Beschluss
1 B 41/20.NC, 1 B 42/20.NC, 1 B 43/20.NC, 1 B 44/20.NC, 1 B 46/20.NC ... mehr
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0518.1B41.20.00
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Leitsätze
Zum zeitlichen Geltungsanspruch der am 28.2.2019 in Kraft getretenen "Ordnung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Universität des Saarlandes". (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen/Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Januar 2020 - 1 L 1032/19.NC u.a. - werden, soweit der Beschluss die von den Antragstellerinnen/Antragstellern betriebenen Anordnungsverfahren betrifft, zurückgewiesen.
Jede der Antragstellerinnen/jeder der Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr/ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum zeitlichen Geltungsanspruch der am 28.2.2019 in Kraft getretenen "Ordnung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Universität des Saarlandes". (Rn.11) Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen/Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Januar 2020 - 1 L 1032/19.NC u.a. - werden, soweit der Beschluss die von den Antragstellerinnen/Antragstellern betriebenen Anordnungsverfahren betrifft, zurückgewiesen. Jede der Antragstellerinnen/jeder der Antragsteller trägt die Kosten des jeweils von ihr/ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2019/2020 im 1. Fachsemester, beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt, vorläufig zugelassen zu werden. Sie machen geltend, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Wintersemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere - verschwiegene - Studienplätze vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat das Vorhandensein unbesetzter Voll- bzw. Teilstudienplätze verneint und zu der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorklinischen Studienabschnitt festgestellt, dass die Ausbildungskapazität nach § 2 Abs. 4 Zulassungszahlenverordnung1VO vom 26.6.2019, Amtsbl.. S. 416, geändert durch VO vom 7.12.2019, Amtsbl. S. 536, 540, 1064VO vom 26.6.2019, Amtsbl.. S. 416, geändert durch VO vom 7.12.2019, Amtsbl. S. 536, 540, 1064 für Studierende im 1. Fachsemester auf 281 Studienplätze festgesetzt sei, mithin angesichts 281 tatsächlich am 30.10.2019 eingeschriebener Studierender ausgeschöpft sei. II. Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller mit Blick darauf, dass über das Bestehen eines Zulassungsanspruchs unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden ist2vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnr. 4 m.w.N.vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnr. 4 m.w.N., ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über ihr Rechtsmittel entschieden wird, obwohl das Wintersemester 2019/2020, für das sie ihre vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, inzwischen abgeschlossen ist. In der Sache rechtfertigt das nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Überprüfung beschränkende Vorbringen der Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung vom 19.2.2020 unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 14.4.2020 keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die hieran orientierte Überprüfung der hinsichtlich des vorklinischen Studienabschnitts vorgelegten Kapazitätsberechnung führt nicht zur Aufdeckung zusätzlicher Teilstudienplätze. Die Antragsteller rügen, die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses sei in Bezug auf die Ausführungen zu dem zur Verfügung stehenden Lehrangebot, zum Dienstleistungsexport, zur Überbuchung und zum Schwund fehlerbehaftet. Der Senat hat die Antragsgegnerin unter dem 17.4. und dem 28.4.2020 zu einzelnen Punkten zu ihre Beschwerdeerwiderung ergänzenden Stellungnahmen aufgefordert, die unter dem 30.4. und dem 7.5.2020 vorgelegt worden sind. Veranlassung zu einer weitergehenden Sachaufklärung besteht nicht. 1. Lehrangebot 1.1. Der an das Nichtvorhandensein eines normativen Stellenplans und die diesbezügliche Senatsrechtsprechung3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC -, juris Rdnrn. 14 f.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC -, juris Rdnrn. 14 f. anknüpfende Vortrag, die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Stellenpläne der drei der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Fachrichtungen und die den Berechnungsunterlagen als Anlage 2 beigefügte Stellenbesetzungsliste, in der die befristet beschäftigten Mitarbeiter namentlich unter Angabe des Umfangs ihrer Beschäftigung aufgelistet sind, seien nicht kongruent und damit nicht nachvollziehbar, führt nicht zur Notwendigkeit einer umfassenden Sachaufklärung. Die Antragsteller weisen darauf hin, dass ausweislich der Stellenbesetzungsliste von den 1,5 im Stellenplan aufgeführten Stellen hinsichtlich des Lehrstuhls von Prof. Dr. L... nur 1,3 Stellen besetzt seien und hinsichtlich des Lehrstuhls von Prof. Dr. K... bei einer Stelle laut Stellenplan zwei Mitarbeiter vorgehalten würden. Sie meinen, diese Unstimmigkeiten müssten dem Senat Veranlassung zur Aufklärung geben, ob neben den aufgeführten Stellen weitere verschwiegene Stellen für zur Lehre verpflichtetes Personal existierten. Die Antragsgegnerin hält dem in ihren Schriftsätzen vom 7.4. und vom 7.5.2020 entgegen, dass zum Stichtag der Erstellung der Stellenbesetzungsliste eine Über-/Unterbesetzung vorgelegen habe, die aber über das Jahr ausgeglichen werde. Nach dem abstrakten Stellenprinzip sei die Zahl der Stellen, nicht deren tatsächliche Besetzung maßgeblich. Die Überbesetzung betreffend den Lehrstuhl von Prof. Dr. K... erkläre sich daraus, dass sich einer der beiden namentlich aufgeführten Mitarbeiter am Stichtag in Elternzeit befunden habe. Da letzteres bereits in der Stellenbesetzungsliste selbst vermerkt ist, die weiter angeführte Diskrepanz sich auf eine Unter- und nicht auf eine Überbesetzung bezieht, der Einfluss der Stichtagsbetrachtung plausibel dargetan ist und - wie die Antragsteller selbst ausführen - die Gesamtzahl der besetzten Stellen die Vorgaben des Stellenplans nicht überschreitet, geben die Umstände keinen Anlass zur Annahme, es könnten möglicherweise „verschwiegene“ Stellen für zur Lehre verpflichtetes Personal existieren. 1.2. Die Rüge der Antragsteller, die auf die bisherige Senatsrechtsprechung gestützte Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Umfang der Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter von jeweils vier Lehrveranstaltungsstunden setze sich nicht damit auseinander, dass § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO mit Wirkung ab dem 1.4.2018 neu gefasst worden ist, führt nicht zur Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze. Zu sehen sei, so die Antragsteller, dass § 5 LVVO 2008 ebenso wie § 5 LVVO 2018 die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen im Beamtenverhältnis regele, wobei die bisherige Unterscheidung zwischen unbefristet und befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern und eine generelle Kürzung der Unterrichtsverpflichtung für Letztere (vier statt acht Lehrveranstaltungsstunden) in § 5 LVVO 2018 nicht mehr vorgesehen sei. Dies lege die Annahme nahe, dass es nach der Neuregelung entweder für jeden befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine andere, eine persönliche, Lehrverpflichtung - möglicherweise in Gestalt einer „flexiblen“ Reduktion um mindestens ein Drittel vom Ausgangswert - gebe oder dass befristet Beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit einfach nicht mehr vorgesehen seien. Jedenfalls müsse die Neufassung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO Veranlassung zu einer gerichtlichen Überprüfung geben, ob bei einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeitern der zeitliche Rahmen überzogen sei. Für die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt seien, betrage die Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung der Drittelregelung in § 44 Abs. 4 Satz 4 SHSG zumindest fünf Lehrveranstaltungsstunden, sodass pro betroffenen Mitarbeiter eine um eine Stunde erhöhte Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen sei. Die Antragsgegnerin hält diesen Erwägungen in ihrer Beschwerdeerwiderung entgegen, dass beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter bis zum Erreichen ihrer Habilitation als Akademische Räte auf Zeit beschäftigt seien und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 LVVO 2018 eine Regellehrverpflichtung von vier Lehrveranstaltungsstunden zu erbringen hätten. Dies entspreche dem Ansatz in der Kapazitätsberechnung. Die Forderung einer Darlegung und Überprüfung, ob alle befristet Beschäftigten tatsächlich auch ihrer eigenen Weiterbildung nachgingen, entbehre der Grundlage. Denn die derzeit längsten Beschäftigungszeiten beliefen sich, was den Feststellungen der Antragsteller entspricht, auf acht Jahre. Dieser Zeitrahmen, der die regelmäßig gebilligte Grenze von 12 Jahren nicht erreiche, spreche nicht für eine zweck- und widmungswidrige Verwendung dieses Personals. Mangels jeglicher Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch sei eine Sachaufklärung bezüglich des Umfangs der jeweiligen eigenen Weiterbildung nicht angezeigt. Von den in der Stellenbesetzungsliste benannten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern sei nur einer in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt. Es handele sich um einen gemäß § 44 Abs. 6 SHSG als Akademischer Rat Beschäftigten, der an seiner Habilitation arbeite, wobei zu erwarten sei, dass er diese in dem durch die genannte Vorschrift vorgegebenen zeitlichen Rahmen von sechs Jahren abschließen werde. Ausgehend von diesem Sach- und Streitstand ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihre Kapazitätsberechnung bezüglich jeder der 21 zum Berechnungsstichtag 1.3.2019 für befristet beschäftigte Mitarbeiter zur Verfügung stehenden Stellen, die teils mit Vollzeitkräften, teils mit Teilzeitbeschäftigten besetzt sind, ein Lehrdeputat von vier Lehrveranstaltungsstunden eingestellt hat (wobei hinsichtlich einer dieser Stellen zum Ausgleich der Einrichtung einer Juniorprofessur zusätzliche vier Lehrveranstaltungsstunden eingerechnet worden sind4Kapazitätsbericht, S. 3 f. und Anlage 1, S. 9Kapazitätsbericht, S. 3 f. und Anlage 1, S. 9). 1.2.1. Auf die Aufforderung der Antragsteller, offenzulegen, wie viele der befristet Beschäftigten ihren Dienst in einem Beamtenverhältnis leisten, hat die Antragsgegnerin bekräftigt, es handele sich um einen als Beamter auf Zeit in Vollzeit beschäftigten Akademischen Rat, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Beamter auf Zeit erfülle. Für ihn seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 LVVO - wie geschehen - vier Lehrveranstaltungsstunden in Ansatz zu bringen. Nach diesem Sachvortrag handelt es sich, was auch die Antragsteller nicht anzweifeln, bei den übrigen 27 befristet beschäftigten Mitarbeitern, die sich die verbleibenden 20 Stellen teilen, um Lehrpersonen in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 8 LVVO. Für sie gilt nach § 8 Abs. 1 LVVO der Grundsatz, dass sich ihre Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses richtet, wobei § 8 Abs. 3 LVVO speziell für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen vorgibt, dass die Lehrverpflichtung, soweit Lehraufgaben übertragen sind, bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden beträgt. Diese Vorgabe (inhaltsgleich im Übrigen bereits § 8 Abs. 2 Satz 1 2.Hs. LVVO 2008), hat die Antragsgegnerin, wie in früheren Jahren, bei Erstellung ihrer Kapazitätsberechnung ausgeschöpft, indem sie bei der Ermittlung des Lehrangebots bezüglich jeder der 20 Stellen eine Lehrverpflichtung von vier Lehrveranstaltungsstunden zugrunde gelegt hat. 1.2.2. Ausgehend von der Senatsrechtsprechung5OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnrn. 17 ff., und vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnrn. 47 ff. m.w.N.OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnrn. 17 ff., und vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnrn. 47 ff. m.w.N., die seitens der Antragsteller inhaltlich nicht angegriffen wird, rechtfertigt das Inkrafttreten der neugefassten LVVO 2018 für sich genommen keine Einzelfallprüfung, ob alle befristet Beschäftigten tatsächlich ihrer eigenen Weiterbildung nachgehen. Die in Rede stehenden Stelleninhaber sind bezogen auf das Wintersemester 2019/2020 längstens acht Jahre befristet beschäftigt. Die Sachaufklärung zum Wintersemester 2016/2017 hat, ebenso wie frühere Sachaufklärungen, keine Unregelmäßigkeiten in der Handhabung der Antragsgegnerin aufgedeckt. Inwiefern das Inkrafttreten der neugefassten LVVO zum 1.4.2018 geeignet sein sollte, eine zweck- bzw. widmungsfremde Verwendung des befristet beschäftigten wissenschaftlichen Personals zu indizieren und damit Anlass für eine erneute Überprüfung zu geben, erschließt sich dem Senat aus den Ausführungen der Antragsteller nicht. Ihr Vortrag, einzelne im Rahmen einer Sachaufklärung festgestellte „Ausreißer“ schienen für das Verwaltungsgericht unverständlicherweise kein Marker dafür zu sein, dass an der korrekten Zuordnung von Stellen und Lehrverpflichtung Zweifel bestehen könnten, führt nicht weiter. Zwar mag die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung6Beschluss vom 20.1.2020, amtl. Abdr. S. 12, wonach es in den Vorjahren keine Anhaltspunkte für die Annahme gegeben habe, dass - von einzelnen „Ausreißern“ abgesehen - Stellen in einem solchen Ausmaß nicht ihrer Zweckbestimmung genutzt werdenBeschluss vom 20.1.2020, amtl. Abdr. S. 12, wonach es in den Vorjahren keine Anhaltspunkte für die Annahme gegeben habe, dass - von einzelnen „Ausreißern“ abgesehen - Stellen in einem solchen Ausmaß nicht ihrer Zweckbestimmung genutzt werden missverständlich sein. Entscheidend ist indes, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, und es daher auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Etwas anderes kann nach dieser Rechtsprechung allenfalls gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffenden Stellen in Wirklichkeit - von einzelnen Ausreißern einmal abgesehen - in einem solchen Ausmaß nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, dass die der Typisierung zugrunde liegende Annahme, die befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter seien im Regelfall der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung gewidmet, nicht gerechtfertigt ist.7OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris Rdnrn. 61OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris Rdnrn. 61 Diese Rechtsprechung besagt keineswegs, dass das Aufzeigen einer einzelnen potentiellen Unregelmäßigkeit seitens der Studienplatzbewerber von den saarländischen Verwaltungsgerichten im Vorhinein als Ausreißer gewertet und nicht zum Anlass einer Sachaufklärung genommen würde. Derartiges hat weder das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht noch würde dies der gerichtlichen Handhabung entsprechen. Im Übrigen sei betont, dass die zum Wintersemester 2005/2006 veranlasste Sachaufklärung, anlässlich derer der Begriff „Ausreißer“ verwendet wurde, gerade nicht zur Feststellung einer unzulässigen Befristung geführt hatte, sondern damals nur zu der ergänzenden Erwägung veranlasste, dass selbst unter der Prämisse, dass eine der damals 26 Befristungen unzulässig wäre, es sich um einen „Ausreißer“ handeln würde, der an der grundsätzlich gebotenen typisierenden Betrachtung nichts ändern würde.8OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 146/07.NC u.a. -, amtl. Abdr. S. 17 f., und Beschluss vom 17.7.2006, a.a.O. Rdnr. 63OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 146/07.NC u.a. -, amtl. Abdr. S. 17 f., und Beschluss vom 17.7.2006, a.a.O. Rdnr. 63 Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine potentielle Unregelmäßigkeit nicht aufgezeigt. Sie ergeben sich weder aus der Tatsache der Neufassung der LVVO noch aus der Aktenlage, ausweislich derer die aktuellen Befristungen sich auf maximal acht Jahre belaufen. 1.3. Deputatsreduktionen 1.3.1. Die Antragsteller werfen die Frage auf, ob das Verwaltungsgericht wegen Zeitablaufs und seiner Amtspflicht genügend gehalten gewesen wäre, zu überprüfen, ob die Herrn Prof. Dr. L... wegen dessen Tätigkeit als Forschungsdekan mit Präsidiumsbeschluss vom 30.9.2010 seit dem Wintersemester 2010/2011 gewährte Deputatsreduktion immer noch im maximal zulässigen Umfang von 4,5 DS gerechtfertigt ist. Hierzu weist die Antragsgegnerin zunächst zutreffend darauf hin, dass sich der Anwendungsbereich der Ordnung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Universität des Saarlandes vom 13.2.2019 - nachfolgend: OrdnungLV - auf die fakultativ möglichen Reduktionen gemäß § 10 Abs. 4 LVVO, dessen Satz 3 die Hochschule zum Erlass einer entsprechenden Ordnung als Grundlage der Ermäßigung ermächtigt, beschränkt, während die für den Forschungsdekan vorgesehene Deputatsreduzierung um bis zu 4,5 DS in § 10 Abs. 1 LVVO geregelt und zu gewähren ist. Diesen Unterschied verkennen auch die Antragsteller nicht, wie ihre Erwägung, ob der Gedanke aus § 10 Abs. 4 Satz 3 LVVO 2018 i.V.m. § 3 Abs. 1 der OrdnungLV herangezogen werden könne, belegt. Die Antragsteller meinen indes, die §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 OrdnungLV, wonach die Ermäßigung längstens für zwei Jahre bewilligt wird und bei längerer Tätigkeit rechtzeitig ein neuer Antrag zu stellen ist, sprächen dafür, dass auch Deputatsreduktionen nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 LVVO hinsichtlich ihres Umfangs regelmäßig zu überprüfen seien. Die gerichtliche Überprüfung des Umfangs der Herrn Prof. Dr. L... gewährten Ermäßigung seiner regelmäßigen Lehrverpflichtung um 4,5 DS sei bereits zum WS 2010/2011 erfolgt. Eine entsprechende Anwendung der neuen OrdnungLV ist aus Sicht des Senats nicht angezeigt. Zum Wintersemester 2010/2011 ist die Berechtigung der gewährten Ermäßigung umfänglich aufgeklärt und bestätigt worden. In einem Hauptsacheverfahren zum Wintersemester 2015/2016 hat die Antragsgegnerin eine tabellarische Aufstellung von Herrn Prof. Dr. L... vorgelegt, in der seine Tätigkeiten als Forschungsdekan während dieses Wintersemesters bezüglich jeder einzelnen Semesterwoche nach Art und Stundenaufwand aufgelistet ist. Ein Anlass zu Beanstandungen hat sich hieraus im damaligen Verfahren nicht ergeben.9VG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2017 - 1 K 1670/16.NC -, amtl. Abdr. S. 14 f., vgl. auch Bl. 128 f. der zugehörigen Gerichtsakte; nachfolgend: OVG des Saarlandes, u.a. Beschluss vom 17.11.2017 - 1 A 703/17.NC - jurisVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2017 - 1 K 1670/16.NC -, amtl. Abdr. S. 14 f., vgl. auch Bl. 128 f. der zugehörigen Gerichtsakte; nachfolgend: OVG des Saarlandes, u.a. Beschluss vom 17.11.2017 - 1 A 703/17.NC - juris Anhaltspunkte, dass Veränderungen tatsächlicher Art zwischenzeitlich eine andere Einschätzung geböten, liegen nicht vor. Auch wenn es zutrifft, dass die Antragsteller keinen Einblick in die insoweit maßgeblichen Hochschulinterna haben und dies substantiierten Sachvortrag erschwert, muss gesehen werden, dass sich der Anwendungsbereich der OrdnungLV nach der ihr zugrunde liegenden Ermächtigung in § 10 Abs. 4 Satz 3 LVVO nicht auf die in Rede stehende Tätigkeit eines Forschungsdekans erstreckt, für die eine Reduktion dem Grund nach zwingend zu gewähren ist. Sie regelt die Fallgestaltungen des § 10 Abs. 1 LVVO weder unmittelbar noch vermag sie als speziell für fakultative Ermäßigungen erlassenes internes Recht dergestalt auf die dort geregelten „Ist“-Ermäßigungen auszustrahlen, dass die Gerichte kraft ihrer Amtsermittlungspflicht zu routinemäßigen Kontrollen verpflichtet wären. Insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen, nach denen die Gerichte nicht auf Fehlersuche zu gehen haben und nicht gehalten sind, eine eingehend geprüfte und als rechtmäßig gebilligte Ermessensentscheidung über den Umfang einer Deputatsverminderung ohne konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen des Tätigkeitsfeldes alle paar Jahre erneut auf den Prüfstand zu nehmen. Abgesehen hiervon hat die Antragsgegnerin ihrem Schriftsatz vom 7.4.2020 bekräftigt, dass sich der Aufgabenumfang für die Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans in den letzten Jahren nicht verringert habe, und ihrem Schriftsatz vom 7.5.2020 die in den Klageverfahren 1 K 1670/16.NC u.a. eingereichte Auflistung von Herrn Prof. Dr. L..., in der für das Wintersemester 2016 ein Aufwand von 210 Zeitstunden für die Tätigkeit als Forschungsdekan dokumentiert ist, beigefügt. Die Antragsteller sind dem nicht mehr entgegengetreten. 1.3.2. Hinsichtlich der Deputatsreduzierungen wegen der seit 2011 währenden Tätigkeit von Herrn Prof. Dr. R... als Sprecher für den Sonderforschungsbereich 894 und der 2015 aufgenommenen Tätigkeit von Herrn Prof. Dr. K... als Koordinator des DFG-Schwerpunktprogramms SPP 1757 leiten die Antragsteller aus dem Inkrafttreten der OrdnungLV am 28.2.2019 her, dass die aktuell gültigen Voraussetzungen der Reduktion in beiden Fällen nicht vorlägen. Die nunmehr nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 OrdnungLV notwendigen Folgeanträge zu der Bewilligung der Deputatsreduzierungen in der 440. Präsidiumssitzung vom 7.4.2011 (Prof. Dr. R...) bzw. in der 596. Präsidiumssitzung vom 26.3.2015 (Prof. Dr. K...) seien ausgehend von der Bezugnahme des Kapazitätsberichts auf das Vorjahr offensichtlich nicht gestellt worden. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, die OrdnungLV gelte nur für Rechtsverhältnisse, die erst nach ihrem Inkrafttreten entstünden. Demgemäß habe es neuer Anträge und erneuter Präsidiumsentscheidungen nicht bedurft. Vielmehr seien die Ermäßigungen für die Dauer der Wahrnehmung der Ämter ausgesprochen worden und hieran ändere das Inkrafttreten der OrdnungLV nichts. Neue Satzungen beanspruchten grundsätzlich nur für zukünftig zu schließende Rechtsverhältnisse Geltung. Eine abweichende Regelung enthalte die Universitätssatzung nicht. Dieser Sichtweise ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Die OrdnungLV findet ihre Rechtsgrundlage in der Lehrverpflichtungsverordnung, namentlich in § 10 Abs. 4 Satz 3 LVVO. Die Lehrverpflichtungsverordnung gilt gemäß § 1 LVVO unter anderem für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal an der Universität des Saarlandes, das im Rahmen seines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zur Lehre verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann. Nach den §§ 2 Abs. 2 und Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, ggfs. i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1, LVVO beträgt die wöchentliche Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren neun Lehrveranstaltungsstunden. Die Gründe für eine Ermäßigung dieser kraft der LVVO dienstrechtlich vorgegebenen Lehrverpflichtung sowie deren Umfang sind in § 10 LVVO geregelt. Seit dem 1.4.2018 sieht § 10 Abs. 4 Satz 3 LVVO vor, dass Ermäßigungen für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule auf der Grundlage einer Ordnung der Hochschule, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, erfolgen. Die aufgrund dieser Ermächtigung vom Senat der Universität erlassene OrdnungLV regelt die verfahrensmäßigen Voraussetzungen einer Ermäßigung, für welche Aufgaben und Funktionen und in welchem zeitlichen Umfang die Lehrverpflichtung ermäßigt werden darf sowie welche weiteren Anforderungen in materiell-rechtlicher Hinsicht bei der Beschlussfassung zu beachten sind und stellt sich insoweit als internes Dienstrecht der Antragsgegnerin dar. Als internes Dienstrecht beanspruchen die Vorschriften der OrdnungLV ab ihrem Inkrafttreten, hier gemäß § 4 OrdnungLV am 28.2.2019, für das gesamte hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Antragsgegnerin Geltung, soweit das jeweilige Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis von den Neuregelungen konkret betroffen sein kann. Sie erfassen auch die Dienstverhältnisse der Professoren Dr. R... und Dr. K.... Die diesen Lehrpersonen in der Vergangenheit durch die vorgenannten Präsidiumsbeschlüsse gemäß den §§ 10 Abs. 4, 14 Nr. 1 LVVO gewährten Ermäßigungen ihrer Lehrverpflichtung um jeweils zwei Lehrveranstaltungsstunden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe legen den Umfang von deren Lehrverpflichtung dienstrechtlich fest. Eine solche Deputatsreduktion gestaltet das jeweilige Dienstverhältnis individuell, indem sie die verordnungsrechtlich durch die §§ 5 bis 9 LVVO vorgegebene Lehrverpflichtung einzelfallbezogen modifiziert. Nach altem Recht konnte dies gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 LVVO - ohne sonstige zeitliche Beschränkung - für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe geschehen. Diese normative Vorgabe ist in Bezug auf Deputatsermäßigungen im Anwendungsbereich von § 10 Abs. 4 LVVO durch die neue Regelung in § 3 Abs. 1 OrdnungLV insoweit abgeändert worden, als diese Ermäßigungen fortan längstens für die Dauer von zwei Jahren bewilligt werden können, allerdings mit der Option einer Verlängerung auf einen entsprechenden rechtzeitig vor Ablauf der Ermäßigung gestellten Antrag hin. Die normative durch das interne Dienstrecht der Antragsgegnerin bewirkte Neuerung besteht demnach darin, dass Deputatsermäßigungen im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 LVVO nur noch mit einer maximalen Befristung auf zwei Jahre möglich sind. Dies beinhaltet eine grundsätzliche Neuausrichtung, die als inhaltliche Veränderung des einschlägigen Dienstrechts auf alle bestehenden Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisse einwirkt. Unbefristet für die Dauer der Wahrnehmung einer Funktion oder Aufgabe zugebilligte Ermäßigungen sind nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen. Dies bedeutet zunächst, dass die OrdnungLV ab ihrem Inkrafttreten bei der Rechtsanwendung (Erteilung neuer Ermäßigungen) und Rechtsprüfung (Rechtmäßigkeit bestehender Ermäßigungen) grundsätzlich zu beachten ist. Anderes würde nur gelten, wenn die interne Ordnung selbst im Wege von Überleitungsvorschriften konkrete Ausgestaltungen von Dienstrechtsverhältnissen von ihrem Geltungsanspruch ausnehmen würde, also etwa bestimmen würde, dass nach bisherigem Recht erfolgte Deputatsreduzierungen der neuen Zweijahresgrenze nicht unterliegen. Eine solche Überleitungsregelung ist indes nicht vorgesehen. Eine unzulässige Rückwirkung wohnt all dem nicht inne, da die Dienstverhältnisse der Professoren Dr. R... und Dr. K... nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft in Gestalt der Notwendigkeit der Herbeiführung einer erneuten Befassung und Entscheidung des Präsidiums modifiziert werden. Im Übrigen stehen bereits nach § 10 Abs. 10 LVVO alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung in tatsächlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehraufgaben nicht beeinträchtigt wird. Selbstverständlich stehen sie in rechtlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt, dass ihr Fortbestand nicht durch eine Änderung der Rechtslage in Frage gestellt wird. Die weitere Erwägung der Antragsgegnerin, es erscheine unbillig, eine Erneuerung des Ermäßigungsbeschlusses nach zwei Jahren einzufordern, verkennt, dass die Notwendigkeit einer Erneuerung kraft des im Rahmen der Selbstverwaltung gefassten Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin über den Inhalt der OrdnungLV gilt. Die Neuregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 OrdnungLV, wonach die Ermäßigung längstens für die Dauer von zwei Jahren bewilligt wird, bewirkt somit, dass alle Deputatsreduktionen, die unter der alten Rechtslage ohne zeitliche Obergrenze für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion erteilt worden sind und bereits länger als zwei Jahre Bestand haben, nach Inkrafttreten der OrdnungLV seitens der Antragsgegnerin auf den Prüfstand zu nehmen und neu zu bescheiden sind. Zwecks einer weitestmöglichen Umsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 OrdnungLV sind Professoren, denen Ermäßigungen nach bisheriger Rechtslage erteilt worden sind, unter der Geltung des neuen Rechts gehalten, zeitnah Anträge auf erneute Reduktion unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 OrdnungLV zu stellen, über die das Präsidium sodann unter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben der Ordnung zu entscheiden hat. Zu sehen ist allerdings, dass eine Kapazitätsermittlung alle beteiligten widerstreitenden Interessen, namentlich die Interessen der Hochschule, der bereits Studierenden und der Studienplatzbewerber angemessen berücksichtigen und nach Maßgabe des Kapazitätsrechts in Ausgleich zueinander bringen muss. Hierzu ist aus rechtsstaatlichen Gründen eine einheitliche Fixierung der für alle in die Berechnung einzustellenden kapazitätsbestimmenden Faktoren maßgeblichen Sach- und Rechtslage unerlässlich, weswegen jede Kapazitätsberechnung auf einem festen Berechnungsstichtag basiert. Die OrdnungLV ist am 28.2.2019 in Kraft getreten und der Folgetag, der 1.3.2019, war der für die Ermittlung der Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2019/2020 maßgebliche Berechnungsstichtag. Angesichts dessen war es rechtlich und tatsächlich eine Unmöglichkeit, noch rechtzeitig zu diesem Berechnungsstichtag im Wege neuer Anträge und entsprechender, an der OrdnungLV orientierter Präsidiumsbeschlüsse zu klären, ob die nach altem Recht bewilligten Reduktionen aufgrund der neuen Rechtslage in vollem Umfang kapazitätswirksam aufrecht erhalten werden oder ob sich Modifikationen ergeben. § 5 Abs. 2 KapVO, der die Möglichkeit eröffnet, wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums (1.10.-30.9.) erkennbar werden, zu berücksichtigen, ändert hieran nichts. Denn es war zum 1.3.2019 nicht ansatzweise erkennbar, ob die bisherigen Deputatsermäßigungen gemessen an den Neuerungen der OrdnungLV weiterhin die Billigung des Präsidiums finden oder ob diese teilweise in Frage gestellt würden. All dies berücksichtigend unterliegt in Bezug auf das streitgegenständliche Wintersemester 2019/2020 keinem vernünftigen Zweifel, dass die Antragsgegnerin berechtigt war, ihrer zum Stichtag 1.3.2019 zu erstellenden Kapazitätsberechnung die den Professoren Dr. R... und Dr. K... nach alter Rechtslage gewährten Deputatsermäßigungen zugrunde zu legen, zumal Sachgründe, die einem Fortbestand der Ermäßigungen entgegenstehen könnten, weder aufgezeigt noch erkennbar sind. 1.4. Lehrverpflichtung von Drittmittelbediensteten Soweit die Antragsteller die Frage thematisieren, ob in der Pflichtlehre der vorklinischen Lehreinheit ein Einsatz von drittmittelfinanzierten Bediensteten erfolgt, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf die Ergebnisse früherer Sachaufklärungen erklärt, dies sei - nach wie vor - definitiv nicht der Fall, und dies dahin erläutert, dass die Medizinische Fakultät es sich aufgrund der knappen Personalressourcen nicht leisten könne, Personal, das für Forschungsaufgaben eingestellt sei, anderweitig zu beschäftigen. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Die Antragsteller tragen weiter vor, die Medizinische Fakultät habe 2019 auf der Grundlage einer Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Universität und der Staatskanzlei eine Zuführung von 11.930.000 Euro erhalten und ihr solle ab 2020 ein Strategiefond von 1 Mio. Euro für die Einwerbung von Drittmitteln zur Verfügung stehen, weshalb nicht von vornherein auszuschließen sei, dass diese Mittel (anders als die Haushaltsmittel aus dem Fond Lehre und Studium) auch zur Finanzierung von Lehrtätigkeit verwendet würden. Die Antragsgegnerin hat hierzu näher dargelegt, dass der erstgenannte Betrag dem Universitätsklinikum als Zuführung des Landes zur Verfügung stehe und nicht zur Finanzierung von Lehrtätigkeit verwendet werde. Der zweitgenannte Betrag stehe dem Präsidium der Universität als strategisches Instrument zur Verfügung, um die gesamtuniversitäre Einwerbung von Drittmitteln zu unterstützen, die Medizinische Fakultät habe auf die Verausgabung dieser Mittel keinen Einfluss. Im Übrigen erhalte die Universität im Jahr 2020 für die Medizinische Fakultät vom Land zusätzlich eine Million Euro, die für Infrastrukturmaßnahmen der Fakultät, wie beispielsweise die Etablierung von unterstützenden Strukturen für klinische Studien und Forschungsgroßgeräte, verwendet werde. Lehrtätigkeit werde über diesen Betrag nicht finanziert. Diesen durchaus detaillierten und aus Sicht des Senats nachvollziehbaren Erläuterungen sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. 1.5. Die Ermittlung des Curriculareigenanteils der Vorklinik unterliegt keinen tatsächlichen oder rechtlichen Bedenken. 1.5.1. Die Antragsteller meinen, der Curricularanteil von 0,0167, der für die Vorlesung Biologie für Mediziner errechnet sei, könne nicht zu 100% dem vorklinischen Studienabschnitt als Eigenanteil zugeordnet werden, weil die Vorlesung auch von Studierenden der Zahnmedizin besucht werde. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass diese Lehrveranstaltung zwar Studierenden der Zahnmedizin offen stehe, aber in der Curricularwertberechnung der Zahnmedizin gemäß der Marburger Analyse II nicht enthalten sei, was sich in der Vorklinik zulassungsfreundlich auswirke, da es einer Berücksichtigung der Vorlesung als Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin nicht bedürfe. Da die Vorlesung allein vom Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. L... gehalten werde, der der Lehreinheit Vorklinik angehöre, sei sie mangels einer Mitwirkung von Lehrpersonal der Zahnmedizin zu 100% der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. 1.5.2. Die Ermittlung des Curricularanteils für Praktika steht in keinem Konflikt zu dem Kapazitätserschöpfungsgebot. Das in der Studienordnung für den Studiengang Medizin vorgesehene Praktikum der Medizinischen Terminologie wird seitens der Antragsgegnerin - dem Beispielstudienplan der ZVS folgend - als Übung mit einer kapazitätsfreundlichen Gruppengröße von 60 (anstatt von 15 bei der Veranstaltungsform Praktikum) angeboten. Hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten Veranstaltung „Pharmazeutische und medizinische Terminologie“ hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 7.5.2020 klargestellt, dass es sich um eine vom Studiengang Pharmazie eigens für Pharmaziestudierende angebotene Lehrveranstaltung handelt, die angesichts dessen keine Relevanz für die Kapazitätsberechnung der vorklinischen Lehreinheit haben kann. 1.6. Die Forderung der Antragsteller, den CNW der Vorklinik proportional zu kürzen, weil der Gesamt-CNW des Studiengangs Medizin überschritten sei, bleibt ohne Erfolg. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wiederholen ihren Vortrag aus dem Vorjahr, wonach die seitens der Antragsgegnerin für den klinischen Studienabschnitt vorgelegte Berechnung des Curricularanteils unbrauchbar sei und der für den vorklinischen Studienabschnitt auf 2,4167 festgesetzte Curricularnormwert bei einer sich im Rahmen der ihres Erachtens gerichtlicherseits zu veranlassenden Neuberechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts ergebenden Überschreitung des Gesamt-Curricularnormwertes von 8,2 - der Rechtsansicht von Herrn Dr. P... folgend - anteilig zu kürzen sei. Sie meinen insbesondere mit Blick auf ihr Vorbringen zu dem Praktikum der Medizinischen Terminologie, nunmehr aufgezeigt zu haben, dass die tatsächlichen Lehrveranstaltungen von den Vorgaben der Studienordnung abwichen, so dass der seitens der Antragsgegnerin praktizierten Aufteilung und Aufstellung der Curricularanteile kein Glauben geschenkt werden könne, es vielmehr durchaus Indizien für die behauptete Überschreitung des Normwertes von 8,2 gebe. Dieses Vorbringen gibt, zumal die Einwände der Antragsteller gegen den Ansatz des Curricularanteils für die Veranstaltung Medizinische Terminologie - wie aufgezeigt - nicht verfangen, keine Veranlassung, die ausführlich begründete Senatsrechtsprechung aus dem Vorjahr10OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 61/19.NC -, juris Rdnrn. 7 ff.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 61/19.NC -, juris Rdnrn. 7 ff., die an ältere Rechtsprechung des erkennenden Gerichts anknüpft11OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 74 ff.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 74 ff., sich im Einzelnen mit den Erwägungen von Herrn Dr. P... auseinandersetzt, den Aussagegehalt der Einstellungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 6 C 35 und 36/16 würdigt und die zur Problematik ergangene Rechtsprechung anderer Obergerichte berücksichtigt, aufzugeben. Dass nach den Informationen der Antragsteller ein neues Revisionsverfahren zur Frage der Notwendigkeit einer Stauchung bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, mag eine wünschenswerte höchstrichterliche Klärung herbeiführen, stellt aber die Sichtweise des Senats nicht per se in Frage. 2. Die auf die Dienstleistungsexporte in die Zahnmedizin und die Pharmazie entfallenden Curricularanteile halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 2.1. Hinsichtlich der Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport von 11,9017 ermittelt. 2.1.1. Der Mutmaßung, es sei nicht auszuschließen, dass die vier Praktika, die in die Berechnung dieses Dienstleistungsexports eingeflossen seien, von der Antragsgegnerin im Vorgriff auf Neuerungen durch die Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung bereits zum streitgegenständlichen Wintersemester für Studierende der Human- und der Zahnmedizin gemeinsam angeboten würden, ohne dass dies bei der Berechnung entsprechend berücksichtigt sei, ist die Antragsgegnerin substantiiert und unter Vorlage eines Semesterwochenplans entgegengetreten. Sie führt aus, die einzelnen Praktika fänden schon wegen der jeweils unterschiedlichen Anzahl der für die beiden Studiengänge vorgegebenen Semesterwochenstunden getrennt statt, wobei die Studierenden der Humanmedizin in 19 Gruppen und die 27 Studierenden der Zahnmedizin, wie in der Kapazitätsberechnung veranschlagt, in zwei Gruppen mit jeweils bis zu 15 Teilnehmern unterrichtet würden. Dass die zur Akte gereichten Ausdrucke aus dem Internet vom 13.2.2020 Gegenteiliges belegen könnten, erschließt sich dem Senat nicht. So ist etwa dem ausgedruckten Protokoll zu einer Wiederholungsklausur Physiologie mit einer Anmeldungszahl von 49 nicht zu entnehmen, dass die konkrete Klausur überhaupt (auch oder gar nur) für Studierende der Zahnmedizin gestellt worden ist. Abgesehen davon würde eine gemeinsame Wiederholungsklausur für beide Studiengänge nicht besagen, dass das vorangegangene Praktikum gemeinsam durchgeführt worden ist. Der Vortrag, in der Anlage 2 zu der Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung seien die Praktika aufgeführt, die kapazitätsrechtlich nur eine Teilnehmerzahl von 15 umfassen, und hieraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass die in Anlage 1 aufgeführten Praktika, zu denen die streitgegenständlichen zählen, nicht auf eine Gruppengröße von 15 beschränkt seien, überzeugt nicht. Besagte Verordnung zur Neuregelung soll zum 1.10.2020 in Kraft treten12BR-Drs. 270/19 vom 7.6.2019, S. 33BR-Drs. 270/19 vom 7.6.2019, S. 33, konnte also zum streitgegenständlichen Wintersemester ohnehin keine Geltung beanspruchen. Zwar trifft zu, dass nach der Begründung des Verordnungsgebers zu § 5 der neuen Verordnung die in Anlage 2 aufgeführten Praktika kapazitätsrechtlich eine Teilnehmerzahl von 15 Studierenden umfassen sollen; hierdurch werde die Betreuungsrelation im sogenannten Phantomkurs von bisher 1 : 20 auf 1 : 15 verbessert.13BR-Drs. 592/17 vom 3.8.2017, S. 153BR-Drs. 592/17 vom 3.8.2017, S. 153 Dies entspricht einem in den einleitenden Feststellungen des Entwurfs formulierten Kernziel des Verordnungsgebers, die Betreuungsrelation im sogenannten Phantomkurs (Behandlung eines Phantomkopfes mit Kunststoffzähnen) und beim Unterricht am Patienten zu verbessern.14BR-Drs. 592/17, S. 2BR-Drs. 592/17, S. 2 Diese Vorgaben beziehen sich mithin auf spezifische Inhalte der zahnärztlichen Ausbildung. Demgegenüber sind die streitgegenständlichen Praktika in Anlage 1 zu besagter Verordnung aufgelistet. Sie sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers künftig von den Studierenden der Medizin und den Studierenden der Zahnmedizin gemeinsam besucht werden.15BR-Drs. 592/17, S. 152BR-Drs. 592/17, S. 152 Vor diesem Hintergrund versagt der Umkehrschluss der Antragsteller. Denn für Praktika der Humanmedizin ist eine Gruppengröße von 15, wenngleich keine normative Vorgabe besteht16zur Problematik aus neuerer Zeit etwa: BayVGH, Beschluss vom 4.4.2019 - 7 CE 18.10072 u.a. -, juris Rdnr. 26zur Problematik aus neuerer Zeit etwa: BayVGH, Beschluss vom 4.4.2019 - 7 CE 18.10072 u.a. -, juris Rdnr. 26, seit langem etabliert und lag auch der Neufestsetzung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin auf 8,2 anlässlich der Neufassung der Ärzteapprobationsordnung vom 27.6.2002 zugrunde.17Beschluss des Verwaltungsrats der ZVS vom 27.9.2002Beschluss des Verwaltungsrats der ZVS vom 27.9.2002 Damit ist auch zukünftig nicht zu erwarten, dass die Gruppengröße der streitgegenständlichen Praktika, bei denen die Anzahl der Studierenden der Humanmedizin weit überwiegen werden, die Zahl von 15 Teilnehmern übersteigen wird.18Ziel des Verordnungsgebers der Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung ist zudem, dass im vorklinischen Studienabschnitt für Studierende der Zahnmedizin künftig dieselben Unterrichtsveranstaltungen wie im Studiengang Medizin vorgegeben werden; vgl. BR-Drs. 592/17, S. 2Ziel des Verordnungsgebers der Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung ist zudem, dass im vorklinischen Studienabschnitt für Studierende der Zahnmedizin künftig dieselben Unterrichtsveranstaltungen wie im Studiengang Medizin vorgegeben werden; vgl. BR-Drs. 592/17, S. 2 Demnach wird die aktuelle Handhabung der Antragsgegnerin durch die zukunftsbezogene Argumentation nicht erschüttert. 2.1.2. Soweit die Antragsteller einem zur Akte gereichten Ausdruck vom 27.1.2020 aus dem Internet entnehmen wollen, dass das Praktikum der Physiologie für Studierende der Zahnmedizin tatsächlich nicht mit einer Gruppengröße von 15, sondern für 25 Teilnehmer gleichzeitig veranstaltet wird, spricht bereits der Ausdruck selbst gegen die Richtigkeit dieser Annahme. Dort ist zwar von einer erwarteten Teilnehmerzahl von 25 die Rede, allerdings ergibt sich aus der weiteren Aufschlüsselung, dass das Praktikum in zwei Gruppen, jeweils mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 15, angeboten wird. Dass dies auch in der Realität so gehandhabt wird, hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 7.5.2020 dargelegt. Die auf einer Gruppengröße von 25 Teilnehmern basierenden Alternativberechnungen der Antragsteller, die verborgene Studienplätze aufdecken sollen, entbehren mithin einer tragfähigen Grundlage. 2.1.3. Schließlich geht die Argumentation der Antragsteller fehl, sie hätten nunmehr - Gliederungspunkt 2.1.1. und 2.1.2. - dargelegt, dass der Curricularfremdanteil Zahnmedizin deutlich geringer als angenommen sei, weswegen die Frage, ob die Überschreitung des Curricularnormwertes in der Zahnmedizin bedingt, dass der Export aus der Humanmedizin proportional zu kürzen sei, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und dem Beschluss des Senats vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - nicht mit der Begründung offenbleiben könne, dass sich eine Kürzung rechnerisch nicht kapazitätserhöhend auswirken würde. Wie aufgezeigt ist es den Antragstellern indes gerade nicht gelungen, die Richtigkeit der Berechnung des auf den Export in die Zahnmedizin entfallenden Curricularfremdanteils in Frage zu stellen. 2.2. Hinsichtlich des Exports in die Pharmazie bemängeln die Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht auf frühere gerichtliche Aufklärung und eine mangelnde Darlegung neuer Zweifel verweist, und meinen, auch insoweit stelle sich, ähnlich wie hinsichtlich der Zahnmedizin, die Frage, auf welcher Grundlage die Gruppengröße auf 15 gesetzt werde. Anlass zu einer Beanstandung der Berechnung gibt dieser Vortrag nicht. Gründe, aus denen diese Betreuungsrelation entgegen der bisherigen Annahme unzulässig sein sollte, werden nicht aufgezeigt. 3. Soweit die Antragsteller monieren, das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie bereits zum Wintersemester 2018/2019 - davon abgesehen, die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin daraufhin zu überprüfen, ob diese sich noch an ihre eigene Regel, die Überbuchungsquote unter Zugrundelegung des Annahmeverhaltens der Studienbewerber in den zurückliegenden drei Jahren zu bestimmen und sich hierbei am niedrigsten Wert zu orientieren, hält, geht ihr Vortrag ins Leere. Zum streitgegenständlichen Wintersemester 2019/2020 stand eine in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Ausbildungskapazität von 281 Studienplätzen zur Verfügung. Diese enthielt angesichts einer seitens der Antragsgegnerin ermittelten Kapazität von 280 Studienplätzen eine freiwillige Überlast von einem Studienplatz.19Kapazitätsbericht, S. 5: durch Entscheidung des Senats zum Vorjahr veranlasste Korrektur der SchwundberechnungKapazitätsbericht, S. 5: durch Entscheidung des Senats zum Vorjahr veranlasste Korrektur der Schwundberechnung Am 30.10.2019 war genau die festgesetzte Anzahl von 281 Studienplätzen besetzt, d. h. die von der Antragsgegnerin errechnete Überbuchungsquote hat das tatsächliche Annahmeverhalten der Studienplatzbewerber punktgenau widergespiegelt. Anlass zur Überprüfung, ob die eigenen Regeln beachtet worden sind oder ob das Instrument der Überbuchung rechtsmissbräuchlich gehandhabt worden sein könnte20vgl.hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rdnr. 72vgl.hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rdnr. 72, besteht unter solchen Umständen nicht. 4. Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. 4.1. Soweit die Antragsteller unter der Überschrift „Art und Weise der Schwundberechnung“ die erstinstanzliche, sich an einen Beschluss des Senats aus dem Vorjahr anlehnende Erwägung, die Orientierung der Schwundberechnung an vier Semesterübergängen korrespondiere mit dem Umstand einer viersemestrigen Regelstudienzeit, als nicht schlüssig erachtet, da es bei einer viersemestrigen Regelstudienzeit nur drei, nicht vier Semesterübergänge gebe, ist die Entscheidungsrelevanz dieses Vorhalts weder erkennbar noch dargetan. Die Antragsteller meinen weiter, ausgehend von der Prämisse, schwundfremde Einflussfaktoren weitgehend zu eleminieren, sei auch dem Hamburger Modell die Addition von Zu- und Abgängen möglichst vieler Studienhalbjahre immanent. Die Praxis der Antragsgegnerin, vier Folgehalbjahre zu berücksichtigen, werde dem nicht gerecht. Diese Handhabung verstoße angesichts der Tatsache, dass nur einmal im Jahr Studienbewerber zugelassen würden, gegen das Gebot, schwundfremde Faktoren weitgehend auszuschließen, da dies im Endeffekt den gleichen Aussagewert wie die Berücksichtigung von nur zwei Folgehalbjahren bei einer semesterlichen Studienzulassung habe. Diese Argumentation wiederholt eine Forderung früherer Jahre, zumindest eine weitere Kohorte in die Ermittlung des Schwundfaktors nach dem Hamburger Modell einzustellen. Einen Sach- oder Rechtsgrund, dem nachzukommen, hat das erkennende Gericht bisher nicht erkennen können und hierzu ausgeführt, dass die Entwicklung der Studierendenzahlen durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt werde, die in dem auf verschiedenen Prämissen beruhenden und deshalb von der Natur der Sache her schon nur eingeschränkt die Hochschulwirklichkeit in diesem Punkt abbildenden „Hamburger Modell“ nicht sämtlich berücksichtigt würden. Die Einbeziehung der Bestandsentwicklung in einer weiteren Kohorte in die Ermittlung des Schwundfaktors bringe daher keine derart höhere Richtigkeitsgewähr des prognostischen Ergebnisses mit sich, dass sie von Rechts wegen zu verlangen wäre.21OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnr. 149, und Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnr. 172 unter Hinweis auf die bisherige RechtsprechungspraxisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnr. 149, und Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnr. 172 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechungspraxis Dass diese Einschätzung rechtsfehlerhaft sein könnte, lässt sich mit dem Hinweis auf das Gebot, schwundfremde Faktoren weitgehend auszuschließen, nicht begründen. Das Vorbringen gibt daher keine Veranlassung, die Handhabung der Antragsgegnerin und die diese billigende ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte in Frage zu stellen. 4.2. Die Antragsteller beanstanden, dass sich die Schwundberechnung der Antragsgegnerin an den Stichtagen 30.11. und 30.5. orientiert, und fänden es sachgerechter, wenn die Stichtage so gewählt würden, dass die an diesen Tagen immatrikulierten Studierenden allesamt noch regelmäßig und damit erfolgreich an Lehrveranstaltungen teilnehmen könnten. Am 25.10.2026 seien nach der eidesstattlichen Versicherung des Abteilungsleiters des Studierendensekretariats 288 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben gewesen. Rechne man mit dieser Zahl statt wie geschehen mit 286 Studierenden am Stichtag 30.11.2016, so sei dies kapazitätsgünstiger, denn es ergäben sich gerundet 281 Studienplätze. Da nach der Zulassungszahlenverordnung 281 Studienplätze zur Verfügung gestellt und diese vollständig vergeben worden sind, sind die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Antragsteller fallbezogen nicht von Relevanz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Beteiligung an einem Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze22OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 3 Y 12/05 -, juris (1.000 Euro)OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 3 Y 12/05 -, juris (1.000 Euro) beantragt ist. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.