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Urteil

80 K 18.12 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0628.80K18.12OL.0A
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Leitsätze
1. Strafgerichtliche Feststellungen sind für das Disziplinargericht auch bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält.(Rn.47) 2. Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen, wobei ein solcher Vertrauensverlust anzunehmen ist, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt.(Rn.54) 3. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes einen in amtlichem Gewahrsam befindlichen Häftling sexuell missbraucht, verstößt in grober Weise gegen den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben.(Rn.55)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Strafgerichtliche Feststellungen sind für das Disziplinargericht auch bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält.(Rn.47) 2. Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen, wobei ein solcher Vertrauensverlust anzunehmen ist, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt.(Rn.54) 3. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes einen in amtlichem Gewahrsam befindlichen Häftling sexuell missbraucht, verstößt in grober Weise gegen den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben.(Rn.55) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. I. Die Disziplinarklage ist zulässig. 1. Insbesondere steht ihrer neuerlichen Erhebung nicht die Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2011 entgegen. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 41 DiszG Berlin, § 3 BDG) werden die Beteiligten durch rechtskräftige Urteile gebunden, „soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist“. Das Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil das vorherige erstinstanzliche Sachurteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Disziplinarklage aus formalen Gründen durch Prozessurteil abgewiesen, weil die Disziplinarklage nicht von der zuständigen Stelle erhoben war. Die Rechtskraftbindung des Urteils des Oberverwaltungsgericht bezieht sich demnach lediglich auf diese formale Frage; in der Sache selbst hat das Oberverwaltungsgericht gerade keine Entscheidung getroffen, die in materielle Rechtskraft hätte erwachsen und damit zum Verbrauch der Disziplinargewalt des Dienstherrn hätte führen können (vgl. Hummel, Köhler, Mayer, BDG, Rn. 20 zu § 60 BDG). Aus dem Prozessurteil des Oberverwaltungsgerichts wird entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht dadurch ein Sachurteil, weil die Berufung erfolgreich und damit „begründet“ war. Aber auch die auf die Zuständigkeitsfrage beschränkte materielle Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts steht der Zulässigkeit der erneuten Klage nicht entgegen, obwohl diese von derselben Stelle - dem Polizeipräsidenten bzw. der Polizeivizepräsidentin - erhoben wurde. Denn eine Bindung an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts besteht nicht mehr, weil sich die Rechtslage seitdem in maßgeblicher Weise geändert hat (vgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, Rn. 28 zu § 121 VwGO): Durch die am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene „Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von Befugnissen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach dem Disziplinargesetz und zur Durchführung des Disziplinargesetzes im Zuständigkeitsbereich der Beamtinnen und Beamten der Berliner Polizei und Feuerwehr (Übertragungsanordnung) vom 17. August 2011 (Änderungsübertragungsanordnung)“ vom 11. November 2011 (ABl. S. 2890 f.) ist nunmehr die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage für die Beamtinnen und Beamten der Polizei, die - wie der Beklagte - nicht dem höheren Dienst angehören, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 DiszG auf die Polizeipräsidentin/den Polizeipräsidenten bzw. die Polizeivizepräsidentin/den Polizeivizepräsidenten als nachgeordnete Dienstvorgesetzte/nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen worden. Rechtliche Bedenken an der Wirksamkeit dieser Übertragungsanordnung stellen sich nicht. 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten musste der Kläger vor Erhebung der neuerlichen Disziplinarklage das behördliche Disziplinarverfahren einschließlich der Beteiligungen von Frauenvertreterin und Personalrat nicht wiederholen. Durch die rechtskräftige Abweisung der Disziplinarklage aus dem o.g. formalen Grund wurde das Disziplinarverfahren in den Stand vor Erhebung der Disziplinarklage zurückversetzt, also in einen Zeitpunkt, zu dem das behördliche Ermittlungsverfahren und die entsprechenden Beteiligungen bereits durchgeführt waren. Eine (ggf. teilweise) Wiederholung von Verfahrensschritten wäre nur dann erforderlich geworden, wenn die vorliegende neuerliche Disziplinarklage mit einem anderen Inhalt oder von einer anderen Behörde erhoben worden wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall. II. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.) begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DiszG) erforderlich macht. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 2005 zugrunde. Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil zu lösen, besteht nicht. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG (i. V. m. § 41 DiszG) nur zulässig, wenn das Disziplinargericht ansonsten auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36; st.Rspr). Strafgerichtliche Feststellungen sind daher für das Disziplinargericht auch dann bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Denn die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Juli 2005 – 1 NDH L 1/04 – m. w. N., bei juris). Die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldvorwurf des sexuellen Missbrauchs beruhen auf der Vernehmung zahlreicher Zeugen, insbesondere der ausführlichen Vernehmung der Geschädigten unter Beiziehung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Die vom Landgericht gegebene Begründung, warum es von der Täterschaft des Beklagten überzeugt sei, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar; die mit vermeintlichen Mängeln der Beweiswürdigung begründete Revision des Beklagten ist vom Kammergericht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden. Der Umstand, dass möglicherweise im Rahmen der polizeilichen Ermittlungsarbeit nicht allen Spuren nachgegangen wurde, macht die Entscheidung des Strafgerichts nicht allein deshalb verfahrensfehlerhaft, denn es hatte seine Überzeugung aus der sich ihm bietenden Beweislage und der Ausschöpfung ggf. noch bestehender, nach seiner Auffassung jedoch tauglicher und erforderlicher Aufklärungsmöglichkeiten zu bilden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten in erster Linie aufgrund von Zeugenaussagen gebildet hat. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des Landgerichts unter offenkundiger Verletzung von Verfahrensrechten zustande gekommen wäre, zumal der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, ihm geeignet erscheinende Beweisanträge in der Hauptverhandlung zu stellen. Auch für eine offenkundige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nichts erkennbar: So ist es nach Aktenlage nachvollziehbar, dass das Landgericht etwa von der Einholung eines DNA-Gutachtens über das dem Zäpfchen anhaftende Vaginalsekret absah, da für eine erfolgversprechende Untersuchung zu wenig Material vorhanden war. Eine Vernehmung der Zeugin K... hat das Landgericht versucht, diese scheiterte aber daran, dass die im Ausland geladene Zeugin zu einer Aussage offenbar nicht bereit war. Soweit der Beklagte behauptet, das Gutachten der Sachverständigen Dr. V... genüge nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein Glaubhaftigkeitsgutachten, so ist zu beachten, dass dieses Gutachten lediglich mündlich in der Hauptverhandlung erstattet und vom Landgericht nur unterstützend herangezogen wurde; an der Beweiswürdigung des Landgerichts, das in ausführlicher Weise die verschiedenen für eine Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin sprechenden Kriterien im Urteil benannt hat, wurde auch revisionsrechtlich nichts beanstandet. Durch die vom Strafgericht festgestellten Handlungsweisen hat der Beklagte nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Zugleich verstieß er gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 103 Satz 2 LBG a.F., Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Der Beklagte handelte – auch insoweit besteht eine Bindung an die strafrechtlichen Feststellungen – vorsätzlich und schuldhaft. 3. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. a) Das Dienstvergehen des Beklagten, mit dem er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 20 Satz 3 LBG a.F.) verletzt hat, wiegt schwer. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes einen in amtlichem Gewahrsam befindlichen Häftling sexuell missbraucht, verstößt – ähnlich wie im Fall vorsätzlicher Körperverletzung im Amt – in grober Weise gegen den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben. Denn er missbraucht die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen von Polizei und Justiz. Bei Übergriffen auf sich in staatlichem Gewahrsam befindenden Personen ist deshalb angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (BVerfG, Beschluss vom 19.2.2008 - 1 BvR 1807/07-, NJW 2008, 1060), deshalb regelmäßig die Dienstentfernung in Betracht zu ziehen (vgl. für Körperverletzungen: VGH Bad- Württ, Urt. vom 4. November 2008 – DL 16 S 161/08 – nach juris, BayVGH, Urt. vom 5. März 2008 – 16a D 07.1368 – juris m. w. N). Dafür spricht auch der abstrakte Strafrahmen des § 174a StGB (a.F.), der (auch zur Zeit der Tat) bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, und ein Erst-Recht-Schluss zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei außerdienstlich begangenen Straftaten von Beamten: In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 und 2 C 13.10-, juris Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, juris Rn. 12). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleiste eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezugs allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 -, a.a.O. Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 -, a.a.O. Rn. 26). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 14). Das zum Maßstab nehmend ist bei einer innerdienstlich begangenen Straftat mit einem Strafrahmen, der - wie hier - Freiheitsstrafe im mittleren bis oberen Bereich vorsieht, ebenfalls im Regelfall von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Orientierungsrahmen auszugehen. Bei der endgültigen Bestimmung der Disziplinarmaßnahme sind jedoch auch Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten zu würdigen; nicht außer Acht bleiben kann ferner, wenn es - etwa durch Presseveröffentlichungen - tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung oder gar Schädigung des unabdingbaren Vertrauens in den Polizei- oder Justizvollzug gekommen ist. Schon die Art des Übergriffs, der sexuelle Missbrauch einer im Abschiebegewahrsam befindlichen 17-Jährigen und damit noch Jugendlichen, wiegt schwer, zumal der Beklagte hierbei seine Tätigkeit als Sanitäter ausnutzte, um gegenüber der Geschädigten – in weißem Kittel – als vermeintlicher Arzt aufzutreten und sich so ihr Vertrauen für eine vermeintliche ärztliche Behandlung zu erschleichen. Neben diesem planmäßigen Vorgehen belasten auch Intensität und Häufigkeit des Übergriffs den Beklagten: So beließ er es nicht bei dem sexuell motivierten Übergriff am 25. November 2001, sondern beging schon wenige Tage später einen weiteren gleichartigen Missbrauch gegenüber derselben Geschädigten, wobei er die Intensität des Missbrauchs noch steigerte. Es liegt auch entgegen der Auffassung des Beklagten keine Sexualstraftat an der „untersten Schwelle“ vor, was auch der konkrete Strafausspruch von 11 Monaten Freiheitsstrafe (der Strafrahmen des § 174a StGB a.F. begann bei Geldstrafe) belegt. Die Fälle sexuellen Missbrauchs durch Beamte, bei denen die Rechtsprechung disziplinarisch geringere Maßnahmen, etwa Gehaltskürzungen für ausreichend erachtet hat, betreffen insbesondere Verfehlungen außerhalb des Dienstes ohne direkte körperliche Einwirkungen auf die Geschädigten, etwa exhibitionistische oder sexuelle Handlungen vor Kindern oder Jugendlichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1981 – 1 D 91.80 –, nach Juris; Bundesdisziplinargericht, Urteil vom 8. Juli 1987 – 1 D 141.86 –, BVerwGE 83, 303 ff.; Bundesdisziplinargericht, Urteil vom 10. Juni 1999 – III VL 9/99 –, nach Juris); zu einer Degradierung kam es in einem Fall (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 9. März 2006 – DL 16 S 4/06 –, NVwZ 2006, 709 ff.), bei dem ein Polizeibeamter im Dienst während des Verkehrserziehungsunterrichts Kinder unsittlich berührte, allerdings nur flüchtig über der winterlichen Kleidung. Im Schweregrad vergleichbar sind dagegen solche Fälle sexuellen Missbrauchs, bei denen es – wie hier – auch zu unmittelbaren Berührungen bzw. Manipulationen an den Geschlechtsteilen der Geschädigten gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 72/97 –, nach Juris; Bay.VGH, Urteil vom 20. August 2008 – 16a D 07.933 –, nach Juris: Justizvollzugsbeamter, der – außerhalb des Dienstes – mit der Hand sexuelle Manipulationen an einer schlafenden 13-Jährigen vorgenommen hat). Zu berücksichtigen ist auch, dass das Strafgericht mit der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten nur knapp unterhalb der Grenze geblieben ist, wonach das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet, wenn ein Beamter in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Zwar kann in diesem Zusammenhang nicht außer Acht bleiben, dass sich die Voraussetzungen für die strafrechtliche Ahndung eines Verstoßes an anderen Maßstäben als die disziplinarrechtliche Ahndung eines Verhaltens mit Blick auf dienstrechtliche Konsequenzen messen. Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen nämlich eine unterschiedliche Intention. Während die Kriminalstrafe dazu dient, der Begehung weiterer Straftaten entgegenzuwirken sowie dem Täter die Fähigkeit und den Willen zu verantwortlicher Lebensführung zu vermitteln und zu helfen, etwaige soziale Anpassungsschwierigkeiten, die mit der Tat zusammenhängen, zu überwinden, ist die disziplinarrechtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integeren Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen, d.h. das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2004, DÖV 2005, 344/345). Demnach ist die in einem Strafverfahren ausgesprochene Strafe dann nicht für das Disziplinarmaß vorgreifend, wenn das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich und disziplinarrechtlich unterschiedliche Bedeutung hat. In Fällen wie dem Vorliegenden schlägt jedoch die strafrechtliche Bedeutung auf die disziplinare Wertung durch, weil Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat und ihren einzelnen Umständen abhängen, so dass die Einstufung des Falles und das Strafmaß auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme haben (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 a.a.O; vom 12. Juli 1994, BayVBl 1995, 217 f). So ist zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen zu einer massiven Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Polizei in der Öffentlichkeit geführt hat. b) Milderungsgründe, die etwa wegen des besonderen Charakters der Verfehlung Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben könnten und das Vertrauensverhältnis nicht als unheilbar zerstört, sondern als wieder herstellbar erscheinen lassen könnten, bestehen nicht. Das Verhalten des Beklagten stellt sich insbesondere nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Die Anwendung dieses allgemein anwendbaren Milderungsgrunds setzt voraus, dass der Beamte einmal spontan ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartig gehandelt hat, da nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht völlig zerstört ist und wiederhergestellt werden kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 D 19/89 –, DokBer B 1990, 149/150 f.). Hier fehlt es nicht nur an der Einmaligkeit der Tat, weil der Beklagte binnen weniger Tage zwei gleichartige Taten des sexuellen Missbrauchs begangen hat, sondern wegen des planmäßigen, auf Überlistung der Geschädigten gerichteten Verhaltens des Beklagten an einer spontanen Kurzschlusshandlung. Bei beiden Taten musste der Beklagte zunächst die Abwesenheit der Ärztin abwarten und dann die Geschädigte – ohne medizinischen Anlass – in den Krankenbereich bringen lassen. Der Umstand, dass die Taten bei der Geschädigten nach den Ausführungen im Urteil des Landgerichts Berlin letztlich zu keinen schweren seelischen Verletzungen geführt haben, weil ihr die sexuellen Missbrauchshandlungen durch den Beklagten, den sie bei den Taten für einen Arzt und sein Vorgehen für medizinisch geboten gehalten hatte, erst im Nachhinein klar geworden sind, mindert die Schwere des Dienstvergehens nicht entscheidend, zumal die entsprechende Täuschung der Geschädigten Teil des Plans war. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Beklagte disziplinarisch unbelastet ist und vor den Taten gute dienstliche Beurteilungen aufwies, angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht zu einer milderen Würdigung. c) Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Zum einen muss – auch aufgrund der fehlenden Einsicht des Beklagten in sein Fehlverhalten – aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beklagte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen; zum anderen ist die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte massive Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums nur durch die reinigende Maßnahme der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wiedergutzumachen. Auch im Hinblick auf die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens ist eine mildere Maßnahme nicht begründet. Das Verfahren dauert von der Anordnung disziplinarischer Vorermittlungen im Juni 2002 bis zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer bereits insgesamt etwa 10 Jahre. Zwar kann eine disziplinarische Maßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unangemessen lange dauert. Aber die Dauer des Disziplinarverfahrens ist für sich genommen nicht geeignet, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (stRspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 4 und vom 1. September 2009 - 2 B 34.09 -, juris Rn. 3 jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - OVG 80 D 8.08 - UA S. 37). Eine entlastende Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens kommt dann, wenn der Beamte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat, nicht in Frage. Die Entfernung aus dem Dienst ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 - , nach juris m.w.N.). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), nach welcher der eine Entscheidung in angemessener Frist gebietende Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auch auf Disziplinarverfahren anzuwenden ist, die die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst zum Gegenstand haben (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 -, juris Rn. 37 ff.), gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Der Gerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung darauf beschränkt, der verletzten Partei einen Ersatz des durch die lange Verfahrensdauer bewirkten immateriellen Schadens zuzusprechen, ohne dabei die Zulässigkeit der von den Disziplinargerichten ausgesprochenen Entfernung aus dem Dienst in Frage zu stellen (a.a.O. Rn. 57 ff.). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In das Verhältnis zu setzen sind dabei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter – wie hier – durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihnen zurechenbarem Fehlverhalten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60/97 - DokBer B 1998, 136 - 140). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... in Berlin geborene Beklagte verließ 19... nach der 10. Klasse die -Gesamtschule mit dem Realschulabschluss, arbeitete anschließend einige Monate als Verkaufslehrling bei und wurde im März 19... zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter in den Polizeidienst des Landes Berlin übernommen. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung ernannte ihn der Kläger im März 19... zum Polizeihauptwachtmeister z. A. und nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit im September 19... zum Polizeihauptwachtmeister. Es folgten Beförderungen zum Polizeimeister (19... ), Polizeiobermeister (19... ) und Polizeihauptmeister (19... ); seit Oktober 1994 ist der Kläger Beamter auf Lebenszeit. Im Juli 2010 wurde der Beklagte aufgrund gesetzlicher Änderung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes übergeleitet und trägt seitdem die Amtsbezeichnung Polizeikommissar. Der Beklagte ist verheiratet und hat einen 20... geborenen Sohn; im Haushalt lebt zudem die im Jahr 20... geborene Tochter seiner Ehefrau. Der Beklagte ist disziplinarisch unbelastet. Die letzten dienstlichen Beurteilungen des Beklagten lauteten auf „gut“ (1996 und 2000) sowie „unterer Bereich C“ (2005). Aufgrund einer Zusatzausbildung zum Rettungssanitäter wurde der Beklagte, der zuvor überwiegend im allgemeinen Streifendienst tätig gewesen war, etwa ab Beginn des Jahres 2000 als Sanitäter im Abschiebegewahrsam eingesetzt. Mit Urteil vom 21. Oktober 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Verschiedene Berliner Tageszeitungen („Bild“, „B.Z.“, „Berliner Zeitung“ und „Tagesspiegel“) berichteten am nächsten Tag z.T. ausführlich über den Fall und die Verurteilung des Beklagten („Polizist wegen Mißbrauchs einer 17jährigen verurteilt“ – Überschrift des Tagesspiegel vom 22. Oktober 2004). Die vom Beklagten, der die Vorwürfe bestritt, gegen das Urteil eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Berlin nach ausführlicher Beweisaufnahme mit rechtskräftigem Urteil vom 30. August 2005 – (... –. Das Urteil enthält hierzu folgende Feststellungen (der Beklagte wird darin als Angeklagter bezeichnet): „ …2. Der Angeklagte war im November 2001 als Polizeihauptmeister und Sanitäter in der hausinternen Krankenstation des Abschiebegewahrsams in der G... in Berlin-K... tätig. Er arbeitete dort im Schichtdienst und unterstützte u.a. die dort tätige Ärztin, die Zeugin Dr. R... bei den werktäglich stattfindenden Sprechstunden. Die Ärztin war in der Regel dort bis 15.00 oder 16.00 Uhr tätig. Nach Abwesenheit der Ärztin waren die im Polizeigewahrsam eingesetzten Sanitäter berechtigt, in Notfällen selbst Untersuchungen vorzunehmen, um über die Vorstellung bei einem Notarzt oder im Krankenhaus zu entscheiden oder aber in eingeschränktem Umfange Medikamente zu verabreichen. Die Behandlung der Gefangenen auf der Krankenstation des Abschiebegewahrsams wurde in der Regel wie folgt gehandhabt: Bei entsprechenden Beschwerden meldete die Gefangene sich auf der Station bei dem zuständigen Wachpersonal, wurde dann, soweit kein Notfall vorlag, in eine entsprechende Liste eingetragen und möglichst am nachfolgenden Tag während der ärztlichen Sprechstunde der dort diensthabenden Ärztin vorgestellt. Über die Behandlung wurde ein Patientenblatt angelegt, in dem die vorgetragenen Beschwerden und die entsprechenden Indikationen eingetragen wurden. Nach der Sprechstunde wurde die Gefangene in den Zellentrakt zurückgeführt. Außerhalb der Sprechzeiten der diensthabenden Ärztin kam es nur dann in Ausnahmefällen zu Vorführungen von Gefangenen in den Sanitätsbereich, wenn besondere Beschwerden vorgetragen worden waren, die eine Vorführung zum diensthabenden Sanitäter erforderlich machten. Die Abschiebegefangene Julia Z... , die unter dem falschen Namen J... G... im Abschiebegewahrsam geführt wurde, war am 19. und 22. November 2001 wegen Zahnschmerzen und Rückenproblemen in Behandlung bei der Ärztin Dr. R... und erhielt gegen die Rückenschmerzen Voltarensalbe ausgehändigt. In den Nachmittagsstunden des 25. und des 29. November 20001 [gemeint: 2001] ließ der Angeklagte, der auf die 17jährige, attraktive Abschiebegefangene Z... aufmerksam geworden war, sich diese in den Sanitätsbereich zu einer Zeit vorführen, als die Ärztin Dr. R... nicht mehr anwesend war. Der Angeklagte trat der Zeugin gegenüber jeweils mit weißer Sanitätskleidung und weißem Kittel auf, so dass sie davon ausging, einen Arzt vor sich zu haben. a) Am 25. November 2001 wies er die Zeugin im Behandlungszimmer an, sich bis auf den Slip auszuziehen und sich auf eine Liege zu legen, was diese befolgte. Der Angeklagte massierte sie zunächst an Rücken und Hüften und, nachdem er die Beine nacheinander angewinkelt hatte, an den Innenseiten der Oberschenkel bis zum Rand des Slips, obwohl er keine Ausbildung zum Masseur hatte und diese Art der Behandlung im Abschiebegewahrsam üblicherweise nicht ausgeführt wird. Danach zog die Zeugin Z... auf Anweisung des Angeklagten ihren Slip nach unten, da der Angeklagte ihr erklärt hatte, er müsse ihr eine Medizin geben. Er führte ihr ein Zäpfchen in den After ein, obwohl ein medizinischer Grund dafür nicht vorlag. Tatsächlich wollte sich der Angeklagte durch den Anblick der Zeugin und durch das Einführen des Zäpfchens wie auch durch die Massage der Zeugin nahe des Intimbereichs sexuell erregen. b) Am 29. November 2001 rief der Angeklagte, nachdem die Zeugin Dr. R... ihre Sprechstunde bereits beendet hatte, gegen 15.30 Uhr auf der Wachstation des Zellentraktes, in dem sich die Zeugin Z... befand an und bat um Vorführung der Gefangenen Z... in den Sanitätsbereich. Die Zeugin P... , die zu dieser Zeit auf der Station im Wachdienst tätig war, führte daraufhin die Gefangene nach unten und übergab sie dem Angeklagten. Da dieser andeutete, dass die Behandlung etwas länger dauern könne, entfernte sie sich wieder auf die Station. Der Angeklagte wies die Zeugin erneut an, sich zu entkleiden und massierte sie zunächst im Bereich des Rückens, wobei die Zeugin nur mit einem Slip bekleidet war. Als der Angeklagte sich mit seinen Händen wie schon bei der Behandlung zuvor immer mehr den Hüften und dem Intimbereich der Zeugin näherte, gab die Zeugin zu verstehen, dass ihr diese Behandlung unangenehm sei und es ihr dort nicht weh tue. Der Angeklagte ließ daraufhin von der Massage ab und ging zum Medikamentenschrank, um erneut ein Zäpfchen zu holen. Da die Zeugin dachte, dass ihr das Zäpfchen wiederum in den After eingeführt würde, hatte sie ihren Slip bereits hinuntergezogen und sich auf den Bauch gelegt. Der Angeklagte bedeutete ihr jedoch, sie solle sich umdrehen, da das Zäpfchen in die Scheide eingeführt werden solle. Auf die verwunderte Frage der Zeugin, warum sie diesmal das Zäpfchen in die Scheide eingeführt bekommen solle, gab der Angeklagte ihr zu verstehen, dass die Medizin diesmal vaginal, das nächste Mal aber wieder rektal verabreicht werden müsse. Daraufhin drückte der Angeklagte die Beine der Zeugin auseinander und cremte ihre Scheide mit einem langen Wattestäbchen ein. Sodann führte er das Zäpfchen ein, wobei er mit den Fingern in die Scheide der Zeugin eindrang. Nach dem Vorfall erzählte die Zeugin Z... der Mitgefangenen L... K... von dem Vorgefallenen, insbesondere dass ihr ein Zäpfchen in die Scheide eingeführt worden sei. Diese erkannte sofort, dass es sich um ein unübliches Verfahren handelte und die Zeugin Z... möglicherweise Opfer eines Sexualdelikts geworden sei. Sie forderte die Mitgefangene Z... auf, das Zäpfchen sofort aus ihrer Scheide zu entfernen und zeigte, da sie die deutsche Sprache besser als die Geschädigte beherrschte, den Vorfall bei den wachhabenden Beamtinnen M... und P... an. Obwohl die Zeugin P... anregte, den Vorfall sofort dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, rief die Zeugin M... entgegen der eindeutigen Dienstanweisung den Angeklagten im Sanitätsbereich an und bat ihn, in den Zellenbereich hochzukommen, da ein Vorfall mit einer Gefangenen zu klären sei. Als der Angeklagte daraufhin im Zellentrakt erschien, wurde er von der Gefangenen K... sofort aufs heftigste beschuldigt, während die Zeugin Z... eingeschüchtert in einer Ecke saß. Der Angeklagte bestritt die Anschuldigungen und begab sich zurück in den Sanitätsbereich. Von dort verständigte er seinen Dienstvorgesetzten, den Zeugen F... . Im Zellentrakt bestand die Zeugin P... nunmehr darauf, ihrerseits den Dienstvorgesetzten für den Zellentrakt, den Zeugen R... von dem Vorfall zu verständigen. Dieser kam kurze Zeit später zum Zellentrakt und ließ sich von der Gefangenen K... und der Zeugin Z... den Sachverhalt schildern. Er erkannte sofort, dass der Vorwurf eines Sexualdeliktes im Raum stand, führte keinerlei weitere eigenen Ermittlungen durch, sondern schaltete die Kriminalpolizei ein, die ihrerseits sodann am Abend desselben Tages die Ermittlungen übernahm. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte in Absprache mit seinem Dienstvorgesetzten bereits nach Hause gegangen. Das von der Zeugin Z... aus der Scheide wieder entfernte Zäpfchen konnte sichergestellt werden. Es wies ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamtes PTU „sehr vereinzelte Vaginalzellen“ auf. III. Der Angeklagte hat die Taten bestritten und erklärt, er habe die Zeugin Z... am 25. November 2001 überhaupt nicht gesehen. Ausweislich des Eintrages im Patientenblatt sei vielmehr ein Anruf von der Station gekommen, wonach die Gefangene über Rückenschmerzen geklagt habe. Aus diesem Grunde habe er Voltarensalbe in ein Döschen abgefüllt und für sie auf die Station geschickt. Es sei nicht zutreffend, dass die Gefangene an diesem Tag im Sanitätsbereich gewesen sei. Am 29. November 2001 habe er nicht im Zellentrakt angerufen, um sich die Zeugin vorführen zu lassen. Vielmehr habe die Zeugin P... die Gefangene zu ihm in die Krankenstation gebracht, da diese wegen Rückenschmerzen um Vorführung gebeten habe. Er habe ihr sodann erneut Voltarensalbe abgefüllt und eine Paracetamoltablette gegen Schmerzen ausgehändigt. Dies habe er auch so in das für die Zeugin geführte Patientenblatt eingetragen. Unmittelbar, als die Zeugin den Sanitätsbereich verließ, habe sie dann noch über Juckreiz im Intimbereich geklagte, so dass er ihr ein Arilin-Zäpfchen ausgehändigt habe. Auch dies habe er auf dem Patientenblatt vermerkt. Seine Eintragung im Patientenblatt: „zweimal Arilin Rapid -0-0-1“ erklärte er damit, dass er für die nachfolgende Schicht schon ein weiteres Zäpfchen in einer Schale bereit gelegt habe, falls die Patientin in der Nacht über weiteren Juckreiz klage. Soweit der ursprüngliche Eintrag gelautet habe „1-0-1“ erklärte er dies mit einem Schreibfehler. Insbesondere verwies der Angeklagte darauf, dass er keinerlei Motiv für die ihm vorgeworfenen Straftaten gehabt habe. Er sei glücklich verheiratet, Vater zweier Kinder und habe sich bisher nichts zuschulden kommen lassen. Die Einlassung des Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin J... Z... , die den Sachverhalt wie festgestellt geschildert hat…“ Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil, die (ausschließlich) mit der Sachrüge im Wesentlichen darauf gestützt wurde, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft gewesen, verwarf das Kammergericht durch Beschluss vom 11. April 2006 mit der Maßgabe, dass der Beklagte des sexuellen Missbrauchs von behördlich Verwahrten in zwei Fällen § 174 a StGB a.F.) schuldig sei. Unter dem 3. Juni 2002 leitete der Leiter des Landespolizeiverwaltungsamts disziplinare Vorermittlungen gegen den Beklagten ein, der nach dem Vorfall aus dem Gewahrsamsbereich K... herausgelöst und im Sanitätsdienst S... eingesetzt worden war, setzte das Verfahren jedoch im Hinblick auf das laufende Strafverfahren zunächst aus. Unter dem 26. Juli 2006 sprach der Polizeipräsident das Verbot der Amtsausübung gegen den Beklagten aus und suspendierte ihn unter Ansichziehens des Verfahrens mit Schreiben vom 19. September 2006 – ohne Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge – vom Dienst. Der Beklagte nahm zu den Vorwürfen Stellung und verwies auf seine Aussagen und Angaben vor den Strafgerichten zur Sache. Im Übrigen könne das ihm zur Last gelegte Verhalten nur als ein persönlichkeitsfremdes Verhalten gewertet werden; der Beklagte habe seine Arbeit sehr gewissenhaft versehen und beim Ärztlichen Dienst stets ein untadeliges Verhalten an den Tag gelegt. Unter dem 11. April 2008 erstellte der Ermittlungsführer den Ermittlungsbericht mit dem Ergebnis, dass aufgrund der bindenden Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Berlin von einer Beweisaufnahme abzusehen sei; ferner listete der Ermittlungsführer einige Mängel der polizeilichen Ermittlungsarbeit auf. Der Beklagte schloss sich in seiner Stellungnahme den im Ermittlungsbericht dargelegten Mängeln der Beweissicherung an und beantragte die Erhebung ergänzender Beweise, was der Kläger mit Hinweis auf die in § 23 Abs. 1 DiszG geregelte Bindungswirkung zurückwies. Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin erhob der Kläger am 14. Juli 2008 mit einer durch den Leiter ZSE I „im Auftrag“ des Polizeipräsidenten unterzeichneten Klageschrift Disziplinarklage, mit der er dem Kläger die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Handlungsweisen als Dienstvergehen vorwarf. Die Kammer hat den Beklagten mit Urteil vom 21. Juli 2009 – VG 80 Dn 40.08 - aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – OVG 80 D 6.09 - das Urteil und wies die Klage mit Urteil vom 10. November 2011 mit der Begründung ab, der Polizeipräsident, dem die Klageschrift zuzurechnen sei, sei mangels dahingehender wirksamer Übertragungsanordnung nicht zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhandlung auf die Zulässigkeit der Klage beschränkt werde. Nachdem am 3. Dezember 2011 die „Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von Befugnissen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach dem Disziplinargesetz und zur Durchführung des Disziplinargesetzes im Zuständigkeitsbereich der Beamtinnen und Beamten der Berliner Polizei und Feuerwehr (Übertragungsanordnung) vom 17. August 2011 (Änderungsübertragungsanordnung)“ vom 11. November 2011 (ABl. S. 2890 f.) in Kraft getreten ist, wonach nunmehr die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage für die Beamtinnen und Beamten der Polizei, die - wie der Beklagte - nicht dem höheren Dienst angehören, auf die Polizeipräsidentin/den Polizeipräsidenten bzw. die Polizeivizepräsidentin/den Polizeivizepräsidenten als nachgeordnete Dienstvorgesetzte/nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen worden ist, hat der Kläger durch die Polizeivizepräsidentin unter dem 13. März 2012 erneut Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Der Kläger wirft dem Beklagten unter Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung vor, am 25. und 29. November 2001 eine in Abschiebehaft verwahrte 17-jährige weibliche Person durch jeweils gleichartige sexuell orientierte Handlungen missbraucht zu haben. Der Beklagte habe sich hierdurch eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht. Durch sein Fehlverhalten habe er in außergewöhnlich hohem Maße die ihm obliegende Pflicht verletzt, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, ferner die ihm als Polizeibeamtem obliegende Pflicht zur Erhaltung von Disziplin missachtet und sein eigenes Ansehen sowie das der Berliner Polizei auf das Schwerste geschädigt. Es wiege schwer, wenn ein Beamter die durch das Abschiebegewahrsam eingeschränkte Freiheit einer Gefangenen ausnutze, um seine sexuellen Triebe auszuleben. Ein solcher Beamter sei für den Polizeivollzugsdienst untragbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Zulässigkeit der Disziplinarklage stehe die materielle Rechtskraft des klageabweisenden Berufungsurteils des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 10. November 2011 entgegen. Es handele sich nicht um ein Prozessurteil, sondern um ein Sachurteil, da die Berufung des Beklagten nicht nur zulässig, sondern auch begründet gewesen sei. Im Übrigen hätte der Kläger das Disziplinarverfahren mit der gesamten Beweisaufnahme und allen Anhörungsmöglichkeiten für den Beklagten wiederholen müssen. Der Beklagte bestreitet zudem die ihm vorgeworfenen Taten unter Bezug auf seine Berufungsbegründung im früheren Disziplinarverfahren. Dort führte der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten aus: Das Verwaltungsgericht hätte sich von den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils lösen müssen, denn das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 2009 habe den Anspruch des Beklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines Beweisangebots verletzt: So habe es Mängel im Ermittlungsverfahren gegeben: Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass der Beklagte die Scheide der Geschädigten mittels eines Wattestäbchens eingecremt habe. Nach dem Wattestäbchen sei niemals gesucht worden. Auch nach der Verpackung des Zäpfchens sei weder auf der Krankenstation noch im Zellentrakt gesucht worden. Auch das für die Folgeschicht des Sanitätsdienstes vom Beklagten angeblich zurecht gelegte zweite Zäpfchen für die Geschädigte, der Cremebehälter mit Voltaren und die Kopfschmerztablette seien nie Gegenstand polizeilicher oder richterlicher Betrachtung geworden. Die Hände des Beklagten seien weder auf Creme noch auf Vaginalsekretrückstände untersucht worden. Der genommene Abstrich sei nicht auf mögliche Rückstände von Creme oder dem Zäpfchen bzw. DNA-Spuren des Beklagten untersucht worden. Die Gutachter des LKA seien nicht als Zeugen gehört worden. Zudem seien die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an ein Glaubwürdigkeitsgutachten vom Landgericht nicht hinreichend beachtet worden. Aber auch wenn sich die Vorfälle wie im Strafurteil wieder gegeben abgespielt hätten, sei zu beachten, dass – wie auch die Strafgerichte angenommen hätten – nur die unterste Schwelle einer Sexualstraftat vorliege. Hinzu komme, dass der Beklagte bislang weder strafrechtlich noch disziplinrechtlich vorbelastet sei. Das Disziplinargericht hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die Strafakten des Landgerichts Berlin (577) 8 Ju Js 200/02 Ls Ns (90/04) zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.