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Beschluss

8 B 75/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO liegen nicht vor. • Bei der Prüfung der Verfolgungsbedingtheit nach §1 Abs.6 VermG i.V.m. Art.3 REAO ist auf das Kausalgeschäft abzustellen; freie Verfügbarkeit des Kaufpreises ist grundsätzlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. • Im Wiederaufnahmeverfahren nach §51 VwVfG sind nur solche neuen Beweismittel relevant, die unter der im bestandskräftigen Bescheid zugrunde gelegten Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. • Eine verfahrensrechtliche Rüge wegen aktenwidriger oder denkunmöglicher Feststellungen setzt die schlüssige Darlegung eines offensichtlichen Widerspruchs zwischen den getroffenen Annahmen und dem Akteninhalt voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: freie Verfügbarkeit des Kaufpreises und Wiederaufnahmefragen • Die Beschwerde ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO liegen nicht vor. • Bei der Prüfung der Verfolgungsbedingtheit nach §1 Abs.6 VermG i.V.m. Art.3 REAO ist auf das Kausalgeschäft abzustellen; freie Verfügbarkeit des Kaufpreises ist grundsätzlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. • Im Wiederaufnahmeverfahren nach §51 VwVfG sind nur solche neuen Beweismittel relevant, die unter der im bestandskräftigen Bescheid zugrunde gelegten Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. • Eine verfahrensrechtliche Rüge wegen aktenwidriger oder denkunmöglicher Feststellungen setzt die schlüssige Darlegung eines offensichtlichen Widerspruchs zwischen den getroffenen Annahmen und dem Akteninhalt voraus. Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen, das die Auskehrberechtigung eines Dritten wegen eines nach §1 Abs.6 VermG vermeintlich verfolgungsbedingt erlangten Vermögens bestandskräftig festgestellt hat. Streitgegenstand ist insbesondere, ob der gestundete Restkaufpreis von 45.000 Goldmark frei verfügbar war und damit die gesetzliche Vermutung des verfolgungsbedingten Vermögensverlusts widerlegt werden kann. Der Kauf erfolgte zwischen in Wien ansässigen Parteien für ein in Berlin gelegenes Grundstück; die Zahlung sollte in Goldmark in Wien erfolgen. Das Verwaltungsgericht stellte Stundung der Kaufpreisforderung fest und berücksichtigte, dass nach der Devisenverordnung von 1932 die Verfügung über die Forderung genehmigungspflichtig gewesen sein könnte. Der Kläger legte neue Schriftstücke vor und rügte materielle und verfahrensrechtliche Fehler; er beantragte Zulassung der Revision. Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil keine grundsätzliche oder verfahrensmangelhafte Frage zur Revision vorliegt. • Die Beschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO); die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich anhand bestehender Rechtsprechung beantworten und sind für die Revisionsentscheidung nicht entscheidungserheblich. • Zur Beurteilung der Verfolgungsbedingtheit ist auf das Kausalgeschäft abzustellen; nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind maßgeblich, weil nur dann die freie Willensbildung des Verfolgten beeinflusst sein kann. • Nach der bisherigen Rechtsprechung genügt bei Stundung regelmäßig, dass der Erwerber abredegemäß gezahlt oder der Verkäufer wirtschaftlich über die Forderung verfügen konnte; eine spätere Unmöglichkeit der Verfügbarkeit ohne Vorhersehbarkeit ist unbeachtlich. Art.3 Abs.2 REAO lässt im Einzelfall das Kriterium "andere Tatsachen" zur Erkennung ungerechtfertigter Entziehungen zu. • Im Wiederaufnahmeverfahren (§51 VwVfG) sind nur neue Beweismittel relevant, die unter den Rechtsgründen des bestandskräftigen Bescheids zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten; eine bloße Infragestellung der ursprünglichen Rechtsauffassung reicht nicht. • Die Verfahrensrügen wegen aktenwidriger oder denkunmöglicher Feststellungen sind nicht substantiiert; der Kläger legt keinen offensichtlichen, zweifelsfreien Widerspruch zwischen den gerichtlichen Feststellungen und dem Akteninhalt dar. • Das Verwaltungsgericht hat die vom Landesamt angewandte Auslegung, wonach zur Widerlegung der Vermutung ein voller Nachweis der Zahlung verlangt wurde, als Rechtsanwendung gewertet und geprüft, dass die vorgelegten neuen Unterlagen hier nicht zu einer günstigeren Entscheidung führen. • Die behaupteten Denkfehlleistungen oder Aktenwidrigkeiten des Verwaltungsgerichts sind nicht gegeben; die angegriffenen Schlussfolgerungen zur Anwendbarkeit der Devisenverordnung von 1932 sind nicht denkunmöglich und beruhen auf hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat bestätigt, dass die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen keine grundsätzliche Klärung durch ein Revisionsverfahren erfordern und keine durchgreifenden Verfahrensmängel aufweisen. Die neuen Unterlagen des Klägers hätten unter der im bestandskräftigen Bescheid zugrunde gelegten Rechtsauffassung keine günstigere Entscheidung herbeigeführt. Soweit der Kläger materielle oder denklogische Fehler rügt, sind diese nicht substantiiert nachgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung aktenwidriger Feststellungen beachtet. Insgesamt bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts somit in der Sache bestehen.