Beschluss
2 B 45/11.NC, 2 B 46/11.NC, 2 B 49/11.NC bis 2 B 55/11.NC, 2 B 57/11.NC bis 2 B 61/11.NC, 2 B 103/11.NC bis 2 B 107/11.NC ... mehr
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2011:0701.2B45.11.NC.0A
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Leitsätze
1. Eine Hochschule, die einen durch eine nicht behebbare Vakanz verursachten Lehrausfall durch andere personelle Maßnahmen wie etwa zusätzliche Einstellungen, die Erteilung von Lehraufträgen oder auch die Umwandlung von Stellen mit einem niedrigeren in solche mit einem höheren Lehrdeputat auffängt, muss sich nicht - fiktiv - sowohl das Lehrdeputat der vakanten Stelle als auch dasjenige, das durch die Ausgleichsmaßnahme entsteht, bei der Kapazitätsermittlung anrechnen lassen.(Rn.36)
2. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob ein unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem der Titel eines außerplanmäßigen Professors verliehen worden ist, korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren zuzurechnen ist, richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seinem dienstrechtlichen Status.(Rn.39)
3. Den Regelungen des Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetzes lassen sich gewisse Anhaltspunkte dafür entnehmen, welcher zeitliche Rahmen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für befristete Beschäftigungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung beziehungsweise zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation zur Verfügung stehen soll.(Rn.59)
4. Zur Frage der Verpflichtung zur lehreinheitübergreifenden Kapazitätsnutzung (verneint). (Rn.73)
5. Zur Zuordnung der Lehrleistung bei Lehrveranstaltungen, die in Form sogenannten "teamteachings" unter Beteiligung von Lehrpersonen verschiedener Lehreinheiten durchgeführt werden (hier: Praktikum "Einführung in die klinische Medizin" mit Patientenvorstellung).(Rn.114)
Tenor
Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Januar 2011 – 1 L 707/10.NC u.a. -, soweit er die rechtsmittelführenden Antragstellerinnen und Antragsteller betrifft, werden zurückgewiesen.
Die Antragsstellerinnen und Antragsteller tragen die Kosten des jeweils von ihnen geführten Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für jedes der zweitinstanzlichen Verfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Hochschule, die einen durch eine nicht behebbare Vakanz verursachten Lehrausfall durch andere personelle Maßnahmen wie etwa zusätzliche Einstellungen, die Erteilung von Lehraufträgen oder auch die Umwandlung von Stellen mit einem niedrigeren in solche mit einem höheren Lehrdeputat auffängt, muss sich nicht - fiktiv - sowohl das Lehrdeputat der vakanten Stelle als auch dasjenige, das durch die Ausgleichsmaßnahme entsteht, bei der Kapazitätsermittlung anrechnen lassen.(Rn.36) 2. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob ein unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem der Titel eines außerplanmäßigen Professors verliehen worden ist, korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren zuzurechnen ist, richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seinem dienstrechtlichen Status.(Rn.39) 3. Den Regelungen des Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetzes lassen sich gewisse Anhaltspunkte dafür entnehmen, welcher zeitliche Rahmen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für befristete Beschäftigungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung beziehungsweise zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation zur Verfügung stehen soll.(Rn.59) 4. Zur Frage der Verpflichtung zur lehreinheitübergreifenden Kapazitätsnutzung (verneint). (Rn.73) 5. Zur Zuordnung der Lehrleistung bei Lehrveranstaltungen, die in Form sogenannten "teamteachings" unter Beteiligung von Lehrpersonen verschiedener Lehreinheiten durchgeführt werden (hier: Praktikum "Einführung in die klinische Medizin" mit Patientenvorstellung).(Rn.114) Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Januar 2011 – 1 L 707/10.NC u.a. -, soweit er die rechtsmittelführenden Antragstellerinnen und Antragsteller betrifft, werden zurückgewiesen. Die Antragsstellerinnen und Antragsteller tragen die Kosten des jeweils von ihnen geführten Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für jedes der zweitinstanzlichen Verfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt. A. Die beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragsteller – im Folgenden: Antragsteller – begehren die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studienganges Humanmedizin an der Universität des Saarlandes nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Durch „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungsverfahren für die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2010/2011“ vom 17.5.2010, Amtsblatt 2010, 1152 – (im Folgenden: ZZVO 10/11) wurde die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin für das in Rede stehende Wintersemester auf 288 festgesetzt. Über die festgesetzte Höchstzahl hinaus hat die Antragsgegnerin aufgrund von sogenannten Überbuchungen 4 weitere Studienbewerber, mithin insgesamt 292 Studierende, im ersten Fachsemester des Studienganges Humanmedizin zugelassen. Nach Inkrafttreten der ZZVO 10/11 haben außer den beschwerdeführenden Antragstellern zahlreiche weitere Studienbewerberinnen und Studienbewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Semester über die festgesetzte Höchstzahl und auch über die Anzahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und ist auf der Grundlage eines von ihm ermittelten Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinische Medizin von (262,3030 x 2 =) 524,6060 Deputatsstunden – DS -, eines Curriculareigenanteils – CAp – der Lehreinheit von 1,8833 sowie eines Schwundausgleichsfaktors von 0,9520 zu dem Ergebnis gelangt, dass im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2010/2011 im ersten Fachsemester – aufgerundet - 293 Studienplätze zur Verfügung standen. Es hat die Überbuchungen als kapazitätsverbrauchend berücksichtigt und mit Beschluss vom 26.1.2011 die Antragsgegnerin – soweit hier wesentlich – im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors unter den im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller eine bis zur Rangziffer 200 beschränkte Rangfolge auszulosen und die Antragstellerin oder den Antragsteller, auf die oder auf den der Rangplatz 1 entfiel, ab dem Wintersemester 2010/2011 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester vorläufig für den Vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen. Die darüber hinausgehenden Anordnungsanträge hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Unter dem 17.2.2011 hat die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass der von ihm ermittelte zusätzliche Studienplatz vergeben ist. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragsteller, die bei der vom Verwaltungsgericht angeordneten Vergabe des zusätzlichen Studienplatzes leer ausgegangen sind, Beschwerde erhoben. Sie verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren weiter und machen geltend, im Studiengang Humanmedizin seien zum Wintersemester 2010/2011 an der Antragsgegnerin über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Zahl von 293 hinaus noch weitere Studienplätze vorhanden (gewesen). Zum Teil machen sie auch geltend, die Vergabe von 4 zusätzlichen Studienplätzen im Wege der sogenannten Überbuchung sei nicht kapazitätsdeckend. B. I. Die Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Sie sind allerdings zulässig. Insbesondere ist den Antragstellern ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entscheidung über ihre jeweiligen Rechtsmittel zuzubilligen, obwohl das Wintersemester 2010/2011, für das sie die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, mittlerweile abgeschlossen ist. Über ihre erhobenen Zulassungsansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden vgl. zum Beispiel Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 460 m.w.N.. Der Prüfungsumfang in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller wird gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO durch das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Beschwerdevorbringen begrenzt, wobei auch neue Tatsachen oder Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die fristgerecht vorgebracht werden vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – m.w.N. Nach Fristablauf eingegangenes Beschwerdevorbringen ist hingegen allenfalls insoweit beachtlich, als damit fristgerecht vorgetragene Umstände, auf die die Beschwerde gestützt wird, konkretisiert oder vertieft werden. Anerkannt ist freilich, dass sich die Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die von dem Beschwerdeführer beziehungsweise den Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe bezieht, mit denen die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird. Ergibt die in diesem Rahmen vorzunehmende Prüfung indes, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung unzutreffend ist, was in Fällen der vorliegenden Art der Fall sein kann, wenn sich aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt, dass das Verwaltungsgericht potentiell kapazitätserhöhend wirkende Umstände zu Unrecht unberücksichtigt gelassen oder falsch beurteilt hat, so führt das für sich allein noch nicht zum Erfolg der auf die Feststellung weiterer verschwiegener Studienplätze und dementsprechend der Erweiterung der erstinstanzlichen Anordnung abzielenden Beschwerde(n). Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen – im Ergebnis – richtig ist VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 -, NVwZ – RR 2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen. Das bedeutet in Konstellationen der vorliegenden Art, dass das Rechtsmittelgericht prinzipiell gehalten ist nachzuprüfen, ob die vom Verwaltungsgericht ermittelte und in eine einstweilige Anordnung aufgenommene Zahl an noch verfügbaren Studienplätzen aus anderen Gründen zutreffend oder jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist. Das beinhaltet die Prüfung der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen kapazitätserhöhend wirkenden Korrekturen der Kapazitätsberechnung der Hochschule, die der Anordnung der vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze zu Grunde liegen, rechtmäßig sind oder nicht. Der Senat sieht sich freilich aufgrund seiner Verpflichtung, gegebenenfalls die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus anderen Gründen zu überprüfen, nicht gehalten, gleichsam ungefragt ohne Anstoß von außen in eine umfassende Kontrolle der einzelnen Parameter der erstinstanzlichen Kapazitätsberechnung und in eine hierfür erforderliche Sachaufklärung einzutreten. Soweit ihm keine gegebenenfalls die anderweitige Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründenden Umstände vom Beschwerdegegner aufgezeigt werden, beschränkt er sich auf die Berücksichtigung solcher Aspekte, die sich ihm aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen oder ansonsten aufdrängen. II. In der Sache führt die nach den unter I. dargelegten Maßstäben vorzunehmende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht die Kapazität des Studienganges Humanmedizin an der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011 mit 293 Studienplätzen nicht zu niedrig angenommen hat. Nach dem Ergebnis der Beschwerdeverfahren beläuft sich die Kapazität auf 288 Studienplätze. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Lehrangebot a) Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie Seit Wintersemester 2006/2007 macht die Antragsgegnerin von der in der Anlage 3, Anmerkungen zu den laufenden Nummern 4 und 5, der Kapazitätsverordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch und bestreitet die Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie durch entsprechenden Import aus der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem jenes Semester betreffenden Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NC u.a. – sowie in seinem Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – und ihm folgend das Verwaltungsgericht zuletzt mit dem angegriffenen Beschluss vom 26.1.2011 gebilligt. Der von einigen Antragstellern hiergegen mit ihren Beschwerden erhobene Einwand, die Vakanz der Professur in Medizinischer Psychologie rechtfertige es nicht, die Lehre in diesen Fächern mittels Imports zu bestreiten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NC u.a. – zu dieser Thematik und einer im Wesentlichen inhaltsgleichen Argumentation von Antragstellern der damaligen Beschwerdeverfahren eingehend Stellung genommen und ausgeführt: „Im Ansatz ist davon auszugehen, dass der Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen ein von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen durchzogener Ermessensspielraum zukommt, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 374. Die Grenze dieses Spielraumes hat die Antragsgegnerin vorliegend bei ihrer Entscheidung, die Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie künftig mittels entsprechendem Imports aus der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zu bestreiten, auch mit Blick auf die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Ausbildungskapazität nicht überschritten. Mit ihrer Entscheidung trägt die Antragsgegnerin in erster Linie dem Umstand Rechnung, dass die Professur in der Fachrichtung 2.26 seit vielen Jahren nicht mehr besetzt ist und eine Wiederbesetzung offenbar auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten ist. In der Sache bedeutet das, dass die Fachrichtung 2.26 auf der Ebene habilitierter Lehre nicht mehr vertreten ist, die Professorenstelle letztlich nur kommissarisch (in der Vergangenheit durch Prof. Dr. F.) mit verwaltet wird. Im Hinblick hierauf bringt die nunmehr getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin eine Art Bereinigung der namentlich nach dem Ausscheiden des akademischen Oberrates S. von den Antragstellern mit gewissem Recht beklagten unübersichtlichen Verhältnisse der Lehre in den Bereichen Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie mit sich. Es spricht nichts dafür, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Veränderung zu einer Kapazitätsvernichtung führt. Für diese Beurteilung ist jedenfalls im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren davon auszugehen, dass das Lehrangebot im Bereich der FR 2.26 Medizinische und Klinische Psychologie sich in der Vergangenheit nicht auf 35 DS, sondern lediglich auf 18,56 DS belief. Da Prof. Dr. F. die Professur der FR 2.26 lediglich kommissarisch verwaltet hat, ansonsten aber als Direktor der Klinik für Psychiatrie und PsycHerapie nach Anlage 3 Nr. 19 der KapVO der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugeordnet war, ist es in der Vergangenheit stets als sachgerecht gebilligt worden, dass nur die Hälfte seiner Professorenstelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugerechnet worden ist vgl. hierzu zum Beispiel Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.2.2006 – 1 NC 57/05 u.a. -, vom 16.2.2005 – 1 NC 89/04 u.a. – und vom 16.1.2004 – 1 NC 14/03 u.a., S. 54. Letztlich ist der FR 2.26 nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren schon seit mehr als 20 Jahren eine Professorenstelle lediglich hälftig zugerechnet gewesen so schon OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.1984 – 1 W 409/84 u.a. – S. 33, betreffend das WS 1983/1984; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.1987 – 1 F 1006/86 u.a. -, S. 46. Ebenfalls über rund 20 Jahre wurde die Stelle des akademischen Oberrates Dr. S. mit einem Anteil von 0,57 seiner Lehrverpflichtung von 14 DS = rund 8 DS und die halbe Stelle der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter W. (8 DS, in der Folge vermindert um 18 % wegen Schwerbehinderung von Frau W. auf 6,56 DS) der Vorklinik zugeordnet Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.1987 – 1 F 1006/86 u.a. – S. 46 und 49.“ Hieran ist auch in Anbetracht des Vorbringens der einwendungsführenden Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, das keine neuen Gesichtspunkte aufzeigt, festzuhalten, zumal die Überprüfung in den zurückliegenden Jahren zu dem Ergebnis geführt hat, dass die ab Wintersemester 2006/2007 geänderte Wahrnehmung der Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie nicht zu einer Kapazitätsreduzierung geführt hat und nichts dafür dargetan ist, dass für das hier maßgebliche Wintersemester 2010/2011 nunmehr etwas anderes zu gelten hätte. b) Zahl der Professoren in der FR 2.1 Anatomie und Zellbiologie – Ausscheiden von Professor Dr. K - In der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (Unterlage „Teil I – Stellenpläne“) ist die Finanzstelle 2031106 mit NN (Universitäts-Professor Dr. K) „mit einem Dezernat von 0 DS zum Ansatz gebracht und mit der Bemerkung versehen, die Stelle werde nicht mehr wiederbesetzt, das ausgefallene Deputat werde kompensiert. Zugleich ist die Zahl der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter verglichen mit der Ausstattung des Vorjahres von 2 auf 4 erhöht worden. Im Kapazitätsbericht heißt es hierzu, die Professur NN (Professor Dr. K) werde dauerhaft nicht wiederbesetzt und könne daher kapazitär nicht mehr berücksichtigt werden. Als Ausgleich für diese Maßnahme seien zwei Stellen bisher befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter entfristet worden, so dass, unter der Prämisse der zu diesem Zeitpunkt noch anzuwendenden alten Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung die Maßnahme keine Auswirkungen auf die Ausbildungskapazität gehabt habe. Außerdem sei ein weiterer unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt und seien die durch Entfristungen weggefallenen Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter durch neue Stellen ersetzt worden, so dass es bei insgesamt 9 befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern bleibe. Durch die Maßnahme werde die ursprüngliche Stellensituation in der Fachrichtung Anatomie wieder hergestellt beziehungsweise überkompensiert, so dass der Zuschlag von 6 DS für vormals von den Verwaltungsgerichten nicht akzeptierte Stellenumwandlungen (Dr. R, Dr. S) in der Kapazitätsermittlung nicht mehr vorgenommen werde. In den erstinstanzlichen Antragsverfahren hat die Antragsgegnerin ein Antragsschreiben des Dekans der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 30.6.2009 auf Einstellung des Berufungsverfahrens betreffend die W-3 Professur in Nachfolge von Professor Dr. K vorgelegt, in dem ausgeführt wird, es werde keine Chance gesehen, die Professur, die über keinerlei Personal- oder Sachmittel mehr verfüge, neu besetzen zu können. Daher werde die Zustimmung der Universitätsleitung zur Einstellung des Berufungsverfahrens und zur Neuausschreibung mit anderer Widmung erbeten. Da sich die Entwicklung im letzten halben Jahr abgezeichnet habe, habe die Fakultät Maßnahmen ergriffen, damit durch den Wegfall der Professur in der Vorklinischen Lehreinheit keine Lehrkapazität vernichtet werde. Zwei bisher befristet besetzte Assistentenstellen in der Fachrichtung Anatomie und Zellbiologie würden dauerhaft besetzt. Die betreffenden Anträge lägen bereits vor beziehungsweise seien bereits genehmigt. Dies bedeute eine Erhöhung des Lehrdeputats um 8 SWS und hätte den Ausfall von Professor Dr. K nach der alten Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung bereits komplett kompensiert. Darüber hinaus sei beabsichtigt, eine weitere befristete Stelle in der Anatomie dauerhaft zu besetzen. Das bedeutet eine weitere Erhöhung der Kapazität um 4 SWS. Den Belangen der Studierenden werde dadurch überproportional Rechnung getragen. In seiner Sitzung vom 9.7.2009 hat das Präsidium der Antragsgegnerin der Einstellung des Berufungsverfahrens „Nachfolge Professor Dr. K“ zugestimmt. Das Verwaltungsgericht hat diese Handhabung gebilligt. Dies wird von einem der Antragsteller beanstandet, der geltend macht, die Stelle von Professor Dr. K werde nach wie vor haushaltsmäßig geführt und sei nach dem Stellenprinzip des § 8 KapVO trotz ihrer Vakanz bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen. Diesem Einwand vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist zwar im Ansatz sicherlich zutreffend, dass das abstrakte Stellenprinzip die Berücksichtigung von haushaltsrechtlich besetzbaren, aber gleichwohl vakant gebliebenen Stellen bei der Kapazitätsberechnung gebietet. Auf der anderen Seite ist die Hochschule jedoch – gerade im wohlverstandenen Ausbildungsinteresse der Studierenden – nicht gehindert, in Fällen, in denen – wie hier in dem vorerwähnten Antrag vom 30.6.2009 – nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt wird, dass es ihr nicht gelingt, die prinzipiell verfügbare Stelle zu besetzen, den durch die von ihr nicht behebbare Vakanz verursachten Ausfall an Lehrleistungen aufzufangen. Es liefe den Ausbildungsinteressen der Studierenden und Studienbewerber offenkundig zuwider, wenn es in derartigen Fällen mit der Hinzurechnung des Deputats der vakanten Stelle und damit letztlich fiktiver Lehrleistungen zum Lehrangebot sein Bewenden hätte vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.1991 – 8 W 80/91 – zitiert nach Juris, Rdnr. 6, in dem dem Einwand der Antragsgegnerin, zwei Professorenstellen seien vakant, gerade entgegen gehalten wird, es bestehe die Möglichkeit, aus unverbrauchten Mitteln der beiden Planstellen Assistenten und Lehrbeauftragte zu besolden. Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass eine Hochschule, die einen durch eine nicht behebbare Vakanz verursachten Lehrausfall durch andere personelle Maßnahmen wie etwa zusätzliche Einstellungen, die Erteilung von Lehraufträgen oder auch – wie hier – die Umwandlung von Stellen mit einem niedrigeren in solche mit einem höheren Lehrdeputat auffangen will, sich nicht – fiktiv – sowohl das Lehrdeputat der Vakanz als auch dasjenige, das durch die Ausgleichsmaßnahmen entsteht, bei der Kapazitätsermittlung anrechnen lassen muss mit der Folge, dass die Ausgleichsmaßnahmen letztlich kapazitätserhöhend wirkten. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Bewältigung der Vakanz der Professorenstelle von Professor Dr. K gebilligt. Dass die Antragsgegnerin sich entschlossen hat, die Vakanz der Professorenstelle durch die Erhöhung der Anzahl der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aufzufangen, ist mit Blick auf den im Kapazitätsrecht herrschenden Grundsatz der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit, nach dem von der Austauschbarkeit der Lehrleistungen aller Lehrpersonen einer Lehreinheit auszugehen ist, nicht zu beanstanden. Aus dem Antragsschreiben des Dekanats der medizinischen Fakultät vom 30.6.2009 betreffend die Einstellung des Berufungsverfahrens für die Nachfolge von Professor Dr. K geht zudem hervor, dass die Umwandlung von letztlich 3 bislang befristeten in unbefristete Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter ab Sommer 2009 darauf abzielt, den Lehrausfall durch die Vakanz zu kompensieren. Die Verknüpfung von Vakanz und Ausgleichsmaßnahme ist damit hinreichend deutlich dokumentiert. Dem Einwand, die Entfristung von zwei bislang befristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter sei nicht ausreichend, um das Deputat der vakanten Professorenstelle auszugleichen, ist entgegen zu halten, dass nach dem Kapazitätsbericht und den Kapazitätsberechnungsunterlagen als Ersatz für die – insgesamt drei – entfristeten „Stellen“ drei neue befristete Stellen geschaffen wurden. Die Anzahl der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in der FR 2.1 „Anatomie und Zellbiologie“ beträgt danach ebenso wie im Vorjahr neun. Demnach handelt es sich bei den „entfristeten“ Stellen letztlich der Sache nach um zusätzliche Stellen. In der Gesamtbilanz zeigt sich, dass das Lehrangebot der FR 2.1 zum Wintersemester 2009/2010 einschließlich zweier Zuschläge im Umfang von (4 + 2 =) 6 DS wegen einer von den Verwaltungsgerichten nicht akzeptierten früheren Umwandlung von 1,5 Stellen unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter in Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter insgesamt 103 DS umfasste, im hier in Rede stehenden Wintersemester 2010/2011 selbst nach Wegfall dieser in die aktuelle Kapazitätsberechnung nicht mehr aufgenommenen Zuschläge nunmehr – brutto – 104 DS beträgt. Der frühere Wert wird in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nur deshalb unterschritten, weil in dieser eine im Vorjahr nicht angefallene und im übrigen vom Verwaltungsgericht für das Wintersemester 2010/2011 auch nicht gebilligte Reduzierung der Lehrverpflichtung von Professor Dr. L wegen der von ihm wahrgenommenen Funktion als Forschungsdekan im Umfang von 4,5 DS zum Abzug gebracht ist. Das hat aber – unabhängig von der noch zu erörternden Frage, ob das Verwaltungsgericht die Anerkennung der Deputatsreduzierung zu Recht abgelehnt hat – mit der Kompensation der Vakanz der Stelle von Professor Dr. K nichts zu tun. Demnach kann keine Rede davon sein, dass sich die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen zur Kompensation des Lehrausfalls durch die Vakanz der Stelle von Professor Dr. K kapazitätsmindernd auswirkten beziehungsweise anders gewendet, dass das Lehrdeputat dieser Stelle zur Vermeidung einer Kapazitätseinbuße nach wie vor in die Berechnung eingestellt werden muss. c) Zahl der Professoren in der Fachrichtung 2.3. „Medizinische Biochemie und Molekularbiologie“ In der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 sind in der Fachrichtung Medizinische Biochemie und Molekularbiologie insgesamt 4 Professorenstellen aufgeführt, davon 3 mit einem Deputat von jeweils 9 DS und eine (Professor Dr. Z) wegen einer – vom Verwaltungsgericht freilich nicht anerkannten – Deputatsermäßigung mit 7 DS. Das Verwaltungsgericht hat diesen Ansatz - abgesehen von der Deputatsermäßigung bei Professor Dr. Z – nicht beanstandet. Hiergegen wendet sich einer der Antragsteller und macht geltend, aus den Internetseiten der Fachrichtung „Medizinische Biochemie und Molekularbiologie“ gehe hervor, dass dort noch 3 weitere Professoren vorhanden seien, und zwar Professorin Dr. G, Professor Dr. Sch und Juniorprofessorin Dr. R. Letztere lehre auch in der Medizin, wie ihre Beteiligung an der Vorlesung „Medizinische Biologie“ zeige. Dieses Vorbringen führt nicht zur Feststellung zusätzlicher, bislang verschwiegener Kapazität. Wie die gerichtliche Sachaufklärung ergeben hat, handelt es sich bei Professorin Dr. G und Professor Dr. Sch um so genannte „außerplanmäßige Professoren“ im Sinne von § 43 Abs. 2 UG SL. Bei dem Titel „Außerplanmäßiger Professor“ handelt es sich um eine wissenschaftliche Auszeichnung; er kann unabhängig vom Bestehen oder der Begründung eines Beamtenverhältnisses bei Vorliegen der Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung verliehen werden. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob ein – wie hier unbefristet beschäftigter – wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem der Titel eines außerplanmäßigen Professors verliehen worden ist, korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren zuzuordnen ist, richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seinem dienstrechtlichen Status so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.10.2010 – 2 ME 368/09 – zitiert nach Juris, Leitsatz und Rdnrn. 6-9; OVG Münster, Beschluss vom 13.11.2007 – 6 A 1588/06 – zitiert nach Juris. Vom dienstrechtlichen Status her sind sowohl Professorin Dr. G als auch Professor Dr. Sch unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter, denen nach § 5 Abs. 1 Nr.4 LVVO 2008 eine Lehrverpflichtung von bis zu 8 DS obliegt. Dementsprechend ist in der Kapazitätsermittlung (Unterlage: „Teil I - Stellenpläne“) Professor Dr. Sch als Professor Dr. Z zugeordneter unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer Lehrverpflichtung von 8 DS erfasst und in die Berechnung eingestellt. Dass Professorin Dr. G nicht aufgeführt ist, hat nach glaubhaften Bekundungen der Antragsgegnerin seine Ursache darin, dass sie sich zum Berechnungsstichtag in Elternzeit befand und – ebenso wie im Übrigen im Studienjahr 2009/2010 – durch die unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin C Sc vertreten wird. Stellen, mit denen Vakanzen infolge längerer Abwesenheiten wie zum Beispiel Mutterschutz ausgeglichen werden, sind nicht – zusätzlich – in die Kapazitätsermittlung einzustellen. Zwar besteht – was die Darstellung des Lehrangebotes anbelangt – eine Diskrepanz zwischen der Kapazitätsberechnung des Vorjahres und derjenigen des Studienjahres 2010/2011 insoweit, als für das Studienjahr 2009/2010 bei Professorin Dr. G, die offenbar zwei halbe Stellen innehat, ungeachtet des Zusatzes „beurlaubt“ jeweils 4 DS, insgesamt mithin 8 DS aufgeführt sind, Frau Dr. Sc, die als „Vertretung G“ gekennzeichnet ist, hingegen mit einem verfügbaren Deputat von „0“ geführt wird, während zum Studienjahr 2010/2011 Professorin Dr. G überhaupt nicht aufgelistet ist, Frau Dr. Sc hingegen mit einem Deputat von 8 DS. In der Summe ändert diese unterschiedliche Darstellung freilich nichts an dem verfügbaren Deputat aus den Stellen der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in der FR 2.3. Was Juniorprofessorin Dr. R anbelangt, so hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durch entsprechende Unterlagen belegt, dass diese organisatorisch dem Zentrum für Human- und Molekularbiologie zugeordnet ist und in dessen Stellenplan berücksichtigt ist. Sie werde kapazitätswirksam beim Zentrum für Human- und Molekularbiologie, das den – ebenfalls zulassungsbeschränkten - Bachelor-Studiengang „Biologie“ vertritt, kapazitätswirksam berücksichtigt. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Auszug aus dem Stellenplan des Zentrums für Human- und Molekularbiologie vom 20.12.2010, in dem Juniorprofessorin Dr. R stellenplanmäßig diesem Zentrum zugeordnet ist. Die saarländischen Verwaltungsgerichte haben die – haushaltsrechtliche – Zuordnung von Stellen zum Zentrum für Human- und Molekularbiologie, das den – jetzt – Bachelor-Studiengang Biologie mit Schwerpunkt Human- und Molekularbiologie gewährleistet vgl. die „gemeinsame Entscheidung der Dekane der Fakultät II – Medizin – und der Fakultät VIII – Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät III – über die Bildung des Zentrums für Human- und Molekularbiologie“ vom 23.5./14.6.2000 - Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2000, 164, für den ebenfalls Zulassungsbeschränkungen bestehen, in ständiger Rechtsprechung gebilligt vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 20.12.2000 – 1 NC 6/00 – sowie zuletzt Senatsbeschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – Juris, betreffend die zum Wintersemester 2000/2001 erfolgte Verlagerung von Stellen der Fachrichtung 2.1 Anatomie zum damals neugeschaffenen Zentrum für Human- und Molekularbiologie, obwohl die Stelleninhaber – organisatorisch – in Fachrichtungen der Vorklinik geführt werden. Dieser Rechtsprechung liegt im wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass die betreffenden Stellenverlagerungen sich im Rahmen des nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbaren, der Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen zuzubilligenden strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Ermessensspielraumes bewegte und die Verlagerung in einen Studiengang erfolgte, der ebenfalls Zulassungsbeschränkungen unterliegt mit der Folge, dass das aus den betreffenden Stellen resultierende Lehrangebot bei der Ermittlung der Kapazität dieses Studienganges Berücksichtigung findet. Das Vorbringen des einwendungsführenden Antragstellers gibt keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal es sich bei der Stelle von Juniorprofessorin Dr. R offenbar um eine „neue“ Stelle handelt, es mithin nicht um die potentiell kapazitätsmindernde Verlagerung von Stellen geht wie seinerzeit nach Neugründung des Zentrums für Human- und Molekularbiologie. Einen Anspruch darauf, dass das Lehrangebot der neugeschaffenen Stelle dem Studiengang Medizin und nicht dem Studiengang Biologie zukommt, hat der Antragsteller nicht. Soweit er geltend macht, Professorin Dr. R lehre im Studiengang Medizin, ist darauf zu verweisen, dass die von ihm angeführte Vorlesung „Medizinische Biologie“ ungeachtet ihrer Bezeichnung eine Lehrveranstaltung im Studiengang „Bachelor-Biologie“ ist. Das geht aus der von dem betreffenden Antragsteller angeführten Internetseite hervor. Nach dem Erkenntnisstand des Eilrechtsschutzverfahrens spricht nichts dafür, dass Juniorprofessorin Dr. R Pflichtlehre im vorklinischen Studienabschnitt erteilt. d) Lehrdeputate befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – im Folgenden: Mitarbeiter; Lehrangebot aus Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter in Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 2008 mit 4 Deputatsstunden (DS) zum Ansatz gebracht. Diesen Ansatz hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gebilligt. Hiergegen wenden sich einige der Antragsteller und machen geltend, viele wissenschaftliche Mitarbeiter befänden sich seit Jahren in befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Nach einer vier- bis fünfjährigen Tätigkeit könne von einer Nachwuchsförderung keine Rede mehr sein. Insoweit sei eine Überprüfung der zum Teil seit 8 Jahren bestehenden befristeten Beschäftigungsverhältnisse vorzunehmen. Es genüge insoweit nicht, allein auf die Tatsache der Befristung abzustellen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 4 UG SL sei den befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeitern mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche Betätigung zur Verfügung zu stellen. Es sei daher anhand der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Arbeitsverträge zu kontrollieren, ob dieser Freiraum tatsächlich zur Verfügung gestellt werde; er müsse in den Verträgen ausdrücklich vereinbart sein. Dieses Vorbringen führt für das hier in Rede stehende Wintersemester 2010/2011 nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vgl. Beschlüsse vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. -, vom 1.8.2007 – 3 B 146/07.NC u.a. – und vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. -, die den Prozessbevollmächtigten der die diesbezüglichen Einwendungen erhebenden Antragsteller bekannt ist und an der nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten ist, gilt im Ansatz, dass gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und sonstiger Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen ist. Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Stellengruppe gemessen in Deputatsstunden. Diese Bestimmung normiert das sogenannte abstrakte Stellenprinzip, das grundsätzlich unabhängig von vertraglichen Individualabreden und der tatsächlichen Besetzung der Stelle die dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung einer Lehrperson bestimmt, die einer konkreten zuvor gebildeten Stellengruppe angehört. Angesichts der Bedeutung, die dem Stellenprinzip als tragendem Grundsatz des Kapazitätsrechts beizumessen ist, bedarf es einer Kapazitätserfassung, die das vorhandene Ausbildungspersonal nach generellen Merkmalen typisierend erfasst und nicht zu einer konkreten Ermittlung der tatsächlichen Lehrbelastung der einzelnen die Lehreinheiten bildenden Stellen nötigt BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 – NVwZ 1989, 360. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist – wie bereits angesprochen – in der auf der Grundlage der §§ 31 Abs. 4, 37 Abs. 7 und 38 Abs. 3 UG SL erlassenen Lehrverpflichtungsverordnung (in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.12.2008 – Amtsbl. 2009, 189 – LVVO 2008) geregelt, die in ihrem § 5 Abs. 1 Nr. 4 für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen sind, eine Lehrverpflichtung von 4 DS festlegt, während für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 8 DS gilt. Diese Differenzierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist sowohl den unbefristet beschäftigten wie auch den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern gemeinsam, dass sie wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität erbringen und zu ihren Aufgabenbereichen insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fähigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehört (§ 37 Abs. 1 UG SL). Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist insbesondere dann vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung der Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Falle ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren (§ 37 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UG SL). Allerdings knüpft § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 2008, soweit er die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter festlegt, nicht ausdrücklich an eine dahingehende Ausgestaltung des individuellen Dienstverhältnisses, sondern allein an die Tatsache der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Befristung als solche rechtfertigt es freilich nicht für sich allein, aus den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Zeitverträgen eine eigene Stellengruppe mit einem verglichen mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geringeren Lehrdeputat zu bilden. Denn es gibt Befristungsgründe, die ersichtlich keinen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers ausweisen. Gleichwohl ist die Gruppenbildung vorliegend gerechtfertigt. Denn wie dem Gericht aus den Eilrechtsschutzverfahren der zurückliegenden Jahre betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium in Numerus-Clausus-Fächern bekannt ist vgl. zum Beispiel Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. –, werden Wissenschaftlerstellen bei der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Nachwuchspflege, das heißt der wissenschaftlichen Qualifizierung und Weiterbildung des Personals, das diese Stellen besetzt, regelmäßig nur zur befristeten Beschäftigung genutzt Abweichungen hiervon, das heißt die Begründung unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse, sind im Einzelfall nur auf der Grundlage einer positiven Präsidiumsentscheidung zulässig. Die danach für den Regelfall erfolgte Widmung der – befristet zu besetzenden – Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360. Da insoweit – wie bereits angesprochen – von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht an. Auch ist es zumindest primär nicht von Bedeutung, ob bei den Beschäftigungsverhältnissen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Stellen der vorklinischen Lehreinheit die arbeitsrechtlichen Befristungsobergrenzen des Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetzes vom 12.4.2007 – BGBl. I, S. 506 – (im Folgenden: WissZeitVG) unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen für noch bis zum 17.4.2007 abgeschlossene Verträge (§ 6 WissZeitVG) jeweils gewahrt sind vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris Rdnr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 25.5.2011 – 13 C 33/11 u.a. -. Anlass zu einer näheren Nachprüfung sieht der Senat freilich dann, wenn sich Anhaltspunkte dahin ergeben, dass die betreffenden Stellen in Wirklichkeit – von einzelnen „Ausreißern“ einmal abgesehen – in einem solchen Ausmaß nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, dass die der Typisierung zugrundeliegende Annahme nicht gerechtfertigt ist, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vgl. Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 146/07.NC u.a. – anknüpfend an § 37 Abs. 3 Satz 3 UG SL, in dem außer von der Vorbereitung einer Promotion ganz allgemein von der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen die Rede ist, die Vorbereitung von Promotion und Habilitation nicht die einzigen Gründe sind, die die Eröffnung der Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung rechtfertigen, sondern dass sich auch die Aneignung neuer Techniken und Verfahrensweisen mit dem Ziel der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen als Grundlage für die Fortsetzung einer wissenschaftlichen Karriere und letztlich der „Erarbeitung“ einer Lebensstellung im Rahmen der für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter gewidmeten Stellen hält. Hiervon ausgehend hat die gerichtliche Überprüfung im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2010/2011 keine (missbräuchliche) widmungswidrige Verwendung der Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. So zeigt ein Vergleich der Stellenbesetzungsliste, Stand 1.3.2006, die der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2006/2007 zugrunde lag, mit derjenigen, die die Stellenbesetzung im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung für das hier in Rede stehende Wintersemester 2010/2011 wiedergibt (Stand 13.3.2010), dass von seinerzeit 27 namentlichen aufgeführten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf befristeten Teilzeit- oder Vollzeitstellen in den Fachrichtungen 2.1, 2.2. und 2.3 - 2 weitere dieser Stellen waren im März 2006 offenbar vakant und sind mit NN gekennzeichnet – nur noch 3 Mitarbeiterinnen in der Stellenbesetzungsliste, Stand 13.3.2010, aufgeführt sind. Die insoweit festzustellende Personalfluktuation wertet der Senat als Beleg dafür, dass die befristeten Stellen prinzipiell ihrer von der Antragsgegnerin angegebenen Widmung entsprechend für – zeitlich begrenzte - Zwecke der Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses verwendet werden. Zugleich sieht der Senat keine Veranlassung, hinsichtlich der 28 in der Stellenbesetzungsliste, Stand 13.3.2010, aufgeführten wissenschaftlichen Mitarbeiter auf befristeten Teilzeit- oder Vollzeitstellen, die in den Fachrichtungen 2.1, 2.2. und 2.3 tätig, aber nicht dem Zentrum für Human- und Molekularbiologie zugeordnet oder in der Stellenbesetzungsliste, Stand 1.3.2006, aufgeführt sind, in eine nähere Prüfung der Frage einzutreten, ob diese individuell wissenschaftliche Fort- und/oder Weiterbildungsziele verfolgen, da angesichts der relativ geringen Dauer ihrer Beschäftigung kein objektiver Anhaltspunkt für eine missbräuchliche widmungswidrige Verwendung der betreffenden Stellen besteht. Einer näheren Überprüfung bedarf dies freilich hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. U B, Dr. J D und Dr. H U. Insoweit hat die gerichtliche Sachaufklärung ergeben, dass Dr. B seit 1.9.2001 an der Antragsgegnerin beschäftigt ist und ausweislich einer Mitteilung des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 26.5.2011 an ihrer Habilitation arbeitet, wobei die Habilitationsschrift noch nicht eingereicht ist und ein Abschluss des Habilitationsverfahrens derzeit noch nicht abzusehen ist. Dr. D wurde erstmals am 23.1.1998 bei der Antragsgegnerin beschäftigt, ist derzeit noch bis zum 30.6.2011 als wissenschaftliche Mitarbeiterin (im Rahmen von § 2 Abs. 2 WissZeitVG) angestellt und soll ab 1.7.2011 als Akademische Oberrätin auf Zeit verbeamtet werden. Nach einer entsprechenden Mitteilung des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 26.5.2011 hat Dr. D am 9.5.2011 den mündlichen Teil ihrer Habilitation bestanden und soll in Kürze ihre Antrittsvorlesung halten und damit ihre Habilitation abschließen. Dr. U ist nach Auskunft der Antragsgegnerin mit Unterbrechungen – Mutterschutz und Elternzeit vom 1.1.2006 bis 8.3.2007 – seit dem 1.10.1995 bei der Antragsgegnerin tätig. Derzeit befindet sie sich in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Wegen der Betreuung von 2 Kindern wurde in ihrem Fall die zulässige Befristungsdauer um 2 Jahre je Kind verlängert. Dr. U hat ihre Habilitation im Februar 2010 abgeschlossen. Nach Auskunft des Dekans der medizinischen Fakultät vom 26.5.2011 bildet sie sich derzeit auf dem Gebiet der Immunologie fort, um weitere fachliche und methodische Kompetenzen im Schnittpunkt medizinischer Grundlagenforschung und klinischer Praxis zu erwerben. Inhaltlicher Schwerpunkt ihrer Arbeit sind individuelle zelluläre Immunantworten auf spezifische Krankheitserreger und Regulation sowie die Diagnostik und Quantifizierung antigenspezifischer T-Zellen mit Hilfe modernster hochsensitiver Technologien. Ziel der Weiterbildung ist die Berufung auf eine Professur. Obschon die genannten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen schon seit längerer Zeit – im Falle von Dr. U bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns des Berechnungszeitraums Oktober 2010 schon seit ziemlich genau 15 Jahren – auf befristeten Stellen der Antragsgegnerin beschäftigt sind, vermag der Senat eine missbräuchliche zweckwidrige Verwendung dieser Stellen nicht zu erkennen. Zwar kommt es für die insoweit vorzunehmende Beurteilung nicht primär darauf an, ob – arbeitsrechtlich – die nunmehr im Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetz vorgesehenen Obergrenzen für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingehalten sind oder dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses auch sonst in jeder Hinsicht im Einklang mit diesen oder anderen einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen steht. Doch lassen sich den Regelungen dieses Gesetzes gewisse Anhaltspunkte dahin entnehmen, welcher zeitliche Rahmen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für befristete Beschäftigungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung beziehungsweise zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation zur Verfügung stehen soll. So sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von 6 Jahren vor. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren zulässig, wobei sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als 6 Jahre betragen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG). Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind. Ebenfalls berücksichtigt werden können gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, wobei diese Verlängerung nicht auf die nach § 2 Abs. 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet wird (§ 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG). Auch wenn danach Zeiten einer Promotion auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsrechtlich auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet werden, lässt sich den genannten Regelungen das gesetzgeberisches Anliegen entnehmen, befristete Beschäftigungsverhältnisse zum Zwecke des Erwerbs wissenschaftlicher Qualifikation bis zu einer Dauer von insgesamt 12 Jahren zu ermöglichen, wobei diese Zeitspanne bei der Inanspruchnahme von Elternzeit beziehungsweise im Falle von Kinderbetreuung auch noch ausgedehnt werden kann. Im Hinblick hierauf ist der Senat der Ansicht, dass Zeiten befristeter Beschäftigungen zum Zwecke wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung, die sich im Rahmen dieser zeitlichen Vorgabe von insgesamt 12 Jahren, gegebenenfalls verlängert um Zeiten von Elternzeit oder Kinderbetreuung, bewegen, regelmäßig nicht als zweck- und widmungswidrige Verwendung von Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter beanstandet werden können. Sollte dieser zeitliche Rahmen – aus welchen Gründen auch immer – überschritten werden, darf die gleichwohl erfolgte Fortsetzung der befristeten Beschäftigung zum Zwecke des Erwerbs wissenschaftlicher Qualifikation – ungeachtet der Frage ihrer arbeitsrechtlichen Zulässigkeit – einer besonderen Rechtfertigung, an die um so höhere Anforderungen zu stellen sind, je länger sie dauert. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise der Inhaberin/dem Inhaber einer Juniorprofessur, die oder der nach maximal 6-jähriger befristeter Beschäftigung bis zur Promotion (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG) gemäß § 35 UG SL eine Zeitspanne von maximal 6 Jahren zum Erwerb einer weiteren Qualifikation zur Verfügung gestellt wird, in der „zweiten Anstellungsphase“ (nach drei Jahren, vergleiche www.kmk.org>wissenschaft/ Hochschule>DienstrechtundBesoldung>Lehrverpflichtung) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO 2008 eine Lehrverpflichtung von 6 DS zu erfüllen hat. Hiervon ausgehend kann der Antragsgegnerin vorliegend bezogen auf das in Rede stehende Studienjahr 2010/2011 keine zweckwidrige Verwendung der mit den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. U, Dr. D und Dr. B besetzten befristeten Stellen angelastet werden. Dr. U war – wie bereits angesprochen – zum 1.10.2010, dem Beginn des Berechnungszeitraums, zwar seit ziemlich genau 15 Jahren befristet beschäftigt. Zu der für den Regelfall zugrunde zu legenden Qualifikationszeit von 12 Jahren ist indes eine Elternzeit von etwas mehr als 1 Jahr und sind Kinderbetreuungszeiten im Umfang von insgesamt 4 Jahren (2 Kinder) hinzuzurechnen. Dass Dr. U ihre Habilitation Anfang 2010 abgeschlossen hat, schließt die Anerkennung weiterer befristeter Beschäftigungszeiten zum Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikationen nicht aus. Denn nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Senats erfasst die Regelung des § 37 Abs 3 Satz 3 UG SL nicht nur den Erwerb formaler wissenschaftlicher Qualifikationen wie Promotion und Habilitation sondern auch die wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel des Erwerbs zusätzlicher Qualifikationen und dem Bestreben, eine Lebensstellung zu erlangen. Gerade das ist ausweislich der glaubhaften Angaben des Dekans der Medizinischen Fakultät bei Dr. U der Fall. Dr. D ist seit 23.1.1998 bei der Antragsgegnerin auf befristeten Stellen beschäftigt. Bezogen auf den Beginn des Berechnungszeitraums (1.10.2010) stand sie zwar etwas mehr als 12 Jahre in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis. Gleichwohl hält der Senat auch in diesem Fall den Vorwurf einer zweckwidrigen Verwendung der Stelle nicht für gerechtfertigt, da Dr. D offenkundig zum Zwecke ihrer wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung tätig war, was sich daran zeigt, dass sie aktuell dabei ist, ihre Habilitation abzuschließen. Wie die für Juli 2011 geplante Übernahme von Dr. D in ein befristetes Beamtenverhältnis als Akademische Oberrätin auf Zeit kapazitätsrechtlich zu bewerten ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da es für die vorliegende Beurteilung auf die Verhältnisse des Wintersemesters 2010/2011 ankommt. Ebenfalls nicht weiter nachzugehen ist der Frage, welche Folgerungen aus dem Umstand zu ziehen sind, dass Dr. D nach Angaben der Antragsgegnerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin gemäß § 2 Abs. 2 WissZeitVG beschäftigt war. Auch solche Zeiten sind auf die Gesamtdauer gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG anzurechnen (vgl. Begründung zum Entwurf des WissZeitVG (BT-Drucksache 16/3438, S. 15 zu § 2 Abs. 3 WissZeitVG). Abgesehen hiervon sieht der Senat keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob Dr. D eine drittmittelfinanzierte Stelle innehat und sie von daher überhaupt eine Lehrverpflichtung trifft. Was Dr. B anbelangt, so wurde das Beschäftigungsverhältnis zwar erst am 1.9.2001 begründet und bestand am 1.10.2010 etwas mehr als 9 Jahre. Dr. B hatte jedoch zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Antragsgegnerin ihre Promotion bereits abgeschlossen. Im Hinblick darauf, dass jedoch der als Anhaltspunkt heranzuziehende Qualifikationszeitraum von 12 Jahren nach dem Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetz, auch wenn darauf Zeiten einer Promotion auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses anzurechnen sind, noch nicht ausgeschöpft war und Dr. B eigene Fort- und Weiterbildungsziele verfolgt, indem sie ihre Habilitation betreibt, kann der Antragsgegnerin auch insoweit auf das hier in Rede stehende Wintersemester 2010/2011 keine zweckwidrige Stellenverwendung angelastet werden. Von daher bedarf es auch in diesem Falle keiner Klärung der Frage, ob aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin als Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses von Dr. B § 2 Abs. 2 WissZeitVG angegeben hat, folgt, dass sie Drittmittelbedienstete ist und ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen dies für ihre Lehrverpflichtung hätte. Ist danach für die vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Lehrverpflichtung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter zu Recht mit 4 DS zum Ansatz gebracht hat, so bedarf ferner das Lehrangebot aus Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter der näheren Erörterung. Insoweit wird von einigen Antragstellern im Anschluss an die Vorlage der Stellenbesetzungsliste, Stand 13.3.2010, und der hierzu gegebenen Erläuterungen der Bediensteten der Antragsgegnerin W und H vom 21.4. beziehungsweise 26.4.2010 geltend gemacht, in der Kapazitätsberechnung seien im Bereich der FR 2.3 „Medizinische Biochemie und Molekularbiologie“ zu Unrecht 4,5 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt; nach der Stellenbesetzungsliste seien hingegen am 13.3.2010 insgesamt 4,65 Stellen besetzt gewesen. Dieses Vorbringen führt nicht zur Feststellung zusätzlicher bislang „verschwiegener“ Kapazität. Für diese Beurteilung kann dahinstehen, ob der diesbezügliche Einwand bereits verspätet ist, da er nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht worden ist und es letztlich – Erheblichkeit einmal unterstellt – bei den Antragstellern gelegen hätte, schon im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vorlage – auch – der Stellenbesetzungsliste hinzuwirken. In der Sache ist davon auszugehen, dass es ausgehend von dem dem Kapazitätsrecht zugrundeliegenden Stellenprinzip entscheidend darauf ankommt, wie viele Stellen an befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern den Fachrichtungen der vorklinischen Lehreinheit zugewiesen sind und jedenfalls regelmäßig nicht darauf, in welcher Weise die Besetzung dieser Stellen gehandhabt wird. Den Belangen der Studienbewerber ist dadurch Rechnung getragen, dass in die Kapazitätsberechnung die Zahl der zugewiesenen Stellen eingestellt wird und die Hochschule nicht mit Erfolg geltend machen kann, die Deputate zugewiesener Stellen seien durch eine „Überbesetzung“ vor dem maßgeblichen Berechnungsstichtag oder dem Bewilligungszeitraum bereits aufgebraucht. Von daher spricht nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren alles dafür, dass eine solche zeitweise „Überbesetzung“, wie sie hier in der Stellenbesetzungsliste zum Ausdruck kommt, nicht kapazitätserhöhend fortzuschreiben ist, sondern maßgeblich die Zahl der zugewiesenen Stellen im Stellenplan ist. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß der Unterlage „Teil I – Stellenpläne“ zur „Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2010/2011“ in der Fachrichtung 2.3 insgesamt 4,5 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Ansatz gebracht. Dies bedarf indes aus Anlass der vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner weiteren Vertiefung, denn auch eine Erhöhung des Lehrangebotes um 0,15 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter führt – wie noch zu zeigen ist – nicht zu einer Erhöhung der Zahl der verfügbaren Studienplätze. e) Lehreinheitübergreifende Kapazitätsnutzung Der von einigen Antragstellern erhobenen Forderung, dass Lehrpotential der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin und auch dasjenige der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin mit dem Ziel zu überprüfen, ob bislang nicht ausgeschöpfte Kapazitäten vorhanden sind, die gegebenenfalls zur Erhöhung des Lehrangebots der vorklinischen Lehreinheit genutzt werden könnten, ist nicht zu entsprechen. Im Ausgangspunkt ist zunächst festzuhalten, dass die Kapazitätsverordnung für die Ermittlung der Kapazität eines Studienganges ein Berechnungsmodell vorgibt, das für den Studiengang Humanmedizin eine Untergliederung in einen Vorklinischen und einen Klinischen Teil sowie die Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-Praktische Medizin und Klinisch-Theoretische Medizin vorsieht, wobei die beiden erstgenannten Lehreinheiten den beiden Studienabschnitten zugeordnet sind und die letztgenannte Lehreinheit für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt (§ 7 Abs. 3 KapVO). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Lehrangebot einer Lehreinheit sich gemäß dem in den §§ 8, 9 KapVO geregelten abstrakten Stellenprinzip prinzipiell aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen ergibt. Hinzuzurechnen sind das Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen, die nach § 9 Abs. 7 KapVO in Deputatsstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und das durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehende Deputat (vgl. auch Anlage 1, I 1., zu § 6 KapVO). Bereits diese normativen Vorgaben stehen der Einbeziehung der Stellen des Personals der Lehreinheiten Klinisch-Theoretische und Klinisch-Praktische Medizin in die Ermittlung des Lehrangebots der vorklinischen Lehreinheit entgegen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals werden gemäß Anlage 3 zur KapVO den medizinischen Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KapVO). Das schließt es zum einen aus, Stellen derjenigen Fächer, die nach dieser Anlage zur Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin oder zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugeordnet sind, der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuschlagen. Zum anderen kann, weil der kapazitätsrechtliche Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen nur hinsichtlich der Stellen einer Lehreinheit gilt, nicht angenommen oder unterstellt werden, dass aus Stellen, die der klinisch-praktischen oder der klinisch-theoretischen Lehreinheit zugeordnet sind, Lehre auch in der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden kann. Gilt aber der Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit nicht lehreinheitübergreifend, so setzte der Einsatz von Lehrpersonen der klinisch-praktischen oder klinisch-theoretischen Lehreinheiten – über die Fälle konkreter Lehraufträge oder des Dienstleistungsexports hinaus - voraus, dass der betreffende Stelleninhaber – individuell – über Kenntnisse verfügt, die ihn befähigen, in den vorklinischen Fächern auf dem geforderten wissenschaftlichen Niveau zu lehren. Eine solche auf die individuellen Kenntnisse des Stelleninhabers abstellende Betrachtung ist nach Ansicht des Senats mit dem in normativen Vorgaben für die Kapazitätsermittlung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzip nicht zu vereinbaren vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13.2.2007 – 13 C 1/07 – Juris Rdnrn. 3-6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.9.2010 – 2 NB 294/09 – zitiert nach Juris, Rdnrn. 44 bis 46; VGH München, Beschluss vom 14.10.20080 – 7 CE 08.10641 u.a. -, zitiert nach Juris Rdnrn. 8-13 – vor allem im Verhältnis der klinisch-praktischen Lehreinheit zur Vorklinik. Abgesehen hiervon kann nicht unterstellt werden, dass die Inhaber von Stellen in der klinisch-theoretischen oder der klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordneten Fachrichtungen über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um in den Fächern der vorklinischen Lehreinheit auf dem gebotenen wissenschaftlichen Niveau zu unterrichten zur Frage des Einsatzes von Pathologen im vorklinischen Fach Anatomie vgl. zum Beispiel VGH München, Beschluss vom 26. .2007 – 7 CE 07.10022 u.a., zitiert nach Juris. Von daher würde eine kapazitätserhöhend wirkende Berücksichtigung von Stellen der klinisch-praktischen oder der klinisch-theoretischen Lehreinheit in der Vorklinischen Lehre voraussetzen, dass ihre Inhaber – sofern sie ihre Lehrverpflichtung nicht ohnehin anderweitig erfüllen – aufgrund ihrer individuellen Kenntnisse in der Lage sind, solche Lehre überhaupt zu erteilen. Dies würde die umfassende Ermittlung der individuellen Befähigung der Inhaber der betreffenden Stellen und die mangels eigener Sachkunde des Gerichts allenfalls mit Hilfe Sachverständiger zu treffende Feststellung voraussetzen, ob und gegebenenfalls welche Lehrinhalte des vorklinischen Studienabschnittes die betreffenden Stelleninhaber mit ihren Kenntnissen auf dem geforderten Niveau abdecken könnten. Auch unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Forderung nach einer vertieften, möglichst umfassenden Überprüfung der Kapazitätsberechnung schon in den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren müssten eine solche Sachaufklärung und -würdigung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil sie den Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens überschreiten und dieses – auch und gerade was den Zeitfaktor anbelangt – einem Hauptsacheverfahren praktisch gleichsetzte. Von daher hielte es der Senat für gerechtfertigt, die Antragsteller insoweit auf die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu verweisen. f) Drittmittel des Landes Zu der von einigen Antragstellern aufgeworfenen Frage der Drittmittelvergabe des Landes zu Lasten der der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten „allgemeinen“ Haushaltsmittel ist zu bemerken: Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vgl. zum Beispiel Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NC u.a. – S. 29-32, dass die Stellen von Drittmittelbediensteten im Regelfall nicht bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind zu der Ausnahme, dass der Drittmittelgeber damit einverstanden ist oder sogar erwartet, dass der oder die Inhaber der von ihm finanzierten Stellen sich auch an der Lehre beteiligen, Senatsbeschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – zur sogenannten Lichtenberg-Professur, dass als Drittmittelgeber, nicht nur Private beziehungsweise private Institutionen, sondern auch staatliche Stellen in Betracht kommen und dass insoweit auch Bund oder Länder mehr oder weniger programmgesteuerte Projektförderung betreiben dürfen. Können hiernach auch Projektmittel des Landes, soweit sie der Hochschule außerhalb der ihr zur Verfügung gestellten „allgemeinen“ Haushaltsmittel zufließen, Drittmittel im hochschulrechtlichen Sinne (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 UG SL) sein und hierdurch Stellen geschaffen werden (Forschungsstellen), die zusätzlich zur Stellenausstattung der Hochschule mit „allgemeinen“ Haushaltsmitteln geführt werden, so ist keine rechtliche Grundlage dafür erkennbar, dass dies kapazitätsrechtlich zu beanstanden wäre. Denn das prinzipiell auch zur Forschungsförderung durch Drittmittel befugte Land ist nicht verpflichtet, der Hochschule Mittel ausschließlich in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die zugleich zu einer Ausweitung des Lehrangebotes führt. Ob etwas anderes ausnahmsweise dann zu gelten hätte, wenn – unter Umständen sogar gezielt in der Absicht, Ausbildungskapazität in Grenzen zu halten – die projektbezogene Forschungsförderung durch seitens des Landes zur Verfügung gestellte Drittmittel unvertretbar zu Lasten der Ausstattung der Hochschule mit „allgemeinen“ Haushaltsmitteln ausgedehnt würde, kann hier dahinstehen. Wie die Sachaufklärung des Gerichts in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren ergeben hat, stehen einer Ausstattung der der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Fachrichtungen mit „allgemeinen“ Haushaltsmitteln in Höhe von insgesamt (5.320.026 Euro Personalkosten + 382.541 Euro Sachkosten =) 5.702.567 Euro lediglich projektbezogene Drittmittel als Sachmittel in Höhe von 134.700 Euro als Fördermittel des Landes gegenüber. Der Senat hat keinen objektiven Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben zu bezweifeln. Von einem „Ausweichen“ auf Drittmittel, um die allgemeine Mittelausstattung der Hochschule eventuell sogar gezielt niedrig zu halten, kann insoweit keine Rede sein. g) Titellehre Einer erneuten Auseinandersetzung mit der im Senatsbeschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – (Seiten 38, 39) verneinten, von einigen Antragstellern der vorliegenden Beschwerdeverfahren wieder thematisierten Frage, ob sogenannte Titellehre, die von Honorarprofessoren und/oder Privatdozenten erbracht wird, bei der Ermittlung des Lehrangebotes – kapazitätserhöhend – zu berücksichtigen ist, bedarf es nicht, da der Prodekan „Theoretische Medizin und Biowissenschaften“ der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit Stellungnahme vom 15.4.2011 glaubhaft versichert hat, dass weder im Sommersemester 2009 noch im Wintersemester 2009/2010 Lehrleistungen im Bereich der Pflichtlehre der Vorklinischen Lehreinheit im Wege von Titellehre durch Honorarprofessoren oder Privatdozenten erbracht wurde, sich hieran im Wintersemester 2010/2011 nichts geändert habe und dass dies auch im Sommersemester 2011 so bleiben werde. Der Senat sieht keinen objektiven Grund, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. h) Deputatsermäßigungen Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsermittlung Deputatsermäßigungen für Prof. Dr. B als Sprecher des Graduiertenkollegs „Kalziumsignale und Zelluläre Nanodomänen“ im Umfang von 2 SWS, für Professor Dr. L wegen des von ihm wahrgenommenen Amtes des Forschungsdekans der Medizinischen Fakultät im Umfang von 4,5 SWS und für Professor Dr. Z wegen der von ihm wahrgenommenen Ämter eines Fachgutachters der Deutschen Forschungsgemeinschaft und des Sprechers der DFG-Forschergruppe 967 im Umfang von insgesamt 2 SWS berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat die Minderung des Deputats von Professor Dr. B gebilligt; die Deputatsreduktion für Professor Dr. L und Professor Dr. Z jedoch nicht anerkannt. Die Berechtigung der in der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebrachten Deputatsminderung ist im Beschwerdeverfahren der Nachprüfung zu unterziehen, da die Ermäßigung für Professor Dr. B von einigen der Antragsteller beanstandet wird und sich im Rahmen der grundsätzlichen Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur Prüfung der Frage der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus anderen Gründen ungeachtet des Fehlens einer dahingehenden ausdrücklichen Rüge der Antragsgegnerin im Rahmen der Befassung mit dem Thema Deputatsminderung auch eine Auseinandersetzung mit der Frage aufdrängt, ob es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, die Professor Dr. L und Professor Dr. Z zugebilligten Ermäßigungen anzuerkennen. Das gilt hinsichtlich der Ermäßigung für Professor Dr. Z nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass sich das Verwaltungsgericht mit § 10 Abs. 5 LVVO 2008 als in Betracht kommender Rechtsgrundlage für Deputatsermäßigungen zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule nicht befasst hat. Hiervon ausgehend gilt zunächst, dass die Einwendungen gegen die Billigung der Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. B nicht durchgreifen. Nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Bestimmung des § 10 Abs. 2 LVVO 2008 kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung weiterer (nicht von § 10 Abs. 1 LVVO 2008 erfasster) Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform, für die Leitung von Sonderforschungsbereichen, für die Leitung von Graduiertenkollegs und für Studienfachberatung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach ermäßigt werden; die Ermäßigung soll im Einzelfall zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Auf dieser Grundlage kann die Wahrnehmung der Funktion des Sprechers eines Graduiertenkollegs mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden, wobei – einmal ganz abgesehen davon, dass die Auflistung der Funktionen in § 10 Abs. 2 LVVO 2008 – „insbesondere“ – nicht abschließend ist, davon auszugehen ist, dass die Funktion des Sprechers eines Graduiertenkollegs nicht im engen Verständnis des Wortes auf Kommunikationsaufgaben beschränkt ist, sondern auch die wissenschaftliche Koordination, die Führung der Geschäfte und die Außenvertretung des Graduiertenkollegs umfasst vgl. Merkblatt mit Leitfaden und Antragsmuster für Anträge auf Einrichtung von Graduiertenkollegs – im Internet abrufbar DFG > Förderung auf einen Blick > Graduiertenkollegs > Formulare und Merkblätter, Seite 9 unter 3 sowie Seite 21 unter 5.4. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes auch in der Vergangenheit vgl. zum Beispiel Beschlüsse vom 26.10.1999 – 1 V 9/99 – und vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – S. 32, 33 eine Deputatsminderung wegen Wahrnehmung der Aufgabe des Sprechers eines Graduiertenkollegs bei Erfüllung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen gebilligt. Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – betreffend das Studienjahr 2009/2010 eine Deputatsreduzierung wegen der von Professor Dr. B wahrgenommenen Sprecherfunktion abgelehnt hatte. Denn seinerzeit fehlte es, wie in dem angeführten Senatsbeschluss näher ausgeführt ist, an der erforderlichen, die Belange der Studienbewerber mit in die Erwägungen einbeziehenden Ermessensbetätigung der zuständigen Stelle. Diese liegt nunmehr – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – in Form des auch die nachteilig betroffenen Belange der Studienbewerber in die Würdigung einbeziehenden Präsidiumsbeschlusses vom 14.4.2010 (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 LVVO 2008) vor. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch die von der Antragsgegnerin zum Ansatz gebrachte Reduzierung des Deputats von Professor Dr. L im Umfang von 4,5 SWS wegen des von ihm ausgeübten Amtes des Forschungsdekans der medizinischen Fakultät anzuerkennen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVVO 2008 ist – soweit hier wesentlich – die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Leitungsfunktion Forschungsdekan um bis zu 50 v.H. zu ermäßigen. Aus der Formulierung „ist zu ermäßigen“ folgt, dass diese Ermäßigung dem Grunde nach zwingend zu gewähren ist; Ermessen besteht hingegen lediglich hinsichtlich des Umfanges der Ermäßigung bis zur normativen Obergrenze. Hiervon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass Professor Dr. L (erstmalig) im Oktober 2009 in das Amt des Forschungsdekans der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin gewählt wurde. Nach den glaubhaften und insoweit auch nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin wurde diese Wahl erforderlich, weil der vorherige Amtsinhaber Professor Dr. H vor Ablauf seiner zweijährigen Amtsperiode in das Amt des Vizepräsidenten für Strategie und Planung, später Vizepräsident für Forschung und Technologietransfer, gewechselt war. Die Zubilligung einer Deputatsermäßigung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungsdekans schon im Studienjahr 2009/2010 schied im Hinblick hierauf aus Rechtsgründen aus, weil die Wahl erst am 19.10.2009 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Berechnungszeitraum – Semesteranfang am 1.10.2009 – bereits begonnen hatte (vgl. § 5 KapVO). Dass die Antragsgegnerin dann in die Kapazitätsberechnung für das folgende hier in Rede stehende Studienjahr 2010/2011 eine Deputatsermäßigung von 4,5 SWS für Professor Dr. L einstellte, ist bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht zu beanstanden. Zwar lag im Zeitpunkt der Erstellung der Kapazitätsberechnung die gemäß § 15 Satz 2 Nr. 1 LVVO 2008 erforderliche Präsidiumsentscheidung über die Ermäßigung beziehungsweise den Umfang der Ermäßigung des Deputats noch nicht vor und setzte die weitere Wahrnehmung des Amtes des Forschungsdekans durch Professor Dr. L im Studienjahr 2010/2011 dessen erneute Wahl voraus, da die Wahl im Oktober 2009 offenbar lediglich für den Rest der verbleibenden Amtsperiode von Professor Dr. H erfolgt war. Gleichwohl war die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 KapVO berechtigt, vor Beginn des Berechnungszeitraumes erkennbare Veränderungen der Daten zu berücksichtigen. Dazu ist auch die „Verlängerung“ der Amtsperiode von Prof. Dr. L als Forschungsdekan zu rechnen. Zum einen erfolgt die Wahl in dieses Amt bei der Antragsgegnerin offenbar regelmäßig für eine Periode von 2 Jahren, so dass damit zu rechnen war, dass Professor Dr. L, der dieses Amt nach dem Wechsel von Professor Dr. H in das Vizepräsidentenamt außerhalb des regulären Turnus nur für die Dauer von etwa einem Jahr übernommen hatte, die an sich vorgesehene zweijährige Amtsperiode – vorbehaltlich selbstverständlich seiner Wiederwahl – ausschöpfen würde. Auch liegt in der Prognose dieser Wiederwahl durch die Antragsgegnerin – anders als einige der Antragsteller meinen – kein mangelnder Respekt vor den zuständigen Entscheidungsgremien, denn es sprach kein objektiv fassbarer Grund für die Annahme, dass es zu dieser Wiederwahl nicht kommen würde, zumal Professor Dr. L im Oktober 2009 gewissermaßen für Professor Dr. H „eingesprungen“ war. Dass eine solche Wiederwahl auch angestrebt war, ergibt sich dann aus dem Umstand, dass Professor Dr. L Anfang April 2010 die Ermäßigung seiner Lehrverpflichtung um 50 % wegen der Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans beantragt und das Universitätspräsidium diese Ermäßigung am 30.9.2010 und damit vor der erneuten Wahl von Professor Dr. L am 15.10.2010 bewilligt hat. Sowohl die Antragstellung als auch die Bewilligungsentscheidung ergeben nur Sinn mit Blick auf das anstehende Studienjahr 2010/2011. Ist es danach am Anfang des Bewilligungszeitraumes und vor Vorlesungsbeginn zu der von der Antragsgegnerin bereits in der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Situation – Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans durch Professor Dr. L auch im Studienjahr 2010/2011 – gekommen, so steht allein der Umstand, dass die Deputatsermäßigung etwa 2 Wochen vor der dann tatsächlich erfolgten erneuten Wahl von Professor Dr. L gewährt wurde, ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. In Anbetracht des Umstandes, dass gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LVVO 2008 eine Deputatsermäßigung für die Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans zwingend zu gewähren ist und die Entscheidung des Universitätspräsidiums schon von ihrem Zeitpunkt her ersichtlich die – fortgesetzte – Wahrnehmung dieser Funktion im Studienjahr 2010/2011 im Auge hatte, hielte es der Senat für eine durch nichts zu rechtfertigende Förmelei, die zeitliche Abfolge von Bewilligung der Deputatsermäßigung und erneuter Wahl zum Anlass zu nehmen, der Professor Dr. L gewährten Deputatsminderung die Anerkennung zu versagen. Ebenso wenig wie danach dem Grunde nach ist die Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L der Höhe nach zu beanstanden. Zwar wird mit einer Ermäßigung um 4,5 SWS die Obergrenze der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LVVO 2008 ausgeschöpft. Das Präsidium war sich dessen jedoch bei seiner Entscheidung bewusst und hat in Kenntnis des Umstandes, dass früher für die Wahrnehmung dieses Amtes lediglich eine Ermäßigung um 3 SWS anerkannt wurde, entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Umfang der Aufgaben des Dekanats und des Forschungsdekans seither deutlich erhöht haben. Professor Dr. L hat das dann in einem in den erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreiben vom 19.11.2010 nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, indem er dargelegt hat, dass seit Wintersemester 2004/2005 anders als früher regelmäßige wöchentliche Sitzungen der Fakultätsleitung stattfinden, deren Mitglied der Forschungsdekan sei, dass dem Forschungsdekan seit Wintersemester 2004/2005 ein eigenes zu verteilendes und zu verwaltendes Budget – unter anderem für Reparaturen – zur Verfügung steht und dass dem Forschungsdekan die Vorbereitung der Mittelbewilligungen und der Umsetzung im Rahmen des 2004/2005 aufgelegten und zum Wintersemester 2006/2007 modifizierten Forschungsförderprogrammes HOMFOR sowie die Verwaltung und Verteilung der Mittel im Rahmen der seit 2006 vorbereiteten und zum Wintersemester 2009/2010 eingeführten „leistungsorientierten Mittelverteilung“ (LOM) obliege. Hinzu kommt ferner die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Flächenvergabe im Forschungsverfügungsgebäude. Ist danach davon auszugehen, dass das Präsidium der Antragsgegnerin die Inanspruchnahme der Arbeitszeit des Forschungsdekans durch die Erfüllung der ihm obliegenden Auflagen berücksichtigt hat, so hat es auf der anderen Seite ausweislich seiner Erwägungen in der Niederschrift über die Sitzung vom 30.9.2010 auch die nachteiligen Auswirkungen der Deputatsreduzierungen auf die Zulassungshöchstzahl und damit auf die Belange der Studienbewerber in seine Erwägungen einbezogen. Nach dem Ergebnis der schon vertieften Prüfung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher der Ansatz einer Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L wegen seiner Inanspruchnahme durch die Wahrnehmung der Funktion des Forschungsdekans im Umfang von 4,5 SWS zu billigen. Hinsichtlich des Ansatzes einer – weiteren – Deputatsermäßigung für die von Professor Dr. Z wahrgenommenen Aufgaben muss es hingegen im Ergebnis bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben. Das Verwaltungsgericht hat zwar angenommen, dass es sich bei den von Professor Dr. Z wahrgenommenen Funktionen eines Fachgutachters der DFG und des Sprechers der Forschergruppe 967 der DFG um vom normalen Lehrbetrieb zu unterscheidende Zusatzaufgaben handelt, die prinzipiell eine Entlastung von kapazitätsrelevanten Lehrverpflichtungen rechtfertigen (vgl. S. 49, 50 des Abdrucks der erstinstanzlichen Entscheidung). Es hat sich jedoch an einer Anerkennung einer Deputatsermäßigung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Wortlaut der Regelungen des § 10 Abs. 2 LVVO 2008 gehindert gesehen, der Deputatsermäßigung lediglich für die Wahrnehmung von Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule vorsieht, diese Voraussetzung indes hinsichtlich der von Professor Dr. Z wahrgenommenen Aufgaben verneint. Das bedarf hier mit Blick auf § 10 Abs. 5 LVVO 2008 zumindest der Klarstellung. Nach der letztgenannten Bestimmung kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse (auch) außerhalb der Hochschule, die die Ausübung einer Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, für begrenzte Zeit ganz oder teilweise ermäßigt werden. Diese Ermäßigung ermöglicht es zwar im Grundsatz, Deputatsreduzierungen für die Wahrnehmung von Aufgaben auch außerhalb der Hochschule zu gewähren. Sie vermag jedoch im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Professor Dr. Z zugestandenen Deputatsermäßigungen nicht zu begründen. Denn das Präsidium der Antragsgegnerin hat seiner Entscheidung ausweislich der entsprechenden Beschlussvorlage vom 30.3.2010 ersichtlich die Regelung des § 10 Abs. 2 LVVO 2008 zugrunde gelegt. Die Bewilligungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 LVVO 2008 ergeht indes unter anderen, weniger strengen Voraussetzungen als diejenige auf der Grundlage von § 10 Abs. 5 LVVO 2008. Während Erstere „lediglich“ die Berücksichtigung des Lehrbedarfs in dem jeweiligen Fach verlangt, setzt letztere voraus, dass es sich um die Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben handelt, die die Ausübung einer Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt. Dass sich das Präsidium der Antragsgegnerin bei seiner Ermessensbetätigung dieser – verglichen mit § 10 Abs. 2 LVVO 2008 – qualifizierten Anforderungen bewusst war, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Der Senat hält es von daher nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht für zulässig, die ersichtlich auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 LVVO 2008 getroffene Entscheidung mit Blick auf die Ermächtigung des § 10 Abs. 5 LVVO 2008 zu billigen, das heißt letztlich die Rechtsgrundlage der Ermessensentscheidung trotz unterschiedlicher Tatbestandsanforderungen der im Raume stehenden Regelungen „auszutauschen“. i) Exporte der vorklinischen Lehreinheit in die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie; hier: Berücksichtigung eines Schwundes Der Forderung von einigen der Antragsteller, beim Ansatz der Studienanfängerzahlen der Studiengänge, für die die vorklinische Lehreinheit Dienstleistungen erbringt, einen Schwund zu berücksichtigen, ist nicht gerechtfertigt. Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Ausgehend von dieser auf die Prognose von Studienanfängerzahlen abstellenden Bestimmung entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vgl. zum Beispiel Beschlüsse vom 15.4.2004 – 3 X 18/04 – vom 17.7.2006 – 3 X 3/06.NC u.a. – und vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NC u.a. -, dass bei der Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin kein Schwundausgleich zu erfolgen hat. Abgesehen davon, dass – wie bereits angesprochen – die eine Prognose fordernde Regelung des § 10 Abs. 2 KapVO an die voraussichtlichen Zulassungszahlen und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen anknüpft und die Berücksichtigung der Entwicklung der Bestandszahlen in höheren Semestern nicht vorgibt, gibt auch die Berechnungsformel zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 6 KapVO in Verbindung mit Anlage 1 zur KapVO unter Nr. 2 die Berechnung des Dienstleistungsabzugs unter Zugrundelegung des Wertes Aq vor, der als „die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges“ definiert ist. Bei der in § 16 KapVO geregelten Schwundquote handelt es sich hingegen um einen Parameter, anhand dessen das Ergebnis der nach den Vorgaben des zweiten Abschnitts der KapVO durchgeführten Berechnung, nicht aber einzelne Elemente der Berechnung wie zum Beispiel der Dienstleistungsabzug, zu überprüfen ist. Das geht aus der Überschrift des dritten Abschnitts der KapVO hervor, in dem sich die letztgenannte Regelung befindet. Das Absehen von einem Schwundabzug bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs ist als eine Vereinfachung der von der Natur der Sache her in gewissem Umfang modellhaft und typisierenden normativen Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung anzusehen, wie sie sich auch in anderen Bereichen – zum Bespiel abstraktes Stellenprinzip, Fiktion der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit – findet und unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes nicht zu beanstanden ist. j) Zusammenfassung Lehrangebot Nach den Ausführungen unter II. 1. a) bis i) ergibt sich folgende Korrektur des vom Verwaltungsgericht seiner Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Lehrangebotes: Verfügbares Lehrangebot in Deputatsstunden (VG) 262,3030 DS Abzüglich Ermäßigung des Deputats von Professor Dr. L - 4,5 DS Verfügbares Lehrangebot: 257,8030 DS 2. Lehrnachfrage a) Vorlesung „Einführung in die Klinische Medizin“ Die von einigen Antragstellern vorgebrachte Rüge, der Wegfall der Vorlesung „Einführung in die Klinische Medizin“ sei bei der Bestimmung des Curricularanteils des Vorklinischen Studienabschnittes und der Ermittlung des Curriculareigenanteils – CAp – der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht berücksichtigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Ausweislich der dem „Kapazitätsbericht Medizin Vorklinik für das Studienjahr 2010/2011“ beigefügten Unterlage „Teil II – Curricularanteile“ siehe dort unter „Vorlesungen“ – ist anders als in der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2009/2010 die Vorlesung „Einführung in die Klinische Medizin“ (ehemals 2 SWS) nicht mehr aufgeführt. In dem Kapazitätsbericht „Medizin Vorklinik für das Studienjahr 2010/2011“ ist unter der Überschrift „CNW, Importe- und Eigenanteil Vorklinik“ unter „g“ ausdrücklich ausgeführt, dass die Vorlesung „Einführung in die Klinische Medizin“ mit 2 SWS weggefallen sei und im Übrigen der Eigenanteil der Vorlesungen der „Vorklinik“ einschließlich des Ansatzes von 1 SWS für das Wahlfach nach Maßgabe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 28.6.2010 bei 36 SWS liege. Im Hinblick hierauf besteht kein objektiver Grund zu der Annahme, der Aufwand für die in der Vergangenheit in den Berechnungsunterlagen stets ausdrücklich aufgeführte, inzwischen aber entfallene Vorlesung “Einführung in die Klinische Medizin“ könnte gleichwohl noch bei der Bestimmung des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnittes beziehungsweise des CAp der vorklinischen Lehreinheit berücksichtigt worden sein. b) Berücksichtigung des Wahlfaches Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung – siehe „Teil 2 - Curricularanteile –„ den Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit an der Lehre im Bereich des Wahlfaches mit 1 SWS Vorlesung zum Ansatz gebracht. Den hiergegen erhobenen Einwendungen einiger Antragsteller vermag der Senat nicht zu folgen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – auf der Grundlage einer in den damaligen Verfahren vorgelegten Stellungnahme von Professor Dr. H den Curriculareigenanteil der Vorklinik an der Lehre im Wahlfach mit einer Vorlesung im Umfang von 1 SWS berücksichtigt. Er hat dabei erwogen, dass die Lehrveranstaltungen im Wahlfach teils als Vorlesungen, teils als Seminare, teils als sonstige Kleingruppenveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl durchgeführt werden und es wegen der verschiedenen Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen der unterschiedlichen Veranstaltungsarten schwierig ist, den Curricularanteil der Wahlfächer zu bestimmen, von denen jeder Student nur eines bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten hat, zumal ferner nicht bekannt ist, wie sich die Studierenden auf die einzelnen Wahlfächer verteilen. An diesem Befund hat sich, obwohl mittlerweile im Rahmen des neuen Curriculums offenbar ein anderer Katalog von Wahlfächern gilt, nichts Grundlegendes geändert. Nach wie vor werden die Wahlfächer teils als Vorlesungen – zum Beispiel Nr. 54363 (Sommersemester 2011) „Biochemische und molekularbiologische Hintergründe ausgewählter Erkrankungen“ – teils als Seminare – zum Beispiel „Klinische Neuropsychologie“ –, teils als gemischte, aus Seminar und Vorlesung bestehende Lehrveranstaltung – vgl. Nr. 50491 (WS 2010/2011) „Molekulare Physiologie“ (2 SWS) durchgeführt. Bestritten werden die Wahlfächer teils von Lehrpersonen der vorklinischen Lehreinheit – vgl. Nr. 54363 „Biochemische und molekularbiologische Hintergründe ausgewählter Erkrankungen“ durch die FR 2.3; „Molekulare Physiologie“ sowie – offenbar im Wechsel – „Vegetative Pathophysiologie“ und „Neuropathophysiologie“ (siehe Internetseite der Universitätskliniken Homburg: Startseite > Lehre > 1. Studienabschnitt > Übersicht Fächer SS 2011 unter „Wahlpflichtfächer“ Nr. 1 und Nr. 2, sowie Lehrangebot Physiologie, Human- und Zahnmedizin) von der FR 2.2 Physiologie, teils von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten (zum Beispiel der FR 2.6 Humangenetik beziehungsweise der FR 2.5 Biophysik Physikalische Methoden in der Medizin). Sind danach einerseits Lehrpersonen der Vorklinik auch an den Lehrleistungen im Bereich der Wahlfächer beteiligt, lässt sich aber auf der anderen Seite, zumal nicht verlässlich abschätzbar ist, in welchem Umfang sich die Studierenden auf die einzelnen Wahlfächer verteilen, der exakte Umfang der hieraus resultierenden Lehrbelastung nicht zuverlässig bestimmen, so hält es der Senat für angemessen, den Lehraufwand für das Wahlfach mit 1 SWS Vorlesung = 0,0055 beim Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit zu berücksichtigen. Dieser Ansatz erscheint vertretbar, da die Lehre im Wahlfach typischerweise 2 SWS umfasst und die Wahlfächer sowohl Vorlesungen als auch stärker kapazitätsverbrauchende Seminare sein können. c) Zuordnung der Lehrleistungen für das Praktikum „Einführung in die Klinische Medizin“ In dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Handhabung der Antragsgegnerin gebilligt, das Praktikum „Einführung in die Klinische Medizin“ (2 SWS, Anrechnungsfaktor 0,5) anders als noch in den Vorjahren, in denen der damit verbundene Lehraufwand zu einem Drittel der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugerechnet wurde, in vollem Umfang beim Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit zum Ansatz zu bringen. Dem treten zahlreiche Antragsteller entgegen, und machen geltend, die Beteiligung von Lehrpersonen auch der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin an dieser Lehrveranstaltung führe zur Ersparnis von Lehraufwand bei den Lehrpersonen der Vorklinik, die mit einer kapazitätsgünstigen Verringerung des CAp dieser Lehreinheit zu berücksichtigen sei. Dem ist nach Ansicht des Senats, der diese Frage in seinem die Beschwerdeverfahren des Vorjahres betreffenden Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – offenlassen konnte, nicht zu folgen. Das Praktikum „Einführung in die Klinische Medizin“ wird von den Fachrichtungen Anatomie, Biochemie und Molekularbiologie sowie Physiologie als Lehrveranstaltung mit Patientenvorstellung in drei Abschnitten durchgeführt. Es wird – soweit hier wesentlich – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in der Weise veranstaltet, dass die Vermittlung des Lehrstoffes durch die Lehrpersonen der beteiligten vorklinischen Fachrichtungen erfolgt und die Vorstellung der Patienten einschließlich ihrer Auswahl und die Vorbereitung auf die betreffenden Krankheitsbilder von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen wird. Da während der Lehrveranstaltungen jeweils sowohl eine Lehrperson der vorklinischen Lehreinheit als auch eine Lehrperson der klinisch-praktischen Lehreinheit, die die Patientenvorstellung übernimmt, über die gesamte Zeitdauer gleichzeitig anwesend sind, kann, was die eigentliche Lehre während der einzelnen Praktikumstermine anbelangt, von einer Entlastung der Lehrperson der vorklinischen Lehreinheit durch die mitwirkenden Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin keine Rede sein, zumal auch kein objektiver Grund zu der Annahme besteht, die betreffende Lehrperson der Vorklinik könne während der Patientenvorstellung durch die ihre „theoretischen“ Ausführungen veranschaulicht werden, einfach „abschalten“. Aber auch hinsichtlich des Vor- und Nachbereitungsaufwandes lässt sich eine greifbare Ersparnis an Lehrleistung bei den Lehrpersonen der vorklinischen Lehreinheit nicht feststellen. Es mag zwar sein, dass einerseits eine gewisse Zeitersparnis dadurch erzielt wird, dass nicht die Lehrpersonen der vorklinischen Lehreinheit selbst, sondern eben Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit die Patientenauswahl vornehmen und die zu ermittelnden Krankheitsbilder vorbereiten. Auf der anderen Seite bedingt das Zusammenwirken von Lehrpersonen beider Lehreinheiten jedoch auch einen höheren Koordinationsaufwand, etwa um sicherzustellen, dass die vorgestellten Patienten beziehungsweise Krankheitsbilder auf den „theoretischen“ Lehrstoff abgestimmt sind beziehungsweise gegebenenfalls auch umgekehrt, wenn und soweit keine Patienten mit „passenden“ Krankheitsbildern zur Verfügung stehen sollten, der Lehrstoff entsprechend angepasst wird und andere Patienten ausgewählt werden. Auch muss sich die Lehrperson der Lehreinheit Vorklinische Medizin in der Vorbereitung mit den ausgewählten Krankheitsbildern befassen. Dem entspricht, dass – soweit ersichtlich – auch andere Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe bei in der Form sogenannten „Team-Teachings“ durchgeführten Lehrveranstaltungen mit gleichzeitig anwesenden Lehrpersonen verschiedener Lehreinheiten keine Abzüge für ersparte Lehrtätigkeiten vornehmen vgl. zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004 – 3 NC 59/04 – zitiert nach Juris Rdnr. 80; VGH Kassel, Beschluss vom 12.5.2009 – 10 B 1911/08.GMS8, zitiert nach Juris Rdnr. 49. d) Lehranteil zusammengefasster Seminare Die von einigen der Antragsteller geforderte Überprüfung der Zuordnung der Lehranteile an den zusammengefassten Lehrveranstaltungen „Klinisch-Physiologisches und Klinisch-Biophysikalisches Seminar“ sowie Klinisch-Biochemisches und Klinisch-Chemisches Seminar“ führt nicht zu einer kapazitätserhöhend wirkenden Verringerung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung (Unterlage „Teil II-Curricularanteile“) den Lehranteil für das Klinisch-Chemische und Klinisch-Biochemische Seminar – Gesamtumfang 3 SWS – zu 67 % der „Vorklinik“ und zu 33 % der Chemie zugeordnet. Das ebenfalls zusammengefasste Klinisch-Biophysikalische und Klinisch-Physiologische Seminar – Gesamtumfang ebenfalls 3 SWS – wird nach der genannten Unterlage zu 67 % von der „Vorklinik“ und zu 33 % von der klinisch-theoretischen Lehreinheit bestritten. Diese Zuordnung beziehungsweise Verteilung der Lehrleistungen auf die an den betreffenden Lehrveranstaltungen beteiligten Lehreinheiten entspricht den Feststellungen, die der Senat in den Beschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Humanmedizinstudium im Wintersemester 2009/2010 auf der Grundlage einer in jenen Verfahren durchgeführten Sachaufklärung getroffen hat vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – S. 47-49 des Beschlussabdrucks. Das Ergebnis der in den vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut durchgeführten Sachaufklärung gibt keine Veranlassung, einen anderen – geringeren - Lehranteil der vorklinischen Lehreinheit an diesen Lehrveranstaltungen in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Der Prodekan Theoretische Medizin und Biowissenschaften der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin Professor Dr. F hat auf entsprechende Anfrage des Gerichts unter dem 15.4.2011 mitgeteilt, dass sich die zur vorklinischen Lehreinheit gehörende Fachrichtung 2.2. „Physiologie“ an der zusammengefassten Lehrveranstaltung „Klinisch-Physiologisches und Klinisch-Biophysikalisches Seminar“ mit 2 SWS und die FR 2.5 „Biophysik“, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht zur Vorklinischen Lehreinheit gehört, mit 1 SWS beteiligt. Er hat ferner ausgeführt, dass sich die Lehranteile an dem ebenfalls zusammengefassten „Klinisch-Biochemischen und Klinisch-Chemischen Seminar“ im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel zwischen der zur „Vorklinik“ gehörenden FR 2.3 „Medizinische Biochemie und Molekularbiologie“ und der FR Chemie verteilen. Die Richtigkeit dieser Angaben wird durch die der Stellungnahme beigefügten Veranstaltungspläne bestätigt, aus denen hervorgeht, dass von den 12 Themen des „Klinisch-Physiologischen und Klinisch-Biophysikalischen Seminars 4 Themen von Lehrpersonen der „Biophysik“ und 8 Themen von Lehrpersonen der „Physiologie“ bestritten werden. Im Rahmen des Klinisch-Biochemischen und Klinisch-Chemischen Seminars werden 3 Termine (à 2 ½ Zeitstunden) von der FR Chemie und 6 Termine (à 2 ½ Zeitstunden) von der FR „Medizinische Biochemie und Molekularbiologie“ betreut. Die Verteilung der Lehrleistungen entspricht im Übrigen den jeweiligen Anteilen, die die vormals selbstständigen Klinisch-Biophysikalischen und Klinisch-Chemischen Seminare einerseits (jeweils 1 SWS) sowie Klinisch-Physiologischen und Klinisch-Biochemischen Seminare (jeweils 2 SWS) vor ihrer Zusammenfassung hatten siehe Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität des Saarlandes vom 20.2.2003, Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2003, 106, Anlage zu § 2 Abs. 4 Studienordnung, Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 ÄAppO. Im Übrigen hat Professor Dr. F auf entsprechende Anfrage des Gerichts unter dem 15.4.2011 glaubhaft versichert, dass weder im Wintersemester 2010/2011 noch im Sommersemester 2011 Lehrpersonen der Klinisch-Theoretischen Lehreinheit, der Klinisch-Praktischen Lehreinheit oder sonstiger dritter Lehreinheiten in einem in der Aufstellung „Kapazitätsermittlung Studienjahr 2010/2011, Teil II – Curricularanteile“ nicht aufgeführten beziehungsweise dem Gericht nicht bekannten Umfang mitwirkten beziehungsweise mitwirken. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Bezugnahme auf die Kenntnisse des Gerichts die von einigen Antragstellern thematisierte Mitwirkung von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit an dem Praktikum „Einführung in die Klinische Medizin“ betrifft, die in der genannten Unterlage nicht ausgewiesen ist, da die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt steht, diese Lehrveranstaltung sei – entgegen der Ansicht zahlreicher Antragsteller – ausschließlich der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnen. e) Zusammenfassung Lehrnachfrage/Schwund Nach allem ist danach der vom Verwaltungsgericht angenommene CAp von 1,8833 rechtlich nicht zu beanstanden. Ferner ist auch der Kapazitätsberechnung in dem Beschwerdeverfahren der Schwundausgleichsfaktor von 0,9520 zugrunde zu legen, da dieser Ansatz mit dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht in Frage gestellt wurde. 3. Ermittlung der Studienplatzzahlen Unter Berücksichtigung von Lehrangebot, Lehrnachfrage und Schwundausgleichsfaktor errechnet sich danach nach dem Ergebnis der Beschwerdeverfahren folgende Kapazität für das Wintersemester 2010/2011. Bereinigtes Lehrangebot (siehe 2.i.) : 257,8030 DS Jahr: (x 2) = 515,6060 DS ./. durch CAp : 1,8833 Studienplätze (vor Schwund) = 273,77794 ./. durch Schwundausgleichsfaktor : 0,9520 Studienplätze (nach Schwund) = 287,58187 aufgerundet = 288 Studienplätze ================= Wird – zugunsten der die diesbezügliche Rüge erhebenden Antragsteller - unterstellt, die Zahl der in der FR 2.3 vorhandenen Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter betrage nicht 4,5, sondern gemäß der Stellenbesetzungsliste 4,65, so resultierte hieraus keine höhere Studienplatzzahl. Das Lehrangebot erhöhte sich in diesem Fall um (0,15 x 4 =) 0,6 DS. Es ergäbe sich danach folgende Rechnung: Bereinigtes Lehrangebot (257,8030 + 0,6) = 258,4030 Jahr: (x 2) = 516,8060 ./. durch CAp : 1,8833 Studienplätze (vor Schwund) = 274,415122 ./. durch Schwundausgleichsfaktor : 0,9520 Studienplätze (nach Schwund) = 288,25118 gerundet = 288 Studienplätze ============== 4. Vergabe der Studienplätze Die nach dem Ergebnis der Beschwerdeverfahren ermittelte Zahl von 288 Studienplätzen entspricht der durch Zulassungszahlenverordnung 2010/2011 festgesetzten Höchstzahl. Eingeschrieben waren im Wintersemester 2010/2011 ausweislich einer durch eidesstattliche Versicherung des Leiters des Studierendensekretariats L bekräftigten Erklärung der Antragsgegnerin vom 5.11.2010 im Ersten Fachsemester des Studienganges Humanmedizin insgesamt 292 Studierende. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der Angabe über die Zahl der zum 5.11.2010 eingeschriebenen Studierenden in Zweifel zu ziehen und – wie von einigen Antragstellern gefordert – „gleichsam ins Blaue“ in eine weitere Sachaufklärung durch Anforderung einer Namensliste einzutreten vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 25.5.2011 – 13 C 33/11 u.a. -; VGH München, Beschluss vom 12.4.2006 – 7 CE 06.10193 – zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.9.2009 – 10 B 1142/09.MM.08 – zitiert nach Juris. Zu den 292 im Wintersemester 2010/2011 eingeschriebenen Studierenden ist ein weiterer hinzuzurechnen, der aufgrund der im Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeordneten Auslosung seine Zulassung erhalten hat. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf die Einwendungen eines der Antragsteller gegen das vom Verwaltungsgericht festgelegte Auswahlverfahren zu bemerken, dass – wie dem Tenor der angefochtenen Entscheidung unschwer zu entnehmen ist – an der Auslosung des ermittelten zusätzlichen Studienplatzes selbstverständlich sämtliche Antragsteller der erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, lediglich die Bildung der Rangfolge mit Auslosung des 200. Rangplatzes abgeschlossen werden durfte, da kein vernünftiger Grund zu der Annahme bestand, dass Antragsteller auf Rangplätzen jenseits der 200 noch irgendwelche Aussichten hatten, - gegebenenfalls als Nachrücker – diesen Studienplatz zu erhalten. Nach einer Mitteilung der Antragsgegnerin vom 17.2.2011 an das Verwaltungsgericht ist dieser Studienplatz ebenfalls vergeben worden. Betrug die Anzahl der bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester im Wintersemester 2010/2011 vorhandenen Studienplätze danach 288, entspricht diese der durch die einschlägige Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Höchstzahl und sind insgesamt 293 Studierende in diesem Wintersemester beziehungsweise nach den Rechtsverhältnissen dieses Wintersemesters eingeschrieben, so stellt sich die von einigen Antragstellern aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Zulassungen (und darauf beruhende Einschreibungen von Studierenden) über die festgesetzte Höchstzahl hinaus auf in gerichtlichen Verfahren festgestellte – zusätzliche – außerkapazitäre Studienplätze anzurechnen sind, mithin kapazitätsverbrauchend wirken, in den vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht. Das gilt auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin eingeräumten Überbuchungen im Bereich der Ausländerquote. Wie aus dem Vermerk des Abteilungsleiters des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin L vom 23.3.2011 hervorgeht, sind auf die zum Wintersemester 2010/2011 ermittelte Ausländerquote von (5 % von 288 =) 14 insgesamt 26 Zulassungen ausgesprochen worden, die wegen eines veränderten Annahmeverhaltens zu 22 Einschreibungen geführt haben. Von diesen insgesamt 8 über die Quote hinausgehenden Einschreibungen sind wiederum 2 durch Exmatrikulationen am 31.8.2010 und am 18.10.2010 entfallen Die Exmatrikulationszeitpunkte hat Herr L mit seiner Stellungnahme vom 18.5.2011 nach nochmaliger, durch Nachfragen einiger der Antragsteller veranlasster Überprüfung bestätigt. Ferner hat Herr L bekräftigt, dass die beiden Studierenden in der Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 292 bezogen auf den Stichtag 5.11.2010 nicht enthalten sind. Da der Senat keine Veranlassung sieht, die Richtigkeit dieser Angaben zu bezweifeln, ist letztlich von einer „Überbuchung“ im Bereich der Ausländerquote um 6 Studierende auszugehen. Selbst wenn man mit der von den Antragstellern angeführten Rechtsprechung VGH Mannheim, Urteil vom 9.4.1981 – NC 9 S 712/80 – DVBl. 1981, 1011 LS, vgl. auch VGH München, Beschluss vom 31.5.2006 – 7 CE 06.10198 – zitiert nach Juris, Rdnr. 9, im Prinzip davon ausgeht, dass Überbuchungen im Bereich der Ausländerquote nicht auf gerichtlich festgestellte außerkapazitäre Studienplätze anzurechnen sind, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin über die festgesetzte Höchstzahl von 288 hinaus 5 weitere Studienplätze vergeben hat, denen keine verschwiegenen außerkapazitären Studienplätze gegenüberstehen, so dass sich insoweit die Frage der Anrechnung von Überbuchungen nicht stellt. Die Frage der „kapazitätsverbrauchenden“ Wirkung von Überbuchungen könnte danach allenfalls hinsichtlich eines zusätzlichen an einen Ausländer vergebenen Studienplatzes aufzuwerfen sein. Diese Vergabe wäre dann allerdings im Rahmen der festgesetzten Kapazität erfolgt. Ob innerhalb der festgesetzten Kapazität die vorhandenen Studienplätze in jeder Hinsicht rechtmäßig vergeben wurden, das betreffende Auswahlverfahren mithin ordnungsgemäß erfolgt ist, ist freilich nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren, in denen die vorläufige Zulassung auf nach Ansicht der Antragsteller vorhandene „verschwiegene“ Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt wird. III. Nach allem muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.