Beschluss
13 B 82/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0312.13B82.13.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Dezember 2012 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Dezember 2012 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern fristgerecht dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufige, außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester zu Recht abgelehnt. 1. Das Vorbringen, der Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,98 am Curricularnormwert der Vorklinik von 2,42 sei zu hoch und eine nähere Überprüfung sei verfassungsrechtlich geboten, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Curriculareigenanteil zu Recht nicht weiter in Frage gestellt. Die mit Einführung des Modellstudiengangs im Wintersemester 2003/2004 von der Antragsgegnerin dargelegten Ansätze sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festhält, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für ein herkömmliches vorklinisches Medizinstudium berechnet, auch wenn das Medizinstudium als Modellstudiengang durchgeführt wird. Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 ÄAppO). Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges jedenfalls im Grundsatz - für die Laufzeit des Modellstudiengangs von höchstens elf Jahren gerechnet ab dem Wintersemester 2003/2004 (vgl. § 39 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin vom 5. November 2008 in der geänderten Fassung vom 20. März 2012) erfolgen. Eine eigenständige Kapazitätsberechnung ist zwar nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO möglich. Sie ist aber derzeit nicht geboten, zumal nicht erkennbar ist, dass eine solche Berechnung kapazitätsgünstiger ausfällt oder sich kapazitätsrelevante Veränderungen im Studienablauf ergeben hätten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 – 13 B 376/12 -, vom 10. März 2011 – 13 C 6/11 -, vom 17. April 2012 – 13 B 75/12 u. a. -, vom 2. Juni 2010 13 C 239/10 -, und vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 u. a. , jeweils juris; eingehend zur Kapazitätsberechnung für die RWTH Aachen OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 – 13 C 89/04 und vom 28. Mai 2004 13 C 20/04 , jeweils juris. Hiervon ausgehend ist es entgegen der Auffassung der Antragsteller gegenwärtig nicht erforderlich, den Curriculareigenanteil anhand eines quantifizierten Studienplans zu überprüfen und die Lehrveranstaltungen (oder Anteile daran) der klinisch-praktischen Medizin einzustellen bzw. jedenfalls einen fiktiven Curricularanteil für die klinischen Anteile am vorklinischen Studienabschnitt zu berücksichtigen. Das vorgelegt Zahlenmaterial zur "Curricularwertberechnung für den Aachener Modellstudiengang" rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtung. Daraus ergibt sich bei Addition aller Curricularanteile der vorklinischen Fächer vom 1. bis 10. Semester sogar ein Wert von 2,157479 (Summe der Curricularwerte aller Veranstaltungen durch vorklinische Institute). Entgegen der Darstellung der Antragsteller sind hierin die gesondert berechneten und aufgeführten naturwissenschaftlichen Importe (0,3709402) nicht enthalten und deshalb hiervon nicht in Abzug zu bringen. Weiterhin hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Lehrverpflichtung für die curricularen vorklinischen Lehrinhalte den verantwortlichen vorklinischen Lehrstühlen obliege und von den Lehrstuhlinhabern und ihren Mitarbeitern erbracht würden. Es liegt in der Organisationsbefugnis der Hochschule, die verbindlich in ihrer Studienordnung festgelegten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen vom wissenschaftlichen Personal der Vorklinik vermitteln zu lassen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris. Vor diesem Hintergrund musste das Verwaltungsgericht auch nicht – wie von den Antragstellern gefordert – aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Auf einen Vergleich mit anderen Universitäten kommt es ebenfalls nicht an; dieser ließe auch die örtlichen Besonderheiten der Personalausstattung und der Studienordnungen außer Betracht. Ferner bedarf es derzeit keiner Evaluierung des Modellstudiengangs. Hierfür wird Gelegenheit sein, wenn die Befristung des Modellstudiengangs abgelaufen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2012 – 13 B 75/12 u.a. -, juris. 2. Dem Einwand, der Curriculareigenanteil sei wegen der erforderlichen Berücksichtigung des Wahlfachs und der dadurch bewirkten Überschreitung des Normwerts von 2,42 zu "stauchen", d. h. um den Überschreitungswert anteilig zu kürzen, ist schon aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen. Der insoweit von den Antragstellern angeführte Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 – betrifft auch nicht den Aachener Modellstudiengang, sondern die Zulassung zum Regelstudiengang Medizin an der Universität Düsseldorf. Darüber hinaus lag der (stattgebenden) Entscheidung die Praxis der dortigen Universität zugrunde, bei zusätzlichem, den Curricularnormwert übersteigenden Lehraufwand die Studienplätze unter Anwendung eines Stauchungsfaktors und Anpassung des Curriculareigenanteils zu berechnen. Hieran musste sie sich gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung festhalten lassen und auch das keiner Lehreinheit zugeordnete Wahlfach curricular – mit der Folge einer anteiligen Kürzung auch des Curriculareigenanteils – berücksichtigen. Dass diese Ausgangslage auch bei der Antragsgegnerin vorliegt, wird mit den Beschwerden nicht dargelegt. Ist aber bei der Kapazitätsberechnung, wie von den Antragstellern geltend gemacht, das Wahlfach nicht mit einbezogen worden, hat dies zur Folge, dass der kapazitätsbestimmende Curricularanteil geringer ausfällt als bei vollständiger Hinzurechnung des entsprechenden Lehraufwands. Ein (realitätswidrig) zu gering angesetzter Eigenanteil wirkt sich daher im Ergebnis kapazitätserhöhend und damit zu Gunsten der Antragstellerin aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 u.a. -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010 – 7 CE 10.10278 u.a. -, juris; siehe auch OVG Saarland, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 36/10 u. a. -, juris. 3. Ferner sind – soweit das Vorbringen noch aufrechterhalten worden ist – keine methodischen oder rechnerischen Fehler bei der Berechnung der Schwundquote dargetan. Zur Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors hat der Senat in Auseinandersetzung mit anderen Gerichtsentscheidungen bereits mehrfach entschieden, dass weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen ist. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung und ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Wegen des im Übrigen prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 – 13 B 1446/12 u.a. -, juris, vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 u. a. -, juris, Rn. 19, vom 31. Juli 2010 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 44, und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris, Rn. 4. Ausgehend hiervon ist die Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell akzeptabel, als sie sich über zehn Fachsemester und fünf Stichprobensemester (WS 09/10 – WS 11/12) erstreckt. Die Grundlage für die Prognose der künftigen Entwicklung der Studentenzahlen in höheren Semestern wird durch eine Betrachtung von vier Semesterübergängen an Stelle der teilweise geforderten sechs oder mehr nicht weniger repräsentativ oder gar ungeeignet. Dass die Einbeziehung weiterer Semester in die Ermittlung des Schwundfaktors grundsätzlich eine höhere Richtigkeitsgewähr des prognostizierten Ergebnisses gewährleistet, mit der Folge, dass sie von Rechts wegen geboten wäre, ist ebenso wenig erkennbar. Demgegenüber bietet die von der Antragsgegnerin favorisierte Berechnungsmethode den Vorteil einer zeitnahen und damit hinreichend aktuellen Prognosebasis. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 – 13 B 1446/12 u.a. -, juris, vom 1. März 2006 - 13 C 38/06 -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N., und vom 20. Februar 2003 - 13 C 9.03 -, juris, Rn. 4 ff.; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 28. Juni 2010 2 B 36/10 NC u.a. -, juris, Rn. 149. Die Berücksichtigung von fünf Stichprobensemestern ist auch nicht deshalb zu gering, weil die Antragsgegnerin den Studiengang nur jährlich anbietet. Die Schwundquotenbildung beruht auf der Fiktion, dass sich die frühere Entwicklung des Studentenbestandes eines Beobachtungszeitraums wiederholt und ein im Verlauf des Studiums geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem erhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden kann. Dem Senat liegen jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Schwundverhalten der Studierenden maßgeblich davon abhängt, ob der Studiengang jährlich oder halbjährlich angeboten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2013 – 13 B 1446/12 u.a. -, juris; siehe auch OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 3 Nc 40/09 -, juris, Rn. 64. Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung fehlerhaft wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Substantiierte Einwände sind von den Antragstellern insoweit nicht benannt worden. Der Hinweis auf abweichende Schwundausgleichsfaktoren für andere nordrhein-westfälische Hochschulen reicht insoweit nicht aus. Die übersandten Daten zu "Studierenden im Studienfach Medizin" betreffen, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausführt, offenbar nicht nur den Studiengang Humanmedizin mit Abschluss Staatsexamen. Von der von den Antragstellern angeregten Einholung weiterer Auskünfte zum Datenmaterial sieht der Senat deshalb ab. Schließlich wird mit dem Vorbringen, ein Quereinstieg in höhere Fachsemester sei nach dem RWTH-Info zum Zulassungsverfahren für höhere Semester kaum möglich, der in Ansatz gebrachte Schwundausgleichsfaktor nicht in Frage gestellt. Schon der Ausgangspunkt dieser Überlegung, es werde der Besuch von Lehrveranstaltungen verlangt, die in dieser Form an anderen Hochschulen nicht angeboten würden, trifft nicht zu. Alternativ können nach dem Informationsschreiben für die Zulassung zum 3., 5., 7. oder 9. Fachsemester auch Leistungsnachweise aus dem Regelstudiengang Medizin vorgelegt werden. Inwieweit die gestellten Anforderungen die Schwundberechnung in Frage stellen, die auf der Beobachtung von Studentenkohorten der Antragsgegnerin beruhen, erschließt sich dem Senat nicht. All dies zugrundegelegt, ist nicht ersichtlich, warum, wie die Antragsteller meinen, "der in Ansatz gebrachte Schwundausgleichsfaktor für einen Modellstudiengang völlig unzureichend" sein soll. Dass der Senat es angesichts des befristet eingeführten Modellstudiengangs weiterhin für vertretbar hält, an der Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges festzuhalten, hat nicht zur Folge, dass auch Veränderungen beim Schwund unberücksichtigt bleiben müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.