Urteil
4 K 6278/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0215.4K6278.21A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist mongolischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 30. März 2018 aus der Mongolei nach Russland aus und anschließend nach Durchreise durch verschiedene, im Einzelnen unbekannte Länder am 9. April 2018 mit dem PKW auf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 26. April 2018 stellte er einen Asylantrag. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. Mai 2018 (Az. 0000000-000) lehnte das das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus (Ziffern 1 und 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte die Abschiebung in die Mongolei an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 beantragte der Kläger beim Bundesamt im Rahmen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege. Den Antrag begründete er damit, dass er Opfer eines versuchten Tötungsdelikts geworden sei und infolgedessen schwerwiegende Verletzungen erlitten habe. Ihm sei daraufhin u. a. die Milz entfernt worden (Splenektomie). Mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. August 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Insbesondere ergebe sich aus dem Vortrag nicht, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Klägers durch die Abschiebung alsbald nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern werde. Es fehle bereits an der Vorlage eines aussagekräftigen Attests. Ob oder wann etwaige Folgeerkrankungen wegen der Milzentfernung einträten, sei ungewiss. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 beantragte der Kläger beim Bundesamt erneut im Rahmen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens festzustellen, dass Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Mongolei bestünden. Seinen Antrag begründete er erneut unter Verweis auf die infolge des Gewaltverbrechens entfernte Milz. Die nach der Operation benötigte medizinische Kontrolle sei in der Mongolei nicht gewährleistet. Als Nachweis reichte er ein undatiertes ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin in Q. ein, das (allein) erklärt: „Der o.g. Patient benötigt aufgrund einer Splenektomie und weiteren Erkrankungen, die bereits mehrfache Operationen erforderten, eine regelmäßige medizinische Nachsorge, die westlichen Standards entsprechen muss.“ Mit Bescheid vom 26. November 2021 (Az.: 0000000-000), als Einschreiben zur Post gegeben am 7. Dezember 2021, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers ab, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Insbesondere habe der Kläger keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern im Wesentlichen deckungsgleich sein im vorangegangenen Verfahren gemachtes Vorbringen wiederholt. Bei dem vorgelegten Attest handle es sich nicht um ein geeignetes neues Beweismittel. Es ergebe sich hieraus auch keine andere Beurteilung der Entscheidungsgrundlage, die im Rahmen einer Ermessensausübung eine Rücknahme bzw. einen Widerruf des vorherigen Bescheids begründe. Auch ergebe sich nicht, dass der Kläger in der Mongolei auf humanitäre Bedingungen treffen werde, die bei einer Abschiebung einen Verstoß gegen Art. 3 ERMK begründen könnten. Bei dem Kläger handle es sich um einen 35 Jahre alten Mann, dem – mangels anderweitiger Darlegung – zugemutet werden könne, sein Existenzminimum auch in der Mongolei durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. In Bezug auf ein etwaiges Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 AufenthG gelte das in dem vorangegangenen Bescheid Dargelegte fort. Der Kläger hat am 10. Dezember 2021 Klage erhoben, ohne diese weiter zu begründen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2021 (Az.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Mongolei vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe in dem Bescheid. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens einer Vertretung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Begründungen im angefochtenen Bescheid, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist und denen das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im gerichtlichen Verfahren folgt. Das Bundesamt ist insbesondere überzeugend davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Wiederaufgreifensantrag nicht auf einen (ausreichend) neuen Sachverhalt stützt und das vorgelegte undatierte Attest kein neues geeignetes Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG darstellt. Ein insoweit geeignetes Beweismittel muss so beschaffen sein, dass es – im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung – die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage erschüttert. Es darf sich also nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Der Antrag ist zulässig, wenn die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 B 75.10 –, juris, Rn. 8 f. und Urteil vom 2. August 2001 – 7 C 26.00 –, juris, Rn. 39. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das beigebrachte Attest ist nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot (nunmehr) zu begründen. Es ist – wie auch vom Bundesamt zugrunde gelegt – bereits nicht erkennbar, wann das Attest ausgestellt wurde und auf welchen Zeitpunkt es sich bezieht. Jedenfalls mangelt es dem bereits im Jahr 2019 vorgelegten Attest im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der erforderlichen Aktualität. Das Attest erfüllt zudem bei weitem nicht die für den Nachweis eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots relevanten Anforderungen von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Absatz 2c Sätze 2 und 3 AufenthG. Es verhält sich nicht konkret zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, der Methode der Tatsachenerhebung, der konkrete fachlich-medizinischen Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), dem Schweregrad der Erkrankung, sowie den konkreten Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem pauschalen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe Leberprobleme und Schmerzen. Auch insoweit fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer ausreichenden Darlegung und entsprechenden Nachweisen, die geeignet wären, eine abweichende Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten zu begründen. Es bestehen vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten schließlich keine Bedenken gegen die in dem Bescheid erfolgte Ermessensausübung des Bundesamts über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG. Hinsichtlich eines solchen Wiederaufgreifens im weiteren Sinne, das die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2020 – 1 C 23.19 –, juris, Rn. 19 m. w. N.; auch BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 – 9 B 475.00 –, juris, Rn 5. Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zu. Es ist vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten nicht anzunehmen, dass die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Bescheids des Bundesamts „schlechthin unerträglich“ ist. Insbesondere lässt die Entscheidung des Bundesamts keinen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erkennen. Wie vom Bundesamt zugrunde gelegt, ist – auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – nicht mit der der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt sein würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Vgl. (auch zur Reichweite der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis) BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 –, juris, Rn. 15 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.