Beschluss
2 B 209/13.NC
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. März 2013 – 1 L 767/12.NC u.a. -, soweit er die im Beschwerdeverfahren verbliebenen, im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller betrifft, wird die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, 1. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragstellern eine Rangfolge beginnend mit der kleinsten erzielten Rangziffer auszulosen und die Mitteilung über die erzielten Rangziffern den Ausgelosten innerhalb von drei Werktagen zuzustellen, 2. diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller, auf die nach dieser Rangfolge die Rangplätze 1 bis 5 entfallen, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester vorläufig für den Vorklinischen Studienabschnitt jeweils unter der Bedingung zuzulassen, dass sie oder er bei der Antragsgegnerin innerhalb von sieben Werktagen ab Zustellung der Zulassung ihre oder seine der Zulassung entsprechende Immatrikulation beantragt und gleichzeitig an Eides Statt versichert, dass sie oder er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag der gerichtlichen Entscheidung in den vorliegenden Verfahren an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester eines Vollstudienplatzes weder vorläufig noch endgültig immatrikuliert war, 3. sofern der Immatrikulationsantrag einer oder eines der nach Nr. 2 zuzulassenden Antragstellerinnen und Antragsteller nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Zustellung bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, die oder den gemäß Rangplatz nächstberechtigte(n) der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen oder Antragsteller nach der Rangfolge innerhalb weiterer drei Werktage nachrücken zu lassen und nach Maßgabe des Tenors vorläufig zuzulassen. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Jeder der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr bzw. von ihm betriebenen Verfahrens in beiden Instanzen zu 2/3. Die übrigen Verfahrenskosten fallen der Antragsgegnerin zur Last. Der Streitwert wird in jedem der im Rubrum aufgeführten Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.000 Euro festgesetzt. Gründe A: Die im Beschlussrubrum aufgeführten beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragsteller – im Folgenden: Antragsteller – begehren die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Universität des Saarlandes nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2012/2013 vom 4.5.2012, Amtsblatt S. 126 – im Folgenden ZZVO 12/13 –, wurde die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin für das in Rede stehende Wintersemester auf 283 festgesetzt. Über die festgesetzte Höchstzahl hinaus wurde nach einer Korrektur der Kapazitätsberechnung ein weiterer Studienplatz im November 2012 unter den Bewerbern um einen außerkapazitären Studienplatz verlost. Nach Inkrafttreten der ZZVO 12/13 haben außer den im Rubrum aufgeführten Antragstellern weitere Studienbewerberinnen und -bewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Wintersemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere –verschwiegene – Studienplätze vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und die Anordnungsanträge sämtlich zurückgewiesen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben u.a. die im Rubrum aufgeführten Antragsteller Beschwerde erhoben. B: Die Rechtsmittel der im Rubrum aufgeführten Antragsteller haben nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg. Sie sind zunächst zulässig. Insbesondere ist den Antragstellern ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entscheidung über ihre jeweiligen Rechtsmittel zuzubilligen, obwohl das Wintersemester 2012/2013, für das sie die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, mittlerweile abgeschlossen ist. Über ihre erhobenen Zulassungsansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden vgl. zum Beispiel Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 460 m.w.N.. Der Prüfungsumfang in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller wird gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO durch das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Beschwerdevorbringen begrenzt, wobei auch neue Tatsachen oder Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die fristgerecht vorgebracht werden vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – m.w.N.. Nach Fristablauf eingegangenes Beschwerdevorbringen ist hingegen allenfalls insoweit beachtlich, als damit fristgerecht vorgetragene Umstände, auf die die Beschwerde gestützt wird, konkretisiert oder vertieft werden. Anerkannt ist freilich, dass sich die Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die von dem Beschwerdeführer beziehungsweise den Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe bezieht, mit denen die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird. Ergibt die in diesem Rahmen vorzunehmende Prüfung indes, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung unzutreffend ist, was in Fällen der vorliegenden Art der Fall sein kann, wenn sich aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt, dass das Verwaltungsgericht potentiell kapazitätserhöhend wirkende Umstände zu Unrecht unberücksichtigt gelassen oder falsch beurteilt hat, so führt das für sich allein noch nicht zum Erfolg der auf die Feststellung verschwiegener Studienplätze abzielenden Beschwerde(n). Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen – im Ergebnis – richtig ist VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 -, NVwZ – RR 2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen. Das bedeutet in Konstellationen der vorliegenden Art, dass das Rechtsmittelgericht prinzipiell gehalten ist nachzuprüfen, ob die vom Verwaltungsgericht ermittelte und ggf. in eine einstweilige Anordnung aufgenommene Zahl an noch verfügbaren Studienplätzen aus anderen Gründen zutreffend oder jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist. Der Senat sieht sich freilich aufgrund seiner Verpflichtung, gegebenenfalls die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus anderen Gründen zu überprüfen, nicht gehalten, gleichsam ungefragt ohne Anstoß von außen in eine umfassende Kontrolle der einzelnen Parameter der erstinstanzlichen Kapazitätsberechnung und in eine hierfür erforderliche Sachaufklärung einzutreten. Soweit ihm keine gegebenenfalls die anderweitige Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründenden Umstände von der Antragsgegnerin aufgezeigt werden, beschränkt er sich auf die Berücksichtigung solcher Aspekte, die sich ihm aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen oder ansonsten aufdrängen. Dies vorausgeschickt hat die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende überschlägige, gleichwohl vertiefte Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in den Beschwerdeverfahren der im Rubrum aufgeführten Antragsteller zu dem Ergebnis geführt, dass im Studiengang Humanmedizin an der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin im Wintersemester 2012/2013 im 1. Fachsemester über die vom Verwaltungsgericht festgestellten 284 Studienplätze hinaus weitere 5 Studienplätze, das heißt insgesamt 289 Studienplätze zur Verfügung standen. Auf der Grundlage des hier beachtlichen fristgerechten Beschwerdevorbringen der Antragsteller gilt nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren im einzelnen folgendes: I. Lehrangebot 1. Deputatsermäßigung (Professor Dr. L.) Die Antragsteller halten die Verminderung des Deputats von Professor Dr. L. von 9 LVS auf 4,5 LVS wegen der Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans nach Wiederwahl am 22.10.2012 für nicht gerechtfertigt. Die Antragsteller machen im wesentlichen geltend, es fehle an einer formell korrekten Entscheidung über die Deputatsreduzierung. Diese lasse sich nicht allein mit einer Verlängerung der Funktionswahrnehmung begründen. Auch der Umfang der zugestandenen Reduzierung bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Mit der Verminderung des Deputats von Professor Dr. L. hat sich der Senat in seinen Beschlüssen vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NC u.a. - sowie vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – eingehend befasst und diese gebilligt. Er hat hierbei darauf abgestellt, dass nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVVO SL eine Deputatsreduzierung für die Wahrnehmung der Leitungsfunktion Forschungsdekan zwingend zu gewähren ist und Ermessen lediglich hinsichtlich des Umfanges dieser Ermäßigung bis zur normativen Obergrenze besteht. Er hat ferner berücksichtigt, dass Professor Dr. L., der erstmals am 19.10.2009 und damit nach Beginn des damaligen Berechnungszeitraumes (Wintersemester 2009/2010, Semesteranfang 1.10.2009) für das verbleibende Jahr des in das Amt des Vizepräsidenten der Antragsgegnerin übergewechselten ursprünglichen Forschungsdekans Professor Dr. H. in das Amt des Forschungsdekans gewählt worden war, mit Blick auf § 5 KapVO SL erst zum Studienjahr 2010/2011 eine Deputatsermäßigung in Anspruch genommen hat, die ihm auf entsprechenden Antrag vom April 2010 durch Beschluss des Universitätspräsidiums vom 30.9.2010 zugestanden wurde. Hierbei hat der Senat akzeptiert, dass die erneute Wahl von Professor Dr. L. zum Forschungsdekan für zwei weitere Jahre erst am 15.10.2010 nach dem Präsidiumsbeschluss erfolgt ist, also zum Beschlusszeitpunkt lediglich antizipiert war. Hiervon ausgehend ist auch die Anerkennung dieser Deputatsermäßigung für die nach erneuter Wahl von Professor Dr. L. im Oktober 2012 begonnene nächste Amtsperiode als Forschungsdekan rechtlich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung im Frühjahr 2012 die im Oktober 2010 begonnene Amtsperiode von Professor Dr. L., für die kraft eines ausdrücklichen Präsidiumsbeschlusses eine Deputatsermäßigung im Umfang von 4,5 DS zugebilligt worden war, noch nicht abgelaufen war. Im Berechnungszeitpunkt war Professor Dr. L. danach Forschungsdekan mit einer Deputatsermäßigung von 4,5 DS. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesen Gegebenheiten bis zum Beginn des Berechnungszeitraumes etwas ändern würde, waren für die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – nicht erkennbar. Zwar stand mit Ablauf der Amtsperiode im Oktober 2012 die Neuwahl eines Forschungsdekans im Raum; die Antragsgegnerin musste freilich im Zeitpunkt ihrer Kapazitätsberechnung nicht unterstellen, dass es nicht zu einer erneuten Wahl von Professor Dr. L. kommen würde. Ebenso wenig brauchte sie das Erfordernis einer erneuten Wahl von vorneherein zum Anlass zu nehmen, vom Ansatz einer Deputatsreduzierung für Professor Dr. L. abzusehen, obwohl dieser die Funktion zum Berechnungsstichtag noch ausübte. Die Einschätzung, dass Professor Dr. L. Forschungsdekan bleiben würde, hat sich dann auch bestätigt. Zu einer maßgeblichen Veränderung der Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraumes – Semesterbeginn 1.10.2012 – der gemäß § 5 KapVO SL Rechnung zu tragen gewesen wäre, ist es demnach nicht gekommen. Auch wenn man der Ansicht ist, nach erneuter Wahl von Professor Dr. L. hätte es, obwohl sie der Sache nach lediglich auf die Verlängerung der Amtszeit des bisherigen Inhabers dieser Funktion hinausläuft, einer erneuten Entscheidung des Universitätspräsidiums über den Umfang der Deputatsreduzierung bedurft, und in ihrem Fehlen eine „wesentliche“ Veränderung der Daten im Verständnis von § 5 Abs. 2 KapVO SL sieht, so ist jedenfalls bezogen auf das hier in Rede stehende Studienjahr 2012/2013 zu berücksichtigen, dass die Wahl erst nach Beginn des Berechnungszeitraumes erfolgte und für die Antragsgegnerin vor Beginn dieses Zeitraumes nicht erkennbar war, dass eine solche Entscheidung versäumt werden würde. Was den Umfang der Professor Dr. L. bewilligten Deputatsverminderung anbelangt, so hat der Senat in seinem Beschluss vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NC u.a. – ausgeführt: „Ebenso wenig wie danach dem Grunde nach ist die Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L. der Höhe nach zu beanstanden. Zwar wird mit einer Ermäßigung um 4,5 SWS die Obergrenze der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LVVO 2008 ausgeschöpft. Das Präsidium war sich dessen jedoch bei seiner Entscheidung bewusst und hat in Kenntnis des Umstandes, dass früher für die Wahrnehmung dieses Amtes lediglich eine Ermäßigung um 3 SWS anerkannt wurde, entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Umfang der Aufgaben des Dekanats und des Forschungsdekans seither deutlich erhöht haben. Professor Dr. L. hat das dann in einem in den erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben vom 19.11.2010 nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, indem er dargelegt hat, dass seit Wintersemester 2004/2005 anders als früher regelmäßige wöchentliche Sitzungen der Fakultätsleitung stattfinden, deren Mitglied der Forschungsdekan sei, dass dem Forschungsdekan seit Wintersemester 2004/2005 ein eigenes zu verteilendes und zu verwaltendes Budget – unter anderem für Reparaturen – zur Verfügung steht und dass dem Forschungsdekan die Vorbereitung der Mittelbewilligungen und der Umsetzung im Rahmen des 2004/2005 aufgelegten und zum Wintersemester 2006/2007 modifizierten Forschungsförderprogrammes HOMFOR sowie die Verwaltung und Verteilung der Mittel im Rahmen der seit 2006 vorbereiteten und zum Wintersemester 2009/2010 eingeführten „leistungsorientierten Mittelverteilung“ (LOM) obliege. Hinzu kommt ferner die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Flächenvergabe im Forschungsverfügungsgebäude. Ist danach davon auszugehen, dass das Präsidium der Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der Arbeitszeit des Forschungsdekans durch die Erfüllung der ihm obliegenden Auflagen berücksichtigt hat, so hat es auf der anderen Seite ausweislich seiner Erwägungen in der Niederschrift über die Sitzung vom 30.9.2010 auch die nachteiligen Auswirkungen der Deputatsreduzierungen auf die Zulassungshöchstzahl und damit auf die Belange der Studienbewerber in seine Erwägungen einbezogen. Nach dem Ergebnis der schon vertieften Prüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher der Ansatz einer Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L. wegen seiner Inanspruchnahme durch die Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans im Umfang von 4,5 SWS zu billigen.“ Hieran ist nach nochmaliger Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten, zumal die Antragsteller keine Umstände aufgezeigt haben, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben. II. Lehrnachfrage 1. „Team-Teaching“ Wie bereits in den vorangegangenen Jahren beanstanden Antragsteller die Zuordnung der Lehrleistungen der Praktika „Einführung in die klinische Medizin“ und „Biologie für Mediziner“, die von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin ganz oder – im letzten Fall teilweise – im Wege des sogenannten „Team-Teachings“ unter Mitwirkung von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt werden, ausschließlich zum Curricular-Eigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit. Sie machen zum Teil unter Bezugnahme auf eine in den erstinstanzlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Aufstellung der an Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Ausbildungsabschnitts beteiligten Lehrperson anderer Lehreinheiten und dem Umfang dieser Beteiligungen geltend, diese Mitwirkung erspare den Lehrpersonen der Vorklinik erheblichen Lehraufwand auch bei der Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs. Dem müsse dadurch Rechnung getragen werden, dass der auf diese Lehrveranstaltungen entfallende Curriculareigenanteil der Vorklinik in der Kapazitätsberechnung im Umfang dieser Ersparnisse reduziert werde. Dieses Vorbringen führt nicht zur Feststellung zusätzlicher Ausbildungskapazität. Der Senat hat sich mit der Frage der kapazitätsrechtlichen Zuordnung der im Wege sogenannten „Team-Teachings“ durchgeführten Lehrveranstaltungen in seinen Beschlüssen vom 1.7.2011 – 2 B 45 /11.NC – und vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC – ausführlich auseinandergesetzt. Er hat in dem erstgenannten Beschluss hierzu ausgeführt: „Das Praktikum „Einführung in die Klinische Medizin“ wird von den Fachrichtungen Anatomie, Biochemie und Molekularbiologie sowie Physiologie als Lehrveranstaltung mit Patientenvorstellung in drei Abschnitten durchgeführt. Es wird – soweit hier wesentlich – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in der Weise veranstaltet, dass die Vermittlung des Lehrstoffes durch die Lehrpersonen der beteiligten Vorklinischen Fachrichtungen erfolgt und die Vorstellung der Patienten einschließlich ihrer Auswahl und die Vorbereitung auf die betreffenden Krankheitsbilder von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen wird. Da während der Lehrveranstaltungen jeweils sowohl eine Lehrperson der Vorklinischen Lehreinheit als auch eine Lehrperson der Klinisch-praktischen Lehreinheit, die die Patientenvorstellung übernimmt, über die gesamte Zeitdauer gleichzeitig anwesend sind, kann, was die eigentliche Lehre während der einzelnen Praktikumstermine anbelangt, von einer Entlastung der Lehrperson der Vorklinischen Lehreinheit durch die mitwirkenden Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin keine Rede sein, zumal auch kein objektiver Grund zu der Annahme besteht, die betreffende Lehrperson der Vorklinik könne während der Patientenvorstellung durch die ihre „theoretischen“ Ausführungen veranschaulicht werden, einfach „abschalten“. Aber auch hinsichtlich des Vor- und Nachbereitungsaufwandes lässt sich eine greifbare Ersparnis an Lehrleistung bei den Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit nicht feststellen. Es mag zwar sein, dass einerseits eine gewisse Zeitersparnis dadurch erzielt wird, dass nicht die Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit selbst, sondern eben Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit die Patientenauswahl vornehmen und die zu ermittelnden Krankheitsbilder vorbereiten. Auf der anderen Seite bedingt das Zusammenwirken von Lehrpersonen beider Lehreinheiten jedoch auch einen höheren Koordinationsaufwand, etwa um sicherzustellen, dass die vorgestellten Patienten beziehungsweise Krankheitsbilder auf den „theoretischen“ Lehrstoff abgestimmt sind beziehungsweise gegebenenfalls auch umgekehrt, wenn und soweit keine Patienten mit „passenden“ Krankheitsbildern zur Verfügung stehen sollten, der Lehrstoff entsprechend angepasst wird und andere Patienten ausgewählt werden. Auch muss sich die Lehrperson der Lehreinheit Vorklinische Medizin in der Vorbereitung mit den ausgewählten Krankheitsbildern befassen. Dem entspricht, dass – soweit ersichtlich – auch andere Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe bei in der Form sogenannten „Team-Teachings“ durchgeführten Lehrveranstaltungen mit gleichzeitig anwesenden Lehrpersonen verschiedener Lehreinheiten keine Abzüge für ersparte Lehrtätigkeiten vornehmen vgl. zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004 – 3 NC 59/04 – zitiert nach Juris Rdnr. 80; VGH Kassel, Beschluss vom 12.5.2009 – 10 B 1911/08.GMS8, zitiert nach Juris Rdnr. 49.“ In seinem Beschluss vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – hat der Senat unter Würdigung der substantiierten Einwände von Antragstellern der damaligen Beschwerdeverfahren, es sei von einer beträchtlichen Zeitersparnis für die Lehrpersonen der Vorklinik bei der Vorbereitung der Lehrveranstaltungen auszugehen, da bei den Plausibilitätsrechnungen zur Bestimmung des Zeitaufwandes für eine Semesterwochenstunde „reine“ Lehrleistung ein faktischer Aufwand von 3 Zeitstunden angesetzt werde, die Patientenauswahl von den Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen werde und dasselbe Thema in insgesamt 14 Praktikumsgruppen (à 20 Studierenden) wiederholt werde, seine früheren Erwägungen ergänzt und ausgeführt: „Wie die Antragsteller selbst ausführen, ist die Annahme eines Zeitaufwandes von drei Zeitstunden zur Erteilung von einer SWS „reiner“ Lehre ein ersichtlich auf entsprechenden Erfahrungen beruhender Wert, der zwar in Plausibilitätsbetrachtungen Eingang gefunden hat, jedoch nicht auf der Grundlage einer gleichsamen „minutengenauen“ Herleitung bestimmt worden ist. Handelt es sich insoweit bereits um einen pauschalen Ansatz, so sind auch etwaige, zu Ersparnissen oder zu zusätzlichem Aufwand führende Umstände allenfalls schwer zu quantifizieren und nach Ansicht des Senats lediglich dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der Gegebenheiten der betreffenden Lehrveranstaltungen typischerweise auftreten und signifikant sind. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Wie bereits in dem angeführten Beschluss vom 1.7.2011 ausgeführt, besteht durchaus die Möglichkeit, dass es zu einer gewissen zeitlichen Entlastung der Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit kommt, wenn Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit die Patientenauswahl vornehmen und die zu ermittelnden Krankheitsbilder vorbereiten. Auf der anderen Seite lässt sich ein zusätzlicher Koordinierungsaufwand nicht von der Hand weisen, da die Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten sich bei der Auswahl der Patienten, die in dem Praktikum vorgestellt werden sollen, entsprechend abstimmen müssen. Denn auch die Lehrpersonen der Vorklinik müssen den Inhalt ihrer Lehrbeiträge auf die jeweils konkret verfügbaren Patienten und ihre Krankheitsbilder ausrichten. Dass das einen entsprechenden Austausch zwischen den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten hinsichtlich der Auswahl der zur Präsentation vorgesehenen Krankheitsbilder, etwaiger Besonderheiten bei den jeweiligen Patienten und ähnliches, erforderlich macht, lässt sich nicht ernstlich in Abrede stellen. Gerade der Umstand, dass der Inhalt des Lehrstoffes in den betreffenden Lehrveranstaltungen auch dadurch bestimmt wird, welche geeigneten Patienten mit welchen Krankheitsbildern an den einzelnen Veranstaltungsterminen konkret zur Verfügung stehen, weist sogar auf einen verglichen mit sonstigen Lehrveranstaltungen eher höheren Vorbereitungsaufwand hin: Es geht hier nicht (nur) um die Vermittlung eines im wesentlichen gleichbleibenden Lehrstoffes, der gegebenenfalls zur Berücksichtigung neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse jährlich in gewissem Umfang aktualisiert werden muss. Erforderlich wird vielmehr eine Anpassung der Lehrinhalte an die – auch individuelle Besonderheiten aufweisenden – konkreten Krankheitsbilder der Patienten, die vorgestellt werden sollen. Das bedingt – um auf das Thema „Koordinationsaufwand“ zurückzukommen – auch einen entsprechenden Informationsaustausch zwischen den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten und – in diesem Zusammenhang – die Einarbeitung der von den Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit vermittelten Informationen über die zur Vorstellung vorgesehenen Patienten in den Lehrstoff der Lehrpersonen der Vorklinik. Soweit die Antragsteller auf Ersparnisse dadurch hinweisen, dass die Lehrveranstaltung wegen der limitierten Teilnehmerzahlen in mehreren Gruppen (14 Gruppen zu je 20 Teilnehmern) durchgeführt werden und sich dementsprechend wegen der Wiederholung des Lehrstoffes der Vorbereitungsaufwand reduziere und ein etwaiger zusätzlicher Koordinationsaufwand vernachlässigbar werde, ist, einmal unabhängig von der Frage, ob die dieser Argumentation zugrunde liegende unausgesprochene Prämisse, dass sämtliche (14) Gruppen von jeweils den selben Lehrpersonen bestritten und zu den Veranstaltungsterminen jeweils die selben Patienten vorgestellt werden, überhaupt zutrifft, zu bemerken: Der Umstand, dass bei Veranstaltungen mit begrenzten Teilnehmerzahlen der Lehrstoff in mehreren Gruppen „parallel“ vermittelt wird, ist keine Besonderheit der hier in Rede stehenden Praktika „Einführung in die klinische Medizin“ und „Biologie für Mediziner“, sondern gilt letztlich für alle Kleingruppenveranstaltungen, in denen – wie typischerweise im Studiengang Humanmedizin – die Kohortengröße eines Semesters die festgelegte Teilnehmerzahl der einzelnen Veranstaltungen überschreitet. Gleichwohl führt das kapazitätsrechtlich nicht zu Abschlägen beim Lehraufwand wegen Wiederholung des Lehrstoffes. Insoweit muss gesehen werden, dass die Regelungen zur Kapazitätsermittlung notwendig modellhaft, das heißt auch typisierend und pauschalierend ausgestaltet sind, was im Übrigen auch – wie bereits in anderem Zusammenhang angesprochen – kapazitätsfreundliche, letztlich aber doch fiktive Annahmen wie den Grundsatz der horizontalen und auch der vertikalen Substituierbarkeit von Lehrleistungen innerhalb einer Lehreinheit einschließt. Was die hier in Rede stehenden, durch die Beteiligung von Lehrpersonen zweiter Lehreinheiten gekennzeichneten Lehrveranstaltungen anbelangt, so ist im Übrigen darauf hinzuweisen, soweit es um die Bestimmung des anteiligen Verhältnisses des Lehraufwandes geht, etwaige Aufwendungsersparnisse durch Wiederholungen in den einzelnen Gruppen sowohl beim Lehrpersonal der Vorklinischen wie auch beim Lehrpersonal der Klinisch-praktischen Lehreinheit auftreten würden. Von daher kann nicht angenommen werden, dass Wiederholungen des Lehrstoffes in mehreren Gruppen zu einer Verschiebung des anteiligen Verhältnisses der Lehrleistungen führte, die von den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten erbracht werden.“ Die Antragsteller der vorliegenden Beschwerdeverfahren haben keine Umstände aufgezeigt, die Anlass geben könnten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 2. Curricularanteile zusammengefasster Seminare (a); Umfang zusammengefasster Seminare (b) Die von den im Rubrum aufgeführten Antragstellern thematisierte Zuordnung der zusammengefassten Lehrveranstaltungen „Klinisch-chemisches und Klinisch-biochemisches Seminar“ sowie „Klinisch-biophysikalisches und Klinisch-physiologisches Seminar“ lässt keine Rechtsfehler erkennen, die zur Feststellung zusätzlicher Kapazität führen (a). Allerdings werden diese Seminare in einem zeitlichen Umfang durchgeführt, der hinter den entsprechenden Ansätzen der Curricularanteile in der Kapazitätsberechnung zurückbleibt (b). a) Nach den Kapazitätsberechnungsunterlagen der Antragsgegnerin (Teil II, „Curricularanteile“) wird das „Klinisch-chemische und Klinisch-biochemische Seminar“ zu 67 Prozent dem Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit zugerechnet; 33 Prozent dieser Lehrveranstaltung sind Dienstleistung der Lehreinheit „Chemie“. Dem entspricht es, dass ausweislich der von der Antragsgegnerin auf entsprechende Anforderung des Gerichts vorgelegten Gruppen- und Raumverteilung für jede der 15 Gruppen drei von neun Terminen des Seminars von Lehrpersonen der Fachrichtung „Chemie“ und die übrigen sechs von Lehrpersonen der Fachrichtung „Medizinische Biochemie und Molekularbiologie“ bestritten werden. Von den insgesamt 12 Terminen des zusammengefassten „Klinisch-biophysikalischen und Klinisch-physiologischen Seminars“ werden vier von Lehrpersonen der Fachrichtung „Biophysik“ (Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin) und acht von Lehrpersonen der Fachrichtung „Physiologie“ veranstaltet. Diese Verteilung der Lehrleistungen in den beiden genannten Seminaren entspricht im Übrigen den jeweiligen Anteilen, die die vormals selbständigen Lehrveranstaltungen „Klinisch-biophysikalisches Seminar“ und „Klinisch-chemisches Seminar“ (jeweils 1 SWS) einerseits und die ebenfalls selbständigen Veranstaltungen „Klinisch-physiologisches Seminar“ und „Klinisch-biochemisches Seminar“ (jeweils 2 SWS) vor ihrer Zusammenfassung hatten vgl. Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität des Saarlandes vom 20.2.2003, Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2003, Seite 106, Anlage zu § 2 Abs. 4 Studienordnung, Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO. b) Allerdings hat der die Verteilung der Curricularanteile der zusammengefassten Seminare auf die beteiligten Lehreinheiten betreffende Einwand der im Rubrum aufgeführten Antragsteller, der der Sache nach die Beanstandung enthält, der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit bei diesen zusammengefassten Seminaren sei zu hoch angesetzt, im Rahmen der durch ihn veranlassten Sachaufklärung den Befund erbracht, dass diese zusammengefassten Seminare offenbar nicht in dem Umfang durchgeführt werden, der in der Aufstellung „Curricularanteile“ der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (und auch in der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität des Saarlandes vom 20.2.2003, a.a.O.) zum Ansatz gebracht ist. Das gilt insbesondere für das zusammengefasste „Klinisch-chemische und Klinisch-biochemische Seminar“. Dieses Seminar ist in die genannte Aufstellung „Curricularanteile“ der Kapazitätsberechnung mit einem Umfang von insgesamt drei SWS eingestellt und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung einer Betreuungsrelation von g = 20 und eines Anrechnungsfaktors von 1 ein Curricularanteil von 0,1500 ermittelt, von dem 67 Prozent (0,1000) der Vorklinischen Lehreinheit und 33 Prozent (0,0500) der Fachrichtung „Chemie“ zugeordnet sind. Die Studienordnung für den Studiengang Medizin vom 20.2.2003 sieht insoweit noch ein „Klinisch-biochemisches Seminar“ im Umfang von zwei SWS sowie ein „Klinisch-chemisches Seminar“ im Umfang von einer SWS als selbständige Veranstaltungen vor, die mittlerweile zu der verbundenen Veranstaltung im Umfang von drei SWS zusammengefasst wurden. Nach dem Ergebnis der Sachaufklärung wurde das in Rede stehende verbundene Seminar im Wintersemester 2012/13 mit insgesamt neun Terminen in 15 Gruppen durchgeführt, wobei, da es für die Bestimmung des Curricularanteils auf die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden ankommt, die Anzahl der neun von jedem der Studierenden zu besuchenden Termine maßgeblich ist. Da jeder Seminartermin 150 Minuten dauert, ergibt sich ein Gesamtumfang von (150 x 9 =) 1.350 Minuten, der bei Zugrundelegung eines Umfanges von 45 Minuten je Lehrveranstaltungsstunde zu insgesamt 30 Lehrveranstaltungsstunden führt, aus denen sich bei dem im Kapazitätsrecht üblichen Ansatz von 14 Semesterwochen ein Veranstaltungsumfang von (30 : 14 =) 2,1429 SWS errechnet. Dieser Wert bleibt doch recht deutlich hinter dem für die Ermittlung des Curricularanteils angesetzten Umfang von drei SWS zurück. Allerdings ist der Ansatz von drei SWS prinzipiell zu billigen, da die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO 2002, gültig seit dem 1.10.2003, Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, sowie darüber hinaus weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden verlangt, dieser Gesamtumfang von insgesamt 154 Stunden dann in der Anlage zur Studienordnung für den Studiengang Medizin vom 20.2.2003, a.a.O., auf näher bezeichnete Seminare, darunter die hier in Rede stehenden Seminare als vormals selbständige Veranstaltungen, im Gesamtumfang von 11 SWS (= – bei Zugrundelegung von 14 Semesterwochen – 154 Stunden) verteilt ist und hierin eine gleichsam normative Konkretisierung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße (Vorklinische) Ausbildung gesehen werden muss. Dementsprechend gehört auch ein hier kombiniertes „Klinisch-chemisches und Klinisch-biochemisches Seminar“ im Umfang von drei SWS zu denjenigen Veranstaltungen, deren Besuch gemäß des Einleitungssatzes der Anlage zur Studienordnung des Studienganges Medizin vom 20.2.2003, a.a.O., bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist. Aber auch wenn danach der Ansatz eines „Klinisch-chemischen und Klinisch-biochemischen Seminars“ im Umfang von drei SWS mit entsprechendem Curricularanteil in der Kapazitätsberechnung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, kann jedenfalls bei einer Unterschreitung dieses Ansatzes in dem vorliegend festgestellten Ausmaß unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes die „Hochschulwirklichkeit“ nicht ausgeblendet werden. Diese ist eben dadurch gekennzeichnet, dass die Kapazitätsberechnung unter Einbeziehung eines drei SWS entsprechenden Curricularanteils der in Rede stehenden Veranstaltung erstellt wurde, von dem 67 Prozent dem Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit zugerechnet werden, obwohl nur Lehrleistungen im Umfang von insgesamt rund 2,1429 SWS erbracht werden, was in Wirklichkeit zu einem deutlich geringeren Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit und dementsprechend zu einer höheren Kapazität führte. Das ist nicht hinnehmbar, zumal die Antragsgegnerin, die durch die gerichtliche Nachfrage auf die Problematik hingewiesen wurde, nichts vorgetragen hat, was darauf hinweist, dass Studierenden wegen einer die Vorgaben der Studienordnung unterschreitenden Ausbildung die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung verweigert worden wäre. Ist danach das zusammengefasste „Klinisch-chemische und Klinisch-biochemische Seminar“ mit einem Umfang von 2,1429 statt mit 3 SWS in die Kapazitätsberechnung einzustellen, so reduziert sich sein Curricularanteil von 0,15 auf (2,1429 : 20 =) 0,1071. Hiervon entfallen 67 Prozent auf den für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit. Daher sind als eigene Leistung dieser Lehreinheit statt 0,1 nur noch 0,0718 in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit reduziert sich danach um (0,1 – 0,0718 =) 0,0282 von 1,8833 auf (1,8833 – 0,0282 =) 1,8551. Ebenfalls nicht in dem der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Umfang wird das zusammengefasste „Klinisch-biophysikalische und Klinisch-physiologische Seminar“ durchgeführt, allerdings fällt hier die Abweichung vom „Soll“ der Aufstellung „Teil II, Curricularanteile“ und der Anlage zur Studienordnung des Studiengangs Medizin vom 20.2.2003, a.a.O., deutlich geringer aus. Auch dieses Seminar ist in der vorgenannten Aufstellung und – noch aufgeteilt in die früher selbständigen Veranstaltungen „Klinisch-physiologisches Seminar“ und „Klinisch-biophysikalisches Seminar“ - in der Studienordnung mit insgesamt drei SWS angesetzt. Durchgeführt wird die zusammengefasste Veranstaltung in 12 Terminen. Auf die durch die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der im Rubrum aufgeführten Antragsteller veranlasste Nachfrage des Gerichts vom 2.7.2013 hin, wie der Ansatz von drei SWS für die in Rede stehenden verbundenen Seminar erreicht werde, hat sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt, die Berechnung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Hinblick darauf zu beanstanden, dass keine Umrechnung von Zeit- in Unterrichtsstunden erfolgt sei. Einer Darlegung, dass der in der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebrachte Umfang von drei SWS erreicht wird, ist freilich nicht erfolgt. Auch aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5.6.2013 vorgelegten Unterlagen (Anlage 9: Veranstaltungsplan und Auflistung der einzelnen Seminartermine des zusammengefassten „Klinisch-biophysikalischen und Klinisch-physiologischen Seminars“) lässt sich der zeitliche Umfang der Veranstaltung nicht ableiten. Allerdings ist dem Stundenplan für das 4. Fachsemester – Sommersemester 2013 – im Internet allgemein zugänglich unter www.uniklinik-saarland.de → Lehre → Humanmedizin → 1. Studienabschnitt → Stundenpläne… zu entnehmen, dass die einzelnen Termine im Umfang von jeweils 2,5 Zeitstunden (das heißt 150 Minuten) durchgeführt werden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind diese Angaben der weiteren Beurteilung zugrunde zulegen. Hieraus errechnet sich bei 12 Terminen à 150 Minuten ein zeitlicher Veranstaltungsumfang von 1800 Minuten, aus dem sich bei Ansatz einer Lehrveranstaltungsstunde mit 45 Minuten insgesamt (1800 : 45 =) 40 Lehrveranstaltungsstunden und hieraus bei einem im Kapazitätsrecht üblichen Ansatz von 14 Semesterwochen (40 : 14 =) 2,8571 Semesterwochenstunden ergeben. Da dieser „Ist-Wert“ nur relativ geringfügig vom „Soll-Wert“ von drei SWS abweicht und es bei der in den Kapazitätsprozessen vorzunehmenden Nachprüfung nicht um den gleichsam minutengenauen Nachweis des tatsächlichen Umfangs der in die Kapazitätsberechnung eingehenden Curricularanteile gehen kann, und ferner von dieser Abweichung lediglich 67 Prozent dem Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit zuzurechnen sind, ist insoweit die Frage aufzuwerfen, ob die hier in Rede stehende Differenz überhaupt einen entsprechend geringeren Ansatz in der Kapazitätsberechnung rechtfertigt. Das bedarf indes aus Anlass der hier in Rede stehenden Beschwerdeverfahren keiner näheren Beurteilung, da sich – wie zu zeigen ist – die Abweichung beim „Klinisch-biophysikalischen und Klinisch-physiologischen Seminar“ nicht in einem weiteren Studienplatz niederschlägt. Für die Berechnung ist zunächst davon auszugehen, dass das vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Lehrangebot von 259,7911 DS aufgrund des Ergebnisses der vorliegenden Beschwerdeverfahren unverändert bleibt, insbesondere nicht höher anzusetzen ist. Bei einem semesterlichen Lehrangebot von 259,7911 DS errechnet sich ein Jahreswert von 519,5822 DS. Wird dieser Wert durch den um infolge des geringeren Ansatzes für das „Klinisch-chemische und Klinisch-biochemische Seminar“ auf 1,8551 reduzierten Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit dividiert, errechnen sich 280,083122 Studienplätze (vor Schwund). Geteilt durch den Schwundfaktor von – unbeanstandet – 0,9707 ergeben sich rechnerisch 288,53726 und aufgerundet 289 Studienplätze. Wird zusätzlich die Abweichung beim „Klinisch-biophysikalischen und Klinisch-physiologischen Seminar“ berücksichtigt, ergibt sich folgende Berechnung: Werden gegenüber dem Ansatz von 3 SWS – wie dargelegt – lediglich 2,8571 SWS tatsächlich durchgeführt, ergibt sich ein Curricularanteil dieser Veranstaltung von (2,8571 : 20 =) aufgerundet 0,1429. Die Differenz zum „Soll“ von 0,15 beträgt danach 0,0071. Hiervon entfallen 67 Prozent, das heißt gerundet 0,00476 auf die Vorklinische Lehreinheit. Dem entsprechend reduziert sich der Curriculareigenanteil dieser Lehreinheit von 1,8833 auf (1,8833 – 0,00476 =) 1,87854. Wird der hinter den „Soll-Werten“ von jeweils drei SWS zurückbleibende tatsächliche Umfang beider zusammengefasster Seminare in die Gesamtberechnung eingestellt, so ergibt sich ein Curriculareigenanteil der Vorklinik von (1,8833 – 0,0282 – 0,00476 =) 1,85034, auf 4 Stellen gerundet von 1,8503. Wird das Lehrangebot von (auf das Gesamtjahr bezogen) 519,5822 DS durch den (reduzierten) Curriculareigenanteil von 1,8503 dividiert, so ergibt sich eine Studienplatzzahl (vor Schwund) von 280,8097065 und nach Schwund von rechnerisch (280,8097065 : 0,9707 =) 289,28577, abzurunden auf 289 Studienplätze. Das bedeutet, dass beide Betrachtungen im Ergebnis zu einer Studienplatzzahl von 289 führen. 3. Forderung nach einer umfassenden Überprüfung der tatsächlich erbrachten Lehrleistungen Soweit die im Rubrum aufgeführten Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 1.7.2013 die – pauschale – Forderung erheben, „nachzuweisen und glaubhaft zu machen, welche Lehrleistungen in welchem Umfang tatsächlich erbracht werden und wie damit die Curricularberechnung ausgefüllt wird“, kann im Ergebnis dahinstehen, ob hierin überhaupt eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Darlegung eines Beschwerdegrundes gesehen werden kann. Jedenfalls erweist sich diese Forderung als verspätet, da sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO an das Gericht herangetragen worden ist und auch nicht gleichsam als Vertiefung in dem – „rechtzeitigen“ – Beschwerdevortrag angelegt ist, der sich auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezieht, streng genommen lediglich deren Aufteilung auf verschiedene Lehreinheiten thematisiert und dem im Übrigen lediglich im Wege der erweiternden Auslegung die Rüge entnommen werden kann, dass diese konkret bezeichneten Lehrveranstaltungen nicht in dem im Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit berücksichtigten Umfang tatsächlich durchgeführt werden. 4. Kapazitätswirksame Verlosung eines weiteren Studienplatzes („284.“ Studienplatz) Der Senat sieht keinen Grund, die auf der Grundlage einer am 22.11.2012 erfolgten Verlosung vorgenommene Vergabe eines weiteren, des „284.“ Studienplatzes nicht als kapazitätswirksam zu berücksichtigen. Es muss der Hochschule unbenommen bleiben, erkannte Fehler ihrer Kapazitätsberechnung selbst zu korrigieren und hieraus resultierende zusätzliche Studienplätze zu vergeben. Das kann – wenn die Korrektur „rechtzeitig“ erfolgt - im Wege einer Nachmeldung im Zentralen Vergabeverfahren geschehen, oder auch – wenn die Hochschule erst nach dessen Abschluss reagiert oder den Fehler erkennt – wie hier im Wege der Verlosung unter noch nicht zum Zuge gekommenen Studienbewerbern, die sich um Zulassung im „außerkapazitären Verfahren“ beworben haben. Immerhin sieht auch die Bestimmung des § 10 Abs. 8 VergabeVO Stiftung SL die Vergabe von nach dem Nachrückverfahren noch verfügbar gebliebenen oder verfügbar gewordenen Studienplätzen durch das Los vor. III. Zusammenfassung Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass nach dem Ergebnis der von den im Rubrum aufgeführten Antragstellern betriebenen Rechtsmittelverfahren im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2012/2013 im 1. Fachsemester noch 5 bislang „verschwiegene“ Studienplätze vorhanden sind, die nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors unter diesen Antragstellern zu vergeben sind. Die Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf die Vergabe von Studienplätzen im Vorklinischen Studienabschnitt entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ausgehend von § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht nur die von den Beschwerdeführern in der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe zu überprüfen hat, die Verteilung der festgestellten zusätzlichen Studienplätze unter denjenigen Studienbewerbern zu erfolgen hat, die mit ihrem – rechtzeitigen - Beschwerdevorbringen diejenigen Umstände aufgezeigt haben, die zur Feststellung der zusätzlichen Studienplätze geführt haben. Soweit das Vorbringen anderer Beschwerdeführer aus anderen Gründen zur Aufdeckung weiterer Studienplätze geführt hat, sind diese Studienplätze dann unter diesen anderen Studienbewerbern zu verteilen, was gegebenenfalls zu mehreren Verteilungsverfahren führen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die festgestellte Zahl zusätzlich ermittelter Studienplätze hinter den Vorstellungen der Antragsteller zurückbleibt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.