Urteil
6 C 22/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhebung personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (offene Informationsbeschaffung) stellt einen Eingriff dar und bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 BVerfSchG).
• Bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen eines Parteiteils oder innerparteilicher Gruppierungen darf der Verfassungsschutz auch Informationen über herausgehobene Mitglieder der Partei erheben, selbst wenn diese Personen persönlich keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen (§ 4 Abs. 1 BVerfSchG).
• Die Beobachtung eines Abgeordneten ist nicht schon aus Gründen des freien Mandats ausgeschlossen; sie ist durch die gesetzlichen Erfordernisse und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (insb. § 8 Abs. 5 BVerfSchG, § 9 BVerfSchG) zu begrenzen.
• Vor allem dann, wenn eine Partei oder Teile von ihr tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bieten, überwiegt der Informationsgewinn durch die offene Beobachtung führender Funktionsträger regelmäßig die hieraus resultierenden Nachteile für das freie Mandat.
• Hat das Tatgericht bindend festgestellt, dass die Partei bzw. Teile von ihr verfassungsfeindliche Anhaltspunkte bieten und die Beobachtung sich auf offene Informationsbeschaffung beschränkt, ist die Klage des betroffenen Spitzenfunktionärs abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Offene Informationsbeschaffung des Verfassungsschutzes bei Parteimitgliedern und Abgeordneten • Die Erhebung personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (offene Informationsbeschaffung) stellt einen Eingriff dar und bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 BVerfSchG). • Bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen eines Parteiteils oder innerparteilicher Gruppierungen darf der Verfassungsschutz auch Informationen über herausgehobene Mitglieder der Partei erheben, selbst wenn diese Personen persönlich keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen (§ 4 Abs. 1 BVerfSchG). • Die Beobachtung eines Abgeordneten ist nicht schon aus Gründen des freien Mandats ausgeschlossen; sie ist durch die gesetzlichen Erfordernisse und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (insb. § 8 Abs. 5 BVerfSchG, § 9 BVerfSchG) zu begrenzen. • Vor allem dann, wenn eine Partei oder Teile von ihr tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bieten, überwiegt der Informationsgewinn durch die offene Beobachtung führender Funktionsträger regelmäßig die hieraus resultierenden Nachteile für das freie Mandat. • Hat das Tatgericht bindend festgestellt, dass die Partei bzw. Teile von ihr verfassungsfeindliche Anhaltspunkte bieten und die Beobachtung sich auf offene Informationsbeschaffung beschränkt, ist die Klage des betroffenen Spitzenfunktionärs abzuweisen. Der Kläger, langjähriger Spitzenfunktionär der PDS/Linkspartei.PDS bzw. der Partei DIE LINKE und zeitweilig Abgeordneter im Thüringer Landtag und im Bundestag, rügt die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Das Amt führte eine Personenakte mit aus allgemein zugänglichen Quellen gewonnenen Unterlagen über seine politische Tätigkeit; Abstimmungsverhalten und parlamentarische Äußerungen wurden ausgeklammert. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht gaben der Klage teilweise statt und untersagten die Datenerhebung aus allgemein zugänglichen Quellen für bestimmte Zeiträume; insoweit wurde festgestellt, die Beobachtung verletze das freie Mandat. Die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland) legte Revision ein. Das Oberverwaltungsgericht hatte gleichzeitig festgestellt, dass bei der Partei bzw. bei innerparteilichen Gruppierungen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, weshalb Informationsgewinnung durch den Verfassungsschutz erforderlich sei. • Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Bundesverwaltungsgericht wendet § 8 BVerfSchG, § 3 Abs.1 Nr.1 BVerfSchG und § 4 Abs.1 BVerfSchG zutreffend an und stellt fest, dass die Erhebung von Informationen über den Kläger in der streitigen Zeit rechtmäßig war. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der PDS/Linkspartei.PDS/DIE LINKE sind bindend (§ 137 Abs.2 VwGO) und rechtlich nicht zu beanstanden. • Offene Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen kann einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen, wenn die Datensammlung systematisch personenbezogene Profile erzeugt; hierfür bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung (§ 8 Abs.1 BVerfSchG). • Parteien können aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung beobachtet werden; das Parteienprivileg und das Selbstbestimmungsrecht der Parteien stehen einer solchen Beobachtung nicht entgegen, weil der Gesetzgeber durch § 8 Abs.5 und § 9 BVerfSchG den erforderlichen Verhältnismäßigkeitsausgleich gezogen hat (streitbare Demokratie). • Die gesetzlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn verfassungsfeindliche Ziele nur von Teilen der Partei (innerparteiliche Gruppierungen) ausgehen; die Beobachtung der Partei insgesamt kann erforderlich sein, um die weitere Entwicklung zu beurteilen. Die Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts, wonach Kommunistische Plattform, Marxistisches Forum und Linksjugend partielle verfassungsfeindliche Ziele verfolgen und innerhalb der Partei Einfluss besitzen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • § 4 Abs.1 Satz1 Buchst. c BVerfSchG rechtfertigt die Beobachtung auch einzelner Parteimitglieder, insbesondere herausgehobener Funktionsträger; es reicht, dass die Tätigkeit des Mitglieds objektiv geeignet ist, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Personenzusammenschlusses zu unterstützen, selbst wenn die Person persönlich keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgt. • Die Beobachtung des Klägers war verhältnismäßig: Das Amt beschränkte sich auf offene Informationsbeschaffung (das mildeste Mittel) und schloss Kernbereiche parlamentarischer Tätigkeit aus; dies mindert die Eingriffsfolgen für das freie Mandat und das Persönlichkeitsrecht, die im Abwägungsprozess gegenüber dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zurücktreten. • Folge: Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie die Erhebung aus allgemein zugänglichen Quellen für rechtswidrig erklärte; bei zutreffender Anwendung der genannten Vorschriften wäre die Klage abzuweisen. • Die Bindungswirkung der gerichtlichen Feststellungen und die strengen Anforderungen an eine erfolgreiche Rüge der Tatsachenwürdigung führen dazu, dass die revisionsgerichtliche Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Beobachtung selbst auf Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen abschließend bestätigt. Der Senat weist die Klage ab. Die Erhebung personenbezogener Informationen über den Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in der streitigen Zeit war rechtmäßig. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen (§ 8 Abs.1 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.1 und § 4 Abs.1 BVerfSchG) decken die offene Informationsbeschaffung, weil tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der PDS/Linkspartei.PDS/DIE LINKE vorlagen. Die Beobachtung beschränkte sich auf allgemein zugängliche Quellen und schloss das Abstimmungsverhalten sowie parlamentarische Äußerungen aus; damit war das mildeste Mittel gewählt und die Maßnahme verhältnismäßig (§ 8 Abs.5 BVerfSchG, § 9 BVerfSchG). Die faktischen Nachteile für das freie Mandat und das Persönlichkeitsrecht des Klägers werden durch das erheblich gewichtete öffentliche Interesse am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überwiegen; die Belastungen sind nach Auffassung des Gerichts zumutbar. Die gebotene Gesamtabwägung führt deshalb zur Abweisung der Feststellungsklage und zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Informationsbeschaffung.