Urteil
8 K 14185/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0824.8K14185.17A.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 24. Oktober 2017 aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 24. Oktober 2017 aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde nach eigenen Angaben am 00.00.1999 in E., Eritrea, geboren. Sie stellte am 26. Januar 2017, vertreten durch ihren mit familiengerichtlichem Beschluss vom 13. Mai 2016 bestellten Vormund, einen Asylantrag in der Bundesrepublik. Infolge einer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durchgeführten EURODAC-Abfrage ergab sich ein Treffer für eine Fingerabdrucknahme in Belgien am 17. September 2015. Der Treffer lautete hierbei auf „BE1[...]“. Im Rahmen eines INPOL-Ergebnisses ergab sich eine erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin in Deutschland am 31. August 2015 in Rosenheim sowie am 8. März 2017 in Düsseldorf. Bei einer persönlichen, auf Tigrinia durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt am 8. März 2017 gab die Klägerin an, aus Eritrea zu stammen, dort mit ihren Eltern und Geschwistern gemeinsam ein Haus bewohnt und die Schule bis zur 6. Klasse besucht zu haben. Sie habe Eritrea am 22. Oktober 2014 verlassen und sei über den Sudan, Libyen und Italien im April 2016 erstmals nach Deutschland eingereist. Dass sie bereits im August 2015 in Rosenheim gewesen sein solle, könne nicht sein. Auf erneute Nachfrage gab die Klägerin an, am 22. September 2015 erstmals nach Deutschland gekommen zu sein und sich danach sechs Monate in Belgien aufgehalten zu haben. In Belgien habe sie einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Sie habe ihr Heimatland Eritrea 2014 verlassen, da sie den Einberufungsbefehl zum Militär erhalten habe. Zuvor habe sie die Schule abbrechen müssen, weil ihre Eltern krank gewesen seien, nun kümmere sich ihre jüngere Schwester nach ihrer Ausreise um ihre Eltern. Ihre älteren Geschwister seien auch sämtlich beim Militär. In Deutschland sei festgestellt worden, dass sie eine Intelligenzminderung und Lernschwäche habe. Sie habe eine ältere Schwester, die in Hamburg lebe. Im Anschluss an die Anhörung reichte die Klägerin unter dem 10. April 2017 eine fachärztliche Bescheinigung des Medizinischen Versorgungszentrums X. – Kinder und Jugendpsychiatrie, vom 23. März 2017 bei dem Bundesamt ein. Hieraus geht hervor, dass die Klägerin sich dort erstmals am 28. Februar 2017 vorstellte, da sie Probleme beim Erlernen der deutschen Sprache gehabt habe und eine allgemeine Überforderung im (Schul-)Alltag zu spüren sei. Unter dem 11. August 2017 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. InfoRequest) an die belgischen Behörden. Mit Schreiben vom 8. September 2017 antworteten die belgischen Behörden in englischer Sprache, dass der Antrag der Klägerin vom 17. September 2015 auf Gewährung internationalen Schutzes am 26. Januar 2016 infolge einer inhaltlichen Prüfung („substantive examination“) abgelehnt und diese Entscheidung am 20. Juni 2016 gerichtlich bestätigt worden sei. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AsylG vorliege (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Unzulässigkeitsentscheidung auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a AsylG beruhe, da die Klägerin bereits in Belgien erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe. Wiederaufnahmegründe i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG seien nicht ersichtlich, da die Klägerin lediglich von Tatsachen berichtet habe, die sich vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland zu getragen hätten und keinen neuen Tatsachenvortrag seit dem abgeschlossenen Asylverfahren in Belgien begründen könnten. Aufgrund des Einberufungsbefehls zum Nationaldienst drohe ihr jedoch eine unmenschliche Behandlung bei ihrer Rückkehr, sodass ein Abschiebungsverbot vorliege. Der Bescheid wurde der Klägerin am 25. Oktober 2017 zugestellt. Die Klägerin hat am 26. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte könne das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen ohne Kenntnis des belgischen Bescheids und der tragenden Gründe der Ablehnung nicht überprüfen. Die Beklagte habe generell außer Acht gelassen, dass sie, die Klägerin, intellektuell eingeschränkt sei und deshalb ohne ihr Verschulden den belgischen Behörden gegenüber nicht in vollem Umfang habe vortragen könne. Sie leide an einer geistigen Behinderung. Es handele sich um eine mäßige intellektuelle Behinderung, die einen IQ-Wert von 48 zur Folge habe. Ferner sei ihr mit Beschluss vom 24. April 2018 ein Betreuer bestellt worden. Bei ihr liege eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 60 vor, ihr sei auch ein dahingehender Schwerbehindertenausweis wegen ihrer seelischen Leiden und der Intelligenzminderung ausgestellt worden. Zudem liege auch deshalb ein Wiederaufnahmegrund vor, da sie nach der Einreise in die Bundesrepublik volljährig geworden und daher in das nationaldienstfähige Alter gekommen sei. Ihr Geburtsdatum könne sie mittels einer eidesstattlichen Versicherung ihrer in Deutschland lebenden Schwester nachweisen. Im gerichtlichen Verfahren legte die Klägerin die folgenden ärztlichen Dokumente vor: Befundbericht des Medizinischen Versorgungszentrums X. – Kinder und Jugendpsychiatrie, vom 27. Oktober 2017, Amtsärztliche Stellungnahme der Ärztin H. vom 15. November 2017, Amtsärztliche Stellungnahme zur Eingliederungshilfe der Fachärztin für Psychiatrie P. vom 7. Juni 2019, Befundbericht des Medizinischen Versorgungszentrums X. – Kinder und Jugendpsychiatrie, vom 26. August 2019. Unter dem 13. Dezember 2019 stellte das Bundesamt erneut ein InfoRequest an die belgischen Behörden, auf welches diese mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 antworteten sowie eine Entscheidung des „Raad voor Vreemdelingenbetwistingen“ vom 16. Juni 2016 beifügten. Ausweislich jener belgischen Berufungsentscheidung sei der Antrag der Klägerin zu Recht behördlich abgelehnt worden, da sie ihre eritreische Herkunft nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe keine ortskundigen Kenntnisse gehabt, Monatsnamen nicht auf Tigrinia bezeichnen und auch Feiertage sowie den Unabhängigkeitstag nicht benennen können. Zwar spreche die Klägerin ansonsten fließend Tigrinia, dies habe jedoch in Anbetracht des offensichtlich versucht auswendig gelernten Wissens über Eritrea nicht ausgereicht. Auch in anderen Staaten werde Tigrinia gesprochen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids vom 24. Oktober 2017 zur Schutzzuerkennung hinsichtlich § 3 AsylG, hilfsweise § 4 AsylG verpflichten. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, Ziffer 1 des Bescheids vom 24. Oktober 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid. Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts die Klägerin sowie ihre Schwester (Az. N01 und N02) betreffend sowie den Inhalt der beigezogenen Ausländerakte der Klägerin. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafter Rechtsbehelf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 16 ff Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2017 ist in Bezug auf Ziffer 1 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. Oktober 2017 kann nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG gestützt werden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag nach § 71a Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a AsylG sind im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG) nicht gegeben. Zwar liegt ein Zweitantrag aufgrund des nachweislich zuvor erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in Belgien vor. Die Bundesrepublik Deutschland ist für die Durchführung des Verfahrens nunmehr zuständig. Allerdings sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegend gegeben und verpflichten die Beklagte zur Prüfung des neuerlichen in der Bundesrepublik gestellten Asylantrags der Klägerin in der Sache. Wie zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist, liegt ein Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG vor. Insbesondere ist das Verfahren der Klägerin in Belgien – einem Mitgliedstaat der EU und damit sicheren Drittstaat nach § 26a AsylG, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten – nach Aktenlage nachvollziehbar hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes – welcher ausweislich der Berufungsentscheidung vom 16. Juni 2016 ausdrücklich mit geprüft und abgelehnt wurde – unanfechtbar abgeschlossen. Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2019 – 8 K 9975/17.A –, juris, Rn. 28 ff., m. w. N. und VG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 A 7299/16 –, juris, Rn. 24 f. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO) ist ebenfalls unstreitig. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG vor und führen dazu, dass der Asylantrag nicht als unzulässig behandelt werden darf, sondern in der Sache – erneut – von der Beklagten zu prüfen ist. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich – nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfordert einen schlüssigen Sachvortrag, der zumindest die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris, Rn. 32. Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Der Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG bedarf es hierbei nicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris, Rn. 54 ff. Das Bundesamt hat nach diesen Maßgaben unzutreffend angenommen, dass auf den Asylantrag der Klägerin ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Es liegen vielmehr Wiederaufnahmegründe i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zugunsten der Klägerin vor, die auch einen günstigen Ausgang des Verfahrens für die Klägerin wahrscheinlich erscheinen lassen. Zwar resultiert ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht daraus, dass sie geltend macht, die Sachlage habe sich geändert, weil sie zwischenzeitlich volljährig sei und damit in Eritrea dem Wehrdienst unterliege. Damit dringt sie nicht durch. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist das Verfahren wiederaufzugreifen, wenn sich nachträglich die dem Erstverfahren zugrundeliegende Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat. Erforderlich ist insoweit eine tatsächliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Erstverfahrens, wobei sich die Veränderung auf den der Entscheidung im Erstverfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegten Sachverhalt beziehen muss. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – 6 K 18.31913 –, juris, Rn. 22, m. w. N.; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 142. Lfg., § 71 Rn. 203. Hierfür ist erforderlich, dass eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorgetragen wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juni 1993 – 2 BvR 541/93 –, juris, Rn. 14. Daran fehlt es. Ausweislich des bei den Akten des Bundesamtes befindlichen Informationsschreibens vom 8. September 2017 ist in Belgien ausgehend von den entsprechenden Angaben der Klägerin im dortigen Verfahren für die Prüfung bereits die Volljährigkeit der Klägerin (ausgehend von dem dort angegebenen Geburtsdatum am 00.00.1994) zugrunde gelegt worden. Außerdem war dieser Umstand dort nicht entscheidungserheblich, weil aufgrund des Vorbringens der Klägerin ihre eritreische Staatsangehörigkeit bereits als nicht glaubhaft angesehen wurde. Ein Wiederaufgreifensgrund folgt jedoch aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in Gestalt der nunmehr vorliegenden ärztlichen Atteste. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. „Neu“ können hierbei neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht existierten, auch solche Beweismittel sein, die damals zwar schon vorhanden waren, aber ohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 8 C 75.80 –, juris, Rn. 10. Fachliche Meinungen, wissenschaftliche Ansichten und bloße Folgerungen sachkundiger Personen für sich gesehen genügen nicht, um als Gegenstand neuer Beweismittel einen Anspruch auf Wiederaufgreifen zu begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 8 B 13.14 –, juris, Rn. 5. Selbst ein Sachverständigengutachten kann nur dann als neues Beweismittel gelten, wenn es nach Abschluss des Verwaltungs(streit)verfahrens erstellt und neue, seinerzeit unbekannte Tatsachen verwertet, wenn es also selbst auf neuen Beweismitteln beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 24. Das Beweismittel muss so beschaffen sein, dass es – im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung – die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage erschüttert. Es darf sich also nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Der Antrag ist zulässig, wenn die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 B 75.10 –, juris, Rn. 8 f. und Urteil vom 2. August 2001 – 7 C 26.00 –, juris, Rn. 39. Gemessen daran liegen neue Beweismittel in Form der seitens der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vor. Diese führen auch zu einer für die Klägerin potentiell günstigen Entscheidung. Eine psychische Erkrankung kann ursächlich dafür sein, dass im früheren Asylverfahren die Asylgründe nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt werden konnten. In diesem Fall muss ein Ausländer aber ausführlich und nachvollziehbar, in der Regel mittels fachärztlichem Gutachten, die Auswirkungen der psychischen Erkrankung und die Gründe für die seinerzeitige Darlegungsstörung darlegen. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 8. August 2018 – B 7 17.33133 –, juris Rn. 61. So liegt der Fall hier. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen geht hervor, dass die Klägerin auf Initiative ihrer damaligen Betreuerin erstmals im Jahr 2017 zur Untersuchung bei dem Medizinischen Versorgungszentrum X. vorstellig wurde, da insbesondere ihre schulischen Lernerfolge ohne erklärbaren Grund erheblich zurücklagen. In der Folge wurde eine mäßige Intelligenzminderung bei der Klägerin diagnostiziert, aufgrund derer ihr zudem eine seelische Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 60 zugesprochen wurde. Aus den ärztlichen Bescheinigungen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin mit nicht unerheblichen kognitiven Einschränkungen sowie Schwierigkeiten in der Artikulation und Reaktion auf Fragen konfrontiert war bzw. ist. Aufgrund dessen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung in Belgien aufgrund dieser einen Krankheitszustand erreichenden Intelligenzminderung nicht zu einer ordnungsgemäßen Beantwortung der seinerzeit dort gestellten Fragen zu ihrer Staatsangehörigkeit und den Einzelheiten ihres Heimatlandes in der Lage war. Ein derartiger Eindruck verstärkte sich gleichermaßen in der mündlichen Verhandlung, in welcher sich die Klägerin an aktenkundige Vorfälle und Aussagen nicht mehr erinnerte und wie in den fachärztlichen Bescheinigungen ausgeführt bisweilen überfordert reagierte. Ein derartiges Aussageverhalten der Klägerin wurde von den belgischen Behörden ausweislich der Entscheidung vom 16. Juni 2016 gerade zur Grundlage der Ablehnungsentscheidung gemacht, weil deshalb die eritreische Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht glaubhaft sei. Es handelt sich also gerade um Umstände, die für die damalige Entscheidung der belgischen Behörden erheblich und tragend waren, da ausweislich der Berufungsentscheidung vom 16. Juni 2016 die Ablehnungsentscheidung insbesondere damit begründet wurde, dass die Klägerin Einzelheiten zu ihrem Heimatland wie die Nationalhymne, die Verwaltungsbezirke sowie Feiertage nicht habe benennen können und ihr aus diesen Gründen eine eritreische Herkunft nicht geglaubt wurde. All jene Umstände und Fakten fallen jedoch in jenen Bereich der durch die Intelligenzminderung betroffenen kognitiven Fähigkeiten der Klägerin, wie sich aus den ärztlichen Bescheinigungen ergibt. An dieser Sachlage und der Geltendmachung dieser psychischen Beeinträchtigung erst im Asylverfahren in der Bundesrepublik trifft die Klägerin auch kein Verschulden. Sie hielt sich nach eigenen Angaben sowie den Angaben der belgischen Behörden lediglich sechs Monate in Belgien auf und hatte ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht die Möglichkeit und auch noch gar nicht den Anlass, dort einen Arzt aufzusuchen. Die Erkrankung war vorher nicht bekannt und wurde erst auf Betreiben der damaligen Betreuerin der Klägerin in Deutschland fachgerecht diagnostiziert und soweit möglich behandelt. Die infolge der neuen Beweismittel zutage getretenen Umstände führen auch zu einer potentiell günstigen Entscheidung für die Klägerin. Es liegt nahe, dass bei einer erneuten Prüfung des Asylantrags der Klägerin eine – wohl bereits derzeit seitens des Bundesamts angenommene – eritreische Herkunft eine günstigere Entscheidung für die Klägerin bedingen kann. Insbesondere eine in ihrem Heimatland drohende Einziehung der im wehrdienstfähigen Alter befindlichen, unverheirateten und kinderlosen Klägerin zum (militärischen) Nationaldienst kann zu einer positiven Entscheidung im Hinblick auf § 4 Abs. 1 AsylG führen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 27. April 2023 – 8 K 545/18.A –, n. v. (Seite 40 des amtlichen Entscheidungsabdrucks) und Urteil vom 17. März 2023 – 8 K 11007/16.A – n. v. (Seite 35 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Ob daneben auch der Aufenthalt der Schwester der Klägerin in Deutschland sowie deren bei dem Bundesamt aktenkundige eritreische Herkunft ein neues Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG darstellen kann, welches der Klägerin zur Darlegung ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit in Belgien noch nicht zur Verfügung stand, kann dahinstehen. Es bedarf daher insbesondere keiner weiteren Aufklärung, ob die Klägerin, die am 17. September 2015 ihren Asylantrag in Belgien stellte, ohne ihr Verschulden daran gehindert war, bereits die belgischen Behörden von dem Aufenthalt ihrer seit dem 9. September 2015 in Deutschland befindlichen Schwester in Kenntnis zu setzen. Denn ob die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt von diesem Umstand bereits Kenntnis hatte und Erklärungen ihrer Schwester zur gemeinsamen eritreischen Herkunft hätte beibringen können bzw. ob der Aufenthalt ihrer Schwester überhaupt einen relevanten Umstand i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG darstellen kann, bedarf vor dem Hintergrund der jedenfalls vorliegenden und einen Wiederaufnahmeanspruch begründenden neuen Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.