro – Blatt 41 Beiakte 1). Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat, wenn diese bereits zu diesem Zeitpunkt fällig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2008 – 12 A 525/07 – m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.