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Urteil

11 A 1318/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0613.11A1318.19.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 00.00.1985 in Komsomolsk-na-Amure, Russische Föderation, geborene Klägerin beantragte am 7. April 2005 erstmals ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Aufnahmeantragsformular gab sie an, in den Inlandspässen ihrer Eltern seien die Nationalitäten nicht angegeben. Die Großmutter mütterlicherseits sei deutsche Volkszugehörige. In ihrer am 15. Februar 1985 ausgestellten Geburtsurkunde werden ihr Vater mit russischer und ihre Mutter mit ukrainischer Volkszugehörigkeit geführt. Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab und berief sich zur Begründung auf eine fehlende Abstammung der Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Abstammung im Sinne dieser Vorschrift sei nur die unmittelbare Abstammung, das heißt, das Eltern-Kind-Verhältnis. Beide Elternteile seien weder deutsche Volkszugehörige noch deutsche Staatsangehörige. Am 9. September 2016 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens und legte verschiedene Unterlagen vor, um u. a. zu belegen, dass ihre Großmutter mütterlicherseits deutsche Volkszugehörige gewesen sei. In ihrer am 3. August 2016 neu ausgestellten Geburtsurkunde wird die Mutter der Klägerin nunmehr mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. Mit Schreiben vom 10. August 2016 legte die Klägerin ein Goethe-Zertifikat B1 vor. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Wiederaufgreifensantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin könne sich nicht auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen, weil sich das die Ablehnung des ersten Bescheids begründende Abstammungserfordernis nicht geändert habe. Auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG könne sie sich nicht berufen, weil der als neues Beweismittel vorgelegte Gerichtsbeschluss vom 3. Juni 2016 bereits früher hätte erwirkt werden können. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG lägen nicht vor. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2018 zurück. Am 5. Februar 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat sich auf die Rechtsänderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz berufen. Zudem sei der Gerichtsbeschluss vom 3. Juni 2016 ein neues Beweismittel. Der Entscheidung des Gerichts lägen Unterlagen zu Grunde, die erst im Jahr 2014 hätten beschafft werden können. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 7. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2018 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Klägerin könne sich auf das Zehnte BVFG-Änderungs-gesetz nicht berufen, weil das Erfordernis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen unberührt geblieben sei. Die zum Zweck des Nachweises einer deutschen Abstammung im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung zu führen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Februar 2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz wirke sich nicht zu Gunsten der Klägerin aus. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG lägen nicht vor. Die vorgelegten Unterlagen beträfen die Volkszugehörigkeit der Großmutter und seien für eine Neubewertung der Abstammung der Klägerin nicht geeignet. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 26. März 2020 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht allein von der Möglichkeit des Wiederaufgreifens aus. Nach Änderung der Rechtslage habe der Aufnahmebewerber einen Anspruch auf Neuentscheidung. Durch die Gesetzesänderung habe sie Anspruch darauf, dass nun bezogen auf den Zeitpunkt nach dem Verlassen im Wege des Aufnahmeverfahrens und unter Anwendung des derzeitigen Gesetzes geprüft werde, ob die Spätaussiedlereigenschaft bestehen könne. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufnahmebescheids unabhängig davon, ob Wiederaufnahmegründe gegeben seien. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 7. Dezember 2016 und seines Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2018 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 15. März 2022 hat die Klägerin mitgeteilt, sie sei aus der Ukraine nach Deutschland geflohen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 7. Dezember 2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Wege des Wiederaufgreifens. 1. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 ‑ 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 = juris, Rn. 13. An einer Änderung des für die bestandskräftige Ablehnung ausschlaggebenden Ablehnungsgrunds fehlt es hier. Der Ablehnungsbescheid vom 18. Juli 2006 hatte das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit allein mit der fehlenden Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen begründet. Zu diesem bestandskräftig festgestellten Ablehnungsgrund hat die Klägerin einen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund nicht geltend gemacht. In Bezug auf diesen Ablehnungsgrund kann das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) keine Änderung der Rechtslage zu Gunsten der Klägerin darstellen. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an die deutschen Sprachkenntnisse stehen mit dem ausschlaggebenden auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützten Ablehnungsgrund in keinem Zusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 ‑ 1 C 24.17 ‑, juris, Rn. 16. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich auch nicht daraus, dass hinsichtlich der Abstammung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 ‑ 5 C 8.07 ‑ auf die Großmutter der Klägerin abgestellt werden könnte. Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht eine umstrittene, zuvor in der Rechtspraxis überwiegend enger gehandhabte Auslegungsfrage zu dem Abstammungsmerkmal erstmals geklärt. Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 ‑ 1 C 23.17 ‑, BVerwGE 163, 370 = juris, Rn. 17. 2. Die Klägerin kann sich mit Blick auf den tragenden Ablehnungsgrund der fehlenden Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen auch nicht mit Erfolg auf den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG berufen. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Als Maßstab ist dabei nicht die damalige objektive Rechtslage zugrunde zu legen, sondern die Rechtsauffassung, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren trägt. Sie ergibt sich aus der Begründung des Verwaltungsakts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017- 8 C 7.16 -, BVerwGE 159, 136 (142) = juris, Rn. 26, sowie Beschlüsse vom 4. Januar 2011- 8 B 75.10 -, juris, Rn. 9, und vom 29. Oktober 1997 - 7 B 336.97 -, Buchholz 428.5 § 6 GVO Nr. 1 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2019 - 11 A 2262/17 -, UA S. 18. Schon der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG stellt mit der Verwendung des Konjunktiv Perfekts auf den hypothetischen Ausgang des Erstverfahrens bei Berücksichtigung der neuen Beweislage unter sonst unveränderten Prämissen ab. Die systematische Auslegung ergibt ebenfalls, dass bei dieser Prüfung nur die Beweislage im Erstverfahren durch die aktuelle Beweislage ersetzt werden soll, die die damalige Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen aber unverändert zugrunde zu legen sind. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG regeln das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen einer nachträglichen Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des bestandskräftigen Bescheids. Veränderungen der rechtlichen Grundlage werden von Nr. 1 erfasst, der ein Wiederaufgreifen nur bei einer Änderung der Rechtslage zulässt. Eine neue oder genauere Erkenntnis einer unveränderten Rechtslage - einschließlich einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - genügt also nicht. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage differenziert § 51 Abs. 1 VwVfG danach, ob sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt (Nr. 1) oder lediglich die Beweislage zur Feststellung des damaligen Sachverhalts geändert hat (Nr. 2). Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017- 8 C 7.16 -, BVerwGE 159, 136 (142 f.) = juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2019 - 11 A 2262/17 -, UA S. 19. Das Wiederaufgreifen wird nur eröffnet, wenn die neue Beweislage bei einer Berücksichtigung im Erstverfahren schon für sich genommen - also ohne eine Änderung (auch) der rechtlichen Entscheidungsgrundlage - zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies setzt voraus, dass die Beweismittel im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Dagegen genügt es nicht, unter Berufung auf die neue Beweislage der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheids zu widersprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017- 8 C 7.16 -, BVerwGE 159, 136 (143) = juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2019 - 11 A 2262/17 -, UA S. 19. Der ablehnende Bescheid im ersten Verwaltungsverfahren vom 18. Juli 2006 stellt im Hinblick auf die fehlende Abstammung nur auf die Eltern der Klägerin ab. Abstammung sei nur die unmittelbare Abstammung, d. h. das Eltern-Kind-Verhältnis. Nach dieser ‑ unabhängig von ihrer Richtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG maßgeblichen ‑ Rechtsauffassung kommt es entscheidend allein auf die Nationalität der Eltern der Klägerin an. Die neu vorgelegten Unterlagen beziehen sich jedoch nicht auf die Mutter der Klägerin, sondern auf ihre Großmutter mütterlicherseits. Im Übrigen hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren der Mutter der Klägerin ‑ 11 A 1317/19 ‑ entschieden, dass diese keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hat, weil sie keine deutsche Volkszugehörige ist. Zudem wird bereits im Zeitpunkt der Geburt fixiert, ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt; dies ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 26. Im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1985 wurde ihre Mutter O. I. jedoch unstreitig als ukrainische Volkszugehörige geführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.