Urteil
8 DO 472/11
Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:0507.8DO472.11.0A
2mal zitiert
13Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG gilt für die dem sachgleichen Disziplinarverfahren zugrunde liegende Straftat im Disziplinarverfahren nicht.(Rn.28)
2. Bei einem Polizeibeamten hat der vorsätzliche, außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilder regelmäßig Dienstbezug.(Rn.33)
3. Der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Bilder in erheblichem Umfang führt bei einem Polizeibeamten in der Regel zu einer irreversiblen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und zugleich der Allgemeinheit.(Rn.33)
4. Zum besonderen Gewicht eines innerdienstlichen Dienstvergehens durch Verschweigen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens trotz bestehender Mitteilungspflicht.(Rn.44)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Januar 2011 wird geändert. Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG gilt für die dem sachgleichen Disziplinarverfahren zugrunde liegende Straftat im Disziplinarverfahren nicht.(Rn.28) 2. Bei einem Polizeibeamten hat der vorsätzliche, außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilder regelmäßig Dienstbezug.(Rn.33) 3. Der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Bilder in erheblichem Umfang führt bei einem Polizeibeamten in der Regel zu einer irreversiblen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und zugleich der Allgemeinheit.(Rn.33) 4. Zum besonderen Gewicht eines innerdienstlichen Dienstvergehens durch Verschweigen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens trotz bestehender Mitteilungspflicht.(Rn.44) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Januar 2011 wird geändert. Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dahin abzuändern, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst angeordnet wird. Die Disziplinarklage ist zulässig, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter 1. und sieht insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung ab. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes, aus einer innerdienstlichen und außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung mit Dienstbezug bestehendes einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen begangen, was zur endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn führt, mit der Folge, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme zu verhängen ist. Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F., jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, begangen. Er hat gegen seine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, Anordnungen und Weisungen seines Dienstherrn zu beachten (§ 58 Satz 2 ThürBG a. F.; jetzt § 35 Satz 2 BeamtStG). Er hat es nämlich unterlassen, seinem Dienstherrn das gegen ihn wegen Besitzes von Kinderpornografie im Jahr 2002 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren anzuzeigen, obwohl er sich schriftlich 1993 zu einer derartigen Mitteilung verpflichtet hatte. Der Senat folgt der Begründung des angefochtenen Urteils unter 2.1; eine weitere eigene Begründung ist daher nach § 130b Satz 2 VwGO entbehrlich. Der Beklagte stellt die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht in Frage (vgl. zu den Verweisungsvoraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 86/11 - zit. nach juris). Vom Vorwurf, der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung, Weisungen des Dienstherrn zu beachten (§ 58 Satz 2 ThürBG a. F.; jetzt § 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen, weil er die Verurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornografie nicht angezeigt habe, ist er freizustellen. Der Senat folgt insoweit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen unter 2.2, es habe wegen des Hinweises auf § 53 Abs. 1 BZRG in der Verpflichtungserklärung insoweit keine Offenbarungspflicht bestanden. Es bedarf deshalb keiner weiteren Begründung (§ 130b Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat weiter ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) mit Dienstbezug begangen, das in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums besonderen Weise zu beeinträchtigen. Er hat vorsätzlich gegen seine Pflicht, sich außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und des Vertrauens gerecht wird, wie es sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 ThürBG a. F.; jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG). Er hat sich durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornografischer Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 Satz 1 StGB a. F. (jetzt § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB) strafbar gemacht. Der Beklagte hat am 5. Februar 2002 im Fotogeschäft "R...", A... ... in ... C..., insgesamt 6 Fototaschen zur Entwicklung mit Diarahmung in Auftrag gegeben. Auf vier der zu entwickelnden Filme befanden sich insgesamt 133 Abbildungen kinderpornografischen Inhalts. Auf den Fotos sind Kinder beiderlei Geschlechts im Alter von etwa 8 bis 13 Jahren abgebildet. Die Kinder sind teilweise in Posen abgelichtet, die das Bestreben des Fotografen erkennbar machen, die Geschlechtsteile der Betroffenen in den Mittelpunkt zu rücken. Auf weiteren Bildern wird mit den Kindern durch Erwachsene der Geschlechtsverkehr vollzogen (anal, oral, vaginal). Auf weiteren Abbildungen werden die Kinder anderen sexualbezogenen Handlungen unterworfen, die teilweise die Kinder erdulden oder gegenseitig an sich vornehmen. Ein anderer Inhalt als die sexualbezogenen Darstellung von Kindern, insbesondere ein künstlerischer Gehalt, ist keinem der Bilder zu entnehmen. Der Beklagte hatte diese Bilder Ende Januar/Anfang Februar 2002 von einem Fernsehgerät, über welches er Zugang zum Internet hergestellt hatte, abfotografiert. Er wusste, dass es sich bei den abgerufenen Bilddateien um kinderpornografische Darstellungen handelte, welche ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Durch die Entwicklung der Filme und die Herstellung von Dias wollte er sich den Besitz von 133 verkörperten kinderpornografischen Abbildungen verschaffen. Dieser Sachverhalt ist nach Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen Verbreitung pornografischer Schriften (AG Chemnitz, Cs 420/Js 662/02), wie er als Ermittlungsergebnis im Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. März 2002 (Blatt 2 f. Ermittlungsakte) zusammengefasst wiedergegeben ist, festgestellt. Nach § 16 Abs. 2 ThürDG kann deshalb hier auf die Durchführung eigener Ermittlungen des Senats verzichtet werden, weil der Sachverhalt nach Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens aufgeklärt ist. Zu ergänzenden Ermittlungen besteht kein Anlass. Der Beklagte ist den tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er weder angezweifelt, dass es sich bei den Fotokopien Blatt 175/176 der Ermittlungsakten um die ihm zur Last gelegten kinderpornografischen Bilder handelt, noch hat er sein schriftliches Geständnis vom 9. Februar 2002 (Abdruck Blatt 96 der Ermittlungsakte) in Frage gestellt. Dort schreibt er u. a.: "…, um mein Gewissen durch eine unüberlegte, naive und dümmliche Handlung für mich rein zu waschen. Die mir selbst zugefügte und entstandene Schmach ist sehr groß. Ich habe mein Gesicht verloren … Die Aufnahmen entstanden ca. eine Woche vor dem Abgabedatum bei dem Fotogeschäft. Beim Surfen im Internet stieß ich zufällig auf eine Seite, wo diese Bilder gezeigt wurden. … ein Speichern von Daten auf dem Modem ist nicht möglich. Als Fernseher wurde das Gerät im Zimmer der elterlichen Wohnung genutzt . … auf diesen Seiten befanden sich diese Bilder und wurden abfotografiert. … Naivität, Dummheit und bloße Neugier haben mich bei der Handlung getrieben. ... ich wollte mit den Bildern nichts weiter anfangen. Die durch mich hervorgerufene Schande ist nicht zu entschuldigen. Ich schäme mich zutiefst dafür. Ich hoffe aufgrund der Aussage, das Tor für weitere Ermittlungen geöffnet zu haben. Ich möchte höflichst darum bitten, Vertraulichkeit in dieser Sache zu wahren. …" Der Senat macht sich deshalb die Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. März 2002 zu Eigen. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts hindert hier § 51 Abs. 1 BZRG die Verwertung des strafrechtlich gewürdigten Verhaltens des Beklagten im Disziplinarverfahren nicht. Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung den Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung getilgt ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Tatbestand der Vorschrift hinsichtlich der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. März 2002 erfüllt ist. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts (2.3, 2.- 4. Abs. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils) (§ 130b Satz 2 VwGO). Daraus ergibt sich jedoch kein Verbot der Verwertung der im Strafverfahren ermittelten tatsächlichen Feststellungen im streitgegenständlichen Disziplinarverfahren. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ist im Disziplinarverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, lediglich insoweit von Bedeutung, als im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bei der das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist, nicht zu Lasten des Beamten auf von § 51 BZRG erfasste Verurteilungen wegen anderer - nicht den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildender - Vergehen abgestellt werden darf (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 120/11 -, Leitsatz 3 und Rdnr. 14, zit. nach juris). Folglich gilt das Verwertungsverbot für die dem sachgleichen Disziplinarverfahren zugrundeliegende Straftat hier nicht. Die Nichtgeltung des Verwertungsverbots nach § 51 BZRG im Disziplinarverfahren wird überzeugend damit begründet, dass die Disziplinargesetze für die Frage, ab welchem Zeitraum nach Vollendung eines Dienstvergehens, das auch und gerade in einer Straftat liegen kann, keine Disziplinarmaßnahme mehr verhängt werden darf, eigenständige, nach der Schwere der Disziplinarmaßnahme abgestuften Regelungen enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 120/11 -, a. a. O.). Einschlägig ist hier § 12 ThürDG, für dessen Erlass das Land Thüringen auch die Gesetzgebungskompetenz hat (vgl. § 47 Abs. 3 BeamtStG). Wegen unterschiedlicher Regelungsgegenstände von § 51 BZRG und § 12 ThürDG stellt sich das vom Verwaltungsgericht angesprochene verfassungsrechtliche Problem (Art. 31 Grundgesetz [GG]) nicht. Die Tat des Beklagten aus dem Jahr 2002, der vorsätzliche Besitz kinderpornografischer Schriften, ist folglich disziplinarisch verwertbar. Der Beklagte hat damit ein außerdienstliches Dienstvergehen i. S. des § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F.; jetzt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, begangen. Sein strafrechtlich gewürdigtes Verhalten war nicht in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Der Beklagte hat die pornografischen Bilder von einem Fernseher im Zimmer der elterlichen Wohnung abfotografiert und den Film zur Entwicklung in einem Fotogeschäft abgegeben. Er hat mit dem vorsätzlichen Besitz kinderpornografischer Schriften gegen seine Pflicht verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern (§ 57 Satz 3 ThürBG a. F., jetzt § 34 Satz 5 BeamtStG). Das als außerdienstliche Pflichtverletzung einzustufende Verhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens nach § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F.; § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Es ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal "in besonderem Maße" ist erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Das dem Beamten vorgeworfene Verhalten muss Rückschlüsse darauf zulassen, er werde die ihm obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen. Die zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen für das Amt in besonderem Maß geeignete Pflichtverletzung ist "bedeutsam" i. S. d. § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG, wenn sie in quantitativer oder qualitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet. Das dem Beamten vorgeworfene Verhalten muss Rückschlüsse darauf zulassen, er werde die ihm obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, um so eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Orientierungsrahmen beim Besitz kinderpornografischer Schriften fest, wonach dem Strafrahmen besondere Bedeutung für das Ausmaß des Ansehensschadens zukommt (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 22, 23; - 2 C 13.10 -, Rdnr. 17; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29/10 -, Rdnr. 12 ff.; Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 -, Rdnr. 8, alle zit. nach juris). Das dem Beklagten disziplinarrechtlich vorgeworfene Verhalten, der Besitz kinderpornografischer Schriften, hat hier Dienstbezug. Ein Dienstbezug besteht, wenn das außerdienstliche Verhalten Schlüsse auf die Dienstausübung im Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August, 2010 - 2 C 5.10 - u. - 2 C 13.10 -, Rdnr. 14, zitiert nach juris). Es ist nicht erforderlich, dass der Beamte auf seinem Dienstposten konkret diejenigen Aufgaben zu erfüllen hat, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a. a. O., Rdnr. 14 ff., zit. nach juris). Es reicht aus, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in seiner Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010, a. a. O., Rdnr. 7). Hier beeinträchtigt die außerdienstlich begangene Straftat den Beklagten in seiner Dienstausübung sowohl als Polizeivollzugsbeamter, unabhängig von dem konkreten Dienstposten, als auch bei seinen Aufgaben als Sachbearbeiter und stellvertretender Dienstschichtleiter bei der Polizeiinspektion J... Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten indiziert einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Polizeivollzugsbeamten auf jedem Dienstposten obliegenden Dienstpflicht, Straftaten zu verhüten und zu verfolgen, gerecht zu werden. Hierzu gehört insbesondere auch die Bekämpfung von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie. Der Besitzer kinderpornografischer Bilder trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 B 141/11 - Rdnr. 14, zit. nach juris, unter Hinweis auf Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rdnr. 16, und - 2 C 13.10 -, Rdnr. 19, zit. nach juris). Der Beklagte hat mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften eine Straftat begangen, die zu verhindern zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört. Der Senat folgt der Einschätzung des OVG Lüneburg, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der eine gesellschaftlich besonders missachtete Straftat, etwa aus dem Bereich der Kinderpornografie, begeht, einen Ansehens- und Autoritätsverlust verursacht, der ihn bei seiner Dienstausübung nachhaltig beeinträchtigt (OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013 - 6 LD 4/11 - Rdnr. 48, zit. nach juris). Eine derartige Kernpflichtverletzung durch einen Polizeibeamten weckt grundsätzliche Zweifel an seiner Eignung zur weiteren ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.). Es kommt nicht darauf an, ob der Polizeibeamte zum Zeitpunkt der Begehung der Tat oder/und dem der mündlichen Verhandlung konkret mit Aufgaben aus dem Bereich der Kinderpornografie betraut war oder ist. Bereits aus der Verletzung der Kernpflicht als Polizeibeamter folgen demnach durchgreifende Zweifel an der Eignung des Beklagten zur weiteren ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten. Dies gilt auch im Hinblick auf die von ihm zum Tatzeitpunkt konkret ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiter und stellvertretender Dienstschichtleiter bei der Polizeiinspektion J... Er kann, wie die gebotene und vom Dienstherrn auch vorgenommene Aufgabenbeschränkung zeigt, seine Aufgaben nicht mehr umfassend wahrnehmen. Er fällt insbesondere im Bereich der Verfolgung von Kinderpornografie und weiterer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung für Ermittlungstätigkeit und als Ansprechpartner für Anzeigeerstatter und Geschädigte aus. Folgerichtig darf der Beklagte seit Einleitung des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens keine Ermittlungen in Verfahren mehr durchführen, in denen es um Delikte gegen Kinder oder um Sexualstraftaten geht. Dementsprechend kann er auch nicht mehr als stellvertretender Dienstschichtleiter eingesetzt werden. Insgesamt ergeben sich somit durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter. Sollten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 31. Mai 2012 (- 2 B 141/11 -, Rdnr. 14, zit. nach juris) dahin zu verstehen sein, dass es bei Polizeibeamten dem Besitz kinderpornografischer Schriften keinen Dienstbezug zumisst, folgt dem der Senat jedenfalls für Fälle der vorsätzlichen Verwirklichung des Straftatbestandes - wie hier - nicht. Die vorliegende Tat zeichnet sich darüber hinaus dadurch aus, dass sich der Beklagte in besonders zielbewusster und hartnäckiger Weise über Strafvorschriften und Dienstpflichten hinweggesetzt hat. Denn er hat die kinderpornografischen Bilder nicht nur aufgerufen und abfotografiert, sondern sein grobes Fehlverhalten nach außen manifestiert, indem er die entsprechenden Negativfilme in ein Fotogeschäft brachte und Dritten zur Bearbeitung überließ. Diese unbeirrte und gesteigert planmäßige Begehungsweise bezeugt eine rechtsfeindliche Gesinnung, die seine Fähigkeit zur pflichtgetreuen Dienstausübung stichhaltig in Zweifel zieht. Wegen der vom Beklagten schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen, die als einheitliches schweres Dienstvergehen zu behandeln sind, ist auf die disziplinarische Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürBG, zu erkennen. Nach dieser Vorschrift soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung herkömmlicher Maßstäbe für die Maßnahmebemessung, als auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des Strafrahmens der einer Pflichtverletzung zugrundeliegenden Straftat für die Bestimmung des Orientierungsrahmens zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme beim Besitz kinderpornografischer Schriften (Nachweise oben, Seite 10, 1. Abs.). Einer Entscheidung darüber, ob sich bei der Frage, welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, der Rückgriff auf den Strafrahmen der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Straftat verbietet, wofür wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Zweckbestimmungen von Straf- und Disziplinarverfahren viel spricht (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11 - Rdnr. 44-46, zit. nach juris), bedarf es hier nicht. Beide Ansätze führen zum selben Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. zuletzt: Urteil vom 20. Februar 2012 - 8 DO 343/08 - u. v., Umdruck S. 29 f.) ist die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Die gegen den Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 [258 ff.]; siehe auch Urteil vom 19. August 2010, 2 C 5.10, Rnrn. 20, 21, zit. nach juris). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall. Das Dienstvergehen wiegt schwer. Dies gilt in besonderer Weise für die außerdienstliche Dienstpflichtverletzung mit Dienstbezug, den Besitz kinderpornografischer Schriften. Zu einer derartigen Pflichtverletzung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Rdnr. 19) Folgendes ausgeführt: "Wer kinderpornografische Schriften besitzt (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung." Dieser Würdigung schließt sich der Senat an. Denn aus der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung, dem mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde herabgewürdigt wird, folgt, dass der Besitz kinderpornografischer Schriften in besonderem Maß geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums und insbesondere das der für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Polizeibeamten in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Diesem Missbrauch von Kindern hat der Beklagte in besonders hohem Maße Vorschub geleistet. Er hat Bilder kinderpornografischen Inhalts in erheblichen Umfang (133 Abbildungen) von einem Fernsehbildschirm abfotografiert und die von ihm hergestellten Negative zur Herstellung von Dias in ein Fotogeschäft gebracht und Diapositive herstellen lassen. Das in der Ermittlungsakte dokumentierte Bildmaterial belegt in einer Vielzahl von Darstellungen, dass die Kinder durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht und anderen sexualbezogenen Handlungen unterworfen wurden, die teilweise die Kinder erdulden oder gegenseitig an sich vornehmen mussten. Ein Polizeivollzugsbeamter, der durch sein Verhalten diesem Missbrauch Vorschub leistet, ist für seinen Berufsstand untragbar. Neben der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht, nämlich den schädlichen Auswirkungen auf die seelische und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen sowie der darin liegenden Beeinträchtigung des elementaren Grundrechts der Menschenwürde, vermag es den Beklagten nicht zu entlasten, dass keine weiteren einschlägigen Handlungen zu bewerten sind. Erschwerend im Hinblick auf den wirklichen Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit sind die Umstände der Tatbegehung zu würdigen. Dadurch, dass der Beklagte den belichteten Film zur Entwicklung und Bearbeitung gegeben hat (Annahme im Fotogeschäft, Entwicklungslabor, Ausgabe im Fotogeschäft), hat er objektiv die Möglichkeit eröffnet, dass seine Taten und seine Zugehörigkeit zur Polizei bekannt werden. Dass er offensichtlich subjektiv davon ausging, er werde nicht entdeckt werden, entlastet ihn insoweit nicht. Die beschriebene Vorgehensweise schließt eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat aus. Der Beklagte hat schuldhaft und vorsätzlich gehandelt. Schuldausschließungs- und Schuldminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Durch den Besitz kinderpornografischer Schriften im erheblichen Umfang ist im Hinblick auf seinen Status als Polizeivollzugsbeamter als auch seine Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Polizeiinspektion J... eine irreversible Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und zugleich der Allgemeinheit eingetreten. Es liegt auf der Hand, dass Bürger, denen das Dienstvergehen des Beklagten bekannt würde, in den Fällen, in denen sie und ihre Angehörigen durch den Besitz kinderpornografischer Bilder unmittelbar betroffen wären, bei der Bitte um Hilfe oder der Anzeigeerstattung dem Beklagten kein Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbrächten, wenn diesem die Bearbeitung der entsprechenden Vorgänge obläge. Aufgrund der zu erwartenden Ablehnung des Beklagten durch Schutz- und Beratung- Suchende wäre der Dienstherr gezwungen, den Beklagten mit anderen Aufgaben zu betrauen, was er hier auch getan hat. Dies ist ihm auf Dauer nicht zumutbar, zumal auch bezüglich anderer Verwendungen durch das innerdienstliche Dienstvergehen ein erheblicher Vertrauensschaden entstanden ist, weil er die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bewusst verschwiegen hat. Das besondere Gewicht seiner innerdienstlichen Verfehlung liegt darin, dass er es mit seinem Verhalten seinem Dienstherrn unmöglich gemacht hat, das zwingend notwendige Disziplinarverfahren frühzeitig einzuleiten, was bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist, dass das Schwergewicht des disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens des Beklagten auf der außergerichtlich begangenen Sexualstraftat liegt und dem Verschweigen des Ermittlungsverfahrens demgegenüber geringeres Gewicht zukommt. Allerdings folgt aus der innerdienstlichen Pflichtverletzung in der Zusammenschau mit der schweren außerdienstlichen Verfehlung mit Dienstbezug, dass es der Beklagte seinem Dienstherrn damit unmöglich gemacht hat, auf die in der Sexualstraftat liegende Dienstverletzung zeitnah und sachgerecht durch eine Beschränkung der Aufgaben zu reagieren. Stattdessen bestand bis zur zufälligen Aufdeckung der Tat die latente Gefahr, dass das Ansehen der Thüringer Polizei dadurch beschädigt wird, dass einem einschlägig belasteten Polizeibeamten die Zuständigkeit für die Verhütung und die Verfolgung von Straftaten belassen worden ist, obwohl er selbst eine derartige begangen hatte, und dass ein Dienstherr von solchen Verfehlungen seiner Beamten keine Kenntnis erhalten hat. Der Dienstherr muss darauf vertrauen können, dass seine Beamten es ihm ermöglichen, derartigen Ansehensverlusten zu begegnen, indem Mitteilungspflichten befolgt werden. Darin hat ihn der Beklagte durch das Verschweigen des Ermittlungsverfahrens enttäuscht und gegen seine beamtenrechtliche Treuepflicht (vgl. dazu Strunk, Beamtenrecht, 3. Aufl. 1986, Rn. 147/148) gegenüber seinem Dienstherrn verstoßen. Das Verhalten des Beklagten nach der Tat rechtfertigt es nicht, von der Entfernung aus dem Dienst abzuweichen. Er hat den Besitz kinderpornografischer Schriften im Straf- und Disziplinarverfahren zwar nicht bestritten. Er hat allerdings die Tat auch nicht freiwillig offenbart. Sein schriftliches Geständnis hat er erst abgegeben, nachdem er beim Versuch, die kinderpornografischen Dias abzuholen, von der Sächsischen Polizei gestellt (Schreiben vom 9. Februar 2002 an die KPI Chemnitz (BA 2 Bl. 96) und damit überführt worden war. Die Reue- und Einsichtsbekundungen im schriftlichen Geständnis vor Erlass des Strafbefehls sind nicht mildernd zu berücksichtigen. Sie sind offensichtlich dazu bestimmt, eine mildere Strafe zu erreichen. Reue- oder Einsicht hat der Beklagte weder im Disziplinar- noch im Gerichtsverfahren geäußert, die hierzu gebotene Gelegenheit in der mündlichen Verhandlung hat er nicht genutzt. Der Beklagte kann auch keine Milderungsgründe geltend machen, die geeignet wären, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Weder die Dienstverrichtung ohne Beanstandung nach der Tat, noch die Belobigungen und die gute dienstliche Beurteilung sind als zur Erhaltung von Restvertrauen geeignet zu berücksichtigen. Gleiches gilt für seine vielfältigen sportlichen Aktivitäten und das aufgenommene Fernstudium. Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte in der Zeit vor den Verfehlungen disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und dass er sich nunmehr zu christlichen Werten bekennt, was als Distanzierung von den streitgegenständlichen Verfehlungen eingeordnet werden kann. Allerdings sind diese Gesichtspunkte nicht so gewichtig, dass sie es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Schließlich ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - Leitsatz 4, Rdnr. 44 - 53 des Umdrucks), der sich der Senat anschließt, eine unangemessene lange Dauer des Disziplinarverfahrens i. S. v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht als mildernder Umstand zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn - wie hier - die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Die Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zum Orientierungsrahmen für Disziplinarmaßnahmen beim Besitz kinderpornografischer Schriften führt zum selben Ergebnis: Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, Rdnr. 22 ff., zit. nach juris), dass beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung, wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden sei, ausscheide. Die Strafandrohung sei auch in Fällen, in denen das strafbare Verhalten einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweise, für die Maßnahmenbemessung die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten maßgeblich. Der Strafrahmen diene bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als Orientierungsrahmen. Bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr bilde die Zurückstufung den Orientierungsrahmen; bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren die Entfernung aus dem Dienst, sofern ein Dienstbezug bestehe. Auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens seien die Verwaltungsgerichte gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist unter Berücksichtigung der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ebenfalls auf die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Für die Bestimmung des Orientierungsrahmens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen maßgeblich (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 23). Ob dem im Hinblick auf das Merkmal "Vertrauensverlust" in § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG, das keinen Bezug zum Strafrahmen in zeitlicher Hinsicht aufweist, gefolgt werden kann, kann dahinstehen. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. 1 Seite 3007) unberücksichtigt bleibt, mit dem der Gesetzgeber den Strafrahmen für das Vorgehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht hat und hier von der zum Tatzeitpunkt geltenden Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 184 Abs. 5 StGB a. F.) auszugehen ist, ändert dies an der gebotenen Maßnahme; der Entfernung aus dem Dienst, nichts. Bei bestehendem Dienstbezug orientiert sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar die Zuordnung der Disziplinarmaßnahme für die außergerichtliche Verfehlung des Vergehens des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB als Richtschnur an der Ebene der Zurückstufung. Im zu entscheidenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beklagte zusätzlich zur außerdienstlichen Verfehlung ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Es ist deshalb bei Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts bei der gebotenen Gesamtwürdigung als einheitliches Dienstvergehen davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zum Beklagten unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte endgültig gestört ist. Es ist folglich eine Abweichung vom beschriebenen Orientierungsrahmen nach oben geboten. Zu den Be- und Entlastungsgründen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 73 Satz 1 ThürDG). Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 4 ThürDG). Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§§ 62 Abs. 2, 66 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 32 VwGO). Der 1972 geborene Beklagte steht seit dem 4. Oktober 1993 in den Diensten des Klägers. Am 5. Oktober 1993 unterschrieb er eine Erklärung, in der er sich gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtete, von jedem gegen ihn eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen. Nach einem Hinweis in der Verpflichtungserklärung besteht keine Offenbarungspflicht bezüglich der § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) unterfallenden Verurteilungen. Nach Angaben des Beklagten hat er sich im Jahr 2006 taufen lassen und lebt seine christliche Weltanschauung. Ihm gehört eine im Jahr 2007 erworbene Eigentumswohnung, für die er noch Darlehenszinsen zu zahlen hat. Sein im Jahr 2007 begonnenes Fernstudium in England ist noch nicht abgeschlossen. Bis zur Einleitung des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens am 25. März 2009 war er bei der Polizeiinspektion J... als Sachbearbeiter und stellvertretender Dienstschichtleiter eingesetzt, danach als "nicht funktionsgebundener Sachbearbeiter". Er darf seither keine Ermittlungen in Verfahren durchführen, in denen es um Delikte gegen Kinder oder um Sexualstraftaten geht. Seine Dienstwaffe ist eingezogen worden und wird ihm nur im Falle eines Einsatzes über den Vorgesetzten ausgehändigt. Er ist teilweise auch als stellvertretender Arbeitsgruppenleiter tätig und bearbeitet auch Delikte, in denen es um Gewaltkriminalität geht. Für seine Tätigkeit im Kosovo (2006/2007) und seine Arbeit in Thüringen ist er geehrt worden. Er schätzt seine Arbeit als zuverlässig und von den Kollegen und Vorgesetzten anerkannt ein. Sein letztes Dienstzeugnis weist einen Punktwert von 4,33 aus. Er ist ledig und lebt in einer Partnerschaft mit einer Frau zusammen. Zur Wohngemeinschaft gehört deren 11-jährige Tochter. Zu weiteren Einzelheiten zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten wird auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils unter I. 1., die sich der Senat zu Eigen macht, gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verwiesen. Disziplinarische Vorbelastungen des Beklagten sind nicht bekannt. Mit seit dem 20. März 2002 rechtskräftigem Strafbefehl vom 1. März 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Chemnitz wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 €. Der Beklagte unterrichtete seinen Dienstherrn weder vom Ermittlungsverfahren noch von dem Strafbefehl. Offensichtlich machte er auch keine Angaben zu seinem Beruf im Ermittlungs- und Strafverfahren. Der Strafbefehl enthält die Feststellung: "Beruf unbekannt". Weder das für die Angaben zum Beruf vorgesehene Feld in der Festnahmeanzeige vom 8. Februar 2002 noch das des Datumblatts zur Strafanzeige (Abdruck Pass 01-K-Akte; Bl. 83 der Ermittlungsakte) enthalten Angaben zum Beruf. Auf dem letztgenannten Formular ist in der Rubrik ausgeübte Tätigkeit "Angestellter" angegeben. Eine Mitteilung der Verurteilung von Amts wegen an den Kläger erfolgte offensichtlich nicht. Ein am 17. Juni 2005 vom Kläger gegen den Beklagten eingeleitetes Disziplinarverfahren wegen der Verbreitung von Dateien mit pornografischen Inhalten über den dienstlichen PC stellte der Beklagte am 5. Oktober 2005 ein. Im Juli 2008 erhielt der Kläger von der Verurteilung des Beklagten in Chemnitz Kenntnis. Am 25. März 2009 leitete er - der Kläger - gegen den Beklagten wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften, des Verschweigens seines Berufs im Strafermittlungsverfahren und weil er entgegen seiner schriftlichen Erklärung vom 5. Oktober 1993 seinem Dienstherrn weder über das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren noch seine Verurteilung Mitteilung gemacht habe, ein Disziplinarverfahren ein. Wegen weiterer Einzelheiten zu den Ereignissen vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens und zur Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter I. 2. gemäß § 130b Satz 1 VwGO Bezug genommen; zum Vortrag des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren auf die Wiedergabe unter II. 2. (S. 57) des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen. Am 4. September 2009 hat der Kläger aus den in der Einleitungsverfügung benannten Gründen mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen, Disziplinarklage erhoben. Zu weiteren Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. (S. 6-8) seines Urteils, die sich der Senat zu Eigen macht, verwiesen. Der Beklagte hat beantragt, das Disziplinarverfahren einzustellen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Verurteilung bestehe keine Offenbarungspflicht, weil der Strafbefehl § 53 BZRG unterfalle. Zudem könnten die im Strafbefehl zugrundeliegenden Feststellungen im Disziplinarverfahren wegen des Verwertungsverbots aus § 51 Abs. 1 BZRG nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten macht der Senat von der Befugnis der Bezugnahme auf die Seiten 5, 6, 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils nach § 130b Satz 1 VwGO Gebrauch. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Januar 2011 das Disziplinarverfahren eingestellt. Die Disziplinarklage sei zulässig. Es hat die Disziplinarklage auch für begründet, aber die für erforderlich gehaltene Kürzung der Dienstbezüge als angemessene Disziplinarmaßnahme für verwirkt gehalten. Es hat festgestellt, dass der Beklagte seine beamtenrechtliche Pflicht aus § 58 Abs. 2 ThürBG dadurch verletzt habe, dass er seinem Dienstherrn über das gegen ihn - den Beklagten - im Februar 2002 eingeleitete Ermittlungsverfahren - Strafverfahren - keine Mitteilung gemacht habe. Damit habe er ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F. (§ 47b Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG]) begangen. Vom Vorwurf wegen unterlassener Mitteilung über die Verurteilung gegen Dienstpflichten verstoßen zu haben, sei der Beklagte freizustellen, weil sich die Verpflichtungserklärung nicht auf die in § 53 Abs. 1 BZRG unterfallende Verurteilung beziehe. Hinsichtlich des Vorwurfs des Verbreitens kinderpornografischer Schriften könne der Beklagte wegen des gesetzlichen Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr disziplinarrechtlich belangt werden. Das festgestellte verbliebene innerdienstliche Dienstvergehen sei als schwerwiegend einzustufen. Die Verhängung einer Gehaltskürzung mit einer Dauer im oberen Bereich sei angemessen. Wegen des eingetretenen Verhängungsverbots infolge Zeitablaufs (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG) hat es das Verfahren eingestellt. Der Kläger hat am 1. Juli 2011 Berufung eingelegt und fristgerecht im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz einer Berücksichtigung der durch Strafbefehl geahndeten Taten nicht entgegenstehe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen aufzuheben und den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass § 51 BZRG auch im Bereich des Disziplinarrechts gelte. Folglich stehe die Vorschrift der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme entgegen, weil die maßgebende Frist hier verstrichen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2013 verwiesen.