Beschluss
1 B 105/14.NC; 1 B 105/14.NC u.a.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2014 - 1 L 1013/13.NC u.a. - wird, soweit er die im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller betrifft, wie folgt abgeändert: 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerinnen der Verfahren 1 B 178/14.NC und 1 B 186/14.NC nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester für den Vorklinischen Studienabschnitt unter der Bedingung zuzulassen, dass die Antragstellerinnen jeweils bei der Antragsgegnerin innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung der Zulassung ihre der Zulassung entsprechende Immatrikulation beantragen und jeweils gleichzeitig an Eides statt versichern, dass sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag der gerichtlichen Entscheidung in den vorliegenden Verfahren an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester eines Vollstudienplatzes weder vorläufig noch endgültig immatrikuliert sind. 2. Die Antragsgegnerin wird außerdem im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, a. innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC, soweit im Rechtsmittelverfahren verblieben, eine Rangfolge beginnend mit der kleinsten erzielten Rangziffer auszulosen und die Mitteilung über die erzielten Rangziffern den Ausgelosten innerhalb von 3 Werktagen zuzustellen, b. diejenigen der Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC im Rechtsmittelverfahren verbliebenen, auf die nach dieser Rangfolge die Rangplätze 1 bis 3 entfallen, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester für den Vorklinischen Studienabschnitt jeweils unter der Bedingung zuzulassen, dass sie oder er bei der Antragsgegnerin innerhalb von sieben Werktagen ab Zustellung der Zulassung ihre oder seine der Zulassung entsprechende Immatrikulation beantragt und gleichzeitig an Eides statt versichert, dass sie oder er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag der gerichtlichen Entscheidung in den vorliegenden Verfahren an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester eines Vollstudienplatzes weder vorläufig noch endgültig immatrikuliert war, 3. sofern der Immatrikulationsantrag eines oder einer der nach den Nummern 1 oder 2 vorläufig zuzulassenden Antragstellerinnen und Antragstellern nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Zustellung der Zulassung bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, die oder den gemäß Rangplatz Nächstberechtigte(n) der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller nach der Rangfolge innerhalb dreier Werktage nachrücken zu lassen und nach Maßgabe der vorangehenden Bedingungen vorläufig zuzulassen. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. In den Verfahren 1 B 178/14.NC sowie 1 B 186/14.NC trägt die Antragsgegnerin die Kosten beider Instanzen. In den Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC, soweit im Rechtsmittelverfahren verblieben, trägt jede der Antragstellerinnen und Antragsteller die Kosten des jeweils von ihr bzw. von ihm betriebenen Verfahrens in beiden Instanzen zur Hälfte. Die übrigen Verfahrenskosten fallen der Antragsgegnerin zur Last. Der Streitwert wird in dem Verfahren 1 B 186/14.NC auf 1.000 Euro und in den übrigen, im Rubrum aufgeführten Beschwerdeverfahren jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe A. Die im Beschlussrubrum aufgeführten beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragsteller – im Folgenden: Antragsteller – begehren die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Universität des Saarlandes nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2013/2014 vom 14.5.2013 – Amtsblatt S. 154 – im Folgenden ZZVO SL 13/14 – wurde die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin für das in Rede stehende Wintersemester auf 285 festgesetzt. Nach Inkrafttreten der ZZVO SL 13/14 haben außer den im Rubrum aufgeführten Antragstellern weitere Studienbewerberinnen und -bewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Wintersemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere –verschwiegene – Studienplätze vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und die Anordnungsanträge sämtlich zurückgewiesen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben u.a. die im Rubrum aufgeführten Antragsteller Beschwerde erhoben. B. Die Rechtsmittel der im Rubrum aufgeführten Antragsteller haben nach Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg. Sie sind zunächst zulässig. Insbesondere ist den Antragstellern ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entscheidung über ihre jeweiligen Rechtsmittel zuzubilligen, obwohl das Wintersemester 2013/2014, für das sie die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, mittlerweile abgeschlossen ist. Über ihre erhobenen Zulassungsansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden vgl. zum Beispiel Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 460 m.w.N.. Der Prüfungsumfang in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller wird gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO durch das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Beschwerdevorbringen begrenzt, wobei auch neue Tatsachen oder Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die fristgerecht vorgebracht werden vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – m.w.N.. Nach Fristablauf eingegangenes Beschwerdevorbringen ist hingegen allenfalls insoweit beachtlich, als damit fristgerecht vorgetragene Umstände, auf die die Beschwerde gestützt wird, konkretisiert oder vertieft werden. Anerkannt ist freilich, dass sich die Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die von dem Beschwerdeführer beziehungsweise den Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe bezieht, mit denen die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird. Ergibt die in diesem Rahmen vorzunehmende Prüfung indes, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung unzutreffend ist, was in Fällen der vorliegenden Art der Fall sein kann, wenn sich aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt, dass das Verwaltungsgericht potentiell kapazitätserhöhend wirkende Umstände zu Unrecht unberücksichtigt gelassen oder falsch beurteilt hat, so führt das für sich allein noch nicht zum Erfolg der auf die Feststellung verschwiegener Studienplätze abzielenden Beschwerde(n). Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erwiesen hat, aus anderen Gründen – im Ergebnis – richtig ist VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 -, NVwZ – RR 2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen. Das bedeutet in Konstellationen der vorliegenden Art, dass das Rechtsmittelgericht prinzipiell gehalten ist, nachzuprüfen, ob die vom Verwaltungsgericht ermittelte Zahl an Studienplätzen aus anderen Gründen zutreffend oder jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist. Das beinhaltet ggf. die Prüfung der Frage, ob vom Verwaltungsgericht vorgenommene kapazitätserhöhend wirkende Korrekturen der Kapazitätsberechnung der Hochschule, die der Anordnung der vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze zu Grunde liegen, rechtmäßig sind oder nicht. Der Senat sieht sich freilich aufgrund seiner Verpflichtung, gegebenenfalls die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus anderen Gründen zu überprüfen, nicht gehalten, gleichsam ungefragt ohne Anstoß von außen in eine umfassende Kontrolle der einzelnen Parameter der erstinstanzlichen Kapazitätsberechnung und in eine hierfür erforderliche Sachaufklärung einzutreten. Soweit ihm keine gegebenenfalls die anderweitige Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründenden Umstände vom Beschwerdegegner aufgezeigt werden, beschränkt er sich auf die Berücksichtigung solcher Aspekte, die sich ihm aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen oder ansonsten aufdrängen. Dies vorausgeschickt führt die in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmende überschlägige, mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG freilich gleichwohl bereits vertiefte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in den Grenzen des Beschwerdevorbringens der im Rubrum aufgeführten Antragsteller zu dem Ergebnis, dass im Studiengang Humanmedizin an der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester über die festgesetzten und von der Antragsgegnerin auch vergebenen 285 Studienplätze hinaus weitere fünf Studienplätze, d.h. insgesamt 290 Studienplätze zur Verfügung standen. Auf der Grundlage des hier allein beachtlichen fristgerechten Beschwerdevorbringens gilt nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren im Einzelnen folgendes: I. Lehrangebot Soweit die Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC mit ihrer Beschwerdebegründung die Ermittlung des Lehrangebotes thematisieren ist, zu bemerken: 1. Deputatsermäßigungen In dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht - wie in den Vorjahren - akzeptiert, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung folgende Deputatsermäßigungen zum Ansatz gebracht hat: Prof. Dr. L. - Forschungsdekan - 4,5 DS Prof. Dr. B. - Sprecher des Graduiertenkollegs – 1326 „Calciumsignale und celluläre Nanodomänen“ -: 2 DS Prof. Dr. R. - Sprecher Sonderforschungsbereich 894 - - 2 DS Prof. Dr. Z. - Prüftätigkeit im DFG-Fachkollegium „Grundlagen der Biologie“ und Sprecher der DFG-Forschergruppe 967 „Funktionen, Mechanismen von Liganten des ribosomalen Tunnelausgangs“-: 2 DS. Das wird von den Antragstellern der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC beanstandet, die vorbringen, die Höhe der Reduzierung des Deputats von Prof. Dr. L. sei unüblich, zumal die Lehrverpflichtung nur während der Vorlesungszeiten des Semesters bestehe. Hinsichtlich der übrigen Deputatsreduzierungen sei zu prüfen, ob die Funktionen, für die sie gewährt worden seien, noch wahrgenommen würden. Dieses Vorbringen lässt keinen zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze führenden Rechtsfehler erkennen. Mit der Frage der Berechtigung der auch in den vorliegenden Verfahren wieder umstrittenen Deputatsreduzierungen hat sich der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - betreffend das Studienjahr 2012/2013 unter auszugsweiser Wiedergabe seiner Beschlüsse vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. - und vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - betreffend die beiden vorherigen Studienjahre eingehend befasst und sie gebilligt. An dieser Beurteilung ist nach nochmaliger Prüfung festzuhalten. Da der Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - den Prozessbevollmächtigen der Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC bekannt ist und sich die Antragsteller diese Kenntnis zurechnen lassen müssen, sieht der Senat von einer Wiederholung der diesbezüglichen Ausführungen ab. In dem genannten Beschluss ist unter auszugsweiser Wiedergabe der einschlägigen Erwägungen im Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. - ausführlich dargelegt, dass und warum die Prof. Dr. L. zugebilligte Deputatsreduzierung im Umfang der Obergrenze von 4,5 DS als gerechtfertigt anzusehen ist. An diesen Erwägungen ist festzuhalten. Dem Einwand der Antragsteller, die Lehrverpflichtung bestehe nur während der Vorlesungszeit, ist entgegenzuhalten, dass auch die in der LVVO festgelegte Regellehrverpflichtung nicht nach der Vorlesungszeit, sondern bezogen auf die Jahresarbeitszeit bemessen ist vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. II, 2013, III. das Berechnungsmodell der Lehrverpflichtung, ab Rdnr. 199 (Seite 105). Soweit die Überprüfung gefordert wird, ob die Professoren Dr. B., Dr. R. und Dr. Z. die Funktion, für die ihnen eine Deputatsreduzierung zuerkannt wurde, noch ausüben, ist darauf zu verweisen, dass dies ausweislich des Kapazitätsberichts der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2013/2014 nach wie vor der Fall ist. Irgendwelche Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die diesbezüglichen Angaben unzutreffend wären, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Eine Nachprüfung auf der Internetseite der Univeritäts-Klinik („Forschung“) hat ergeben, dass sowohl der Sonderforschungsbereich 964 unter Leitung von Prof. Dr. R., die DFG-Forschergruppe 967 mit ihrem Sprecher Prof. Dr. Z. sowie das Graduiertenkolleg 1326 mit seinem Sprecher Prof. Dr. B. weiterhin bestehen. Bei diesen Gegebenheiten sieht der Senat keine Veranlassung zu einer weitergehenden Sachaufklärung. 2. Exporte in die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie Die auf die entsprechenden Rügen der Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14 bis 1 B 115/14.NC hin durchgeführte Überprüfung der Lehrleistungen von Lehrpersonen der Vorklinik für den Studiengang Zahnmedizin und den Studiengang Pharmazie führt zu einer Reduzierung der insoweit in der Kapazitätsberechnung enthaltenen Ansätze: a) Was die für den Studiengang Zahnmedizin erbrachten Lehrleistungen anbelangt, so legt die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung einen CAq von 0,8666 zugrunde. Dieser Ansatz beruht auf der Annahme, dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Zahnmedizin die nach dessen Beispielstudienplan und darauf basierend der Studienordnung vom 20.3.2003 - Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2003, 134 - vorgegebenen Lehrveranstaltungen anatomische Präparierübungen (8 SWS) mikroskopisch-anatomischer Kurs (4 SWS) Physiologie (7 SWS) und physiologische Chemie (7 SWS) jeweils laut Beispielstudienplan (Nr. 4 a und b, 5 und 6) mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 und einer Betreuungsrelation von 15 bestreitet. In der Tat werden die Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes Kursus Makroskopische Anatomie, Kursus Mikroskopische Anatomie, Praktikum Physiologie sowie Praktikum Biochemie/Molekularbiologie sowohl für Studierende der Human- als auch für Studierende der Zahnmedizin durchgeführt. Freilich bleibt nach der Anlage 1 zur Studienordnung für den Studiengang Medizin in der Fassung der Änderung vom 20.9.2013, Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2013, 503, die - wie noch näher aufzuzeigen ist - hier zugrunde zu legen ist, weil die Lehrveranstaltungen seit Wintersemester 2013/2014 nach dieser Änderung durchgeführt werden, der für Medizinstudenten vorgeschriebene Umfang dieser Lehrveranstaltungen hinter dem Umfang zurück, den die Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin für Studierende dieses Studienganges vorgibt. Dem trägt die Fachrichtung 2.1 Anatomie und Zellbiologie zwar dadurch Rechnung, dass sie nach den entsprechenden Veranstaltungsplänen der Anatomiekurse (vorgelegt von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.5.2014) zusätzliche Termine nur für Studierende der Zahnmedizin ansetzt. Bei den Praktika in den Fächern Physiologie und Biochemie/Molekularbiologie vermochte der Senat freilich anhand der von der Antragsgegnerin vorgelegten Veranstaltungs-/Terminpläne keine unterschiedlichen Veranstaltungsumfänge für Studierende der Humanmedizin und Studierende der Zahnmedizin festzustellen. Der Senat geht daher davon aus, dass diese Veranstaltungen für Studierende beider Studiengänge jeweils im Umfang von 6,5 SWS durchgeführt werden. Das hat auch die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, die mit gerichtlicher Verfügung vom 13.6.2014 auf die Problematik hingewiesen worden war und mit Schriftsatz vom 25.6.2014 „eine kleine Diskrepanz“ zu den Vorgaben der Studienordnung für Zahnmedizinstudenten eingeräumt hat. Ist danach davon auszugehen, dass sich die Praktika Physiologie und Biochemie/Molekularbiologie auch für Studierende der Zahnmedizin auf 6,5 SWS beschränken, so ergibt sich folgender Export in den Studiengang Zahnmedizin: CAq Makroskopische Anatomie (bei AF = 0,5 und g = 15): 0,2667 CAq Mikroskopische Anatomie (bei AF = 0,5 und g = 15): 0,1333 CAq Physiologie (6,5 SWS bei AF = 0,5 und g = 15): 0,2167 CAq Biochemie/Molekularbiologie (6,5 SWS bei AF = 0,5 und g = 15): 0,2167 0,8334 Bei einem GesamtCAq von 0,8334 und 13 zu berücksichtigenden Zahnmedizinstudierenden ergibt sich ein Export von 0,8334 x 13 = 10,8342, von dem ersparte Lehre im Umfang von 0,174975 zum Abzug zu bringen ist. Hieraus resultiert ein Export in die Zahnmedizin von 10,6592 DS. b) Bei der Überprüfung des Umfanges des Exportes der Vorklinischen Lehreinheit in den Studiengang Pharmazie hat sich herausgestellt, dass Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit „lediglich“ die Lehrveranstaltung Kursus der Physiologie für Pharmaziestudenten (zweiteilig) bestreiten, die sich aus einem Kursus im Umfang von 36 Zeitstunden = 48 LVS und einer Vorlesung im Umfang von 12 Zeitstunden = 16 LVS zusammensetzt. Für den Veranstaltungsteil Kursus ergibt sich bei 14 Semesterwochen, AF = 0,5 und g = 15 eine Lehrnachfrage von 0,114 und für den Vorlesungsanteil bei 14 Semesterwochen und AF = 1 sowie g = 180 eine Lehrnachfrage von 0,0063 je Studierendem, insgesamt mithin eine Lehrnachfrage von 0,1203 woraus sich bei im Mittel 32,5 Studierenden ein Export im Umfang von 0,1203 x 32,5 = 3,90975 errechnet. Insgesamt reduziert sich danach der Dienstleistungsexport der Vorklinischen Lehreinheit in die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie von - in der Kapazitätsberechnung angesetzten - 15,7838 DS auf (10,6592 + 3,90975 =) 14,56895 DS und gerundet 14,57 DS. II. Lehrnachfrage 1. Aufteilung des Curricularnormwertes (CNW von 8,2 auf die Vorklinische und die Klinisch-praktische Lehreinheit) Die von den Antragstellern der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC geforderte Überprüfung, ob der für den Studiengang Humanmedizin in der Anlage 2 zu § 13 KAPVO SL festgelegte Curricularnormwert von 8,2 durch die Curricularanteile des Vorklinischen und des Klinisch-praktischen Studienganges ausgefüllt wird, führt nicht zur Feststellung eines beachtlichen Fehlers der Kapazitätsberechnung. In der Kapazitätsermittlung für den Vorklinischen Studienabschnitt ist der Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit entsprechend einer dahingehenden Festlegung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft aus dem Jahr 2008 mit 2,4167 zugrunde gelegt. Für den Klinisch-praktischen Studienabschnitt ist der Curricularanteil entsprechend der Unterlage „Teil IV, Aufteilung CNW“ der Kapazitätsberechnungsunterlagen für diesen Abschnitt des Medizinstudiums, die die Antragsgegnerin in den erstinstanzlichen Verfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum klinischen Teil des Medizinstudiums im Wintersemester 2013/2014 vorgelegt hat und die den Antragstellern als bekannt zuzurechnen sind, weil ihre Prozessbevollmächtigten (andere) Antragsteller in diesem Antragsverfahren vertreten haben vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2014 - 1 L 1997/13.NC u.a. -, mit 5,7833 zum Ansatz gebracht. Dass dieser Wert unzutreffend ermittelt worden sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt, obwohl ihnen eine zumindest ansatzweise Überprüfung anhand der für ihre Prozessbevollmächtigten ohne weiteres verfügbaren Kapazitäts- und Berechnungsunterlagen in den Verfahren betreffend den Klinischen Studienabschnitt möglich gewesen wäre. Die summarische Prüfung des Senats hat ebenfalls keinen Anhaltspunkt für rechtliche Mängel ergeben. Aus den Werten 2,4167 und 5,7833 resultiert der CNW von 8,2. 2. Bestimmung des Curriculareigenanteils (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin Bei der Beurteilung der Frage, welche Lehrleistungen von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit für den Vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, ist in den Blick zu nehmen, dass der Bereichsrat Theoretische Medizin und Biowissenschaften der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin am 20.9.2013 auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 20.2.2003 - Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2003, 105 - (im Folgenden Studienordnung) eine Änderung der Anlage I zur Studienordnung beschlossen hat, in der die (Kleingruppen-) Lehrveranstaltungen mit ihrem jeweiligen Umfang aufgelistet sind, deren Besuch für die Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung verpflichtend ist. Diese Änderung ist am 30.9.2013 im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2013, Seite 504, bekannt gemacht worden. Seit Wintersemester 2013/2014 erfolgt - wie die Antragsgegnerin auf entsprechende Anfrage des Gerichts hin mitgeteilt hat - die Ausbildung der Studierenden im Studiengang Medizin nach dieser geänderten Anlage I zur Studienordnung. Die Beachtlichkeit dieser Änderung für die vorliegenden Verfahren wird zwar nicht von den Antragstellern der vorliegenden Beschwerdeverfahren, jedoch von anderen Antragstellern bestritten. Diese machten insbesondere geltend, die Änderung sei unwirksam, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Organ der Antragsgegnerin unterzeichnet, mithin nicht wie für eine Rechtsnorm gefordert, ausgefertigt worden sei. Bekannt gemacht worden sei ein Text, der keine Unterschrift trage. Zudem spiele die Änderung für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2013/2014 keine Rolle, weil Satzungsrecht der Antragsgegnerin gemäß Art. 42 Abs. 2 ihrer Grundordnung erst am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft trete. Zum Inkrafttretenszeitpunkt, dem 1.10.2013, habe das Wintersemester 2013/2014 und damit der Berechnungszeitraum bereits begonnen gehabt. Daher finde § 5 KapVO SL, der nach näherer Maßgabe seiner Absätze 2 und 3 Änderungen der Kapazitätsberechnung im Falle von Veränderungen in der Zeit zwischen Berechnungszeitpunkt und Berechnungszeitraum vorsehe, keine Anwendung. Dieses Vorbringen führte im Ergebnis nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität. Was zunächst den Einwand anbelangt, die Änderung der Anlage I der Studienordnung sei erst zu einem Zeitpunkt bekannt gemacht worden, zu dem der Berechnungszeitraum bereits begonnen habe, mit der Folge, dass für eine Neuberechnung auf der Grundlage von § 5 KapVO SL kein Raum mehr sei, ist zu bemerken: Für eine Neuberechnung der Kapazität auf Grund der Änderung der Anlage I der Studienordnung sah die Antragsgegnerin selbst keine Veranlassung. Die neue Anlage I ließ den Gesamtumfang der (Kleingruppen-) Lehrveranstaltungen verglichen mit der ursprünglichen Anlage I unverändert. Der Umfang dieser Veranstaltungen ist ohnehin durch die §§ 2 Abs 2 Satz 2 i.V.m. der Anlage 1 ÄAppO sowie durch § 2 Abs. 2 ÄÄppO normativ vorgegeben. Mit der Änderung - allenfalls in zeitlicher Hinsicht - einher ging eine kapazitätsungünstige Verschiebung des Curricularanteils der von „fremden“ Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen zu Lasten der Vorklinischen Lehreinheit, indem nunmehr das Praktikum Berufsfelderkundung von Lehrpersonen der zur Vorklinischen Lehreinheit gehörenden Fachrichtung 2.2 Physiologie durchgeführt wird. Das ist aber keine rechtliche Folge der Änderung der Anlage I zur Studienordnung, sondern eine organisatorische Verlagerung von Lehrleistungen, deren rechtliche Zulässigkeit vorliegend einmal dahingestellt bleiben soll. Auf diese potenziell kapazitätsmindernde Veränderung hat die Antragsgegnerin im Übrigen nicht mit einer die Zahl der festgesetzten Studienplätze reduzierenden Neuberechnung reagiert, weil sie - kapazitätsgünstig - die auf die ursprüngliche Verteilung der Lehrleistungen aufsetzende Kapazitätsberechnung und die auf dieser Grundlage festgesetzte Höchstzahl von 285 Studienplätzen beibehielt (s. Nachtrag zum Kapazitätsbericht vorgelegt in den erstinstanzlichen Verfahren). Das ist gemessen an § 5 Absätze 2 und 3 KapVO SL nicht zu beanstanden, einmal unabhängig davon, ob die Änderung rechtzeitig vor Beginn des Berechnungszeitraumes hätte Wirksamkeit erlangen können. Bedeutung kommt der Änderung der Anlage I zur Studienordnung im vorliegenden Zusammenhang danach nicht für eine etwaige Neuberechnung der Kapazität nach § 5 KapVO SL, sondern - mittelbar - für die Beantwortung der Frage zu, welche Lehrveranstaltungen in welchem Umfang als kapazitätsrechtlich beachtlicher Lehraufwand anzuerkennen sind. Das richtet sich prinzipiell danach, welche Lehrveranstaltungen (in welchem Umfang) nach den Vorgaben der einschlägigen Studien- und/oder Prüfungsordnung als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung und/oder als Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums besucht werden müssen. Freilich setzen auch solche Vorgaben in aller Regel voraus, dass die betreffende Studien- oder Prüfungsordnung rechtmäßig zustande gekommen ist, und das trifft auf die hier in Rede stehende Änderung der Anlage I zur Studienordnung wohl nicht zu. Denn die geänderte Anlage I zur Studienordnung ist als auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Studienordnung gefasster Beschluss des Bereichsrats Theoretische Medizin und Biowissenschaften der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin am 30.9.2013 im Dienstblatt der Hochschule des Saarlandes ohne jegliche Unterschrift, insbesondere ohne Unterschrift des nach Art. 42 Abs. 1 der Grundordnung der Antragsgegnerin offenbar für die Bekanntmachung von Ordnungen der Antragsgegnerin - und das heißt auch für die Bekanntmachung von Änderungen von Ordnungen - zuständigen Universitätspräsidenten bekannt gemacht worden. Das wirft zumindest erhebliche Zweifel daran auf, dass die Änderung der Anlage I zur Studienordnung in einer rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Weise ausgefertigt ist. Die Pflicht zur Ausfertigung von Normen folgt, auch wenn sie nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben ist, aus dem Rechtsstaatsprinzip. Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt, als vom Normgeber beschlossen, in Kraft gesetzt werden. Im Hinblick hierauf kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, die Übereinstimmung des - zur Bekanntmachung vorgesehenen Normtextes - mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen vgl. z.B. für Bebauungspläne als gemeindliche Satzungen BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 - 4 B 60.96 - BRS 58 Nr. 41; OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2004 - 1 R 6/03 - und vom 21.9.2006 - 2 N 2/05 -. Eine solche als Ausfertigung zu wertende Bestätigung ist vorliegend nicht erkennbar, da die Richtigkeit der in dem einleitenden Text der Bekanntmachung vom 30.9.2013 enthaltenen Erklärung, der Bereichsrat Theoretische Medizin und Biowissenschaften habe Anlage I der Studienordnung durch Beschluss vom 20.9.2013 wie folgt geändert, also einen dem Text der anschließend abgedruckten neugefassten Anlage I inhaltlich entsprechenden Beschluss gefasst, nicht durch Unterschrift der hierfür zuständigen Stelle der Antragsgegnerin bescheinigt wird. Dieser vorliegend aller Voraussicht nach zu beanstandende Mangel der Rechtsetzung hat jedoch nicht zur Folge, dass die geänderte Fassung der Anlage I zur Studienordnung für die in den vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzunehmende Beurteilung unbeachtlich ist. Gesehen werden muss nämlich, dass wie dargelegt der Studienordnung für die Kapazitätsberechnung lediglich mittelbar Bedeutung insofern zukommt, als sie Auskunft darüber gibt, welche Lehrveranstaltungen als Pflichtlehrveranstaltungen von den Studierenden zu besuchen und deshalb für die Ermittlung der Lehrnachfrage beachtlich sind. Gerade dem Umstand, dass die Studienordnung in erster Linie die notwendigen Studieninhalte bestimmt, trägt indes die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass sie in Fallgestaltungen, in denen eine solche Rechtsnorm nicht rechtmäßig zustande gekommen ist, gleichwohl von ihrer übergangsweise vorläufigen Geltung ausgeht, wenn dies erforderlich ist, um Rechtsunsicherheiten oder die Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen und damit den Eintritt eines Zustandes zu vermeiden, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stehen würde als der bisherige BVerfG, Beschluss vom 13.12.1988 - 2 BvL 1/84 - BVerfGE 79, 245, 250, BVerwG, Urteil vom 22.6.1973 - 7 C 7.71 - E 42, 296, 301, Urteil vom 16.1.2007 - 6 C 15.06 - NJW 2007, 1478, 1482; sowie Beschluss vom 15.12.1988 - 7 B 190/88 - KNK - Hochschulrecht 1989, 327, zitiert nach Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rdnr. 21, Fußnote 68. Eine solche Konstellation ist nach dem Erkenntnisstand der Beschwerdeverfahren auch vorliegend gegeben. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Antragsgegnerin die Änderung der Anlage I zur Studienordnung - wie sie dem Gericht auf entsprechende Nachfrage hin glaubhaft mitgeteilt hat - ab dem Wintersemester 2013/2014 organisatorisch umgesetzt hat und die Studierenden seit diesem Zeitpunkt in an die geänderte Anlage I zur Studienordnung angepassten Lehrveranstaltungen ausgebildet werden. Würde die Änderung der Anlage I wegen eines Ausfertigungsmangels als unwirksam behandelt, hätte dies nach Lage der Dinge zur Folge, dass den Studierenden des Vorklinischen Studienabschnittes, insbesondere Studierenden, die sich im Wintersemester 2013/2014 im dritten und im Sommersemester 2014 im vierten Fachsemester befanden bzw. befinden, über eine zwei Semester umfassende Zeitspanne in weiten Teilen keine den Vorgaben der Studienordnung entsprechende Ausbildung vermittelt worden wäre. Denn die einzelnen Kleingruppenveranstaltungen des ersten Studienabschnittes bleiben, wie ein Vergleich der Anlage I zur Studienordnung in der geänderten mit der Anlage I in ihrer vorherigen Fassung zeigt, teils beträchtlich hinter dem früheren Veranstaltungsumfang zurück, teils gehen sie auch darüber hinaus, auch wenn der durch die Ärztliche Approbationsordnung vorgegebene Gesamtumfang dieser Lehrveranstaltungen in der Summe gleich bleibt. Die hieraus resultierenden auf der Hand liegenden Beeinträchtigungen des Studienverlaufs zahlreicher Studierender rechtfertigen es nach den eingangs dargelegten Maßstäben von der vorläufigen Verbindlichkeit der geänderten Anlage I zur Studienordnung auszugehen und der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, Rechtsunsicherheiten durch die Neubekanntmachung einer ausgefertigten Fassung der geänderten Anlage I zur Studienordnung zu beseitigen, wobei nicht zuletzt mit Blick auf das Anliegen, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, gegen eine rückwirkende Inkraftsetzung keine Bedenken bestehen dürften. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass die in Rede stehende Normänderung „lediglich“ an einem formalen Rechtssetzungsfehler leidet, ihre inhaltliche Zulässigkeit indes ersichtlich nicht in Frage steht. Auch was die Kapazitätsermittlung anbelangt, hält der Senat dieses Ergebnis für vertretbar: Der - durch die Ärztliche Approbationsordnung vorgegebene - Gesamtumfang der Kleingruppenveranstaltungen bleibt unverändert; die Anlage I zur Studienordnung regelt insoweit lediglich die Verteilung dieses Aufwandes auf die einzelnen Lehrveranstaltungen neu. Die Frage der Verlagerung einer bisher von Lehrpersonen einer „fremden“ Lehreinheit bestrittenen Lehrveranstaltung (Praktikum der Berufsfelderkundung) auf Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit hat nichts mit dem Regelungsinhalt der Anlage I der Studienordnung zu tun. Die Beurteilung der in zahlreichen Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Frage, ob tatsächliche Lehrleistungen in dem als Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellten Umfang erbracht werden, wird durch die geänderte Anlage I zur Studienordnung ebenfalls lediglich mittelbar und zwar insoweit beeinflusst, als durch diese Änderung der durch die Ärztliche Approbationsordnung vorgegebene Ausbildungsumfang teilweise anders als vorher auf die einzelnen Lehrveranstaltungen verteilt wird. Der Senat legt danach seiner weiteren Prüfung die geänderte Anlage I zur Studienordnung zu Grunde. Das leitet über zu der Frage, von welchem Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit auf dieser Grundlage auszugehen ist. Für die Beurteilung ist zum Einen zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin bereits ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kapazitätsberechnung eine Anlage „Teil II Curricularanteile“ beigefügt hat, die den Änderungen, die die neue Anlage I zur Studienordnung mit sich gebracht hat, weitgehend Rechnung trägt. So ist der von vier SWS auf zwei SWS reduzierte Umfang des Klinisch-anatomischen Seminars ebenso berücksichtigt, wie - im Gegenzug - die Erhöhung des Umfangs, der in dieser Berechnungsunterlage allerdings noch als zusammengefasste Seminare geführten Veranstaltungen Klinisch-biophysikalisches und Klinisch-physiologisches Seminar sowie Klinisch-chemisches und Klinisch-biochemisches Seminar von vormals drei SWS auf vier SWS. Dass die beiden Seminare nunmehr nach Auskunft der Antragsgegnerin - wie im Übrigen schon früher - getrennt als Klinisch-biophysikalisches Seminar (1 SWS) sowie als Klinisch-physiologisches Seminar (3 SWS) und als Klinisch-chemisches Seminar (1 SWS) sowie als Klinisch-biochemisches Seminar (3 SWS) veranstaltet werden, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da sich an der Aufteilung dieser Seminare - 75 % Vorklinik, 25 % Klinisch-Theoretische Lehreinheit bzw. 25 % Lehreinheit Chemie (lt. Unterlage „Teil II Curricularanteile“) - und damit an dem Umfang der Zuordnung der Lehrleistungen zur Vorklinischen Lehreinheit und zu „dritten“ Lehreinheiten nichts ändert. Ebenfalls berücksichtigt ist - wie zudem in einem Nachtrag zu dem Kapazitätsbericht näher erläutert - die Verlagerung des Praktikums Berufsfelderkundung im Umfang eines Curricularanteils von 0,0167 auf die Vorklinische Lehreinheit, ihre Rechtmäßigkeit im vorliegenden Zusammenhang einmal dahingestellt. Außer Betracht zu bleiben für die Ermittlung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit haben zunächst dann alle diejenigen Lehrveranstaltungen, die von Lehrpersonen „dritter“ Lehreinheiten bestritten werden. Hierbei handelt es sich um die Vorlesung im Fach Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie, die - ebenso wie im Übrigen der Kursus Medizinische Psychologie und Soziologie sowie das Seminar Medizinische Psychologie und Soziologie - an der Antragsgegnerin im Wege der Dienstleistung von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit veranstaltet wird vgl. Teil II „Curricularanteile“ der Kapazitätsberechnung sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. -. Ohnehin nicht mehr angeboten wird die vormals von der Klinisch-theoretischen Lehreinheit bestrittene Vorlesung Berufsfelderkundung. An ihre Stelle ist die ebenfalls von dieser Lehreinheit durchgeführte Vorlesung „Grenzen der Medizin“ getreten. Weitere sechs SWS Vorlesung werden ebenfalls von der Klinisch-theoretischen Lehreinheit bestritten (Physik). Ebenfalls nicht der Vorklinischen Lehreinheit zuzurechnen sind die Praktika Physik für Mediziner sowie Chemie für Mediziner sowie - wie bereits angesprochen - das nunmehr wieder selbständige Klinisch-biophysikalische Seminar und das ebenfalls wieder selbständig durchgeführte Klinisch-chemische Seminar, die von den Fachrichtungen 2.5 Biophysik bzw. Chemie durchgeführt werden. Dies vorausgeschickt lassen sich der bereits mehrfach angeführten Unterlage „Teil II Curricularanteile“ und dem Ergebnis der Sachaufklärung in den erstinstanzlichen Antragsverfahren und in den vorliegenden Beschwerdeverfahren entnehmen, dass die Antragsgegnerin der Ermittlung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit folgende Lehrveranstaltungen zu Grunde legt Veranstaltung SWS AF 9 CA Vorlesungen: Wahlfach sonst. Vorlesungen 1 35 1 1 180 180 0,0056 0,1944 Übungen: Med. Terminologie 1 1 60 0,0167 Praktika: Biologie für Mediziner Physiologie für Mediziner Biochemie (Molekularbiologie) Makroskopische Anatomie Mikroskopische Anatomie Praktikum Einf.in die Klin.Medizin Praktikum Berufsfelderkundung 3 6,5 6,5 6 3,5 2 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 15 15 15 15 15 15 15 0,1000 0,2167 0,2167 0,2000 0,1167 0,0667 0,0167 Seminare: Physiologie Biochemie/Molekularbiologie Anatomie Klin.anatomisches Seminar Klinisch-biologisches Seminar Klinisch-biochemisches Seminar Klinisch-physiologisches Seminar 2,5 2,25 1,25 2 1 3 3 1 1 1 1 1 1 1 20 20 20 20 20 20 20 0,1250 0,1125 0,0625 0,1000 0,0500 0,1500 0,1500 1,9002 Der hieraus von der Antragsgegnerin ermittelte Curriculareigenanteil von - abgerundet - 1,9 ist dann im Rahmen der von den Antragstellern innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist konkret erhobenen Einwände (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zuordnung von Lehrveranstaltungen zur Vorklinischen Lehreinheit und/oder hinsichtlich des tatsächlichen Umfanges dieser Veranstaltungen in der „Hochschulwirklichkeit“ zu überprüfen. Was die Beachtlichkeit der erhobenen Einwände anbelangt, so sind nach Ansicht des Senats unter dem Gesichtspunkt des Darlegungserfordernisses (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da es u.a. auf Grund der unvollständigen Vorlesungsverzeichnisse der Antragsgegnerin und einer im Kapazitätsbericht fehlenden Aufschlüsselung der - pauschal - zum Ansatz gebrachten 35 SWS Vorlesungen auf die einzelnen von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit bestrittenen Vorlesungen für die Antragsteller und ihre Prozessbevollmächtigten kaum möglich ist, sich selbst einen verlässlichen Überblick zu verschaffen und hierauf gestützt näher substantiierte Einwände zu formulieren. Zu fordern ist jedoch, und dies ist auch, wie sich gezeigt hat, zu leisten, dass die Antragsteller diejenigen Lehrveranstaltungen, die ihrer Ansicht nach durch das Gericht einer näheren Überprüfung zugeführt werden sollen, konkret ansprechen und sich nicht darauf beschränken, gleichsam „ins Blaue“ pauschal einen nicht der Vorgabe der Studienordnung entsprechenden Umfang der Lehrveranstaltungen geltend zu machen. Für die Überprüfung, ob die als Curriculareigenanteil in die Kapazitätsermittlung eingestellten Lehrveranstaltungen der Vorklinischen Lehreinheit im Vorklinischen Studienabschnitt wirklich in dem angegebenen Umfang durchgeführt werden, ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Kapazität auf der Grundlage eines Rechenmodells stattfindet, das die Hochschulwirklichkeit nie im Maßstab 1:1 abbilden kann und wird. Hiernach ist davon auszugehen, dass Abweichungen von den Ansätzen des Modells in der Realität eher die Regel als die Ausnahme sein werden und im gewissen Rahmen auch hinzunehmen sind, ohne dass hierin gleich beachtliche Mängel der Kapazitätsberechnung liegen vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. - und 2 B 209/13.NC u.a. -, letztere zitiert nach juris Rdnr. 43; OVG A-Stadt, Beschluss vom 6.1.2014 - 13 C 115/13 - zur Überprüfung der Ausfüllung des Curriculareigenanteils anhand eines quantifizierten Studienplanes. Dem entspricht es, dass der früher für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes es abgelehnt hat, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Ansatz des Umfanges von Lehrveranstaltungen auf seine gleichsam minutengenaue Einhaltung in der Hochschulwirklichkeit hin zu überprüfen, und festgestellte Abweichungen nur dann beanstandet hat, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichten vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 47/13.NC - betreffend eine mit vier SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellte Lehrveranstaltung, die in Wirklichkeit nur im Umfang von einem SWS ausgeführt wurde, sowie Beschlüsse vom 25.7.2013 - 1 B 143/13. NC u.a. und 2 B 209/13.NC u.a.. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass die Grenze zwischen beachtlicher und unbeachtlicher Abweichung schwer zu bestimmen ist. Ihre Ziehung ist letztlich eine Einzelfallfrage, für deren Beantwortung u.a. von Bedeutung sein kann, ob die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen schon von ihrem konkreten Veranstaltungsplan her als von ihrem Umfang her - deutlich - hinter dem Ansatz in der Kapazitätsberechnung zurückbleibende Veranstaltungen angelegt sind. Auf der anderen Seite hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, die konkrete Durchführung einer Veranstaltung daraufhin zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie von der betreffenden Lehrperson durch Pausen unterbrochen wird, und letztlich eine Art „Netto-Lehrzeit“ zu ermitteln, zumal auch auf diese Weise allenfalls ein scheinbar der Realität entsprechendes Bild gewonnen würde, das beispielsweise außer Betracht ließe, dass Lehrpersonen auch in Pausen mit Fragen von Studierenden konfrontiert werden und es ebenfalls nicht unüblich ist, dass Veranstaltungen über das planmäßige Ende hinaus andauern, weil noch Themen abgeschlossen und Fragen beantwortet werden sollen. Von daher hält der Senat die von Antragstellern erhobene Forderung, von den angesetzten Lehrveranstaltungszeiten Abschläge für Pausen vorzunehmen, nicht für gerechtfertigt. Was die Frage der Einhaltung der in der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebrachten, teilweise normativ - für Seminare durch § 2 Abs. 4 ÄAppO - vorgegebenen Gruppengrößen anbelangt, so hat die Antragsgegnerin auf eine durch entsprechende Rügen von Antragstellern hin veranlasste gerichtliche Sachaufklärung mit Schriftsatz vom 14.5.2014 für die einzelnen Veranstaltungen und in Auseinandersetzung mit den erhobenen Einzelrügen dargelegt, dass die Ansätze hinsichtlich der Gruppengrößen - Übungen: g = 60, Kurse und Praktika: g = 15, Seminare: g = 20 - eingehalten bzw. nur in einem Fall - Klinisch-biochemisches Seminar - in einem mit § 2 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO zulässigen Umfang überschritten werden. Die Zahl der Gruppen des Praktikums „Biologie für Mediziner“ wird zudem durch den als Anlage 9 zum Schriftsatz vom 14.5.2014 beigefügten Terminplan glaubhaft gemacht. Soweit von Antragstellern, zuletzt mit Schriftsatz vom 21.7.2014, Teilnehmerzahlen und damit Angaben über Gruppengrößen und Gruppenzahl zum Teil unter Hinweis auf Studierendenbestandzahlen der betreffenden Fachsemester in Frage gestellt werden, begründet das nach Ansicht des Senats keinen Anlass für in den vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass sämtliche Studierende einer Kohorte die einzelnen Lehrveranstaltungen stets in den jeweiligen nach den Stundenplänen des Vorklinischen Studienabschnitts vorgesehenen Fachsemestern absolvieren. Zudem sind immer wieder einzelne Studierende beurlaubt oder haben eine entsprechende Lehrveranstaltung schon in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule besucht. Die Zahl der in den Gruppen eingesetzten Lehrpersonen ist unerheblich; der Curricularanteil wird durch die Zahl der Semesterwochenstunden, den Anrechnungsfaktor und die Betreuungsrelation „g“ bestimmt. Die abgesehen von diesen eher generellen, gleichsam veranstaltungsübergreifenden Rügen durchgeführte Überprüfung des tatsächlichen Umfangs der von den Antragstellern der vorliegenden Beschwerdeverfahren konkret angesprochenen Lehrveranstaltungen hat folgendes ergeben: a) Kursus Makroskopische Anatomie und Kursus Mikroskopische Anatomie Die von den Antragstellerinnen der Verfahren 1 B 178/14.NC und 1 B 186/14.NC, insbesondere von der Antragstellerin des erstgenannten Verfahrens mit substantiierten Darlegungen, geforderte Überprüfung der in die Kapazitätsberechnung als Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit eingestellten Curricularanteile der Lehrveranstaltungen Kursus Makroskopische Anatomie und Kursus Mikroskopische Anatomie führt zu dem Ergebnis, dass der Umfang dieser Veranstaltungen in einem kapazitätsrechtlich nicht vernachlässigbarem Ausmaß hinter den Ansätzen der Antragsgegnerin zurückbleibt. Nach der geänderten Anlage 1 der Studienordnung ist für den Kursus Makroskopische Anatomie ein Umfang von 6 SWS und für den Kursus Mikroskopische Anatomie ein Umfang von 3,5 SWS vorgegeben. Dem entspricht es, dass die beiden Lehrveranstaltungen mit 6 SWS bzw. 3,5 SWS und (bei Anrechnungsfaktoren von 0,5 sowie Gruppengrößen von 15) mit Curricularanteilen von 0,2000 bzw. 0,1167 in der Unterlage „Teil II. Curricularanteile“ der Kapazitätsberechnung berücksichtigt sind. Auf entsprechende gerichtliche Nachfrage hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.5.2014 mitgeteilt, dass der Kursus Makroskopische Anatomie 63 Zeitstunden Lehre umfasse und sich hieraus umgerechnet auf Lehrveranstaltungsstunden (à 45 Minuten) und unter Berücksichtigung von 14 Semesterwochen ein Umfang von 6 SWS ergebe. Für den Kursus Mikroskopische Anatomie lauten die entsprechenden Angaben 37 Zeitstunden Lehre, aus denen ein Umfang der Veranstaltung von 3,52 SWS ermittelt wird. Zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben hat die Antragsgegnerin die Veranstaltungspläne der beiden Lehrveranstaltungen (Anlagen 6 und 7 zum Schriftsatz vom 14.5.2014) vorgelegt. Die Überprüfung der Angaben der Antragsgegnerin anhand der Veranstaltungspläne ergibt freilich, dass der jeweilige Umfang der Veranstaltungen offenbar unter Einrechnung gesondert ausgewiesener Testattermine, und zwar im Kursus Makroskopische Anatomie im Umfang von fünf Zeitstunden und im Kursus Mikroskopische Anatomie für die Gruppen 1 bis 10 plus ZM1 einerseits sowie 11 bis 19 plus ZM2 andererseits jeweils drei Zeitstunden ermittelt wurde. Der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Rechtmäßigkeit dieser Handhabung in seinem Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 143/13.NC - (S. 39), die in jenen Verfahren von den Rechtsmittelführern nicht problematisiert worden war, letztlich offen gelassen. Nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren spricht indes zumindest Überwiegendes dafür, dass die bei den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen gesondert ausgewiesenen Testattermine nicht als Lehrleistungen berücksichtigt werden können. Nach § 2 Abs. 1 Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO SL) ist Lehrverpflichtung im Sinne dieser Verordnung die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen (Lehrtätigkeit) und zur Betreuung der Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten einschließlich Promotion und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit). Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt (§ 2 Abs. 2 LVVO SL). Nach § 3 Abs. 2 LVVO SL werden, soweit hier wesentlich, Vorlesungen, Übungen und Seminare mit dem Faktor 1 (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 LVVO SL) und andere Lehrveranstaltungen mit dem Faktor 0,5 (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 LVVO SL) angerechnet. Diesen Bestimmungen lässt sich ebenso wenig wie § 3 Abs. 5 LVVO SL, der den Umfang der Anrechnung von Betreuungstätigkeit auf die Lehrverpflichtung betrifft, eine Regelung dahin entnehmen, dass auch Prüfungstätigkeiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 9 KapVO Rdnr. 8. Es handelt sich weder um Lehrtätigkeit im Sinne der Vermittlung von Wissen und (Er-)Kenntnissen noch um Betreuungstätigkeit bei Abschlussarbeiten vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.4.2011 - 5 NC 96.10; zitiert nach juris Rdnr. 7. Dass die Prüfungstätigkeit nicht in die Lehrverpflichtung einbezogen ist, dürfte seine Erklärung darin finden, dass die die Lehrverpflichtung ausdrückenden Lehrveranstaltungsstunden nicht den Gesamtaufwand der Lehrperson für die Lehre abbilden. Allgemein wird nämlich davon ausgegangen, dass eine Lehrveranstaltungsstunde bei Lehrveranstaltungen mit dem Anrechnungsfaktor 1 (z.B. bei Vorlesungen und Seminaren) einer Gesamtbelastung der Lehrperson von mindestens drei Arbeitsstunden entspricht, da auch Vor- und Nachbereitungszeiten zu berücksichtigen sind vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rdnrn. 199 bis 204, 552. Bei Kursen und Praktika mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 gilt Entsprechendes, wobei auch der Vor- und Nachbereitungsaufwand entsprechend geringer ist. Es spricht zumindest Überwiegendes dafür, dass in diesem Gesamtaufwand und eben nicht in die Lehrveranstaltungsstunde selbst auch der Prüfungsaufwand bei der Erteilung der Testate fällt vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH München, Beschluss vom 11.3.1977 - 313/76 - zitiert nach juris, Rdnr 24 betreffend Testate; außerdem Bahro/Berlin, a.a.O., § 9 Kap VO Rdnr. 8. Denn wie die Antwort der Antragsgegnerin auf eine gerichtliche Anfrage hinsichtlich der Ausgestaltung der Testattermine ergeben hat, deutet nichts darauf hin, dass die Testatprüfungen gleichsam untrennbar in die Lehrtätigkeit der Kurse integriert wären, etwa in der Weise, dass in die eigentliche Wissensvermittlung - sukzessive - Fragen an die einzelnen Studierenden in den jeweiligen Gruppen gestellt werden und auf der Grundlage der Antworten eine Leistungsbewertung erfolgt. Vielmehr werden, wie auch die Veranstaltungspläne (Anlagen 6 und 7 zum Schriftsatz vom 14.5.2014) zeigen, besondere Prüfungstermine angesetzt, an denen - wie sich aus dem Zusatz „mdl. Testat“ entnehmen lässt - die in Gruppen zusammengefassten Studierenden einzeln aufgerufen werden und Leistungsnachweise erbringen müssen. Dass hinsichtlich dieser Termine Lehrleistungen gegenüber den Studierenden erbracht würden, lässt sich den Angaben der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Ist danach für die Rechtsmittelverfahren 1 B 178/14.NC und 1 B 186/14.NC davon auszugehen, dass von dem von der Antragsgegnerin angegebenen Gesamtumfang der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen der Zeitaufwand für die Testatprüfungen zum Abzug zu bringen ist, so ergeben sich folgende Veranstaltungsumfänge: Kursus Makroskopische Anatomie: 63 Zeitstunden - 5 Zeitstunden = 58 Zeitstunden bei Umrechnung auf Lehrveranstaltungsstunden à 45 Minuten und unter Berücksichtigung von 14 Semesterwochen: (gerundet) 5,52 SWS Kursus Mikroskopische Anatomie: 37 Zeitstunden - 3 Zeitstunden = 34 Zeitstunden, umgerechnet auf Lehrveranstaltungsstunden à 45 Minuten bei 14 Semesterwochen: (gerundet) 3,24 SWS. Dementsprechend ist der Ansatz dieser Lehrveranstaltungen bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit zu korrigieren. Für den Kursus Makroskopische Anatomie ergibt sich danach bei einem (korrigierten) Umfang von 5,52 SWS, einem Anrechnungsfaktor von 0,5 und einer Gruppengröße von 15 ein Curricularanteil von 0,1840. Für den Kursus Mikroskopische Anatomie beläuft sich der Curricularanteil bei einem (korrigierten) Umfang von 3,24 SWS bei Zugrundelegung der gleichen sonstigen Parameter auf 0,1080. Der in der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebrachte Curricularanteil für den Kursus Makroskopische Anatomie verringert sich danach um (0,2000 - 0,1840 =) 0,0160. Der Ansatz für den Kurs Mikroskopische Anatomie ist um (0,1167 - 0,1080=) 0,0087 zu reduzieren. c) Praktikum Berufsfelderkundung Die Einwände der Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC sowie der Antragstellerin des Verfahrens 1 B 186/14.NC gegen die Verlagerung des Praktikums Berufsfelderkundung (Wintersemester 2013/2014, VV 73722, Umfang 0,5 SWS) zur Vorklinischen Lehreinheit (Fachrichtung 2.2 Physiologie) und die Berücksichtigung des Curricularanteils dieser Lehrveranstaltung von 0,0167 beim Curricularanteil der Vorklinik sind nach Ansicht des Senats berechtigt. Einmal abgesehen davon, dass nichts dafür dargetan oder erkennbar ist, dass der Verlagerung dieser Lehrveranstaltung von der Klinisch-theoretischen Lehreinheit auf die Vorklinische Lehreinheit, die wegen der kapazitätsmindernden Wirkung dieser Maßnahme gebotene, auch die Interessen der Studienbewerber einbeziehende Abwägung in dem zuständigen Gremium der Antragsgegnerin vorausgegangen ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Fachrichtung 2.2 im Rahmen dieser Veranstaltung ausbildungsbeachtliche „echte“ Lehrleistungen erbringt. Die Tätigkeit der Lehrpersonen der Fachrichtung 2.2 beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Besuch externer Einrichtungen durch die Studierenden zu koordinieren, damit diese Einblicke in die unterschiedlichen Berufsbilder medizinischer Berufe gewinnen können. Das wird auch von der Antragsgegnerin so gesehen, die auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 14.5.2014 („zu k“) angekündigt hat, dass diese Veranstaltung zukünftig nicht mehr in den Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit einbezogen wird. Der in der Anlage „Teil II Curricularanteile“ der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebrachte Curricularanteil der Lehrveranstaltung Praktikum Berufsfelderkundung hat daher bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils der Vorklinik außer Ansatz zu bleiben. Die nach dem derzeitigen Stand der Überprüfung der Einwendungen der im Rubrum aufgeführten Antragsteller im Bereich des Lehrangebotes (Exporte in die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie) und im Bereich der Lehrnachfrage (tatsächlicher Umfang der Lehrveranstaltungen Kursus Makroskopische Anatomie und Kursus Mikroskopische Anatomie, ungerechtfertigte Verlagerung des Praktikums Berufsfelderkundung zur Vorklinischen Lehreinheit) führen zu folgender geänderter Kapazitätsberechnung Lehrangebot brutto: 268,5 DS + fiktives Deputat + 8 DS - Exporte in Zahnmedizin und Pharmazie - 14,57 DS 261,93 DS x 2 (Jahreswert) 523,86 DS : CAP, (1,9 - 0,0167 - 0,0160 - 0,0087=) 1,8586 281,85731 Studienplätze : Schwund (0,9711) 290,2454 Studienplätze gerundet 290 Studienplätze Bezogen auf die festgesetzte und von der Antragsgegnerin auch vergebene Zahl von 285 Studienplätze errechnen sich danach fünf zusätzliche Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität. Was die Vergabe dieser fünf zusätzlichen Studienplätze anbelangt, so ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Antragsteller in wechselnder Beteiligung Beiträge zu den - nach dem derzeitigen Stand der Prüfung - festgestellten Fehlern der Kapazitätsberechnung und damit zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze geleistet haben. So haben zwar die Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC allein die Frage von Fehlern bei der Berechnung des Exports in die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie aufgeworfen. Hingegen waren sie an der Aufdeckung der überhöhten Ansätze der Curricularanteile der Kurse Makroskopische Anatomie und Mikroskopische Anatomie überhaupt nicht und an der Beanstandung der Verlagerung des Praktikums Berufsfelderkundung zur Vorklinischen Lehreinheit zusammen mit der Antragstellerin des Verfahrens 1 B 186/14.NC beteiligt. Letztere war wiederum mit der Antragstellerin des Verfahrens 1 B 178/14.NC an der Aufdeckung des Fehlers beim Ansatz der Curricularanteile der Kurse Makroskopische Anatomie und Mikroskopische Anatomie beteiligt. Gesehen werden muss ferner, dass sich nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin bei einem Lehrangebot von (bereinigt) 260,7162 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,9000 sowie einem Schwundausgleichsfaktor von 0,9711 eine Studienplatzzahl von 283 Studienplätze ergibt, hingegen 285 Studienplätze durch die ZZVO SL 13/14 festgesetzt waren und von der Antragsgegnerin auch vergeben worden sind. Das bedeutet, dass festgestellte Berechnungsfehler im Äquivalent von mehr als 2 Studienplätzen „verbraucht“ wurden, um überhaupt die Schwelle zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze zu überwinden. Nach allem ist davon auszugehen, dass eine isolierte Berücksichtigung der einzelnen „Aufdeckungsbeiträge“, sofern aufgrund ihrer dargelegten Verknüpfung überhaupt möglich, wenn sie in Anwendung von § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 den jeweiligen Antragstellern zugeordnet würden, die sie geleistet haben, zur Vergabe einer geringeren Zahl an zusätzlichen Studienplätzen geführt hätte. Denn in diesem Falle hätte mit Blick auf § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO für jeden der Antragsteller bzw. für jede Antragstellergruppe unter Berücksichtigung allein ihrer jeweiligen Aufdeckungsbeiträge eine gesonderte Berechnung durchgeführt werden müssen. Insbesondere hätte eine isolierte Betrachtung der (erfolgreichen) Einwände der Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC, selbst wenn ihnen - was hier einmal unterstellt werden soll - außer der Aufdeckung des Fehlers bei der Exportberechnung auch die Aufdeckung des Fehlers bei der Zuordnung der Lehrveranstaltung Berufsfelderkundung allein zugerechnet würde, nur zur Vergabe eines zusätzlichen Studienplatzes geführt. Der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen wären nämlich dann zwar die korrigierten Exportanteile in die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie sowie der um den Curricularanteil des Praktikums Berufsfelderkundung verminderte Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit. Gleichwohl errechnete sich lediglich eine Kapazität von (261,93 x 2 =) 523,86 DS : (1,900 - 0,0167 =) 1,8833 = 278,1606754 : 0,9711 = 286,438 Studienplätze, gerundet 286 Studienplätze. Bei einer isolierten Berücksichtigung der erfolgreichen Einwände der Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC ergäbe sich dann ein zusätzlicher Studienplatz. Das rechtfertigt es, von den bei der hier wegen der Verknüpfung der Einwände vorzunehmenden Gesamtberücksichtigung der von den Antragstellern der im Rubrum aufgeführten Beschwerdeverfahren vorgebrachten erfolgreichen Einwände ermittelten fünf zusätzlichen Studienplätzen je einen an die Antragstellerinnen des Verfahrens 1 B 178/14.NC und 1 B 186/14.NC zu vergeben und die übrigen drei - nach näherer Maßgabe des Tenors - unter den Antragstellern der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC zu verteilen. Was die weiteren von den im Rubrum aufgeführten Antragstellern erhobenen Einwände anbelangt, so ist eine nähere Prüfung der von den Antragstellerinnen der Verfahren 1 B 178/14.NC und 1 B 186/14.NC vorgebrachten Einwände entbehrlich, da ihnen nach den bisherigen Ausführungen bereits der jeweils von ihnen begehrte Studienplatz zusteht. Die weiteren Rügen der Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC führen hingegen nicht zur Feststellung zusätzlicher Studienplätze. Insoweit gilt: Team-teaching Wie bereits in den vorangegangenen Jahren wird die Zuordnung der Lehrleistungen der Praktika Einführung in die Klinische Medizin und Biologie für Mediziner, die von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin ganz oder - im letzten Fall - teilweise im Wege sogenannten „Team-teachings“ unter Mitwirkung von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt werden, ausschließlich zum Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit beanstandet. Die Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC machen insoweit geltend, es gebe Rechtsprechung, nach der bei „Team-teaching“ die entsprechende Aufteilung der Lehrleistungen auf die beteiligten Lehreinheiten vorzunehmen sei, so dass die Eigenleistung der Vorklinischen Lehreinheit im Umfang der Beteiligung von Lehrpersonen der Klinisch-praktischen Lehreinheit zu reduzieren sei. Die Antragsteller regen an, mangels konkreter Anhaltspunkte den Lehraufwand hälftig aufzuteilen. Dieses Vorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts des Saarlandes. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat sich in seinem Beschluss vom 14.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - in Auseinandersetzung mit substantiierten Einwendungen der Rechtsmittelführer der damaligen Verfahren dahin festgelegt, dass auch die in Rede stehenden in Form sogenannten „Team-teachings“ durchgeführten Lehrveranstaltungen allein der Vorklinischen Lehreinheit zuzurechnen sind. Diese Rechtsauffassung hat der 2. Senat in seinem Beschluss vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. - nochmals bestätigt. In der zitierten Rechtsprechung ist ausführlich dargelegt, dass die Prämissen der Argumentation der Antragsteller, in Folge „Team-teachings“ werde bei der Vorklinischen Lehreinheit (in nennenswertem Umfang) Lehraufwand eingespart, nicht belegt ist. Da mit dem Beschluss vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - unter anderem Rechtsmittelführer beschieden wurden, die von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller der vorliegenden Beschwerdeverfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC vertreten wurden, ist davon auszugehen, dass den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller dieser Beschwerdeverfahren die Rechtsauffassung des 2. Senats und ihre Begründung bekannt ist. Diese Kenntnis ist vorgenannten Antragstellern zuzurechnen. Der erkennende 1. Senat, der sich die Rechtsauffassung des 2. Senats zu eigen macht, sieht daher von einer Wiedergabe dieser Ausführungen ab, zumal die Antragsteller der vorliegenden Verfahren keine Umstände aufgezeigt haben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Wahlfach Soweit die Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC die Berechtigung eines Ansatzes von einer Semesterwochenstunde Vorlesung für das Wahlfach beim Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit bestreiten, zeigen sie keinen Fehler der Kapazitätsberechnung auf, der zur Feststellung zusätzlicher Kapazität führt. Mit der Berücksichtigung dieses Ansatzes für den Lehraufwand des Wahlfaches hat sich das Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wiederholt befasst und hierzu in seinem Beschluss vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. unter auszugsweiser Wiedergabe seines Beschlusses vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. - die Rechtfertigung des Ansatzes von 1 SWS Vorlesung für das Wahlfach ausführlich dargelegt. Da die Prozessbevollmächtigen der Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC in den mit den vorerwähnten Beschlüssen vom 1.7.2011 und vom 16.7.2012 beschiedenen Beschwerdeverfahren Rechtsmittelführer vertreten haben, ist davon auszugehen, dass ihnen diese Ausführungen bekannt sind, und diese Kenntnisse sind den von ihnen vertretenen Antragstellern der vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzurechnen. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, der nunmehr für Hochschulzulassungsrecht zuständig ist und sich die Rechtsprechung des 2. Senats zu eigen macht, sieht daher von einer Wiederholung dieser Ausführungen ab, zumal die Antragsteller in den vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen haben, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Umfang der Vorlesungen Die von Antragstellern geforderte Überprüfung des tatsächlichen Umfanges der von der Antragsgegnerin in der Unterlage „Teil II Curricularanteile“ des Kapazitätsberichts ohne nähere Aufschlüsselung zum Ansatz gebrachten 35 SWS von Lehrpersonen der Vorklinik bestrittenen Vorlesungen hat - anders als in den Beschwerdeverfahren betreffend das vorangegangene Studienjahr - nicht zur Feststellung von hinter diesem Ansatz zurückbleibenden tatsächlichen Lehrleistungen geführt. Auf Grund einer Auswertung der von der Antragsgegnerin in den erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rahmen der Sachaufklärung in den Rechtsmittelverfahren vorgelegten Unterlagen ist nach dem Ergebnis der vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass im Studienjahr 2013/2014 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit Vorlesungen im Umfang von mindestens 35 Semesterwochenstunden bestritten wurden bzw. (Sommersemester 2014) werden. Auf die Fachrichtung 2.1 „Anatomie und Zellbiologie“ entfallen davon folgende Veranstaltungen Biologie für Mediziner (WS 13/14, 1.FS, SeWo 4 - 10, VV 75379) 3,6 SWS Anatomie (SS 2014, 17.3. - 31.3.2014; s. Stundenplan Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.12.2013 im erstinstanzlichen Verfahren) 1 SWS Makroskopische Anatomie (WS 13/14, 3. FS, 1. - 10. Semesterwoche) 5,7 SWS Mikroskopische Anatomie (SS 2014, 2. FS, SeWo 1 - 11 sowie 14) 4 SWS Propädeutik (SS 2014, SEWO 1./3. - 10./13.) 1 SWS Mikroskopische Anatomie (SS 2014, 2. FS, SeWo 1 - 11 sowie 14) 4 SWS Propädeutik (SS 2014, SeWo 1./3. - 10./13.) 1 SWS Die FR 2.2 Physiologie veranstaltet folgende Vorlesungen: Physiologie für Studierende der Human- und Zahnmedizin (siehe Aufstellung Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.12.2013 8,4 SWS The scientifc paper (SS 2014, Aufstellung Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.12.2013 1,1 SWS Synapse Club (SS 2014, Aufstellung Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.12.2013 2 SWS Die FR 2.3 Biochemie und Molekularbiologie bestreitet die Vorlesung Biochemie (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.5.2014) 10,28 SWS Hieraus resultieren Vorlesungen im Gesamtumfang von 37,08 SWS. Nicht mitgezählt hat der Senat im Weiteren die Vorlesung Neuroanatomie, die im Wintersemester 2013/2014 für das dritte Fachsemester im Umfang von jedenfalls sechs Zeitstunden im Stundenplan aufgeführt ist, da auf Grund des angebrachten Zusatzes (nach wie vor) unklar geblieben ist, ob es sich um eine Veranstaltung für Studierende der Zahnmedizin und/oder auch um eine Pflichtveranstaltung für Studierende der Humanmedizin handelt. Ebenfalls nicht berücksichtigt hat der Senat die im Zusammenhang mit dem Praktikum Biologie für Mediziner im Wintersemester 2013/2014 im ersten Fachsemester in der 6. bis 9. Semesterwoche durchgeführten, insgesamt sieben Zeitstunden umfassenden Einführungsvorlesungen, die nach Darstellung der Antragsgegnerin (siehe Schriftsatz vom 14.5.2014 - zu „i“, Seite 5 vorletzter Absatz) bei der Ermittlung des Umfanges des Praktikums nicht mitgezählt werden, obwohl alles dafür spricht, dass es sich - wenn auch in Form von Vorlesungen - um Pflichtteile des Praktikums handelt. Nach allem ist für die vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit für den Vorklinischen Studienabschnitt Vorlesungen jedenfalls im Umfang von 35 SWS bestreiten, wie dies auch bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils dieser Lehreinheit zum Ansatz gebracht ist. Haben die Antragsteller der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC danach keine Rügen vorgebracht, die zur Feststellung weiterer „verschwiegener“ Studienplätze führen, so bleibt es nach dem Ergebnis der Beschwerdeverfahren der im Rubrum aufgeführten Antragsteller dabei, dass über die festgesetzte Höchstzahl von 285 Studienplätzen hinaus weitere 5 Studienplätze im Wintersemester 2013/14 im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung standen, von denen in Anwendung des Grundsatzes prozessualen Bestandsschutzes jeweils einer an die Antragstellerin der Verfahren 1 B 178/14.NC und 1 B 186/14.NC zu vergeben und drei weitere unter den Antragstellern der Verfahren 1 B 105/14.NC bis 1 B 115/14.NC zu verlosen sind. Ist danach ein Anordnungsanspruch der im Rubrum aufgeführten Antragsteller in dem dargelegten Umfang anzuerkennen, so beschränkt sich die gerichtliche Anordnung nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte auf den Vorklinischen Studienabschnitt. Die Kostenentscheidung folgt in den Verfahren 1 B 178/14.NC und 1 B 186/14.NC aus § 154 Abs. 1 VwGO; in den übrigen Verfahren aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt hinsichtlich der letztgenannten Verfahren dem Umstand Rechnung, dass die Zahl der unter diesen Antragstellern zu verteilenden Studienplätze hinter ihren in der Beschwerdebegründung dargelegten Vorstellungen zurückbleibt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass - bis auf die Antragstellerin des Verfahrens 1 B 186/14.NC, die ihr Begehren auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung eines Losverfahrens beschränkt hatte -, sämtliche Antragsteller unbedingte Zulassungsanträge gestellt haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.