Leitsatz: Lehnt das Bundesamt in einem Fall, in dem ein erneuter Asylantrag nach bestandskräftiger Ablehnung eines Erstantrages durch einen Drittstaatenbescheid (§ 26a AsylG) gestellt wird, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit der Begründung ab, der erneute Asylantrag wäre nach neuem Rechts wiederum als unzulässig abzulehnen, kann hierin eine von § 71 AsylG unabhängige neue Entscheidung über die Zulässigkeit des weiteren Asylantrages zu sehen sein. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 227/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2016 wird insoweit angeordnet, als darin Bulgarien als Zielstaat benannt ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 6. Januar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 227/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2016 anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der Klage gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Antragstellern gestützt auf §§ 71 Abs. 4 Hs. 2, 34a Abs. 1 S. 4, 36 Abs. 1 AsylG die Abschiebung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche angedroht. Dies stellt keinen der in § 75 Abs. 1 AsylG genannten Fälle dar, in denen der Klage gegen eine Entscheidung nach dem Asylgesetz ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch nicht wegen Versäumung einer Antragsfrist unzulässig. Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die in § 36 Abs. 3 AsylG vorgesehene Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides greift. Diese Vorschrift, die sich zunächst auf die in § 36 Abs. 1 AsylG genannten Fälle (Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages) bezieht, gilt gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG entsprechend, wenn ein Folgeantrag wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt wird. Offen bleiben kann, ob § 36 Abs. 3 AsylG auch dann einschlägig ist, wenn eine Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in der vom Bundesamt herangezogenen Vorschrift des § 71 Abs. 4 Hs. 2 AsylG i.V.m. § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG findet. Dies begegnet Zweifeln, da diese beiden Regelungen nicht auf § 36 AsylG verweisen. Jedenfalls ist aber die Frist nach § 36 Abs. 3 AsylG gewahrt, da der Eilantrag innerhalb einer Woche nach der gemäß § 4 Abs. 2 VwZG für den 1. Januar 2017 vermuteten Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides bei Gericht eingegangen ist. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung nach § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Aus Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in den in § 36 Abs. 1 AsylG genannten Fällen die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Es kann auch an dieser Stelle offen bleiben, ob im vorliegenden Fall § 36 Abs. 1 AsylG einschlägig ist, was aus den oben genannten Gründen zweifelhaft ist, wenn eine Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 4 Hs. 2 AsylG i.V.m. § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG findet. Denn selbst unter Anlegung dieses (strengeren) Maßstabes ist der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides, soweit darin Bulgarien als Zielstaat der angedrohten Abschiebung angegeben wurde. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides findet insoweit ihre Rechtsgrundlage nicht in den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften des § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG. Gemäß § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 nicht ergehen kann. Damit verweist diese Vorschrift auf die Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG, wonach das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG erlässt, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, soweit Bulgarien als Zielstaat der angedrohten Abschiebung benannt wird. Zwar liegt eine im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung des Bundesamts vor, die die nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2a AsylG erforderlichen ablehnenden Entscheidungen umfasst (nachfolgend I.), die darüber hinaus nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG erforderliche ablehnende Entscheidung des Bundesamtes über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begegnet in Bezug auf Bulgarien jedoch durchgreifenden Bedenken (nachfolgend II.) I. Mit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides lehnte das Bundesamt die Gewährung der in § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2a AsylG genannten Schutzformen ab. An der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung bestehen im Ergebnis auch keine ernstlichen Zweifel. Zwar dürfte sich die Ablehnung der am 17. März 2016 gestellten Asylanträge der Antragsteller nicht auf die vom Bundesamt hierfür als Rechtsgrundlage herangezogenen Regelungen in §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 AsylG stützen lassen, wobei offen bleiben kann, ob überhaupt ein Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG vorliegt, wenn ‑ wie hier ‑ der Asylerstantrag ohne Sachprüfung nach § 26a AsylVfG (i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl. I S. 1798) abgelehnt wurde, verneinend: Sennekamp, HTK-AuslR / § 71 AsylG / Folgeantrag 04/2016 Nr. 2; bejahend: BeckOK AuslR/Schönenbroicher AsylG § 71 Rdn. 5; bejahend nur für den Fall, dass die Ablehnung des Folgeantrages zusammen mit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG verfügt werden kann: Funke-Kaiser, GK-AsylG, Loseblattkommentar, Stand November 2016, § 71 AsylG, Rdn. 72; ähnlich: Hailbronner, AuslR, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2016, § 71 AsylG, Rdn. 30. Denn die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist dahingehend auszulegen, dass die Asylanträge vom 17. März 2016 tatsächlich nicht nach Maßgabe des § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt wurden, sondern nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.April 2005 - 9 C 4/04 - BVerwGE 123, 292 m.w.N. Für einen vernünftigen Asylantragsteller in der Situation der Antragsteller war die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes dahin zu verstehen, dass ihre am 17. März 2016 gestellten Asylanträge im Kern deswegen abgelehnt werden, weil eine Prüfung dieser Anträge am Maßstab der aktuellen Rechtslage zur Unzulässigkeit dieser Anträge nach gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG führt. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid Ausführungen dazu macht, nach welchem Maßstäben ein Asylantrag im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unzulässig ist und dies mit den Worten abschließt: „Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht erfüllt.“ Denn die Antragsteller durften schon die Tatsache, dass das Bundesamt sie am 25. November 2016 zu den Gründen ihrer Asylanträge vom 17. März 2016 gemäß § 25 AsylG umfassend anhörte, als Hinweis darauf verstehen, dass das Bundesamt im Rahmen der zweistufigen Prüfung eines Folgeantrags die erste Stufe (Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) bejaht hat und deswegen in die zweite Stufe der Prüfung eingetreten ist, nämlich in die Prüfung der neuen Asylanträge am Maßstab der aktuellen Sach- und Rechtslage, insbesondere am Maßstab des Asylgesetzes in der aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016, BGBl. I 2460. Dies ergibt sich zudem aus dem Bescheid selbst. Denn zur Begründung, weshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen, führt das Bundesamt aus: „Die Antragsteller können auf Grund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen, Auch ihre erneuten Asylanträge wären gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wiederum als unzulässig abzulehnen. Es liegt keine geänderte Sach- oder Rechtslage vor und es sind auch keine anderen Wiederaufgreifensgründe ersichtlich. Eine günstigere Entscheidung ist nicht möglich. Ein weiteres Verfahren ist daher nicht durchzuführen.“ Mit dem auf gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Verweis darauf, dass die Asylanträge wiederum als unzulässig abzulehnen wären, trägt das Bundesamt gerade der Tatsache Rechnung, dass sich die Rechtslage seit der rechtskräftigen Ablehnung der vorangegangenen Asylanträge der Antragsteller durch Urteil des VG Düsseldorf vom 22. Januar 2015 (17 K 6404/14.A) maßgeblich geändert hatte, nämlich durch Einführung der vom Bundesamt herangezogenen Norm, die keine Entsprechung im bis dahin geltenden AsylG hatte, mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). Der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Anträge mit Verweis auf die neue Rechtslage steht in unauflöslichem Widerspruch zu der folgenden Aussage, es liege keine geänderte Rechtslage vor. Auch vermag der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Anträge nach Maßstab der neuen Rechtslage nicht die weitere Aussage zu tragen, dass eine günstigere Entscheidung „nicht möglich“ sei. Denn bei der Prüfung, ob sich die Rechtslage ‑ wie von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorausgesetzt ‑ zugunsten des Betroffenen geändert hat, ist von den für den bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob die neue Rechtslage den geltend gemachten Anspruch begründen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 B 75/10 –, Rdn. 9, juris zur Prüfung, ob vorgebrachte Beweismittel gemäß § 51 Abs.1 Nr.2 VwVfG eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die rechtkräftig bestätigte Entscheidung des Bundesamtes über die vorausgegangenen Asylanträge der Antragsteller war auf § 26a AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl. I S. 1798 gestützt. Diese Regelung hat jedenfalls insofern eine für die Antragsteller günstige Änderung erfahren, als eine mit Verweis auf § 26a gestützte Unzulässigkeitsentscheidung nach aktueller Rechtslage gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zusätzlich die Aufnahmebereitschaft des sicheren Drittstaates tatbestandlich voraussetzt. Das Bundesamt hat seine Auffassung, dass die erneuten Asylanträge als unzulässig abzulehnen wären, auch gerade nicht darauf gestützt, dass der dem vorangegangenen Bescheid zugrunde liegende Ablehnungsgrund nach § 26a AsylG keine den Antragstellern günstigere Entscheidung zulässt, sondern die weiteren Asylanträge anhand einer anderen, neuen Vorschrift geprüft, die lediglich im Ergebnis zu keiner günstigeren Entscheidung führt. Schließlich kann auch die Tatsache, dass das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid mit einer Abschiebungsandrohung (mit Zielstaat Bulgarien) verbunden hat, obwohl es angesichts der im rechtkräftig bestätigten Bescheid vom 12. September 2014 enthaltenen Abschiebungsanordnung (ebenfalls mit Zielstaat Bulgarien) gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG keiner erneuten Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedurfte, darauf hindeuten, dass das Bundesamt die erneuten Schutzgesuche der Antragsteller einer erneuten Bewertung anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage unterzogen hat. Ist die streitgegenständliche Entscheidung des Bundesamtes nach alledem dahingehend auszulegen, dass es über die erneuten Asylanträge der Antragsteller vom 17. März 2016 ‑ ungeachtet der Frage, ob diese nach Maßstab des § 71 AsylG unzulässig gewesen wären ‑ neu entschieden hat, ist der Weg zu einer Überprüfung dieser neuen Entscheidung eröffnet, zu vergleichbaren Fällen, in denen das Bundesamt eine neue Entscheidung in der Sache getroffen hat: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987, ‑ 9 C 285/86 ‑, Rdn. 19, juris = BVerwGE 78, 332-347; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2008 ‑ A 11 K 552/07 ‑, Rdn. 18, juris. Anderes würde nur dann gelten, wenn sich das Bundesamt in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen vor, zu einer Sachentscheidung für verpflichtet gehalten haben könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987, ‑ 9 C 285/86 ‑, Rdn. 19, juris = BVerwGE 78, 332-347; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2008 ‑ A 11 K 552/07 ‑, Rdn. 18, juris. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Vielmehr ging das Bundesamt ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides selbst davon aus, es fehle an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, hat aber gleichwohl eine Anhörung der Antragsteller zu ihren erneuten Asylanträgen durchgeführt und diese neu geprüft - mit dem Ergebnis, dass diese gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig seien. Zu dieser Prüfung und Entscheidung war das Bundesamt auch befugt. Zwar hat der Asylbewerber aufgrund der fehlenden Verweisung des § 71 Abs. 1 AsylG auf § 51 Abs. 5 VwVfG keinen Anspruch darauf, dass in ermessensfehlerfreier Weise über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden wird. Dies berührt jedoch nicht die Befugnis des Bundesamtes, von Amts wegen einen unanfechtbar abgelehnten Asylantrag neu zu prüfen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 ‑ 9 C 285/86 ‑, Rdn. 19, juris = BVerwGE 78, 332-347; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2008 ‑ A 11 K 552/07 ‑, Rdn. 20, juris. Dies schließt die Möglichkeit ein, wiederum einen ablehnenden Bescheid zu erlassen und damit zu Gunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen. Liegt aber ein im Erstasylverfahren den Anspruch verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor, darf das Bundesamt den Verwaltungsrechtsweg durch eine neue Sachentscheidung nur insoweit neu eröffnen, soweit sich inzwischen die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat. Denn auch die Gerichte sind durch die Rechtskraft der Erstentscheidung an einer erneuten Überprüfung des Asylanspruchs in dem Umfang gehindert, wie er bereits Gegenstand des Erstverfahrens war. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2008 ‑ A 11 K 552/07 ‑, Rdn. 20 m.w.N., juris. Nach diesen Maßgaben findet die vom Bundesamt getroffene neue Entscheidung Ablehnung der Asylanträge als unzulässig ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ausweislich der undatierten Mitteilung der bulgarischen Behörden an das Bundesamt, die dort im August oder September 2014 einging, wurde den Antragstellern bereits am 23. Januar 2014 in Bulgarien subsidiärer Schutz und damit internationaler Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass das in ihren Asylanträgen enthaltene „Aufstockungs“-Begehren (gerichtet auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 25 Abs. 2 lit. b Asylverfahrens-RL a.F. (RL 2005/85/EG) für die bis zum 20. Juli 2015 gestellten Anträge gleichwohl weiter zulässig sei, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 ‑ 1 B 41/15 ‑, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2016 ‑ 22 L 2936/16.A ‑, Rdn. 16, juris; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 ‑ 13 A 2448/15.A ‑, juris; VG Kassel, Beschluss vom 18. Oktober 2016 ‑ 4 L 1781/16.KS.A ‑, juris. Denn insoweit ist das Gericht an einer erneuten Überprüfung des Schutzanspruchs der Antragsteller gehindert, da die Zulässigkeit eines bis zum 20. Juli 2015 gestellten „Aufstockungs“-Antrags bereits Gegenstand des durch Urteil des VG Düsseldorf vom 22. Januar 2015 (17 K 6404/14.A) rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens war. Der Ablehnung der Asylanträge als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht auch nicht das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Schreiben vom 2. Juli 2015 an die Ausländerbehörde der Stadt P. entgegen, dass die den Antragstellern in Bulgarien erteilten aufenthaltsrechtlichen Titel erloschen seien, da sie vor weit mehr als 6 Monaten Bulgarien verlassen hätten und insoweit in Bulgarien nichts anderes gelte als in der Bundesrepublik. Es wird damit schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die bulgarischen Aufenthaltstitel der Antragsteller nach bulgarischem Recht erloschen wären. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass das bulgarische Recht sich insoweit nicht von der deutschen Rechtslage unterscheidet. Zudem fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern, so denn ihre bulgarischen Aufenthaltstitel erloschen wären, solche nicht wieder erteilt würden. Das bulgarische Innenministerium stimmte vielmehr noch unter dem Datum vom 25. März 2015, also fast ein Jahr nach der von den Antragstellern selbst angegebenen Einreise in das Bundesgebiet im April 2014, der Rückübernahme der Antragsteller auf der Grundlage des bilateralen Rückübernahmeabkommens zu. Dies spricht gegen die Annahme, dass den Antragstellern nach einer Ausreise aus Bulgarien für mehr als sechs Monate die Wiedereinreise nach Bulgarien und ein Aufenthalt dort nicht mehr erlaubt würden. II. Demgegenüber begegnet die Feststellung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, dass im Falle der Antragsteller keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegen (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides) ernstlichen Zweifeln. Damit bestehen zugleich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, soweit darin Bulgarien als Zielstaat genannt ist, § 34 Abs.1 S. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 AufenthG. Zwar steht gemäß § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Nach § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG ist jedoch der Staat in der Androhung zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf und nach Satz 3 dieser Vorschrift bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nur „im Übrigen unberührt“, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes feststellt. Hieraus folgt, dass die Abschiebungsandrohung zwar nicht insgesamt, aber doch im Hinblick auf den in ihr benannten Zielstaat rechtswidrig ist, wenn in Bezug auf diesen Staat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8.07 ‑, juris, Rdn. 12, 18. Es spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass im Falle der Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegt. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf Bulgarien ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK. Die Vorschrift des Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend dar-stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, juris, Rdn. 98 m.w.N.; Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rdn. 253. Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rdn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris, Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 118. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N. Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 93 m.w.N. Nach diesen Maßstäben liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Zwar haben international Schutzberechtigte nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ebenso wie Einheimische Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem. Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist – wie bei bulgarischen Staatsangehörigen – die Zahlung eines monatlichen Beitrags in Höhe von 8,70 Euro, der jedenfalls theoretisch von den gewährten Sozialhilfeleistungen bestritten werden kann. Die Kosten für Arzneimittel sind davon nicht abgedeckt. Vgl. UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, April 2014, S. 12; Bericht von Pro Asyl aus April 2015: „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, S. 36. Beim Fehlen einer Krankenversicherung ist eine medizinische Notfallversorgung sichergestellt, vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 5. Bulgarien verfügt jedoch nicht über ein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten jedes Einzelnen geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den unbestreitbar schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 - 9 A 399/14 -, juris, Rdn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 - 13 K 4468/15.A -, juris, Rdn. 91 und Urteil vom 14. November 2016 ‑ 12 K 5984/16.A ‑, juris, Rdn. 42. Dabei haben international Schutzberechtigte für die Durchsetzung der nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden zu überwinden. So ist Voraussetzung für den Zugang zu staatlicher Unterstützung, dass der Nachweis über eine Unterkunft erbracht wird, wobei es für international Schutzberechtigte schwierig ist, eine Unterkunft zu finden. Ihnen droht in Bulgarien mit einiger Wahrscheinlichkeit nach wie vor die Obdachlosigkeit. Nach der Anerkennung bleiben Schutzberechtigte in der Regel nur 14 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen für Asylantragsteller; lediglich in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monaten nach Anerkennung in den Einrichtungen bleiben. Siehe hierzu den Bericht von Pro Asyl aus April 2015: „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, S. 33 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2. Sie können auch in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Ihnen bleibt daher nur die Möglichkeit, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu finden. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen, nur schwer möglich. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist äußerst erschwert und Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten nur wenige. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A -, juris , Rdn. 53 ff. Zu den ohnehin bestehenden administrativen Hürden treten regelmäßig Schwierigkeiten aufgrund fehlender Kenntnisse der bulgarischen Sprache auf, wobei lediglich in den Aufnahmezentren für Asylbewerber Sprachkurse angeboten werden. Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 7. Nach diesen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Antragsteller spricht alles dafür, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien nicht in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen und eine drohende existenzielle Notlage aus eigener Kraft abzuwenden. Zwar liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller zu 1. und 2. aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt sind. Angesichts der ihnen als Eltern der in den Jahren 2000 bis 2003 geborenen Antragsteller zu 3. bis 6. zukommenden Verantwortung für die Betreuung und Erziehung ihrer vier Kinder dürften tatsächlich aber jedenfalls für einen der beiden nur deutlich eingeschränkte Möglichkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestehen. Hinzu kommt der durch die Größe der Familie bestehende erhöhte Bedarf zur Abwendung einer existenziellen Notlage sowie die besondere Schutzbedürftigkeit der Antragsteller zu 3. bis 6. als Minderjährige. Das jüngste Kind, die Antragstellerin zu 6., hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Vor diesem Hintergrund dürfte in Bezug auf Bulgarien auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auf Grund ihrer erheblich eingeschränkten Erwerbsfähigkeit und der unsicheren medizinischen Versorgungslage in Bulgarien kann derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr dorthin in absehbarer Zeit in eine lebensgefährliche existenzielle Notlage, d.h. in eine extreme Gefahrenlage geraten könnten, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien in der Lage sein werden, für sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen, bedarf der weiteren Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Soweit die Antragsteller darüber hinaus geltend machen, sie hätten in Deutschland lebende Familienangehörige, von denen sie nicht getrennt werden wollten, handelt es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes, weil nicht an die besonderen Gegebenheiten im Abschiebungszielstaat anknüpfendes Hindernis. Derartige inlandsbezogene Abschiebungsverbote wären daher nicht vom Bundesamt, sondern allein von der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu prüfen. Die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides gesetzte Ausreisefrist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob die Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 AsylG auch dann zur Anwendung kommt, wenn eine Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in §§ 71 Abs. 4 Hs. 2, § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG findet. Denn als gebundene Entscheidung lässt sich im vorliegenden Fall die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides aus den oben genannten Gründen auf die Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. stützen. Damit liegt ein Fall des § 36 Abs. 1 AsylG vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens werden insgesamt der Antrags-gegnerin auferlegt, weil sie in dem vorliegenden auf den Streitgegenstand der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides beschränkten Eilverfahren nur insoweit obsiegt, als die Abschiebungsandrohung ohne Benennung des Zielstaates Bulgarien noch Wirksamkeit entfaltet, vgl. § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Dieser Teil des Streitgegenstandes ist im Verhältnis zum Gegenstand des Verfahrens insgesamt als gering einzustufen. Denn die Ausreisepflicht der Antragsteller kann auf der Grundlage dieser nur im Übrigen rechtmäßigen Regelung nicht vollzogen werden. Gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG ist der Zielstaat der Abschiebung in der Abschiebungsandrohung konkret zu bezeichnen. Eine Abschiebung ohne vorherige Benennung des Zielstaates ist rechtswidrig. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).