Urteil
7 K 3466/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0124.7K3466.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen ihres vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Ausweislich ihrer Angaben ist sie die Tochter des am 19.06.1998 verstorbenen C. N. K. und der am 24.03.1943 verstorbenen B. O. K. . Im Inlandspass seien ihr Vater mit deutschem und ihre Mutter mit russischem Nationalitätseintrag geführt gewesen. Am 07.01.2003 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Hierzu gab sie an, sie sei deutsche Volkszugehörige und in ihrem ersten Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag geführt gewesen. In ihrem derzeitigen ukrainischen Inlandspass sei kein Nationalitätseintrag vorgesehen. Dieser sei am 13.03.2002 ausgestellt worden. Der Nationalitätseintrag im Inlandspass sei nicht geändert worden. Zur Sprache gab sie an, sie habe im Elternhaus von Kind auf Deutsch gesprochen und die deutsche Sprache vom Vater sowie außerhalb des Elternhauses in einem Fremdsprachenkursus der deutschen Landsmannschaft erlernt. Im engsten Familienkreis werde derzeit selten Deutsch und nur Russisch gesprochen. Die Klägerin verstehe auf Deutsch fast alles, wobei die Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch ausreichten und sie in der Lage sei, Deutsch zu schreiben. Ihre Eltern hätten die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Sie sei seit dem 03.03.1998 Mitglied der deutschen Landsmannschaft auf der Krim. Bei den Veranstaltungen dieser Landsmannschaft seien ihr deutsche Sitten und Gebräuche vermittelt worden. Dem Antrag fügte die Klägerin ihren am 13.03.2002 ausgestellten ukrainischen Inlandspass sowie eine am 02.10.2002 neu ausgestellte Geburtsurkunde bei. In der Geburtsurkunde ist der Vater mit deutscher und die Mutter mit russischer Nationalität ausgewiesen. Ferner beigefügt war eine am 07.03.2002 ausgestellte Urkunde über die Änderung des Nachnamens von L. auf K. -E. sowie eine gerichtliche Entscheidung des Platowsker staatlichen Volksgerichts vom 22.10.1996 betreffend eine Rehabilitierung des Vaters der Klägerin. Außerdem vorgelegt wurde eine nicht datierte Bescheinigung der Landsmannschaft der vertriebenen Krimdeutschen wonach die Klägerin seit dem 10.09.2001 an Deutschkursen teilnehme. Am 23.07.2003 unterzog sich die Klägerin in der Deutschen Botschaft in Kiew zwecks Überprüfung der Antragsangaben einem Sprachtest. Anlässlich des Sprachtests gab sie zum Spracherwerb an, sie habe als Kind im Elternhaus Deutsch und Russisch erlernt. Die deutsche Sprache sei ihr vom Vater und der Großmutter väterlicherseits vermittelt worden. Zudem habe sie in Sprachkursen sowie im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb des Elternhauses die deutsche Sprache vermittelt bekommen. Nach der Bewertung des Sprachprüfers war eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich. Im Gesprächsverlauf hätten sich keine Besonderheiten ergeben, das Gespräch habe in ruhiger Atmosphäre stattgefunden. Nach Angabe des Sprachprüfers verfügte die Klägerin über keinerlei Dialektkenntnisse. Die deutsche Sprache werde von der Klägerin noch nicht verstanden, wobei alle Fragen stets wiederholt worden seien. Die Klägerin habe viel auswendig Gelerntes und mit fremdsprachlichem Ausdruck und Satzbau gesprochen. Mit Bescheid vom 21.11.2005 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, da sie sich nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit einer anderen als der deutschen Nationalität eingetragen gewesen sei, worin ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu sehen sei. Im Übrigen verfüge die Klägerin nicht über ausreichende familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2006, dem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 14.12.2006, zurück. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen Bezug auf den Ausgangsbescheid. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid hat die Klägerin seinerzeit kein Rechtsmittel eingelegt. Unter dem 28.09.2009 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG stellen. Zur Begründung dieses Antrages führte sie im Wesentlichen aus, es lägen neue Beweismittel vor. Insoweit ergebe sich aus der dem Antrag beigefügten Bescheinigung der Niederlassung der föderalen Migrationsbehörde Russlands in der Stadt Plast vom 02.06.2009, dass es der Klägerin unmöglich sei, die Angaben zur Nationalität nachzuweisen. Aus der ebenfalls beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 25.08.2009 ergebe sich ferner, dass sie in ihrem ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei und der Vater nachfolgend den Pass aus Sicherheitsgründen habe austauschen lassen. Im Übrigen könnten mehrere Zeugen bestätigen, dass die Klägerin sich seit ihrer Kindheit als Deutsche gefühlt, deutsche Traditionen gepflegt sowie Deutsch gesprochen habe. Mit Bescheid vom 12.01.2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es lägen keine neuen Beweismittel vor, die eine andere für die Klägerin günstigere Entscheidung rechtfertigten. Alle erheblichen Tatsachen hätten bereits zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorgelegen und insoweit vorgetragen werden können. Bei der vorgelegten Bescheinigung der föderalen Migrationsbehörde Russlands handele es sich bereits nicht um ein Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG da dieser keine Beweisfunktion zukomme und sie im Übrigen zu keiner anderen Entscheidung führen könne. Unabhängig von dem streitigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum verfüge die Klägerin jedenfalls nicht über ausreichende familiär vermittelte Deutschkenntnisse. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens komme auch nicht auf Grundlage der allgemeinen Vorschriften der §§ 48 und 49 VwVfG in Betracht. Es bestehe kein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung bezüglich des bestandskräftig abgelehnten Aufnahmeantrages. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 12.01.2010 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 11.02.2010 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 14.02.2010 begründeten. Hiernach lasse sich der bereits vorgelegten Bescheinigung der föderalen Migrationsbehörde Russlands vom 02.06.2009 eindeutig entnehmen, dass es der Klägerin unmöglich sei, die Eintragung der deutschen Nationalität in ihren ersten Inlandspass per schriftlicher Bestätigung nachzuweisen. Diese Beweisschwierigkeiten könnten nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Das durchgehende Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum werde durch die bereits vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Klägerin bestätigt. Zudem könne das durchgehende Bekenntnis durch mehrere Zeugen bestätigt werden. Der Austausch des Inlandspasses der Klägerin durch ihren Vater sowie die Eintragung der russischen Nationalität in ihren Inlandspass seien ohne Kenntnis und gegen den Willen der Klägerin erfolgt und müssten daher unberücksichtigt bleiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2010, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 07.05.2010, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen Bezug auf den Ausgangsbescheid und führt ergänzend aus, es könnten keine Umstände oder Tatsachen im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG festgestellt werden, die es rechtfertigten, das bestandskräftig abgeschlossene Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen. Die vorgelegte Bescheinigung der Migrationsbehörde Russlands sei kein neues Beweismittel und im Übrigen nicht in der Lage, die im Aufnahmeverfahren getroffene Feststellung eines nicht durchgehenden Bekenntnisses zu entkräften. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung bestätige im Übrigen ausdrücklich die ablehnende Entscheidung im Aufnahmeverfahren. Hieraus gehe nämlich hervor, dass die Klägerin behördlicherseits über Jahrzehnte als russische Volkszugehörige geführt worden sei. Selbst wenn der russische Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspass von 1957 tatsächlich ohne Zutun der Klägerin zustande gekommen sei, könne dennoch kein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum festgestellt werden, weil die Klägerin nach dem Zusammenbruch der ehemaligen UdSSR im Jahr 1992 nicht auf eine deutsche Nationalitätseintragung in ihrem Inlandspass hingewirkt habe. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht ohne grobes Verschulden daran gehindert gewesen, die von ihr nunmehr vorgebrachten Tatsachen und Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen des an sich gebotenen Rechtsmittelverfahrens gegen die ablehnende Entscheidung über den Aufnahmeantrag geltend zu machen. Auch sei die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt, da das Aufnahmeverfahren seit dem 15.01.2007 bestandskräftig abgeschlossen und der Wiederaufgreifensantrag erst im September 2009 gestellt worden sei. Letztlich seien auch keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens außerhalb von § 51 VwVfG ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Ablehnungsentscheidung sei weder schlechthin unerträglich noch stelle diese einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben dar. Zudem komme dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kein größeres Gewicht als dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu. Es seien keine Anhaltspunkte für eine etwaige Rechtswidrigkeit der seinerzeit im Aufnahmeverfahren getroffenen Ablehnungsentscheidung ersichtlich. Die Klägerin hat am 04.06.2010 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus führt sie aus, es sei ihr im Aufnahmeverfahren nicht möglich gewesen, Dokumente vorzulegen, die den deutschen Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass nachgewiesen hätten. Sie sei weder im Besitz des ersten Inlandspasses noch sei es ihr möglich gewesen, behördliche Auskünfte hinsichtlich des deutschen Nationalitätseintrages im ersten Inlandspass beizubringen. Erst die nunmehr vorgelegte Bescheinigung der föderalen Migrationsbehörde Russlands bestätige, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, die von der Beklagten geforderten Nachweise zu erbringen, da das Archiv der Behörde ausgebrannt gewesen sei. Die benannte Bescheinigung stelle ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dar und ermögliche der Klägerin eine günstigere Entscheidung hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens. Die Tatsache des nicht möglichen Nachweises der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass müsse die Beklagte dazu bringen, andere Beweise anzunehmen oder zu finden. Derartige Beweise seien die vorgelegte Bescheinigung der Migrationsbehörde sowie die eidesstattliche Versicherung der Klägerin. Im Übrigen könne aufgrund der Lebensgeschichte der Klägerin und ihrer Familie nur die Feststellung getroffen werden, dass bei der Klägerin ein durchgehendes deutsches Volkstumsbewusstsein gegeben und für die Außenwelt erkennbar gewesen sei. Die Familie der Klägerin sei um das Jahr 1941 zwangsumgesiedelt worden und aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit Repressalien unterworfen gewesen. Weiterhin verfüge die Klägerin über hinreichende familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse. Die Klägerin habe innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Schreibens der Migrationsbehörde im Jahr 2009 fristgemäß einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt. Letztlich spreche die Tatsache, dass die Klägerin in dem Zeitraum vom Jahr 1957 bis zum Ende der Sowjetunion im Besitz eines Passes mit eingetragener russischer Nationalität gewesen sei, nicht gegen ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volk. Die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass sei der Klägerin nicht zuzurechnen, da sie sich der Entgegennahme und Führung dieses Passes nicht habe erfolgversprechend widersetzen können. Die Eintragung der russischen Nationalität sei auf Betreiben des Vaters der Klägerin erfolgt. Nach dem Ende der Sowjetunion habe die Klägerin in der Ukraine gelebt. Dort habe sie ihren Nationalitätseintrag im Inlandspass nicht ändern können, da in der Ukraine keine Nationalitätseinträge in Inlandspässen aufgenommen worden seien. Im Übrigen habe sie sich durch die Mitgliedschaft in der republikanischen Gesellschaft Landsmannschaft der vertriebenen Krimdeutschen nach außen hin zum deutschen Volkstum bekannt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12.01.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2010 wiederaufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Weder mit dem Wiederaufgreifensantrag, noch mit der Widerspruchs- oder der Klagebegründung würden Gründe oder Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG geltend gemacht, die geeignet wären, ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens zu rechtfertigen. Die Vorlage der vermeintlich neuen Beweise hätte auch, wenn diese im ursprünglichen Aufnahmeverfahren vorgelegen hätten, keine günstigere Entscheidung für die Klägerin herbeigeführt. Die Klägerin habe nicht zu dem für sie frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahr 1992 auf eine Änderung des Nationalitätseintrages in ihrem Inlandspass hingewirkt, so dass sie den Pass mit nicht deutscher Nationalität gegen sich gelten lassen müsse. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG lägen ersichtlich nicht vor. Die Tatsache, dass der russische Nationalitätseintrag im Inlandspass ausschließlich auf Veranlassung des Vaters erfolgt sei, hätte die Klägerin ohne weiteres bereits im ursprünglichen Aufnahmeverfahren vorbringen und Rechtsmittel gegen die seinerzeitige Ablehnungsentscheidung einlegen können. Gleiches gelte für die nunmehr angekündigten Zeugenerklärungen. Im Übrigen sei die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ersichtlich nicht gewahrt, da der Klägerin sämtliche der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und Umstände bereits während des Aufnahmeverfahrens bekannt gewesen seien, und sie diese in einem etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte geltend machen können. Das Festhalten an der bestandskräftig gewordenen Ablehnungsentscheidung führe nicht zu schlechthin unerträglichen Zuständen. Denn der Umstand, dass die Klägerin die seinerzeitige Entscheidung im Aufnahmeverfahren über drei Jahre hingenommen habe, führe zu der Annahme, dass die Klägerin den negativen Ausgang ihres Aufnahmeverfahrens letztendlich zumindest konkludent akzeptiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens und der Erteilung eines Aufnahmebescheides als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des durch ablehnenden Bescheid vom 21.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2006 abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens gemäß § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Ihr steht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG - zu. Die im seinerzeitigen Aufnahmeverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin hat gegen den Ablehnungsbescheid vom 21.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2006 keine Rechtsmittel eingelegt, so dass dieser bestandskräftig geworden ist. Nach § 51 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn u.a. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Bezüglich der vorgelegten Bescheinigung der Föderalen Migrationsbehörde Russlands vom 02.06.2009 und der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 25.08.2009 sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht erfüllt. Neu sind nur solche Beweismittel, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht vorhanden waren, sowie solche, die ohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. Beweismittel sind solche Erkenntnismittel, die die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen begründen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 12.92; Falkenbach , in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 01.10.2011, § 51 VwVfG, Rn. 41, 43. Bei der Prüfung, ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, ist von den für den bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend gemachten Anspruch begründen kann. Denn "neu" im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten, sich also nicht darin erschöpfen, der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheids zu widersprechen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.01.2011 - 8 B 75.10, Rn. 9, m.w.N. Erforderlich ist, dass das neue Beweismittel so beschaffen ist, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheids erschüttert, mithin entscheidungserhebliche Tatsachen verändert. Vgl. Falkenbach , in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 01.10.2011, § 51 VwVfG, Rn. 44, 44.1. Ausgehend von diesen Kriterien kann nicht festgestellt werden, dass die nunmehr vorgelegten Urkunden für die Klägerin hinsichtlich des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Es bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Entscheidungsgrundlage der ablehnenden Bescheide im Aufnahmeverfahren. Die Beklagte hat den ablehnenden Bescheid vom 21.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2006 eigenständig tragend einerseits auf das von der Klägerin nicht nachgewiesene durchgehende Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum sowie andererseits auf nicht ausreichende familiär vermittelte Deutschkenntnisse gestützt. Es kann offen bleiben, ob der Antrag bezüglich der vorgelegten Bescheinigung der Migrationsbehörde gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG zulässig ist, denn er ist jedenfalls nicht geeignet die Überzeugung eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu begründen und zu einer günstigeren Entscheidung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zu führen. Der Bescheinigung kann - unabhängig von der Frage ihrer Authentizität - lediglich die Aussage entnommen werden, dass bei der betreffenden Behörde Formvordrucke Nr. 1 für den Antrag auf Erteilung von Pässen für den Zeitraum von 1952 bis 1973 nicht erhalten sind. Soweit die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorträgt, die betreffenden Passantragsformulare seien deshalb nicht vorhanden, weil das Archiv der Behörde "ausgebrannt" sei, ist dieser Vortrag gesteigert, denn der vorgelegten Bescheinigung lassen sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, denn allein die Tatsache, dass bei der benannten Migrationsbehörde für den Zeitraum von 1952 bis 1973 keine Passantragsformulare vorhanden sind, erbringt nicht den erforderlichen positiven Nachweis eines durchgehenden Bekenntnisses der Klägerin nur zum deutschen Volkstum. Sie führt auch nicht zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des nachzuweisenden durchgehenden Bekenntnisses. Die Klägerin bleibt unabhängig von der objektiven Nachweismöglichkeit darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen eines durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum, so dass verbleibende Zweifel zu ihren Lasten gehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04, Rn. 76 f., juris. Den erforderlichen Beweis eines durchgehenden Bekenntnisses hat sie indes weder im abgeschlossenen Aufnahmeverfahren, noch durch Vorlage der Bescheinigung der Migrationsbehörde erbringen können. Ungeachtet der fehlenden Beweiseignung wäre die Bescheinigung auch objektiv nicht geeignet, ein durchgehendes Bekenntnis vom Zeitpunkt der Bekenntnisreife bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 11.10.2011 - 7 K 3213/10, Rn. 20 f., juris, m.w.N., zu belegen, da sie sich lediglich zum Nichtvorhandensein von Passanträgen im benannten Zeitraum 1952 bis 1973 verhält, indes keine Aussagen zu nachfolgenden Zeiträumen trifft, insbesondere nicht zu dem Zeitraum ab dem Jahr 1992 nach Auflösung der ehemaligen Sowjetunion. Aussagen zum Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache lassen sich der Bescheinigung gleichfalls nicht entnehmen. Hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung ist der Antrag, soweit er sich auf den Bekenntnissachverhalt bezieht, gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig, da die Klägerin ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die Angaben hinsichtlich des Nationalitätseintrages in ihrem ersten und den nachfolgenden Inlandspässen im abgeschlossenen Aufnahmeverfahren, erforderlichenfalls durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen die ablehnende Widerspruchsentscheidung geltend zu machen. Sie hat die ablehnende Entscheidung im Aufnahmeverfahren jedoch keiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen, obwohl sie bereits im seinerzeitigen Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war. Ungeachtet dessen ist die eidesstattliche Versicherung der Klägerin auch nicht geeignet, die Überzeugung eines durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum zu begründen und eine günstigere Entscheidung bezüglich des bestandskräftig abgelehnten Aufnahmeantrages herbeizuführen. Denn es handelt sich hierbei nicht um ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, sondern lediglich um einfachen Beteiligtenvortrag. Der Beweiswert der die eidesstattliche Versicherung enthaltenden Urkunde beschränkt sich darauf, dass die Klägerin den niedergelegten Sachverhalt vor dem anwesenden Notar erklärt hat, erstreckt sich indes nicht auf die inhaltliche Richtigkeit ihrer Angaben. Soweit sich dem Wortlaut der Urkunde über die eidesstattliche Versicherung außerdem entnehmen lässt, dass die Klägerin "[...] nach eigenen Erklärungen und nach Überzeugung des Notars der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. ", führt dies bezüglich der Feststellungen im seinerzeitigen Aufnahmeverfahren zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache gleichfalls nicht zu einer günstigeren Entscheidung. Denn nach dem im seinerzeitigen Aufnahmeverfahren am 23.07.2003 durchgeführten Sprachtest war die Klägerin nicht in der Lage ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, so dass eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht festgestellt werden konnte. Insoweit hat die Klägerin sämtliche der an sie gerichteten Fragen nicht verstanden. Sie hat auf die Fragen des Sprachprüfers jeweils nur mit fragmentarischen, offensichtlich auswendig gelernten Phrasen geantwortet, die keinen inhaltlichen Bezug zu den jeweils gestellten Fragen aufweisen. An den fehlenden familiär vermittelten Sprachkenntnissen ändert auch der Umstand nichts, dass sie - wie sich der eidesstattlichen Versicherung entnehmen lässt - nach eigenen Erklärungen und der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache hinreichend mächtig sei. Denn die Klägerin war ausweislich des dokumentierten Sprachtests weder im Zeitpunkt der Aussiedlung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a.F. in der bis zum 23.05.2007 geltenden Fassung, noch im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der aktuell geltenden Fassung in der Lage, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass sie im Zeitpunkt der Abgabe ihrer eidesstattlichen Versicherung am 25.08.2009 in der Lage gewesen wäre ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, könnte dies jedenfalls nicht auf eine familiäre Sprachvermittlung in der hierfür maßgeblichen Prägezeit der Kindheit und Jugend, sondern allenfalls auf einen fremdsprachlichen Erwerb zurückgeführt werden. Insoweit wird nämlich im Rahmen der Klagebegründung ausdrücklich vorgetragen, dass sie über einen Zeitraum von 50 Jahren kein Deutsch gesprochen und ihre angebliche Muttersprache hierdurch vergessen habe. Diese Angaben werden durch das negative Sprachtestergebnis bestätigt. Da eine familiäre Sprachvermittlung durch das negative Testergebnis ausgeschlossen und allenfalls ein fremdsprachliches Nachlernen der deutschen Sprache angenommen werden kann, bedarf es keiner Entscheidung, ob hinsichtlich des Wiederaufgreifens letztlich auf § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a.F. oder die aktuelle Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG abzustellen ist. Beide Vorschriften können hinsichtlich des Bestätigungsmerkmals der familiären Sprachvermittlung - wie ausgeführt - keine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeiführen. Daraus folgt überdies, dass der Klägerin im Wege einer für sie günstigeren Entscheidung wegen der fehlenden familiär vermittelten Sprachkenntnisse selbst dann kein Aufnahmebescheid erteilt werden könnte, wenn zu ihren Gunsten ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum unterstellt würde. Soweit die Klägerin als Beleg dafür, dass sie sich " [...] seit ihrer Kindheit als Deutsche gefühlt habe, ihre Familie deutsche Traditionen eingehalten und Deutsch gesprochen habe, dass die Klägerin deutsche Feste in der Familie gefeiert habe und deutsche Lieder gesungen habe. " als vermeintlich neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG einen Zeugenbeweis anbietet, ist der Wiederaufgreifensantrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig, da die Klägerin nicht daran gehindert war, die Zeugen bereits im seinerzeitigen Aufnahmeverfahren bzw. eines sich daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens zu benennen. Hierbei ist flankierend zu bemerken, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise dargelegt hat, dass die vier benannten Zeugen nunmehr erstmalig verfügbar sind und im seinerzeitigen Aufnahmeverfahren nicht verfügbar waren. Letztlich besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 48, 49 VwVfG. Ein derartiges Wiederaufgreifen steht im Ermessen der Beklagten. Der Klägerin steht insoweit nur ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Daher ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Etwaige Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das ihr im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften zustehende Ermessen ausdrücklich sowohl im Ausgangsbescheid vom 12.01.2010, als auch im Widerspruchsbescheid vom 23.04.2010 ausgeübt und eine ablehnende Ermessensentscheidung getroffen. Die seitens der Beklagten getroffenen Ermessenserwägungen, wonach aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ablehnungsentscheidung überwiegt und insbesondere kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gegeben bzw. die Aufrechterhaltung der Ablehnungsentscheidung nicht schlechthin unerträglich ist, sind nicht zu beanstanden. Eine abweichende Entscheidung ist insbesondere deshalb nicht geboten, weil eine Rechtswidrigkeit der ablehnenden Ausgangsentscheidung - wie vorstehend ausgeführt - wegen nicht ausreichender familiär vermittelter Deutschkenntnisse und eines nicht nachgewiesenen durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum, ersichtlich nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.