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Urteil

80 K 2.12 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0828.80K2.12OL.0A
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Leitsätze
1. Strafgerichtliche Feststellungen sind für ein Disziplinargericht auch bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält.(Rn.93) 2. Das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.(Rn.99) 3. Von der Höchstmaßnahme kann abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat.(Rn.117) 4. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.(Rn.123)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Strafgerichtliche Feststellungen sind für ein Disziplinargericht auch bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält.(Rn.93) 2. Das Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.(Rn.99) 3. Von der Höchstmaßnahme kann abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat.(Rn.117) 4. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.(Rn.123) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. I. 1. Zu den Vorwürfen zu 1.1 bis 1.7 Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des Landgerichts Berlin im Urteil vom 27. Mai 2008 zugrunde. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der in Rede stehenden Straftatbestände teil. Es gibt auch keinen Anlass, sich – wie vom Beklagten beantragt – hinsichtlich der angeschuldigten Fälle 1.5 und 1.6 (Geschehnisse vom 10. Januar 2005 und 27. Februar 2005) von den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil zu lösen. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG (i. V. m. § 41 DiszG) nur zulässig, wenn das Disziplinargericht ansonsten auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36; st.Rspr). Strafgerichtliche Feststellungen sind daher für das Disziplinargericht auch dann bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Denn die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Juli 2005 – 1 NDH L 1/04 – m. w. N., bei juris). Danach genügt allein das Bestreiten der Tat durch den Beklagten für einen Lösungsbeschluss nicht; es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 – juris Rn. 6 und vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 74.11 – juris Rn. 13.). Daran fehlt es hier: Hinsichtlich des Falles 1.5 (Vergewaltigung) soll nach dem Vortrag des Beklagten ein Rekonstruktionsgutachten ergeben, dass sich das vom Landgericht Berlin festgestellte Tatgeschehen so nicht abgespielt haben könne. Damit verkennt der Beklagte die oben aufgezeigten Anforderungen an einen Lösungsbeschluss. Ein solcher käme nur in Betracht, wenn bereits ohne Einholung eines Gutachtens die Unrichtigkeit der vom Strafgericht gemachten Feststellungen auf der Hand läge, also offensichtlich wäre. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der vom Landgericht geschilderte Tatvorgang - auch hinsichtlich der Wahrnehmungen der Geschädigten - erscheint plausibel und nicht von vornherein ausgeschlossen. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 1.6. bestreitet der Beklagte nicht, mit der Faust zugeschlagen zu haben. Auch bestreitet er nicht, dass sich in Folge des Schlages der von Dr. P... diagnostizierte Druckschmerz im Bereich der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule eingestellt hat. Mehr wird dem Beklagten mit der Disziplinarklage unter Punkt 1.6 der Disziplinarklageschrift auch nicht vorgeworfen. Messbare Feststellungen über die Intensität des Schlages enthält auch das Urteil des Landgerichts Berlin nicht. Soweit der Kläger dem Beklagten darüber hinaus vorwirft, im Fall 1.3 nicht nur eine Körperverletzung begangen, sondern zugleich einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen zu haben, so stellt dies lediglich eine weitergehende strafrechtliche Würdigung des vom Landgericht Berlin bindend festgestellten Sachverhalts durch den Kläger dar; das Gleiche gilt auch für die Vorfälle zu 1.2 und 1.7 hinsichtlich der vom Kläger jeweils zusätzlich bejahten Freiheitsberaubung (§ 239). Mit der strafgerichtlich festgestellten Vergewaltigung sowie den mehrfachen Körperverletzungen zum Nachteil von Frau M... hat der Beklagte nicht nur Straftaten begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Ein Verhalten eines Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Beides ist vorliegend der Fall. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, die sich – wie hier – gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen richten. Derartige durch Polizeibeamte begangene Straftaten begegnen in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schaden nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten Berliner Polizei. Zwar ist seit dem 1. April 2009 die für Landesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010, - BeamtStG -) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – Rn. 33 nach Juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch bei Anwendung der §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das „Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft „Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) - wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 53 nach Juris zur entsprechenden und insoweit gleichen Neuregelung im Bundesbeamtengesetz). Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall bezog sich die durch die Vergewaltigung und die Körperverletzungen begründete, bedeutsame Vertrauensbeeinträchtigung auf das „Amt“ des Beklagten im konkret-funktionalen Sinn, d.h. seine damaligen konkreten Dienstaufgaben als selbst mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter. Der Beklagte handelte – auch insoweit besteht eine Bindung an die strafrechtlichen Feststellungen – vorsätzlich und schuldhaft. 2. Zum Vorwurf zu 2. Die Kammer hat die sich auf diesen Vorwurf beziehenden Handlungen des Beklagten gemäß § 56 BDG i.V.m. § 41 DiszG ausgeschieden. 3. Zum Vorwurf zu 3. Auch insoweit gibt es bindende strafgerichtliche Feststellungen, von denen sich zu lösen kein Anlass besteht. Der Beklagte hat durch die drei privat motivierten unerlaubten Datenabfragen sich nicht nur wegen eines Vergehens nach dem Berliner Datenschutzgesetz strafbar gemacht, sondern zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Da die unbefugten Datenabfragen privaten Zwecken dienten, handelte der Beklagte ferner auch seiner Pflicht aus § 20 Satz 2 LBG (jetzt: § 34 Satz 2 BeamtStG) zuwider, sein Amt uneigennützig wahrzunehmen. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte des Weiteren seine besondere Pflicht als Polizeivollzugsbeamter, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren (§ 103 Satz 2 LBG a.F., § 101 Satz 2 LBG n.F.), schwerwiegend missachtet. II. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 – OVG 80 D 6.08 – UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Vor-aussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - bei juris). Dies ist hier die auch strafgerichtlich gewürdigte Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten M... In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 und 2 C 13.10-, juris Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, juris Rn. 12). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezugs allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 -, a.a.O. Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 –, a.a.O. Rn. 26). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 14). Ein so bestimmter Orientierungsrahmen ist jedoch nur Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung. Hiervon ausgehend haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. dazu den letztgenannten Beschluss vom 21. Dezember 2010, a.a.O. Rn. 15). Die gesetzliche Strafandrohung für die vom Beklagten verwirklichte Vergewaltigung stellt sich wie folgt dar: Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls ist das Landgericht Berlin im Urteil vom 30. Oktober 2009 insoweit zwar von einem minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 5 StGB ausgegangen, der gleichwohl eine mindestens im mittleren Bereich liegende Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Nach den vorgenannten Bemessungsgrundsätzen kommt deshalb die Entfernung aus dem Dienst als Orientierungsrahmen in Betracht, zumal dem Beklagten zusätzlich die wiederholte Begehung vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte (ebenfalls mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 223 StGB) anzulasten ist und der Dienstbezug als erschwerender Aspekt hinzutritt. Ferner treten erschwerend die innerdienstlichen Pflichtverletzungen der unzulässigen Datenabfrage hinzu, auch wenn diese wiederholten datenschutzrechtlichen Verstöße für sich betrachtet allenfalls mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wären. Der Beklagte hat mit den unzulässigen Recherchen im innerdienstlichen Verhältnis das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn in seine dienstliche Zuverlässigkeit und die Beachtung der ihm obliegenden Dienstpflichten erschüttert. Zugleich hat er in den Augen der Allgemeinheit das Vertrauen in die Integrität der Verwaltung verletzt, wozu in besonderem Maße die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gehört. Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Davon ausgehend sind vorliegend keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gegeben, die den Schluss auf das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes oder aber jedenfalls auf das Vorliegen von Entlastungsmomenten, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar ist, zuließen. Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes sind nicht gegeben. So stellt sich die Vergewaltigung nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 6. Juni 2003 - 1 D 30.02 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.) kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Annahme begründet, dass es sich bei einer durch eine spezifische Situation hervorgerufenen Kurzschlusshandlung um ein Versagen ohne individuelle Wiederholungsgefahr gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2000 - 1 D 33.99 -, juris Rn. 19). Davon kann hier keine Rede sein; die Vergewaltigung war vielmehr eingebettet in eine ganze Reihe teilweise gravierender Körperverletzungshandlungen in der Zeit zuvor und auch danach zum Nachteil von Frau M..., so dass die Vergewaltigung daran gemessen als ein weiterer – hierbei in den sexuellen Bereich reichender – Gewaltakt anzusehen ist und nicht als ein einmaliges Scheitern in einer besonderen Situation. Dem Beklagten kann ebenso wenig zugutegehalten werden, dass seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Dienstvergehens erheblich vermindert gewesen sei. Dieser Frage ist das Landgericht Berlin im o.g. Strafverfahren nachgegangen und hat sie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Facharzt für Nervenheilkunde C... verneint. Dem schließt sich die Kammer, der das ausführlich begründete vorbereitende Gutachten aus dem Strafverfahren vorlag, an. Anlass, die gutachterliche Einschätzung – keine verminderte Schuldfähigkeit - anzuzweifeln, bestand nicht. Auch der Beklagte hat insoweit nichts vorgebracht. Ebenso wenig bestehen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger entlastender Umstände, die in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen und deshalb das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. So kann die Schwere des Dienstvergehens nicht maßgeblich dadurch gemildert werden, dass die Beziehung des Beklagten mit Frau M... seit mehreren Jahren beendet ist. Die Auffassung des Beklagten, das Dienstvergehen stelle sich deshalb als Folge einer negativen Lebensphase dar, die er mittlerweile überwunden habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar lassen sich die Verfehlungen des Beklagten Frau M... gegenüber durchaus als eskalierende Entgleisungen in einer konflikthaften, von gegenseitiger Eifersucht geprägten Beziehung einordnen; greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich Derartiges nicht in künftigen Beziehungen des Beklagten zu Frauen wiederholen könnte, gibt es jedoch nicht. Im Gegenteil: Nach den vom Beklagten – jedenfalls im Kern – nicht widersprochenen Feststellungen des Landgerichts Berlin aufgrund entsprechender Zeugenaussagen kam es auch in früheren Beziehungen des Beklagten zu Frauen zu teilweise ähnlich ablaufenden Gewaltanwendungen durch ihn; auch die Beziehung zu Frau K..., der Mutter seines Sohnes, endete - wenn auch von Gewaltanwendungen nichts bekannt ist – offenbar im Unfrieden, wie etwa ein von Frau K... eingeholtes (zeitweiliges) gerichtliches Kontaktaufnahmeverbot gegenüber dem Beklagten belegt. Der Beklagte war zwar – wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat – ab dem Jahre 2008 zeitweise in psychotherapeutischer Behandlung, zu einer echten Aufarbeitung der Geschehnisse mit positiver Prognose beim Beklagten kam es jedoch offensichtlich nicht, denn der Beklagte gab – wie er in der Verhandlung schilderte – auch gegenüber dem Therapeuten an, Opfer einer Falschbelastung durch Frau M... geworden zu sein, so dass die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen nur auf hypothetischer Grundlage teilweise Gegenstand der therapeutischen Gespräche gewesen seien. Der Umstand, dass der Beklagte an Frau M... in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin am 30. Oktober 2009 einen Betrag in Höhe von 4.000,- Euro als Schadenswiedergutmachung übergeben hat, was vom Landgericht als „in ganz außergewöhnlichem Umfang schuldmindernd“ berücksichtigt wurde, ist disziplinarisch kein in bedeutsamen Maße mildernder Gesichtspunkt, da die Geldleistung zum Einen ohnehin nur sehr bedingt geeignet war, eine Entschädigung des durch Frau M... erlittenen überwiegend immateriellen Schadens darzustellen, die Geldleistung erst mehr als vier Jahre nach den Tathandlungen erfolgte und der Beklagte auch danach – und bis heute – sich als Opfer einer Falschbelastung sieht. Angesichts der Schwere der Verfehlung kann auch dem Umstand, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und über lange Zeit gute dienstliche Leistungen erbracht hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 -, nach juris Rn. 82). Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die prognostische Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Er hat sich im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Dienstpflichten als in hohem Maße unzuverlässig erwiesen und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, auf das er gerade als Polizeivollzugsbeamter angewiesen ist, grundlegend zerstört. Die durch das Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensschädigung lässt ihn für eine weitere Verwendung im Polizeidienst untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere der Pflichtverletzungen erheblich herabzusetzen, oder die sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter - wie hier - durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses beruht auf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beklagten und ist ihm daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -, juris Rn. 41 und vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 38;). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... geborene Beklagte erlangte 19... den erweiterten Hauptschulabschluss und absolvierte in der Folgezeit eine dreijährige Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Mit Wirkung vom 1. September 19... übernahm ihn der Kläger als Polizeihauptwachtmeisteranwärter in den Polizeidienst des Landes Berlin. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde der Beklagte 19... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister z.A. ernannt. im März 19... ernannte ihn der Beklagte nach zuvor erfolgreich absolvierter Probezeit im Amt eines Polizeiobermeisters zum Beamten auf Lebenszeit. Der Beklagte steigerte seine dienstlichen Beurteilungen bis April 2003 auf „Voll gut“; für den Beurteilungszeitraum April 2003 bis April 2004 wurde er mit „Besser als C“ beurteilt. Der Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Er ist ledig und Vater eines im September 2008 geborenen Sohnes, der nicht in seinem Haushalt lebt. Durch Urteil vom 25. April 2006 – (... – verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Berliner Datenschutzgesetz rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 50,- Euro. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte der Beklagte ohne dienstlichen Bezug Abfragen im Datenbestand des ISVB-Systems zu R..., dem Bruder seiner damaligen Lebensgefährtin, vorgenommen, und zwar am 9. Juli 2003 um 14:49 Uhr, am 3. Oktober 2003 um 3:29 Uhr und am 7. Mai 2004 um 5:36 Uhr. Der Beklagte habe auf diesem Wege Informationen über den Zeugen M... erlangen wollen, auf den er im Hinblick auf seine Schwester eifersüchtig gewesen sei. Durch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiges Urteil vom 27. Mai 2008 verurteilte das Landgericht Berlin – (... – den Beklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs weiteren Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. April 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil enthält folgende Feststellungen (der Beklagte wird hierin als Angeklagter bezeichnet): „…Seit Sommer 2005 ist der Angeklagte mit der Zeugin K... liiert, mit der er mittlerweile auch zusammenlebt und verlobt ist. Seine Verlobte ist von ihm schwanger. … II. Der Angeklagte war von Ende 1994 bis Herbst 1998 mit der Zeugin N... liiert. In dieser Beziehung gab es vor allem wegen der gegenseitigen Eifersucht viele Auseinandersetzungen, die in diversen – nicht angeklagten – körperlichen Übergriffen des Angeklagten auf die Zeugin S... ausarteten, wenn er selbst eifersüchtig war. Wiederholt stieß er die Zeugin, manchmal auch gegen die Wand, kniff sie bzw. hielt sie schmerzhaft an den Oberarmen fest, um eine streitige Diskussion fortzusetzen. Einige Male fixierte er die Zeugin für zwei bis drei Minuten auf dem Sofa, indem er sich auf sie setzte und teils auch festhielt. Gelegentlich packte er sie dabei am Kiefer. Häufig hatte sich der Angeklagte im Zuge der Auseinandersetzungen so erregt, dass er zu schwitzen und leicht zu zittern begann. Die Übergriffe fanden nur statt, wenn sonst niemand anwesend war. Auch baute der Angeklagte einen großen psychischen Druck auf die Zeugin S... auf. Sie trennte sich von ihm, nachdem er sie während eines Streits erneut auf der Couch festgehalten, sie dieses Mal auch umgedreht und bäuchlings gegen die Lehne gedrückt hatte. Ab Juni 2000 führte der Angeklagte eine Beziehung mit der Zeugin K... Auch ihr gegenüber wurde er – ebenfalls nicht Gegenstand der Anklage – aus nichtigen Anlässen gewalttätig. Die Übergriffe trugen sich wiederum nur zu, wenn sie alleine waren. Wiederholt geriet er so in Rage, dass er schwitzte und kreidebleich wurde. Gelegentlich boxte er die Zeugin, ohne dabei jedoch auszuholen. Sie versuchte regelmäßig, sich zu wehren, und boxte auch zurück. Etwa 15 Mal hielt er die Zeugin für einige Sekunden fest, einmal drückte er sie auf dem Sofa nieder, so dass sich die Zeugin nicht bewegen konnte. Im Verlaufe eines Streits darüber, ob K... dem Angeklagten etwas zu Essen bereiten sollte, trat der Angeklagte ihr seitlich gegen die Kniescheibe. Sie sackte unter Schmerzen zusammen, erlitt eine dicke Schwellung, verspürte für einige Tage Schmerzen beim Auftreten und war für drei Tage krankgeschrieben. Kurz vor Ende der Beziehung im Sommer 2002 drückte sie der Angeklagte derart kräftig gegen ihren Schlafzimmerschrank, dass der Schrank durch eine kleine Delle beschädigt wurde. Als die Zeugin nun durch das geöffnete Fenster mittels Hilferufen auf ihre Situation aufmerksam machen wollte, hielt ihr der Angeklagte den Mund zu. Im März 2003 lernte der Angeklagte die Nebenklägerin N... über eine Kontaktseite im Internet kennen. Ab April 2003 waren sie fest liiert, jeder behielt aber seine eigene Wohnung, auch wegen des am 11. November 2000 geborenen Sohns der Nebenklägerin. Auch diese Beziehung des Angeklagten verlief nicht harmonisch, sondern war von vielen Streitigkeiten geprägt, die ihren Grund in der starken Eifersucht und dem großen Misstrauen des Angeklagten – aber auch die Nebenklägerin war eifersüchtig – und unterschiedlichen Lebenseinstellungen hatten; Streitpunkte waren unter anderem die frühere Tätigkeit der Zeugin M... in einem Massagestudio, ihr aus Sicht des Angeklagten zu geringes Bemühen um berufliches Fortkommen, ihre zeitweise Arbeitslosigkeit und damit verbundene Geldknappheit als auch ihre Familie, die der Angeklagte als „asozial" bezeichnete. Die Nebenklägerin verhielt sich während der Streite eher laut, während der Angeklagte sich regelmäßig leise äußerte; sie verwies ihn zahlreiche Male ihrer Wohnung. Während der Beziehung kam es zu zahlreichen körperlichen Übergriffen auf die Nebenklägerin: Häufig kniff der Angeklagte die Nebenklägerin, so dass sie Hämatome am Oberkörper und an den Armen davon trug; überdies würgte er sie mehrmals und fixierte sie gelegentlich auf dem Bett, Sofa oder Boden, wobei er sich auf die Nebenklägerin setzte oder legte, die dabei auf dem Rücken lag, um ein Streitgespräch mit ihr gegen ihren Willen fortsetzen zu können. Mindestens vier Mal – abgesehen von Fall 5 (vgl. unten C.5) – dauerten diese Fixierungen, welche die Nebenklägerin als „Schwitzkasten" bezeichnete, zwei bis drei Stunden an. Während der Tätlichkeiten wurde der Angeklagte häufig bleich und transpirierte stark. Für lange Zeit erstattete die Zeugin M... keine Strafanzeige gegen den Angeklagten, da sie zum einen hoffte, dass er sich bessern werde, zum anderen befürchtete, dass ihr im Gegensatz zum Angeklagten, der schließlich Polizeibeamter ist, nicht geglaubt werde. Den psychischen Druck, den der Angeklagte auf die Nebenklägerin ausübte, empfand sie noch belastender als die physischen Angriffe. Die Nebenklägerin berichtete der Zeugin W... im Verlauf der Beziehung häufiger von körperlichen Übergriffen des Angeklagten. Die Zeugin nahm gelegentlich Verletzungen in Form von Hämatomen an Oberarmen und im Brustbereich der Nebenklägerin wahr. Im Herbst 2004, die Nebenklägerin lebte noch in der E... in Berlin-P..., fertigte die Zeugin W... mit der Digitalkamera der Zeugin M... Fotografien von ihren Hämatomen an den Oberarmen, damit die Nebenklägerin im Bedarfsfall ein Beweismittel zu Hand haben konnte. Diese Fotos konnte die Nebenklägerin aber einige Zeit später nicht mehr auffinden. Die Nebenklägerin attackierte wenige Male auch ihrerseits den Angeklagten körperlich. Nachdem der Angeklagte sie in ihrer Wohnung in der E... solange gewürgt hatte, dass sie Atemnot verspürte, aber bereits wieder von ihr abgelassen hatte, würgte sie ihn im Gegenzug, um ihm vor Augen zu führen, wie unerträglich es ist, gewürgt zu werden. Bei einer anderen Gelegenheit fügte sie ihm bei einer Rangelei einen Kratzer im Gesicht zu. Außerdem gab die Nebenklägerin dem Angeklagten einmal eine Ohrfeige, nachdem er ihre Familie als „Assis" bezeichnet hatte, woraufhin ihr dieser sein Nasensekret ins Gesicht blies. Der Angeklagte und die Nebenklägerin trennten sich mehrfach, setzten aber ihre Beziehung jeweils wieder fort. Der Angeklagte hing sehr an der Zeugin M... und auch an ihrem Sohn; diese sah immer wieder die positiven Seiten des Angeklagten, die sie sehr schätzte und hoffte, dass er sich bessern werde. Daher versuchte sie auch, ihn zu einer Partnertherapie zu überreden, was er jedoch ablehnte. Die erste – nicht angeklagte – Handgreiflichkeit beging der Angeklagte während eines gemeinsamen Ostsee-Urlaubs in einem Hotel am W...im Mai oder Juni 2003. Er packte die Nebenklägerin für diese schmerzhaft mit beiden Händen an ihren Oberarmen und schüttelte sie, ließ dann aber bald wieder von ihr ab. Durch den festen Griff entstanden an den Oberarmen der Nebenklägerin Hämatome. 1. Fall 1 Im Mai oder Juni 2003, etwa zwei Wochen nach diesem Vorfall, stritten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin am Abend in ihrer Wohnung in der E...1... in 10...Berlin über ihre vergangene Tätigkeit als Masseurin. Im Verlauf des Streits griff der Angeklagte vor dem Schlafzimmerschrank der Nebenklägerin von vorne mit einer Hand an den Hals, bewegte sich dann hinter sie, legte ihr den Unterarm an den Hals und drückte kraftvoll zu, so dass die Zeugin kurzzeitig Atemnot verspürte. Dann brachte er sie mit einem Beinhebel zu Boden, ließ aber von der Nebenklägerin ab, als sie zu weinen begonnen hatte. Ein Vorfall, der nicht zu einem körperlichen Übergriff des Angeklagten führte, ereignete sich im Juni 2003. Auf einem Grillfest der Zeugin G... wurde über das „Unmoralische Angebot" aus dem gleichnamigen Film diskutiert, das zum Inhalt hatte, ob sich eine Frau für eine Million US-Dollar einem fremden Mann hingeben würde. Als die Nebenklägerin dies nicht pauschal ablehnen wollte, wurde der Angeklagte sehr eifersüchtig und erregte sich so stark, dass er zu schwitzen begann und eine bleiche Gesichtsfarbe annahm. Der folgenden Auseinandersetzung entzog sich die Nebenklägerin schließlich, indem sie sich in Frau G... Badezimmer einschloss. Den Angeklagten, der ihr dorthin voller Wut nachgeeilt war und auf seinem Weg noch die Zeugin G... zur Seite gestoßen hatte, provozierte die Nebenklägerin mit weiteren Sprüchen. Dennoch beruhigte sich der Angeklagte nach einer längeren Aussprache zwischen beiden. Zu körperlichen Attacken von Seiten des Angeklagten kam es nicht. 2. Fall 2 In der Nacht auf den 7. oder 8. Februar 2004 nahmen der Angeklagte und die Zeugin M... an der Geburtstagsfeier des Zeugen H..., des Bruders der vormaligen Freundin des Angeklagten, in S... teil. Während des Festes unterhielt sich die Nebenklägerin mit zwei Bekannten der Zeugin G...; der Angeklagte empfand dadurch große Eifersucht und gab seine Unzufriedenheit der Nebenklägerin mit Blicken zu verstehen. Als sie sich deshalb zu ihm begab, um ihn zu besänftigen, flüsterte er ihr zu, dass sie ihre Koffer packen und sich verpissen könne, und bezeichnete sie als Schlampe. Auf Grund der Missstimmung verließen sie das Fest und begaben sich zur nahe gelegenen Wohnung des Angeklagten. Auf dem Weg dorthin erregte sich dieser sehr stark darüber, dass die Zeugin G... mit ihren Begleitern verschwunden sei und nun wohl mit diesen „rumficke". In der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Angeklagten am D..., setzten dieser und die Nebenklägerin, die beide nur wenig getrunken hatten, ihren Streit fort. Er war weiterhin von starken Gefühlen der Eifersucht geprägt. Als sich die Nebenklägerin zu Bett begeben, der Angeklagte die Diskussion jedoch fortsetzen wollte, würgte er sie zwischen Ende des Wohnzimmers und Anfang des Flurs mit beiden Händen, was für die Zeugin M... schmerzhaft war. Dabei schlug er ihr außerdem den Kopf gegen einen Spiegelschrank. Die Nebenklägerin wollte nun die Wohnung verlassen, was ihr jedoch nicht möglich war, da der Angeklagte zuvor die Wohnungstür versperrt hatte – unklar blieb, ob vor oder nach der Tätlichkeit, und auch, zu welchem Zweck er sie verschlossen hatte – und er die Herausgabe des Wohnungsschlüssels mit der Begründung verweigerte, dass er sie in ihrem Zustand nicht gehen lassen könne; denn er befürchtete, dass sie auf der Feier von seinen Übergriffen berichten werde. Die Nebenklägerin äußerte zum Angeklagten, dass sie die Wohnung durch einen Sprung vom Balkon verlassen werde, setzte dies jedoch nicht um, sondern begnügte sich damit, auf dem Balkon eine Zigarette zu rauchen. Der Angeklagte folgte ihr, wollte das Streitgespräch fortsetzen, brach aber in Tränen aus, so dass sich die Situation beruhigte und sich beide alsbald schlafen legten. Am nächsten Tag konnte die Nebenklägerin die Wohnung verlassen. Seit Ende 2003 bildete der Angeklagte mit der Zeugin K..., die ab August 2003 auf dem Polizeiabschnitt des Angeklagten tätig war, ein festes Team im Funkwagen. Der Umstand, dass der Angeklagte regelmäßig mit einer Frau Dienst verrichtete und sich mit dieser gut verstand, verursachte bei der Nebenklägerin große Eifersucht, so dass die Zeugin K... anhaltend Anlass zu Streit zwischen Angeklagten und Nebenklägerin gab, wobei die Nebenklägerin nicht wusste, dass der Angeklagte tatsächlich mit Frau K... fremdgegangen war. Mitte 2004 erhielt die Zeugin K... zahlreiche Anrufe auf ihren Festnetzanschluss und ihr Mobiltelefon, bei denen sich niemand meldete, und die daher für sie eine große Belastung darstellten. Als bei einer Gelegenheit der Angeklagte einen Anruf auf ihrem Mobiltelefon entgegennahm, der Anrufer sich erneut nicht meldete, die Nebenklägerin dem Angeklagten nachfolgend aber Vorwürfe machte, dass er K... Telefon bediene, entnahm dem die Zeugin K..., dass die Nebenklägerin hinter allen Anrufen stecke. 3. Fall 3 Etwa im Frühjahr oder Sommer 2004 fuhren am frühen Abend die Nebenklägerin am Steuer sitzend, der Angeklagte auf dem Beifahrersitz und ihr Sohn S... auf dem Rücksitz von einem Einkaufsbummel im G... Berlin-W... in Frau M...s Pkw zu ihrer Wohnung in der E...Straße. Der Angeklagte und die Nebenklägerin stritten sich, der Streit drehte sich um angebliche Männerbekanntschaften der Zeugin. Als die Nebenklägerin auf der S...r Straße in Richtung Osten fuhr und auf Höhe des A... im Begriff war, links in die S... Straße abzubiegen, griff ihr der Angeklagte zunächst mit der linken Hand in den Nacken und zog dann mit dieser Hand für die Geschädigte schmerzhaft ihren Kopf an den Haaren nach hinten. Die Nebenklägerin hatte daher keine Sicht mehr auf ihre Fahrtrichtung, bremste jedoch auch nicht ab, sondern setzte den Abbiegevorgang weiter fort. Dann kniff ihr der Angeklagte mit seiner rechten Hand sehr schmerzhaft in den Oberschenkel, so dass sie ein Hämatom erlitt. Sogleich ließ der Angeklagte die Nebenklägerin los – der gesamte Vorgang hatte lediglich wenige Sekunden gedauert – sie sah noch, wie ein Radfahrer, der auf dem nördlichen Gehweg der S... Straße Richtung Osten fahrend die S... Straße kurz vor oder hinter ihrem Fahrzeug überquerte hatte, eine scheibenwischerähnliche Handbewegung in ihre Richtung machte. Die Nebenklägerin bemerkte nun, dass sie mit dem Pkw in eine Reihe auf der S... Straße parkender Fahrzeuge zu geraten drohte; sie steuerte eine Parklücke an, aus ihrer Sicht die einzige Möglichkeit, um einen Unfall zu vermeiden, und brachte dort den Wagen schräg zum Stehen. Nachdem die Nebenklägerin sich in der Folgezeit vom Angeklagten getrennt, dieser sie aber fortlaufend angerufen hatte, um die Fortführung der Beziehung zu erreichen, entschloss sich die Nebenklägerin im August 2004, sich an einen Vorgesetzten zu wenden, damit dieser mäßigend auf den Angeklagten einwirke. Sie telefonierte mit dem Dienstgruppenleiter des Angeklagten, dem Zeugen v... Dabei erwähnte sie ganz pauschal, es sei zu Handgreiflichkeit gekommen – nähere Ausführungen machte sie nicht, da es ihr nicht darum ging, eine strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen – und berichtete von den Telefonanrufen. Der Zeuge v... klärte sie umfangreich über die Möglichkeiten des Vorgehens gegen häusliche Gewalt auf und nannte ihr seine Mobilfunknummer. Er traf sich noch am späten Abend mit dem Angeklagten in einer Gaststätte. Dabei räumte der Angeklagte ein, die Nebenklägerin einmal in einen Sessel gedrückt zu haben, weil sie im Streit hysterisch Anstalten gemacht habe, aus dem Sessel aufzuspringen, und er mit einem Angriff gerechnet habe. Der Angeklagte erklärte in den folgenden Tagen den Zeugen K..., R... und D..., dass die Nebenklägerin dem Dienstgruppenleiter berichtet habe, er „verdresche" sie. 4. Fall 4 Am Abend des 24. September 2004 kam es in der Wohnung der Nebenklägerin in der E...-Str. zu einem von der Kammer nicht mehr eruierbaren Thema zu einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung, in deren weiteren Verlauf ihr der Angeklagte mehrfach auf den Oberkörper schlug. Beide fuchtelten sodann mit den Händen. Dabei fügte der Angeklagte der Nebenklägerin ungezielt leichte Kratzer im Gesicht zu. Schließlich würgte er sie am Hals, bis sie Atemnot empfand. Als sie ihre Atemnot zu erkennen gab, ließ er sie sofort los. Er zeigte sich versöhnlich und bot ihr an, ihr etwas zu trinken zu holen. Die Nebenklägerin forderte ihn auf, die Wohnung zu verlassen. Dem kam der Angeklagte nicht nach. Die Nebenklägerin ergriff das schnurlose Telefon, lief auf den Hausflur und rief von dort um 21.14 Uhr den Notruf der Polizei. Sie teilte mit, ihr ehemaliger Freund schlage um sich und wolle die Wohnung nicht verlassen. Da der Angeklagte nicht vor seinen Kollegen als Beschuldigter in Erscheinung treten wollte, machte er während des Notrufs Anstalten, die Wohnung nun doch zu verlassen, woraufhin die Nebenklägerin – über das Telefon hörbar – äußerte, jetzt brauche er sich auch nicht anzuziehen und einfach zu gehen. Nach Beendigung des Notrufs flehte der Angeklagte die Nebenklägerin an, ihn aus der Situation rauszuboxen, da, sie sonst sein Leben ruiniere. Er äußerte aber auch umgekehrt, anderenfalls ihr den Rest des Lebens zur Hölle zu machen. Die Nebenklägerin ging auf sein Drängen ein. Während der Angeklagte sich im Schlafzimmer versteckte, erklärte die Nebenklägerin im Hausflur den erschienenen Polizeibeamten PHM S... und POM'in M..., es habe zwar einen Streit gegeben, es sei aber alles in Ordnung. Die Polizeibeamten verlangten den Personalausweis der Nebenklägerin, den diese – darauf bedacht, dass die Beamten die Wohnung nicht betraten – aus jener holte. Durch den Spalt der Wohnungstür überzeugten sich die Beamten davon, dass die Wohnung soweit sichtbar einen ordentlichen Eindruck machte. Die Kratzer im Gesicht fielen ihnen nicht auf. Da die Beamten sich unnötig gerufen fühlten, entfernten sie sich und fertigten gegen die Nebenklägerin eine Strafanzeige wegen Missbrauchs von Notrufen. Zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen Angeklagten und Nebenklägerin kam es an diesem Abend nicht. Später am Abend bemerkte sie Hämatome an ihrem Hals, die von dem Würgen herrührten. Bei einer weiteren, nicht angeklagten, zeitlich unbestimmten Gelegenheit versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin in ihrer Wohnung in der E...-Straße, in der sie bis November 2004 lebte, während eines Streits einen so kräftigen Boxschlag auf die Rippen, dass sie beim Luftholen Schmerzen verspürte. Obgleich sie unsicher war, ob eine Rippe angebrochen oder nur geprellt war, suchte sie keinen Arzt auf. Um während einer vorübergehenden Trennung den Angeklagten, der sich energisch für eine Wiederaufnahme der Beziehung einsetzte, auf Abstand halten zu können, gab die Nebenklägerin einem gemeinsamen Plan mit ihrer Freundin J... S... folgend vor, dass sie einen neuen Partner in Aussicht habe. Sie gestalteten die Phantasiefigur mit dem Namen „Alex" als Manifestation der Träume und Wünsche des Angeklagten aus: Er war gut aussehend, arbeitete bei der Berliner Feuerwehr und fuhr einen BMW X5. Auch nach der Fortsetzung ihrer Partnerschaft mit dem Angeklagten deckte die Nebenklägerin zunächst nicht auf, dass sie „Alex" lediglich erdacht hatte, so dass dieser eine stetige Quelle der Eifersucht für den Angeklagten darstellte und regelmäßig Anlass zu Streitigkeiten gab. Bei einer Gelegenheit spiegelte sogar ein Bekannter der Zeugin M... auf deren Veranlassung dem Angeklagten per SMS vor, dass es sich bei ihm um Alex handelte. Spätestens Ende Februar 2005 gestand die Nebenklägerin dem Angeklagten ihre Erfindung. 5. Fall 5 Am 10. Januar 2005 befand sich der Angeklagte bei der Nebenklägerin in deren neuen Wohnung in der P...1... in 1... Berlin. Während sie gegen 21.00 bis 22.00 Uhr ein Bad einnahm, telefonierte sie mit ihrem Bekannten G... Als sie einen Schatten an der mit Fenstern ausgestatteten Badezimmertür bemerkte und den zutreffenden Verdacht schöpfte, der Angeklagte belausche sie, sprach sie zunächst leiser, beendete aber bald das Telefonat und verließ einige Zeit darauf die Badewanne. Im Wohnzimmer stellte die nur mit einem Badetuch umhüllte Zeugin M... den Angeklagten zur Rede, weshalb er ihr nachspioniere. Er gab an, nur eine Südfrucht aus der Küche geholt zu haben. In dem folgenden Streit räumte die Nebenklägerin ein, dass sie mit G... telefoniert habe, was den Angeklagten sehr verärgerte, da er befürchtete, dass sie mit jenem über ihn gesprochen hatte. Unvermittelt schob der Angeklagte die Nebenklägerin mit beiden Händen ins Schlafzimmer und stieß sie dort auf das Bett, woraufhin die völlig überraschte Zeugin M... fragte, was er denn mache. Spätestens jetzt fasste der – übrigens bekleidete – Angeklagte den Entschluss, an der Vagina der Zeugin zu manipulieren. Er legte sich daher auf die auf dem Rücken liegende Nebenklägerin, presste seinen linken Arm gegen ihren Hals und drückte mit seinem linken Bein ihr rechtes und mit seinem rechten Bein ihr linkes auseinander, indem er sich auf ihre Oberschenkel kniete, was für die Nebenklägerin auch wegen der damit verbundenen Überdehnung schmerzhaft war. In dieser Haltung führte er zwei Finger der rechten Hand in voller Länge in die Vagina der Nebenklägerin ein und bewegte die Finger für die Nebenklägerin schmerzhaft hin und her. Als er seine Finger in die Scheide schob, fing die Nebenklägerin sofort an, ihn wiederholt aufzufordern, er solle aufhören. Weil er mit seinem Gewicht auf ihr lastete, brachte sie als Gegenwehr nicht mehr zustande, als mit einem Arm auf seinen Rücken zu klopfen, was den Angeklagten nicht veranlasste, seine Finger aus dem Geschlecht der Nebenklägerin zu entfernen. Währenddessen redete er auf sie ein, ungefähr nach einer Minute hörte er mit der Manipulation auf. Anschließend blieb er über längere Zeit auf der – weiterhin mit dem Badetuch umhüllten – Nebenklägerin liegen. Über Stunden fixierte er sie auf dem Bett und zwang ihr eine Diskussion auf. In deren Verlauf warf ihm die Geschädigte vor, dass sein vorangegangenes Verhalten an Vergewaltigung grenze, was der Angeklagte mit den Worten quittierte, sie solle sie nicht so haben, sie mache doch sonst auch alles mit. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt rief die Nebenklägerin um Hilfe, der Angeklagte hielt ihr daher die Hand vor den Mund, so dass sie verstummte, und schloss das gekippte Fenster. Während des Streits, vielleicht aber auch schon vor oder bei dem Eindringen mit den Fingern, äußerte der Angeklagte zur Nebenklägerin, dass nur er und sonst kein anderer sie ficke. Die durch die streitbedingte Lärmbelästigung in ihrer Nachtruhe empfindlich gestörten Nachbarn – das Ehepaar A..., und W..., in der Wohnung unter der Nebenklägerin und die Zeugin H... in der Nebenwohnung im Nachbarhaus alarmierten die Polizei. Als die Polizeibeamten PHM J... und POM B... kurz vor 2.00 Uhr des 11. Januar 2005 in der P... eintrafen, hatte sich der Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bereits weitgehend beruhigt. Der Angeklagte ließ die Nebenklägerin aufstehen. Diese vermittelte den Polizeibeamten durch die einen Spalt breit geöffnete Tür, dass alles in Ordnung sei, so dass die Beamten die Wohnung nicht betraten. Danach hatten der Angeklagte, der sich für sein Fehlverhalten entschuldigt hatte, und die Nebenklägerin auf sein Drängen 6. Fall 6 Seit Februar 2005 zweifelte die Nebenklägerin zusehends an ihrer Beziehung zum Angeklagten und spielte mit dem Gedanken, sich von ihm zu trennen. Während einer Krise der Beziehung schrieb sie ihm am 2. Februar 2005 mehrere SMS, in denen sie ankündigte, dass der Angeklagte Krieg haben könne. Dieser setzte jedoch sich vehement für eine Fortsetzung der Beziehung ein, so dass sie sich auf einen weiteren Versuch einer glücklicheren Partnerschaft einließ. Daher befand sich die Nebenklägerin auch am 27. Februar 2005 in der Wohnung des Angeklagten und hatte vor, bei ihm zu übernachten. Am Abend kam es zu einem Streit über die angebliche Bekanntschaft der Nebenklägerin zu Alex. Dem Angeklagten war inzwischen bekannt, dass es sich nur um eine Erfindung handelte. Als die Nebenklägerin im Badezimmer die Zähne putzte, äußerte sie gegenüber dem Angeklagten, er solle froh sein, dass sie keine Parallelbeziehungen führe. Der Angeklagte – über diese Aussage erbost – holte mit der Faust aus, um die Nebenklägerin von vorne am Oberkörper zu treffen. Da sich die Nebenklägerin gerade noch wegdrehte, traf er sie mit der Faust auf die Wirbelsäule in mittiger Höhe des Rückens. Die Nebenklägerin bewegte sich zum Wohnungsflur, sackte auf dem Weg starker Schmerzen wegen mehrfach zusammen, woraufhin der Angeklagte sie jeweils hochhob. Während einer anschließenden Diskussion im Schlafzimmer zog sie der Angeklagte schmerzhaft an den Haaren aufs Bett. Alsbald zeigte sich der Angeklagte fürsorglich, so dass die Geschädigte schließlich in der Wohnung des Angeklagten verblieb. Am nächsten Vormittag telefonierte die Nebenklägerin mit der Zeugin G... und erzählte ihr, was vorgefallen war. Anschließend traf sie die Zeugin G..., die dabei bemerkte, dass die Nebenklägerin etwas humpelte und eine Stelle an ihrem Rücken leicht gerötet war. Frau G... drängte die Nebenklägerin dazu, gegen den Angeklagten Anzeige zu erstatten, ansonsten werde sie das übernehmen. Die Zeugin M... erbat sich erfolgreich eine Bedenkzeit. Auf Veranlassung der Zeugin G... und in ihrer Begleitung suchte die Nebenklägerin den Chirurgen Dr. P... auf. Dieser diagnostizierte einen Druckschmerz im Bereich der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule; Bewegungseinschränkungen oder Rötungen des Rückens vermerkte er in seinen Unterlagen nicht. Nach einer weiteren Konsultation am 16. März 2005 verordnete ihr der Zeuge Dr. P... eine Behandlung mit Ultraschall und schrieb sie für den 16. März bis einschließlich 24. März 2005 krank. Ein weiterer Mediziner verabreichte der Geschädigten später Spritzen und Tabletten gegen den Schmerz, ein halbes Jahr lang wurde sie mit Massagen behandelt. In der Zeit ab dem 28. Februar 2005 hatten die Nebenklägerin und die Zeugin G... regelmäßig telefonischen Kontakt. Dabei berichtete sie von diversen früheren Übergriffen des Angeklagten. 7. Fall 7 Am 3. März 2005 kam es zur letzten körperlichen Auseinandersetzungen in der Beziehung. Am Nachmittag dieses Tages – der Angeklagte hatte mittags einen Zeugentermin beim Amtsgericht Tiergarten – gab es in Frau M...Wohnung Streit zwischen diesem. und der Nebenklägerin über die Partnerschaft. Der Angeklagte wollte gemeinsam mit der Nebenklägerin ein Haus kaufen, diese hatte daran wie auch allgemein an der Beziehung weniger Interesse. Im Verlauf des Streits zog der Angeklagte den Schlüssel von der Wohnungstür ab und postierte sich so im Rahmen der Küchentür, dass die Nebenklägerin die Küche nicht verlassen konnte. Sie verlangte eindringlich vom Angeklagten, sie gehen zu lassen, damit sie ihren Sohn von der Kindertagesstätte – wie sie es um 16.00 Uhr zu tun pflegte – abholen konnte, welches er ihr mit den Worten versagte, dass er ihr wohl wichtiger sein müsse. Im nachfolgenden Gerangel würgte der Angeklagte mit beiden Händen dreimal ihren Hals, zwischendurch ergriff er sie auch an den Schultern. Beim dritten Würgevorgang hob er die Geschädigte in die Luft, sie litt an großer Atemnot. Nachdem der Angeklagte von der Nebenklägerin abgelassen und sich wieder versöhnlich gezeigt hatte, konnte sie die Wohnung verlassen und holte in seiner Begleitung ihren Sohn mit einstündiger Verspätung ab. Wieder an ihrer Wohnung angekommen teilte sie dem Angeklagten mit, dass sie nicht mehr wolle, dass er in ihre Wohnung komme, daher brachte sie ihm von dort seine Tasche und verblieb ohne den Angeklagten in ihrer Wohnung. Eventuell im Zuge dieses Streits, eventuell aber bei anderer Gelegenheit, jedenfalls in der Küche der Nebenklägerin, packte der Angeklagte die Zeugin M... mit der Hand so kräftig am Kiefer, dass ein linker unterer Backenzahn beschädigt wurde oder sie eine dort befindliche Zahnfüllung verlor, was später zu Schmerzen führte. Ebenfalls möglicherweise bei dem Angriff auf den Hals der Nebenklägerin, eventuell war es ein anderer Tag, beschädigte der Angeklagte aus Versehen einen von zwei Ohrringen der Nebenklägerin den diese seinerzeit vom Vater ihres Sohns erhalten hatte. Den zweiten Ohrring nahm der Angeklagte an sich, weil er Ersatz besorgen wollte, wozu es jedoch später nicht mehr kam. Nach dem Vorfall vom 3. März 2005 fasste die Nebenklägerin den endgültigen Entschluss, sich vom Angeklagten zu trennen. Immerhin schenkte sie ihm noch zu dessen Geburtstag am 9. März ein schon vor der letzten Tat besorgtes Modellauto (BMW X 5). Der Angeklagte wollte das Ende der Beziehung nicht akzeptieren, war äußerst bemüht. Kontakt zur Nebenklägerin herzustellen, wogegen sie sich teils vehement verwehrte, und gestand ihr in mobiltelefonischen Kurznachrichten. E-Mails und Nachrichten auf ihrem Anrufbeantworter, dass er sie weiter liebe und mit ihr zusammen leben wolle. Die Zeugin G..., der die Nebenklägerin fortgesetzt von den Geschehnissen berichtete, drängte die Nebenklägerin weiter, Anzeige zu erstatten, da es sich bei den geschilderten Vorfällen um Straftaten des Angeklagten handele. Außerdem kündigte sie ihr an, dass sie es anderenfalls selbst unternehmen werde. Die Nebenklägerin erbat sich daraufhin wenige Tage Bedenkzeit, am 13. März 2005 sagte sie schließlich zu, am folgenden Tag Strafanzeige zu erstatten, was auch geschah. Bereits am 10. März 2005 erhielt die Zeugin K... einen anonymen Brief, der zum Inhalt hatte, dass man sie kriegen werde und sie diese Welt nicht verdient habe. Am 12. oder 13. März 2005 wurde auf ihrem Wagen mit weißer Farbe der Schriftzug „Terror Angst und Scherben, du Miststück wirst bald sterben!" angebracht. Die Urheber konnten nicht ermittelt werden. Als Folge der Übergriffe des Angeklagten war die Nebenklägerin für längere Zeit nicht in der Lage, eine neue Beziehung einzugehen; erst seit anderthalb Jahren hat sie wieder einen Partner. Außerdem musste sie sich in psychologische Behandlung geben und führte bis Dezember 2007 eine Gesprächstherapie durch. Psychische Beschwerden bestehen mittlerweile nicht mehr. Der Angeklagte war bei den Taten in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert….“ Auf die Revision des Beklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2008 wegen eines zu Unrecht abgelehnten Beweisantrags (zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit) im Rechtsfolgenausspruch auf, verwarf jedoch die weitergehende Revision. Durch Urteil vom 30. Oktober 2009 - (... - verurteilte das Landgericht Berlin den Beklagten wegen der rechtskräftig festgestellten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens kam das Landgericht hierbei zum Ergebnis, dass beim Beklagten trotz vorhandener narzisstischer Persönlichkeitsanteile keine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung vorliege und die Schuldfähigkeit bei Begehung sämtlicher Taten in vollem Umfang erhalten geblieben sei. Zur Strafzumessung hat das Landgericht folgende Ausführungen gemacht: „…1. Bei der Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, begangen am 10. Januar 2005 (Fall II.5/Seite 12 bis 14 der Gründe des Urteils vom 27. Mai 2008) – von der Anwendung des in § 177 Abs. 2 StGB festgelegten Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren abgesehen. Zwar ist das Regelbeispiel des Eindringens in den Körper gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, jedoch wird hier die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, kompensiert. Es liegen strafmildernde Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie nicht nur den erhöhten sondern auch den sodann anzuwendenden Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB als unangemessen erscheinen lassen. Dabei hat die Kammer auch die Länge des Tatzeitraums, die wiederholten Übergriffe auf die Geschädigte N...M... sowie die dadurch bei ihr hervorgerufenen psychischen Langzeitfolgen berücksichtigt. Jedoch weicht bereits das Tatbild ganz erheblich von den üblicherweise vorkommenden Fällen des besonders schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB, aber auch der sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB ab. So hat der der bei der Tat vollständig bekleidete Angeklagte lediglich zwei Finger für die Dauer von ca. einer Minute in die Scheide der Geschädigten, bei der es sich um seine mehrjährige Intimpartnerin gehandelt hat, eingeführt. Nachdem die Geschädigte den von in ihrer Nachtruhe gestörten Nachbarn alarmierten und einige Zeit später eintreffenden Polizeibeamten versichert hatte, dass alles in Ordnung sei, kam es zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten. Hinzu kommt, dass der zur Tatzeit unbestrafte Angeklagte zumindest teilweise durch bewusstes Schüren seiner Eifersucht durch die Geschädigte, die infolge der inzwischen mehr als vier Jahren zurückliegenden Taten keine dauerhaften körperlichen Folgen davongetragen hat, provoziert worden ist. Während dieser Zeit schwebte das Verfahren über dem Angeklagten, das nicht nur persönliche, sondern auch ganz erhebliche berufliche Auswirkungen für ihn haben könnte und bereits zu finanziellen Einbußen geführt hat. Für die Kammer von entscheidender und in ganz außergewöhnlichem Umfang schuldmildernd zu berücksichtigender Bedeutung waren jedoch folgende, erst nach dem Urteil vom 27. Mai 2008 eingetretenen strafmildernde Umstände: Der Angeklagte hat im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung der Geschädigten als Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46 a StGB einen Betrag von 4.000,- Euro übergeben. Außerdem unterzieht er sich zur Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite seit Mai 2008 regelmäßig einer psychotherapeutischen Behandlung. Nach alledem hielt die Kammer trotz Vorliegens eines Regelbeispiels in Anbetracht der in ganz außergewöhnlichem Umfang schuldmildernden Umstände auch die Anwendung des Strafrahmens gemäß § 177 Abs. 1 StGB für nicht angemessen und hat somit den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zugrunde gelegt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer für die Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II.5 der Gründe des Urteils vom 27. Mai 2008) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Bei der Strafzumessung hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung in sechs Fällen (II. 1-4, 6-7/Seite 7-12 und Seite 14-17 der Gründe des Urteils vom 27. Mai 2008) hat die Kammer neben den bereits unter III.1 aufgeführten Erwägungen einerseits berücksichtigt, dass es sich um wiederholte Übergriffe auf die Geschädigte gehandelt hat, andererseits aber auch, dass die Geschädigte keine dauerhaften körperlichen Schäden davon getragen hat. Die Kammer hat daher für jeden Fall der vorsätzlichen Köperverletzung auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 40 Tagessätzen erkannt und die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf jeweils 30,- Euro festgesetzt…“ Am 12. Mai 2005 leitete der Leiter der Direktion als Dienstvorgesetzter das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten aufgrund der durch Frau M... in ihrer Strafanzeige getätigten Angaben ein; der disziplinare Vorhalt wurde unter dem 16. September 2005 um den Vorwurf der unerlaubten Datenabfrage aus dem anderweitigen Strafverfahren erweitert. Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 zog der Polizeipräsident das Disziplinarverfahren gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 DiszG an sich und setzte es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 sprach der Kläger gegen den Beklagten das Verbot der Amtsausübung aus und ordnete mit Verfügung vom 2. Juli 2008 dessen vorläufige Dienstenthebung (ohne Kürzung der Dienstbezüge) an. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nahm der Kläger das Disziplinarverfahren wieder auf; der Ermittlungsbericht vom 30. November 2010 wurde dem Beklagten übersandt und dieser nahm hierzu Stellung. Mit der unter dem 6. Januar 2012 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor: 1. (1.1 bis 1.7): die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2008 festgestellten Handlungsweisen des Beklagten zum Nachteil von N...M..., wobei in zwei Fällen (Tat vom 7./8. Februar 2004 – Fall 1.2 – sowie Tat vom 3. März 2005 – Fall 1.7 - ) zugleich eine Freiheitsberaubung erfolgt sei und im Fall 1.3 (Tat vom Frühjahr/Sommer 2004) zugleich eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs vorliege. 2. an einem nicht näher bestimmten Tattag Ende Juli 2004 die Zeugin J...S... in einem Telefonat mit den Worten „..dann mach ich dich einen Kopf kürzer…“ bedroht zu haben, 3. die in dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. April 2006 festgestellten Verstöße gegen das Berliner Datenschutzgesetz Angesichts der hohen Wertschätzung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit schädige ein Polizeibeamter, der gerade dazu berufen sei, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße, wenn er Personen körperlich misshandele an der Gesundheit schädige. Dies gebe auch Grund zur Befürchtung, der Beklagte könne die amtlich verliehenen weitgehenden Machtbefugnisse missbrauchen. Zudem werde von einem Polizeibeamten erwartet, auch in nervlich angespannten Konfliktsituationen besonnen und deeskalierend zu handeln und sich nicht zu Überreaktionen und Straftaten hinreißen zu lassen. Insgesamt wiege der Vertrauensbruch so schwer, dass eine Wiederherstellung der für eine gedeihliche Zusammenarbeit unbedingt erforderlichen Vertrauensgrundlage zwischen dem Beklagten und dem Dienstherrn nicht mehr möglich sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen sowie hilfsweise für den Fall, dass die Kammer auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkennen möchte, sich von den Feststellungen des Strafurteils in den Punkten 1.5 und 1.6 der Disziplinarklageschrift aus den in dem Schriftsatz vom 11. April 2012 dargelegten Gründen zu lösen, dort Bl. 10-13 und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht bezüglich des Punktes 2. der Disziplinarklageschrift nicht von § 56 BDG Gebrauch macht, die Vernehmung der Zeugin J... S... zum Beweis dafür, dass eine Bedrohung nicht ausgesprochen wurde. Soweit der Kläger dem Beklagten unter 1. vorwerfe, sich neben den Körperverletzungen und der Vergewaltigung auch einer Freiheitsberaubung (Vorfall vom 7./8. Februar 2004) und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Vorfall vom April 2004) schuldig gemacht zu haben, so treffe dies nicht zu. Solche strafrechtlichen Feststellungen seien nicht getroffen worden. Seinen Antrag, sich hinsichtlich der strafgerichtlichen Feststellungen zum Vorwurf der Vergewaltigung (Vorfall vom 10. Januar 2005 unter Nr. 1.5 der Disziplinarklage) und der Körperverletzung vom 27. Februar 2006 (Vorwurf unter 1.6 der Disziplinarklage) zu lösen, begründet der Beklagte wie folgt: Nach den Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte sich auf die Nebenklägerin gelegt, seinen linken Arm gegen ihren Hals gepresst und mit seinem linken Bein ihr rechtes und mit seinem rechten Bein ihr linkes Bein auseinandergedrückt, indem er sich auf ihre Oberschenkel kniete, was für die Nebenklägerin auch wegen der damit verbundenen Überdehnung schmerzhaft war. In dieser Haltung habe er zwei Finger der rechten Hand in voller Länge in die Vagina der Nebenklägerin eingeführt und die Finger schmerzhaft hin und her bewegt. Der festgestellte Geschehensablauf sei jedoch nicht möglich; ein Rekonstruktionsgutachten werde ergeben, dass der mögliche Radius der Unterschenkel des Beklagten, mit welchen er noch gegen die Beine der Zeugin hätte drücken können, ganz geringfügig gewesen sei und weder dazu hätte führen können, dass der Beklagte die Beine der Zeugin soweit auseinander hätte drücken können, dass er problemlos in die Vagina eindringen hätte können noch dass hierdurch eine schmerzhafte Überdehnung hätte auftreten können. Weiterhin sei es nicht möglich, für die Klägerin festzustellen, in der von ihr beschriebenen Haltung auf dem Rücken auf dem Bett liegend, dass der Beklagte zwei Finger der rechten Hand in voller Länge in die Vagina der Zeugin eingeführt habe. Auch dies werde ein Rekonstruktionsgutachten ergeben. Diese offensichtlich unzutreffenden Feststellungen des Strafgerichts seien wesentlich. Denn wenn die Zeugen M... in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hätte, sei der gesamte Geschehensablauf nicht mehr glaubhaft. Das Strafgericht habe hinsichtlich des Falles 6 einen Lebenssachverhalt festgestellt, wonach der Beklagte am 27. Februar 2005 mit der Faust ausgeholt habe, um die Zeugin M... von vorne am Oberkörper zu treffen. Diese habe sich jedoch noch wegdrehen können und der Beklagte habe sie mit der Faust auf die Wirbelsäule in mittiger Höhe des Rückens getroffen. Die Zeugin habe sich zum Wohnungsflur bewegt, sei jedoch auf dem Weg wegen starker Schmerzen mehrfach zusammengesackt. Weiter habe das Landgericht dazu festgestellt, dass die Zeugin gemäß der Verordnung des Dr. P... behandelt und vom 16. bis 24. März 2005 krankgeschrieben worden sei. Ein weiterer Mediziner habe der Zeugin später Spritzen und Tabletten gegen den Schmerz verabreicht und sie sei ein halbes Jahr lang mit Massagen behandelt worden. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergebe sich jedoch, dass der behandelnde Arzt Dr. P... lediglich einen Druckschmerz im Bereich der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule festgestellt habe. Bewegungseinschränkungen oder Rötungen des Rückens habe er in seinen Unterlagen nicht vermerkt. Hätte der Beklagte die Zeugin jedoch so heftig mit der Faust in den Rücken geschlagen, hätte ein erhebliches Hämatom entstehen müssen. Ein Sachverständigengutachten werde ergeben, dass das von der Zeugin M... geschilderte Verhalten nicht zutreffen sein könne. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die o.g. Strafakte des Landgerichts Berlin zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.