Beschluss
2 B 36/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitwirkung einer als Vertreterin eingesetzten Beamtenbeisitzerin verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht, wenn ihre Heranziehung gesetzlich nicht ausgeschlossen und mit dem Geschäftsverteilungsplan vereinbar ist.
• Bei unvorhergesehener Verhinderung eines bestimmten Beamtenbeisitzers kann nach den vom Präsidium aufgestellten Hilfslisten ein anderer Beamtenbeisitzer herangezogen werden; in eiligen Fällen genügt ein einmaliger fernmündlicher Kontaktversuch.
• Die Zugehörigkeit des Vertreters zur Laufbahn des betroffenen Beamten ist eine Soll‑Vorschrift (§ 47 Abs. 4 LDG NRW), von der in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei unvorhergesehener Verhinderung, abgewichen werden darf.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Heranziehung von Beamtenbeisitzern bei unvorhergesehener Verhinderung rechtmäßig • Die Mitwirkung einer als Vertreterin eingesetzten Beamtenbeisitzerin verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht, wenn ihre Heranziehung gesetzlich nicht ausgeschlossen und mit dem Geschäftsverteilungsplan vereinbar ist. • Bei unvorhergesehener Verhinderung eines bestimmten Beamtenbeisitzers kann nach den vom Präsidium aufgestellten Hilfslisten ein anderer Beamtenbeisitzer herangezogen werden; in eiligen Fällen genügt ein einmaliger fernmündlicher Kontaktversuch. • Die Zugehörigkeit des Vertreters zur Laufbahn des betroffenen Beamten ist eine Soll‑Vorschrift (§ 47 Abs. 4 LDG NRW), von der in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei unvorhergesehener Verhinderung, abgewichen werden darf. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu bestimmen. Der Beklagte, ein Beamter, war in einem Disziplinarverfahren vom Verwaltungsgericht aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Berufungsurteil. Der Beklagte rügte, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil an der Berufungsverhandlung eine Beamtenbeisitzerin (K.) als Vertreterin einer ursprünglich vorgesehenen Beamtenbeisitzerin (R.) mitgewirkt habe. Er machte einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG geltend und berief sich auf den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts. Das Berufungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht prüften, ob die Bestellung der Vertreterin den gesetzlichen Vorgaben, dem Geschäftsverteilungsplan und den Regelungen über Hilfslisten entsprach. • Anwendbare Besetzung: Der Senat für Disziplinarsachen entscheidet als Berufungsgericht mit drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern nach §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 51 LDG NRW; die Beamtenbeisitzer sollen der Laufbahn des betroffenen Beamten angehören (§ 47 Abs. 4, § 51 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW). • Geschäftsverteilungsplan: Die Reihenfolge der Heranziehung der Beamtenbeisitzer bestimmt das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres; der Geschäftsverteilungsplan für 2010 legt eine Liste und das Vorgehen zur fortlaufenden Heranziehung fest (§ 30 Abs. 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW). • Unvorhergesehene Verhinderung: Bei unvorhergesehener Verhinderung eines bestimmten Beamtenbeisitzers kann nach § 30 Abs. 2 VwGO eine Hilfsliste angewendet werden; eine Verhinderung liegt vor, wenn die Teilnahme aus beruflichen oder privaten Gründen unzumutbar ist; in Eilfällen genügt ein einmaliger fernmündlicher Kontaktversuch. • Anwendung auf den Einzelfall: Die erste Verhandlung des Jahres für die betreffende Laufbahn machte die an der Spitze stehenden Beisitzer W. und R. zuständig; R. war unvorhergesehen verhindert (Trauerfall), K. wurde gemäß der Hilfsliste und den Regeln des Geschäftsverteilungsplans als nächst bereite Vertreterin bestimmt. • Rechtliche Bewertung der Laufbahnbindung: § 47 Abs. 4 LDG NRW enthält eine Soll‑Regelung; bei unvorhergesehener Verhinderung rechtfertigt das Erfordernis der beschleunigten Disziplinarverfahren (§ 4 Abs. 1 LDG NRW) den Einsatz eines laufbahnfremden Beamtenbeisitzers. • Ergebnis der Verfahrensrüge: Die beanstandete Mitwirkung der Vertreterin war nicht gesetzeswidrig und verletzte daher nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter; der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW liegt nicht vor. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Mitwirkung der als Vertreterin berufenen Beamtenbeisitzerin vorschriftsgemäß war, weil ihre Heranziehung nicht gesetzlich ausgeschlossen und mit dem Geschäftsverteilungsplan und den Hilfslisten vereinbar war. Die unvorhergesehene Verhinderung der ursprünglich bestimmten Beamtenbeisitzerin rechtfertigte die Bestellung einer nach der Hilfsliste nächst bereiten Vertreterin, auch wenn diese nicht derselben Laufbahn angehörte. Deshalb liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG oder gegen die einschlägigen Bestimmungen des LDG NRW und der VwGO vor. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.